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Sachgebiet: Rechtsanw�lte und Notare

2987 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 0048
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Haftung der Notariatsangestellten und (mittelbar) des Notars

BGH, Urteil vom 14.11.2002 - III ZR 87/02

1. Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird.

2. Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.

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Online seit 2002

IBRRS 2002, 2255
Sachenrechtsbereinigung, VermögensrechtSachenrechtsbereinigung, Vermögensrecht
gutgläubiger Erwerb

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - III ZR 107/02

Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch erfolgt ist.*)

Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßführung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.*)

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IBRRS 2002, 2170
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Standesrecht - Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO

BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 56/01

Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesundheitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundlage für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.*)

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IBRRS 2002, 2022
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Singularzulassung beim Bundesgerichtshof

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 BvR 819/02

Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach § 171 der Bundesrechtsanwaltsordnung.*)

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IBRRS 2002, 1966
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltsrecht - Aufrechnungsbefugnis gegenüber Mandanten

BGH, Urteil vom 12.09.2002 - IX ZR 66/01

Zur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenommenen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht.*)

Zur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.*)

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IBRRS 2002, 1937
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltsrecht - Vergütung des Anwalts

BGH, Beschluss vom 17.09.2002 - XI ZB 9/02

a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird.*)

b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll.*)

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IBRRS 2002, 1683
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Beurkundungspflichtigen Verträge: Anwendung des § 166 BGB

BGH, Urteil vom 07.12.2000 - IX ZR 330/99

Zur entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB bei beurkundungsbedürftigen Verträgen.*)

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IBRRS 2002, 1682
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Belehrung geschäftserfahrener Beteiligter

OLG München, Urteil vom 11.05.2000 - 1 U 1532/00

Der Notar ist nicht gehalten, weit überdurchschnittlich geschäftserfahrene und geschäftsgewandte Beteiligte über offenkundige Risiken eines Geschäftes zu belehren. Dies gilt erst recht, wenn der Notar lediglich die geringfügig modifizierte Annahme eines anderweitig formulierten und den Beteiligten bekannten Angebotes beurkundet.*)

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IBRRS 2002, 1024
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Einsicht in notarielle Nebenakten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2002 - 3 W 137/02

Einsicht in die notariellen Nebenakten kann allenfalls gewährt werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Der Vorwurf einer strafbaren unerlaubten Handlung eines Beteiligten macht dessen Befreiungserklärung nicht entbehrlich.*)

Fehlt es an der Entbindungserklärung aller Beteiligten, kommt auch ein auf die Schriftstücke eines zustimmenden Beteiligten "beschränktes" Einsichtsrecht nicht in Betracht.*)

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IBRRS 2002, 1005
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Notarrecht - Prüfungspflicht des Notars

BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZR 68/01

Der Notar, der es übernimmt, das Vorliegen der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit der Bauträgerforderungen zu prüfen, kann und muß dafür einstehen, ob eine ihm vom Bauträger präsentierte Baugenehmigung das Kaufobjekt betrifft.

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IBRRS 2002, 0991
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gesetzwidrige Drohung bei verweigerter Gebührenvereinbarung

BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 153/01

Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.*)

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IBRRS 2002, 0986
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Verzögerte Einreichung einer notariellen Urkunde

BGH, Urteil vom 13.06.2002 - IX ZR 196/01

Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellen Urkunde.*)

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IBRRS 2002, 0982
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Belehrungspflicht über Spekulationsgewinn

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2002 - 1 U 1423/01

Eine Belehrungspflicht des ein Grundstücksgeschäft beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden "Spekulationsgewinns" ist nur gegeben, wenn dem Notar alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen "Gewinns" und der Nicht-Ablauf der "Spekulationsfrist" (2 bzw. 10 Jahre) bekannt sind.*)

Der Notar ist insoweit nicht zu Ermittlungen verpflichtet.*)

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IBRRS 2002, 0967
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Notar muss sich nicht selbst von Erschließung überzeugen

LG Coburg, Urteil vom 24.04.2002 - 23 O 796/01

Zum Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Notars.

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IBRRS 2002, 0952
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - unzuverlässiger Umgang mit Mandantengeldern: Amtsenthebung

BGH, Beschluss vom 08.07.2002 - NotZ 1/02

Der unzuverlässige Umgang mit Mandantengeldern, die dem Notar als Rechtsanwalt anvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begründen.*)

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IBRRS 2002, 0925
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltsrecht - Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht

BGH, Beschluss vom 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01

Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht erwerben.*)

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IBRRS 2002, 0923
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Nebentätigkeit

BGH, Beschluss vom 08.07.2002 - NotZ 9/02

Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).*)

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IBRRS 2002, 0835
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Erhebung des Notarkammerbeitrags

BGH, Beschluss vom 08.07.2002 - NotZ 25/01

Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben.*)

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IBRRS 2002, 0744
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unzulässige Werbung um Mandat

OLG München, Urteil vom 20.12.2001 - 29 U 4592/01

Eine Information auf einer Homepage einer Anwaltskanzlei (Interessentenschreiben), die sich an eine Vielzahl potentieller Mandanten (Aktionäre) wendet, stellt sich nicht als eine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall im Sinne von § 43 b BRAGO dar, auch wenn der Gegenstand der beworbenen anwaltlichen Tätigkeit (Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Aktiengesellschaft wegen angeblich falscher Unternehmensmeldungen) in Gestalt des in Anspruch zu nehmenden Gegners feststeht.*)

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IBRRS 2002, 0741
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anwaltsrecht - Unlautere Werbung

BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 281/99

Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).*)

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IBRRS 2002, 0617
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Haftung für Verlust von Gesellschaftsanteilen

BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99

Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.*)

Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.*)

Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.*)

Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.*)

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IBRRS 2002, 0355
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Zulassung

BGH, Beschluss vom 18.03.2002 - NotZ 31/01

Die Nichtberücksichtigung eines Diplom-Juristen bei der Besetzung einer Notarstelle aufgrund von § 6 Abs. 3 BNotO verstößt gegen Art. 3 und 12 GG.

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IBRRS 2002, 0234
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Sachverhaltsaufklärungspflichten eines Rechtsanwalts

BGH, Urteil vom 07.02.2002 - IX ZR 209/00

Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.*)

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IBRRS 2002, 0094
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 29.11.2001 - IX ZR 278/00

a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maßnahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Schaden, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676).*)

b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt.*)

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Online seit 2001

IBRRS 2001, 0014
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Grundstückskauf und Treuhandauftrag des Notars

BGH, Urteil vom 12.10.2001 - V ZR 220/00

Die Ausübung des Befriedigungsrechts des Eigentümers nach § 1142 BGB mit dem vom Käufer hinterlegten Kaufpreis liegt regelmäßig außerhalb des Treuhandauftrags des Notars.

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IBRRS 2000, 0894
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Wettbewerbsrecht

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 237/98

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.

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IBRRS 2000, 0867
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 28.09.2000 - IX ZR 279/99

1. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig.

2. Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.




IBRRS 2000, 0854
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.*)

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.*)

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.*)

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.*)

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.*)

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Online seit 1993

IBRRS 1993, 0601
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wiederseinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 30.03.1993 - X ZB 2/93

1. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich schuldhaftes Versagen eines angestellten oder als freier Mitarbeiter tätigen Anwalts bei dem Vermerk des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zurechnen lassen, wenn der mit der Bearbeitung betraute Anwalt nicht bloß als Hilfsarbeiter tätig ist.*)

2. Sind in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossene Anwälte teils bei dem OLG und teils bei dem LG zugelassen, dann ist durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, daß bei einem Wechsel in der Person des bearbeitenden Anwalts keine Unklarheiten über laufende Fristen und deren Überwachung eintreten. (Leitsätze der Redaktion)*)

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Online seit 1987

IBRRS 1987, 0288
RechtsanwälteRechtsanwälte

BGH, Urteil vom 05.11.1987 - IX ZR 86/86

Ein Rechtsanwalt, dem vorprozessual ein Fehler unterlaufen ist, verantwortet nicht den Schaden, der auf falscher Entscheidung des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht, wenn das Gericht den ihm richtig unterbreiteten Sachverhalt unrichtig beurteilt hat und bei richtiger Beurteilung der Fehler des Rechtsanwalts folgenlos geblieben wäre.*)

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IBRRS 2001, 0203
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Zweimaliges Versagen einer Angestellten bei Fristenkontrolle

BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - VI ZB 7/01

Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.

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IBRRS 2001, 0185
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Rechtsanwälte

BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 281/00

1. Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.*)

2. Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.*)

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IBRRS 2001, 0143
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht

BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 453/99

Die Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung einer Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Darlehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die angestrebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.

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