Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2987 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 1160OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.2004 - 11 U 108/02
1. Es stellt eine anwaltliche Falschberatung dar, wenn in Auslegung eines Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe "unabänderbar bis zum 30.11.1996" festlegenden Vergleichs der Anwalt dem Unterhaltspflichtigen für den Zeitraum nach dem 30.11.1996 von der Erhebung einer Äbänderungsklage wegen verringerter Leistungsfähigkeit abrät. Durch einen derartigen Vergleich soll nämlich nur die Abänderbarkeit der Unterhaltsansprüche bis zum 30.11.1996 ausgeschlossen werden, im übrigen aber auch für die Zukunft ein Unterhaltstitel geschaffen werden.*)
2. Zum Fortfall der Kausalität der anwaltlichen Falschberatung für einen ersatzfähigen Schaden bei Möglichkeit der rückwirkenden Erhebung einer Abänderungsklage.*)
3. Anwaltsgebühren stehen dem Anwalt auch bei Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zu, sofern nicht die Anwaltsleistung grob fehlerhaft oder unbrauchbar ist.*)
4. Eine ersichtlich unbrauchbare Anwaltsleistung liegt im Falle der Stellung eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO vor, sofern der Schuldner bereits nach anderen Bestimmungen hinreichend geschützt werden kann und deshalb eine Anwendung dieser eng auszulegenden Ausnahmevorschrift nicht in Betracht kommt.*)
VolltextIBRRS 2004, 1112
BGH, Urteil vom 18.03.2004 - IX ZR 255/00
Wird das Prozeßziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Vermögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte durchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten Forderung.*)
VolltextIBRRS 2004, 1077
BVerfG, Beschluss vom 28.04.2004 - 1 BvR 912/04
Zu der Frage, ob ein Notar, der infolge eines aufgestellten Insolvenzplans wieder in geordneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen lebt, und seine Amtsführung überdies nach dem Prüfbericht zu Beanstandungen keinen Anlass bietet, aus dem Amt des Notars enthoben werden kann (hier: einstweilige Anordnung).
VolltextIBRRS 2004, 1023
BGH, Beschluss vom 11.03.2004 - VII ZB 27/03
Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.*)
VolltextIBRRS 2004, 1022
BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 26/03
Eine Amtsenthebung gem. § 50 Abs. 1 Nr. 9 BNotO kommt wegen der zu beachtenden Verfassungsgrundsätze - insbesondere die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und das aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Verhältnismäßigkeitsgebot - erst in Betracht, wenn nach einer Gesamtbewertung der Pflichtverletzungen die Entfernung aus dem Amt notwendig ist, um den mit den Mitwirkungsverboten des § 3 Abs. 1 BeurkG verfolgten Zweck zu erreichen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1016
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - I ZR 62/01
Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in den Namen einer Partnerschaft verstößt nicht gegen § 2 PartGG.*)
Der Vorschrift des § 9 BORA ist kein Verbot der Verwendung einer Phantasiebezeichnung als Teil einer Kurzbezeichnung bei gemeinschaftlicher Berufsausübung im Sinne dieser Vorschrift zu entnehmen.*)
Der spezielle Regelungsgehalt des § 59k BRAO steht einer analogen Anwendung der Bestimmung auf den Bereich der sonstigen Zusammenschlüsse von Rechtsanwälten entgegen.*)
VolltextIBRRS 2004, 1015
BGH, Beschluss vom 25.03.2004 - I ZB 28/03
Ein eingehendes persönliches Mandantengespräch, das die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig erscheinen läßt, kann nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, einem Unternehmen, das nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, sei die Einrichtung einer solchen jedenfalls zuzumuten.*)
VolltextIBRRS 2004, 1005
BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 16/03
a) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO anfechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts erklärt.*)
b) Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind nicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenden Behörde nicht unterschrieben sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 0964
BGH, Beschluss vom 16.03.2004 - VIII ZB 114/03
Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.*)
VolltextIBRRS 2004, 0945
OLG Schleswig, Urteil vom 11.03.2004 - 11 U 27/02
1. Hat ein Rechtsanwalt einen Mandanten bereits zuvor umfassend im Rahmen eines Ehescheidungsverfahren vertreten, so schuldet er auch dann umfassende außergerichtliche Interessenwahrnehmung und Beratung, wenn von einer Zugewinnausgleichsforderung zunächst nur ein Teil gerichtlich anhängig gemacht wird.*)
2. Die anwaltliche Belehrung über eine drohende Verjährung muss dem Mandanten eindeutige Handlungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Verjährung aufzeigen.*)
3. Selbst nach Belehrung muss der Rechtsanwalt die drohende Verjährung weiter im Auge behalten und rechtzeitig den Gegner zur Verlängerung der Frist für den Verzicht auf die Verjährungseinrede auffordern sowie ggf. den Mandanten unter Hinweis auf die bevorstehende Verjährung zur Entscheidung über das weitere Vorgehen auffordern.*)
VolltextIBRRS 2004, 0940
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.02.2004 - 4 U 65/03
Der auf Grund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksame Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft wirksam, wenn der Beitretende und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafter ihn für wirksam gehalten haben und der Beitritt vollzogen worden ist (Anschluss an BGH Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 = NJW 2003, 1252).*)
VolltextIBRRS 2004, 0915
OLG Celle, Beschluss vom 18.02.2004 - 16 U 78/03
Keine Verhandlungs- und Erörterungsgebühr bei Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2004, 0913
OLG Celle, Beschluss vom 01.03.2004 - Not 3/04
1. Es stellt einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 BeurkG dar, wenn der Notar Grundstücks-Kaufverträge beurkundet, die von seinem Vater als Makler vermittelt worden sind. Bei der Beurkundung der Verträge wirkt der Notar in der „Angelegenheit“ einer Person mit, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, weil dessen Rechte oder Pflichten durch den Urkundsvorgang unmittelbar betroffen werden: Die Beurkundung des Kaufvertrages ist als der letzte Teil eines mehraktigen Tatbestandes anzusehen, der schließlich zu einem Zahlungsanspruch des Maklers gegenüber seinem Vertragspartner geführt hat. Erst die notarielle Beurkundung bewirkt im Rechtssinne - dann aber auch „unmittelbar“ -, dass die Forderung vom Vater des Notars gegenüber seinem Vertragspartner durchgesetzt werden kann, da dieser Umstand ohne weitere Zwischenschritte zur Provisionspflicht führt.*)
2. Ein solches Verständnis gebietet auch der Schutzzweck der Vorschrift, die die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gewährleisten soll: Da den Notar vielfältige Belehrungspflichten treffen, aus denen sich erheblicher Erörterungsbedarf hinsichtlich der Ausgestaltung des konkreten zu beurkundenden Vertrages ergibt, besteht das Risiko, dass eine Vertragspartei - aufgrund der Verhandlungen während der Beurkundung - von einem Vertragsschluss Abstand nimmt. Damit besteht die Gefahr, dass der Notar in Widerstreit zu seiner Verpflichtung zur Unabhängigkeit kommt, da er einerseits ein gewisses Interesse am erfolgreichen Abschluss der Beurkundung hat, andererseits aber über Risiken des Abschlusses des zu beurkundenden Vertrages zu belehren hat.*)
VolltextIBRRS 2004, 0879
BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 25/03
Zur Ausübung des der Landesjustizverwaltung für die Entscheidung über die Wiederbesetzung einer frei gewordenen Notarstelle zustehenden Ermessens in einem Bundesland, in dem es keine Richtwerte über das durchschnittliche Urkundenaufkommen gibt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0876
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 324/01
Die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechts- und parteifähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können im Prozeß nur einheitliche Anträge stellen.*)
Ein Kläger, der ausschließlich notarielle Pflichtverletzungen bei dem als selbständiges Betreuungsgeschäft übernommenen Urkundsvollzug geltend macht, unterstellt damit nicht zugleich Pflichtverletzungen bei der Beurkundung der Entscheidung des Gerichts.*)
Vereinbaren die Kaufvertragsparteien, daß der Käufer die auf den Nettokaufpreis zu zahlende Mehrwertsteuer auch durch Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs begleichen kann und der mit dem Vollzug beauftragte Notar erst "nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises" die Eigentumsumschreibung beantragen darf, ist der Antrag frühestens nach Vorliegen einer wirksamen Abtretung zu stellen. Durch eine verfrüht beantragte Umschreibung ist der Verkäufer spätestens dann geschädigt, wenn die Finanzbehörden zu erkennen geben, sie würden auf die Abtretung nicht in voller Höhe zahlen, sowie gegen den Verkäufer einen Haftungsbescheid wegen der danach noch offen stehenden Umsatzsteuer erlassen und wenn die Vollstreckung gegen den wegen des Differenzbetrages verurteilten Käufer aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit scheitert.*)
VolltextIBRRS 2004, 0810
BGH, Beschluss vom 22.03.2004 - NotZ 23/03
a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Notars begründete Vermutung des Vermögensverfalls kann nicht schon dadurch als widerlegt angesehen werden, daß die Gläubigerversammlung "die vorläufige Fortführung des Notariats" beschließt und den Insolvenzverwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten und vorzulegen.*)
b) Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Amtsenthebung des Notars bleiben auch dann Umstände, die nach dem Ausspruch der Amtsenthebung eingetreten sind, unberücksichtigt, wenn die Vollziehung der Amtsenthebung vom Gericht bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt worden ist (Fortführung von BGHZ 149, 230, 231).*)
VolltextIBRRS 2004, 0796
KG, Beschluss vom 17.11.2003 - 1 W 350/03
1. Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts ist nach § 25 Abs. 2 BRAGO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur zu erstatten, wenn sie anfällt.*)
2. Zur Glaubhaftmachung des Ansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt die Erklärung des Prozessbevollmächtigten, die dem Mandanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer sei beglichen und an das Finanzamt abgeführt worden. Die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist hierfür nicht maßgebend, jedoch hat im Kostenfestsetzungsverfahren eine Klärung schwieriger Fragen des materiellen Umsatzsteuerrechts überhaupt zu unterbleiben; das gilt auch bei zweifelhaftem Anfall der Umsatzsteuer auf die Vergütung des Rechtsanwalts (hier: Anwendung des § 3 a Abs. 2 UStG - Prozessvertretung des außerhalb der EG wohnhaften Mandanten als sonstige Leistung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken).*)
VolltextIBRRS 2004, 0736
BGH, Beschluss vom 27.01.2004 - VI ZB 39/03
Zu der Frage, unter welchen Umständen das Verschulden eines bei dem Prozeßbevollmächtigten einer Partei angestellten Rechtsanwalts an einer Fristversäumung dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0728
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - IX ZR 101/03
Für Gebührenforderungen aus Anwaltsverträgen besteht in der Regel kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Kanzleisitz (Anschluß an BGH, Beschl. v. 11. November 2003 - X ARZ 91/03, z.V.b. in BGHZ).*)
VolltextIBRRS 2004, 0725
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - IX ZR 463/00
Wer unter aufschiebender Bedingung einen GmbH-Anteil erworben hat, erleidet bei Pfändung des Rechts durch einen Gläubiger des Veräußerers keinen Schaden, wenn der Notar durch weisungswidrige Auszahlung der Kaufpreisvaluta an Zessionare des Veräußerers den Bedingungseintritt herbeiführt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0693
BGH, Urteil vom 12.02.2004 - IX ZR 246/02
Zur Beratungspflicht eines Steuerberaters, der die Lohnbuchführung seines Auftraggebers übernommen hat und Beschäftigte des Auftraggebers als "krankenversicherungsfrei" einschlüsselt.*)
Zum Beginn der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater wegen Pflichtverletzungen bei der Prüfung der Beitragspflicht eines Beschäftigten zur gesetzlichen Krankenversicherung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0642
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 72/03
Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0611
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2004 - 19 U 73/03
Zur Frage, ob und wann die Anwaltshaftung der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0607
BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 77/03
Enthält der beurkundete Vertrag eine ungesicherte Vorleistung, so hat der Notar nicht nur über die Folgen zu belehren, die im Falle einer Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten eintreten, sondern auch Wege aufzuzeigen, wie diese Risiken vermieden werden können (im Anschluß an BGH, Urteil vom 15. April 1999 - IX ZR 93/98 - NJW 1999, 2188, st. Rspr.). Der Notar darf sich hierbei jedoch damit begnügen, die sich nach dem Inhalt des Geschäfts und dem erkennbaren Willen der Beteiligten unter Berücksichtigung auch ihrer Leistungsfähigkeit anbietenden, realistisch in Betracht kommenden Sicherungsmöglichkeiten zu nennen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 - WM 1998, 783).*)
VolltextIBRRS 2004, 0564
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2003 - 19 U 171/02
1. Zu der Frage, ob die Prüfung der Aussichten eines Rechtsmittels auch ohne einen entsprechenden Auftrag des Mandanten dem erstinstanzlich zugelassenen Rechtsanwalt obliegt.
2. Der Notar hat im Rahmen seiner Prüfungs- und Belehrungspflichten gemäß § 17 BeurkG grundsätzlich über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren.
3 Die Pflicht zur Rechtsbelehrung geht nur so weit, wie eine Belehrung für das Zustandekommen einer formgültigen Urkunde erforderlich ist.
4. Darüber hinaus kann sich seine Belehrungspflicht auch auf Umstände erstrecken, die außerhalb des zu beurkundenden Vorgangs liegen, insbesondere darauf, dass Beteiligte, die über die rechtlichen Folgen ihrer Erklärung falsche Vorstellungen haben, durch Abgabe der Erklärung ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden.
VolltextIBRRS 2004, 0530
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2003 - Verg 51/03
Es ist grundsätzlich Sache des Mandanten, dem Anwalt Ablichtungen zur Verfügung zu stellen. Falls der Rechtsanwalt im Einverständnis mit dem Mandanten die Herstellung der Ablichtungen übernimmt, handelt es sich um eine zusätzliche Leistung.
VolltextIBRRS 2004, 0470
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - I ZR 64/01
Die Vorschrift des § 59k BRAO hat eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion.*)
Eine Steuerberatungsgesellschaft, die eine Kurzbezeichnung (hier: KPMG) zulässigerweise in ihrer Firma führt, kann in analoger Anwendung des § 59k Abs. 1 Satz 2 BRAO nach Ausweitung ihrer Tätigkeit auf das Gebiet einer Rechtsanwaltsgesellschaft die Kurzbezeichnung grundsätzlich beibehalten.*)
VolltextIBRRS 2004, 0450
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03
Ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozeßbevollmächtigten am Sitz des Prozeßgerichts schriftlich zu instruieren. Beauftragt der Verband dennoch einen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozeßführung, sind dessen im Zusammenhang mit der Reise zum Prozeßgericht entstandene Auslagen im allgemeinen keine notwendigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0438
KG, Beschluss vom 27.05.2003 - 1 W 352/02
1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer vom Notar in seinen Nebenakten verwahrten Abtretungsurkunde steht dem Zessionar einer späteren Abtretungserklärung aus eigenem Recht auch dann nicht zu, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen.*)
2. Rechte des Zedenten kann der Zessionar auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Verfahrensstandschaft nicht geltend machen, wenn ihm ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0436
KG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 W 260/02
1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben.*)
2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs.1 S. 1 BeurkG nicht nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk nach § 44a Abs.2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.*)
3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor, kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0389
BGH, Beschluss vom 05.01.2004 - II ZB 22/02
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fällt daher nicht an.*)
VolltextIBRRS 2004, 0385
BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozeßbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2004, 0382
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 153/03
Für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/10) zu bestimmen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0379
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 65/01
Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, so haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten.*)
VolltextIBRRS 2004, 0378
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - IX ZR 30/03
Zur Beratungspflicht des Rechtsanwalts, der für seinen Mandanten einen Mahnbescheid beantragt, wenn gegen den Schuldner bereits ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0377
BGH, Urteil vom 22.01.2004 - III ZR 99/03
Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/98 - NJW 2000, 1498).*)
VolltextIBRRS 2004, 0330
OLG Dresden, Urteil vom 08.12.1999 - 8 U 2284/99
Ein Maklervertrag mit einem Rechtsanwalt ist wegen Verstoßes gegen das in § 49b Abs. 1 BRAO normierte Verbot eines anwaltlichen Erfolgshonorars auch dann gemäß § 134 BGB unwirksam, wenn der Anwalt erst später, aber noch vor Abschluss des Hauptvertrages eine aus der Sicht des Auftraggebers auch anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Einen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung seines Auftraggebers muss der Anwalt dabei nicht ausgeübt haben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0323
OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2003 - 1 U 17/03
1. Bei einer verfassungskonformen, insbesondere auch mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG zu vereinbarenden Auslegung des § 43b BRAO ist das Verbot der Einzelfallmandatswerbung restriktiv auszulegen. Es ist nicht gleichzusetzen mit der - zulässigen - Werbung um einzelne Mandanten und nicht schon immer dann verletzt, wenn der Anwalt sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gibt. Abzustellen ist auf Bewertung der Relation zwischen der Intensität des konkreten Beratungsbedarfs (Notsituation) und der Intensität der anwaltlichen mandatsbezogenen Werbung (Bedrängung, Nötigung, Überrumplung).*)
2. Eine anwaltliche Werbung ist wettbewerbswidrig i. S. v. § 1 UWG, wenn sie mit dem grundrechtlich geschützten Recht der Empfänger der Werbung auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist. Die ist der Fall, wenn sich der Rechtsanwalt eines in nach § 28 und 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG unzulässiger Weise beschafften Anschriftenverzeichnisses bedient.*)
VolltextIBRRS 2004, 0294
BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VIII ZB 69/03
Wird ein Rechtsanwalt bei der Fertigung von Schreiben zur Aufenthaltsermittlung im Rahmen eines Prozeßauftrages tätig, ist dies mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO abgegolten.*)
VolltextIBRRS 2004, 0276
BGH, Beschluss vom 12.01.2004 - AnwZ (B) 77/03
Für die nach dem 1. Juli 2002 beantragte Simultanzulassung eines Rechtsanwalts zum Oberlandesgericht wird eine mindestens fünfjährige Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges vorausgesetzt; ein Ermessensspielraum steht der Zulassungsbehörde nicht zu.*)
VolltextIBRRS 2004, 0275
BGH, Beschluss vom 12.01.2004 - AnwZ (B) 24/03
Auch nach dem 1. Juli 2002 darf die Zulassung eines Rechtsanwalts beim Oberlandesgericht von einer mindestens fünfjährigen Zulassung bei einem Gericht des ersten Rechtszuges abhängig gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0274
BGH, Urteil vom 11.12.2003 - IX ZR 109/00
a) Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nach ihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei der die Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind.*)
b) Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft in Betracht zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unter Einbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidung herbeiführen.*)
Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr angefordert werden, wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Mandatserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. Wenn nötig, kann nach Klärung der Umstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0247
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - III ZR 39/03
Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dann vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken, durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beurkundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung angelastet werden, hätten vermieden werden können.*)
VolltextIBRRS 2004, 0222
BGH, Urteil vom 20.11.2003 - I ZR 104/01
a) Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.*)
b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 0205
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - IX ZR 76/00
Zur haftungsausfüllenden Kausalität, wenn ein Rechtsanwalt bei Verhandlungen zur Änderung eines langfristigen Mietvertrages über Apothekenbetriebsräume die rechtlichen Grenzen mißachtet, die sich aus dem apothekenrechtlichen Verbot der Umsatzmiete und dem unabdingbaren Kündigungsrecht der Mietvertragsparteien bei einseitiger Verlängerung der Mietdauer durch Ausübung entsprechender Optionen über die Zeitgrenze von 30 Jahren hinaus ergeben.*)
Verhandeln Mietvertragsparteien über einen Baukostenzuschuß des Mieters, so entsteht bei anwaltlich verschuldetem Einigungsmangel der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen seinen Rechtsanwalt erst, wenn sich das Risiko des vertragslosen Zustandes verwirklicht.*)
VolltextIBRRS 2004, 0132
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2003 - 20 W 45/03
Die Auflassungserklärung enthält nicht schon die Bewilligung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung. Als Ermächtigung zur nachträglichen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kann aber eine Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde ausgelegt werden, die den Notar zu Bewilligungen und Stellung von Anträgen jeder Art ermächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeteiligten trotz Belehrung bei Vertragsabschluss keine Anträge hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung gestellt haben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0131
OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - 15 W 398/02
1. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn der Tatrichter die in einer notariellen Urkunde von den Beteiligten dem Notar erteilten Weisung, die Eigentumsumschreibung erst nach "Zahlung des gesamten Kaufpreises" zu veranlassen, dahin auslegt, daß die Eigentumsumschreibung über den Nachweis der - verspätet erfolgten - Zahlung des Kaufpreises hinaus nicht zusätzlich vom Ausgleich entstandener Verzugszinsen abhängig sein soll.*)
2. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zum einseitigen Widerruf der Weisung berechtigt:*)
VolltextIBRRS 2004, 0033
BGH, Beschluss vom 05.11.2003 - XII ZB 140/02
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Rechtsanwalt nur die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen seinem Büropersonal überlassen darf, nicht dagegen komplizierte Fristberechnungen, wie sie etwa in der Übergangszeit geänderter Vorschriften zum Fristenlauf anfallen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO liegen bei dieser Fallgestaltung nicht vor.*)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3205BGH, Beschluss vom 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02
Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 25/87 und v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98).*)
VolltextIBRRS 2003, 3157
BGH, Beschluss vom 03.11.2003 - NotZ 15/03
a) Maßgeblich für die Feststellung eines Amtsenthebungsgrundes im gerichtlichen Vorabverfahren ist der Schluß der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt (im Anschluß an Senat, BGHZ 149, 230).*)
b) Der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls erfordert über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO), hinaus, daß der Notar außerstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.*)
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