Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 18. November
IBRRS 2024, 3374OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.07.2024 - 10 W 58/24
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und er nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Die Vorschrift des § 8a Abs. 4 JVEG hat auch ein pönales Element. Es ist aber nicht gerechtfertigt, den Sachverständigen durch Begrenzung seiner Vergütung dafür zu bestrafen, dass das Gericht trotz seiner der Höhe nach zutreffenden vorläufigen Kostenschätzung einen zu geringen Kostenvorschuss angefordert hat.
VolltextOnline seit 13. November
IBRRS 2024, 3228OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2024 - 2 Ws 112/23
Die Schlussrechnung des gerichtlichen Sachverständigen muss prüfbar sein, andernfalls kann ihre Berechtigung nicht festgestellt werden kann. Fehlt die Prüfbarkeit, entfällt schon deshalb der endgültige Bezahlanspruch.
VolltextOnline seit 5. November
IBRRS 2024, 3203OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2024 - 6 W 54/24
1. Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Es muss ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Schon der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit rechtfertigt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
3. Die einseitige Kommunikation des Sachverständigen mit einer Prozesspartei über seine gutachterliche Beurteilung in Bezug auf eine vom bisherigen Ergebnis abweichende fachliche Bewertung begründet für die von der Kommunikation ausgeschlossene andere Prozesspartei objektiv Anlass für die Annahme, dass die Unparteilichkeit des Sachverständigen beeinträchtigt ist.
VolltextOnline seit 30. Oktober
IBRRS 2024, 3155OLG Bamberg, Beschluss vom 17.09.2024 - 4 W 41/24
1. Will eine Partei ihren Ablehnungsantrag darauf stützen, dass der Sachverständige ein Näheverhältnis zu einer Prozesspartei nicht offengelegt hat, so hat sie ihr Ablehnungsgesuch unverzüglich nach Ablauf des Zeitraums zu erheben, in dem der Sachverständige zur Mitteilung desselben gem. § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)
2. Unterzeichnet ein Sachverständiger sein Gutachten gemeinsam mit einer weiteren Person mit dem Zusatz "Nach gemeinsamer Durchsicht", so ergibt sich hieraus hinreichend deutlich die Übernahme der uneingeschränkten persönlichen Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens.*)
3. Benennt ein Sachverständiger eine zur Gutachtenerstattung hinzugezogene Person oder den Umfang ihrer Tätigkeit entgegen § 407a Abs. 3 ZPO nicht, begründet dies regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.*)
4. Mangelnde Sachkunde des Sachverständigen lässt grundsätzlich keinen Schluss auf dessen Unparteilichkeit zu.*)
VolltextOnline seit 23. Oktober
IBRRS 2024, 3081LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2024 - L 10 KO 2110/24
1. Der beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags, zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind nicht anwendbar. Seine Vergütung bezieht sich auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, weshalb sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen sind.*)
2. Der Vergütungsanspruch ist aber nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten daher im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt. Die Unverwertbarkeit kann sich auch aus einem zu langen zeitlichen Abstand zwischen Untersuchung und Abfassung des Gutachtens ergeben.*)
VolltextOnline seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 3056OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.10.2024 - 8 U 2323/23
1. Zur Verwertung eines schriftlichen Gutachtens und des Ergebnisses einer mündlichen Sachverständigenanhörung nach erfolgtem Richterwechsel.*)
2. Es ist verfahrensrechtlich unbedenklich, einem mündlich angehörten Sachverständigen zum Zwecke der vorläufigen Protokollaufzeichnung vorübergehend das Diktiergerät zu übergeben, wenn gewährleistet ist, dass Unstimmigkeiten oder Missverständnisse über Wortlaut und Inhalt der Aufzeichnung unmittelbar geklärt werden können (Abgrenzung von OLG Hamm, IBR 2024, 387).*)
VolltextOnline seit 14. Oktober
IBRRS 2024, 2981OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2024 - 6 U 1/21 (Kart)
1. Der Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als Privatgutachter für beklagte Kartellbeteiligte oder klagende Kartellgeschädigte in einem anderen Kartellschadenersatzverfahren tätig gewesen ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (hier gerichtlich bestellter Sachverständiger im Schienenkartell, vorhergehende Privatgutachter-Tätigkeit im LKW-Kartell und Aufzugskartell).*)
2. Die Bekanntschaft oder rein kollegiale Zusammenarbeit begründet noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen (hier: Bezeichnung als "Team" in einem LinkedIn-Post).*)
VolltextOnline seit 2. September
IBRRS 2024, 2662OVG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2024 - 3 Bs 160/23
Ein mit der sofortigen Vollziehung eines auf § 7 Abs 2 Nr. 2 PVO-HH gestützten Widerrufs einer Anerkennung als Prüfsachverständiger einhergehendes vorläufiges Berufsverbot vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit ist regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein anerkannter Prüfsachverständiger bei der Ausübung seines Berufs in Bezug auf dem Schutz dieser Rechtsgüter dienende Anlagen (wie Brandmelde- und Alarmierungsanlagen) bescheinigt, dass diese Anlagen betriebssicher und wirksam seien bzw. dass gegen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der geprüften Anlagen keine Bedenken bestünden, obgleich er die Anlagen nicht in einer Weise ordnungsgemäß oder den geltenden Prüfgrundsätzen entsprechend auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft hat, und anzunehmen ist, dass dies in Zukunft – noch vor rechtskräftiger Entscheidung der Hauptsache – wieder geschieht.*)
VolltextOnline seit 5. August
IBRRS 2024, 2398OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2024 - 3 W 24/24
1. Bei Prüfung der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen ist eine entsprechende Anwendung von § 43 ZPO geboten.*)
2. Der Verlust des Ablehnungsrechts umfasst lediglich die der Partei bekannten Ablehnungsgründe.*)
3. Für Ablehnungsgesuche, in denen ein Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung der Ausführungen des Sachverständigen zu erkennen ist, ist eine angemessene Überlegungsfrist maßgeblich, die die Zwei-Wochen-Frist gem. § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überschreiten darf.*)
4. Es ist für jeden einzelnen Ablehnungsgrund zu prüfen, ob die Partei ihr Ablehnungsrecht dadurch verloren hat, dass sie sich nach der Anhörung des Sachverständigen rügelos zur Sache eingelassen hat.*)
VolltextOnline seit Juli
IBRRS 2024, 2351OLG Hamburg, Beschluss vom 08.05.2024 - 4 W 48/24
1. Der Grundsatz der reformatio in peius gilt bei der Überprüfung des Kostenansatzes im Rahmen des § 4 JVEG nicht.*)
2. Für eine Versagung oder Beschränkung der Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG genügen nicht bloße inhaltliche Mängel, sondern ein Gutachten muss aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar sein und unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen können. Im selbständigen Beweisverfahren bedarf es insoweit einer Prognoseentscheidung hinsichtlich der Verwertbarkeit im Hauptsacheverfahren.*)
3. Hinsichtlich jener Beweisthemen, zu denen ohne sachlichen Grund nur Teilleistungen erbracht wurden, welche die Beweisfrage letztlich nicht beantworten, ist eine Vergütung in der Regel insgesamt zu versagen.*)
4. Ein Verschulden muss im Rahmen des § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG nicht nachgewiesen werden.*)
5. Die nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG erforderliche Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr erfolgen kann, weil das der Gutachtenerstattung zugrunde liegende Verfahren aufgrund einer Erklärung der Parteien bereits beendet ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 2233
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2024 - 6 W 19/24
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hingewiesen hat.
2. Eine erhebliche Überschreitung ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20% gegeben. Entscheidend ist dabei der Brutto-Endbetrag.
VolltextIBRRS 2024, 2158
OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2024 - 16 W 16/24
1. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung oder ein Gutachten zutreffend ist oder nicht. Etwas anderes kann nur bei schwer wiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften gelten (hier verneint).
3. Soweit die fachliche Eignung des Sachverständigen angezweifelt wird, vermag dies den Vorwurf der Befangenheit nicht zu begründen. Die fachliche Qualifikation des Sachverständigen ist ein Umstand, der beide Parteien in gleichem Maße betrifft. Selbst wenn die Feststellungen des Sachverständigen sich an einem Punkt als nicht haltbar herausstellen sollten, oder gar als grob fehlerhaft, würde dies keinen hinreichenden Anlass für die Besorgnis, dass die fehlerhafte Feststellung bewusst zu Lasten einer Partei getroffen worden ist, darstellen.
VolltextIBRRS 2024, 2159
OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2024 - 22 U 15/24
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gem. § 173 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verpflichtet, ein elektronisches Postfach zu eröffnen, das für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten durch das Gericht auf einem sicheren Übermittlungsweg i.S.v. § 130a Abs. 4 ZPO geeignet ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 2128
LSG Bayern, Beschluss vom 18.03.2024 - L 12 SF 24/22
1. Im Rahmen der Kontrollberechnung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands für das Aktenstudium ist von 100 Blatt pro Stunde bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt auszugehen.*)
2. Die pauschalierte Betrachtungsweise berücksichtigt, dass Akten nur teilweise medizinische oder andere für die Begutachtung notwendige Daten enthalten. Einzelne doppelt vorliegende medizinische Dokumente sind genauso umfasst wie einzelne doppelseitig bedruckte Aktenblätter.*)
3. Bei mehrfach vorliegenden medizinischen Dokumenten ist grundsätzlich nur eine Durchsicht zur Prüfung der Identität der enthaltenen Dokumente plausibel. Wenn diese einen sehr großen Anteil ausmachen, wenn ganze Bände von Verwaltungsakten mehrfach vorliegen oder der Anteil des medizinisch gutachtens-relevanten Anteils 25% deutlich untersteigt, erscheinen 150 bis 200 Blatt pro Stunde angemessen.*)
4. Bei großem Aktenumfang ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.*)
VolltextIBRRS 2024, 2090
VG Ansbach, Beschluss vom 11.03.2024 - 9 M 24.252
1. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar des gerichtlichen Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Eine gerichtlich angeordnete Sitzungsunterbrechung zur Mittagszeit (Mittagspause) stellt, soweit sie eine Stunde nicht überschreitet, keine vergütbare Wartezeit dar.
VolltextIBRRS 2024, 2024
LG Würzburg, Beschluss vom 28.05.2024 - 73 O 819/22
1. Eine Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses i.H.v. 20 % stellt keine überhebliche Überschreitung i.S.v. § 8a Abs. 4 JVEG dar.*)
2. Die Sachverständigenvergütung steht frühestens und erst dann in einem erheblichen Missverhältnis zum Streitwert i.S.v. § 8a Abs. 3 JVEG, wenn der Streitwert um das Doppelte überschritten wird. Der Rechtsgedanke des BGH zur Auslegung eines "auffälligen Missverhältnisses" i. S. des § 138 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. Wenn bereits bei einem (sittenwidrigen) Wuchergeschäft ein Missverhältnis erst beim Überschreiten des Doppelten angenommen werden kann, darf bei einer rechtmäßigen Beweisaufnahme im Rahmen eines Zivilprozesses kein strengerer Maßstab gelten.*)
VolltextOnline seit Mai
IBRRS 2024, 1583OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2023 - 7 U 73/23
Die Aufnahme der Angaben des Sachverständigen in das Verhandlungsprotokoll ist originäre richterliche Aufgabe und kann nicht dem Sachverständigen übertragen werden; erfolgt die Protokollierung durch den Sachverständigen unmittelbar selbst, ergibt dies einen nicht heilbaren Verfahrensfehler.
VolltextOnline seit April
IBRRS 2024, 1317LG Ulm, Beschluss vom 23.06.2023 - 2 O 292/19
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die Vorschussüberschreitung hingewiesen hat.
2. Sinn und Zweck der Hinweispflicht ist nicht die Vermeidung von Gutachterkosten, sondern die Vermeidung der Überraschung der Parteien mit unerwartet hohen Kosten.
3. Die Mitteilung des Sachverständigen, dass der eingeholte Auslagenvorschuss erschöpft sei und für die Beantwortung der Fragen des Gerichts mit 30.000 Euro zu rechnen sei, erfolgt rechtzeitig, wenn sie einen Monat vor Abgabe des Gutachtens erfolgt.
VolltextIBRRS 2024, 1103
BGH, Urteil vom 23.01.2024 - VI ZR 357/22
Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, wonach der Geschädigte aufgrund der Abtretung seines Anspruchs auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Unfallgegner an den Sachverständigen nur dann auf Zahlung des Honorars in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Durchsetzung des Anspruchs "nicht möglich" ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0865
OLG München, Beschluss vom 22.01.2024 - 11 W 1399/23
1. Die Vergütung eines Sachverständigen hängt grundsätzlich nicht von dem Aufwand ab, der tatsächlich zur Erfüllung des erteilten Gutachtensauftrags benötigt wurde, sondern wird durch die Zeit bestimmt, die objektiv erforderlich war. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Als erforderlich ist derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Stoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen.
3. Die Gerichte sind regelmäßig nicht veranlasst, Zeitangaben von Sachverständigen durch ins Einzelne gehende Gegenrechnungen in Frage zu stellen. Anlass zur Nachprüfung bzw. gegebenenfalls einer Rechnungskürzung besteht nur, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint, die berechnete Stundenzahl also nicht mehr plausibel ist und in keiner vertretbaren Relation mehr zu den zu bewältigenden Schwierigkeiten steht.
IBRRS 2024, 0945
LG Ellwangen, Beschluss vom 21.03.2024 - 1 T 119/23
1. Der Anspruch des gerichtlichen Sachverständigen auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird.
2. Wird der Sachverständige in demselben Verfahren mehrfach herangezogen, ist für den Beginn der Frist die letzte Heranziehung maßgebend.
3. Ein Sachverständiger sollte nach jedem Tätigwerden in derselben Sache innerhalb der Dreimonatsfrist eine Rechnung stellen, um zu vermeiden, dass wegen Fristablaufs der Vergütungsanspruch erlischt, da er nicht wissen kann, ob er zu einem späteren Zeitpunkt erneut herangezogen wird.
VolltextOnline seit März
IBRRS 2024, 0909OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 - 13 W 43/22
1. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts.
2. Sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens sind kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen. Es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht worden ist, nicht aber darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen.
3. Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen ist ausnahmsweise zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und das Gutachten deshalb im Prozess auch tatsächlich unberücksichtigt bleibt.
VolltextIBRRS 2024, 0836
OLG Dresden, Beschluss vom 23.02.2024 - 4 W 26/24
Lücken oder Unzulänglichkeiten in dessen schriftlichen Gutachten oder Bedenken gegen dessen Sachkunde können regelmäßig die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht in Frage stellen und rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0735
OLG Dresden, Beschluss vom 05.02.2024 - 4 W 782/23
1. Die auf die berufliche Zusammenarbeit des Sachverständigen mit einer Partei gestützte Besorgnis der Befangenheit ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe von dessen Ernennung geltend zu machen. Dass erst dessen Gutachten für die Partei Anlass gibt, sich auch mit der Person des Sachverständigen zu beschäftigen, führt nicht zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.*)
2. Allein die berufliche Bekanntschaft oder enge fachliche Beziehungen des Sachverständigen zu einer Partei ohne besonders Näheverhältnis begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht (Festhaltung Senat, IBR 2022, 99).*)
VolltextOnline seit Februar
IBRRS 2024, 0696OLG Hamm, Beschluss vom 07.02.2024 - 25 W 305/23
1. Der Sachverständige erhält die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses, wenn die berechnete Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich überschreitet und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hinweist.
2. Der Hinweis auf eine Überschreitung des Kostenvorschusses ist nur dann rechtzeitig, wenn er zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Parteien diesen noch entgegennehmen und hierauf reagieren können, bevor es zu der Vorschussüberschreitung kommt.
3. Der Sachverständige ist verpflichtet, Unklarheiten im Umfang seines Auftrags, zu dem auch die Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses gehört, abklären.
VolltextIBRRS 2024, 0564
BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 34/22
1. Gemäß § 412 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist. In diesem Fall darf ungeachtet des Wortlauts des § 412 Abs. 2 ZPO ("kann") das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen grundsätzlich nicht mehr verwertet werden.*)
2. Die erfolgreiche Ablehnung des Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seines Gutachtens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutachten beeinträchtigt gewesen ist (Anschluss an BGH, IBR 2007, 530).*)
VolltextIBRRS 2024, 0504
OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2023 - 4 W 772/23
Die Bewertung des Vortrags einer Partei als "Unsinn" durch einen gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigt nur dann die Besorgnis der Befangenheit, wenn auch im Gesamtkontext der Begutachtung für eine verständige Partei die Schlussfolgerung naheliegt, dass dieser aufgrund einer vorgefassten Meinung von vorneherein nicht bereit ist, ihr Vorbringen überhaupt in Erwägung zu ziehen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0428
LSG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2023 - L 3 VE 9/23 B D
1. Ein Gerichtssachverständiger hat auch dann Anspruch auf Vergütung, wenn er das Gutachten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht fertigstellen konnte. Vergütungsfähig sind sämtliche Vorbereitungsarbeiten und alle erbrachten Teilleistungen. Ein weitergehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.
2. Ein Sachverständiger muss in der Lage sein, das geforderte Gutachten auf seinem Fachgebiet zu erstatten. Ein Literaturstudium, das ihn erst in die Lage versetzt, das Gutachten zu erstellen, wird grundsätzlich nicht vergütet.
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0419OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2023 - 11 W 23/23
Nimmt ein Sachverständiger an einer sog. Expertenbefragung des Privatgutachters einer Partei zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts teil, kann dies in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren, in welchem er als Gerichtsgutachter bestellt ist, aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3412BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 257/22
Zur Unwirksamkeit einer als "Sicherungsabtretung" bezeichneten formularmäßigen Klausel in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt und in der unter anderem bestimmt ist, der Sachverständige sei "berechtigt, jedoch nicht verpflichtet", die Rechte aus der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner geltend zu machen, und dem Geschädigten sei bekannt, dass er sich um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche "selbst kümmern" müsse, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2023, 3077
LG Ellwangen, Beschluss vom 25.09.2023 - 6 O 99/22
1. Bei der Erheblichkeitsprüfung nach § 8a Abs. 4 JVEG ist der Bruttobetrag des gesamten Honorars zugrundezulegen.*)
2. Ein Sachverständiger, der trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf seine Hinweispflicht aus § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO die Höhe des eingeholten und mit ihm abgesprochenen Auslagenvorschusses während der Gutachtenerstellung vergisst, verletzt seines Hinweispflicht fahrlässig.*)
VolltextIBRRS 2023, 2670
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)
VolltextIBRRS 2023, 2594
OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2023 - 14 W 24/23
Die eigenmächtige Ausdehnung des Beweisbeschlusses auf bis dahin im Prozess nicht aufgeworfene Fragen rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige dabei gleichsam in die Position des Gerichts begibt und einseitig begünstigende Ausführungen macht (hier zu Gunsten der klagenden Partei).*)
VolltextIBRRS 2023, 2488
LG Berlin, Beschluss vom 21.08.2023 - 14 OH 10/19
1. Ein Sachverständiger ist grundsätzlich an seine eigene Kostenschätzung und die entsprechende Vorschussbemessung gebunden. Ein Hinweis auf eine Kostenüberschreitung muss rechtzeitig erfolgen. 107 % Überschreitung des Vorschusses sind eine erhebliche Überschreitung.*)
2. Eine besondere Vergütung nach § 13 JVEG muss durch einen entsprechenden Vorschuss gedeckt sein, kann also nicht nachträglich geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 2481
OLG Köln, Beschluss vom 07.08.2023 - 7 U 137/21
1. Für die Abgrenzung zwischen Sachverständigen und Zeugen und damit für die Frage, ob ein Berechtigter nach § 8 JVEG zu vergüten oder nach § 19 JVEG zu entschädigen ist, kommt es grundsätzlich nicht auf den Inhalt der Ladung, sondern auf die Art der Heranziehung an.
2. Zeuge ist eine am Verfahren nicht selbst als Partei oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligte Auskunftsperson, die auf Antrag einer Partei durch Aussage über Tatsachen und tatsächliche Vorgänge Beweis erbringen soll, während der Sachverständige das Gericht bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen unterstützt, indem er auf Grund seines Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekundet.
3. Auf die Erstattung von Umsatzsteuer hat ein Zeuge keinen Anspruch.
VolltextIBRRS 2023, 2434
OLG Bamberg, Urteil vom 20.04.2023 - 12 U 27/22
1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 Sachverständigenverordnung Wasser (VPSW) stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.
2. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft dürfen keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.
3. Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen privaten Sachverständigen, der gegen § 6 Abs. 2 VPSW verstößt.
VolltextIBRRS 2023, 2058
LG Potsdam, Beschluss vom 28.04.2023 - 6 OH 11/21
1. Den gerichtlich bestellten Sachverständigen trifft eine Kostenbeobachtungspflicht. Er hat rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Er muss im Verlauf der Begutachtung auftretende kostenträchtige Umstände anzeigen und eine Kostenvorschussanforderung veranlassen.
2. Der Sachverständige hat seine Kostenbeobachtungspflicht nicht verletzt, wenn seine in Rechnung gestellte Gesamtvergütung den gedeckten Kostenvorschuss nicht erheblich übersteigt.
3. Eine erhebliche Übersteigung des angeforderten Kostenvorschusses liegt in der Regel vor, wenn die Kosten den eingezahlten Kostenvorschuss um 20% bis 25% übersteigen. Unterhalb dieser Schwelle besteht keine relevante Anzeigepflicht, so dass eine Kürzung der Sachverständigenvergütung erst oberhalb dieser Grenze in Betracht kommt.
VolltextIBRRS 2023, 1998
OLG Bremen, Beschluss vom 21.06.2023 - 2 W 10/21
Legt der Sachverständige gegen die Verhängung eines Ordnungsgelds gem. § 411 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde ein und verstirbt er während des Beschwerdeverfahrens, dann ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss einzustellen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1953
OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2023 - 5 W 16/23
1. Geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, dieser stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Wird der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen, um Fragen der Prozessbeteiligten zu beantworten, ist die Beantwortung einer das Beweisthema überschreitenden Frage nicht geeignet, aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen.
VolltextIBRRS 2023, 1920
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.08.2022 - 4 W 12/22
1. Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar. Das Honorar wird, soweit es nach Stundensätzen zu bemessen ist, für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.
2. Zu vergüten ist nicht stets die tatsächlich vom Sachverständigen aufgewendete Zeit, sondern nur die gesamte, für den Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. Erforderlich ist dabei derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit einer durchschnittlichen Fähigkeit und mit durchschnittlichen Kenntnissen braucht, um gerade diese Beweisfrage vollständig und sachgerecht zu beantworten.
3. Neben dem Aktenstudium ist auch die gedankliche Vorbereitung des Gutachtens zeitlich zu vergüten. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Erstellung eines Gutachtens um eine geistige Leistung handelt, deren Ausmaß und Bedeutung im Einzelfall von der Schwierigkeit der jeweiligen Aufgabenstellung bestimmt wird.
4. Das entschädigungsfähige Ausmaß der geistigen Leistung des Sachverständigen lässt sich nicht verbindlich an Hand der Seitenanzahl des Gutachtens oder der Zahl der Zitate in Fußnoten, also eines rein quantitativen Faktors bemessen. Der schriftlichen Fixierung der gutachterlichen Stellungnahme gehen nämlich gedanklich Vorarbeiten voraus, die in der Regel keinen Niederschlag in der Stellungnahme finden, gleichwohl aber zu den entschädigungsfähigen Leistungen des Sachverständigen gehören.
VolltextIBRRS 2023, 1824
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.08.2022 - 1 WF 37/22
Anlass zur Nachprüfung der vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Insoweit hat eine Plausibilitätsprüfung zu erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2023, 1804
OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2023 - 4 W 316/23
Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen folgt nicht daraus, dass dieser nicht von sich aus mitteilt, dass er zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist. Hieraus gegebenenfalls resultierende Bedenken gegen den Inhalt des Gutachtens sind im Instanzenzug geltend zu machen.
VolltextIBRRS 2023, 1772
OLG Bamberg, Beschluss vom 22.09.2022 - 8 W 24/22
1. Ein Sachverständiger hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Er hat zudem zu prüfen, ob er über das zur Beantwortung der im Beweisbeschluss formulierten Fragen notwendige Wissen und technische Equipment verfügt.
2. Der Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die eine der Prozessparteien zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen. Leichte Fahrlässigkeit ist nicht ausreichend.
3. Hält sich der Sachverständige nicht an Anweisungen des Gerichts hält, stellt dies einen möglichen Ablehnungsgrund dar.
VolltextIBRRS 2023, 1648
LG Mannheim, Beschluss vom 09.03.2023 - 7 Qs 17/22
1. Zur Berechnung der Aufwendungen für festangestellte Hilfskräfte, § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG*)
2. Zur Bindung des Gerichts an den zunächst geltend gemachten Vergütungsanspruch, § 2 Abs. 1 JVEG*)
VolltextIBRRS 2023, 1649
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023 - 2 U 226/21
1. Es gibt im Zivilrecht keinen allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige den berechtigten Teil seiner Ansprüche verliert, der hinsichtlich weitergehender Ansprüche bewusst wahrheitswidrige Angaben macht.*)
2. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen, die nicht nur der Behebung des Unfallschadens, sondern auch eines weiteren Schadens dienen, richtet sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung.*)
a) Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn der Geschädigte die Behebung eines weiteren, nicht durch den Unfall verursachten Schadens unterlässt.*)
b) Setzt der Geschädigte zeitgleich durch den Unfall verursachte und nicht durch den Unfall verursachte Schäden instand, ist es angemessen, hinsichtlich der allen Reparaturmaßnahmen dienenden Aufwendungen eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen, die sich danach bemisst, wie sich die übrigen Reparaturkosten auf die reparierten Schäden verteilen.*)
3. Der Geschädigte kann die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens auch dann ersetzt verlangen, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erweist. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn der Geschädigte schuldhaft falsche Angaben gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat und sich das Gutachten deshalb als unbrauchbar erweist. Wenn sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung eines Autohauses bedient, ist es ihm nicht zuzurechnen, wenn das Autohaus die ordnungsgemäße Angabe eines Vorschadens nicht an den Sachverständigen weitergibt oder der Sachverständige diese Information nicht zur Kenntnis nimmt oder unbeachtet lässt.*)
VolltextIBRRS 2023, 1583
OLG Dresden, Beschluss vom 17.04.2023 - 4 W 716/22
1. Die Verpflichtung eines medizinischen Sachverständigen zur höchstpersönlichen Gutachtenerstattung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne Abschnitte auf Gehilfen übertragen werden, solange die Gesamtbeurteilung von dem Sachverständigen verantwortet wird.*)
2. Ein Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen kann daher nicht darauf gestützt werden, dass das Gutachten auch von einem Assistenten unterzeichnet ist.*)
VolltextIBRRS 2023, 1554
LG Köln, Beschluss vom 28.03.2023 - 37 O 374/18
1. Versäumt es der Gerichtssachverständige schuldhaft, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sein Arbeitsaufwand den vorhandenen (hohen) Auslagenvorschuss erheblich überschreitet, wird sein Vergütungsanspruch auf den geleisteten Auslagenvorschuss zuzüglich 10 % Toleranzzuschlag gekürzt.
2. Teilt der Sachverständige die Vorschussüberschreitung zu einem Zeitpunkt mit, zu dem der Vorschuss bereits um mehr als 50 % überschritten war, ist die Mitteilung nicht geeignet, der Hinweispflicht in geeigneter Weise nachzukommen.
VolltextIBRRS 2023, 1570
OLG München, Beschluss vom 05.05.2023 - 31 W 259/23
1. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten.
2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
3. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.
VolltextIBRRS 2023, 1477
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2022 - 2-20 OH 13/21
1. Für die Parteien und das Gericht muss objektiv deutlich erkennbar sein, dass weitere (in welchem Umfang) Kosten anfallen.
2. Liegt eine erhebliche Überschreitung vor, so kommt es nicht darauf an, ob es auch bei pflichtgemäßer Anzeige zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit - mit Willen der Parteien - gekommen wäre, da der Wortlaut von § 8a Abs. 4 JVEG insoweit deutlich und abschließend ist.
VolltextIBRRS 2023, 1458
FG Hamburg, Beschluss vom 21.02.2023 - 6 K 199/21
Ein Sachverständiger ist gehalten, den Ortstermin abzubrechen, wenn einer Partei nicht gestattet wird, an den Ermittlungen teilzunehmen. Daraus ergibt sich kein Befangenheitsgrund.*)
Volltext