Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
10738 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 2113![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2000 - 1 Verg 4/00
Ein Stadtmöblierungsvertrag, der den Auftragnehmer verpflichtet, bestimmte, in seinem Eigentum verbleibende Werbe- und Mobiliareinrichtungen im Stadtgebiet auf eigene Kosten zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu warten und, soweit es das Stadtmobiliar betrifft, zur öffentlichen Benutzung bereitzustellen und als Gegenleistung des öffentlichen Auftraggebers die Überlassung des Rechts auf Außenwerbung an den zu errichtenden Einrichtungen vorsieht, kann als Dienstleistungskonzession vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EWG und damit der §§ 97 - 129 GWB ausgenommen sein. Die Entscheidung darüber, ob die Dienstleistungsrichtlinie dahingehend auszulegen ist und welche Merkmale im Einzelnen eine von ihrem Anwendungsbereich ausgenommene Dienstleistungskonzession gfls. aufweisen muss, obliegt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. U.a. diese Fragen hat das Österreichische Bundesvergabeamt in der Rechtssache C 324/98 dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Bis dahin ist das Beschwerdeverfahren auszusetzen.*)
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IBRRS 2002, 2112
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OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2000 - 1 Verg 1/00
Ein Nachprüfungsantrag ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sich der Antragsteller selbst am Vergabeverfahren beteiligt hat. Sieht der Bieter von der Abgabe eines Angebotes ab, verzichtet er hierdurch auf eine mögliche Zuschlagserteilung. Seine Antragsbefugnis ist deshalb zu verneinen.
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IBRRS 2002, 2090
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OLG Naumburg, Beschluss vom 28.09.2001 - 1 Verg 6/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2002, 2089
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OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 2/02
1. Im Falle gemeinsamer Ausschreibung durch in verschiedenen Bundesländern ansässige Auftraggeber ist die Vergabekammer eines jeden in Frage kommenden Landes zuständig.*)
2. Im Falle einer Auftragsvergabe im Offenen Verfahren unterfallen der Bekanntmachung (§ 17 Nr. 1 VOL/A) vorausgehende Entscheidungen der Vergabestelle (hier: Erstellung der Leistungsbeschreibung) nicht dem Anwendungsbereich des § 16 VgV.*)
3. Die Bescheidung einer Rüge ist in aller Regel eine Entscheidung i. S. d. § 16 VgV.*)
4. Der Verstoß gegen § 16 VgV ist ein Verfahrensfehler, der von der Vergabestelle auch noch nach Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dadurch geheilt werden kann, dass sie die betroffene Entscheidung unter Ausschluss als voreingenommen geltender Personen überprüft.*)
5. Es kann dahinstehen, ob § 15 Abs. 2 AEG durch §§ 97 ff. GWB verdrängt wird. Auch wenn § 15 Abs. 2 AEG weiterhin anwendbar wäre, beschränkte sich das Ermessen der Aufgabenträger auf die Frage, ob sie ausschreiben. Mit der Entscheidung für eine Ausschreibung unterwerfen sie sich dem Vergaberechtsregime.*)
6. Die Ausschreibung von Verkehrsdienstsleistungen ist ausschließlich an den Vorschriften des nationalen Vergaberechts i. V. m. den EWG-Richtlinien für das öffentliche Beschaffungswesen zu messen. Ein Recht der als Auftragnehmer in Frage kommenden Verkehrsunternehmen, auf die Beschaffenheit künftig zu erbringender Verkehrsdienstleistungen bereits im Vergabeverfahren durch unternehmerische Gestaltungsfreiheit Einfluss zu nehmen, ist weder geltendem noch geplantem europäischen Recht zu entnehmen.*)
7. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern und -senate, den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu ermitteln oder zu überprüfen. Es gehört ebenso wenig zu ihren Aufgaben, darüber zu befinden, ob Ausschreibungsmodalitäten zweckmäßig sind oder gar darüber zu spekulieren, ob eine andere inhaltliche Gestaltung der Vergabeunterlagen zu erheblichen Kosteneinsparungen führen könnte.*)
8. Weil es auf dem neuen Markt des Schienenpersonennahverkehrs mit zahlreichen "Newcomern" als potentiellen Bietern weder verkehrsübliche Bezeichnungen noch normierte technische Spezifikationen gibt, mit deren Hilfe die komplexen Leistungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang hinreichend beschreibbar wären, ist gegen eine detaillierte konstruktive Leistungsbeschreibung (§ 8 Nr. 2 Abs. 1 lit. b VOL/A) nichts einzuwenden.*)
9. §§ 17 Nr. 3 Abs. 5, 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. g VOL/A setzen ungeschrieben, weil selbstverständlich, das Recht der Vergabestelle voraus, allein darüber zu entscheiden, ob sie Nebenangebote/Änderungsvorschläge zulassen will oder nicht.*)
10. Eine Vergabestelle verstößt nicht allein deshalb gegen den in § 97 Abs. 2 GWB normierten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil sie auf "ererbte" Wettbewerbsnachteile (hier: Personalkostenstruktur) eines ehemaligen Staatsunternehmens keine Rücksicht nimmt, sondern die Ausschreibung innerhalb der vom Vergaberecht gezogenen Grenzen nach ihren Vorstellungen gestaltet.*)
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IBRRS 2002, 2088
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OLG Koblenz, Beschluss vom 22.04.2002 - 1 Verg 1/02
1. Es ist ein dem Beteiligten zuzurechnendes, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten, wenn er die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts durch eine Kanzleibedienstete bei der Auskunft der Telekom erfragen lässt und das am letzten Tag der Rechtsmittelfrist per Telefax übersandte Beschwerdeschreiben das Oberlandesgericht nicht erreicht, weil die angegebene Nummer unrichtig ist.*)
2. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig kann als Prozessentscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen.*)
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IBRRS 2002, 2087
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OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002 - 1 Verg 4/02
1. Entsprechend § 9 Nr. 1 VOB/A müssen Nebenangebote so eindeutig und erschöpfend beschrieben sein, dass der Auftraggeber sich ein klares Bild über die angebotene Ausführung der Leistung machen kann. Wesentlicher Wertungsbestandteil ist die Frage der Gleichwertigkeit der im Nebenangebot enthaltenen Ausführung mit der ausgeschriebenen Hauptleistung. Auch sie muss soweit dargelegt werden, dass der Auftraggeber sie ohne besondere Schwierigkeit prüfen kann. Weicht das Nebenangebot in technischer Hinsicht vom Hauptangebot ab, ist es Aufgabe des Bieters, die Gleichwertigkeit durch entsprechende Unterlagen wie Prüfzeugnisse, Gutachten, Qualitätszertifikate etc. nachzuweisen.*)
2. Dabei ist die Darlegung der Gleichwertigkeit nicht auf die Feststellung einer abstrakt-generellen Eignung der alternativ angebotenen technischen Lösung zur Durchführung des Bauvorhabens zu beschränken. Maßgeblich ist die Gesamtschau aller wertbildender Kriterien, zu denen neben dem technischen Wert und dem Preis insbesondere auch die Betriebs- und Folgekosten gehören.*)
3. Eigene Nachforschungen obliegen dem Auftraggeber nur im Rahmen der verfügbaren Erkenntnisquellen und innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zuschlags- und Angebotsfrist.*)
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IBRRS 2002, 2086
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OLG Celle, Beschluss vom 08.11.2001 - 13 Verg 12/01
1. Ob ein Bieter auszuschließen ist, weil er in seinem Angebot unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
2. Bei der Feststellung, ob ein unangemessen niedriges Angebot vorliegt, ist grundsätzlich auf den Preis des Gesamtangebots abzustellen, auf Einzelpositionen ausnahmsweise dann, wenn diese einen gewichtigen Teil des Gesamtangebots ausmachen.*)
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IBRRS 2002, 2085
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OLG Celle, Beschluss vom 08.05.2002 - 13 Verg 5/02
Kriterium der fachlichen Eignung für neu auf dem Markt auftretende Unternehmen ist nicht die aus der Natur der Sache folgende Notwendigkeit intensiverer Überwachung des Unternehmens durch die Vergabestelle.*)
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IBRRS 2002, 2083
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VK Hamburg, Beschluss vom 18.12.2001 - VgK FB 8/01
1. Zu den Anforderungen an die Bewertung eines Bieters als zuverlässig und leistungsfähig.
2. § 25 Nr. 3 VOL/A sieht vor, dass der Zuschlag auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Sollen für die Bemessung der Wirtschaftlichkeit des Angebotes besondere Kriterien herangezogen werden, sind diese vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung zu nennen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Bekanntmachung, kann er allgemeine Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit bei der Wertung nicht mehr berücksichtigen. Der Zuschlag muss dann auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.
3. Zu der Frage, wann ein schwerwiegender Grund i.S.d. § 26 Nr. 1 VOL/A für die Aufhebung der Ausschreibung vorliegt.
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IBRRS 2002, 2079
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VK Nordbayern, Beschluss vom 28.10.2002 - 320.VK-3194-33/02
1. Die Aufhebung einer Aufhebung ist rechtssystematisch ausgeschlossen, es sei denn, die Aufhebung erfolgte rechtsmissbräuchlich (§ 114 Abs. 2 Satz 2 GWB).*)
2. Auch die Entscheidung des EuGH zur Rechtslage in Österreich (Urteil vom 18.06.2002, Rs. C-92/00, Hospital Ingenieure.) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da Entscheidungen des EuGH nicht unmittelbar geltendes Recht sind und der deutsche Gesetzgeber erst zur Umsetzung tätig werden muss.*)
3. Der Nachprüfungsantrag ist auch nicht als Feststellungsantrag gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB zulässig, wenn die Antragstellung nach der Aufhebung des Vergabeverfahrens erfolgt.*)
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IBRRS 2002, 2071
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OLG Naumburg, Urteil vom 07.08.2002 - 5 U 40/02
Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, einen als Sicherheit einbehaltenen Betrag auf ein als Verwahrungsgeldkonto geführtes Eigenkonto zu nehmen. Das Konto kann im Rahmen der eigenen Verwaltung der Haushaltsmittel geführt werden.*)
Das gilt jedenfalls dann, wenn der öffentliche Auftraggeber nicht insolvenzfähig ist.*)
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IBRRS 2002, 2052
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OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002 - 13 Verg 8/02
Der nach § 2 Nr. 4 VgV maßgebliche Gesamtauftragswert errechnet sich aus der Summe aller für die Erstellung der baulichen Anlage erforderlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer; nicht zum Gesamtauftragswert gehören u.a. die Baunebenkosten.*)
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IBRRS 2002, 2035
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
OLG Jena, Beschluss vom 06.11.2002 - 6 Verg 8/02
1. Die Kostenentscheidung in vergaberechtlichen Beschwerdeverfahren trifft der Senat in ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung (vgl. BGH NZBau 2001, 151) auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Kostenvorschriften. Im Fall der Beschwerderücknahme beruht sie auf § 516 Abs. 3 ZPO.*)
2. Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten für die Vergabestelle ist regelmäßig dann notwendig, wenn Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen, sondern ausschließlich verfahrensrechtliche Probleme waren (vgl. OLG Düsseldorf VergR 2002, 378 m.w.N.).*)
3. In Anbetracht der Besonderheiten des Vergabeprüfungsverfahrens neigt der Senat dazu, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Erstattungsfähigkeit der Kosten sogenannter Schutzschriften (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 23. Auflage, § 91 Rn. 13 Stichwort Schutzschrift m.w.N.) auf das Beschwerdeverfahren nach dem Vierten Teil des GWB jedenfalls dann zu übertragen, wenn Eilentscheidungen jeglicher Art, etwa nach den §§ 118, 121 GWB oder über die erstmalige Herstellung des Zuschlagsverbots durch Zustellung des Nachprüfungsantrags, zu treffen sind (vgl. Erdl VergR 2001, 270, 274).*)
4. Gegenstand der nach Rücknahme der Beschwerde zu treffenden Kostengrundentscheidung ist nicht, darüber zu befinden, welche der im Verfahren entstandenen Kosten notwendige Kosten der Rechtsverfolgung sind, deswegen ist über die Erstattungsfähigkeit der Schutzschriften erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden.*)
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IBRRS 2002, 2034
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Nordbayern, Beschluss vom 10.10.2002 - 320.VK-3194-28/02
1. Soll nach Durchführung eines Architektenwettbewerbs der Auftrag einem der Preisträger übertragen werden, so kann dies nur nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Vergabebekanntmachung erfolgen (§ 5 Abs. 2 lit. c VOF). Zur Teilnahme an den Verhandlungen müssen alle Preiträger schriftlich aufgefordert werden (§ 101 Abs. 4 GWB, Art. 19 Abs. 2 DKR).*)
2. Gem. § 16 Abs. 3 VOF ist der Auftraggeber verpflichtet, in der Aufgabenbeschreibung oder der Vergabebekanntmachung alle Auftragskriterien anzugeben, möglichst in der Reihenfolge der Ihnen zuerkannten Bedeutung.*)
3. Wird das Vergabeverfahren nicht in einem Vergabevermerk nach § 18 VOF dokumentiert, verletzt dies die Bieter in ihrem Recht auf ein transparentes Vergabeverfahren (§ 97 Abs. 1 GWB). Protokolle über die Sitzung des Bauausschusses oder Kreistags/Stadtrats sind nicht geeignet, den Vergabevermerk zu ersetzen.*)
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IBRRS 2002, 2033
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OLG Jena, Beschluss vom 24.10.2002 - 6 Verg 5/02
1. Der Umstand, dass ein Vergabeprüfungsverfahren nicht zu dem vom Antragsteller bzw. vom beschwerdeführenden Beigeladenen begehrten Zuschlag, sondern zur Aufhebung der Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 a) VOL/A führen würde, weil kein Angebot eingegangen wäre, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, steht der Rügebefugnis im Grundsatz nicht entgegen, weil die Bestimmungen über die Aufhebung der Ausschreibung neben einem Schutz der Bieter vor einer nutzlosen Erstellung zeit- und kostenintensiver Angebote auch der Diskriminierungsabwehr dienen. Wäre die Ausschreibung bestünde den für Antragsteller bzw. Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren zu beteiligen und so den Auftrag doch noch zu erhalten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 15.07.2002, Verg 15/02, Umdruck S. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2002, Umdruck S. 5).*)
2. Auch bei einer solchermaßen verbleibenden Rügebefugnis erfordert § 107 Abs. 2 S. 2 GWB substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Antragsteller / Beigeladene sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren beteiligen werde und dort aufgrund ihrer wettbewerblichen Situation und der grundsätzlichen Annahmefähigkeit ihres bisherigen Angebots Aussicht auf den Zuschlag besitzen würde (vgl. BayObLG a.a.O).*)
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IBRRS 2002, 2316
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VK Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2002 - VK-26/02
1. Die positive Kenntnis eines Vergaberechtsverstoßes kann auch bei einer Ingenieurfirma, die selbst Wettbewerbe nach den Verdingungsordnungen durchführt, nicht unterstellt werden.*)
2. Auch Planungsverfahren können nach den Regeln der VOL/A ausgeschrieben werden. Da die VOF nur das Verhandlungsverfahren kennt, muss aufgrund des Ausnahmecharakters dieser Vergabeart auch eine Notwendigkeit bestehen, etwa bei Planungsleistungen, ein solches durchzuführen. Wenn die Leistung überwiegend aus Bestandsaufnahmen, Analytik, Dokumentation, Überwachung besteht und die eigentliche planerische Leistung durch den Auftraggeber so vorstrukturiert ist, dass der Planer nur noch unter Anwendung seines Spezialwissens ein Leistungsprogramm abzuarbeiten hat, besteht kein Bedürfnis zur Durchführung eines VOF-Verfahrens, weil auch keine Notwendigkeit zur Konkretisierung der "Lösung" im Verhandlungswege besteht, sondern die Angebote ohne weiteres vergleichbar sind.*)
3. Wie in den Richtlinien vorgesehen kann sowohl die "Wirtschaftlichkeit" wie der niedrigste Preis (ohne das Hinzutreten eines weiteren Alibi- Kriteriums) zumindest im Bereich der VOL/A grundsätzlich beanstandungsfrei als Wertungsmethoden angewandt werden, soweit die jeweils gewählte Methode den zu erwartenden Angeboten diskriminierungsfrei gerecht wird. Die nationalen Vorschriften, insbesondere die grundlegende Vorschrift aus § 97 Abs. 5 GWB, sind insofern europarechtskonform auszulegen.*)
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IBRRS 2002, 2011
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VK Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2001 - 2 VK 18/01
Auch bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils (hier: einer kommunalen Eigengesellschaft) kann es sich um einen Beschaffungsvorgang handeln, bei dem die Vergabevorschriften einzuhalten sind.
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IBRRS 2002, 2010
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VK Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2002 - VK 15/02
1. Die Informationspflicht des § 13 S. 1 VgV hat den Zweck, dem Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, die Erlangung von Rechtsschutz zu ermöglichen. Deshalb kann der Bieter, der gleichwohl ein Nachprüfungsverfahren einleitet, eine angebliche Verletzung dieser Informationspflicht nicht erfolgreich geltend machen.
2. Das Akteneinsichtsrecht im Nachprüfungsverfahren ist nur in dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der Antragsteller erforderlich ist. Bei einem unzulässigen Nachprüfungsantrag (hier: fehlende Substantiierung eines Rechtsverstoßes) ist Akteneinsicht abzulehnen.
3. Zwar sieht § 115 Abs. 2 S. 2 GWB die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags durch die Vergabekammer auf Antrag des Auftraggebers allein auf der Grundlage einer Interessenabwägung vor. Allerdings können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht völlig unberücksichtigt bleiben. So kann die Gestattung des vorzeitigen Zuschlags mit einer fehlenden Erfolgsaussicht dann begründet werden, wenn sich die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages auf den ersten Blick erschließt.
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IBRRS 2002, 2009
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VK Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2002 - 2 VK 123/01
Für den Zweck der Ermittlung des Schwellenwerts eines Brückenneubaus bleiben die Kosten für den Neubau einer Ortsumgehung unberücksichtigt.
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IBRRS 2002, 2008
![Vergabe Vergabe](/include/css/ibr-online/zielgrp1/1gr.jpg)
VK Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2002 - VK 12/02
Die Rügeobliegenheit gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist nur dann erfüllt, wenn die Rüge - gegebenenfalls in laienhafter Umschreibung und Diktion - erkennen lässt, worin der Bieter einen konkreten Vergabeverstoß sieht. Nur so wird die Vergabestelle in die Lage versetzt, den Verstoß - entsprechend dem Sachanliegen des rügenden Bieters - zu beseitigen.
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IBRRS 2002, 2006
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VK Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2002 - 2 VK 119/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2002, 2005
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VK Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2002 - 2 VK 114/01
1. Aus § 9 Nr. 3 Abs. 4 VOB/A ergibt sich, dass bei Stoffen und Bauteilen, für die DIN-Normen bestehen, die Beschreibung der DIN-Güte- und Maßbestimmungen entsprechen muss.
2. § 21 Nr. 2 VOB/A bestimmt, dass eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen abweicht, angeboten werden darf, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist.
3. Der durch die Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung dokumentierte Sicherheitsstandard ist gleichwertig mit dem GS-Prüfzeichen, das vom Prüf- und Zertifizierungsinstitut des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vergeben wird, denn die Bedeutung der Europäischen Normen entspricht den DIN-Normen in ihrem Verhältnis zu den anerkannten Regeln der Technik.
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IBRRS 2002, 2004
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VK Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2002 - 1 VK 113/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2002, 2003
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VK Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2001 - 1 VK 113/01
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2002, 3131
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OLG Celle, Urteil vom 30.05.2002 - 13 U 266/01
1. Mit der Abgabe eines Angebots kommt zwischen dem Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis zustande, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet und auf beiden Seiten Sorgfaltspflichten begründet, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann.
2. Zu den den Auftraggeber treffenden Sorgfaltspflichten gehört die Einhaltung der Vergabevorschriften der VOB/A.
3. Der öffentliche Auftraggeber verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er eine öffentliche Ausschreibung aufhebt, obwohl die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung gemäß § 26 Nr. 1 VOB/A nicht vorliegen.
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IBRRS 2002, 1986
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VK Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2001 - 2 VK 108/01
1. Die "unverzügliche" Rüge eines Vergabeverstoßes gem. § 107 Abs. 3 GWB muss angesichts der kurzen Fristen, die im Vergabeverfahren im Allgemeinen gelten, im Regelfall binnen 1 - 3 Tagen erfolgen.
2. Eine Rügefrist von zwei Wochen, die in der Rechtsprechung als Obergrenze anerkannt wird, kann einem Unternehmen allenfalls dann zugestanden werden, wenn eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine schwierige Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird und die Inanspruchnahme fachkundige Unterstützung erfordert.
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IBRRS 2002, 1985
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VK Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2001 - 2 VK 106/01
Zwar enthält die VOF für die Phase zwischen der Auswahl der Bewerber und der Auftragserteilung keine besonderen Verfahrensvorgaben, doch ist der Auftraggeber jedenfalls verpflichtet, den Bewerbern eine Aufgabenbeschreibung nach § 8 VOF zu übermitteln, auf deren Basis diese zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden, und die konkreten Vorstellungen der Bewerber in Bezug auf die nachgefragte Dienstleistung abzufragen und zu erörtern. Tut er dies nicht, ist die spätere Zuschlagserteilung rechtswidrig.
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IBRRS 2002, 1984
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VK Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2000 - 2 VK 10/00
Ein Billigkeitsgrund, der die Gebührenermäßigung bis auf ein Zehntel rechtfertigt (§ 128 Abs. 2 S. 2 GWB) kann darin bestehen, dass die Antragsrücknahme in einem sehr frühen Verfahrensstadium - hier: vor der Zustellung des Nachprüfungsantrags an die Vergabestelle - erfolgt.
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IBRRS 2002, 1949
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VK Sachsen, Beschluss vom 30.09.2002 - 1/SVK/087-02
1. Ein Antrag ist gemäß § 110 Abs. 2 S. 1 GWB offensichtlich unzulässig, wenn zum Einen an dem tatsächlichen Sachvortrag keine Zweifel bestehen und zum Anderen die vorliegende Fallkonstellation höchstrichterlich und damit rechtsverbindlich für die Bewertung durch die Vergabekammer zu Lasten des Antragstellers entschieden wurde.*)
2. Bei der Neuverpachtung des Rechts auf Außenwerbung handelt es sich um eine Dienstleistungskonzession, da der Auftragnehmer als Vergütung ein Recht auf Verwertung seiner Leistung erhält. Die Konzession umfasst auch die zum Zweck der Anbringung von Werbeflächen installierten WC-Anlagen und Wartehallen, zumal diese im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben und die Benutzungsgebühren der Toiletten dem Auftragnehmer zufallen.*)
3. Bei der Abgrenzung der Dienstleistungskonzession zum Dienstleistungsvertrag gemäß § 99 Abs. 4 GWB ist auf den Gegenstand der Hauptleistung abzustellen. Die Bereitstellung von Wartehallen und WC-Anlagen ist deswegen nicht Vertragsschwerpunkt, da diese im Eigentum des Auftragnehmers verbleiben und die Gewinne an der Vermietung der Werbeflächen die Anschaffungs- und Instandhaltungskosten bei Weitem übersteigen.*)
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IBRRS 2002, 1948
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VK Sachsen, Beschluss vom 04.10.2002 - 1/SVK/085-02
1. Bei der Frage der Unverzüglichkeit der Rüge nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB ist der gute Glaube an die Richtigkeit des Bekanntmachungstextes mit zu berücksichtigen. Ein Zeitverzug ist vom Antragsteller unverschuldet, wenn in der Bekanntmachung fälschlicherweise als Nachprüfinstanz die VOB-/VOL-Stelle anstelle der Vergabekammer benannt ist. Dieser Fehler und die damit verbundene Verzögerung kann dem Antragsteller nicht angelastet werden.*)
2. Dem Bieter ist nicht deswegen die Eignung abzusprechen, weil er Arbeiten, auf die sein Betrieb nicht eingerichtet ist, zu nicht mehr als 50 % an Nachunternehmer überträgt und Nachunternehmerleistungen bereits im Angebot verbindlich auflistet.*)
3. Für die Beurteilung der Eignung hat der Auftraggeber zu prüfen, ob der Bieter berechtigt ist, die angebotene Leistung auszuführen und für diese Tätigkeit in der Handwerksrolle eingetragen ist.*)
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IBRRS 2002, 1947
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VK Sachsen, Beschluss vom 01.10.2002 - 1/SVK/084-02
1. Das Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes im Sinne des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB setzt neben der Kenntnis der entscheidungsrelevanten Tatsachen auch die zumindest laienhafte Wertung voraus, dass es sich um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Dabei knüpft die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB grundsätzlich an einen Vergaberechtsverstoß des Auftraggebers an, was sich aus dem Wortlaut des § 97 Abs. 7 GWB ableiten lässt. Rechtsverstöße, die dem Antragsteller infolge einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt sind oder von ihm nicht als solche erkannt werden, werden nach dem klaren Wortlaut des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB im Gegensatz zu § 107 Abs. 3 S. 2 GWB nicht erfasst. Nicht Mutmaßungen oder ein Verdacht in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht, der Auftraggeber könnte einen Vergaberechtsverstoß begangen haben, sondern erst das tatsächliche Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes löst die Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 S. 1 GWB aus.*)
2. Handelt es sich bei dem behaupteten Vergaberechtsverstoß um eine angeblich fehlerhafte Bewertung eines nach § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A unangemessen niedrigen Angebots durch den Auftraggeber wird ein Erkennen dieses Vergaberechtverstoßes nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB vor einer Akteneinsicht in den Vergabevermerk des Auftraggebers grundsätzlich nicht vorliegen können.*)
3. Es gibt keine gesetzliche Frist, die nach erfolgter Rüge beim Auftraggeber bis zu einem Antrag bei der Vergabekammer einzuhalten wäre. Eine Ausnahme kann sich lediglich aus Verwirkungsgesichtspunkten ergeben.*)
4. § 25 Nr. 3 S. 1 VOB/A ist aufgrund seines klaren Wortlautes als drittschützende Norm im Sinne des § 97 Abs. 7 GWB anzusehen.*)
5. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Missverhältnis zwischen geforderter Leistung und angebotenem Preis besteht, ist immer das Angebot als solches mit seinem für die Bauleistung geforderten Gesamtpreis, d. h. außer Betracht bleibt, ob etwa Preise für einzelne Positionen in einem Missverhältnis zur entsprechenden Einzelleistung stehen. Ist bei gewichtigen Einzelpositionen oder einzelnen in sich geschlossenen Teilen des Angebots ein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis festzustellen, kommt es darauf an, ob an anderer Stelle des Angebots ein entsprechender Ausgleich geschaffen ist und damit das Angebot insgesamt kein Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aufweist.*)
6. Die Notwendigkeit einer Überprüfung auf ein unangemessen niedriges Angebot im Sinne des § 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2 VOB/A ergibt sich grundsätzlich bei einer Abweichung im Angebotspreis des Mindestbietenden von mehr als 10 % zum nächsthöheren Bieter, wobei auch die eigene Kostenschätzung des Auftraggebers in die Betrachtung eingestellt werden muss. Ein noch so beträchtlicher Preisunterschied zwischen dem preislich günstigsten und den nachfolgenden Angeboten reicht für sich genommen für die Annahme eines im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Preises nicht aus, weil ansonsten preiskartellrechtliche Zusammenschlüsse und Absprachen der überhöht anbietenden zweit-, dritt- und viertplatzierten Unternehmen immer zu einem Ausschluss des Mindestbieters führen würden, obwohl dieser als einziger tatsächlich zu angemessenen Marktpreisen angeboten hätte.*)
7. Hält der Auftraggeber ein Mindestangebot nach Prüfung für unangemessen niedrig, muss der betroffene Bieter individuelle und nachprüfbare Sonderkonditionen (nachgewiesene Einsparungen, Bezugspreise, Rabatte, abgeschriebene Maschinen und Geräte) nach schriftlicher Aufforderung plausibel benennen, um den Vorwurf eines unangemessen niedrigen Angebotes zu entkräften. Diese nachgewiesenen Vorteile sind beim Bieter im Wege einer fiktiven "Internen Addition zum Angebotspreis" zu berücksichtigen. Liegt der abschließende - fiktive - Angebotspreis unter Beachtung nur der glaubwürdigen Einsparpotenziale unterhalb von 10 % zum Nächstbieter, so kann von einem angemessenen Preis ausgegangen werden. Macht der Bieter dem gegenüber keine, nur pauschale oder keine plausiblen Erklärungen für sein Niedrigstangebot, so ist sein Angebot auszuschließen. Lediglich allgemein gehaltene Angaben zur Angemessenheit des Angebotes ("Synergieeffekte", "positive Erfahrungen vergangener Bauvorhaben, "eigenes, erhöhtes Nachfragevolumen") sind dabei zu pauschal und unkonkret, um als anerkennenswerte wettbewerblich begründete Rechtfertigungen akzeptiert werden zu können. Der Ausschluss des Angebotes ist - auch angesichts des klaren Wortlauts des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A - ohne Ermessen unumgänglich, wenn der Bieter die Unangemessenheit des Preises nicht aufklären kann oder in Verkennung der rechtlichen Erfordernisse (§§ 25 Nr. 3 Abs. 1 und 2, 24 Nr. 2, 2 Nr. 1 S. 1 VOB/A) nicht aufklären will.*)
8. Fordert ein Bieter aufgrund zeitlich bedingter, geänderter, technischer und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Zustimmung zur Zuschlags- und Bindefristverlängerung als Bedingung einen schon jetzt anzuerkennenden Pauschalnachtrag, führt dies nach Ablauf der bisherigen Zuschlags- und Bindefrist zum Entfallen der Bindung des Submissionsangebotes und zum Ausschluss des abgeänderten Angebotes nach §§ 24, 25 Nr. 1 lit a VOB/A.*)
9. Gibt der Bieter an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4 VOB/A in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle anstelle eines vorgedruckten prozentualen Nachlasses einen absoluten Pauschalnachlass an, so ist sein Angebot (insoweit) auszuschließen.*)
10. Hat der Bieter den Pauschalnachlass zusätzlich auch noch im Angebotsschreiben angeboten, so ist dieser ebenso nicht wertbar, da die §§ 25 Nr. 5 S. 2, 21 Nr. 4 VOB/A vorsehen, dass Nachlässe nicht zu werten sind, wenn sie nicht an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Eine sog. teleologische Reduktion dieses zwingenden Wertungsausschlusses - wie von der Rechtsprechung teilweise erwogen - ist angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich.*)
11. Allein die Tatsache der vorläufigen Insolvenz oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds einer anbietenden Dreier-Bietergemeinschaft nach § 8 Nr. 5 lit. a VOB/A führt nicht zur zwingenden Nichtberücksichtigung des Bieters wegen mangelnder Eignung, sondern ermöglicht lediglich einen ermessengebundenen Ausschlussgrund.*)
12. Die Vergabekammer kann den Auftraggeber ausnahmsweise gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 GWB zur Zuschlagserteilung an den Antragsteller verpflichten, wenn dieser preislich an erster Stelle liegt und das zweite Zuschlagskriterium "Qualität" keinerlei Differenzierungspotenzial hinsichtlich der Angebote mehr bietet.*)
13. Unterliegt der Antragsteller lediglich mit einem von mehreren behaupteten Vergaberechtsverstößen obsiegt er aber hinsichtlich der beantragten Maßnahmen der Vergabekammer vollständig, ist eine einheitliche, für den Auftraggeber negative, Kostenentscheidung veranlasst.*)
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IBRRS 2002, 1946
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VK Sachsen, Beschluss vom 13.09.2002 - 1/SVK/082-02
1. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über das Vermögen eines Mitglieds einer Dreier-Bietergemeinschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO (Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ohne gleichzeitige Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots) beeinträchtigt die Antragsbefugnis der verbleibenden Zweier-Bietergemeinschaft gemäß § 107 Abs. 2 GWB nicht, wenn schon im Vorfeld der Insolvenz in einem ARGE-Vertrag festgelegt worden war, dass ein Unternehmen bei einer vorläufigen Insolvenz durch empfangsbedürftige Kündigung aus der Bietergemeinschaft ausscheidet. Dies gilt erst recht, wenn das Insolvenzverfahren noch gar nicht eröffnet wurde. Zudem stellt selbst die Insolvenz eines Bieters nach § 8 Nr. 5 Abs. 1 lit. a VOB/A lediglich einen fakultativen Ausschlussgrund dar, den der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung ermessensgebunden beachten kann, aber nicht muss.*)
2. Gibt ein Bieter an der vom Auftraggeber dafür vorgesehen Stelle anstatt eines vorgedruckten prozentualen Nachlasses einen absoluten Pauschalnachlass an, so ist sein Angebot (insoweit) auszuschließen.*)
3. Hat der Bieter den Pauschalnachlass zusätzlich auch noch im Angebotsschreiben angeboten, so ist dieser ebenso nicht wertbar, da die §§ 25 Nr. 5 S. 2, 21 Nr. 4 VOB/A vorsehen, dass Nachlässe nicht zu werten sind, wenn sie nicht (in korrekter, den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden, Form) an der vom Auftraggeber bezeichneten Stelle aufgeführt sind. Eine sog. teleologische Reduktion dieses zwingenden Wertungsausschlusses - wie von der Rechtsprechung teilweise erwogen - ist angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich.*)
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IBRRS 2002, 1945
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VK Nordbayern, Beschluss vom 14.06.2002 - 320.VK-3194-16/02
Das Angebot eines Bieters ist bei Änderungen an den Verdingungsunterlagen auszuschließen.
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IBRRS 2002, 1944
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VK Nordbayern, Beschluss vom 21.05.2002 - 320.VK-3194-13/02
1. Entspricht ein Angebot nicht der Bedingung in den Verdingungsunterlagen, die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen, so ist es gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A von der Wertung auszuschließen.*)
2. Beabsichtigt ein Bieter, die Arbeiten komplett an Nachunternehmen weiterzuvergeben, ist seine Eignung in Zweifel zu ziehen.*)
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IBRRS 2002, 1933
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VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2002 - VK 20/02
1. Mindestvoraussetzung für einen Nachprüfungsantrag ist regelmäßig, dass sich der Antragsteller an dem der (beabsichtigten) Auftragsvergabe vorausgehenden Wettbewerb beteiligt, mithin ein fristgerechtes Angebot abgegeben hat. Der Unternehmer, der sich einer Angebotsabgabe enthält, begibt sich selbst von vornherein jeglicher Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten und ist daher grundsätzlich nicht antragsbefugt.
2. Das vorgenannte Erfordernis stellt sich ausnahmsweise nicht für den Fall, dass ein Unternehmen schlüssig darlegt, an der Teilnahme gerade durch den behaupteten Verstoß gegen Vorschriften des Vergaberechts behindert und bei Durchführung eines fehlerfreien Vergabeverfahrens zur Abgabe eines konkurrenzfähigen Angebots Willens und in der Lage gewesen zu sein.
3. Ein Antragsteller, der auch bei ordnungsgemäß durchgeführtem Vergabeverfahren keinerlei Aussicht auf Berücksichtigung seines Angebots und auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte, kann ein - investitionshemmendes - Nachprüfungsverfahren nicht einleiten. Er muss daher in seiner Antragsbegründung (§ 108 GWB) in jedem Fall darlegen, dass er in einem fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahren eine konkrete Aussicht auf Zuschlagserteilung gehabt hätte.
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IBRRS 2002, 1932
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BayObLG, Beschluss vom 17.06.2002 - Verg 14/02
Ausschluß eines Bieters von der Wertung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstausführung der Leistungen nach § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B.*)
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IBRRS 2002, 1931
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VK Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2002 - VK 14/02
Koppelungsangebote sind auch im Vergaberecht grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall an den Grundprinzipien des Vergaberechts messen lassen.
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IBRRS 2002, 1915
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VK Nordbayern, Beschluss vom 03.04.2002 - 320.VK-3194-07/02
Rüge gem. § 107 Abs. 3 GWB muss vor Antragstellung bei der Vergabekammer erfolgen.*)
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IBRRS 2002, 1912
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VK Nordbayern, Beschluss vom 25.03.2002 - 320.VK - 3194-06/02
1. Der Auftraggeber kann Nebenangebote generell nicht zulassen oder durch eindeutige Formulierungen in den Verdingungsunterlagen klarstellen, dass bestimmte Festlegungen des Leistungsverzeichnisses verbindlich sind und Nebenangebote hierzu nicht zugelassen werden (§ 25 Nr. 5 VOB/A).*)
2. Sondervorschläge, die quantitativ nicht gleichwertig sind, können nicht gewertet werden.*)
3. Bei Nebenangeboten hat der Auftraggeber eine besonders eingehende und alle Vergabekriterien gewichtende und zueinander ins Verhältnis setzende, vergleichend abwägende Wertung durchzuführen. Daher ist eine klare und in sich geschlossene übersichtliche und erschöpfende Beschreibung des Nebenangebots durch den Bieter zwingend erforderlich.*)
4. Eine Pauschalsumme ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die Leistung nach Ausführungsart und Umfang genau bestimmt ist und mit einer Änderung bei der Ausführung nicht zu rechnen ist (§ 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A).*)
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IBRRS 2002, 1902
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VK Nordbayern, Beschluss vom 26.03.2002 - 320.VK-3194-05/02
Zu den Anforderungen an die Schätzung des Auftragswertes.
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IBRRS 2002, 1901
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VK Nordbayern, Beschluss vom 19.07.2002 - 320.VK-3194-20/02
1. Eine Rüge ist als schuldhaft verzögert anzusehen, wenn der Antragsteller erkannte Verstöße nicht so bald gegenüber dem Auftraggeber rügt, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist. (§ 107 Abs. 3 GWB).*)
2. Die Vergabestelle darf Nachweise über die Erfüllung der Mindestbedingungen (z.B. Bescheinigung über die Berufszulassung, Kopie der Diplomurkunde, Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung) fordern, Eigenerklärungen reichen nicht aus.*)
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IBRRS 2002, 1900
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VK Nordbayern, Beschluss vom 07.06.2002 - 320.VK-3194-17/02
1. Nachunternehmereinsatz: Der Zusatz "teilweise" bzgl. der Vergabe von Leistungen an Nachunternehmer ist unklar und führt zum Ausschluss des Angebots nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A, weil es § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A nicht entspricht.*)
2. Bei der Ermittlung des Fremdleistungsanteils sind neben dem Personalkostenanteil auch die Baustoffe, Bauteile und Geräte mit ihren Kosten den Unternehmen zuzurechnen, deren Personal die Leistung erbringt. Dies bedeutet, dass der Positionspreis des Leistungsverzeichnisses in Gänze dem Fremdleistungsanteil zuzuordnen ist, wenn die Position von einem Nachunternehmer ausgeführt wird.*)
3. Der Nachunternehmereinsatz kann nicht nachträglich im Rahmen des § 24 VOB/A geklärt werden.*)
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IBRRS 2002, 1899
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VK Nordbayern, Beschluss vom 15.02.2002 - 320.VK-3194-02/02
1. Rügt die ASt die Nichteinhaltung der 14-tägigen Vorabinformationsfrist, so ist sie diesbezüglich nicht antragsbefugt nach § 107 Abs. 2 GWB, wenn sie rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag stellen und somit eine Überprüfung des Vergabeverfahrens bewirken konnte (der ASt kann durch den geltend gemachten Vergabeverstoß kein Schaden entstanden sein oder zu entstehen drohen).*)
2. Wird ein anderes Material angeboten als im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben, handelt es sich um eine unzulässige Änderung an den Verdingungsunterlagen gem. § 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A, die zum Angebotsausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A führt.*)
3. Selbst wenn eine Änderung als zulässige Abweichung von einer vorgegebenen technischen Spezifikation (§ 21 Nr. 2 VOB/A) angesehen werden kann, ist ein Ausschluss des Angebotes geboten, wenn nicht folgende Voraussetzungen vorliegen: die angebotene Leistung muss mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig sein, die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein und die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.*)
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IBRRS 2002, 1898
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VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.06.2002 - 1 VK 27/02
Erschließungsträgerleistungen müssen unter Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften und Verdingungsordnungen vergeben werden.
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IBRRS 2002, 1880
![Projektsteuerer und Baubetreuer Projektsteuerer und Baubetreuer](/include/css/ibr-online/zielgrp2/2gr.jpg)
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2001 - 7 U 99/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IBRRS 2002, 1857
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OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2002 - 1 Verg 1/02
1. Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde nach § 118 Abs. 1 S. 3 GWB setzt voraus, dass zuvor durch Zustellung des Nachprüfungsantrags das Zuschlagsverbot gemäß § 115 Abs. 1 GWB ausgelöst worden ist; ansonsten kann vorläufiger Rechtsschutz in der Beschwerdeinstanz nur durch erstmaliges Inkraftsetzen des Zuschlagsverbots, entsprechend § 115 Abs. 1 GWB mit Nachholung der Zustellung durch das Beschwerdegericht, gewährt werden.*)
2. Das Verbot des § 13 S. 3 VgV und die sich daran anknüpfende Folge der Nichtigkeit eines erteilten Zuschlags nach § 13 S. 4 VgV ist nicht auf den Fall einer unzureichenden Begründung der Vorabinformationnach § 13 S. 1 VgV auszudehnen.*)
3. Eine Verletzung der Informationspflicht durch unzureichende Begründung der beabsichtigten Nichtberücksichtigung nach § 13 S. 1 VgV scheidet dann aus, wenn der unterlegene Bieter nach Vorabinformation tatsächlich imstande war, mit seinem Nachprüfungsantrag in zulässiger Weise eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB infolge Nichtbeachtung anderer Vergabevorschriften als § 13 S. 1 VgV geltend zu machen.*)
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IBRRS 2002, 1855
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VK Nordbayern, Beschluss vom 12.12.2001 - 320.VK-3194-41/01
Die Entscheidung für eine Wahlposition ist ein wertender Vorgang. Dem Auftraggeber ist dabei ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Entscheidung der Vergabestelle kann folglich nur darauf überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist anzunehmen, wenn von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird oder sachwidrige Erwägungen in die Entscheidung einbezogen werden.*)
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IBRRS 2002, 1854
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VK Nordbayern, Beschluss vom 30.11.2001 - 320.VK-3194-40/01
Ergibt das Produkt aus Menge und Einheitspreis nicht den angegebenen Gesamtbetrag, so ist gem. § 23 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/A die Multiplikation der Menge mit dem angegebenen Einheitspreis maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Einheitspreis offenbar falsch ist.*)
Das Nicht-Verlesen eines Nachlasses ohne Bedingungen bei der Angebotseröffnung stellt zwar einen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 22 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A dar, dennoch ist der Nachlass zu werten, wenn keine Anhaltspunkte für Manipulationen vorliegen.*)
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IBRRS 2002, 1853
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VK Nordbayern, Beschluss vom 16.11.2001 - 320.VK-3194-38/01
1. Hat die VSt die Ausschreibung als Offenes Verfahren im Amtsblatt der EU bekanntgemacht und die Vergabekammer als Nachprüfungsstelle angegeben, ist der rechtliche Rahmen für eine Nachprüfung nach §§ 102 ff GWB im Rahmen des sog. 80%-Kontingents festgelegt.*)
2. Ist die ASt auf Teile der ausgeschriebenen Arbeiten nicht eingerichtet und umfassen diese Arbeiten mehr als 50 % des Gesamtauftrages, kann die ASt für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung als ungeeignet i.S.d. § 25 Nr. 2 Abs. 1 i.V.m. § 8 Nr. 2 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 VOB/A beurteilt werden. Eine Erklärung zum Nachunternehmereinsatz kann nicht nachgereicht werden, weil dies durch § 24 VOB/A nicht gedeckt ist.*)
3. Bei der Prüfung der Eignung eines Unternehmens ist dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum einzuräumen, der nur einer eingeschränkten Kontrolle durch die Nachprüfungsinstanzen zugänglich ist. Die Entscheidung der VSt kann folglich nur darauf überprüft werden, ob die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten sind. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist anzunehmen, wenn
- das vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten wird
- nicht von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wird
- sachwidrige Erwägungen in die Wertung einbezogen werden
- der sich im Rahmen des Beurteilungsermächtigung haltende Beurteilungsmaßstab nicht zutreffend angewandt wird.*)
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IBRRS 2002, 1852
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VK Nordbayern, Beschluss vom 29.10.2001 - 320.VK-3194-35/01
Eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist auch bei Vorhabensförderung durch die öffentliche Hand zu mehr als 50 % kein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB.*)
Der Wortlaut des § 98 Nr. 5 GWB lässt für eine Auslegung am Maßstab der Richtlinie 93/37/EWG durch die Vergabekammer keinen Raum. Eine etwaige Gesetzeslücke kann nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.*)
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