Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK
Urteilssuche



,
Sortierung nach:
Zentrale Sachgebiete

Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Rechtsanw�lte und Notare

2987 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2005

IBRRS 2005, 0380
ProzessualesProzessuales
Gebühr für Beauftragung des Gerichtsvollziehers

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 77/04

Beauftragt der Rechtsanwalt des Gläubigers im Zwangsvollstreckungsverfahren zunächst einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung am Geschäftsitz des Schuldners und anschließend einen anderen Gerichtsvollzieher an dessen Wohnsitz, weil der Geschäftssitz nicht mehr besteht, so stehen beide Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang. Dem Rechtsanwalt steht nur eine 3/10 Gebühr zu, weil der zweite Gerichtsvollzieherauftrag dem Ziel der Befriedigung derselben Forderung des Gläubigers dient und eine inhaltsgleiche Wiederholung des ersten Auftrags darstellt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0342
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Voraussetzungen für die Amtsenthebung

BGH, Beschluss vom 22.11.2004 - NotZ 23/04

Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist "nicht mit Gründen versehen", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.*)

Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Beschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0341
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Aufnahme in die Patentanwaltskammer

BGH, Beschluss vom 25.10.2004 - PatAnwZ 1/03

Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnahme in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland aus vor dem US Patent and Trademark Office beabsichtigt ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0339
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Unterlassungsklage wegen berufswidriger Werbung

BGH, Beschluss vom 25.11.2004 - I ZB 16/04

Macht ein Rechtsanwalt gegen einen anderen im Klageweg einen eigenen Unterlassungsanspruch wegen berufswidriger Werbung geltend, hat er im Rahmen der Kostenerstattung keinen Anspruch auf Zahlung von Umsatzsteuer.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0248
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Pflichten nach Erteilung von Treuhandanweisungen

OLG Schleswig, Urteil vom 10.06.2004 - 11 U 15/03

1. Der Treugeber kann bis zur Übergabe des Treugutes Treuhandanweisungen erteilen oder auch sich vorbehalten, an die der Notar auch ohne Annahmeerklärung gebunden ist. Will der Notar nicht gebunden sein, hat er die Annahme des Treuhandauftrages abzulehnen.*)

2. Die Treuhandanweisungen des Treugebers können über die vertragliche Vereinbarung des Treugebers mit einem Dritten als Darlehensnehmer hinausgehen.*)

3. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung und damit die Eintragung einer Grundschuld des Käufers.*)

4. Der Notar kann auch dann fahrlässig handeln, wenn er sich für sein Handeln auf die Rechtsprechung eines Kollegialgerichts berufen kann.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0244
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Verjährung der Rechtsanwaltshaftung

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2004 - 1 U 83/04

Zur Verjährung der Primär- und Sekundäransprüche gegen einen Rechtsanwalt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0197
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Abgeltungsbereich der "Hebegebühr" eines Notars

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2004 - 3 W 82/04

Die Anzeige des Notars an einen Darlehensgeber, dass der Grundstückskäufer seine Auszahlungsansprüche an den Verkäufer abgetreten hat, löst neben der "Hebegebühr" nach § 149 KostO eine "sonstige Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO nicht aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0170
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Gemeinschaftsrechtswidrige Beurkundungsgebühren für Notare in BW

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 18.01.2005 - Rs. C-165/03

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei einer Regelung wie der im Bezirk des OLG Stuttgart geltenden die Gebühren für die notarielle Beurkundung eines unter die Richtlinie fallenden Vorgangs eine Steuer im Sinne der Richtlinie darstellen, sofern eine Situation gegeben ist, in der die Notare Beamte sind und ein Teil der Gebühren dem Staat zufließt, der damit die öffentlichen Ausgaben finanziert.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0086
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare

BGH, Urteil vom 12.04.1999 - AnwSt (R) 11/98

Die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen sind für die Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren nicht bindend.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0021
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Belehrungspflicht bei Unterschrift

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 63/04

Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2005, 0004
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Auslagenpauschale im Mahnverfahren und Streitverfahren

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 41/04

a) Bei einer Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Kosten ist ein Mindestbeschwerdewert wie für die sofortige Beschwerde in § 567 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.*)

b) Die Auslagenpauschale nach § 26 Satz 2 BRAGO ist sowohl für das Mahnverfahren als auch für das anschließende Streitverfahren gesondert erstattungsfähig (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Juli 2004 - VIII ZB 14/04 - AGS 2004, 343).*)

Dokument öffnen Volltext


Online seit 2004

IBRRS 2004, 4036
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Überlange Übertragungszeit bei Einreichung per Telefax

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03

Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 4002
ImmobilienImmobilien
Kauf: Doppelte Belehrung durch Notar bei ungesicherter Vorleistung!

OLG Schleswig, Urteil vom 10.08.2004 - 11 U 45/03

Zur doppelten Belehrungspflicht eines Notars bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages mit teilweise ungesicherter Vorleistung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 4001
ProzessualesProzessuales
Anwaltsgebühren bei Vergleich in Berufungsverfahren

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 W 141/04

Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 -, OLGReport 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 ).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3891
BauträgerBauträger
Wirksamkeit des Bauträger- und des finanzierenden Kreditvertrages

OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2004 - 1 U 75/02

1. Zum Amt des Notars gehören auch die Betreuung und Vertretung der Beteiligten (§ 24 BNotO). Das erfasst die Ausführung von Vollzugsaufgaben. Hierzu gehört auch die Abgabe von Erklärungen - von Verfahrenserklärungen wie auch von materiell-rechtlichen Erklärungen - im Namen von Beteiligten; mithin auch die Abgabe einer Unterwerfungserklärung.

2. Eine Unterwerfungserkärung ist nur dann unwirksam, wenn die hierzu berechtigende Vollmacht Bestandteil eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist, der die rechtliche Abwickung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauherrenmodells zum Gegenstand hat, eine umfassende Abschlußvollmacht - regelmäßig für Kauf- und Kreditgeschäft - vorsieht, deshalb eine Rechtsbetreuung erheblichen Ausmaßes erfordert und aus diesem Grunde seinerseits der Erlaubnis gemäß § 1 RBerG bedarf.

3. Lässt sich ein Unternehmer vom Erwerber eines noch zu bebauenden Grundstücks einen Nachweisverzicht erklären, so muss darin eine unangemessene Benachteiligung gesehen werden, weil die Klausel dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne nachweisen zu müssen, dass er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist. Der Erwerber wird in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt und läuft Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Gegenwert am Bauvorhaben erhalten zu haben.

4. Auf den Nachweisverzicht gegenüber einem Kreditinstitut lassen sich diese Erwägungen jedoch im entscheidenden Punkt nicht übertragen. Dort ist die Gefahr eines missbräuchlichen Zugriffs auf die Unterwerfungserklärung mit Nachweisverzicht theoretischer Natur. Kein Kreditinstitut wird vor Valutierung des Darlehens die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betreiben. Hat der Kreditnehmer das Darlehen empfangen, könnte das Kreditinstitut zwar im Einzelfall wegen noch nicht fälliger Raten oder nach einer unberechtigten Kündigung zu Unrecht aus der Unterwerfungserklärung vorgehen. Das Risiko eines Totalverlustes besteht für den Kunden aber nicht. Er hat die Gegenleistung erhalten und kann sich nach ungerechtfertigten Vollstreckungshandlungen am regelmäßig solventen Kreditinstitut - anders als am vielfach insolvenzanfälligen Bauunternehmen oder Bauträger - schadlos halten. Die Unterwerfungsklausel mit Nachweisverzicht im Verhältnis zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer begegnet im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz deshalb keinen Bedenken.

5. Durch die Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt. Das ist hinsichtlich eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall. Dem Realkreditnehmer steht das Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 HWiG deshalb zu.

6. Es ist die eigene Aufgabe des Käufers, auch wenn der Kauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Grundsätzlich haben weder das Kreditinstitut noch der Verkäufer und deshalb auch nicht der Vermittler über die Unangemessenheit des Kaufpreises aufzuklären.

7. Eine Aufklärungspflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgegangen werden muß. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Eine Überteuerung von 75 % oder 80 % genügt für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht.

8. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

9. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.

10. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt ist nicht schon deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist. Er kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten.

11. Auch wenn die finanzierende Bank hinsichtlich der Unrentabilität der Immobilie über einen Wissensvorsprung verfügt, so begründet dies für sich noch keine Aufklärungspflicht, erst recht nicht nach bereits vollzogenem Kaufgeschäft.

12. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.

13. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3871
ProzessualesProzessuales
Kostenerstattung bei Zweitanwalt am Gerichtsort

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 37/04

Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3856
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Notarrecht - Aufrechnung von Schadensersatz gegen Kostenforderung des Notars

BayObLG, Beschluss vom 01.10.2004 - 3 Z BR 129/04

1. Der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 16 KostO und die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung spezifisch notarieller Pflichten gegen die Kostenforderung des Notars müssen auch im Verfahren der Notarkostenbeschwerde gemäß § 156 KostO beachtet werden (Anschluss an OLG Stuttgart Justiz 1996, 20/21 und ThürOLG NotBZ 2003, 359). Insoweit können eine Darlegungs- und eine Substantiierungspflicht mit ähnlich hohen Anforderungen wie im Zivilprozess angenommen werden.*)

2. Ein Bauvorhaben, das zur Anwendbarkeit der Makler- und Bauträgerverordnung führt, liegt nicht vor bei Vereinbarung lediglich geringfügiger Renovierungsarbeiten oder bloßer Schönheitsreparaturen, so dass die kaufvertraglichen Elemente die werkvertraglichen Teile des Rechtsgeschäfts ganz in den Hintergrund treten lassen.*)

3. Zur Aufklärungspflicht des Notars.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3710
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Anlagerecht - Börsentermingeschäft: Aufklärungspflicht gegenüber Rechtsanwälten?

BGH, Urteil vom 28.09.2004 - XI ZR 259/03

Die allgemeine Berufserfahrung eines Rechtsanwalts und Notars reicht zur Verneinung seiner Aufklärungsbedürftigkeit in bezug auf Börsentermingeschäfte nicht aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3707
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Geschäftsgebühr im vorprozessualen Schlichtungsverfahren?

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 22/04

Für die anwaltschaftliche Vertretung einer Partei im vorprozessualen Schlichtungsverfahren bei der ärztlichen Schlichtungsstelle entsteht eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO auf die entsprechenden Gebühren im anschließenden gerichtlichen Verfahren angerechnet wird. Eine gesonderte Beweisgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht hingegen nicht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3706
ProzessualesProzessuales
Ansprüche gg. Versorgungswerk für Rechtsanwälte pfändbar?

BGH, Beschluss vom 25.08.2004 - IXa ZB 271/03

a) Die Unpfändbarkeit von landesgesetzlich begründeten Ansprüchen des öffentlichen Rechts folgt aus deren Unabtretbarkeit nur dann, wenn die Unpfändbarkeit mit dem verfassungsrechtlich geschützten Befriedigungsrecht der Gläubiger vereinbar ist.*)

b) Hiernach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3686
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Zulassung wegen fehlender Haftpflichtversicherung

OLG Naumburg, Urteil vom 23.01.2004 - 1 AGH 20/03

1. Die Rechtsanwaltskammer muss, bevor sie die Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens der Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO) widerruft, nicht die einmonatige Nachhaftungsfrist gemäß § 158 c Abs. 2 S. 2 VVG abwarten.*)

2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist erfüllt, wenn die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts nicht mehr besteht. Ob den vorläufigen Insolvenzverwalter, der für den Anwalt bestellt worden ist, ein Verschuldensvorwurf trifft, weil er eine Weiterzahlung der Haftpflichtversicherungsprämie abgelehnt hat, unterliegt hingegen nicht der Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammer.*)

3. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO ist nicht im Nachhinein zweifelsfrei wieder entfallen, wenn der Anwalt und das Versicherungsunternehmen darüber streiten, ob eine neue Berufshaftplichtversicherung wirksam begründet worden ist oder nicht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3685
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO

OLG Celle, Beschluss vom 10.08.2004 - 8 W 249/04

1. Dem Notar, der im Rahmen eines Grundstückskaufvertrages damit beauftragt ist, die Löschungsbewilligungen für auf dem verkauften Grundstück lastende Grundschulden einzuholen, diese treuhänderisch zu verwahren und den Ablösebetrag an die Grundpfandgläubiger von dem auf ein Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis zu zahlen sowie den verbleibenden Rest des Kaufpreises an den Verkäufer auszukehren, steht hierfür keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil diese in der ebenfalls angefallenen Hebegebühr nach § 149 KostO aufgeht.*)

2. Ob die Betreuungsgebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO bereits deshalb nicht anfällt, weil gleichzeitig eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entsteht, kann deshalb jedenfalls in den Fällen der Abwicklung über ein Notaranderkonto und des Anfalls einer Gebühr nach § 149 KostO offen bleiben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3646
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Hinweispflicht auf externe Entgelte?

BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 18/04

a) Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, und v. 31. Oktober 2003, V ZR 423/02, NJW 2004, 64, 65).*)

b) Im Rahmen einer mündlichen Beratung muß der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 2003 aaO; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 12. Februar 2004, III ZR 359/02, NJW 2004, 1732).*)

c) Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muß und auch nicht selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203; Abgrenzung zu BGH Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02 DB 2004, 1655).*)

d) Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145, 265).*)

e) Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 227/02, NJW-RR 2003, 1203).*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3553
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort

BGH, Beschluss vom 09.09.2004 - I ZB 5/04

Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen eines Regreßprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3549
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Gebührenschuldner bei Vertretung einer GbR

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 61/03

a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein.*)

b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3542
ProzessualesProzessuales
Zusatz-Gebühr für wiederholte Erinnerung?

BGH, Beschluss vom 24.09.2004 - IXa ZB 115/04

Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Vollstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3541
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Steuerberater - Verjährung bei falscher Lohnabrechnung

BGH, Urteil vom 23.09.2004 - IX ZR 148/03

Der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welcher die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, beginnt in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheides der zuständigen Behörde.*)

Auf den Regreßschaden eines Arbeitgebers, der infolge unerkannter Versicherungspflicht eines Mitarbeiters keinen Arbeitnehmeranteil vom Lohn abzieht und diesen Abzug nicht mehr nachholen kann, ist der Vorteil anzurechnen, den die Verjährung von Beitragsansprüchen gegen den Arbeitgeber aus dem nämlichen Grund wegen des Arbeitgeberanteils bewirkt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3477
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

BayObLG, Beschluss vom 10.05.2004 - 1 Z BR 23/04

Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel nur verweigern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 4876
RechtsanwälteRechtsanwälte

BGH, Beschluss vom 08.11.2004 - II ZB 24/03

ohne amtlichen Leitsatz

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3434
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Tätigkeitsfeld eines nichtzugelassenen Rechtsanwaltes

OVG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2004 - 1 Bs 159/04

Ein Rechtsanwalt, der seit dem Ende seiner Zulassung zur Anwaltschaft nicht mehr geschäftsmäßig rechtsberatend tätig sein darf, kann für einen zugelassenen Anwalt als Angestellter Rechtsangelegenheiten erledigen. Wird er als freier Mitarbeiter tätig, so bedarf es deutlicher Anhaltspunkte, dass es sich tatsächlich um einer abhängige weisungsgebundene Tätigkeit handelt und nicht um eine gemäß § 6 Abs. 2 RBerG unzulässige Umgebung des Erlaubniszwanges nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3404
ImmobilienImmobilien
Notarrecht - Grundstücksübertragung: Reichweite der Vollmacht

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.06.2004 - 20 W 179/03

1. Die dem Notar im Rahmen eines Grundstücksübertragungsvertrages von den Vertragsbeteiligten erteilte Vollmacht, alle Erklärungen abzugeben, die zum grundbuchlichen Vollzug dieses Vertrages etwa noch erforderlich sein sollten, deckt auch die Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung hinsichtlich des zu sichernden Anspruchs. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zu sichernde Anspruch als bedingter bzw. künftiger Anspruch in dem Grundstücksübertragungsvertrag bereits begründet worden ist.*)

2. Die von einem Notar auf Grund entsprechender Bevollmächtigung als Eigenurkunde unterschriebene und gesiegelte Änderung der bereits beurkundeten Bewilligungserklärung stellt eine öffentliche Urkunde im Sinn von § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO dar.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3320
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Notarrecht - Verletzung zentraler Amtspflichten

OLG Celle, Beschluss vom 13.07.2004 - Not 6/04

1. Ein Notar verletzt zentrale Amtspflichten nach §§ 14 BNotO, 17 BeurkG, wenn er in einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ein Restkaufpreis von 90.000 DM sei für 10 Jahre gestundet, obwohl er weiß, dass die Parteien in einer gleichzeitigen „ergänzenden Darlehensvereinbarung“ schriftlich mit Unterschriftsbeglaubigung des Notars ihren wirklichen Willen dahin niedergelegt haben, dass der Restkaufpreis in 4 Monatsraten zu je 22.500 DM alsbald nach Vertragsschluss gezahlt werden soll.*)

2. Die Verhängung einer Geldbuße in einem solchen Fall ist auch gegen einen bisher disziplinarrechtlich unbelasteten Notar angemessen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3270
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung - Organisationspflichten bei der Fristenkontrolle

BGH, Beschluss vom 07.05.2001 - II ZB 16/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3269
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung - Berufungsfrist bei Verlängerungsantrag für Begründung prüfen?

BGH, Urteil vom 04.05.2001 - V ZR 434/00

Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3260
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung - Zumutbare Anstrengungen bei auslandsbedingter Abwesenheit

BGH, Beschluss vom 03.05.2001 - V ZB 7/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3238
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beweis der Unrichtigkeit der Angaben des Empfangsbekenntnis

BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 258/00

1. Im Rahmen einer Revision gemäß § 547 ZPO hat das Revisionsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung maßgebenden Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht selbständig zu würdigen und aufgrund des Beweisergebnisses unabhängig von der Beurteilung des Oberlandesgerichts die relevanten Feststellungen zu treffen.*)

2. Zu den Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis gemäß § 212 a ZPO enthaltenen Angaben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3237
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wiedereinsetzung - Zur Löschung der Frist aus dem Fristenkalender

BGH, Beschluss vom 24.04.2001 - XI ZB 3/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3235
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Irreführung durch die Bezeichnung Anwalts- und Steuerkanzlei?

BGH, Urteil vom 19.04.2001 - I ZR 46/99

Die in der Mitte des Briefkopfes einer Sozietät von Rechtsanwälten plazierte Kanzleibezeichnung "Anwalts- und Steuerkanzlei" ist - isoliert betrachtet - grundsätzlich geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es handele sich um eine Kanzlei, in der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater tätig sind. Diese Eignung zur Irreführung kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß am rechten Rand des Briefkopfes die Kanzleimitglieder und ihre berufliche Qualifikation (hier: eines Fachanwalts für Steuerrecht) aufgelistet sind.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3136
ProzessualesProzessuales
Wann fällt eine Besprechungsgebühr an?

BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZB 13/04

1. § 118 BRAGO ist anwendbar, wenn eine außergerichtliche Beilegung eines Streites betrieben wird.

2. Ist dagegen ein Klageauftrag erteilt, ergibt sich die Gebührenregelung für den Rechtsanwalt aus dem dritten Abschnitt der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

3. Zum Klageverfahren gehört auch die Vorbereitung der Klage (§ 37 Nr. 1 BRAGO). Diese schließt die Information des Prozessbevollmächtigten ein.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3133
ProzessualesProzessuales
Zur Erkennbarkeit der Säumnis bei gebotener Sorgfalt

BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - XII ZB 59/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3132
ProzessualesProzessuales
Keine Wiedereinsetzung bei widersprüchlichem Kalendervermerk

BGH, Beschluss vom 11.04.2001 - VIII ZR 206/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3116
ProzessualesProzessuales
Prüfung der Prozessvollmacht von Amts wegen möglich?

BGH, Urteil vom 05.04.2001 - IX ZR 309/00

Weckt ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter selbst ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit seiner eigenen Bevollmächtigung, darf das Gericht diese auch von Amts wegen prüfen.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3112
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Zur Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Ausgangskontrolle

BGH, Beschluss vom 03.04.2001 - XI ZB 2/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3111
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wiedereinsetzung wegen Verweigerung der Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 03.04.2001 - XI ZA 1/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3106
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Zum Ermessen bei Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00

Die Rechtsanwaltskammer macht von ihrem Ermessen gemäß § 15 FAO einen fehlerhaften Gebrauch, wenn sie den Widerruf der Fachanwaltserlaubnis lediglich darauf stützt, daß der Rechtsanwalt den Fortbildungsnachweis mit den in § 15 FAO bestimmten Inhalten nicht vorgelegt hat, und solche Umstände des Einzelfalles außer Betracht läßt, die, ähnlich wie dieser formalisierte Fortbildungsnachweis, eine Qualitätssicherung gewährleisten.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3104
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Widerruf der Zulassung wegen geistiger/körperl. Mängel

BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 32/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3103
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung: Besondere Sorgfalt bei angekündigter Post

BGH, Beschluss vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 33/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3097
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Stellung des Notars als Treuhänder beim Anlagegeschäft

BGH, Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 445/98

1. Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, der bei einem Anlagegeschäft als Treuhänder eingeschaltet wird, als Notar oder als Rechtsanwalt tätig wird.*)

2. Zu der Frage, wann ein Anlagegeschäft ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3093
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Wiedereinsetzung - Anwalt kann auf OK-Vermerk in Fax- Sendeprotokoll vertrauen

BGH, Beschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 100/00

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2004, 3092
ProzessualesProzessuales
Wiedereinsetzung - Verwechslung der Faxnummern aus einer Gerichtsliste

BGH, Beschluss vom 28.03.2001 - XII ZB 32/01

(Ohne amtlichen Leitsatz)

Dokument öffnen Volltext