Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1932BGH, Beschluss vom 23.05.2006 - VI ZB 77/05
Zur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze.*)
VolltextIBRRS 2006, 1922
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2005 - 24 U 86/05
1. Die internationale Zuständigkeit der Zivilgerichte bestimmt sich für eine vor dem 1.3.2002 eingereichte und nach diesem Stichtag zugestellte Klage nach der EuGVVO.*)
2. Art. 30 Nr. 1 EuGVVO ist in diesem Fall nicht anzuwenden.*)
3. Für Honoraransprüche des Rechtsanwalts ist im Anwendungsbereich der "Luxemburg-Klausel" der Gerichtsstand am Kanzleisitz des Rechtsanwalts nicht begründet.*)
VolltextIBRRS 2006, 1886
BGH, Beschluss vom 04.05.2006 - III ZB 120/05
1. Zur Abgrenzung eines Auftrags für "sonstige Einzeltätigkeiten" nach Nr. 3403 VV von einem umfassenden Verfahrensauftrag für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof.*)
2. Betraut im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren der Rechtsmittelgegner einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt mit einer Einzeltätigkeit, die auf eine Rücknahme der Beschwerde zielt, und sieht er von der Beauftragung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts ab, sind die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO zu erstatten.*)
VolltextIBRRS 2006, 1873
BGH, Beschluss vom 04.04.2006 - VI ZB 66/04
Zu den erstattungspflichtigen Kosten eines Unterbevollmächtigten.
VolltextIBRRS 2006, 1864
BGH, Beschluss vom 20.03.2006 - NotSt (B) 5/05
Zur Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardisziplinarsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Einleitungsbehörde zurückweist, ein bei ihm anhängiges förmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ausgesetzt worden war.*)
VolltextIBRRS 2006, 1846
BGH, Beschluss vom 01.06.2006 - III ZB 134/05
Zur Gewährung von Wiedereinsetzung, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftstücke vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1758
OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006 - 3 U 14/06
1. Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.*)
2. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1733
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2006 - 19 U 110/05
Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt in der Vermögenshaftpflichtversicherung, wenn der Geschädigte den Versicherungsnehmer unter Androhung der Erhebung einer Feststellungsklage zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung auffordert und feststeht, dass nur der Versicherungsnehmer als Anspruchsgegner in Betracht kommt und das Ob nud die Höhe des Schadens nur vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1732
BGH, Beschluss vom 06.02.2006 - II ZB 1/05
Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1731
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.2005 - 8 U 92/05-88
1. Für die Frage des Vorliegens einer Scheinsozietät kommt es auf den Kenntnisstand und die Sicht des konkreten Mandanten an.*)
2. Das einer Anwaltssozietät erteilte Mandat erstreckt sich im Zweifel auch auf später (scheinbar) eintretende Sozietätsmitglieder.*)
VolltextIBRRS 2006, 1730
BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/01
1. Zu den Anforderungen an die Schadensdarlegung, wenn der Auftraggeber geltend macht, im Zuge des Austritts aus einer Gesellschaft über Pflichten und Haftungsrisiken als Gesellschafter und Geschäftsführer anwaltlich falsch beraten worden zu sein.*)
2. Bleibt nach einem anwaltlichen Beratungsfehler offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen sich der Auftraggeber bei zutreffender und vollständiger Belehrung entschieden hätte, so ist im Rahmen einer Feststellungsklage die zur Zulässigkeit und Begründetheit notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur zu bejahen, wenn sie sich - nicht notwendig in gleicher Weise - für alle in Betracht zu ziehenden Ursachenverläufe ergibt.*)
3. Verzichtet einer von mehreren gesamtschuldnerisch in Anspruch genommenen Anwälten namens der Sozietät auf die Einrede der Verjährung, wirkt ein solcher Verzicht nicht zu Lasten eines inzwischen ausgeschiedenen Sozietätsmitglieds, wenn diese Einschränkung für den Mandanten erkennbar ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 1699
OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2006 - 15 W 268/05
1. Der einseitige Widerruf einer Vollzugsanweisung einer der Vertragsparteien darf von dem Notar grundsätzlich nicht beachtet werden.*)
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht bereits dann vor, wenn die Vertragsparteien über die Wirksamkeit des von dem Verkäufer nach Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB erklärten Rücktritts vom Vertrag streiten.*)
3. Im Falle der Unbeachtlichkeit des einseitigen Widerrufs hat der Notar den Vollzug des Vertrages weiter durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung des § 54 c Abs. 3 BeurkG, die zu einem Stillstand der weiteren Vollziehung führen könnte, kommt im Bereich des Grunbuchvollzugs gem. § 53 BeurkG nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1698
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2006 - 4 W 97/06
Eine Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG fällt nicht an, wenn ein Anwalt vor dem gerichtlich anberaumten Termin dem gegnerischen Prozessvertreter telefonisch eine Möglichkeit der Verfahrensbeendigung vorschlägt, dieser aber lediglich erklärt, den Vorschlag seinem Mandanten weiterzugeben und keine Rückmeldung mehr erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1667
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2005 - 10 W 104/05
Ergeht auf den Einspruch gegen ein (erstes) Versäumnisurteil ein (zweites) Versäumnisurteil, so löst die Vertretung im zweiten Termin keine 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 aus. Vielmehr entsteht für jeden Termin eine 0,5 Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3105, die jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 1657
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.08.2005 - 19 U 95/05
Ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils nur telefonisch von seinen Mandanten mitgeteilt worden, ist es seine Pflicht, im Rahmen einer beantragten Akteneinsicht auch die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1656
OLG Dresden, Urteil vom 01.09.2005 - 13 U 764/05
1. Für die formgerechte Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax genügt als Fernkopievorlage eine Ablichtung des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Originals, wenn sich der gesamte Beförderungsvorgang bis zur Versendung innerhalb der - auch überörtlichen - Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vollzieht. Daher kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassenes Mitglied der Kanzlei es bei Unerreichbarkeit des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterlässt, den von diesem mit der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax beauftragten Büroangestellten anzuweisen, die die Unterschrift des abwesenden Prozessbevollmächtigten tragende, beim Übermittlungsversuch zerrissene letzte Seite des Originals (etwa mit Hilfe eines durchsichtigen Klebebandes) zusammenzufügen, die auf solche Weise wiederhergestellte Urkunde zu fotokopieren und die Ablichtung als Fernkopievorlage für einen erneuten Übermittlungsversuch zu verwenden.*)
2. Ein Rechtsanwalt, der allein tätig ist oder in einer Sozietät als einziger über eine spezielle Zulassung verfügt, hat durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen oder andere ihm zumutbare Maßnahmen generell sicher zu stellen, dass im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen plötzlichen und unerwarteten Hinderungsgrund während der üblichen Bürozeit unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (Anschluss BGH, VersR 1994, 1207).*)
VolltextIBRRS 2006, 1650
BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - VII ZB 116/05
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1588
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 - 9 U 57/05
1. Wird in die notarielle Urkunde über einen Immobilienkaufvertrag eine Vereinbarung, dass ein Teil des Kaufpreises an den Käufer über eine dritte Partei zurückgeleitet werden soll, nicht aufgenommen, so ist dies kein Verstoß gegen § 311b BGB. Allein der Umstand, dass die einseitige Verpflichtung des Dritten, den Betrag zurück zu zahlen, nicht beurkundet worden ist, begründet keine Formnichtigkeit im Sinne von § 311b BGB, da eine solche Vereinbarung die vertraglichen Hauptpflichten nicht unmittelbar betrifft.
2. Aufhebungsverträge können mangels gesetzlicher Regelung mit Wirkung sowohl ex nunc, als auch ex tunc abgeschlossen werden. Bei Austauschverträgen besteht im Gegensatz zu Dauerschuldverhältnissen eine widerlegbare Vermutung dahingehend, dass eine Aufhebung mit Rückwirkung gewollt ist.
3. Ist in einer Aufhebungsklausel eine "vollinhaltliche" Vertragsaufhebung angestrebt und wird von der Klausel Gebrauch gemacht, bestehen noch keine Indizien für eine Aufhebung ex tunc oder ex nunc. Ob mit oder ihne Rückwirkung aufgehoben werden soll, ist vielmehr durch Beweiserhebung zu ermitteln.
VolltextIBRRS 2006, 1587
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2006 - 3 Wx 290/05
1. Das im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrecht ist ein schuldrechtliches Gebrauchsrecht, das mit seiner Eintragung im Grundbuch eine Inhaltsänderung aller Wohnungseigentumsrechte bewirkt und für das daher gem. § 877 BGB in entsprechender Anwendung von § 873 BGB die dingliche Einigung erforderlich ist. Ein Anspruch auf "Mitwirkung" an einer notariellen Beurkundung der Änderung der Teilungserklärung besteht daher, wenn dies vereinbart wurde, selbst dann, wenn normalerweise für die Eintragung eines Sondernutzungsrechts lediglich eine formfreie dingliche Einigung und deren Bewilligung in grundbuchmäßiger Form (§§ 19, 29 GBO) ausreichend ist.
2. Erfasst ein ursprünglicher Antrag nur diejenigen Positionen aus einer Vereinbarung, die der einen Partei positv sind und der spätere Antrag die für beide Parteien günstigen Punkte enthält, stellt der spätere Antrag damit nur eine Erweiterung des ursprünglichen Antrags dar und der im WEG-Verfahren entsprechend anzuwende § 264 Nr. 2 ZPO, nicht § 263 ZPO, kommt in Betracht.
3. Ist im Falle eines in Aussicht genommenen Hauptvertrages der Vorvertrag noch nicht ausformuliert, so ist ein Antrag auf Mitwirkung an der Errichtung der Urkunde nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Antragsteller zugleich den konkreten und ausformulierten Entwurf der betreffenden notariellen Urkunde vorlegen kann.
VolltextIBRRS 2006, 1570
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.12.2005 - 14 Wx 47/04
1. Stellt sich eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene Bauverpflichtung oder ein vereinbartes Veräußerungsverbot als selbständige Leistung des Käufers mit eigenem Wert dar, so ist ihr Wert bei der Geschäftswertberechnung dem Kaufpreis hinzuzurechnen.*)
2. Enthält der Kaufvertrag eine Sanktion für den Fall, daß das Grundstück nicht innerhalb einer bestimmten Zeit bebaut wird, so liegt darin die stillschweigende Vereinbarung einer Bauverpflichtung ("negative" Bauverpflichtung).*)
3. Ausdrücklich vereinbarte und stillschweigend vereinbarte Bauverpflichtung ("positive" und "negative" Bauverpflichtung) sind wesensgleich und deshalb bei der Wertfestsetzung gleich zu behandeln.*)
4. Werden mit der vom Käufer übernommenen Bauverpflichtung wirtschaftliche Ziele verfolgt, so ist ihr Wert unter Zugrundelegung des Verkäuferinteresses nach freiem Ermessen zu bestimmen.*)
5. Der Geschäftswert der Überwachung der Kaufpreiszahlung durch den Notar bemisst sich als Teil des Kaufpreises; der Wert weiterer Leistungen des Käufers bleibt unberücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1561
BGH, Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZR 21/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1548
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 111/05
1. Eine Sache, die auf Grund einer Vorfristenanordnung vorgelegt wird, muss nicht sofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal notierte Frist nicht sofort überprüft werden.
2. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt an dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Versäumung der Frist hätte erkannt werden müssen, also der Irrtum darüber nicht mehr unverschuldet war.
VolltextIBRRS 2006, 1503
BGH, Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 49/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1502
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 32/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)
VolltextIBRRS 2006, 1501
BGH, Beschluss vom 30.01.2006 - AnwZ (B) 74/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)*)
VolltextIBRRS 2006, 1500
BGH, Beschluss vom 20.03.2006 - NotZ 46/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1499
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 97/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1471
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 108/05
In einer Zulassungssache ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO abschließend aufgeführt sind; dazu gehören die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die entsprechende Kostenentscheidung nicht.
VolltextIBRRS 2006, 1454
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - V ZB 164/05
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 24. Juli 2003, V ZB 12/03, NJW 2003, 3133 zu § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO).*)
VolltextIBRRS 2006, 1442
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.02.2006 - 2 W 267/06
1. Ein Sachverständiger hat nach § 4 InsO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO auch in einem Insolvenzverfahren lediglich die "schwache" Position eines Helfers des Gerichts. Die Konstruktion eines "starken" Gutachters, der berechtigt wäre, Außenstände einzuziehen und Massengegenstände zu verwerten, widerspricht auch der in § 21 InsO vorgesehenen Aufgabenzuweisung.*)
2. Jedenfalls für die gebührenrechtliche Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Tätigkeit einem Rechtsanwalt, der förmlich als Gutachter bestellt worden ist, tatsächlich übertragen worden ist. Sind einem Rechtsanwalt, der als Sachverständiger bestellt worden ist, nach der gerichtlichen Anordnung sachlich zusätzlich Aufgaben eines vorläufigen Insolvenzverwalters übertragen worden, so ist auf dessen Vergütung als Sachverständiger § 9 Abs. 2 JVEG anzuwenden.*)
3. Der Gebührenanspruch eines Sachverständigen, dem zusätzlich die Stellung eines "schwachen" vorläufigen, Insolvenzverwalters übertragen worden ist, bestimmt sich nach § 9 Abs. 2 JVEG.*)
4. Das Honorar eines isolierten Sachverständigen im Insolvenzverfahren ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG zu beurteilen. Da vergleichbare außergerichtlich vereinbarte Stundensätze nicht vorliegen, ist in einem typischen Fall das Honorar des isolierten Sachverständigen an einem Stundensatz von 65 Euro zu orientieren.*)
VolltextIBRRS 2006, 1420
KG, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 W 108/06
Keine Erhöhung der Verfahrensgebühr für den Verfahrensbevollmächtigten einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG.*)
VolltextIBRRS 2006, 1374
BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - VIII ZB 29/05
Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).*)
VolltextIBRRS 2006, 1340
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 - V ZB 152/05
1. Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen haben im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an.*)
2. Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1335
KG, Beschluss vom 23.03.2006 - 9 W 133/05
Die Gebühr des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO entsteht bereits, wenn der Notar den Entwurf der Urkunde vollständig auf Tonbandkassette diktiert hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1334
KG, Beschluss vom 16.02.2006 - 8 W 4/06
Einigen sich die Parteien im notariellen Vermittlungsverfahren nach dem Sacherechtsbereinigungsgesetz auf einen bestimmten Notar, gibt grundsätzlich weder § 89 Abs.2 SachenRBerG, noch § 15 BNotO noch § 88 Abs.2 SachenRBerG einen Anspruch auf spätere Abberufung dieses Notars und Zuordnung eines neuen Notars.*)
VolltextIBRRS 2006, 1312
OLG Hamburg, Urteil vom 28.04.2005 - 3 U 230/04
1. Eine erlaubnispflichtige unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten in Form der Rechtsberatung im Einzelfall ist bei einer Postwurfsendung des Mietervereins an Nichtmitglieder nicht gegeben, wenn in dem Mailing die in dem Wohnblock der Empfänger anstehenden Wärmedämmarbeiten zwar angesprochen werden, aber dabei nur abstrakt auf Unterschiede zwischen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten und deren rechtlichen Folgen verwiesen und allgemein empfohlen wird, etwaige Beeinträchtigungen nach Datum, Dauer und Art zu notieren und die Postwurfsendung nicht persönlich, sondern an die "Mieter der Wohnanlage ..." adressiert ist. Auch das beigefügte Beitrittsformular für den Fall einer gewünschten konkreten Auskunft macht deutlich, dass die Rechtsberatung im konkreten Einzelfall erst nach Erwerb der Mitgliedschaft gewährt wird.*)
2. Steht bei der Postwerbesendung die Werbung um Mitgliedschaft im Vordergrund, so wird insoweit auch nicht gegen das Werbeverbot (§ 1 Abs. 3 2. AVO zum RBerG) verstoßen. Es geht nicht um einen Fall, der mit dem der Anwaltswerbung um ein Einzelmandat (§ 43 b BRAO) vergleichbar wäre.*)
VolltextIBRRS 2006, 1292
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - VII ZB 53/05
Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1270
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 37/05
Für den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht genügt es, wenn der Rechtsanwalt die in § 5 Satz 1 Buchst. b genannten Fälle ausschließlich als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 1259
BGH, Beschluss vom 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05
1. Für die Berücksichtigung von Fällen bei der Feststellung des nach § 5 FAO erforderlichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Mindergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten Fälle lässt sich deshalb regelmäßig nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde.*)
2. Dabei sind nur solche Fälle zu berücksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Dafür genügt, wenn eine Frage aus dem jeweiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu gehören auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen.*)
3. Steuererklärungen bzw. deren Vorbereitung für ein Jahr gelten als ein Fall im Sinne des § 5 Satz 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt in der Folge weitere Steuererklärungen für denselben Mandanten bearbeitet.*)
VolltextIBRRS 2006, 1233
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.03.2006 - 4 W 30/06
Hat ein Rechtsanwalt den unbedingten Auftrag zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Inkrafttreten des RVG erhalten, gilt der anschließende Hauptsacheprozess auch dann als dieselbe Angelegenheit i.S.v. §§ 13 Abs. 2, 37 Nr. 3 BRAGO, wenn er den Auftrag zur Klageerhebung erst nach Inkrafttreten des RVG erhalten hat. Das Inkrafttreten des RVG führt in solchen Fällen nicht zu einem "gespaltenen Kostenrecht".*)
VolltextIBRRS 2006, 1219
BGH, Beschluss vom 14.11.2005 - AnwZ (B) 95/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1218
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 29/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1210
BGH, Beschluss vom 14.11.2005 - AnwZ (B) 82/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1206
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - V ZB 144/05
1. Die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO fällt nicht nur bei der Beurkundung einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern, vorbehaltlich besonderer Gebührentatbestände, bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen an.*)
2. Die Errichtung einer sogenannten Verweisungsurkunde löst eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Darauf, ob sie Erklärungen nur tatsächlichen oder auch rechtsgeschäftlichen Inhalts sind, kommt es nicht an.*)
VolltextIBRRS 2006, 1185
OLG Naumburg, Beschluss vom 09.11.2005 - 10 W 63/05
Zu den Anforderungen, die an die Anwendung der Regelungen der Rechtsanwaltsvergütungsordnung gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 RVG nach der Übergangsregelung zu stellen sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 1177
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZB 69/05
1. § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ist nur dann anwendbar, wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein weiterer Auftrag erteilt worden ist.*)
2. Es ist keine Erledigung des Auftrags im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO, wenn ein gerichtliches Verfahren länger als drei Monate ruht.*)
VolltextIBRRS 2006, 1174
VK Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.03.2006 - 1 VK LVwA 03/05
1. Unter Einbeziehung des für ein Nachprüfungsverfahren eher durchschnittlichen Umfanges der ausgetauschten Schriftsätze und lediglich zwei relevanter rechtlicher Fragestellungen, erscheint die Gebührenbestimmung in Höhe der max. Rahmengebühr von 2,5 ermessensfehlerhaft. Dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Vertretung wird durch die Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe des 2,0-fachen der Wertgebühr ausreichend Rechnung getragen. Zudem ist hier anzumerken, dass im Vergleich zu anderen Nachprüfungsverfahren kein hoher Auftragswert und keine Langfristigkeit der in Rede stehenden Vertragsbeziehung zu verzeichnen ist, welche darüber hinaus die volle Ausschöpfung der Rahmengebühr rechtfertigen könnten.*)
2. Die persönliche Anwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung ist deshalb als notwendig einzustufen, um die Beantwortung von neu auftauchenden Fragen oder von in die Tiefe gehenden Rückfragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht sicherzustellen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1172
OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2006 - 7 W 11/06
Werden im selbständigen Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt, sind für die Wertfestsetzung die hypothetischen Mängelbeseitigungskosten vom Gericht zu schätzen; eine weitere gutachterliche Stellungnahme ist hierfür nicht einzuholen.
VolltextIBRRS 2006, 1158
BGH, Beschluss vom 21.11.2005 - AnwZ (B) 50/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1153
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 22/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext