Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2013, 2409OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2013 - 11 AR 4/13
1. Ist bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, so entsteht für den Rechtsanwalt eine 0,8-fache Verfahrensgebühr VV 3101 RVG.
2. Zwar wird die geringere Bedeutung der Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Wertfestsetzung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Ebene des Streitwerts berücksichtigt. Dies führt aber nicht dazu, dass für die Rechtsanwaltsgebühr VV 3100 RVG einschlägig wäre.
VolltextIBRRS 2013, 2396
OLG Jena, Beschluss vom 19.04.2013 - 9 W 188/13
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen über Ansprüche geführt werden, die in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat (Einbeziehungsverfahren), nicht jedoch in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde; und zwar dergestalt, dass im Einbeziehungsverfahren nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr festzusetzen ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2357
AnwGH Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.11.2012 - AGH 1/12
1. Eine strafrechtliche Beleidigung eines Anwaltskollegen ist regelmäßig auch ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot.
2. Eine anwaltsgerichtliche Ahndung steht neben einem strafrechtlichen Verfahren.
3. Auch ein vorheriges vermeintliches Fehlverhalten eines Kollegen rechtfertigt nicht, selbst gegen das Sachlichkeitsgebot zu verstoßen.
VolltextIBRRS 2013, 2328
BGH, Beschluss vom 08.05.2013 - XII ZB 396/12
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung des Rechtsanwalts kann eine Wiedereinsetzung nur dann ausnahmsweise rechtfertigen, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 XII ZB 298/11 FamRZ 2012, 621).*)
VolltextIBRRS 2013, 2306
BGH, Beschluss vom 29.05.2013 - IV AR(VZ) 3/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 2267
AG Gengenbach, Urteil vom 14.05.2013 - 1 C 193/12
1. Die Ablehnung eines Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund durch den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Erstgespräches mit dem Mandanten erfolgen; bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden.*)
2. Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt u.a. voraus, dass eine Gegenüberstellung der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung mit der erfolgsabhängigen vertraglichen Vergütung erfolgt.*)
3. Im Falle der Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütung bleibt der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben an den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt des Honorars gebunden.*)
VolltextIBRRS 2013, 2266
KG, Urteil vom 12.04.2013 - 6 U 132/11
1. Der Notar verletzt seine Amtspflicht, wenn er den Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung vollzieht und den Treuhandauftrag der teilfinanzierenden Bank ausführt, ohne diese darüber zu unterrichten, dass die Verkäuferin selbst eine Einzahlung in Höhe des nicht finanzierten Kaufpreisteils auf das Notaranderkonto eingezahlt hat. In einem solchen Fall liegen hinreichende Anhaltspunkte für ihn vor, dass er an der Erreichung unerlaubter oder unredlicher Zwecke zulasten der Bank mitwirken würde. Die Auszahlung der hinterlegten Summe an die Verkäuferin stellt eine Verletzung der Treuhandauflage dar, da die Voraussetzung der vollständigen Hinterlegung des Kaufpreises nicht erfüllt ist.*)
2. Mit der Erteilung einer Bestätigung über den Eingang eines "Teilkaufpreises" auf dem Notaranderkonto verletzt er außerdem seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Bezeugung und zur Vermeidung eines falschen Anscheins.*)
VolltextIBRRS 2013, 2238
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.01.2013 - 11 LA 3/13
Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort wahrzunehmen.*)
VolltextIBRRS 2013, 2219
BGH, Beschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 167/11
1. Wird dem Rechtsanwalt die Handakte zur Wahrung der Beschwerdefrist vorgelegt, hat er stets auch die korrekte Notierung der Begründungsfrist zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. November 2011 XII ZB 317/11 FamRZ 2012, 108).*)
2. Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte.*)
VolltextIBRRS 2013, 2204
BGH, Urteil vom 25.04.2013 - IX ZR 65/12
Zum Beginn des Laufs der Verjährung bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge unterlassener anwaltlicher Beratung.*)
VolltextIBRRS 2013, 2176
BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
VolltextIBRRS 2013, 2138
BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 94/10
1. Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beurteilen kann.*)
2. Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten angesichts einer empfohlenen Berufungsrücknahme über die wägbaren Prozessaussichten auch dann uneingeschränkt aufklären, wenn die Empfehlung auf dem mitgeteilten Beratungsergebnis eines Kollegialgerichts beruht.*)
VolltextIBRRS 2013, 2135
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12
Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2043
BAG, Urteil vom 07.11.2012 - 7 AZR 314/12
1. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.*)
2. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.*)
3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind zweifelsfrei vorzutragen. Außerdem sind sie glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.*)
4. Es besteht keine Pflicht beruflich miteinander verbundener Anwälte zur gegenseitigen Fehlerüberwachung.*)
5. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, im Fristenkalender zu notieren, dass die Frist zur Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einmal verlängerbar ist.*)
VolltextIBRRS 2013, 2040
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist am Telefax-Gerät des Gerichts vollständig empfangen, das heißt komplett gespeichert worden sind. Der Eingang muss dabei bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen. Der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages (00.00 Uhr und 0 Sekunden) eingegangen sein und damit vor Ablauf von 23.59 Uhr. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt wahrt die Frist nicht.
2. Übermittelt der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Gericht, hat er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung unternommen, wenn er mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können. Daraus folgt, dass eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft werden darf, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreicht, um die Übersendung des Schriftsatzes herzustellen.
VolltextIBRRS 2013, 2037
BGH, Urteil vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung kann auch noch im Widerrufsverfahren nachgewiesen werden, sofern sie innerhalb des betroffenen Kalenderjahres erfolgt ist.
IBRRS 2013, 2025
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 - 3 U 112/13
1. Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Bejahung der Erfolgsaussichten zu einer Kündigungsschutzklage geraten hat, dann im Verlaufe des Verfahrens nach der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und Vergleichserörterungen einen Vergleich abschloss, wonach die damaligen Parteien sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe einigten, dass der Arbeitgeber sich zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer näher bezeichneten Leistungsbewertung verpflichtete. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist allein im Hinblick auf die kurze 3-Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage geboten.*)
2. Aus der "Emmely-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kündigungsschutzklage einer Kassiererin wegen eines vermeintlichen Bagatelldelikts zwingend Erfolg hat. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat (in Anknüpfung an BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ff. = NJW 2011, 167 ff. = MDR 2011, 236 ff.).*)
3. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Jeder Einzelfall ist gesondert zu beurteilen.*)
4. Dabei ist vorab zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (in Anknüpfung an BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ff. = NJW 2011, 167 ff. = MDR 2011, 236 ff.; Juris Rn. 26; Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Juris Rn. 21 m.w.N, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 ff. = NJW 2006, 2939 ff. = DRsp VI(610) 298a-e).*)
VolltextIBRRS 2013, 1919
BGH, Urteil vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
a) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist.*)
b) § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt.*)
c) Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).*)
d) Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).*)
e) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.*)
IBRRS 2013, 1860
BGH, Urteil vom 03.04.2013 - IV ZR 239/11
1. Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.*)
2. Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt.*)
VolltextIBRRS 2013, 1819
BGH, Beschluss vom 25.03.2013 - AnwZ (Brfg) 51/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1816
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1815
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1811
BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - AnwZ (Brfg) 5/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1809
BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - I ZR 194/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1803
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 53/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1802
BGH, Beschluss vom 04.04.2013 - IX ZR 75/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1775
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012 - 28 U 233/09
1. Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars.*)
2. Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1771
OLG München, Beschluss vom 25.01.2010 - Verg 11/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1761
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 60/12
Die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird.
VolltextIBRRS 2013, 1751
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1749
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 71/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1745
BGH, Beschluss vom 25.03.2013 - AnwZ (Brfg) 3/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1742
OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 - 28 U 32/12
Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1722
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 138/11
Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen.*)
VolltextIBRRS 2013, 1715
VG Chemnitz, Beschluss vom 08.04.2013 - 4 L 480/12
Erteilt das Gericht im Hinblick auf eine prozessual sachdienliche weitere Prozessführung telefonische Hinweise an beide Parteien in einem engen zeitlichen Zusammenhang, ist dies kein Grund für die Entstehung einer Terminsgebühr im Eilverfahren.
VolltextIBRRS 2013, 1705
BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - III ZB 84/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1692
AG Lichtenberg, Urteil vom 01.03.2013 - 114 C 138/11
1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen. *)
2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären. *)
3. Die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 3 BRAO lässt das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs.1 RVG unberührt. *)
VolltextIBRRS 2013, 1689
BGH, Urteil vom 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12
a) Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland.*)
b) Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Senat offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur ausnahmsweise in Betracht, sofern objektiv gewichtige Interessen der Urkundsbeteiligten gefährdet sind, wenn nicht ein Notar ihres Vertrauens tätig werden kann. Maßgeblich sind nicht die Interessen des Notars oder die Wünsche seiner Auftraggeber, sondern allein in der beabsichtigten vorsorgenden Rechtspflege, das heißt in der Sache selbst liegende zwingende Gründe.*)
VolltextIBRRS 2013, 1682
VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758
1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax an das Gericht muss der Anwalt für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet. Dabei darf die Überprüfung regelmäßig nicht darauf beschränkt werden, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die die beauftragte Bürokraft wählen wollte. Dieser Vergleich ist nämlich nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die Faxnummer zutreffend ermittelt wurde.
2. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder der Handakte des Rechtsanwalts oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen.
3. Auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.
VolltextIBRRS 2013, 1661
OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012 - 6 WF 83/12
Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.*)
VolltextIBRRS 2013, 1626
OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2013 - 3 U 33/13
Der Notar, der das Grundbuch einsieht, hat nur darauf zu achten, ob der Veräußerer rechtswirksam als Berechtigter eingetragen ist. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, steuerrechtliche Nachforschungen anzustellen. Er hat weder auf den Zeitpunkt des Erwerbs, noch auf den Anschaffungspreis zu achten.
VolltextIBRRS 2013, 1624
BFH, Urteil vom 30.01.2013 - III R 84/11
Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.*)
VolltextIBRRS 2013, 1611
OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 U 33/13
Der Notar, der das Grundbuch einsieht, hat nur darauf zu achten, ob der Veräußerer rechtswirksam als Berechtigter eingetragen ist. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, steuerrechtliche Nachforschungen anzustellen. Er hat weder auf den Zeitpunkt des Erwerbs, noch auf den Anschaffungspreis zu achten.
VolltextIBRRS 2013, 1592
BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - IV ZB 21/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2013, 1565
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10
1. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Bank über erhaltene Rückvergütungen können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Dies setzt allerdings die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren Anlagegeschäften erhalten hat, voraus. Diese Kenntnis kann dem Anleger auch mittels der Übergabe eines Prospektes vermittelt werden, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist. Vorausssetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte.
2. Trägt der Anleger vor, die Frage einer Aufklärung durch frühere Anlageprospekte stelle sich nicht, weil er diese Prospekte jedenfalls nicht gelesen habe, kann dieser Einwand schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen. Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte.
3. Ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt von Art und Umfang des vom Anleger erteilten Mandats ab. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVGaber nicht entgegen. Im Übrigen hat ein Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verur-sachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt.
4. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers ist bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Er begehrt vielmehr so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt , sondern - soweit es um den entgangenen Gewinn geht - eine andere Kapitalanlage gewählt. Er kann somit nicht die bei der ursprünglichen Anlage in Aussicht gestellte Rendite beanspruchen; insoweit fehlt es gerade an einem typischen Geschehensablauf, denn der Anleger verlangt mehr als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 S. 2 BGB) zu erwartenden Zinsen. Ein solcher Anspruch besteht auch weder aus Delikts- noch aus Bereicherungsrecht.
VolltextIBRRS 2013, 1555
BGH, Urteil vom 04.03.2013 - NotSt(Brfg) 1/12
1. Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit einhergehender Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO.*)
2. Nimmt ein Notar eine von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfasste Beurkundung vor, ist von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverletzung im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Amtspflichtenverstoß als Notar auszugehen, so dass notarielle Disziplinarmaßnahmen im Regelfall nicht in Betracht kommen. Dasselbe gilt, wenn der Anwaltsnotar als Prozessbevollmächtigter tätig wird, nachdem er eine Beurkundung vorgenommen hat.
VolltextIBRRS 2013, 1513
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 - 24 U 216/10
1. Ein Prozessmandat ist mit dem Abschluss einer Instanz beendet, wenn von dem Rechtsanwalt zur Erfüllung seines Auftrags weitere Handlungen nicht mehr zu erwarten sind.*)
2. Der bisher einem einzelnen Rechtsanwalt erteilte Auftrag erstreckt sich mit dessen Eintritt in eine Sozietät nicht automatisch auf deren Mitglieder; dazu bedarf es zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat.*)
3. War der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt nur kurzzeitig Mitglied der Sozietät und war der später in der Angelegenheit tätige Sozius tatsächlich nicht in die Sachbearbeitung einbezogen, liegt ein Interessenwiderstreit oder gar Parteiverrat nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2013, 1512
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 - 24 U 119/11
1. Der Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten des Mandanten ist nicht anwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Rechtsberaters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (hier vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs in einem Kündigungsschutzprozess).*)
2. Zur Feststellung des Schadens des Mandanten muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des haftpflichtigen Rechtsanwalts ergeben hätte, und zwar unter Berücksichtigung aller eingetretenen Nach-, aber auch Vorteile.*)
VolltextIBRRS 2013, 1511
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 - 24 W 106/11
1. Durch den Abschuss eines Prozessvergleichs verdient der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers eine Einigungsgebühr, wenn ein Rechtsverhältnis der einen oder anderen Partei zu dem Streithelfer geregelt worden ist, und sei es auch nur zu den Kosten der Streithilfe.*)
2. Die für die Entstehung einer Gebühr maßgeblichen Umstände müssen unstreitig oder den Verfahrensakten zu entnehmen sein.*)
VolltextIBRRS 2013, 1474
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - 24 U 125/11
1. Ein Rechtsanwalt kann nicht darauf vertrauen, der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite werde kein Versäumnisurteil beantragen, weil dieser die Interessen seines Mandanten der kollegialen Rücksichtnahme vorziehen darf.*)
2. Ist der Prozessbevollmächtigte kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung eines Termins gehindert, so hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen.*)
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