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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: Vergabe

10738 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 0594
VergabeVergabe
Kosten der Nachprüfung unterhalb der Schwellenwerte erfolgt nach Veranlasserprinzip!

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.10.2020 - 7 U 47/20

1. Die Erhebung von Kosten der Nachprüfung eines Vergabeverfahrens unterhalb der sog. Schwellenwerte i.S.v. § 106 GWB erfolgt nach § 19 Abs. 5 Satz 1 und 4 LVG-SA nach dem Veranlasserprinzip, wie es auch in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 VwKostG-SA normiert ist.*)

2. Bleibt die Nachprüfung durch die Vergabekammer erfolglos, so kann die Erhebung von Kosten im Nachprüfungsverfahren nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn es an einer Beanstandung eines Teilnehmers des Vergabeverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 2 LVG-SA fehlte.*)

3. Die nach § 19 Abs. 3 LVG-SA eingerichtete (3.) Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt ist auch zur Nachprüfung von vermeintlichen Vergaberechtsverstößen ermächtigt, die sich nicht aus einer Vorabinformation nach § 19 Abs. 1 LVG-SA ergeben, und insbesondere zur Nachprüfung der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Ausschreibung.*)

4. Auch wenn das Nachprüfungsverfahren des § 19 Abs. 2 LVG-SA dem Primärrechtsschutz des Auftragsinteressenten dient, der durch einen Vergaberechtsverstoß des öffentlichen Auftraggebers in seinen Zuschlagschancen beeinträchtigt wird, ist es seiner rechtlichen Ausgestaltung nach ein spezifisches Verfahren der Rechtsaufsicht.*)

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IBRRS 2022, 0593
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bauverfahren weicht von Amtsentwurfs ab: Keine Wertung als Nebenangebot!

VK Nordbayern, Beschluss vom 21.12.2021 - RMF-SG21-3194-6-42

1. Weicht die Ausführungsvariante eines Bieters von den Vorgaben des Amtsentwurfs ab, ist dies als Hauptangebot unzulässig. Das Angebot ist wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A 2019 i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2019 auszuschließen.*)

2. Das Verbot von Änderungen an den Verdingungsunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein echter fairer Wettbewerb nach Angeboten verlangt, die vergleichbar sind. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn die Angebote den ausgeschriebenen Leistungen und den sonstigen Bedingungen entsprechen, die der Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bestimmt hat, und zu denen er den Vertrag abschließen möchte.*)

3. Zur Ermittlung, ob eine Änderung an den Vergabeunterlagen vorliegt, muss der Inhalt der Vergabeunterlagen bestimmt werden, der mit dem Inhalt des Angebots verglichen wird. Der Inhalt der Vergabeunterlagen ist aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen.*)

4. Ein Angebot kann als Nebenangebot nicht gewertet werden, wenn es die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 13 EU Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019 müssen Nebenangebote auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. Nach § 16 EU Nr. 7 VOB/A 2019 sind Nebenangebote auszuschließen, die dem § 13 EU Abs. 3 Satz 2 VOB/A 2019 nicht entsprechen.*)

5. Die Gleichwertigkeit muss mit dem Nebenangebot nachgewiesen werden. Der Bieter hat hierzu die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und erschöpfend zu beschreiben. Soweit der Bieter eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in den Verdingungsunterlagen geregelt ist, hat er im Angebot entsprechende Angaben über die Ausführung dieser Leistung zu machen.*)




IBRRS 2022, 0589
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Sachfremde Erwägungen = fehlerhafte Wertung!

VK Nordbayern, Beschluss vom 22.10.2021 - RMF-SG21-3194-6-23

1. Dokumentierte sachfremde Erwägungen eines Jurors betreffend die Präsentation eines Bieters stellen eine fehlerhafte Wertung der Präsentation dar und nicht nur eine unzureichende Dokumentation des Wertungsvorgangs.*)

2. Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gem. § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB ist das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses. Das notwendige Feststellungsinteresse rechtfertigt sich durch jedes gemäß vernünftigen Erwägungen und nach Lage des Falles anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die beantragte Feststellung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Antragstellers in einem der genannten Bereiche zu verbessern und eine Beeinträchtigung seiner Rechte auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Ein solches Feststellungsinteresse kann gegeben sein, wenn der Antrag der Vorbereitung einer Schadensersatzforderung dient, eine hinreichend konkrete, an objektiven Anhaltspunkten festzumachende Wiederholungsgefahr besteht oder die Feststellung zur Rehabilitierung des Bieters erforderlich ist, weil der angegriffenen Entscheidung ein diskriminierender Charakter zukommt. Das Feststellungsinteresse ist mit der Umstellung der ursprünglichen Anträge auf den Feststellungsantrag explizit zu begründen.*)




IBRRS 2022, 0578
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Leistungsbeschreibung muss vernünftige Kalkulation ermöglichen!

VK Berlin, Beschluss vom 09.06.2021 - VK B 1-12/20

1. Eine Leistungsbeschreibung ist eindeutig, wenn die Bieter sie ohne große Auslegungsbemühungen verstehen können. Die Vergabeunterlagen müssen so gefasst sein, dass alle durchschnittlich fachkundigen Bieter diese bei Anwendung der üblichen Sorgfalt in gleicher Weise auslegen können.

2. Die Leistung muss derart erschöpfend beschrieben sein, dass sie alle preisrelevanten Faktoren beinhaltet, mithin Art und Zweck der Leistung, die erforderlichen Teilleistungen, Funktions- und Leistungsanforderungen sowie die Bedingungen, Umstände und sonstigen Anforderungen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsbeschreibung so auszugestalten, dass eine vernünftige Kalkulation und die Abgabe vergleichbarer Angebote ermöglicht werden. Eine Grenze bildet insoweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und findet sich im Mach- und Zumutbaren.

4. Auch wenn die vergaberechtlichen Regelungen nicht mehr das Verbot der Auferlegung eines ungewöhnlichen Wagnisses beinhalten, muss die Leistungsbeschreibung dem Bieter gleichwohl eine vernünftige kaufmännische Kalkulation ermöglichen.

5. Vergaberechtlich nicht zu beanstanden ist es, wenn der Auftraggeber den Bietern die Beschaffung von Informationen überlässt, sofern sich Bieter mit geringem Aufwand fehlende Daten selbst beschaffen können und die Vergleichbarkeit der Angebote bei einer solchen Vorgehensweise nicht gefährdet ist.

6. Eine Aufhebung aus anderen schwerwiegenden Gründen ist nur rechtmäßig, sofern nachträgliche, nicht vorhersehbare oder anfängliche, bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennbare Umstände vorliegen.

7. Dokumentationsmängel stellen keine schwerwiegenden, zur Aufhebung der Ausschreibung berechtigenden Gründe dar. Wenn der Auftraggeber die Aufhebung des Vergabeverfahrens selbst schuldhaft herbeiführt, liegt eine rechtswidrige Aufhebung vor.




IBRRS 2022, 0550
Mit Beitrag
VergabeVergabe
„Geschlossene EU-Lieferkette" verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 54/20

1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.

2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, der anderen Bietern allein wegen ihrer Fertigung in einem nicht privilegierten Staat vorenthalten wird, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.

3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.




IBRRS 2022, 0567
VergabeVergabe
Finanzierung des Vorhabens der Querung des Fehmarnbelts zwischen DNK und DE

EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - C-174/19 P

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 0541
VergabeVergabe
Auch im offenen Verfahren können qualitative Mindeststandards vorgegeben werden!

VK Bund, Beschluss vom 21.01.2022 - VK 2-131/21

1. Auch bei einem offenen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber berechtigt, Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung festzulegen.

2. Ein Angebot, das die Mindestpunktzahl nicht erreicht, entspricht grundsätzlich nicht den Bedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers und muss bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht berücksichtigt werden.

3. Hat der Auftraggeber für die Konzeptbewertung ein Wertungssystem nach Schulnoten aufgestellt, kann er nicht sämtliche denkbaren konzeptionellen Lösungsansätze der Bieter vorhersehen und abstrakt vorab bewerten. Dementsprechend sind das Wertungssystem bzw. die Vorgaben, unter welchen konkreten Bedingungen ein Konzept mit welcher Note zu bewerten ist, zwangsweise nicht abschließend bestimmt.

4. Dass ein Wertungskriterium keinen Bezug zum Auftragsgegenstand hat, ist ein für einen durchschnittlichen Bieter erkennbarer Vergaberechtsverstoß, der rechtzeitig gerügt werden muss, um zulässiger Gegenstand im Nachprüfungsverfahren zu sein.

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IBRRS 2022, 0207
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Finanzielle Situation unklar: Insolventer Bieter kann ausgeschlossen werden!

VK Lüneburg, Beschluss vom 27.08.2021 - VgK-32/2021

1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben. Geeignet sind sie, wenn sie fachkundig und leistungsfähig und nicht ausgeschlossen worden sind.

2. Die Vorschrift des § 124 GWB enthält Ausschlussgründe, die in erster Linie die Zuverlässigkeit eines Bieters oder Bewerbers, aber auch die Leistungsfähigkeit bzw. besondere Situationen, in der sich der Bieter oder Bewerber befindet, betreffen.

3. Im Gegensatz zu den zwingenden Ausschlussgründen in § 123 GWB enthält § 124 GWB eine Auflistung von Tatbeständen, bei deren Vorliegen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann. Es handelt sich um fakultative Ausschlussgründe, so dass der Auftraggeber ein Unternehmen ausschließen kann, wenn ein solcher Ausschlussgrund gegeben ist. Das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands indiziert jedoch nicht automatisch den Ausschluss.

4. Wird über das Vermögen eines Bieters das Insolvenzverfahren eröffnet und ist es dem Auftraggeber im Ergebnis nicht möglich, eine positive Prognose zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters zu stellen, weil der Bieter widersprüchliche Angaben zu den Umsätzen und zur finanziellen Situation des Inhaberbetriebs nicht zur hinreichenden Gewissheit des Antragsgegners aufklären kann, darf der Auftraggeber den Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen.




IBRRS 2022, 0524
VergabeVergabe
Preisabstand unter 20%: Keine Pflicht zur Preisprüfung!

VK Bund, Beschluss vom 20.01.2022 - VK 2-135/21

1. Es bedarf einer Preisprüfung durch den öffentlichen Auftraggeber, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung dem Auftraggeber ungewöhnlich niedrig erscheinen.

2. Hierfür ist das Überschreiten einer Aufgreifschwelle erforderlich, um den Auftraggeber zu einer entsprechenden Preisaufklärung zu veranlassen. Denn grundsätzlich sind - auch deutliche - Preisabstände zwischen Angeboten einem Vergabewettbewerb immanent.

3. Eine Preisprüfung kommt daher nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine Unauskömmlichkeit bestehen, was der Fall ist, wenn sich einzelne Angebote erheblich von anderen Angeboten oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers absetzen. Die Aufgreifschwelle liegt bei einem Abstand von mindestens 20% des betroffenen zum nächsthöheren Angebot.

4. Einen durchschnittlich fachkundigen Bieter als Rahmenvertragspartner des Auftraggebers kann ohne Weiteres nach Kenntnisnahme der Angebotsaufforderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erkennen, dass er für ein konkretes Angebot anderen kalkulationsrelevanten Vorgaben zu folgen hat, als im Verfahrensleitfaden gemäß Rahmenvereinbarung festgelegt worden ist, und dies rügen.

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IBRRS 2022, 0509
VergabeVergabe
Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein!

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.10.2021 - 54 Verg 5/21

1. Die Vergabeunterlagen müssen klar und verständlich sein und für die Bieter bzw. die Bewerber muss eindeutig und unmissverständlich hervorgehen, was von ihnen verlangt wird.

2. Für die Frage, welcher Erklärungswert dem Inhalt von Vergabeunterlagen zukommt, ist nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen zu entscheiden und dabei auf den objektiven Empfängerhorizont der potenziellen Bieter, also eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises, abzustellen.

3. Entscheidend ist die Verständnismöglichkeit aus der Perspektive eines verständigen und mit der ausgeschriebenen Leistung vertrauten Unternehmens, das über das für eine Angebotsabgabe oder die Abgabe eines Teilnahmeantrags erforderliche Fachwissen verfügt.

4. Der Begriff des Dienstleistungsauftrags ist ein lediglich im (öffentlichen) Vergaberecht verwendeter Begriff. Daher kann ein verständiger Bieter im Kontext der Auftragsbekanntmachung unter dem Begriff des "Dienstleistungsauftrags" lediglich einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag annehmen.

5. ...

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IBRRS 2022, 0496
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rahmenvertrag wegen Insolvenz übertragen: Wesentliche Vertragsänderung?

EuGH, Urteil vom 03.02.2022 - Rs. C-461/20

Art. 72 Abs. 1 d Ziff. ii Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass bei einem Wirtschaftsteilnehmer, der - nachdem über das Vermögen des ursprünglichen Auftragnehmers das zu dessen Abwicklung führende Konkursverfahren eröffnet wurde - lediglich diejenigen Rechte und Pflichten des ursprünglichen Auftragnehmers übernommen hat, die sich aus einer mit einem öffentlichen Auftraggeber geschlossenen Rahmenvereinbarung ergeben, davon auszugehen ist, dass er im Sinne dieser Bestimmung im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung teilweise an die Stelle des genannten ursprünglichen Auftragnehmers getreten ist.*)




IBRRS 2022, 0488
VergabeVergabe
Auftraggeber muss keine bestimmten Eignungskriterien vorgeben!

VK Bund, Beschluss vom 08.12.2021 - VK 1-122/21

1. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien erfüllt.

2. Die Eignungskriterien sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen.

3. Zwar müssen die Eignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Eine Erweiterung/Verschärfung der Eignungsanforderungen unter Verweis auf den konkreten Leistungsgegenstand ist jedoch nicht zulässig.

4. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht gezwungen, bestimmte Eignungskriterien vorzugeben. Es ist ihm grundsätzlich freigestellt, anhand welcher Kriterien er die Eignung prüfen möchte und welche Nachweise er insoweit fordert.

5. Zum Zwecke der Erweiterung des Bewerberfeldes kann der Auftraggeber davon absehen, möglichst viele oder umfassende Zertifizierungen etc. zu verlangen und sich stattdessen bei der Eignungsprüfung z. B. eher auf Referenzen vergleichbarer Aufträge zu stützen.

6. Das Fehlen eines bestimmten Zertifikats bedeutet nicht automatisch, dass die entsprechende Leistung durch einen Bieter nicht sachgerecht erbracht werden wird.

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IBRRS 2022, 0461
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Konzeptbewertung ist detailliert zu dokumentieren!

VK Lüneburg, Beschluss vom 18.06.2021 - VgK-17/2021

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Bewertungsmethode festgelegt, bekannt gemacht und angewendet wird, nach der das Angebot, das im Vergleich zu den anderen Angeboten die Erwartungen des Auftraggebers am besten erfüllt, die Maximalpunktzahl beim jeweiligen Unterkriterium erhält. Eine relative Bewertungsmethode ist als solche zulässig.

3. Der öffentliche Auftraggeber muss aber nach Eröffnung der Angebote seine maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend dokumentieren, dass nachvollziehbar ist, welche konkreten Details des jeweiligen Konzepts ausschlaggebend für die Punktevergabe gewesen sind. Die Begründung muss dazu alle Informationen enthalten, die notwendig sind, um die Entscheidungen des Auftraggebers nachvollziehen zu können.

4. ...




IBRRS 2022, 0452
VergabeVergabe
Vertrag auf ein Unternehmen "zugeschnitten": Wann ist das Nachprüfungsverfahren zulässig?

VK Bund, Beschluss vom 02.12.2021 - VK 1-104/21

1. Die Geltendmachung der Unwirksamkeitsfeststellung im Rahmen des vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens setzt einen zulässigen Nachprüfungsantrag voraus. Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der antragstellende Bieter kein eigenes Interesse am Auftrag geltend machen kann.

2. Wird ein öffentlicher Auftrag zulässiger Weise auf ein bestimmtes Unternehmen "zugeschnitten" und der Vertrag mit diesem Unternehmen ohne vorgeschaltetes Vergabeverfahren geschlossen, muss der Antragsteller plausibel darlegen, dass er sich im Fall einer vorherigen Bekanntmachung auf diesen Auftrag beworben hätte.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, im Rahmen der Beschaffung von IT-Supportdienstleistungen die Beschaffung anderer Software in Betracht zu ziehen.

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IBRRS 2022, 0416
VergabeVergabe
Im Vorabgestattungsverfahren unterlegen: Auftraggeber muss Kosten tragen!

VK Berlin, Beschluss vom 05.01.2022 - VK B 2-8/21

1. Nimmt der Antragsteller den Nachprüfungsantrag zurück, ist das Verfahren einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, erfolgt bei einer Rücknahme des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen.

2. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in der Hauptsache aufzuerlegen, wenn er bei summarischer Prüfung voraussichtlich unterlegen wäre. Dem Antragsteller sind die Kosten aber auch aufzuerlegen, wenn er sich durch die erfolgte Rücknahme des Nachprüfungsantrags bei unveränderter Sachlage freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

3. Dem Auftraggeber sind hingegen die durch das Vorabgestattungsverfahren verursachten Kosten aufzuerlegen, über die als Teil des Nachprüfungsverfahrens mit der Hauptsache zu entscheiden ist, wenn er mit seinem Vorabgestattungsantrag unterlegen ist, sodass es einer gesonderten Ausweisung der dadurch verursachten Kosten bedarf.

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IBRRS 2022, 0417
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auftraggeber darf abgegebenem Leistungsversprechen vertrauen!

VK Bund, Beschluss vom 22.12.2021 - VK 2-125/21

1. Der Auftraggeber darf bei einem Fachunternehmen auf das mit dem Angebot abgegebene Leistungsversprechen, den Auftrag nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses auszuführen, vertrauen.

2. Selbst wenn das Standardprodukt eines Bieters bestimmte Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht erfüllt, ist eine individuelle Anpassung an die Vorgaben des konkreten Auftrags durch ein Fachunternehmen zur anforderungskonformen Leistungserbringung möglich.

3. Kennt ein Bieter die Produktpalette der Konkurrenz und ist er deshalb der Meinung, das Angebot eines Mitwerbers könne nicht den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses entsprechen, ist seine diesbezügliche Rüge kein "Schuss ins Blaue".

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IBRRS 2022, 0412
VergabeVergabe
Auftraggeber setzt Vergabeverfahren zurück: Wer trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens?

VK Berlin, Beschluss vom 12.11.2021 - VK B 2-60/20

1. Wer die Kosten bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer zu tragen hat, erfolgt nach billigem Ermessen.

2. Begibt sich der Auftraggeber durch eine erfolgte Abhilfeentscheidung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen, entspricht es billigem Ermessen, ihm und dem Beigeladenen die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen, wenn der Beigeladene die Abänderung der Auswahlentscheidung durch den Auftraggeber ohne Gegenvortrag hingenommen und insoweit auch kein eigenes Nachprüfungsverfahren angestrengt hat.

3. Dass der ursprünglich beigeladene Bieter während des Nachprüfungsverfahrens als Gesellschaft erloschen ist, hindert nicht die Fortsetzung und den Abschluss des Nachprüfungsverfahrens.

4. Aufgrund der offenbaren Unrichtigkeit ist das Rubrum von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass es nunmehr der Rechtsnachfolger der erloschenen Gesellschaft ausweist.

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IBRRS 2022, 0413
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb: Zuschlag trotz fehlerhafter Bieterauswahl wirksam!

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2022 - Verg 7/21

1. Durfte die Vergabestelle einen Auftrag in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und somit ohne europaweite Bekanntmachung vergeben, da ein Fall der äußersten Dringlichkeit i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV vorlag und hat sie für einen ausreichenden Wettbewerb gesorgt, indem sie (mindestens) drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert hat, führt die bloße fehlerhafte Auswahl der Bieter nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.*)

2. In einem solchen Fall kann die Nachprüfungsinstanz entsprechend § 168 Abs. 2 Satz 2 GWB als Minus zum Antrag auf Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags feststellen, dass der Antragsteller, der sich zulässigerweise mit einem Nachprüfungsantrag gegen den erteilten Zuschlag gewandt hat, durch die fehlerhafte Bieterauswahl in seinen Rechten verletzt ist.*)




IBRRS 2021, 3686
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vergaberechtsberatung nur gemäß Rechtsdienstleistungsgesetz!

LG Magdeburg, Urteil vom 15.09.2021 - 7 O 1109/21

1. Die Begleitung von Vergabeverfahren durch Rechtsanwendung ist von der Rechtsberatung in Vergaberechtsfragen abzugrenzen.

2. Die Zulässigkeit von Rechtsberatung in Vergabeverfahren richtet sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und den hiermit verbundenen Öffnungsklauseln.

3. Auftragsberatungsstellen von Kammern dürfen Leistungen für Vergabeverfahren nur anbieten oder sich um diese bewerben, soweit dies vom gesetzlichen Auftrag gedeckt ist.




IBRRS 2022, 0211
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Mindestens „Wettbewerb light“ muss sein!

OLG Rostock, Beschluss vom 11.11.2021 - 17 Verg 4/21

Auch in den Fällen der sog. Notvergabe gem. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV hat der öffentliche Auftraggeber so viel Wettbewerb wie jeweils möglich sicherzustellen; er muss daher regelmäßig mehrere Angebote einholen und so mindestens "Wettbewerb light" initiieren. Tut er dies nicht, liegt ein Ermessensfehler vor. Der solchermaßen ermessensfehlerhaft ohne jeden Wettbewerb dem einzig angesprochenen Bieter erteilte Direktauftrag ist gem. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB unwirksam (Festhaltung an dem Senatsbeschluss vom 09.12.2020 - 17 Verg 4/20, IBR 2021, 88 = VPR 2021, 66).*)




IBRRS 2022, 0187
VergabeVergabe
Aufgestellte Parameter nicht eingehalten: Angebot wird ausgeschlossen!

VK Berlin, Beschluss vom 03.12.2021 - VK B 2-35/21

1. Eine Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Das ist der Fall, wenn sämtliche Angebote vom Auftraggeber wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.

2. Angebote auf der Grundlage der Vergabeunterlagen zu erstellen und Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig. Eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen liegt vor, wenn ein Unternehmen nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht.

3. Eine Abweichung von den Vergabeunterlagen liegt vor, das Angebot nicht die im Exposé aufgestellten Parameter einhält.

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IBRRS 2022, 0184
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Das Bessere ist des Guten Feind (Voltaire)!

VK Lüneburg, Beschluss vom 02.12.2021 - VgK-42/2021

1. Die Schulnotenrechtsprechung des BGH (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) erfordert keine konkrete einzelfallbezogene Darstellung der Anforderungen für Best- und Mittelbewertungen. Es ist zulässig, vorab abstrakte Leistungsanforderungen zu setzen, die in der Dokumentation der Wertung konkret zugeordnet werden.

2. Ein Angebot, das die Anforderungen des Lastenhefts vollständig erfüllt, kann in der vergleichenden Bewertung gegenüber mehreren anderen Angeboten abfallen, weil die Angebote der Konkurrenten das Angebotsniveau insgesamt anheben, und zwar über das Lastenheft hinaus.

3. Die Bewertung des Angebots durch den öffentlichen Auftraggeber erfolgt auf der Grundlage, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.

4. ...




IBRRS 2022, 0179
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Abweichung von den Vergabeunterlagen ja oder nein?

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2021 - RMF-SG21-3194-6-36

1. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, der durch das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren sichergestellt werden soll, kann die Antragsbefugnis nur einem Antragsteller abgesprochen werden, bei dem eine Rechtsbeeinträchtigung offensichtlich nicht gegeben ist. Für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags ist insoweit die schlüssige Behauptung der Rechtsverletzung erforderlich, aber regelmäßig auch ausreichend.*)

2. Grundsätzlich liegt eine unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV vor, wenn der Bieter nicht das anbietet, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat, sondern von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abweicht. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont festzustellen. Maßgeblich ist hinsichtlich der Vergabeunterlagen der Empfängerhorizont der potentiellen Bieter.*)




IBRRS 2022, 0160
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch Unterkriterien sind bekannt zu machen!

VK Lüneburg, Beschluss vom 15.10.2021 - VgK-36/2021

1. Die Schulnotenrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IBR 2017, 387 = VPR 2017, 121) erlaubt es, vorab abstrakte Leistungsanforderungen zu setzen, die in der Dokumentation der Wertung konkret zugeordnet werden. Dadurch erhält der Auftraggeber die Möglichkeit, bei den Zuschlagskriterien vorab nur allgemeine Anforderungen zu setzen. Die damit entstehenden Unwägbarkeiten muss er in der Dokumentation ausgleichen.

2. Es ist unzulässig, konkrete Unterkriterien inhaltlich offen zu lassen. Das gilt erst recht, wenn die Unterkriterien überhaupt nicht gegenüber den Bietern benannt werden. Der öffentliche Auftraggeber muss die Zuschlagskriterien einschließlich der Unterkriterien in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen aufführen.

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IBRRS 2022, 0170
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Aufhebungsvertrag ist kein Zuschlag: Kein Anspruch auf entgangenen Gewinn!

BGH, Urteil vom 23.11.2021 - XIII ZR 20/19

Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns besteht nicht, wenn der öffentliche Auftraggeber ein mit einer Aufhebung des ersten Vergabeverfahrens und einer fehlerfreien Neuvergabe wirtschaftlich und wertungsmäßig entsprechendes Ergebnis herbeiführt, indem er mit demjenigen, der den Zuschlag zu Unrecht erhalten hat, einen Aufhebungsvertrag schließt und sodann in Bezug auf den gleichen Auftrag ein neues Vergabeverfahren durchführt.*)




IBRRS 2022, 0147
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht nur mit einem Bieter!

VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 - VK B 1-52/21

1. Der öffentliche Auftraggeber hat grundsätzlich mehrere Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern. Das gilt für alle Verfahrensarten und somit auch für das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

2. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Jegliche rechtliche Verbindung, die Rückschlüsse auf die berufliche und technische Leistungsfähigkeit zulässt, unabhängig vom Vorliegen eines Vertrags oder der zivil- oder öffentlich-rechtlichen Natur, ist ein Auftrag i.S.d. § 46 Abs. 3 Nr. 1 GWB.




IBRRS 2022, 0149
VergabeVergabe
Auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist ein (Referenz-)Auftrag!

VK Berlin, Beschluss vom 18.01.2022 - VK B 1-43/21

1. Öffentliche Aufträge werden an geeignete Unternehmen vergeben, wobei ein Unternehmen geeignet ist, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt.

2. Kann auf dieser Grundlage unter Beachtung der Vorgaben für die Eignungsprüfung nicht festgestellt werden, dass ein Unternehmen die Eignungskriterien erfüllt, ist es zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.

3. Der Begriff des Auftrags in § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV ist weit zu verstehen und beinhaltet nicht nur zivilrechtliche Verträge. Die Frage, ob das Rechtsverhältnis zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, spielt keine Rolle. Auch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann ein Auftrag i. S. des § 46 VgV und damit eine ausreichende Grundlage für eine Referenz sein.

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IBRRS 2022, 0138
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch Vergaberechtsverstöße im Unterschwellenbereich sind zu rügen!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.10.2021 - 1 U 93/20

1. Eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit nach Landesrecht schließt das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts grundsätzlich aus.

2. Auch bei Auftragsvergaben außerhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf primären Rechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig.

3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Recht (hier: wegen einer unzulässigen Mischkalkulation) vom Vergabeverfahren aus, steht dem Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften kein Anspruch auf Untersagung des Zuschlags an ein anderes Bieterunternehmen zu.




IBRRS 2022, 0137
VergabeVergabe
Rügeobliegenheit besteht auch bei Unterschwellenvergaben!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.09.2021 - 1 U 93/20

1. Eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit nach Landesrecht schließt das Recht auf Anrufung eines Zivilgerichts grundsätzlich aus.

2. Auch bei Auftragsvergaben außerhalb der EU-Schwellenwerte ist ein Bieter gehalten, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen. Anderenfalls ist sein auf primären Rechtsschutz gerichteter Antrag unzulässig.

3. Schließt der Auftraggeber einen Bieter zu Recht wegen einer unzulässigen Mischkalkulation vom Vergabeverfahren aus, steht Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften kein Unterlassungsanspruch zu.

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IBRRS 2022, 0135
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nur ein BIEGE-Mitglied muss leistungsfähig sein!

VK Bund, Beschluss vom 26.10.2021 - VK 1-108/21

1. Sämtliche Eignungskriterien und Nachweise sind entweder unmittelbar und vollständig in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen oder können durch einen Link auf ein Dokument, aus dem sich die Eignungsanforderungen ergeben, hinterlegt werden. Maßgebend ist, dass am Auftrag interessierte Unternehmen durch bloßes Anklicken zu dem Formblatt mit den Eignungsnachweisen gelangen können.

2. Sind die verlinkten Dokumente mit den Anforderungen nicht vollständig deckungsgleich mit den in den Bewerbungsbedingungen aufgeführten Eignungsanforderungen, führt das nicht zu einem grundlegenden Mangel der bekanntgemachten Eignungsanforderungen, sondern lediglich dazu, dass in der Eignungsprüfung keine strengeren Anforderungen als bekannt gemacht angelegt werden dürfen.

3. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit kommt es auf die einer Bietergemeinschaft insgesamt zur Verfügung stehenden Kapazitäten an. Fachkunde und Leistungsfähigkeit sind daher schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn aussagekräftige Unterlagen für ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt worden sind und diese das ausgeschriebene Leistungsspektrum abdecken. Einzelnen Mitgliedern verfügbare Eigenschaften sind der Bietergemeinschaft zuzurechnen.

4. ...




IBRRS 2022, 0134
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Eigenbetrieb bietet mit: Gemeinde muss "chinese walls" einziehen!

BGH, Urteil vom 12.10.2021 - EnZR 43/20

1. Beteiligt sich die Gemeinde mit einem Eigenbetrieb oder einer Eigengesellschaft am Wettbewerb um das kommunale Wegenetz zur leitungsgebundenen Energieversorgung, ist es erforderlich, die als Vergabestelle tätige Einheit der Gemeindeverwaltung personell und organisatorisch vollständig von dem Eigenbetrieb oder der Eigengesellschaft zu trennen.*)

2. Eine solche vollständige Trennung erfordert eine Organisationsstruktur, die sicherstellt, dass ein Informationsaustausch zwischen den für die Vergabestelle und den für den Eigenbetrieb oder die Eigengesellschaft handelnden Personen nur innerhalb des hierfür vorgesehenen Vergabeverfahrens für das Wegerecht erfolgt, so dass bereits durch strukturelle Maßnahmen - und damit nach dem äußeren Erscheinungsbild - die Bevorzugung des Eigenbetriebs oder der Eigengesellschaft und damit der "böse Schein" mangelnder Objektivität der Vergabestelle vermieden wird.*)




IBRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Rüge erfolgreich: Bieter darf nicht "bestraft" werden!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2021 - 11 Verg 2/21

1. Bei Ermessensentscheidungen gem. § 56 Abs. 2 VgV über das Nachfordern von Unterlagen bedarf es der Abschätzung der konkret zu erwartenden Verzögerung und deren Auswirkungen auf das Verfahren. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Vergabestelle diese Auswirkungen durch eine frühere Nachforderung hätte abmildern oder vermeiden können.*)

2. Bei der Ermessensentscheidung ist es besonders zu berücksichtigen, wenn bei Ausschluss eines Bewerbers nur noch ein einziger Bewerber übrigbleiben wird.*)

3. Hilft die Vergabestelle einer Rüge ab, ohne dass dies von anderen Bietern erfolgreich angefochten wird, ist für das weitere Verfahren von einer berechtigten Rüge auszugehen, deren Erheben kein Kriterium bei einer zu Lasten des Rügenden gehenden Ermessensentscheidung sein kann.*)

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IBRRS 2022, 0100
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bieter vorbefasst? Funktionale Betrachtungsweise maßgeblich!

VK Bund, Beschluss vom 21.09.2021 - VK 2-87/21

1. Der Beantwortung der Frage, ob ein Unternehmen vorbefasst ist, ist keine formelle, sondern eine funktionale Betrachtungsweise zu Grunde zu legen.

2. Hat ein Unternehmen im Rahmen eines ersten Auftrags den Auftraggeber dabei unterstützt und begleitet, die Ziele, deren Konkretisierung und Umsetzung im Rahmen eines zweiten Auftrags erfolgen soll, zu finden und festzulegen, handelt es sich bei dem ersten Auftrag nicht um einen vom zweiten Auftrag losgelösten Vorauftrag, sondern bei einer materiellen Betrachtung um eine Vorbereitung des zweiten Auftrags.

3. Eine unkonkrete Leistungsbeschreibung und wenig detaillierte Zuschlagskriterien sind für einen durchschnittlich fachkundigen und sorgfältigen Bieter erkennbar und deshalb spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.




IBRRS 2022, 0094
VergabeVergabe
Allgemeiner Vorbehalt schließt Eignungsleihe nicht aus!

VK Bund, Beschluss vom 06.10.2021 - VK 2-45/21

1. Ein Bieter sich zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen, wenn er nachweist, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.

2. Legt der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung fest, dass er das Vergabeverfahren "in Anlehnung an die Vorschriften der VgV" durchführen will, "von denen abzuweichen sich der Auftraggeber aber - im Rahmen des gesetzlich zulässigen - vorbehält", wird eine Eignungsleihe nicht ausgeschlossen.

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IBRRS 2022, 0087
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Referenz als Eignungskriterium!?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.12.2021 - 11 Verg 6/21

1. Mit der Pflicht zur Eignungsprüfung korrespondiert die Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers, Eignungskriterien festzulegen. Dabei dürfen nur solche Eignungskriterien gestellt werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen.

2. Eignungskriterien müssen objektiv dazu dienen und geeignet sein, die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf den konkret ausgeschriebenen Auftragsgegenstand nachzuweisen. Eignung und Erforderlichkeit der Kriterien sind in Relation zum Auftragsgegenstand zu bestimmen. Je komplexer der Auftragsgegenstand desto höhere Eignungsanforderungen können gestellt werden.

3. Die singuläre Forderung einer Referenz ohne Rückbezug zu eigenständig definierten Eignungskriterien ist zulässig, sofern aus der Referenz Rückschlüsse auf damit mittelbar gestellte Eignungskriterien möglich sind. Die Referenz stellt in einem solchen Fall nicht nur einen Nachweis für die Eignung dar, sondern definiert zugleich (konkludent) die materiellen Eignungskriterien.

4. Verzichtet der Auftraggeber auf eine eigene Definition der Eignungskriterien, in dem er allein eine Referenz fordert, ist damit aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters zu beurteilen, welche konkludenten Eignungskriterien mit der Referenzforderung verbunden sind.

5. Die Geeignetheit der Referenz ist nur gegeben, wenn ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit zwischen der referenzierten Leistung und der ausgeschriebenen Leistung besteht.




IBRRS 2022, 0078
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Abweichung beruht auf Missverständnis: Bieter muss Widerspruch ausräumen dürfen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 18.11.2021 - RMF-SG21-3194-6-35

1. Ob eine unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen durch das Angebot im Einzelfall vorliegt, ist anhand einer Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB sowohl der Vergabeunterlagen als auch des Angebots nach dem jeweiligen objektiven Empfängerhorizont festzustellen. Hinsichtlich des Angebots ist Maßstab der Auslegung, wie ein mit den Umständen des Einzelfalls vertrauter Dritter in der Lage der Vergabestelle das Angebot nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste oder durfte.*)

2. Ist ein Angebot in sich widersprüchlich, so stellt dies nicht unmittelbar einen Ausschlussgrund nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV dar. Hat das Angebot keinen von den Vergabeunterlagen abweichenden Inhalt, sondern ist in diesem Punkt lediglich nicht eindeutig, so bedarf das Angebot der Aufklärung. Dem Bieter muss die Gelegenheit eingeräumt werden, die Widersprüchlichkeit auszuräumen.*)

3. Darüber hinaus ist - selbst im Falle einer Abweichung - nach der Rechtsprechung des BGH auch dann eine Aufklärung geboten, wenn sich einem unvoreingenommenen Auftraggeber nach Art, Gegenstand und Ort der Abweichung die Möglichkeit aufdrängen muss, dass die Abweichung auf einem Missverständnis beruht und das Angebot auf den maßgeblichen Inhalt der Vergabeunterlagen zurückgeführt werden kann. Diese Fallgestaltung wird von der Fallgestaltung manipulativer Eingriffe in die Vergabeunterlagen im eigentliche Sinne abgegrenzt, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ein von den Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und bei Hinwegdenken solcher Abweichungen gerade kein vollständiges, sondern ein lückenhaftes Angebot vorliegt. Daraus folgt, das eine Aufklärung bei Abweichungen von Vergabeunterlagen nicht stets gefordert wird, sondern nur dann, wenn die Abweichung ein Missverständnis des Bieters indiziert und im Rahmen der Aufklärung ohne weiteres ein vollständig den Vergabeunterlagen entsprechendes Angebot herbeigeführt werden kann.*)




IBRRS 2022, 0071
VergabeVergabe
"Bewerter" müssen neutral sein!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2021 - 1 M 60/21

1. Der öffentliche Auftraggeber hat für eine korrekte Zurverfügungstellung des mit dem Angebot vorzulegenden Formularsatzes zu sorgen.

2. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, sind nur dann zwingend auszuschließen, wenn der Bieter dies zu vertreten hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die nicht formgerechte Abgabe eines Angebots wegen Unvollständigkeit der geforderten Erklärungen auf Verschulden des Auftraggebers beruht.

3. Der Auftraggeber hat allen Bietern/Bewerbern die gleichen Informationen zukommen zu lassen und ihnen die Chance zu geben, innerhalb gleicher Fristen zu gleichen Bedingungen Angebote abzugeben. Er ist verpflichtet, den Bietern, den vorgesehenen Verfahrensablauf mitzuteilen, davon nicht überraschend oder willkürlich abzuweichen und die Entscheidung über die Auslese der Bieter nach den bekannt gemachten Kriterien zu treffen.

4. Die Regelung des § 21 Abs. 1 VwVfG ist ebenso wie gegebenenfalls vorrangig zum Zuge kommende Bestimmungen über den gesetzlichen Ausschluss nach § 20 VwVfG oder § 33 KVG-SA Ausdruck des Gebots der Unbefangenheit von allen Personen, die für eine Behörde in einem Verwaltungsverfahren entscheidungsbezogene Tätigkeiten ausüben, unabhängig von ihrem formellen Status.*)

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IBRRS 2022, 0062
VergabeVergabe
E-Vergabe: Vom Bieter zu verantwortende Schwierigkeiten gehen zu seinen Lasten!

VK Bund, Beschluss vom 01.12.2021 - VK 1-116/21

1. Der Bieter trägt grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen und vollständigen Eingangs seines Angebots. Er muss sein Angebot so rechtzeitig auf den Weg bringen und den Übermittlungsvorgang beginnen, dass es vor Fristablauf an der vorgesehenen Stelle eingegangen ist. Dies gilt sowohl für analoge als auch digitale Angebote.

2. Technische Probleme bei der Übermittlung seines Angebots sind dem Bieter allerdings dann nicht zuzurechnen, wenn der öffentliche Auftraggeber als Nutzerin einer elektronischen Vergabeplattform Umstände anzulasten sind, die in seinem alleinigen Verantwortungsbereich liegen (hier verneint).

3. Treten technische Schwierigkeiten beim Betrieb der verwendeten elektronischen Mittel auf, sind die Folgen danach zu beurteilen, wessen Sphäre sie zuzuordnen sind. Schwierigkeiten auf Auftraggeberseite dürfen nicht zu Lasten der Anbieterseite gehen.

4. Vom Bieter selbst zu verantwortende Schwierigkeiten gehen zu seinen Lasten. Diese zählen zum Übermittlungsrisiko, das üblicherweise vom Absender zu tragen ist.

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IBRRS 2022, 0208
VergabeVergabe
Wie sind Eignungs- und Zuschlagskriterien abzugrenzen?

VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.02.2020 - 3 VK 11/19

(ohne)

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IBRRS 2022, 0032
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Wie ist ein unangemessen niedrig erscheinender Preis aufzuklären?

VK Bund, Beschluss vom 15.11.2021 - VK 1-112/21

1. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, in die Prüfung der Preisbildung einzutreten, wenn der Abstand zwischen dem Angebot des bestplatzierten und dem Angebot des zweitplatzierten Bieters mehr als 20 % beträgt.

2. Eine Aufklärung ist nicht zufriedenstellend, wenn sie trotz pflichtgemäßer Anstrengung des öffentlichen Auftraggebers keine gesicherte Tatsachengrundlage für die Feststellung bietet, das Angebot sei entweder angemessen oder der Bieter sei im Falle eines Unterkostenangebots wettbewerbskonform in der Lage, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen. Die Aufklärung betrifft neben rechnerischen Unklarheiten auch alle preisrelevanten inhaltlichen Aspekte des Angebots.

3. Eine ordnungsgemäße Aufklärung nach erfolgter Vorlage der Unterlagen über die Preisermittlung erfordert zudem eine konkrete Auseinandersetzung mit den Angaben des Bieters im Sinne einer Überprüfung.




IBRRS 2022, 0019
VergabeVergabe
Beteiligte sind sich einig: Wie erfolgt die Kostenteilung nach Antragsrücknahme?

VK Berlin, Beschluss vom 13.01.2021 - VK B 2-46/20

Nimmt der Antragsteller aufgrund einer mit dem öffentlichen Auftraggeber getroffenen Vereinbarung den Nachprüfungsantrag zurück und beantragt er, die Kosten der Beteiligten entsprechend dem Ergebnis der Verständigung zwischen den Parteien gegeneinander aufzuheben und die Kosten der Vergabekammer hälftig zu teilen, erfolgt die Kostenverteilung durch die Vergabekammer gemäß der von den Beteiligten mitgeteilten Einigung, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass diese unbillig ist.

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IBRRS 2022, 0025
VergabeVergabe
Wann ist ein Angebot "unseriös"?

EuG, Urteil vom 01.12.2021 - Rs. T-546/20

1. Die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers, die Seriosität eines Angebots zu prüfen, ergibt sich dann, wenn zuvor Zweifel an seiner Verlässlichkeit bestanden, da verhindert werden soll, dass ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, ohne dass er die Möglichkeit gehabt hätte, den Inhalt seines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots zu begründen.

2. Zweifel an der Seriosität eines Angebots liegen insbesondere vor, wenn es ungewiss erscheint, ob zum einen ein Angebot die Rechtsvorschriften im Bereich der Vergütung des Personals, der Sozialversicherungsbeiträge, der Einhaltung der Bestimmungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und des Verkaufs unter Selbstkosten des Landes beachtet, in dem die Dienstleistungen erbracht werden müssten, und ob zum anderen der angebotene Preis alle mit den technischen Aspekten des Angebots einhergehenden Kosten umfasst.

3. Der öffentliche Auftraggeber ist verpflichtet, seine Entscheidungen so zu begründen, dass der Einzelnen in die Lage versetzet wird, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen zum einen der Begründungspflicht und zum anderen dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

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IBRRS 2022, 0009
VergabeVergabe
Änderung eines Konzepts ≠ Bereinigung eines Widerspruchs!

VK Bund, Beschluss vom 07.12.2021 - VK 2-119/21

1. Beruft sich ein Bieter für die Zulässigkeit seiner Dienstplangestaltung auf das Vorliegen von besonderen Ausnahmetatbeständen, gehört es zu einem nachvollziehbaren Konzept, die jeweiligen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften darzulegen.

2. Die Möglichkeit der Bereinigung einer Widersprüchlichkeit im Angebot, die einem Bieter in Form einer Aufklärung eingeräumt wird, impliziert nicht die Möglichkeit, auch Konzepte etc. inhaltlich abzuändern.

3. Das sog. Nachschieben von Gründen durch schriftsätzlichen Vortrag im Vergabenachprüfungsverfahren in Ergänzung zur Dokumentation der Vergabeentscheidung ist jedenfalls dann zulässig, wenn diese Gründe bereits in der Vergabedokumentation angelegt sind.

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IBRRS 2022, 0002
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bauvertrag als EP-Vertrag konzipiert: Pauschalpreisnebenangebot unzulässig!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2021 - 11 Verg 4/21

1. Da gemäß § 8 EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 2019 Nebenangebote bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nur dann gewertet werden können, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich zugelassen worden sind, muss sich aus den Ausschreibungsbedingungen unter dem maßgeblichen Blickwinkel eines verständigen und sachkundigen Bieters hinreichend klar ergeben, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen hat.*)

2. Die Abgabe eines Pauschalpreisnebenangebots ist nicht zulässig, wenn der beabsichtigte Bauvertrag ersichtlich als Einheitspreisvertrag konzipiert war und wenn der Auftraggeber in der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (unter Verwendung des Formblatts 211 - EU) lediglich für einzelne Titel technische Nebenangebote, z. B. in Form eines alternativen Bauverfahrens, zugelassen und insoweit formale und qualitative Mindestanforderungen an die technische Ausführung gestellt hat.*)




Online seit 2021

IBRRS 2021, 3784
VergabeVergabe
Stellvertretender Objektleiter ist keine "technische Fachkraft"!

VK Berlin, Beschluss vom 28.07.2021 - VK B 1-63/20

1. Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Eignungskriterien erfüllt.

2. Die Eignungskriterien dürfen ausschließlich die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen.

3. Die Vorschrift des § 46 VgV zählt abschließend die Belege auf, die zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden können. Ein Auftraggeber darf von den Bewerbern weder andere als die in der genannten Vorschrift aufgeführten Nachweise zur Beurteilung der Eignung verlangen, noch hat ein Unternehmen die Möglichkeit, seine technische und berufliche Leistungsfähigkeit mit anderen als den zulässigerweise geforderten Beweismitteln zu belegen.

4. Der stellvertretende Objektleiter eines Bewachungs- und Sicherheitsdienstleisters ist keine "technische Fachkraft".

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IBRRS 2021, 3829
VergabeVergabe
Fehlerkorrektur setzt keine Rüge voraus!

VK Bund, Beschluss vom 01.10.2021 - VK 2-101/21

1. Leitet sich die Bewertung eines Zuschlagskriteriums rein ma­the­ma­tisch ab, besteht kein Be­ur­tei­lungs­spiel­raum.

2. Der öffentliche Auftraggeber ist in jeder Lage des Vergabeverfahrens gehalten, Fehler zu korrigieren und auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens hinzuwirken. Für eine solche Korrektur ist eine vorherige Rüge eines Bieters nicht Voraussetzung.

3. Die Information, dass ein Bieter den Zuschlag auf das eigene Angebot erhalten soll, begründet keinen Vertrauenstatbestand, da diese Mitteilung unter dem Vorbehalt steht, dass keine Rügen eingereicht sowie gegebenenfalls Nachprüfungsanträge gestellt werden, die ein anderes Ergebnis generieren können.

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IBRRS 2021, 3781
Mit Beitrag
VergabeVergabe
No risk, no fun!

VK Berlin, Beschluss vom 13.08.2021 - VK B 1-62/20

1. Die Prüfung eines ungewöhnlich niedrig erscheinenden Angebots muss darauf gerichtet sein, eine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die zu treffende Entscheidung über die Ablehnung eines Angebots zu schaffen und hat sich insofern auf die bedeutsamen Einzelfallumstände zu erstrecken, die Aussagen über die Auskömmlichkeit des Gesamtpreises erlauben, wenngleich den Anforderungen an den zu erreichenden Grad der Erkenntnissicherheit durch den Grundsatz der Zumutbarkeit Grenzen gesetzt sind.

2. Dem Auftraggeber steht ein Ermessen zu, auch bei verbleibenden Restzweifeln an der Auskömmlichkeit des Angebots den Zuschlag auf ein Angebot zu erteilen das möglicherweise nicht auskömmlich ist. Entscheidend ist die fehlerfreie Beurteilung durch den Auftraggeber, ob durch eine Unauskömmlichkeit des Angebots Gefahren für die wettbewerbsgerechte Durchführung des Auftrags entstehen.

3. Bei der Beurteilung der Anforderungen an eine zufriedenstellende Aufklärung berücksichtigt der Auftraggeber Art und Umfang der im konkreten Fall drohenden Gefahren für eine wettbewerbskonforme Auftragserledigung. Dabei gilt für die Darlegungstiefe des Auftraggebers, dass diese umso höher sein muss, je eher die Art des Auftrages für den Auftragnehmer Risiken für die Erbringung des Auftrags birgt.

4. Eine zunächst ungenügend durchgeführte Aufklärung kann im Nachprüfungsverfahren nachgeholt werden.

5. Kann aus der Natur der Sache heraus nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden, ob das Angebot auskömmlich ist, aber jedenfalls auch bei Unauskömmlichkeit keine Risiken für die Auftragsdurchführung bestehen, ist der Auftraggeber nicht daran gehindert, den Zuschlag auf ein möglicherweise nicht auskömmliches Angebot zu erteilen.




IBRRS 2021, 3801
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Geklüngelt wird nicht nur in Köln ...

VK Berlin, Beschluss vom 18.08.2021 - VK B 1-15/21

1. Schreibt der Auftraggeber die Beschaffung Rechtsberatungsleistungen im Bereich des Vergaberechts aus, sind landesrechtliche Besonderheiten (hier: bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen nach Berliner Haushaltsrecht) als "Spezialregelungen" anzusehen, die in Form von Erfahrungen in diesem Rechtsgebiet als Wertungskriterium gefordert werden können.

2. Ein Bieter verliert in den Fällen, in denen er auf die Abgabe eines Angebots verzichtet, grundsätzlich die Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, so dass der Verzicht auf eine Angebotsabgabe darauf hindeutet, dass das Interesse an den Auftrag nicht länger besteht.

3. Das für die Antragsbefugnis erforderliche Interesse am Auftrag kann aber unter Umständen auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller kein Angebot abgegeben hat, gleichwohl aber am Teilnahmewettbewerb beteiligt war und zusätzlich im Rahmen der Angebotserstellung konkrete Nachfragen an die Vergabestelle gerichtet hat.

4. Die Antragsbefugnis beschränkt sich in diesen Fällen auf die Geltendmachung derjenigen Fehler im Vergabeverfahren, die der Antragsteller in tatsächlicher Weise von der Erstellung und Abgabe eines Angebots abgehalten haben könnte.




IBRRS 2021, 3767
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Bewertung des Projektleiterteams anhand einer Präsentation?

VK Südbayern, Beschluss vom 28.10.2021 - 3194.Z3-3_01-21-27

1. Für Zuschlagskriterien nach § 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VgV wird der nach § 127 Abs. 3 GWB grundsätzlich nötige Auftragsbezug um das Erfordernis verschärft, dass die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann.*)

2. Ein Zuschlagskriterium, mit dem die Qualität des eingesetzten Personals anhand der Strukturierung und Verständlichkeit des Vortrags bei einer Bieterpräsentation bewertet werden soll, hat regelmäßig nur dann den nötigen Auftragsbezug nach § 127 Abs. 3 GWB, wenn die Tätigkeit der referierenden Personen im zu vergebenden Auftrag gerade auch das Präsentieren bzw. Vortragen beinhaltet.*)

3. Wird anhand einer Präsentation die Struktur und Verständlichkeit des Vortrags eines Projektleiterteams bewertet, müssen die Vor- und Nachteile des jeweiligen Vortrags aus der Dokumentation nachvollzogen werden können. Dazu kann es erforderlich sein, dass auch der Vortrag selbst auf geeignete Weise dokumentiert wird.*)

4. Die Dokumentation ist in einem solchen Fall jedenfalls unzureichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Struktur und Verständlichkeit des Vortrags anderer - nicht zu bewertender - Personen in die Wertung eingeflossen ist.*)

5. Verschiedene Niederlassungen eines Einzelunternehmens können sich uneingeschränkt auf Unternehmensreferenzen dieses Unternehmens berufen, auch wenn die entsprechende Niederlassung diese nicht erarbeitet hat. Daran ändert auch die apothekenrechtliche Verantwortung des Apothekers einer Filialapotheke gem. § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ApoG nichts.*)




IBRRS 2021, 3777
VergabeVergabe
Einbeziehung eines weiteren Auftraggebers in Rahmenvereinbarung ist ausschreibungspflichtig!

VK Bund, Beschluss vom 12.10.2021 - VK 2-85/21

1. Eine wesentliche Vorgabe für Rahmenvereinbarungen ist, dass nur die Auftraggeber, die in der Auftragsbekanntmachung genannt sind, Einzelabrufe tätigen dürfen.

2. Ein öffentlicher Auftraggeber ist ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens nicht dazu berechtigt, einen weiteren öffentlichen Auftraggeber eine bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarung hineinzuziehen und auch dessen Bedarf über die Rahmenvereinbarung zu decken.

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