Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
2977 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2006, 0468![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 25.01.2006 - 7 U 5103/05
1. Verwechselt der Anwalt den Berufungsführer dahingehend, dass er ausdrücklich namens einer ausgeschiedenen Partei, die er als Drittwiderbeklagte neben der Klägerin anwaltlich bereits in erster Instanz vertreten hatte, Berufung einlegt, so kommt eine Rubrumsberichtigung nicht in Betracht.*)
2. Die Mitteilung des Anwalts, die Berufung sei für die Klägerin eingelegt, die Drittwiderbeklagte bleibe außen vor, ist als Rücknahme der für die Drittwiderbeklagte eingelegten Berufung auszulegen.*)
3. Ist aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zu schließen, dass Rechtsmittelführer die Klägerin sein soll, so ist hierin eine Berufungseinlegung für die Klägerin zu sehen.*)
4. Ist diese nach § 517 ZPO verspätet, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Büroversehens nicht in Betracht, da der Anwalt den Berufungsschriftsatz nicht ungeprüft, insbesondere auch hinsichtlich der rechtsmittelführenden Partei, unterzeichnen und an das Rechtsmittelgericht weiterleiten darf.*)
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IBRRS 2006, 0446
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 24.01.2006 - Not 16/05
1. Die Tätigkeit eines Notars als Vorsitzender des Vorstandes eines eingetragenen Sportvereins, der eine in der ersten Bundesliga spielenden Fußballprofimannschaft unterhält, bedarf jedenfalls dann keiner Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden, wenn die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Profiabteilung in Kapitalgesellschaften ausgelagert ist, in deren geschäftsführenden Organen der Notar nicht mitwirkt.*)
2. Eine vorbeugende Untersagung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied in Tochtergesellschaften eines Vereins ist als Auflage zur Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme einer Tätigkeit des Notars als Vereinspräsident nicht zulässig, solange konkrete Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, der Notar werde ohne vorherige Genehmigung der Notaraufsichtsbehörden in den Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft eintreten.*)
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IBRRS 2006, 0445
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 25.01.2006 - 3 U 184/05
1. Stellt ein Rechtsanwalt ein auf seinen Namen lautendes Treuhandkonto zur Verfügung, hat er die zweckentsprechende Verwendung der Gelder zu prüfen.*)
2. Auf ein Treuhandkonto einzahlende Dritte sind in den Schutzbereich eines Treuhandvertrages einbezogen, wenn dieser vermögensschützenden Charakter hat.*)
3. Den Anleger trifft ein Mitverschulden, wenn er trotz offensichtlicher Nichterreichbarkeit des versprochenen Anlageerfolges dennoch eine Anlage tätigt.*)
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IBRRS 2006, 0442
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 33/04
Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker kontrolliert werden.*)
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IBRRS 2006, 0435
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 18.10.2005 - AnwZ (B) 12/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0432
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - AnwZ (B) 73/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0408
![Steuerrecht Steuerrecht](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - IX ZR 205/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0405
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.11.2005 - XII ZB 264/03
Einem Rechtsanwalt steht nach der bis zum 30. Juni 2004 geltenden, hier anzuwendenden Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Gebühren auch dann zu, wenn er durch einen Assessor vertreten wurde.
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IBRRS 2006, 0358
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2006 - 8 LC 56/05
Nach der Satzung für das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist ein berufsunfähiges Mitglied bislang nicht verpflichtet, sich Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit zu unterziehen.*)
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IBRRS 2006, 0348
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - AnwZ (B) 66/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0346
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 17.10.2005 - AnwZ (B) 16/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0342
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - AnwZ(B) 88/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0333
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 01.02.2006 - Rs. C-202/04
1. Art. 81 EG-Vertrag in Verbindung mit Art. 10 EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.
2. Art. 49 EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, mit der durch eine Gebührenordnung Mindestgebühren für Rechtsanwälte festgelegt werden.
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IBRRS 2006, 0332
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 01.02.2006 - Rs. C-94/04
1. Art. 81 EG-Vertrag in Verbindung mit Art. 10 EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.
2. Art. 49 EG-Vertrag steht einer nationalen Regelung entgegen, mit der durch eine Gebührenordnung Mindestgebühren für Rechtsanwälte festgelegt werden.
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IBRRS 2006, 0305
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 188/04
Der Rechtsanwalt ist nach Zustellung einer einstweiligen Verfügung gegen seinen Auftraggeber nicht zu dem Hinweis verpflichtet, dass durch die unaufgeforderte Abgabe einer Abschlusserklärung möglicherweise eine sonst eintretende Kostenbelastung vermieden werden kann, solange er dem Kostengesichtspunkt bei den Entscheidungen seines Auftraggebers nur untergeordnete Bedeutung beimessen darf.*)
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IBRRS 2006, 0281
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 18/05
Hat die Landesjustizverwaltung bei der Besetzung von ausgeschriebenen (Anwalts-)Notarstellen eine nach Abschluss des fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahrens vom Bundesverfassungsgericht erlassene einstweilige Verfügung auf Freihaltung einer Stelle für einen Mitbewerber unbeachtet gelassen, so kann der unberücksichtigt gebliebene Mitbewerber in dem nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde vom Bundesverfassungsgericht an die Fachgerichte zurückverwiesenen Verfahren nicht die Zuteilung einer weiteren Notarstelle (ohne vorherige Ausschreibung) verlangen (Abgrenzung zu BVerwGE 118, 370).*)
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IBRRS 2006, 0274
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 34/05
Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung ein auf der Grundlage der §§ 17 ff. AVNot NRW 2002 in Gang gesetztes Besetzungsverfahren mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), in der die Verfassungswidrigkeit der darin niedergelegten Auswahlmaßstäbe festgestellt worden ist, abzubrechen, ist nicht schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil zum Zeitpunkt des Abbruchs die Auswahlentscheidung bereits getroffen und die Ernennung des ausgewählten Bewerbers nur deshalb noch nicht erfolgt war, weil unterlegene Mitbewerber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hatten.*)
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IBRRS 2006, 0264
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - XII ZB 140/05
Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).*)
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IBRRS 2006, 0241
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.11.2005 - NotZ 26/05
Gegen den den Antrag eines Konkurrenten auf gerichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschluss steht dem von der Justizverwaltung ausgewählten Bewerber mangels Beschwer ein selbständiges Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn den Gründen der angefochtenen Entscheidung (hier: Billigung des Abbruchs des Bewerbungsverfahrens) zu entnehmen ist, dass auch seine Bewerbung keinen Erfolg (mehr) haben wird.*)
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IBRRS 2006, 0240
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 17.11.2005 - IX ZR 8/04
1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden.*)
2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.*)
3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist eine Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten.*)
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IBRRS 2006, 0239
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 20.10.2005 - I ZB 21/05
Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden.*)
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IBRRS 2006, 0213
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 22.11.2005 - VIII ZB 40/05
Zum Erfordernis der Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt.*)
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IBRRS 2006, 0212
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - III ZR 324/04
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagen-sicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842) mit der umfassend ausgestalteten Pflicht der Kreditinstitute, Kunden über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung und vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung schriftlich über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren (§ 23a Abs. 1 KWG), ist der Notar verpflichtet, bei der Annahme anvertrauter Gelder, die einem Notaranderkonto zuzuführen sind, die Sicherung für den Insolvenzfall zu berücksichtigen.*)
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IBRRS 2006, 0204
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 26.10.2005 - AnwZ (B) 55/05
1. In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ist über die Ablehnung eines Richters in entsprechender Anwendung der §§ 42 ff ZPO zu befinden.
2. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO setzt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.
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IBRRS 2006, 0200
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 11.10.2005 - AnwZ(B) 43/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2006, 0191
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 57/05
1. Die dem Gläubiger in einem Drittschuldnerprozess entstandenen notwendigen Kosten können, soweit sie nicht beim Drittschuldner beigetrieben werden können, im Verfahren nach § 788 ZPO festgesetzt werden.*)
2. Das gilt hinsichtlich entstandener Anwaltskosten auch dann, wenn der Drittschuldnerprozess vor dem Arbeitsgericht geführt wird.*)
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IBRRS 2006, 0187
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 22.12.2005 - 5 U 111/05
1. Verliert in einem Anwaltsprozess der Anwalt einer Prozesspartei seine Zulassung, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein.
2. Tritt der frühere Anwalt weiter als Prozessbevollmächtigter einer Partei auf und stellt einen Klageabweisungsantrag, so ist das auf die Verhandlung ergangene Urteil wirkungslos.
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IBRRS 2006, 0184
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 23.01.2006 - Verg 22/05
Im Verfahren vor der Vergabekammer sind Verdienstausfall und Fahrtkosten für die Anreise einer Partei aus einer 250 km entfernten Stadt zur Wahrnehmung von Akteneinsicht in die Akten der Vergabestelle jedenfalls dann keine notwendigen Auslagen, wenn zugleich ein im Vergaberecht versierter Rechtsanwalt für die Partei Akteneinsicht nimmt, von dem nach den Umständen erwartet werden kann, dass er eigenständig die für die Vertretung des Mandanten nötigen bzw. hilfreichen Unterlagen ausfindig macht und kopiert.*)
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IBRRS 2006, 0182
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
AGH Hessen, Beschluss vom 02.05.2005 - 2 AGH 21/03
Auch wenn ein Fachanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur in einem sehr geringen Umfang ausübt, ist er zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet. Denn der Zweck der Pflicht zur Fortbildung ist die Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards für alle Fachanwälte.
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IBRRS 2006, 0181
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
AGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2005 - AGH 58/2004 (II)
1. Die Fachausschüsse der Rechtsanwaltskammer besitzen kein selbstständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Rechtsanwalts auf seinem Fachgebiet. Sie sind lediglich auf die Überprüfung formalisierter Nachweise beschränkt. Dies gilt auch für das Fachgespräch gemäß § 7 FAO.
2. Das Fachgespräch ist kein echtes Prüfungsgespräch. Lediglich die durch die vorgelegten Unterlagen bereits erbrachten Nachweise sollen inhaltlich überprüft oder ergänzt werden können, wenn hierzu nach der Maßgabe des § 7 Abs. 1 FAO tatsächlich Veranlassung besteht.
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IBRRS 2006, 0180
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
AGH Hessen, Beschluss vom 02.05.2005 - 2 AGH 15/04
1. Die Vorlage der Aufsichtsarbeiten im Original stellt keine zwingende Antragsvoraussetzung dar.
2. Der Bewerber kann vielmehr seine besonderen theoretischen Kenntnisse auch in anderer Weise als durch Zeugnisse und Bescheinigungen nachweisen (vgl. Wortlaut des § 6 FAO). Damit muss es auch möglich sein, den Nachweis der Teilnahme an mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen in anderer Weise zu führen als durch Vorlage der Aufsichtsarbeiten im Original.
3. Einer Rechtsanwaltskammer – bzw. ihrem Fachausschuss – steht kein materielles Prüfungsrecht im Hinblick auf den Inhalt der gefertigten Aufsichtsarbeit und ihre Bewertung zu.
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IBRRS 2006, 0158
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 14.09.2005 - Verg 15/05
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer ist ein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt, gegen den abweichend vom allgemeinen Verwaltungsrechtsweg nach §§ 40 ff VwGO die sofortige Beschwerde nach §§ 116 ff GWB zum zuständigen Vergabesenat statthaft ist.
2. Der Gegenstandswert für die Berechnung der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach § 50 Abs. 2 GKG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5% der Bruttoauftragssumme. Auszugehen ist vom Wert der Auftragssumme, hilfsweise der Angebotssumme, also demjenigen Betrag, für den der Bieter den Zuschlag erhalten hat oder erhalten will. Zu berücksichtigen sind zudem Optionsrechte, bei denen der Unternehmer dem Auftraggeber das bindende Recht einräumt, durch einseitige gestaltende Erklärung eine Verlängerung des Vertrags zustande zu bringen.
3. Betrifft die Rahmenvereinbarung die Ausstattung von 26 Leitstellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer also, die Leistungen 26 Mal zu erbringen, erhält zugleich aber auch die Chance, ebenso oft den vereinbarten Preis zu vereinnahmen, ist nicht der einfache, sondern der 26-fache Wert der Angebotssumme maßgeblich.
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IBRRS 2006, 0126
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Urteil vom 06.07.2000 - IX ZR 198/99
1) Ein Rechtsanwalt, der einen Gläubiger wegen der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil berät, muß diesen über das Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit der Sicherungsvollstreckung belehren, wenn er weiß oder wissen muß, daß der Schuldner in angespannten finanziellen Verhältnissen lebt und seinen Sitz in den neuen Bundesländern hat oder ihn dorthin verlegen will.*)
2) Wenn im Haftpflichtprozeß die Frage, ob dem Anspruchsteller durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muß das Regreßgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden (gewesen) wäre. Dies gilt auch dann, wenn das andere Verfahren unterbrochen ist und noch fortgesetzt werden kann.*)
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IBRRS 2006, 0123
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 27.01.2000 - IX ZR 45/98
1. Zur Unzulässigkeit eines Grundurteils über einen Klageanspruch, der aus einem Zahlungs- und unbezifferten Feststellungsantrag besteht.*)
2. Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn der Rechtsanwalt nicht rechtzeitig für seinen Mandanten Klage gegen eine Änderungskündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz erhoben hat.*)
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IBRRS 2006, 0103
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 08.12.2005 - IX ZR 296/01
Auch für Vereinbarungen über ein Grundstücksgeschäft, die wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleichkommen, besteht nach dem Normzweck des § 313 BGB a.F. der Formzwang. Für eine unwiderruflich erteilte Veräußerungsvollmacht gilt nichts anderes.
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IBRRS 2006, 0075
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2005 - Not 10/05
Das Mitwirkungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG greift nicht ein, soweit sich die Tätigkeit der bevollmächtigten Sozien eines Notars auf Erklärungen beschränkt, die lediglich dem Vollzug, der Durchführung oder Abwicklung der zugrunde liegenden Immobilenkaufverträge dient. Das gilt auch dann, wenn die den Sozien erteilte Vollmacht zu weitergehenden Rechtshandlungen ermächtigt, die aber tatsächlich nicht vorgenommen werden.*)
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IBRRS 2006, 0072
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.11.2005 - 2 WF 204/05
Bei Zurücknahme einer Berufung innerhalb der Begründungsfrist kann die gegnerische Partei bei Stellung eines Antrages auf Zurückweisung (nur) eine 1,1fache Gebühr nach Nr 3201 VV RVG erstattet verlangen.*)
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IBRRS 2006, 0071
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2005 - 1 U 28/05
Zu den Voraussetzungen irreführender Werbung eines Unternehmens, das ohne Erlaubnis zur Rechtsberatung Beratungsdienstleistungen gegenüber verschuldeten Verbrauchern anbietet und hierfür wirbt.*)
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IBRRS 2006, 0055
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - Verg 21/05
Der Höchstsatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Anwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nur bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen gerechtfertigt. In einem durchschnittlich schwierigen Nachprüfungsverfahren ist ein solcher Ansatz auch dann unbillig, wenn eine mündliche Verhandlung vor der Vergabekammer stattgefunden hat.*)
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IBRRS 2006, 0029
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2005 - 3 W 221/05
Die von der Justiz für die automatisierte Gewährung der Einsicht in das Grundbuch erhobenen Gebühren kann der Notar dem Zahlungspflichtigen als verauslagte Gerichtskosten in Rechnung stellen.*)
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IBRRS 2006, 0004
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - V ZB 103/05
1. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags bestimmt sich nach dem Gesamtwert der Leistungen des Käufers; ist der Verkehrswert des verkauften Grundstücks höher, ist dieser maßgebend.*)
2. Die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung in einem Grundstückskaufvertrag ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von § 30 Abs. 1 KostO, auch wenn der Verkäufer kein wirtschaftliches, sondern ein ideelles Interesse an der Erfüllung der Verpflichtung hat.*)
3. Gewährt der Grundstücksverkäufer dem Käufer für die Übernahme einer Bau- und Selbstnutzungsverpflichtung einen Preisnachlass, ist mangels anderer Anhaltspunkte die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem Verkehrswert des Grundstücks als Wert der übernommenen Verpflichtung anzusetzen; entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert, ist der Wert der Verpflichtung grundsätzlich mit einem prozentualen Anteil des Kaufpreises unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.*)
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Online seit 2005
IBRRS 2005, 3660![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2005 - 3 U 141/05
Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung auch für den Fall, dass bereits Verjährung eingetreten ist, muss ausdrücklich oder jedenfalls aus den Gesamtumständen eindeutig auch hierauf bezogen sein.*)
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IBRRS 2005, 3657
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OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.2005 - 23 W 264/05
Das selbständige Beweisverfahren und ein späterer Rechtsstreit sind nach neuem Recht verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG.
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IBRRS 2005, 3654
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2005 - 14 W 817/05
1. Das selbständige Beweisverfahren und ein späterer Rechtsstreit sind nach neuem Recht verschiedene Angelegenheiten i.S.v. § 15 RVG.*)
2. Ist ein selbständiges Beweisverfahren vor dem 1.7.2004 durchgeführt worden und schließt sich ein Rechtsstreit an, für den der Prozessauftrag nach dem 1.7.2004 erteilt wurde, richten sich die anwaltlichen Gebühren für das Beweisverfahren nach der BRAGO, im Übrigen jedoch nach dem RVG. Dabei ist die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs anzurechnen.*)
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IBRRS 2005, 3644
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.07.2005 - III ZB 56/05
Zur Frage, wann das Handeln eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts als amtlich bestellter Vertreter für einen postulationsfähigen Rechtsanwalt hinreichend deutlich erkennbar ist (Abgrenzung zu BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1998 - VII ZB 15/98 = NJW 1999, 365 = BGHR ZPO § 78 Abs. 1 Vertreter, amtlicher 4).*)
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IBRRS 2005, 3643
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 23.06.2005 - V ZB 45/04
Ein mittels Blankounterschrift des Rechtsanwalts weisungsgemäß erstellter bestimmender Schriftsatz erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse nur, wenn der Anwalt den Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt hat, daß er dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen kann. An einer solchen Festlegung fehlt es, wenn der Entwurf einer Berufungsbegründung nach stichwortartig fixierten Vorgaben des Anwalts durch einen Referendar inhaltlich überarbeitet wird, ohne daß der Anwalt die endgültige Fassung der Berufungsbegründung kennt.*)
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IBRRS 2005, 3614
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 09.11.2005 - XII ZB 49/01
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.*)
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IBRRS 2005, 3598
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 26.10.2000 - 22 U 64/00
1.*)
Der Verkäufer eines Grundstücks, der die Verschaffung lastenfreien Eigentums und damit auch die Löschung von in Abt. II des Grundbuchs eingetragenen Nacherbenvermerken schuldet, kommt nicht in Schuldnerverzug, wenn er dem mit einem umfassenden Vollzugsauftrag ausgestatteten Notar eine Liste der Nacherben überreicht und der Notar tätig wird, um Löschungsbewilligungen der Nacherben zu erlangen, die auch tatsächlich dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Mit entsprechendem Sachvortrag genügt der Verkäufer seiner Darlegungspflicht gemäß § 285 BGB.*)
2.*)
Der Käufer muß in diesem Fall darlegen, welche weitergehenden Maßnahmen erforderlich waren und vom Verkäufer oder Notar unterlassen wurden.*)
3.*)
Im Rahmen des Vollzugs des Kaufvertrags ist der insoweit beauftragte Notar Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.*)
4.*)
Zur Fälligkeit des Eigentumsverschaffungsanspruchs.*)
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IBRRS 2005, 3577
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BGH, Beschluss vom 27.10.2005 - III ZB 76/05
Zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten, der die Aufgabe der Notierung, Überwachung und Erledigung von Fristen nicht an Büroangestellte übertragen hat, sondern selbst vornimmt.*)
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IBRRS 2005, 3556
![Rechtsanwälte und Notare Rechtsanwälte und Notare](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZB 121/05
Die Mitteilung einer von dem Notar einseitig ausgesprochenen Stundung unterbricht nur dann die Verjährung nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KostO, wenn dem Kostenschuldner eine den Anforderungen in § 154 Abs. 1, 2 KostO entsprechende Kostenberechnung vorliegt.*)
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