Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1272 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1625OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 - 21 U 20/03
Beauftragt nur ein Vertragspartner einer Schiedsgutachtenabrede einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, hat er klarzustellen, dass es sich um ein für alle Beteiligten verbindliches Schiedsgutachten handelt. Anderenfalls wird der Sachverständige als Privatgutachter tätig.
VolltextIBRRS 2006, 1609
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2005 - 20 U 213/04
Ein Bausachverständiger, der für seinen Auftraggeber technische Mängel an einem Bauwerk feststellt und darauf zu stützende Gewährleistungsrechte gegenüber Auftragnehmern geltend macht, verstößt nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.
VolltextIBRRS 2006, 1487
OLG Jena, Beschluss vom 27.01.2006 - 9 W 45/06
Die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Sachverständigen bietet für die Höhe der Erstattungsfähigkeit eines zu seiner Widerlegung eingeholten Privatgutachtens einen geeigneten Vergleichsmaßstab sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der monetären Bewertung.
VolltextIBRRS 2006, 1465
BVerwG, Beschluss vom 12.04.2006 - 8 B 91.05
1. Die Vorschrift des § 97 Satz 1 VwGO ist auf eine Sachverhaltsermittlung im Wege einer Ortsbesichtigung durch den Sachverständigen zur Vorbereitung seines Gutachtens entsprechend anwendbar.*)
2. Ein Sachverständigengutachten, das auf einer Ortsbesichtigung beruht, die unter Verstoß gegen die Vorschriften der Parteiöffentlichkeit durchgeführt wurde, ist regelmäßig nicht verwertbar.*)
VolltextIBRRS 2006, 1442
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2006 - 2 W 267/06
1. Ein Sachverständiger hat nach § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO auch in einem Insolvenzverfahren lediglich die "schwache" Position eines Helfers des Gerichts. Die Konstruktion eines "starken" Gutachters, der berechtigt wäre, Außenstände einzuziehen und Massengegenstände zu verwerten, widerspricht auch der in § 21 InsO vorgesehenen Aufgabenzuweisung.*)
2. Jedenfalls für die gebührenrechtliche Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit einem Rechtsanwalt, der förmlich als Gutachter bestellt worden ist, tatsächlich übertragen worden ist. Sind einem Rechtsanwalt, der als Sachverständiger bestellt worden ist, nach der gerichtlichen Anordnung sachlich zusätzlich Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters übertragen worden, so ist auf dessen Vergütung als Sachverständiger § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden.*)
3. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen, dem zusätzlich die Stellung eines "schwachen" vorläufigen, Insolvenzverwalters übertragen worden ist, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 JVEG.*)
4. Das Honorar eines isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zu beurteilen. Da vergleichbare außergerichtlich vereinbarte Stundensätze nicht vorliegen, ist in einem typischen Fall das Honorar des isolierten Sachverständigen an einem Stundensatz von 65 Euro zu orientieren.*)
VolltextIBRRS 2006, 1287
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.04.2006 - 5 W 200/06
1. Zur Frage, innerhalb welcher Frist Einwendungen gegen ein schriftliches Sachverständigengutachten im selbständigen Beweisverfahren vorzubringen sind.*)
2. Die von der Rechtsprechung für das Erkenntnisverfahren entwickelten Grundsätze zur Anhörung eines Sachverständigen von Amts wegen lassen sich nicht auf das selbständige Beweisverfahren übertragen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1251
OLG Rostock, Beschluss vom 21.03.2006 - 8 U 113/05
Wer dem Gerichtssachverständigen vorwirft, er habe ein Gutachten gemäß § 839a BGB grob fahrlässig falsch erstellt, muss näher darlegen, dass auch den entscheidenden Richtern aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen, dass die Richtigkeit des Gutachtens zu bezweifeln ist.
VolltextIBRRS 2006, 1229
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.03.2006 - 9 U 30/04
Zur Aufhebung und Zurückverweisung eines erstinstanzlichen Urteils, das die Bewertungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen (hier zum Aufmaß und zum Einheitspreis als Grundlage der Bewertung einer Werkleistung) unkritisch übernimmt und das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt, indem es sich nicht mit den detaillierten Einwendungen der unterliegenden Partei gegen die Feststellungen des Gutachters auseinander setzt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1173
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2006 - 6 W 7/06
Der Sachverständige ist nicht Dritter im Sinne von § 72 ZPO. Bereits die Zustellung der Streitverkündungsschrift an den Sachverständigen hat zu unterbleiben.
VolltextIBRRS 2006, 1172
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2006 - 7 W 11/06
Werden im selbständigen Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Wertfestsetzung die hypothetischen Mängelbeseitigungskosten vom Gericht zu schätzen; eine weitere gutachterliche Stellungnahme ist hierfür nicht einzuholen.
VolltextIBRRS 2006, 1047
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - III ZR 143/05
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2006, 1039
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2006 - 5 U 151/04
Zur Ablehnung eines Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2006, 1037
OLG Bamberg, Beschluss vom 27.07.2005 - 8 W 22/05
Wird ein Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens erst mehr als zwei Monate nach Zugang des Gutachtens und einen Monat nach Feststellung, dass das Beweisverfahren beendet ist, gestellt, so kann dieser Antrag gemäß § 411 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen werden.
VolltextIBRRS 2006, 0997
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.03.2006 - 4 W 128/06
Zur Ablehnung eines Gerichtssachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit.
VolltextIBRRS 2006, 0989
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - 10 W 101/05
1. Innerhalb des vorgesehenen Entschädigungsrahmens sind für die Bemessung der Entschädigung im Einzelfall der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war und ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen bestimmend.
2. Der Höchstsatz von EUR 52,- hat Ausnahmecharakter und kann nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zugestanden werden.
3. Zur Bemessung der Sachverständigenentschädigung nach § 3 Abs. 2 ZSEG für ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks.
4. Pauschalentschädigungen für Telefonauslagen sind im ZSEG nicht vorgesehen.
VolltextIBRRS 2006, 0979
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2006 - 8 W 26/06
Der gerichtlich beauftragte Sachverständige hat nach dem JVEG in der Regel keinen Anspruch mehr auf Ersatz von Fotokopierkosten für sein eigenes Handaktenexemplar. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Sachverständige vom Gericht zur Herstellung eines Eigenexemplares seines Gutachtens aufgefordert worden ist.
VolltextIBRRS 2006, 0920
BFH, Urteil vom 17.11.2005 - III R 44/04
Hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter, unabhängiger Sachverständiger bei der Wertermittlung eines Grundstücks eine den Wert mindernde Grundstücksbelastung übersehen, muss sich der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden des Sachverständigen am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht als eigenes grobes Verschulden zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0892
OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2005 - 26 U 16/04
Grundsätzlich hat die beweispflichtige Partei für die zur Begutachtung nötige Baufreiheit, also dafür zu sorgen, dass die Untersuchung eines unzugänglichen Bauteils möglich ist; die gerichtliche Anweisung an den Sachverständigen, er solle diese Prüföffnungen schaffen und verschließen, ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2006, 0863
OLG Bamberg, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 U 186/05
1. Ein Gerichtssachverständiger, dem nach Erstellung des Gutachtens der Streit verkündet wird, ist von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen, zu dem er dem Rechtsstreit beitritt.
2. Das bisher vom Sachverständigen in diesem Verfahren erstattete Gutachten bleibt verwertbar.
VolltextIBRRS 2006, 0835
LG München I, Beschluss vom 16.06.2005 - 18 O 7466/03
Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen stellt sich als Versuch eines rechtsmissbräuchlichen Eingriffs in den Verfahrensfortgang dar.*)
VolltextIBRRS 2006, 0834
OLG München, Beschluss vom 29.07.2005 - 9 W 1940/05
Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist rechtsmissbräuchlich und nicht zuzustellen.
VolltextIBRRS 2006, 0830
BGH, Beschluss vom 07.02.2006 - X ZB 34/05
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen ist keine Beschwerde zulässig.
VolltextIBRRS 2006, 0829
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.01.2006 - 26 U 24/05
Ein den Vergütungsanspruch berührender Mangel eines Schiedsgutachtens liegt nur dann vor, wenn das Gutachten offenbar unrichtig ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0760
OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 - 1 W 2990/05
Dass ein Sachverständiger in der Vergangenheit in Einzelfällen Privatgutachten für Mandanten des Anwalts der gegnerischen Partei erstattet hat, begründet für sich genommen keine Zweifel an dessen Unparteilichkeit.*)
Anlass zur Besorgnis der Befangenheit kann jedoch bestehen, wenn es sich um eine regelmäßige Geschäftsbeziehung handelt oder die Privatgutachtertätigkeit für die Kanzlei des Anwalts der gegnerischen Partei ein bedeutsamer wirtschaftlicher Faktor für den Sachverständigen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0715
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2005 - 10 W 71/05
Erlangt ein Sachverständiger im Rahmen eines Ortstermins Kenntnis von womöglich weiteren mangelhaften Bauleistungen einer Partei, begründet der Umstand, dass er seinen Verdacht zu den Akten mitteilt, ohne besondere Anhaltspunkte nicht den Vorwurf seiner Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2006, 0714
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2006 - 23 W 10/06
1. Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragstellers zu bemessen und entspricht regelmäßig dem vollen Wert des Hauptsacheverfahrens.
2. Im Einzelfall kann jedoch eine andere Bemessung gerechtfertigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn nicht alle im selbständigen Beweisverfahren zur Prüfung gestellten Mängel im Hauptsacheverfahren weiter verfolgt werden.
3. Beantragt der Antragsteller, die Kosten für die Mängelbeseitigung sachverständig feststellen zu lassen, so richtet sich das streitwertbildende Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nach dem für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwand, der auf der Grundlage der Sachdarstellung des Antragstellers nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen ist. Dabei ist jedoch der vom Antragsteller lediglich geschätzte Wert weder bindend noch maßgebend.
4. Das streitwertbildende Interesse an der Beweiserhebung wird jedenfalls dann nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten zu veranschlagen sein, wenn die Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts nur grob geschätzt sind und bei verständiger Auslegung vorrangig der Feststellung der sachlichen Zuständigkeit dienen sollten.
VolltextIBRRS 2006, 0674
LG Ingolstadt, Urteil vom 08.11.2005 - 4 O 1387/05
Prüfstatiker dürfen nur in Ausnahmefällen nach Zeitaufwand abrechnen.
VolltextIBRRS 2006, 0541
OLG Bremen, Urteil vom 28.09.2005 - 1 U 49/05 a
Amtliche Auskünfte von Behörden (§ 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sind als Beweismittel im Prozess zulässig. Dabei kann eine amtliche Auskunft einen Sachverständigenbeweis ersetzen. Eine amtliche Auskunft, die ein Gutachten einschließt, ist ein echtes Sachverständigengutachten und prozessual nach den Bestimmungen über die Erhebung eines Sachverständigengutachtens zu behandeln.*)
VolltextIBRRS 2006, 0539
OLG Bremen, Beschluss vom 07.10.2005 - 2 W 69/05
Wendet sich ein Sachverständiger, nachdem er den gerichtlichen Auftrag zur Begutachtung erhalten hat, schriftlich mit dem Hinweis an das Gericht, der von der mit der Vorschussobliegenheit belasteten Partei eingeforderte und eingezahlte Betrag werde nicht ausreichen, um die Kosten des Gutachtens abzudecken, und setzt er seine Tätigkeit ungeachtet dessen fort, dass sein Schreiben unbeantwortet geblieben ist, so beschränkt sich sein Entschädigungsanspruch der Höhe nach auf den Vorschussbetrag.*)
VolltextIBRRS 2006, 0513
BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 207/04
Tritt ein Sachverständiger dem Rechtsstreit bei, nachdem ihm der Streit verkündet worden ist, ist er nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0501
LG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2006 - 414 OH 2/04
Den Antragsgegner trifft keine Kostenvorschusspflicht, wenn er zu dem im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens vorgelegten Sachverständigengutachten lediglich Ergänzungsfragen stellt, die keine eigenständigen Beweisanträge darstellen.
VolltextIBRRS 2006, 0485
OLG München, Beschluss vom 12.01.2006 - 32 Wx 72/05
1. In einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz beurteilt sich die Zulässigkeit einer Antragsänderung entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO analog. § 533 Nr. 2 ZPO ist nicht anzuwenden (Anschluss an KG ZMR 2006, 62).*)
2. Eine materielle Einigung über die Tragung der Kosten für ein Gutachten, das der vom Gericht bestellte Sachverständige erstattet, ist bei der Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0145
OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2005 - 1 W 68/05
Zu den zulässigen Beweisthemen und Grenzen der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren.*)
VolltextIBRRS 2006, 0144
OLG Jena, Beschluss vom 16.12.2005 - 4 W 637/05
1. Im Beweissicherungsverfahren hat auch der Antragsgegner grundsätzlich das Recht auf mündliche Erläuterung des Gutachtens und die Stellung von Gegen(beweis)anträgen.*)
2. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist jedoch dann unzulässig, wenn – bei gleichem Beweisthema – das Erstgutachten das Beweisthema genügend ausschöpft (vgl. §§ 485 Abs. 3, 412 ZPO).*)
3. Dem Richter im Beweissicherungsverfahren steht insoweit ein Beurteilungsermessen zu.*)
4. Das bedeutet, dass das Beschwerdegericht – bei Ablehnung einer weiteren Begutachtung durch das erstinstanzliche Gericht – diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen darf. Nur Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des (Erst)Gutachtens oder Gründe, die zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen führen, rechtfertigen eine andere Entscheidung.*)
VolltextIBRRS 2006, 0130
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2004 - 14 W 735/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0066
OLG München, Beschluss vom 28.11.2005 - 2 Ws 1194/05
Fertigt der gerichtliche Sachverständige ohne entsprechenden Auftrag ein Gutachtenexemplar für sich, erhält er dafür kein Geld (gegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.09.2005 - 1 Ws 211/05, IfS-Informationen 5/2005, 28).
VolltextIBRRS 2006, 0025
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2005 - 9 U 37/05
1. Zu den engen Voraussetzungen der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 839a BGB zum 01.08.2002.
2. Der wegen eines vermeintlich falschen gerichtlichen Gutachtens auf Schadenersatz in Anspruch genommene Sachverständige haftet nicht nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 163, 154 StGB (fahrlässiger Falscheid, Meineid), wenn er sich ohne vorausgegangene Anordnung seiner Vereidigung durch das Gericht bei seiner gerichtlichen Anhörung im voraus auf seinen allgemein geleisteten Sachverständigeneid beruft.*) (anders: OLG Düsseldorf, IBR 2005, 1286)
VolltextIBRRS 2006, 0018
OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.09.2005 - 13 W 43/05
1. Der Sachverständige muss den vor der Beweiserhebung vorgefundenen Zustand der zu begutachtenden Sache wieder herstellen, zumindest dann, wenn die Zustimmung des beweisfälligen Antragstellers zur Zerlegung der zu begutachtenden Sache von der anschließenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erkennbar abhängig gemacht worden ist.
2. Die Kosten der Wiederherstellung sind Kosten der Beweisaufnahme.
VolltextIBRRS 2006, 0017
KG, Beschluss vom 21.10.2005 - 7 W 46/05
Durch das Zivilprozessreformgesetz 2001 wurde erstmals ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, dass der Richter auch einen Dritten zur Duldung/Begutachtung eines in seinem Besitz befindlichen Gegenstandes verpflichten kann.
VolltextIBRRS 2006, 0002
OLG Naumburg, Urteil vom 03.08.2005 - 11 U 100/04
Der mit der Ermittlung des Verkehrswertes beauftragte Sachverständige hat nur die von ihm äußerlich wahrnehmbaren, wertbeeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen und in seine Bewertung einfließen zu lassen. Ihn trifft weder die Pflicht, Baumängel selbst oder durch Zuziehung weiterer Sonderfachleute zu ermitteln, noch hat er ohne Anhaltspunkte für bestimmte Mängel auf ihr allgemein mögliches Vorliegen hinzuweisen. Nur wenn der Verkehrswertsachverständige im Verlauf seiner Tätigkeit auf auf Baumängel hindeutende Indizien stößt, muss er seinen Auftraggeber hierauf aufmerksam machen.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3638BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - VII ZB 76/05
Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2005, 3637
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.09.2005 - 12 W 251/05
Die Streitverkündung an den vom Gericht beauftragten Sachverständigen ist unzulässig. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift an diesen Sachverständigen ist rechtswidrig.
VolltextIBRRS 2005, 3636
OLG Jena, Beschluss vom 14.12.2005 - 4 W 399/05
Ein Verstoß gegen § 407a Abs. 2 ZPO rechtfertigt nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)
VolltextIBRRS 2005, 3591
OLG Köln, Urteil vom 08.11.2000 - 19 U 23/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 3519
BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04
Eine Partei ist auch außerhalb des Arzthaftungsprozesses grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster Instanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde erfordert (Fortführung Senatsurteil BGHZ 159, 245).*)
VolltextIBRRS 2005, 3478
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2005 - 7 W 117/05
1. Das Gericht hat den Streitverkündungsschriftsatz dem Betroffenen grundsätzlich ohne Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung zuzustellen.*)
2. Dies gilt nicht, wenn die Streitverkündung gegenüber dem im Rechtsstreit tätigen Sachverständigen in der Absicht einer rechtsmissbräuchlichen Einflussnahme auf die Gutachtertätigkeit erfolgt.*)
3. Gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag des Sachverständigen, die Zustellung der Streitverkündungsschrift für unzulässig zu erklären, zurückgewiesen wird, steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.*)
VolltextIBRRS 2005, 3384
KG, Beschluss vom 14.10.2005 - 21 W 8/05
1. Wird der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens hergeleitet, ist der Antrag unverzüglich gemäß § 121 BGB zu stellen; die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung.
2. Für die Befangenheitsablehnung genügen vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus objektive Gründe, die aus den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit zu erregen.
VolltextIBRRS 2005, 3365
OLG Celle, Beschluss vom 12.10.2005 - 14 W 31/05
Die Tatsache, dass der Sachverständige sich unter Bezugnahme auf § 9 VOB/A zum Inhalt der Leistungsbeschreibung geäußert hat, ohne dazu befragt worden zu sein, gibt allein noch keinen Grund zur Ablehnung des Sachverständigen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3234
OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.08.2005 - 2 W 90/05
Der für die Prüfung der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen (§ 407 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) erforderliche Zeitaufwand gehört jedenfalls dann nicht zu dem nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG erstattungsfähigen Honorar des Sachverständigen, wenn für diesen ohne Schwierigkeiten erkennbar ist, dass die Beweisfrage außerhalb seines Fachgebietes liegt. Dies ist der Fall, wenn sich der Gegenstand des Gutachtens und die hierzu erforderlichen fachlichen Kenntnisse bereits aus dem Beweisbeschluss ergeben oder nach oberflächlicher Durchsicht der Klageschrift ohne weiteres erkennbar sind.*)
VolltextIBRRS 2005, 3216
BGH, Beschluss vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04
Die mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen und dessen Anhörung sind auch im selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
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