Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2004, 2392BGH, Urteil vom 06.05.2004 - III ZR 247/03
1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG hat der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren.
2. Diese Belehrungspflicht umfasst bei Grundstücksgeschäften, insbesondere bei Grundstückskaufverträgen, die Unterrichtung über das Bestehen von Belastungen. Geht der Wille der Parteien auf Verschaffung lastenfreien Eigentums, gehört das Vorhandensein von Belastungen zur rechtlichen Tragweite; denn der Erfolg des Geschäfts ist ein anderer je nachdem, ob der Erwerber volles oder belastetes Eigentum erwirbt.
3. Ist im Kaufvertrag nirgends klargelegt, welche Grundpfandrechte in welcher Höhe an dem Grundstück bestanden, und kann ein in Fragen des Grundstücksrechts nicht geschulter Laie nicht erkennen, dass der Verkäufer eine erhebliche Grundschuld ablösen muss, um lastenfreies Eigentum verschaffen zu können, so liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Notars vor.
VolltextIBRRS 2004, 2248
BGH, Beschluss vom 10.08.2004 - NotZ 28/03
a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwaltung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370).*)
b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wonach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts ergangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsache-) Entscheidungen aufgehoben werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 2247
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 132/03
a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Verfügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begründet, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart.*)
b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen.*)
c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 2206
BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 20/03
Die Landesjustizverwaltung handelt verfahrensfehlerhaft, wenn sie die persönliche Eignung eines Mitbewerbers um ein Notaramt unter bloßer Bezugnahme auf ein Vorstellungsgespräch beurteilt, sich dabei über sämtliche sonst vorhandenen Erkenntnisse hinwegsetzt und es unterläßt, alle insoweit in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2205
BGH, Beschluss vom 03.11.2003 - NotZ 14/03
a) Auch nach Inkrafttreten der Stichtagsregelung für das Ausschreibungsverfahren in § 6 b Abs. 2, 4 BNotO darf nach der fortgeltenden bisherigen Senatsrechtsprechung die Justizverwaltung die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt eines Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 48/96, NJW-RR 1998, 57 f. und v. 16. März 1998 - NotZ 13/97, NJW-RR 1998, 1599 f.).*)
b) Der erforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage entsprechender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2004, 2192
BGH, Beschluss vom 07.07.2004 - V ZB 61/03
Der Ablauf der Beschwerdefrist aus § 156 Abs. 3 Satz 1 KostO nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung eines "Gebührennotars" führt nicht zu einer Umwandlung der zweijährigen in eine dreißigjährige Verjährungsfrist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2177
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.04.2001 - 20 W 337/00
Kostenschuldner der Vollzugsgebühr des § 146 Abs. 1 S. 1 KostO sind bei Antragsverfahren wegen des hier geltenden formalen Veranlasserprinzips alle Auftraggeber als Gesamtschuldner, unabhängig davon, in wessen Interesse der Antrag gestellt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 2117
OLG Celle, Urteil vom 14.07.2004 - 3 U 35/04
1. Der das von dritter Seite vorformulierte Angebot eines Erwerbers im steuersparenden Erwerbermodell beurkundende Notar haftet gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG, wenn er den Erwerber nicht über die Gefahren ungesicherter Vorleistungen belehrt.*)
2. Der Belehrungspflicht steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar die Urkunde nicht selbst entworfen hat.*)
3. Stammt der Entwurf der Urkunde - für den Notar ersichtlich - nur von einer Vertragspartei und enthält er einseitig begünstigende Vertragsbedingungen, spricht dies für eine Pflicht des Notars zu intensiver Belehrung.*)
4. Ein Mitverschulden des Erwerbers scheidet aus, wenn dieser aufgrund der unterbliebenen Belehrung über ungesicherte Vorleistungen die schadensstiftende Zahlung vornimmt.*)
VolltextIBRRS 2004, 2059
OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2004 - 1 U 54/03
1. Wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß mit verschiedenen Partnern Verhandlungen führt, die zum Abschluss verschiedener Verträge führen sollen, liegen auch dann zwei Angelegenheiten vor, wenn der Vollzug und das Wirksamwerden des einen Vertrages vom Zustandekommen des anderen Vertrages abhängen.*)
2. Wenn der Mandant infolge eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und sich auf gerichtliche Empfehlung zur Zahlung eines Vergleichsbetrages verpflichtet, lässt seine nachlässige Prozessführung nicht ohne weiteres den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vergleichssumme und dem Beratungsfehler entfallen. Die nachlässige Prozessführung ist als Mitverschulden nach § 254 BGB zu würdigen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1955
BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 262/00
Soll der Notar ein Geschäft beurkunden, das erkennbar rechtlich undurchführbar ist, hat er die Beteiligten darüber zu belehren.*)
Ansprüche gegen den Vertragspartner des durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigten, der im Falle seiner Inanspruchnahme seinerseits einen Ersatzanspruch gegen den Notar hat, weil er selbst in den Schutzbereich der verletzten Amtspflichten einbezogen ist, scheiden als anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig aus.*)
VolltextIBRRS 2004, 1954
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 1/04
a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404).*)
b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1946
BGH, Beschluss vom 22.06.2004 - VI ZB 14/04
Wird die Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang handschriftlich auf den zu versendenden Schriftsatz übertragen, ist eine Verwechslungsgefahr gering. In einem solchen Fall reicht es aus, mögliche Eingabefehler zu korrigieren, indem die gewählte Empfängernummer mit der übertragenen Nummer abgeglichen wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 1944
BGH, Urteil vom 15.07.2004 - IX ZR 256/03
a) Der Vergütungsanspruch aus einem Anwaltsdienstvertrag kann wegen einer unzureichenden und pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts nicht gekürzt werden oder in Wegfall geraten.*)
b) Vereitelt der Rechtsanwalt durch seine Pflichtverletzung einen Kostenerstattungsanspruch des Mandanten, liegt darin in der Regel ein Schaden, der dem Vergütungsanspruch entgegengehalten werden kann.*)
VolltextIBRRS 2004, 1940
BGH, Beschluss vom 29.07.2004 - III ZB 71/03
Eine Verwertung beigezogener Akten oder Urkunden als Beweis setzt deren Würdigung in einer gerichtlichen Entscheidung voraus.*)
VolltextIBRRS 2004, 1934
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - IX ZR 119/03
a) Enthält ein Schriftstück, das sich nach seiner äußeren Aufmachung als Formular darstellt, außer der Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung eine Abrede über die vom Rechtsanwalt zu erbringende Leistung, ist die Gebührenvereinbarung nicht wirksam begründet worden.*)
b) Die Frage, ob der Rechtsanwalt aufgrund einer Honorarvereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordert, ist anhand eines Vergleichs der für die geleistete Tätigkeit insgesamt verdienten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Honorar zu beantworten. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts.*)
c) Der Rechtsanwalt trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Mandant freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 1891
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 9/04
a) Die in Nr. 3.3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 6. April 2001 (3830-1-8) getroffenen Bestimmungen über die gegenseitige ständige Vertretung von Notaren und die ständige Vertretung von Notaren durch die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Anwärter sind unwirksam.*)
b) Die in Nr. 3.3.2 der Verwaltungsvorschrift für die ständige Vertretung getroffenen Bestimmungen gelten auch in den zu a) genannten Fällen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1889
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 7/04
Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen nicht bereits aus dem Grunde fehlerhaft aus, weil sie einen Notar aus einem anderen Bundesland deshalb in die Auswahl über den geeigneten Bewerber nicht aufnimmt, weil er die dort übliche Mindestverweildauer nicht erfüllt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 1888
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 6/04
Ein Notar betreibt unzulässige Werbung im Sinne des § 29 Abs. 1 BNotO, wenn er Anschrift und Telefonnummer seiner Geschäftsstelle in einem örtlichen Telefonbuch veröffentlichen läßt, das nicht auch für den Ort seines Amtssitzes, sondern ausschließlich für eine Gemeinde herausgegeben wird, die außerhalb seines Amtsbereichs und -bezirks in einem anderen angrenzenden Bundesland liegt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1885
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 4/04
a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter landesfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme.*)
b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241).*)
c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1884
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 3/04
Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.*)
VolltextIBRRS 2004, 1848
OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2003 - 1 U 71/02
1. Die Pflicht des Notars, einen Urkundsvollzug durch Einreichung eines Eintragungsantrages beim Grundbuchamt zu bewirken, wird regelmäßig erst mit dem Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die begehrte Eintragung begründet.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Begründung der Einreichungspflicht trägt der Urkundsbeteiligte, der sich im Notarhaftungsprozess auf eine Verletzung der Einreichungspflicht beruft.*)
3. Ein Notar ist nicht zur Verweigerung der Erfüllung seiner Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG berechtigt, um die Beitreibung seiner Gebühren zu fördern.*)
4. Ein Notar, der sich im Juli 1999 oder danach auf ein vermeintlich aus § 10 KostO resultierendes Recht zur Verweigerung der Erfüllung seiner Einreichungspflicht nach § 53 BeurkG beruft, handelt trotz einer der Rechtslage entgegenstehenden möglicherweise weit verbreiteten Praxis zumindest fahrlässig.*)
VolltextIBRRS 2004, 1845
BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - VII ZB 35/03
Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2004, 1835
BGH, Beschluss vom 12.07.2004 - NotZ 27/03
a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Amtsenthebungsverfahren" bestellt worden ist.*)
b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so werden die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) der anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1748
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2004 - 19 U 184/03
Einem anwaltlichen Vertreter ist das Wissen des von ihm vertretenen Rechtsanwalts aus einem zurückliegenden anderen Auftragsverhältnis mit dem gleichen Mandanten nicht zuzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1684
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2004 - 100 W 1/04 (Baul)
Beantragt der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Zurückweisung der Berufung, bevor die Berufung begründet worden ist, so ist dem Berufungsbeklagten nach der Zurücknahme des unbegründet gebliebenen Rechtsmittels nur die halbe Prozessgebühr zu erstatten.*)
VolltextIBRRS 2004, 1626
BGH, Beschluss vom 06.05.2004 - I ZB 27/03
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.*)
VolltextIBRRS 2004, 1465
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 85/03
Der ehemalige Rechtsanwalt ist als Gläubiger seiner Vergütungsansprüche auch nach dem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, zur Einforderung dieser Ansprüche außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens entsprechende Berechnungen zu unterzeichnen und den Auftraggebern mitzuteilen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 1460
BGH, Urteil vom 17.05.2004 - II ZR 261/01
Wird eine in einem Sozietätsvertrag zugunsten altersbedingt ausscheidender Partner vorgesehene, an den Jahresgewinn der aktiven Sozietät anknüpfende Versorgungsregelung undurchführbar, weil die aktiven Partner die Praxis veräußert haben, kann im Rahmen der erforderlichen beiderseits interessengerechten Vertragsauslegung den in der Vergangenheit ausgeschiedenen Partnern u.U. ein Anspruch auf Abfindung nach dem Wert ihrer Beteiligung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zuzuerkennen sein.*)
VolltextIBRRS 2004, 1459
BGH, Urteil vom 27.05.2004 - III ZR 302/03
a) Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor Ablauf der 20-Jahres-Frist des § 13 HöfeO veräußert, so kann der beurkundende Notar verpflichtet sein, den Veräußerer auf (mögliche) Nachabfindungsansprüche weichender Erben hinzuweisen.*)
b) Der Veräußerer kann derartige Nachabfindungsansprüche nicht dadurch vereiteln, daß er im Einvernehmen mit dem Erwerber die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wider Treu und Glauben auf einen Zeitpunkt nach Fristablauf hinausschiebt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1453
BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten können in der Regel nicht gemäß § 29 ZPO am Gericht des Kanzleisitzes geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 1409
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 270/02
a) Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit den Gläubigern des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus dem Erlös des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nach der Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als Honorar zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges Erfolgshonorar.*)
b) Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes Erfolgshonorar bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihn ausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1390
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - IX ZR 211/00
Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.*)
VolltextIBRRS 2004, 1365
OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2004 - 8 W 145/04
1. Den einen Grundstückskauf beurkundenden Notar trifft gem. § 17 BeurkG eine Verpflichtung, den Grundstückskäufer auf die Möglichkeit der Aufnahme einer sog. Vorwegbeleihungsklausel in den Vertrag aufzuklären, wenn er weiß, dass der Käufer den Kaufpreis finanzieren muss, noch keine endgültige Finanzierungszusage vorliegt, eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto nicht erfolgen soll und der Notar auch im übrigen nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen die kreditgebende Bank zur Auszahlung des Darlehens bereit sein wird.*)
2. Eine sog. Notarbestätigung, mit der der Notar lediglich bescheinigt, dass der zur Kreditsicherung nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer einzutragenden Grundschuld keine Voreintragungen in Abt. II und III des Grundbuchs vorgehen, genügt zur Absicherung der finanzierenden Bank in der Regel nicht, weil hier die Gefahr besteht, dass das durch eine Vormerkung gesicherte Anwartschaftsrecht des Grundstückserwerbers auf Eigentumserwerb von einem Dritten gepfändet wird und sodann mit Grundbucheintragung eine der Grundschuld vorgehende Sicherungshypothek entsteht.*)
3. Sind durch eine unrichtige Sachbehandlung nach den oben dargestellten Grundsätzen Mehrkosten entstanden, so sind diese gem. § 141 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO nicht zu erheben.*)
VolltextIBRRS 2004, 1364
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2004 - 8 W 119/04
1. Die Regelung des § 21 Abs. 1 KostO, wonach bei Bestellung eines Erbbaurechts der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks beträgt, ist auf den Fall der Aufhebung und Löschung eines Erbbaurechts nicht anwendbar.*)
2. Kauft der Erbbauberechtigte, der in Ausübung des Erbbaurechts ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, später das Grundstück ganz oder teilweise dazu und wird von ihm in dem notariellen Kaufvertrag zugleich die Löschung des Erbbaurechts bewilligt, so bemißt sich gem. § 19 Abs. 2 KostO der Geschäftswert für die Löschung des Erbbaurechts grundsätzlich allein nach dem Wert des errichteten Bauwerks. Der anteilige Wert des Grundstücks ist dagegen nicht zusätzlich zugrundezulegen, sondern wird ausschließlich für den Geschäftswert des Kaufvertrages über den Grundbesitz berücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1348
OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2004 - 11 U 184/02
1. Den Notar trifft eine doppelte Belehrungspflicht, falls ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll. Er hat diesen über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten und über mögliche Wege zur Vermeidung der hiermit verbundenen Risiken zu belehren.*)
2. Ein Notar, der mit der Durchführung eines Vertrages im Sinne eines selbständigen Vollzugsauftrages beauftragt ist, hat über den in §§ 18, 53 BeurKG erfassten Tätigkeitsumfang hinausgehende Verpflichtungen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1341
OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2004 - 4 U 136/03
1. Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.
2. Die Pflicht zur Belehrung geht nur so weit, als es für die Errichtung einer formgültigen Urkunde erforderlich ist, die den wahren Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam enthält.
3. Wird der Notar mit der Beurkundung eines Vertrags, durch den eine Mutter ein Grundstück, das keinen wesentlichen Teil ihres Vermögens ausmacht, ihrem Sohne ohne Gegenleistung überlassen möchte, beauftragt, so ist der Notar nicht verpflichtet, die Mutter auf die Möglichkeit eines Rückübertragungsanspruchs hinzuweisen.
4. Eine Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) kommt nur in Betracht, wenn der Notar Anlass zur Vermutung haben muss, der Mutter drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewusst ist.
VolltextIBRRS 2004, 1332
BGH, Urteil vom 06.05.2004 - I ZR 2/03
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte).*)
VolltextIBRRS 2004, 1325
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 5 U 149/03
Ein Rechtsanwalt, der beauftragt ist, den Anspruch seines Mandanten auf Zahlung von Architektenhonorar einzuklagen, muss grundsätzlich auch die Frage einer Sicherung des Honoraranspruches durch Eintragung einer Sicherungshypothek und den Antrag auf Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Verfügung ansprechen und im Blick halten.*)
Wenn er beauftragt wird, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, hat er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit für eine nach den Umständen des Einzelfalles rechtzeitige Antragstellung zu sorgen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1314
BGH, Urteil vom 13.05.2004 - III ZR 368/03
Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften eingeschalteten Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen der Anleger zu deren "Sicherheit" weiterzuleiten waren.*)
VolltextIBRRS 2004, 1310
BGH, Beschluss vom 27.04.2004 - VIII ZB 103/02
Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangsvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).*)
VolltextIBRRS 2004, 1300
OLG Celle, Urteil vom 27.05.2004 - 6 U 112/03
Die Klausel in einem Notarvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks mit fast fertigem Neubau, die Gewährleistungsfrist für das Bauwerk betrage zwei Jahre, ist nichtig, wenn der Notar die Klausel ohne Zutun der Urkundsbeteiligten gewählt und den Erwerber nicht eindringlich über die mit dieser Klausel verbundenen Nachteile und die in ihr liegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung belehrt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 1299
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2004 - 12 W 26/04
Zur Berücksichtigung einer nach § 118 I Nr. 2 BRAGO entstandenen Rechtsanwaltsgebühr als "Kosten des Rechtsstreits".*)
VolltextIBRRS 2004, 1298
KG, Urteil vom 22.08.2003 - 7 U 181/02
Es besteht keine allgemeine Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten über die Höhe der mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kosten und Gebühren zu informieren.*)
VolltextIBRRS 2004, 1297
KG, Beschluss vom 30.10.2003 - 1 W 215/03
1. Die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung des Notars bewirkt - auch nach Ablauf der Frist des § 156 Abs. 3 S. 1 KostO - keine Umwandlung der zweijährigen in die dreißigjährige Verjährungsfrist (wie Senat, Beschluss vom 23. September 2003 -1 W 103/01).*)
2. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO n.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG findet unabhängig von der Fälligkeit der notariellen Kosten gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO Anwendung, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht vor dem 1. Januar 2002 verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.*)
3. Die weitere Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1281
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.02.2004 - 12 W 159/03
Ein Berichtigungsbeschluss nach § 319 ZPO bedarf keiner Kostenentscheidung.*)
VolltextIBRRS 2004, 1252
BGH, Beschluss vom 07.04.2004 - XII ZR 253/03
Zu den Sorgfaltsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Beauftragung eines am Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalts mit der Einlegung eines Rechtsmittels (hier: unzweideutige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers).*)
VolltextIBRRS 2004, 1250
BGH, Beschluss vom 27.04.2004 - VI ZB 64/03
Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der Rechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten läßt. Dies ist in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt angestellt ist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozeßgegner unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den §§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1247
BGH, Beschluss vom 29.04.2004 - V ZB 46/03
Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.*)
VolltextIBRRS 2004, 1246
BGH, Beschluss vom 01.04.2004 - I ZB 26/03
Es stellt kein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts dar, wenn er für den Fall einer plötzlichen nicht vorhersehbaren Erkrankung einer allein im Büro verbleibenden Mitarbeiterin am späten Nachmittag des letzten Tages einer zu wahrenden Frist keine besondere Vertretungsregelung aufgestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 1235
BGH, Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03
Die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien und ihrer Vertreter vor einem Vergleichsschluß nach § 278 Abs. 6 ZPO werden durch die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten und lösen keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus. Münden sie in einen den Rechtsstreit beendenden Vergleich, erhält der Anwalt darüber hinaus die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO.*)
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