Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2003, 0048BGH, Urteil vom 14.11.2002 - III ZR 87/02
1. Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotars, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird.
2. Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des §19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.
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IBRRS 2002, 2255BGH, Urteil vom 24.10.2002 - III ZR 107/02
Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch erfolgt ist.*)
Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit(en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßführung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.*)
VolltextIBRRS 2002, 2170
BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 56/01
Die an einen Rechtsanwalt gerichtete Verfügung, das Gutachten des Direktors einer Nervenklinik oder eines der dort tätigen Fachärzte über den Gesundheitszustand des Anwalts vorzulegen, genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht. Eine solche Verfügung löst die Vermutungswirkung des § 15 Satz 2 BRAO nicht aus und bietet daher keine Grundlage für den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Dies gilt auch dann, wenn diese Verfügung bestandskräftig geworden ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 2022
BVerfG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 BvR 819/02
Zur Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof nach § 171 der Bundesrechtsanwaltsordnung.*)
VolltextIBRRS 2002, 1966
BGH, Urteil vom 12.09.2002 - IX ZR 66/01
Zur Unzulässigkeit der Berichtigung einer in erster Instanz fälschlich vorgenommenen Saldierung von Klage- und Widerklageforderungen durch das Berufungsgericht.*)
Zur Zulässigkeit der Aufrechnung eines Rechtsanwalts gegen den Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe eines eingezogenen Geldbetrages.*)
VolltextIBRRS 2002, 1937
BGH, Beschluss vom 17.09.2002 - XI ZB 9/02
a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird.*)
b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll.*)
VolltextIBRRS 2002, 1683
BGH, Urteil vom 07.12.2000 - IX ZR 330/99
Zur entsprechenden Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB bei beurkundungsbedürftigen Verträgen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1682
OLG München, Urteil vom 11.05.2000 - 1 U 1532/00
Der Notar ist nicht gehalten, weit überdurchschnittlich geschäftserfahrene und geschäftsgewandte Beteiligte über offenkundige Risiken eines Geschäftes zu belehren. Dies gilt erst recht, wenn der Notar lediglich die geringfügig modifizierte Annahme eines anderweitig formulierten und den Beteiligten bekannten Angebotes beurkundet.*)
VolltextIBRRS 2002, 1024
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.07.2002 - 3 W 137/02
Einsicht in die notariellen Nebenakten kann allenfalls gewährt werden, wenn alle Beteiligten den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbinden. Der Vorwurf einer strafbaren unerlaubten Handlung eines Beteiligten macht dessen Befreiungserklärung nicht entbehrlich.*)
Fehlt es an der Entbindungserklärung aller Beteiligten, kommt auch ein auf die Schriftstücke eines zustimmenden Beteiligten "beschränktes" Einsichtsrecht nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2002, 1005
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZR 68/01
Der Notar, der es übernimmt, das Vorliegen der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit der Bauträgerforderungen zu prüfen, kann und muß dafür einstehen, ob eine ihm vom Bauträger präsentierte Baugenehmigung das Kaufobjekt betrifft.
VolltextIBRRS 2002, 0991
BGH, Urteil vom 04.07.2002 - IX ZR 153/01
Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0986
BGH, Urteil vom 13.06.2002 - IX ZR 196/01
Zum Schaden aus der verzögerten Einreichung einer notariellen Urkunde.*)
VolltextIBRRS 2002, 0982
OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2002 - 1 U 1423/01
Eine Belehrungspflicht des ein Grundstücksgeschäft beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden "Spekulationsgewinns" ist nur gegeben, wenn dem Notar alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen "Gewinns" und der Nicht-Ablauf der "Spekulationsfrist" (2 bzw. 10 Jahre) bekannt sind.*)
Der Notar ist insoweit nicht zu Ermittlungen verpflichtet.*)
VolltextIBRRS 2002, 0967
LG Coburg, Urteil vom 24.04.2002 - 23 O 796/01
Zum Umfang der Aufklärungs- und Hinweispflichten eines Notars.
VolltextIBRRS 2002, 0952
BGH, Beschluss vom 08.07.2002 - NotZ 1/02
Der unzuverlässige Umgang mit Mandantengeldern, die dem Notar als Rechtsanwalt anvertraut wurden, kann den Amtsenthebungsgrund der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung begründen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0925
BGH, Beschluss vom 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01
Vollrechtsbeistände alten Rechts, die einer Rechtsanwaltskammer angehören, können das Recht zur Führung der Fachgebietsbezeichnung Insolvenzrecht erwerben.*)
VolltextIBRRS 2002, 0923
BGH, Beschluss vom 08.07.2002 - NotZ 9/02
Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die "Zurverfügungstellung" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).*)
VolltextIBRRS 2002, 0835
BGH, Beschluss vom 08.07.2002 - NotZ 25/01
Die Notarkammer ist befugt, von ihren Mitgliedern ohne Differenzierung nach Beitragsbemessungsgrundlagen feste Beiträge zu erheben.*)
VolltextIBRRS 2002, 0744
OLG München, Urteil vom 20.12.2001 - 29 U 4592/01
Eine Information auf einer Homepage einer Anwaltskanzlei (Interessentenschreiben), die sich an eine Vielzahl potentieller Mandanten (Aktionäre) wendet, stellt sich nicht als eine unzulässige Werbung um die Erteilung eines Mandats im Einzelfall im Sinne von § 43 b BRAGO dar, auch wenn der Gegenstand der beworbenen anwaltlichen Tätigkeit (Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen eine Aktiengesellschaft wegen angeblich falscher Unternehmensmeldungen) in Gestalt des in Anspruch zu nehmenden Gegners feststeht.*)
VolltextIBRRS 2002, 0741
BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 281/99
Ein Rechtsanwalt, der eine sogenannte Vanity-Nummer nutzt, die mit den berufsbezeichnenden bzw. tätigkeitsbeschreibenden Begriffen "Rechtsanwalt", "Anwaltskanzlei" oder "Rechtsanwaltskanzlei" belegt ist, verstößt nicht gegen § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA).*)
VolltextIBRRS 2002, 0617
BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99
Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.*)
Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.*)
Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.*)
Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0355
BGH, Beschluss vom 18.03.2002 - NotZ 31/01
Die Nichtberücksichtigung eines Diplom-Juristen bei der Besetzung einer Notarstelle aufgrund von § 6 Abs. 3 BNotO verstößt gegen Art. 3 und 12 GG.
VolltextIBRRS 2002, 0234
BGH, Urteil vom 07.02.2002 - IX ZR 209/00
Zu den Grenzen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Rechtsanwalt im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits obliegt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0094
BGH, Urteil vom 29.11.2001 - IX ZR 278/00
a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maßnahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Schaden, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676).*)
b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt.*)
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0014BGH, Urteil vom 12.10.2001 - V ZR 220/00
Die Ausübung des Befriedigungsrechts des Eigentümers nach § 1142 BGB mit dem vom Käufer hinterlegten Kaufpreis liegt regelmäßig außerhalb des Treuhandauftrags des Notars.
VolltextIBRRS 2000, 0894
BGH, Urteil vom 05.10.2000 - I ZR 237/98
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen eine irreführende Immobilienanzeige durch einen - zugleich als Bauträger und Altbausanierer tätigen - Rechtsanwalt mißbräuchlich ist.
VolltextIBRRS 2000, 0867
BGH, Urteil vom 28.09.2000 - IX ZR 279/99
1. Wer ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Genehmigung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG. Verfügt er darüber nicht, ist ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig.
2. Einem Notar, der im Jahre 1993 einen derartigen Vertrag beurkundete, kann die Unkenntnis des Erfordernisses der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht als schuldhaft vorgeworfen werden.
IBRRS 2000, 0854
BGH, Urteil vom 30.05.2000 - IX ZR 121/99
a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.*)
b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.*)
c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.*)
d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.*)
e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.*)
VolltextOnline seit 1993
IBRRS 1993, 0601BGH, Beschluss vom 30.03.1993 - X ZB 2/93
1. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich schuldhaftes Versagen eines angestellten oder als freier Mitarbeiter tätigen Anwalts bei dem Vermerk des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zurechnen lassen, wenn der mit der Bearbeitung betraute Anwalt nicht bloß als Hilfsarbeiter tätig ist.*)
2. Sind in einer Anwaltssozietät zusammengeschlossene Anwälte teils bei dem OLG und teils bei dem LG zugelassen, dann ist durch eine entsprechende Organisation sicherzustellen, daß bei einem Wechsel in der Person des bearbeitenden Anwalts keine Unklarheiten über laufende Fristen und deren Überwachung eintreten. (Leitsätze der Redaktion)*)
VolltextOnline seit 1987
IBRRS 1987, 0288BGH, Urteil vom 05.11.1987 - IX ZR 86/86
Ein Rechtsanwalt, dem vorprozessual ein Fehler unterlaufen ist, verantwortet nicht den Schaden, der auf falscher Entscheidung des anschließenden gerichtlichen Verfahrens beruht, wenn das Gericht den ihm richtig unterbreiteten Sachverhalt unrichtig beurteilt hat und bei richtiger Beurteilung der Fehler des Rechtsanwalts folgenlos geblieben wäre.*)
VolltextÄltere Dokumente
IBRRS 2001, 0203BGH, Beschluss vom 27.03.2001 - VI ZB 7/01
Ist die Fristenkontrolle im Anwaltsbüro ausreichend organisiert, kann dem Anwalt auch ein organisationsunabhängiges zweimaliges Versagen seiner Angestellten in derselben Sache nicht zugerechnet werden.
VolltextIBRRS 2001, 0185
BGH, Urteil vom 27.09.2001 - IX ZR 281/00
1. Verweigert der rechtliche Berater dem Mandanten vertragswidrig die Rückgabe erhaltener Unterlagen und erschwert er ihm dadurch die Darlegung, infolge dieser Vertragsverletzung einen Schaden erlitten zu haben, kann dies nach den Umständen dazu führen, daß an die Substantiierung des Klagevortrags in diesem Punkt geringere Anforderungen als im Regelfall zu stellen sind.*)
2. Gelingt dem Kläger in einem solchen Fall trotz eines den Umständen nach ausreichenden Sachvortrags der von ihm gemäß § 287 ZPO zu führende Beweis nicht und beruht dies möglicherweise darauf, daß ihm die vom rechtlichen Berater vorenthaltenen Unterlagen fehlen, geht die Unmöglichkeit der Tatsachenaufklärung zu Lasten des Beraters.*)
VolltextIBRRS 2001, 0143
BGH, Urteil vom 26.04.2001 - IX ZR 453/99
Die Haftung eines Notars, der unrichtigerweise bestätigt hat, die Eintragung einer Gesamtgrundschuld zur Absicherung eines noch auszuzahlenden Darlehens sei an erster Rangstelle sichergestellt, wird nicht dadurch eingeschränkt, daß bei pflichtgemäßem Verhalten des Grundbuchamts die angestrebte dingliche Sicherung teilweise erreicht worden wäre.
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