Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1481BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - I ZB 38/02
Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an.*)
VolltextIBRRS 2003, 1477
VK Münster, Beschluss vom 06.03.2003 - VK 16/02
1. Im Vergabekammerverfahren wird - anders als im OLG-Verfahren - kein Streitwert festgesetzt. § 9 Abs. 1 BRAGO findet keine Anwendung.
2. Daher orientieren sich die Rechtsanwalts-Gebühren nicht einheitlich an der Auftragssumme/am Angebotspreis der Antragstellerin, wenn nicht diese, sondern die Beigeladene die Kostengläubigerin ist. Maßgeblich ist dann der Angebotspreis der Beigeladenen. (OLG Düsseldorf: Netto)
VolltextIBRRS 2003, 1419
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - IX ZR 54/02
a) Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der eine Klage aus abgetretenem Recht in Erwägung zieht, obwohl der Vertrag des Zedenten mit dem Schuldner ein formularmäßiges Abtretungsverbot enthält.*)
b) Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forderung durchzusetzen, als notwendig an, daß der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung möglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 1376
BGH, Urteil vom 29.04.2003 - IX ZR 138/02
Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Mandanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.*)
VolltextIBRRS 2003, 1333
BGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZB 55/02
Zur Zurechnung des Verschuldens eines beim Berufungsgericht nicht zugelassenen angestellten Rechtsanwalts als Sozietätsmitglied, der den rechtzeitigen Einwurf einer Begründungsschrift in den Gerichtsbriefkasten versäumt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1331
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - III ZR 294/02
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.*)
VolltextIBRRS 2003, 1316
OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.2003 - 5 U 837/02
Ein Rechtsanwalt macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er bei der ihm übertragenen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Verfügung eine bloße Empfehlung abgibt, die in die Form einer (unzutreffenden) rechtlichen Würdigung gekleidet ist und vom Mandanten laienhaft als solche verstanden werden durfte.
VolltextIBRRS 2003, 1311
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - IX ZR 113/02
Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.*)
Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung.*)
Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Verbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die anerkannten Ansprüche verzichtet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1304
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 365/02
Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kaufpreises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäufers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Beweisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report Hamm 1994, 121).*)
VolltextIBRRS 2003, 1299
BGH, Urteil vom 31.03.2003 - II ZR 192/02
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.*)
Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist".*)
VolltextIBRRS 2003, 1290
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.
VolltextIBRRS 2003, 1245
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - VI ZR 152/02
Veranlaßt ein Mietwagenunternehmen, daß seine unfallgeschädigten Kunden ihre Ansprüche gegen den Schädiger auf Ersatz der Mietwagenkosten an ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro abtreten, welches die Forderung seinerseits an das Mietwagenunternehmen zur Sicherung abtritt, so sind die Abtretungen nichtig, wenn dieses Vorgehen eine Schadensregulierung - insbesondere die Durchsetzung des Unfallersatztarifs - durch das Mietwagenunternehmen unter Umgehung des Art. 1 § 1 RBerG und der dazu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze bezweckt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1229
OLG München, Urteil vom 19.02.2003 - 21 U 3644/02
1. Unter einer (einheitlichen; "derselben") Angelegenheit i.S. von § 13 Abs. 2 BRAGO ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Der Begriff zielt auf den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt.*)
2. Für den Begriff derselben Angelegenheit, in welcher der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal fordern kann, sind drei Kriterien maßgebend: Der Tätigkeit des Anwalts muss ein einheitlicher Auftrag zu Grunde liegen, sie muss sich im gleichen Rahmen halten und es muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen.*)
3. Zur Abgrenzung zwischen einem Kauf- und einem Gesellschaftsvertrag.*)
4. Eine vertretbare Beweiswürdigung durch das Erstgericht stellt keinen Rechtsfehler i.S. von § 513 Abs. 1 ZPO dar; aus ihr folgen auch keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1211
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 12/02
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 59i Abs. 2 BRAO*)
VolltextIBRRS 2003, 1193
BGH, Urteil vom 26.03.2003 - IV ZR 222/02
Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrages nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozeßvollmacht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1147
BGH, Beschluss vom 26.02.2003 - VIII ZB 69/02
1. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen, selbst zu klagen.
2. In einem Fall, in dem erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Rechtsfähigkeit der GbR) Klage erhoben worden ist, ist die Gewährung der Erhöhungsgebühr für den Anwalt noch gerechtfertigt, da zu diesem Zeitpunkt auch noch die einzelnen Gesellschafter klagen konnten.
VolltextIBRRS 2003, 1138
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 39/02
Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen erreichen.*)
Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1137
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 31/02
Die Aufsichtsbehörde ist nicht im Sinne einer Ermessensbindung verpflichtet, gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Notarvertreter zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt und Notar infolge seiner anwaltlichen Tätigkeit verhindert ist, das Amt des Notars im Nebenberuf auszuüben.*)
VolltextIBRRS 2003, 1136
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 24/02
a) Solange der Notarberuf nicht durch Gesetz oder durch die Vorstellung von dem durch die Verfassung Gebotenen von der Berührung mit dem öffentlichen Dienst gelöst ist, ist ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle durch die Justizverwaltung grundsätzlich unzulässig.*)
b) Eine dem gleich zu stellende Entwicklung läge vor, wenn die Justizverwaltung eine "Privatisierung" des Notariats vorwegnähme, sich bei der Schaffung von Notarstellen vom öffentlichen Interesse löste und auf Gruppeninteressen abstellte.*)
VolltextIBRRS 2003, 1135
BGH, Beschluss vom 17.03.2003 - AnwZ (B) 3/02
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit eines Arztes mit dem Beruf des Rechtsanwalts.*)
VolltextIBRRS 2003, 1134
BGH, Urteil vom 19.03.2003 - IV ZR 233/01
§ 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist nicht auf einen Versicherungsfall anzuwenden, der sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. März 1999) ereignet hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1132
BGH, Beschluss vom 31.03.2003 - NotZ 40/02
Zur Umrechnung von Examensergebnissen nach Änderung der Punkteskala.*)
VolltextIBRRS 2003, 1106
OLG Naumburg, Urteil vom 09.01.2003 - 2 U 42/02
1. Der gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz § 171 ff. BGB.*)
2. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll.*)
VolltextIBRRS 2003, 1084
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2002 - 1 Verg 11/02
1. Endet ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren in der Hauptsache ohne Anrufung des Vergabesenates, muss ein Rechtsanwalt den Gegenstandswert für seine Kostenberechnung selbst bestimmen; die Berechtigung dieses Wertansatzes unterliegt jedoch einer inzidenten Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren- zunächst durch die Vergabekammer und im Falle einer Anrufung auch durch den Vergabesenat.*)
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12a Abs. 2 GKG (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.01.2002 - 1 Verg 13/01 - sowie Kaiser NZBau 2002, 315, 316 m. w. N.) und beträgt 5 % "der Auftragssumme". Der Begriff der "Auftragssumme" ist gesetzlich nicht definiert; in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren, dem weder ein förmliches Vergabeverfahren noch ein konkretes Angebot der Antragstellerin noch eine ordnungsgemäße Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber vor Durchführung der Beschaffung zugrunde liegt, ist er als objektiver Wert desjenigen Auftrags auszulegen, den der Antragsgegner materiell zu vergeben beabsichtigt.*)
3. Zum objektiven Wert eines mehrjährigen Vertrages über Leistungen des Schienenpersonennahverkehrs.*)
4. Nach der Vorschrift des § 128 Abs. 4 GWB und der subsidiär anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 2 VwVfG LSA sind außergerichtliche Aufwendungen eines Beteiligten nur erstattungsfähig, soweit sie unter Beachtung des so genannten Verbilligungsgrundsatzes erforderlich sind. Dies bedeutet, dass ein Verfahrensbeteiligter für Verfahren vor Nachprüfungsinstanzen im Beitrittsgebiet grundsätzlich einen Bevollmächtigten mit Sitz im Beitrittsgebiet zu beauftragen hat, solange hieraus insgesamt eine geringere Kostenbelastung resultiert.*)
5. Einen Grundsatz des Inhalts, dass ein Beteiligter stets auch einen Rechtsanwalt an seinem Geschäftssitz hinzuziehen kann, gibt es nicht. Vielmehr ist auch insoweit ein Kostenvergleich mit einem Bevollmächtigten im Beitrittsgebiet anzustellen, bei dem allerdings grundsätzlich ersparte Kosten einer Informationsreise berücksichtigungsfähig sind.*)
6. Eine Verzinsung der festgesetzten Aufwendungen, wie von der Antragstellerin geltend gemacht, ist weder in den Vorschriften zur Kostenfestsetzung im Nachprüfungsverfahren noch in denjenigen zum Verwaltungsverfahren vorgesehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1061
BGH, Beschluss vom 05.02.2003 - VIII ZB 115/02
Bei der Organisation des Fristenwesens in seiner Kanzlei hat der Anwalt durch geeignete Anweisungen sicherzustellen, daß die Berechnung einer Frist, ihre Notierung auf den Handakten, die Eintragung im Fristenkalender sowie die Quittierung der Kalendereintragung durch einen Erledigungsvermerk auf den Handakten von der zuständigen Bürokraft zum frühestmöglichen Zeitpunkt und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang vorgenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0959
OLG Koblenz, Urteil vom 30.10.2002 - 1 U 117/02
Eine Belehrungspflicht des beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden "Spekulationsgewinns" u.ä. ist nur dann gegeben, wenn dem Notar positiv alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen "Gewinns" und der Nichtablauf der "Spekulationsfrist" bekannt sind.
VolltextIBRRS 2003, 0916
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2001 - 21 U 44/01
1. Wandelung schließt weitergehende Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB a.F. aus.
2. Erklärt der Anwalt die Wandlung des Bauträgervertrages, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Mandant mit Vollzug der Wandlung sämtlicher weitergehenden Schadensersatzansprüche mit Ausnahme solcher für entfernte Mangelfolgeschäden (pVV) verlustig gehen würden so stellt dies ein Beratungsfehler dar.
3. Die Verjährung des Regressanspruchs verjährt gemäß § 51 b BRAO. Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist beginn mit der Entstehung des Anspruchs, also mit der Vollziehung der Wandlung und dem damit einhergehenden endgültigen Verlust weitergehender Schadensersatzansprüche.
4. Hat der Anwalt einen Beratungsfehler begangen, so ist er angesichts der für ihn günstigen Verjährungsregel des § 51 b BRAO zum Ausgleich und zum Schutz des Mandanten gehalten, seinem Auftraggeber Regressmöglichkeiten rechtzeitig durch entsprechende Hinweise - auch auf die drohende Verjährung solcher Regressansprüche - aufzuzeigen. Ein Verstoß dagegen führt zu dem sogenannten Sekundäranspruch, der den Anwalt gemäß § 249 BGB dazu verpflichtet, den Mandanten so zu stellen, als wäre die Verjährung des Regressanspruchs.
VolltextIBRRS 2003, 0883
BGH, Beschluss vom 10.03.2003 - NotZ 23/02
Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.*)
VolltextIBRRS 2003, 0880
BGH, Urteil vom 13.02.2003 - IX ZR 76/99
Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Abhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0818
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 92/02
a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst vertritt, hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten nach § 28 BRAGO.*)
b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).*)
VolltextIBRRS 2003, 0734
BayObLG, Beschluss vom 26.09.2002 - 3 Z BR 155/02
Es besteht kein "wirtschaftliches Unternehmen" im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO, wenn eine Marktgemeinde ein nicht mehr für öffentliche Zwecke benötigtes Gebäude an eine Privatperson vermietet und gleichzeitig ein Ankaufsrecht gewährt.
VolltextIBRRS 2003, 0578
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - I ZB 23/02
Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag bei diesem Gericht eingeht. Dies gilt auch dann, wenn der Verfügungsantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Fall ist jedoch nicht die volle Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, sondern nach § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Gebühr zu erstatten.*)
VolltextIBRRS 2003, 0547
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.03.2002 - 1 U 671/01-154
1. Den Notar trifft die Verpflichtung, dann, wenn es sich um geschäftsunerfahrene Parteien handelt und einer Partei durch die beabsichtigte zu beurkundende Vereinbarung ein wirtschaftlicher Schaden droht, dessen sie sich erkennbar nicht bewusst ist, auf die Möglichkeit der Schädigung hinzuweisen und darüber zu belehren, wie diese mögliche Schädigung, vermieden werden könnte.
2. Diese betreuende Belehrungspflicht entfällt erst dann, wenn der Notar mit Sicherheit annehmen kann, dass die Vertragsparteien die sich für sie ergebenden Gefahren erkennen; bereits Zweifel des Notars, ob dies der Fall ist, geben Anlass zu der erforderlichen Belehrung.
3. Die subsidiäre Haftung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO greift nur in den Fällen, in denen nicht nur ein Ersatzanspruch gegen eine dritte Person besteht, sondern dieser Ersatzanspruch auch tatsächlich zu erlangen ist, was bei vermögenslosen Dritten nicht der Fall ist.
VolltextIBRRS 2003, 0470
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 25/02
Bei der Prüfung des für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 FAO) sind neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Fällen auch solche Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeßvertretung (§ 11 ArbGG) von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0469
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - AnwZ (B) 59/01
Zur Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nach Beseitigung der Verknüpfung von Lokalisierungsprinzip und Anwaltszwang durch die Neufassung von § 78 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2003, 0468
BGH, Beschluss vom 16.01.2003 - I ZB 34/02
Im Beschwerdeverfahren bleibt es auch dann bei der 5/10-Gebühr, wenn über den Antrag auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung stattfindet.*)
VolltextIBRRS 2003, 0420
BGH, Urteil vom 09.01.2003 - IX ZR 422/99
Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.*)
VolltextIBRRS 2003, 0419
BGH, Urteil vom 26.09.2002 - I ZR 44/00
Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.*)
Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0411
BGH, Urteil vom 12.12.2002 - IX ZR 99/02
Die sekundäre Hinweispflicht des regreßpflichtigen Anwalts entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen anderen Anwalt beauftragt; darauf, ob der regreßpflichtige Rechtsanwalt davon etwas weiß oder wissen muß, kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2003, 0407
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - V ZB 23/02
a) Der Gebührenabschlag nach Satz 1 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO ist auch auf eine überörtliche Sozietät anzuwenden, wenn ein Mitglied dieser Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet eingerichtet hat, die mandatsbezogenen Handlungen vorgenommen hat, welche die Gebührentatbestände ausgelöst haben.*)
b) Das Land Berlin ist nicht als Beteiligter mit Sitz oder Wohnsitz im Beitrittsgebiet im Sinne von Satz 2 der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO anzusehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0402
BGH, Beschluss vom 25.11.2002 - AnwZ (B) 41/02
a) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, festgestellten Verstößen eines Kammermitglieds gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit einer Unterlassungsverfügung zu begegnen.*)
b) Zur Verwendung des Domain-Namens "www.presserecht.de" durch eine Anwaltskanzlei, wenn die Homepage vor allem allgemeine Informationen über das Presserecht anbietet.*)
VolltextIBRRS 2003, 0365
BGH, Urteil vom 25.10.2002 - V ZR 279/01
Die Unterschrift des an der Beurkundung Beteiligten unter einer notariellen Urkunde erfordert die Unterzeichnung wenigstens mit dem Familiennamen; die Unterzeichnung ausschließlich mit dem Vornamen hat die Unwirksamkeit der von dem Beteiligten abgegebenen Erklärungen zur Folge.*)
VolltextIBRRS 2003, 0362
BGH, Beschluss vom 05.12.2002 - I ZB 25/02
Fotokopiekosten sind - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig.*)
VolltextIBRRS 2003, 0354
BGH, Urteil vom 09.01.2002 - III ZR 46/02
Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0333
BVerfG, Beschluss vom 21.11.2002 - 1 BvR 1965/02
Ein Rechtsanwalt, der als seine Tätigkeiten "Miet- und Wohnungseigentumsrecht, privates Baurecht, Familien- und Erbrecht" angibt, verstößt insoweit nicht gegen § 7 Abs. 1 BORA, als es sich hierbei um eine Präzisierung des allgemeinen zivilrechtlichen Tätigkeitsschwerpunkts handelt.
VolltextIBRRS 2003, 0189
BGH, Beschluss vom 02.12.2002 - NotZ 15/02
Für die Frage, ob noch fehlende allgemeine Wartezeit durch anderweitige praktische Erfahrung ausgeglichen wird, ist ohne Bedeutung, welcher Art die Tätigkeit des Bewerbers während seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (etwa auch als Notarvertreter oder Notariatsverwalter) war.*)
VolltextIBRRS 2003, 0186
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 - V ZB 29/02
a) Die gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und der Neubestellung von Geschäftsführern einer GmbH zur Eintragung in das Handelsregister hat verschiedene Gegenstände im Sinne des § 44 Abs. 2 KostO.*)
b) Hat der Notar auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde gegen die Entscheidung des Landgerichts über Einwendungen gegen die Kostenberechnung weitere Beschwerde erhoben, kann die hierauf ergehende gerichtliche Entscheidung nur dann auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten, wenn der Notar bereits Erstbeschwerde mit dem Ziel der Erhöhung auf Weisung der Dienstbehörde eingelegt hatte.*)
VolltextIBRRS 2003, 0172
BGH, Beschluss vom 12.12.2002 - IX ZR 474/00
1. Die Notarhaftung entfällt, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
2. Besteht das amtspflichtwidrige Verhalten in einer notariellen Untätigkeit, muß sich der Betroffene nach der Ursache erkundigen.
VolltextIBRRS 2003, 0123
BGH, Beschluss vom 26.11.2002 - AnwZ (B) 18/01
Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls kommt nicht zur Geltung, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegende Forderung vor Erlaß der Widerrufsverfügung getilgt wurde. Der Nachweis dafür obliegt dem Rechtsanwalt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0119
BGH, Beschluss vom 02.12.2002 - NotZ 13/02
Zur Frage, ob es sich im Rahmen des insoweit der Nordrhein-Westfälischen Landesjustizverwaltung zustehenden Entscheidungsspielraums hält, wenn diese bei der Besetzung einer Notarstelle im Bezirk der Rheinischen Notarkammer einem überdurchschnittlich geeigneten Notarassessor aus dem eigenen Anwärterdienst den Vorzug vor einem in einem anderen Bundesland amtierenden Notar gibt.*)
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