Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2978 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1118BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1117
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - AnwZ (B) 70/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1114
BGH, Beschluss vom 08.03.2006 - IV ZB 19/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1112
BGH, Beschluss vom 31.01.2006 - II ZB 5/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1111
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 30/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1099
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2006 - 20 W 61/05
1. Für seine mit der Überwachung der Umschreibungsreife verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Kaufpreisfälligkeit eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 12.05.2005 -V ZB 40/05-).*)
2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach einem Bruchteil des Kaufpreises entsprechend dem Umfang der entfalteten Tätigkeit, § 30 Abs. 1 KostO.*)
VolltextIBRRS 2006, 1064
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - I ZB 64/05
Zu den Anforderungen an eine Ausgangskontrolle bei der Versendung einer Rechtsmittelschrift per Telefax (hier: Einschaltung einer Auszubildenden in der Anfangsphase der Ausbildung im Rahmen der Ausgangskontrolle und zeitliches Auseinanderfallen der Kontrollmaßnahmen).*)
VolltextIBRRS 2006, 1061
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 130/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1053
BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 14/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1043
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.02.2006 - Verg 85/05
1. Der Streitwert wird vom wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers am Auftrag gebildet. Die Bewertung ist in § 50 Abs. 2 GKG generalisierend mit 5 % der Auftragssumme festgelegt worden. Abstriche davon sind auch dann nicht veranlasst, wenn das Vergabeverfahren über das Stadium des Teilnahmewettbewerbs noch nicht hinausgelangt ist.
2. Im Regelfall erscheint es im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG nicht unbillig, wenn der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren vor der Vergabekammer mit mündlicher Verhandlung eine 2,0-fache Geschäftsgebühr ansetzt.
VolltextIBRRS 2006, 1031
BGH, Beschluss vom 30.01.2006 - AnwZ (B) 22/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1022
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 29/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1021
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 38/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1014
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 40/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1011
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 30/05
1. Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstechnische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.*)
2. Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft.*)
VolltextIBRRS 2006, 1010
BGH, Beschluss vom 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05
Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).*)
VolltextIBRRS 2006, 1006
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2005 - 8 LB 119/03
Berufserfahrene Volljuristen bedürfen zur unentgeltlichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten keiner Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.*)
VolltextIBRRS 2006, 0984
BGH, Urteil vom 02.03.2006 - IX ZR 15/05
1. Für die Erbringung der Dienstleistung und der Gegenleistung ist einheitlicher Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung.*)
2. Ist eine Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist als einziger Erfüllungsort der Ort zu bestimmen, in dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt.*)
3. Hat ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung zu erbringen, die auch die Teilnahme an der Verhandlung eines Schiedsgerichts in einem anderen Mitgliedstaat erfordert, ist für die Feststellung des einheitlichen Erfüllungsortes maßgebend, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit in einer Gesamtschau der Terminswahrnehmung oder der sonstigen Tätigkeit zukommt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0969
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2006 - 4 U 170/05
Der Notar verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gem. § 17 Abs. 1 BeurkG und hat dem Käufer deshalb alle Kosten der Änderung der Teilungserklärung zu ersetzen, wenn er - ohne auf den (Sonder-)Wunsch des Käufers, ein Sondereigentum an einer Dachterrasse von 144,40 m² zu erwerben, einzugehen - tatsächlich ein Sondereigentum an der Dachterrasse von 44,01 m² beurkundet.
VolltextIBRRS 2006, 0939
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.12.2005 - 11 U 74/05
Der Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei darf nicht Aufträge fortführen, die einem früheren Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung erteilt wurden.*)
VolltextIBRRS 2006, 0937
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 168/04
1. Auslegung der Treuhandauflage "Sicherstellung der Eigentumsumschreibung" der finanzierenden Bank als Übernahme der kaufvertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen*)
2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit einer Auszahlungsregelung im Grundstückskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 3 II MaBV auf die Auszahlungsanweisung der finanzierenden Bank an den Notar im Rahmen eines erteilten Treuhandauftrages*)
VolltextIBRRS 2006, 0930
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.12.2005 - 8 WF 256/05
Wird unter einer Entscheidung des Gerichtes mit Maschine vor dem Namen des Richters / der Richterin der Text "gez." ausgedruckt, bestehen Zweifel, ob es sich um eine wirksame Entscheidung handelt (vgl. Hartmann in Baumbach-Lauterbach, 58. Aufl., § 129 Rz. 9; Vollkommer in Zöller, 25.Aufl., § 315 Rzl 1, 2; Stöber in Zöller, 25.Aufl., § 169 Rz. 9).*)
Diese Bedenken gelten auch für anwaltliche Schrifsätze.*)
VolltextIBRRS 2006, 0911
BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05
Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).*)
VolltextIBRRS 2006, 0898
OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2006 - 9 U 86/05
Tritt ein Rechtsanwalt in die Kanzlei eines bisherigen Einzelanwaltes ein und bilden beide sodann eine Sozietät, so haftet er für den Mietzins als sogenannte Altverbindlichkeit gegenüber dem Vermieter auch dann gemäß § 28 HGB in analoger Anwendung, wenn er nicht zugleich in den bestehenden Mietvertrag als weitere Mietvertragspartei eintritt (Abgrenzung zu BGH ZIP 2004, 458).*)
VolltextIBRRS 2006, 0882
KG, Beschluss vom 23.01.2006 - 8 U 237/05
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei darf sich nicht auf die Richtigkeit der Bedienungsanleitung eines ihm unbekannten Faxgerätes verlassen, wenn die Bedienungsanleitung im offensichtlichen Widerspruch zu dem auf dem Vorlageneinzug befindlichen Symbol steht. Versäumt er die Berufungsbegründungsfrist, weil er allein auf die Richtigkeit der - tatsächlich falschen - Bedienungsanleitung vertraut, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, da das Versäumen auf sein, der von ihm vertretenen Partei zuzurechnendes, schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0875
OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2006 - 8 W 521/05
Eine aus Anwälten und Anwaltsnotaren bestehende Partnerschaftsgesellschaft, bei der die Anwaltsnotare auch mit ihrem Beruf als Notar in die Partnerschaft mit einbezogen sind, ist mit §§ 1 PartGG, 59a BRAO, 9 BNotO unvereinbar und kann nicht in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 0843
BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 114/05
Zu den Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem Empfangsbekenntnis eines Rechtsanwalts enthaltenen Angaben.*)
VolltextIBRRS 2006, 0815
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - Verg 84/05
Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren fällt zwar eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG an. Der Gebührenrahmen richtet sich jedoch nach Nr. 2401 VV RVG, wenn der Rechtsanwalt schon in dem vorausgegangenen Vergabeverfahren für den Mandanten tätig geworden ist.
VolltextIBRRS 2006, 0800
BGH, Beschluss vom 15.02.2006 - XII 215/05
Ist offenkundig oder hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis auf dem Verstoß einer sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten gegen eine allgemein erteilte Büroanweisung beruht (hier: Herausgabe eines zur Fristwahrung bestimmten, aber nicht unterschriebenen Schriftsatzes trotz entsprechender Kontrollanordnung), bedarf es keiner weiteren Darlegung oder Glaubhaftmachung des der Partei nicht zuzurechnenden Verschuldens der Angestellten.*)
VolltextIBRRS 2006, 0798
OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2005 - 8 W 41/05
Ermittlung der Rechtsanwaltgebühren: Zeitpunkt für Berücksichtigung der Ermäßigungs-AnpassungsV
VolltextIBRRS 2006, 0792
OLG München, Beschluss vom 08.11.2005 - 32 Wx 113/05
Beurkundet der Notar anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft in derselben Urkunde zugleich den Beschluss der Gründer über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats, so erwächst ihm außer der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung der Feststellung der Satzung zusätzlich eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO.*)
VolltextIBRRS 2006, 0788
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2005 - 8 WF 150/05
1. Eine nach Vorbem. 3 Abs. 3 3. Var. VV / RVG außergerichtlich entstandene Terminsgebühr ist nicht im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO festzusetzen.*)
2. Ist nach einer behaupteten Vereinbarung der Parteien der Mahnbescheidsantrag zurück zu nehmen, wurde lediglich ein Verzicht auf die Weiterverfolgung des geltend gemachten Anspruchs vereinbart, der wegen Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 2. Hs VV / RVG eine Einigungsgebühr nicht auslösen kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 0780
BGH, Beschluss vom 30.01.2006 - AnwZ (B) 26/05
Zum Widerruf der Zualssung wegen Vermögensverfalls.
VolltextIBRRS 2006, 0775
OLG Hamm, Beschluss vom 31.10.2005 - 24 W 23/05
1. Tritt der Bauunternehmer in dem Prozess des Baustofflieferanten gegen den Bauherrn auf Zahlung von Baustoffen dem obsiegenden Baustofflieferanten bei, so steht ihm ein prozessrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauherrn zu. Diesem steht jedoch insoweit ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung dieser Kosten zu, wenn der Bauunternehmer aufgrund des Bauvertrages verpflichtet war, die Baustoffe zu bezahlen.
2. Lässt sich der Rechtsanwalt bei pflichtgemäßer Beratung des Mandanten bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilen, so dient das Aufforderungsschreiben des Anwalts an den Gegner auf Erstattung der Kosten der Vorbereitung der Klage gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG; es gehört damit zum Rechtszug und begründet keinen außergerichtlichen Gebührenanspruch gemäß Nr. 2400 VV RVG.
VolltextIBRRS 2006, 0768
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 23/05
1. Bricht das Justizministerium das Auswahlverfahren für die Besetzung freier Notarstellen ab, so hat eine Bewerbung durch diesen organisatorischen Akt ihre Erledigung gefunden. Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Besetzungsentscheidung besteht danach nicht.
2. Unmittelbare Rechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen entfaltet die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, nicht.
3. Die Entscheidung für den Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert sachlich nachvollziehbare Gründe, die eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen öffentlichen und individuellen Belange belegen.
VolltextIBRRS 2006, 0757
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - IX ZR 264/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0734
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - V ZB 172/05
1. Der Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen nach § 44 Abs. 1 KostO entstehenden Gebühr bemisst sich nach dem Wert des gemeinsamen Gegenstands, auf den sich die Erklärungen beziehen.*)
2. Ein Grundstückskaufvertrag ist mit Löschungsanträgen, die der Verkäufer in Erfüllung der übernommenen Verpflichtung, lastenfreies Eigentum zu verschaffen, mitbeurkunden lässt, gegenstandsgleich. Der nach § 44 Abs. 1 KostO maßgebliche Gegenstandswert bemisst sich auch dann nach dem Kaufpreis (§ 20 Abs. 1 KostO), wenn der Nennwert der zu löschenden Grundpfandrechte (§ 23 Abs. 2 KostO) höher ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0725
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05
1. Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.*)
2. Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.*)
3. Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.*)
VolltextIBRRS 2006, 0701
OLG Celle, Urteil vom 15.02.2006 - 3 U 192/05
1. Unterlässt der Notar eine an sich notwendige Beurkundung eines Vertrages und erleidet ein aus beurkundeten Vertrag nicht beteiligter Dritter dadurch einen Schaden, ist der Dritte im Regressprozess aktivlegitimiert.*)
2. Auch bei einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Bauvertrag ist für die Frage der Beurkundungspflichtigkeit des Bauvertrages ausschließlich auf die rechtliche Abhängigkeit der Verträge voneinander abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0679
BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - IX ZB 276/04
Der (bloße) Nachweis eines krassen Missverhältnisses zwischen dem für die anwaltliche Tätigkeit objektiv erforderlichen und dem vom Gläubiger in Rechnung gestellten Aufwand kann geeignet sein, ein ausreichendes Beweisanzeichen für die beim Gegner erforderlichen subjektiven Merkmale des Prozessbetrugs zu begründen.
VolltextIBRRS 2006, 0677
BGH, Beschluss vom 14.11.2005 - AnwZ (B) 83/04
1. Das Verbot der Sternsozietät ist zur Zeit nicht verfassungswidrig.*)
2. Das Verbot der Sternsozietät gilt auch für die Anwaltsaktiengesellschaft.*)
VolltextIBRRS 2006, 0663
BGH, Urteil vom 25.01.2006 - IV ZR 207/04
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.*)
Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.*)
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0644
LG Lüneburg, Urteil vom 17.02.2006 - 4 S 77/05
1. Macht ein Rechtsanwalt die Übernahme eines Prozessauftrages und die Wahrnehmung eines gerichtlichen Verhandlungstermins von einem Vorschuss in Höhe der Wahlanwaltsgebühren abhängig und wird seinem Mandanten anschließend Prozesskostenhilfe gewährt, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vorschüsse an seinen Mandanten zurückzuzahlen.
2. Unterlässt der Rechtsanwalt die Rückzahlung, macht er sich gegenüber seinem Mandanten schadensersatzpflichtig, wenn die Inanspruchnahme der Staatskasse aufgrund des Anrechnung des Vorschusses nicht mehr in Frage kommt.
VolltextIBRRS 2006, 0552
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - AnwZ (B) 75/04
Weder Art. 19 Abs. 4 GG noch der Justizgewährungsanspruch gebieten die Einrichtung eines Instanzenzuges. Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er für bestimmte Streitigkeiten Rechtszüge einrichtet, welche Zwecke er damit verfolgt und wie er sie im einzelnen regelt. Die in § 223 Abs. 3 BRAO getroffene Regelung ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
VolltextIBRRS 2006, 0550
BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - AnwZ (B) 24/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0540
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.10.2005 - 2 UF 133/05
Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, bei dem Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden können, ohne dass dies erkennbar wird, so werden die im Hinblick auf die Fristwahrung an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen auch dann nicht gewahrt, wenn er behauptet, er habe sein Personal ausdrücklich angewiesen, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung dieser Weisung durch Stichproben überwacht.*)
VolltextIBRRS 2006, 0531
BayObLG, Beschluss vom 19.01.2006 - Verg 22/04
Legt ein Bieter gegen die seinen Antrag ablehnende Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde ein und beantragt er daneben die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, so ist auch nach der Neuregelung durch das RVG die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts für die Hauptsache (Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr.4 i.V.m. Nr. 3200 VV) auf die Verfahrensgebühr für das vorläufige Verfahren (Nr. 3300 VV) anzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0509
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.11.2005 - 4 W 2257/05
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG umfasst auch die Wahrnehmung eines weiteren Termins durch den Rechtsanwalt, wenn aufgrund erneuter Säumnis des Prozeßgegners lediglich ein Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gestellt wird. Der Rechtsanwalt hat dann weder einen Anspruch auf eine weitere 0,5-Terminsgebühr, noch steht ihm die volle Gebühr nach Nr. 3104 VV RVG zu.*)
VolltextIBRRS 2006, 0502
OLG München, Beschluss vom 30.11.2005 - 32 Wx 122/05
1) Der Anfall einer Notargebühr nach der KostO bestimmt sich nach den tatsächlich beurkundeten Willenserklärungen, auch wenn der gleiche Zweck kostengünstiger durch die Beurkundung anderer Willenserklärungen erreicht hätte werden können.*)
2) Die Aufhebung eines Vertrages stellt keine Vertragsänderung im Sinne des § 42 KostO dar.*)
3) Wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne der §§ 141, 16 Abs. 1 KostO nicht erhoben werden Gebühren, welche diejenigen übersteigen, die entstanden wären, wenn der Notar eine kostensparendere, gleich sichere, sachdienliche und übliche Gestaltungsmöglichkeit gewählt hätte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit diese Anforderungen erfüllt, hat der Notar einen weiten Ermessensspielraum.*)
4) Soll ein Grundstückskaufvertrag, der ein Wiederkaufsrecht für die verkaufende Gemeinde für die Fälle der Weiterveräußerung ohne Bebauung oder des Nichtbeginns der Bebauung innerhalb von 5 Jahren enthält, vor Ablauf dieser Frist aufgehoben werden, stellt es keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Notar einen Aufhebungsvertrag anstatt einer Abänderung des Vertrages, die bereits jetzt den Wiederkauf ermöglicht, und einer anschließenden einseitigen Wiederkaufserklärung beurkundet. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Notar bei dem Beurkundungstermin ausschließlich der Beschluss des Gemeinderats über die Zustimmung zur Vertragsaufhebung und nicht eine Zustimmung zur Vertragsänderung vorliegt und die Beurkundung des Aufhebungsvertrags nur geringfügig teurer ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0489
KG, Beschluss vom 13.12.2005 - 1 W 454/05
Sind in einem Termin beide Parteien anwaltlich vertreten, entsteht eine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn eine Partei in dem Termin keinen Antrag stellt und gegen sie ein Versäumnisurteil ergeht. Werden dieser Partei in einem nachfolgenden Urteil die Kosten ihrer Säumnis auferlegt, so fällt die einmal entstandene Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 nicht darunter.*)
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