Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
10799 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0932KG, Beschluss vom 05.01.2000 - KartVerg 11/99
Wenn sich das durchgeführte Vergabeverfahren bei der Nachprüfung wegen Rechtsfehlerhaftigkeit als für die Auftragserteilung nicht tragfähig herausstellt, liegt es bei der Vergabestelle zu entscheiden, wie sie weiter verfährt. Wenn es sich auch regelmäßig aufdrängen wird, das Vergabeverfahren fehlerfrei zu wiederholen, kann doch im Einzelfall eine andere Vorgehensweise gerechtfertigt sein (etwa eine Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß § 26 Nr. 1 lit. c VOL/A).
VolltextIBRRS 2003, 0931
BayObLG, Beschluss vom 02.11.2000 - Verg 8/00
Zur Zuständigkeit des Vergabesenats bei offensichtlich unzulässigem Nachprüfungsantrag.*
VolltextIBRRS 2003, 0930
KG, Beschluss vom 18.08.1999 - KartVerg 4/99
Mit der Regelung des § 118 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 GWB ist die Verlängerung des Zuschlagsverbots in § 115 Abs. 1 GWB gemeint.
VolltextIBRRS 2003, 0929
BayObLG, Beschluss vom 04.08.2000 - Verg 3/00
1. Gegen einen Bescheid, mit dem die Vergabekammer die von einem Beteiligten im Verfahren vor der Kammer zu erstattenden Aufwendungen festsetzt, ist die sofortige Beschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht gegeben. Der Vergabesenat kann hierüber ohne mündliche Verhandlung entscheiden.*
2. Die Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren bemessen sich nach § 118 BRAGO.*
VolltextIBRRS 2003, 0928
BayObLG, Beschluss vom 28.07.2000 - Verg 5/00
Zur Möglichkeit der Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde, wenn ein wirksamer Zuschlag vor Zustellung des Nachprüfungsantrags behauptet wird.*
VolltextIBRRS 2003, 0927
OLG Jena, Beschluss vom 22.12.1999 - 6 Verg 3/99
Soweit das Verfahren der Vergabekammern in den §§ 107 ff GWB nicht ausdrücklich geregelt ist, sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nicht aber diejenigen der für das gerichtliche Verfahren geltenden Prozessordnungen anzuwenden. Hinsichtlich der Entscheidung über Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder der Vergabekammer ist eine entsprechende Anwendung der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei Ablehnungsgesuchen gegen Ausschussmitglieder sachgerecht.
VolltextIBRRS 2003, 0926
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.09.1999 - 10 Verg 3/99
Nach Obsiegen der Vergabestelle vor der Vergabekammer ist ein Antrag nach § 121 Abs. 1 GWB nicht statthaft. Wie sich aus dem Verhältnis von § 118 Abs. 3 GWB und § 121 Abs. 1 GWB ergibt, kommt eine Entscheidung nach dieser Vorschrift nur dann in Betracht, wenn die Vergabestelle vor der Vergabekammer unterlegen und so die Erteilung des Zuschlages bis auf weiteres gemäß § 118 Abs. 3 untersagt ist.
VolltextIBRRS 2003, 0925
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.11.1999 - 1 Verg 1/99
Als Ablehnung eines Antrags auf Nachprüfung einer Vergabeentscheidung ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch die Entscheidung der Vergabekammer zu verstehen, in der der Ausschluß eines Angebots von der Bewertung durch den Auftraggeber entgegen einem Aufhebungs- oder Feststellungsantrag des Bieters bestätigt wird.
VolltextIBRRS 2003, 0924
BayObLG, Beschluss vom 23.12.1999 - Verg 9/99
Zur Interessenabwägung im Verfahren zur Wiederherstellung des Zuschlagsverbots bei Gefährdung der von der Vergabestelle angestrebten Vertragsgestaltung durch die Verzögerung des Zuschlags (Multi-Line-Versicherungspolice).*
VolltextIBRRS 2003, 0923
BayObLG, Beschluss vom 01.12.1999 - Verg 2/99
1. Die Kostenfestsetzung aus Beschlüssen des Vergabesenats bemißt sich gemäß ZPO §§ 103 ff.*)
2. Gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers des Vergabesenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die befristete Erinnerung gemäß RPflG § 11 Abs 2 S 1 statthaft.*)
VolltextIBRRS 2003, 0922
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 StR 366/02
1. § 298 Abs. 1 StGB erfaßt nicht nur Vergabeverfahren der öffentlichen Hand, sondern jedenfalls dann auch Ausschreibungen durch private Veranstalter, wenn das Vergabeverfahren in Anlehnung an die Bestimmungen der VOB/A ausgestaltet ist.
2. Auch die Abgabe eines verspäteten Angebots reicht zur Vollendung des Tatbestands des § 298 Abs. 1 StGB aus.
VolltextIBRRS 2003, 0921
OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2003 - 15 U 1627/01
1. Bei Angaben eines Bieters zu Art und Umfang eines beabsichtigten Nachunternehmereinsatzes handelt es sich regelmäßig um eine kalkulationserhebliche Erklärung, die sich auf seine Wettbewerbsstellung auswirkt; gibt der Bieter eine hierzu geforderte Erklärung im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A nicht mit dem Angebot ab, ist dieses nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
2. Das bloße Fehlen eines ihm seitens des Auftraggebers übermittelten Vordrucks zur Abgabe einer Nachunternehmererklärung berechtigt den Bieter grundsätzlich nicht dazu, die geforderte Erklärung zu unterlassen oder mit einem hinter den Anforderungen der Ausschreibung zurückbleibenden Inhalt abzugeben.*)
IBRRS 2003, 0909
BayObLG, Beschluss vom 19.02.2003 - Verg 32/02
Bei der Berechnung des Streitwertes für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist die Bruttoauftragssumme zu Grunde zu legen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0908
BayObLG, Beschluss vom 04.02.2003 - Verg 31/02
1. Unternehmen, die kein Angebot abgegeben haben, aber substantiiert rügen, gerade hieran durch vergaberechtswidriges Verhalten der Vergabestelle gehindert worden zu sein, sind insoweit grundsätzlich antragsbefugt.*)
2. Bei vorgeschriebener EU-weiter Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags besteht generell keine Pflicht zur auch inländischen Veröffentlichung.*)
3. Unternehmen, die die Verdingungsunterlagen nicht aufgrund der Ausschreibung anfordern, haben grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf Abgabe der Verdingungsunterlagen, wenn sie ihr Interesse schon vor Beginn des Vergabeverfahrens bekundet hatten.*)
VolltextIBRRS 2003, 0901
OLG München, Urteil vom 13.12.2000 - 27 U 567/00
Die Regelungen in der ZTV-Wa zum sog. Tiefenzuschlag bei Rammarbeiten gilt neben dem Flächenzuschlag, da sich erst im Zuge der Ausführung aus den angetroffenen Bodenverhältnissen die entsprechende Statik und damit Rammtiefe ergibt. Denn gemäß § 9 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 3 VOB/A darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden.
VolltextIBRRS 2003, 0899
VK Halle, Beschluss vom 30.05.2002 - VK Hal 16/02
Verlangt die Vergabestelle in den Bewerbungsbedingungen, dass Eintragungen der Bieter - bzw. der von diesen vorgesehenen Nachunternehmer - dokumentenecht erfolgen müssen, hat der Bieter sämtliche Unterlagen im Original dem Angebot beizufügen.
VolltextIBRRS 2003, 0889
BGH, Beschluss vom 24.02.2003 - X ZB 12/02
a) Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze sind vom zuständigen Oberlandesgericht unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringt oder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus Divergenzgründen dem Bundesgerichtshof vorlegt.*)
b) Hält das Oberlandesgericht eine Vorlage für erforderlich, so muß es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.*)
IBRRS 2003, 0844
OLG Jena, Beschluss vom 05.07.2000 - 6 Verg 3/00
1. Eine vergaberechtliche Rüge, welche der Antragsteller bei dem vom Auftraggeber mit der Durchführung der Ausschreibung beauftragten Architekturbüro erhebt, wahrt die Rügefrist nach GWB § 107 Abs. 3 S. 1.*)
2. Der in einem zweiten Vergabeprüfungsverfahren angerufene Vergabesenat ist an den Sachverhalt gebunden, den die Vergabekammer ihrer ersten, nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, weil der in der ersten Entscheidung enthaltene Verwaltungsakt insoweit Tatbestands- und Bindungswirkung erzeugt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0843
OLG Rostock, Beschluss vom 22.10.2002 - 17 Verg 7/02
Vergabekammern sind nicht gehalten, den exakten personellen und sachlichen Aufwand zu erfassen, den ein bestimmtes Nachprüfungsverfahren verursacht. Aus dem Umstand, dass eine Vergabekammer den Arbeitsaufwand des Kammervorsitzenden, des hauptamtlichen Beisitzers und der Geschäftsstelle konkret benannt hat, ergibt sich nicht auch die Verpflichtung, diese zu belegen. Der richterlichen Überprüfung unterliegt insoweit nur, ob der geschilderte Arbeitsaufwand plausibel ist.
VolltextIBRRS 2003, 0842
OLG Naumburg, Beschluss vom 17.09.2002 - 1 Verg 08/02
1. Für die Kostenregelungen im Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) subsidiär anwendbar.*
2. Das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist kostenrechtlich einem Widerspruchsverfahren vergleichbar.*
VolltextIBRRS 2003, 0841
OLG Naumburg, Beschluss vom 10.09.2002 - 1 Verg 05/02
1. Die Antragsbefugnis kann nicht im Hinblick auf einen vermeintlich zwingenden Ausschluss nach § 4 Abs. 2 VergabeG LSA verneint werden, wenn der Antragsteller gerade diesen tatsächlich vorgenommenen Ausschluss als den ihn in seinen Rechten verletzenden Vergabeverstoß rügt.*
2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 VergabeG LSA ist bundes- und gemeinschaftsrechtskonform einschränkend dahin auszulegen, dass die darin aufgeführten Wertungskriterien von einem öffentlichen Auftraggeber nur dann in die Angebotswertung einbezogen werden dürfen, wenn sie zuvor in der Bekanntmachung bzw. in den Verdingungsunterlagen den Bietern auch mitgeteilt worden sind (Bestätigung der Rechtsprechung lt. Beschluss vom 07. Mai 2002, 1 Verg 19/01).*
3. Eine Beteiligungsgesellschaft i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VergabeG LSA ist nach dem VergabeG LSA bei Auftragsvergaben im Bereich des Tiefbaus nicht verpflichtet, von den Bietern die Vorlage einer eigenen Tariftreueerklärung und einer solchen für jeden ihrer Nachunternehmer zu verlangen. Es bedarf daher einer entsprechenden Willenserklärung des öffentlichen Auftraggebers, ob er von der ihm gesetzlich eingeräumten Ermächtigung nach § 3 Abs. 3 VergabeG LSA Gebrauch macht.*
VolltextIBRRS 2003, 0840
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2001 - 1 Verg 8/01
1. Die Ablehnungsfiktion des § 116 Abs. 2 GWB gilt nicht, wenn das Nachprüfungsverfahren vor Ablauf der Entscheidungsfrist des § 113 GWB nach der formalen Antragslage in ein Feststellungsverfahren übergegangen ist.*
2. Voraussetzung für die Statthaftigkeit eines (Fortsetzungs-) Feststellungsantrages nach § 114 Abs. 2 S. 2 GWB ist die wirksame Erledigung des Nachprüfungsverfahrens. Als eine Erledigung iS. dieser Vorschrift ist es nicht anzusehen, wenn ein Bieter, der im Nachprüfungsverfahren ursprünglich die Erteilung des Zuschlages auf sein Angebot begehrt hat, nach ihm von der Vergabekammer gewährter Akteneinsicht in die Unterlagen der Vergabestelle dieses Begehren wegen fehlender Erfolgsaussicht aufgibt.*
VolltextIBRRS 2003, 0839
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2000 - Verg 14/00
Das Ermessen, das dem Auftraggeber durch § 8 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A bei einer funktionalen Ausschreibung eingeräumt wird, setzt eine Abwähung der im Einzelfall vorliegenden Umstände insbesondere danach voraus, ob diese Art der Ausschreibung zweckmäßig und verhältnismäßig ist.
VolltextIBRRS 2003, 0838
VK Hamburg, Beschluss vom 02.04.2003 - VgK FB 2/03
1. Dienstleistungskonzessionen unterliegen nicht dem Vergaberecht.*)
2. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Räumlichkeiten durch den Auftraggeber zum Zwecke des eigenverantwortlichen Betriebs einer Fahrradstation durch den Auftragnehmer handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession.*)
3. Eine Dienstleistungskonzession ist dadurch geprägt, dass der Unternehmer die mit der Dienstleistung verbundenen Risiken trägt, indem er das Recht erhält, seine eigene Leistung zu nutzen oder entgeltlich zu verwerten. Sie dient – im Gegensatz zum Dienstleistungsauftrag – nicht der entgeltlichen Beschaffung von Waren oder Leistungen, sondern der Allgemeinheit. Nutznießer der zu erbringenden Leistung sind Dritte.*)
VolltextIBRRS 2003, 0837
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2003 - Verg 67/02
Der Zweck des gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB nachgesuchten einstweiligen Rechtsschutzes besteht darin, die durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags bewirkte Zuschlagssperre (§ 115 Abs. 1 GWB) über den in § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB bezeichneten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aufrecht zu erhalten.
VolltextIBRRS 2003, 0831
BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - X ZB 43/02
Auch wenn ein öffentlicher Auftraggeber die Ausschreibung für einen öffentlichen Bauauftrag bereits aufgehoben hat, kann ein Bewerber noch in zulässiger Weise die Vergabekammer anrufen und geltend machen, durch Nichtbeachtung der die Aufhebung der Ausschreibung betreffenden Vergabevorschrift in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt zu sein.*)
IBRRS 2003, 0828
VK Hessen, Beschluss vom 21.03.2003 - 69d-VK-11/2003
1. Ist ein Erklärungswiderspruch bezüglich des Umfanges des Nachunternehmereinsatzes nicht offensichtlich, sondern lässt er sich erst durch eine Bewertung feststellen, so ist das Nachprüfungsverfahren nicht als unzulässig zu verwerfen.
2. Der Auftraggeber muss Erklärungen über den Eigenleistungsanteil nicht vorbehaltlos akzeptieren, sonder ist berechtigt, diese Erklärung zu überprüfen.
3. Eine nachträgliche Spezifizierung der in der Liste der Nachunternehmerleistungen enthaltenen Leistungen im Sinne einer Zuweisung der Leistungen zu Leistungen im "eigenen Betrieb“ im Sinne der Ziffer 10.2 EVM (B) BVB (= Leistung konzernrechtlich verbundener Unternehmen) einerseits und "echten" Nachunternehmerleistungen andererseits greift unmittelbar in die vorgenommene Bestimmung des Nachunternehmereinsatzes ein und übersteigt das durch § 24 VOB/A vorgegebene Maß der informatorischen Aufklärung bereits insoweit, als die Antragstellerin als Bieterin entscheiden könnte, ob sie ihr Angebot zuschlagsgeeignet werden lassen will oder nicht.
4. Zur Frage der Verfahrensweise zur Ermittlung des Eigenleistungsanteils.
VolltextIBRRS 2003, 0791
VK Thüringen, Beschluss vom 18.12.2002 - 216-4002.20-050/02-SLF
Die Entscheidungsfrist der Vergabekammer ist wirksam verlängert, wenn alle Verfahrensbeteiligten Kenntnis von der Verlängerung der Frist durch den Vorsitzenden der Vergabekammer haben.
VolltextIBRRS 2003, 0790
VK Sachsen, Beschluss vom 27.01.2003 - 1/SVK/123-02
1. Gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 VgV müssen bei der Schätzung des Auftragswerts - zumindest bei Dienstleistungen - alle Lose berücksichtigt werden, auch wenn die zu vergebenden Aufträge aus mehreren Losen bestehen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird.*)
2. In Verfahren nach der VOL/A müssen die Anforderungen an die Darlegung eines drohenden Schadens als gering angesehen werden, da der Bieter mangels Submissionstermins seine eigene Wettbewerbsstellung nicht sicher beurteilen kann.*)
3. Es ist unabdingbare Voraussetzung für ein Informationsschreiben nach § 13 VgV, dass der dort - vielleicht auch nur durch eine knappe Information in einem vorformulierten Standardschreiben - vorgesehene Grund der Nichtberücksichtigung wahrheitsgemäß erfolgen muss.*)
4. Mängel eines Vorinformationsschreibens nach § 13 VgV können noch im Laufe des Nachprüfungsverfahrens vom Auftraggeber geheilt werden, da die Vorinformation keinem eigenständigen vergaberechtlichen Selbstzweck dient. Auf einen Verstoß gegen § 13 VgV allein kann ein Bieter einen Nachprüfungsantrag somit nicht erfolgreich stützen.*)
5. Die Prüfung nach § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A ist schon nach ihrem Wortlaut eine Einzelfallprüfung, die lediglich vorgenommen werden darf, wenn der einzig und allein entscheidende Angebotsendpreis unangemessen niedrig erscheint. Erst wenn dies in einer ersten Stufe festgestellt wurde, ist in einer zweiten Phase zu prüfen, ob damit auch ein Missverhältnis zwischen der geforderten Leistung und dem angebotenen niedrigen Preis besteht. Erst wenn dies unter Gewährung rechtlichen Gehörs für den Bieter (EuGH, Urt. v. 27.11.2002, verb. Rs. C-285/99 und C- 286/99)) fest gestellt wurde, darf das Angebot gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A unberücksichtigt bleiben.*)
6. Niedrige Einzelpositionen im Angebot können gerechtfertigt sein, wenn der Bieter darlegt, dass er an anderer Stelle seiner Kalkulation dafür einen Ausgleichsfaktor hat.*)
7. Ein für die Nichtberücksichtigung zusätzliches Erfordernis eines gezielten und geplanten Verdrängens von Wettbewerbern - wie teilweise von der Rechtsprechung gefordert - hat in § 25 Nr. 2 VOL/A keine rechtliche Stütze.*)
8. § 25 Nr. 2 Abs. 2 und 3 VOL/A hat bieterschützenden Charakter und ist keine reine Ordnungsvorschrift. Diese Regelung wirkt sich auch auf die konkurrierenden Bieter aus, die so vor ruinösen und jedenfalls betriebswirtschaftlich nicht kalkulierbaren Preisunterbietungen geschützt werden. Anderslautende Ansichten in der Rechtsprechung gehen dabei von rechtlichen Voraussetzungen aus, die weder mit den nationalen Regelungen (§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A: "Auf Angebote ... darf nicht erteilt werden") noch mit den Vorgaben der EU-Richtlinien (Art. 37 Abs. 1 und 2 Dienstleistungsrichtlinie: "... unter Berücksichtigung der eingehenden Erläuterungen") in Einklang stehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0789
VK Sachsen, Beschluss vom 13.12.2002 - 1/SVK/105-02
1. Es stellt eine über den Verhandlungsspielraum des § 24 Nr. 1 VOB/A hinausgehende unzulässige Nachverhandlung nach § 24 Nr. 3 VOB/A dar, wenn der Auftraggeber nach Angebotsabgabe auf Nachfrage "kostenneutrale" Leistungsergänzungen (= Hebungen auf LV-Niveau) des bisherigen Angebotsinhalts zugestanden erhält.*)
2. Sowohl § 25 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A als auch § 24 Nr. 3 VOB/A stellen bieterschützende Regelungen dar.*)
3. Der Auftraggeber hat nach den Regelungen in den §§ 10 a und 25 a VOB/A grundsätzlich ein Wahlrecht, alle Zuschlagskriterien (schon) in der veröffentlichten Bekanntmachung oder erst in der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu verlautbaren.*)
4. Änderungen an den Verdingungsunterlagen führen zum Ausschluss des Angebots.*)
5. Eine dann denkbare Wertung des nicht LV-konformen Angebots als Nebenangebot scheidet gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. d VOB/A aus, wenn der Auftraggeber in der veröffentlichten Bekanntmachung ausdrücklich die generelle Nichtzulassung von Nebenangeboten verlautbart hat.*)
6. Ein Vertragsschluss ist auch ohne Zustimmung des Bieters zur Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist möglich, wenn der Auftraggeber einseitig die Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist ("wegen Erkrankung") verfügt und zudem in der mündlichen Verhandlung vor der Vergabekammer erklärt, trotz Ablaufs der Zuschlags- und Bindefrist den Bieter vertraglich weiterhin binden zu wollen und der Bieter wiederum diesem Ansinnen ausdrücklich zustimmt, § 28 Nr. 2 Abs. 2 VOB/A. Dies gilt zumindest dann, wenn dem Bieter bei einem rein privatrechtlich dominierten Auftraggeber die Kenntnis und rechtliche Bedeutung einer mehr als 50 %igen Fördermitteluntersetzung nach § 98 Nr. 5 GWB nicht zuzumuten ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0788
VK Sachsen, Beschluss vom 07.02.2003 - 1/SVK/007-03
1. Trägt ein Unternehmen vor, dass es als Bewerber von einer Angebotsabgabe gerade durch die vergaberechtswidrige Verwendung eines Leitproduktes und die fehlerhafte Aufteilung einer Leistung in Lose abgehalten worden sei, ist es ihm nicht zuzumuten, um jeden Preis ein Angebot abzugeben, nur um das für die Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB erforderliche Interesse am Auftrag zu dokumentieren (ständige Spruchpraxis seit B. v. 02.11.1999, 1/SVK/19-99).*)
2. Verwendet der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis einen Markennamen, fehlt jedoch der Zusatz "oder gleichwertiger Art", ist das Leistungsverzeichnis gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 5 VOL/A fehlerhaft.*)
3. Eine Behinderung des Wettbewerbs gemäß § 97 Abs. 1 GWB liegt nicht erst dann vor, wenn Merkmale des geforderten Produkts durch einen Produkt- oder Markennamen bezeichnet werden, sondern bereits dann,
wenn das Leistungsverzeichnis nach Form, Stofflichkeit, Aussehen und technischen Merkmalen so präzise definiert ist, dass dem Bieter keine Ausweichmöglichkeit mehr bleibt. Dabei kommt es nicht auf die Feststellung einer subjektiven Absicht des Auftraggebers an, bestimmte Unternehmen bevorzugen zu wollen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistungsbeschreibung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse zu bevorzugen.*)
4. Die Ausnahmetatbestände des § 8 Nr. 3 VOL/A sind restriktiv zu handhaben, weil sie das Ziel haben, eine diskriminierungsfreie Vergabe zu gewährleisten und die Gestaltungsfreiheit bei der Leistungsbeschreibung so zu regulieren, dass möglichst viele Bewerber eine Chance haben, mit Aussicht auf Erfolg an der Ausschreibung teil zu nehmen.*)
5. Einzige Maßnahme zur Beseitigung einer unzulässigen fabrikatsbezogenen Ausschreibung ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB die Aufhebung der Ausschreibung.*)
6. Die Vergabekammer ist gemäß § 114 Abs. 1 GWB grundsätzlich darauf beschränkt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine aktuelle Rechtsverletzung im laufenden Vergabeverfahren zu beseitigen. Auf - aus heutiger Sicht noch nicht einmal in der konkreten Ausgestaltung absehbare - künftige Vergabeverfahren kann die Vergabekammer (etwa durch einen präventiven Ausschluss eines Konkurrenzunternehmens oder eines Planungsbüros auf Seiten des Auftraggebers) nicht einwirken.*)
VolltextIBRRS 2003, 0787
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2003 - Verg 57/02
Die Rügeobliegenheit entsteht erst bei einem von dem Bieter erkannten Verstoß des Auftraggebers gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren.
VolltextIBRRS 2003, 0786
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2002 - Verg 35/02
Der Antragssteller trägt die Kosten des Nachprüfungsverfahrens nicht nur bei einer Zurückweisung des Nachprüfungsantrags, sondern auch dann, wenn er den Nachprüfungsantrag zurückgenommen hat.
VolltextIBRRS 2003, 0785
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2002 - Verg 33/02
Sowohl das Gebot zu einem fairen Preis- und Leistungswettbewerb als auch der Grundsatz der Gleichbehandlung gebieten es ei der Freihändigen Vergabe, dass die Bieter in dem Zeitpunkt, in welchem der öffentliche Auftraggeber die Verhandlungen beendet und zur abschließenden Angebotswertung schreitet, an ihre Angebote gebunden sind und eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung der von ihnen unterbreiteten Offerte ausgeschlossen ist.
VolltextIBRRS 2003, 0784
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.08.2001 - Verg 28/01
Bei der Vorabinformation nach § 13 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) ist es dem Auftraggeber gestattet, sich kurz zu fassen. Generell ist eine eher zurückhaltende Auslegung des § 13 Satz 1 VgV, der keine zu hohen Anforderungen an die Erfüllung der Informationspflicht stellt, angezeigt. *)
VolltextIBRRS 2003, 0783
OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2001 - WVerg 3/01
1. § 6 VOF beschränkt die Möglichkeit der Vergabestelle zur Einschaltung von Sachverständigen nicht auf punktuelle gutachterliche Unterstützung in Einzelfragen, sondern erlaubt durchgängig die vorbereitende Steuerung des Vergabeverfahrens durch einen von der Vergabestelle hiermit beauftragten Außenstehenden, solange nur gewährleistet bleibt, dass sich die Vergabestelle nicht ihrer eigenen verantwortlichen Vergabeentscheidung begibt.*
2. Ein Bieter, der schon mit Recht nicht zu Verhandlungsgesprächen eingeladen worden ist, kann seinen Nachprüfungsantrag nicht darauf stützen, dass sich den Ausschreibungsunterlagen keine Auswahlkriterien für die Auftragsvergabe nach § 16 VOF entnehmen ließen.*
3. § 114 Abs. 1 Satz 2 GWB ermächtigt die Vergabekammer nur insoweit, auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einzuwirken, als subjektive Rechte des Antragstellers betroffen sind.*
VolltextIBRRS 2003, 0782
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2001 - WVerg 0012/00
1. Die Beschwerde eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, ist zulässig, wenn ihn der angefochtene Beschluss der Vergabekammer materiell beschwert.*)
2. Der Zuschlag wird regelmäßig dann nicht auf das wirtschaftlichste Angebot im Sinne des § 97 Abs. 5 GWB und der einschlägigen Verdingungsordnungen erteilt, wenn der Auftragsvergabe ein Punktbewertungssystem zugrunde liegt, in das der Preis mit einer Quote von weniger als 30% einbezogen ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0781
OLG Dresden, Beschluss vom 21.07.2000 - WVerg 5/00
1. § 121 GWB ist auch dann anwendbar, wenn die Vergabekammer in der Annahme, dass ein Zuschlag noch nicht erteilt worden sei, das Vergabeverfahren aufgehoben hat, der Auftraggeber aber von einem bereits erteilten Zuschlag ausgeht und dies festzustellen begehrt, um die Zuschlagsentscheidung alsbald umsetzen zu können.*
2. In Vergabeverfahren, die nach den Regelungen der VOF zu beurteilen sind, wird das Vergabeverfahren durch den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages beendet.*
VolltextIBRRS 2003, 0779
VK Thüringen, Beschluss vom 13.02.2003 - 216-4002.20-003/03-EF-S
1. Der Ausschluss des Angebots einer Bietergemeinschaft mit der Begründung, dass sich die Bietergemeinschaft erst nach Aufforderung zur Angebotsabgabe aus anfordernden Unternehmen gebildet hat, ist im offenen Verfahren rechtswidrig.
2. Eine mit dem Ausschluss des Angebots begründete Aufhebung der Ausschreibung erweist sich selbst als fehlerhaft.
IBRRS 2003, 0778
VK Münster, Beschluss vom 25.02.2003 - VK 01/03
1. Kein Ausschluss von Angeboten wegen Fehlens von geforderten Erklärungen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Erklärung schon bei Angebotsabgabe gefehlt haben. Die Vergabestelle hat das Fehlen nicht selbst festgestellt und dokumentiert und in der Vorabinformation auch nicht als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebots angegeben. Die gleichen Unterlagen fehlten auch bei einem anderen Angebot teilweise.*)
2. Wertung eines Angebots so wie abgegeben, ohne Einberechnung von Leistungen, die laut Leistungsverzeichnis nicht verlangt und deswegen nicht angeboten wurden.*)
3. Wertung von Bedarfspositionen mit der im Leistungsverzeichnis geforderten Menge, nicht mit einer tatsächlich benötigten höheren Menge.*)
4. Mängel im Vergabeverfahren führen nicht zwingend zur Aufhebung, wenn eine Diskriminierung einzelner Bieter nicht erkennbar und Fehler im Leistungsverzeichnis durch Nachtragsverhandlungen korrigierbar sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0774
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.10.2002 - 1 Verg 9/02
Ein Antrag auf Vorabgestattung des Zuschlages der Vergabestelle ist ausnahmsweise zulässig und begründet, wenn ein Verfahren über die sofortige Beschwerde wegen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH vorläufig ausgesetzt wird.
VolltextIBRRS 2003, 0773
EuGH, Urteil vom 24.09.1998 - Rs. C-76/97
1. Weder Artikel 1 Absätze 1 und 2 noch Artikel 2 Absatz 1, noch die übrigen Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge können so ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts ein Anspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*
2. Rettungs- und Krankentransporte unter Begleitung eines Sanitäters fallen sowohl unter Anhang IA, Kategorie 2, als auch unter Anhang IB, Kategorie 25, der Richtlinie 92/50, so daß ein Auftrag, der solche Dienstleistungen zum Gegenstand hat, von Artikel 10 der Richtlinie 92/50 erfaßt wird.*
3. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend genau sind.*
4. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen öffentlichen Auftraggeber eines Mitgliedstaats nicht, auf Antrag eines einzelnen in bestehende, auf unbestimmte Zeit oder für mehrere Jahre abgeschlossene Rechtsverhältnisse einzugreifen, wenn diese Rechtsverhältnisse vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 92/50 begründet worden sind.*
VolltextIBRRS 2003, 0772
EuGH, Urteil vom 17.07.1997 - Rs. C-43/97
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.*)
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2003, 0771
EuGH, Urteil vom 17.12.1998 - Rs. C-353/96
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der Fassung der Richtlinie 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 verstoßen, daß das Coillte Teoranta keine Bekanntmachung der Ausschreibung für einen Auftrag zur Lieferung von Düngemitteln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen ließ.*)
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2003, 0770
EuGH, Urteil vom 16.12.1997 - Rs. C-341/96
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0769
EuGH, Urteil vom 05.10.2000 - Rs. C-337/98
1. Die Klage wird abgewiesen.*)
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2003, 0768
EuGH, Urteil vom 28.10.1999 - Rs. C-328/96
1. Die Republik Österreich hat im Rahmen des Neubaus des niederösterreichischen Landhaus- und Kulturbezirks in St. Pölten bei der Vergabe der Aufträge, die in der Zeit vor dem 6. Februar 1996 vergeben worden, am 7. März 1996 jedoch noch nicht erfüllt oder in zumutbarer Weise rückabwickelbar waren, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge und 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge sowie aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) verstoßen.*)
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2003, 0767
EuGH, Urteil vom 17.09.1998 - Rs. C-323/96
1. Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es
- weder für das Gesamtvorhaben noch für die einzelnen Lose im Zusammenhang mit dem Bau des Gebäudes für den Vlaamse Raad eine Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht hat,
- die Vergabeverfahren gemäß der Richtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 89/440/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 und gemäß der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge nicht angewandt und insbesondere das Los 4 ohne Rechtfertigungsgrund freihändig vergeben hat,
gegen seine Verpflichtungen aus diesen Richtlinien und insbesondere aus den Artikeln 7 und 11 Absätze 2 und 9 der Richtlinie 93/37 verstoßen.*)
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.*)
VolltextIBRRS 2003, 0766
EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-275/98
1. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge hat eine selbständige Bedeutung gegenüber den Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.*
2. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/36 ist wie folgt auszulegen:
- Ein öffentlicher Auftraggeber, der einer Einrichtung, die kein öffentlicher Auftraggeber ist, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs einräumt, muß von dieser verlangen, daß sie bei der Vergabe öffentlicher Lieferaufträge an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet.
- Dagegen braucht der öffentliche Auftraggeber unter solchen Umständen von der fraglichen Einrichtung nicht zu verlangen, daß sie bei der Vergabe derartiger Lieferaufträge die Vergabeverfahren nach der Richtlinie 93/36 beachtet.*
VolltextIBRRS 2003, 0764
EuGH, Urteil vom 04.03.1999 - Rs. C-258/97
1. Die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge finden keine Anwendung auf Instanzen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch Vorschriften geregelt werden, wie sie für das vorlegende Gericht gelten.*)
2. Weder Artikel 2 Absatz 8 noch andere Bestimmungen der Richtlinie 89/665 können dahin ausgelegt werden, daß im Fall der Nichtumsetzung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist die für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 89/665 eingerichtet worden sind, auch zur Entscheidung in Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge befugt sind. Die Erfordernisse einer der Richtlinie 92/50 entsprechenden Auslegung des nationalen Rechts und eines effektiven Schutzes der Rechte des einzelnen gebieten es dem nationalen Gericht jedoch, zu prüfen, ob dem einzelnen aufgrund der anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts einAnspruch auf Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge zuerkannt werden kann. Unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor denselben Stellen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind.*)
3. Dienstleistungen wie diejenigen, die Gegenstand der Ausschreibung der Beklagten waren und Arbeiten zur Erstellung und Ausführung von Plänen zur Errichtung einer Kinderklinik in einem Krankenhaus und der entsprechenden medizinischen Einrichtungen betreffen, fallen unter Kategorie 12 des Anhangs IA der Richtlinie 92/50.*)
4. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die Bestimmungen der Abschnitte I und II der Richtlinie 92/50 berufen. Auch auf die Bestimmungen der Abschnitte III bis VI kann sich ein einzelner vor einem nationalen Gericht berufen, soweit sich aus der Untersuchung des Wortlauts der einzelnen Bestimmungen ergibt, daß sie unbedingt und hinreichend klar und genau sind.*)
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