Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7436 Entscheidungen insgesamt
Online seit Februar
IBRRS 2024, 0526OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.12.2023 - 2 L 112/22
Zum Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.*)
VolltextIBRRS 2024, 0517
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.01.2024 - 1 LA 57/23
1. Bei Betrieben, deren Ausstattung mit Flächen und Betriebsmitteln grundsätzlich eine wirtschaftliche Betriebsweise - und sei es auch nur knapp - zulässt, indiziert der lange Bestand die für einen weiteren Fortbestand erforderliche Anpassungsfähigkeit. Anders verhält es sich, wenn der Wandel der landwirtschaftlichen Betriebsformen und Rahmenbedingungen eine Bewirtschaftung dauerhaft nur noch um den Preis der Selbstausbeutung und/oder des Substanzverzehrs der überkommenen Betriebsmittel zulässt.*)
2. Splittersiedlungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sind dann nicht unerwünscht, wenn es sich bei ihnen um die herkömmliche Siedlungsform in der Gegend handelt. Hierfür muss zum gehäuften, das Landschaftsbild zumindest mitdominierenden Vorkommen eine längere Tradition der in Rede stehenden Siedlungsform hinzutreten, die sie zum konstituierenden Element der örtlichen Kulturlandschaft macht und in der sich eine allgemeine örtliche Überzeugung, sie sei eine ortsangemessene städtebauliche Struktur, widerspiegelt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0497
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2024 - 10 B 1131/23
1. Der Anspruch eines Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart findet, wenn es an einem Bebauungsplan fehlt, nur im Fall eines faktischen Baugebiets Anwendung und erfasst dann allein die Art der baulichen Nutzung und gerade nicht die überbaubare Grundstücksfläche.
2. Ein Nachbar kann im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (allein) geltend machen, es liege eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zu seinem Nachteil vor.
VolltextIBRRS 2024, 0489
VGH Bayern, Beschluss vom 10.01.2024 - 15 CS 23.1929
1. Die Bauaufsichtsbehörden können auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen Anforderungen stellen, wenn das zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit notwendig ist.
2. Eine erhebliche Gefahr kann darin begründet sein, dass diese erst nachträglich auftritt oder erst nachträglich erkannt bzw. ihre Schwere nunmehr - etwa unter Berücksichtigung der fortschreitenden technischen Entwicklung oder neuer Erkenntnisse - anders beurteilt wird.
3. Das Handlungsermessen der Bauaufsichtsbehörden ist regelmäßig auf null reduziert, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind.
4. Mängel innerhalb der Rettungswege indizieren eine erhebliche Gefahr.
VolltextIBRRS 2024, 0474
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.01.2024 - 10 B 1456/23
1. Zur Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines Wohnhauses in gewerbliche Unterkünfte (hier: Beherbergungsbetrieb für Monteure mit maximal 11 Personen).
2. Das allgemeine Wohngebiet dient vorwiegend dem Wohnen. Es soll nach Möglichkeit ein grundsätzlich ungestörtes Wohnen gewährleisten. Die Gebietsunverträglichkeit eines Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet beurteilt sich in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung.
3. Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner „typischen Nutzungsweise“ störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben.
VolltextIBRRS 2024, 0410
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2023 - 7 A 1354/21
Der Gegenstand einer Baugenehmigung ist das zur Genehmigung gestellte Vorhaben und grundsätzlich antragsabhängig. Erforderlich ist es, dass eine einheitlich geplante bauliche Anlage auch einheitlich zum Verfahrensgegenstand gemacht wird - also nicht "atomisiert" und künstlich aufgespalten wird. Es muss sich um ein grundsätzlich selbständiges und insbesondere selbständig nutzbares Vorhaben handeln.
VolltextIBRRS 2024, 0387
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2023 - 8 A 10433/23
1. Die Gebietsverträglichkeit einer Anlage für kirchliche Zwecke (hier: Neubau einer Moschee) in einem besonderen Wohngebiet kann nur beurteilt werden, wenn die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Nachbarschaft verlässlich beurteilt werden können.*)
2. Zur Lärmbelastung durch Parksuchverkehr bei nächtlicher Sperrung von Parkplätzen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0383
VG Neustadt, Urteil vom 25.04.2023 - 4 K 493/22.NW
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 0324
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2023 - 8 A 11061/22
1. Zum Vorliegen eines aliuds bei einem von der Genehmigung abweichend errichteten Gebäude.*)
2. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 Abs. 4 LBO-RP ist jedenfalls in Fällen, in denen die Gemeinde zugleich als Bauaufsichtsbehörde für die Genehmigung zuständig ist und die Stellplatzverpflichtung gem. § 47 LBO-RP nicht als erfüllt ansieht, im Hinblick auf die Regelung des § 66 Abs. 4 Satz 3 LBO-RP ergänzend zu den in § 66 Abs. 4 Satz 1 LBO-RP genannten Vorschriften auch die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 47 LBO-RP zu prüfen.*)
3. Die Verpflichtung des Bauherrn gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 LBO-RP, für eine bauliche Anlage Stellplätze in ausreichender Zahl und geeigneter Beschaffenheit herzustellen, erstreckt sich nicht darauf, für eine nach § 51 Abs. 1 Satz 1 LBO-RP zu schaffende barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnung einen barrierefreien Stellplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung zu errichten.*)
4. Zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung des Förderungsauftrags für Menschen mit Behinderungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. Art. 64 LV-RP.*)
5. Zur Zumutbarkeit der Herstellung notwendiger Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nach § 47 Abs. 4 Satz 1 LBO-RP.*)
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0323OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2023 - 8 A 10836/22
1. Die pauschale Erstreckung der Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan hinsichtlich nicht-raumbedeutsamer Windenergieanlagen (bis zu einer Höhe von 50 m) ist nicht von der gemeindlichen Planungshoheit gedeckt, weil sie der durch § 62 Abs. 1 Nr. 4 f LBO-RP gebotenen Differenzierung nicht gerecht wird und der Errichtung von Kleinwindenergieanlagen zur Eigenversorgung nicht angemessen Raum bietet.*)
2. Bescheidungsurteil im sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren.*)
VolltextIBRRS 2024, 0386
VG Köln, Entscheidung vom 14.12.2023 - 2 K 5400/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0348
VG Würzburg, Urteil vom 28.07.2022 - W 3 K 18.675
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0322
VGH Hessen, Beschluss vom 04.07.2023 - 4 B 518/23
Um die Anfahrbarkeit eines Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge zu ermöglichen, ist für ein Wohnbauvorhaben im Innenbereich in der Regel eine Wegbreite von mindestens 3 Metern erforderlich, da die erforderliche Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge üblicherweise erst ab dieser Wegbreite gegeben ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 0384
VG Cottbus, Urteil vom 09.01.2024 - 6 K 727/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0306
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2023 - 2 L 53/23
Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts über Abstandsflächen ist das der Behörde gem. § 79 Satz 1 BauO-SA eingeräumte Ermessen in aller Regel dahin auf null reduziert, dass gegen das baurechtswidrige Vorhaben eingeschritten werden muss.*)
VolltextIBRRS 2024, 0330
VG Augsburg, Urteil vom 02.11.2023 - 5 K 23.138
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0328
VG Hamburg, Urteil vom 15.01.2024 - 12 K 2905/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0286
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2024 - 2 E 738/23
1. Die Annahme eines von der Rechtswegzuweisung des § 217 Abs. 1 Sätze 1 und 4 BauGB erfassten Vorkaufsrechts zum Entschädigungswert gem. § 28 Abs. 4 Satz 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass die Gemeinde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts einen auf die Anwendung des § 28 Abs. 4 BauGB bezogenen Regelungswillen hat und dies auch im objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids (gegebenenfalls in Zusammenhang mit weiteren Umständen) zum Ausdruck kommt.*)
2. Ein Verwaltungsakt nach § 28 Abs. 4 BauGB liegt nicht bereits (immer) dann vor, wenn ein Vorkaufsrecht gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausgeübt wird.*)
VolltextIBRRS 2024, 0288
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2024 - 7 A 1337/23
1. Inhalt, Reichweite und Umfang der mit einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen müssen sich eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.
2. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen.
VolltextIBRRS 2024, 0294
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2023 - 8 C 11093/22
1. Die reine Änderung der Ordnungsnummer einer Bebauungsplanänderung zwischen Beschluss und Ausfertigung der Satzung begründet keinen Ausfertigungsmangel.*)
2. Einer Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, fehlt es an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, wenn aus dem Aufstellungsverfahren und der Planbegründung nur die Interessen eines einzelnen Bauherrn als Plananlass ersichtlich sind.*)
3. Eine Bebauungsplanänderung, die in einem bestehenden Plangebiet nur Festsetzungen für ein einzelnes Grundstück beinhaltet, leidet an einem Abwägungsmangel, wenn die Interessen der benachbarten Grundstückseigentümer, ebenfalls von den neuen Festsetzungen zu profitieren, in die Abwägung nicht eingestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 0295
VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 09.11.2023 - 7 L 328/23
1. Bei einem grenzständig geplanten Gebäude lässt das Erfordernis nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO, die Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszubilden, keine Öffnungen für dreiseitig umschlossene Räume in der Art von Loggien zu, da äußere Brandwände grundsätzlich in allen Geschossen übereinander angeordnet sein müssen (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BbgBO) und Öffnungen darin unzulässig sind (§ 30 Abs. 8 Satz 1 BbgBO).*)
2. Der Umstand, dass die Außenwand in dem Bereich der Öffnungen von der Grenze weg versetzt angeordnet wird, führt nicht zu einer Staffelung des Gebäudes mit der Folge, dass insoweit keine Brandwand als Gebäudeabschlusswand erforderlich ist, weil das Gebäude als überdeckte bauliche Anlage nach § 2 Abs. 2 BbgBO auch in diesem Bereich weiterhin bis an die Grenze reicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0293
VG Sigmaringen, Urteil vom 29.11.2023 - 5 K 2721/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0292
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.12.2023 - 6 K 4194/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0291
VG Schleswig, Beschluss vom 02.01.2024 - 2 B 21/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0289
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2024 - 10 A 2134/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0282
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2023 - 2 D 135/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0246
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.12.2023 - 2 K 77/22
1. Zur Bestimmung des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Sinne des § 9 Abs 2a BauGB.*)
2. Ein Einzelhandelsausschluss zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche, der ausschließlich an die Verkaufsfläche anknüpft, ohne einen bestimmten Anlagentyp plausibel zu ermitteln, ist auf der Grundlage des § 9 Abs 2a BauGB und des § 1 Abs 5, 8 und 9 BauNVO rechtlich nicht tragfähig.*)
VolltextIBRRS 2024, 0273
VG Cottbus, Urteil vom 15.01.2024 - 6 K 552/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0271
VG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2023 - 25 K 5056/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0270
VG München, Urteil vom 17.10.2023 - M 1 K 21.798
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0253
VG München, Beschluss vom 22.12.2023 - M 9 SN 23.113
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0252
VG Ansbach, Beschluss vom 02.01.2024 - AN 17 S 23.2012
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0243
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2024 - 2 M 120/23
Die Zulässigkeit eines Überbaus ist generell kein Gegenstand einer Baugenehmigung, weil diese Frage nicht die mit einer solchen Genehmigung allein festgestellte Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften betrifft, sondern sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 912 ff. BGB richtet.*)
VolltextIBRRS 2024, 0233
VG Ansbach, Beschluss vom 19.10.2023 - AN 17 K 23.647
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 0232
VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2024 - 24 L 305.23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 0222
VG Berlin, Beschluss vom 23.11.2023 - 19 L 225.23
1. Im Anwendungsbereich von § 9a Abs. 2 WEG n.F. stehen die Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis und damit auch das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte ausschließlich dem Verband und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Dazu zählt auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum.*)
2. Auch nach neuer Rechtslage bleibt es möglich, dass sich ein Sondereigentümer auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen kann, wenn die besorgte Beeinträchtigung ausschließlich oder zumindest auch sein Sondereigentum betrifft. Dafür ist indes erforderlich, dass er substantiiert die Umstände benennt und darlegt, aufgrund derer sich die angegriffene Maßnahme gerade auf sein Sondereigentum - über die allgemeine Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums hinaus - auswirkt. Insbesondere ist die Darlegung unerlässlich, in welcher räumlichen Beziehung das Sondereigentum zum angegriffenen Vorhaben steht.*)
VolltextIBRRS 2024, 0208
VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2023 - 2 N 21.859
1. Lärmschutzbelange betroffener Plannachbarn müssen grundsätzlich dann als für die Planung bedeutsame öffentliche und private Belange (Abwägungsmaterial) ermittelt und bewertet sowie gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden, wenn die Lärmbelastung - z.B. aufgrund der zu prognostizierenden zusätzlichen Verkehrsbelastung - infolge des Bebauungsplans ansteigt.
2. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist allerdings nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Die Abwägungsrelevanz ist folglich dann zu verneinen, wenn das Interesse, vor einer Verkehrslärmzunahme bewahrt zu bleiben, mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann.
VolltextIBRRS 2024, 0224
VG Mainz, Urteil vom 06.12.2023 - 3 K 47/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0223
VG Ansbach, Urteil vom 22.11.2023 - 3 K 22.01523
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0221
VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2023 - 9 CS 23.1241
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0219
VG München, Urteil vom 04.12.2023 - M 8 K 23.2956
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0206
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2024 - 2 B 994/23
1. Zur Unionsrechtswidrigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG.*)
2. Zu den Voraussetzungen einer Abänderung von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.*)
VolltextIBRRS 2024, 0213
VG Freiburg, Beschluss vom 12.12.2023 - 2 K 3207/23
1. Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt in der Regel erst zu laufen, wenn dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung erforderlich sind. Dazu gehören auch solche Stellungnahmen von Fachbehörden, die von der Bauaufsichtsbehörde nach Landesrecht einzuholen sind.*)
2. Zur Besorgnis der Befangenheit, wenn sich die Verfahrensführung des Amtsträgers so weit von den anerkannten rechtlichen Grundsätzen entfernt, dass der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung entsteht.*)
3. Maßgeblich dafür, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist stets das Vorhaben, so wie es sich nach Art und Funktion sowie seinen wirklichen Nutzungszwecken aus der Baubeschreibung ergibt.*)
4. Die Ausstattung einer Betriebsleiterwohnung nebst Altenteilerwohnung und Hofladen mit einem über 130 qm Wellnessbereich, der neben einem Whirlpool und einem etwa 13,3 m x 3,6 m großen Pool innerhalb des Gebäudes auch eine Sauna und einen Fitnessraum umfassen soll, ist weder verkehrsüblich noch hinreichend vom Verwendungszweck geprägt.*)
5. Übersteigen die Grundfläche und der umbaute Raum des Ersatzneubaus Grundfläche und umbauten Raum des abgerissenen Gebäudes jeweils um mehr als 100%, ist es ohne Weiteres ausgeschlossen, das Vorliegen einer nur geringfügigen Erweiterung i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 3 BauGB auch nur in Erwägung zu ziehen.*)
6. Ein Ersatzbau, der über 40 m entfernt vom abgerissenen Gebäude in Südhanglage errichtet werden soll, wird nicht mehr "an gleicher Stelle" errichtet.*)
VolltextIBRRS 2024, 0211
VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2023 - 6 B 23.1555
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0210
VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2023 - 15 N 23.1000
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0209
VG Koblenz, Urteil vom 14.12.2023 - 4 K 461/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0207
VG München, Beschluss vom 20.12.2023 - M 1 SN 22.5762
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0205
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2024 - 2 A 526/23
1. Es gibt grundsätzlich keinen allgemeinen und über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch des Nachbarn, dass er die Zulassung eines im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abwehren kann.
2. Im sog. unbeplanten Innenbereich ist in einem Nachbarstreitverfahren unerheblich, ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach den in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien einfügt, da das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche regelmäßig nicht nachbarschützender Natur sind.
3. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch besteht nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, bezieht sich aber z. B. nicht auf das Maß der baulichen Nutzung.
4. Es existiert kein Rechtsgrundsatz, wonach ein Grundstückeigentümer einen Anspruch auf Bewahrung einer schönen Aussicht hat.
5. Einsichtsmöglichkeiten von den Fenstern oder Balkonen eines Nachbarbauvorhabens auf das eigene Grundstück begründeten regelmäßig keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Einblicke in fremde Grundstücke sind in einem bebauten Gebiet üblich und müssen regelmäßig hingenommen werden.
VolltextIBRRS 2024, 0158
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2023 - 10 B 1044/23
1. Das Bauordnungsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht geht als spezielleres Recht den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts vor. Dies gilt auch im Verhältnis von § 52 BauO-NW zur materiellen Polizeipflicht des allgemeinen Polizei- bzw. Gefahrenabwehrrechts.*)
2. Für eine Verantwortlichkeit des Bauherrn nach § 52 BauO-NW müssen daher die Voraussetzungen von §§ 17 oder 18 OBG-NW nicht (zusätzlich) vorliegen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0152
OVG Thüringen, Urteil vom 25.04.2023 - 1 KO 85/20
1. Die Einhausung einer zu DDR-Zeiten formell illegal errichteten Terrasse bzw. das Verschließen der Öffnungen eines so entstandenen Wintergartens mit Fenstern führt zu einer Flächenerweiterung, die die Verfestigung einer Splittersiedlung bewirkt.*)
2. Der Grundstückseigentümer ist beweispflichtig für die Behauptung, eine formell illegale Baumaßnahme vor dem nach der Baumaßnahme vor dem nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO maßgeblichen Stichtag 01.08.1985 erbracht zu haben.*)
3. Der Beweis muss zur vollen Überzeugung des Gerichts erbracht werden.*)
4. Restzweifel gehen zu Lasten des Eigentümers und verhindern einen Eingriffsschutz nach der DDR-BevölkerungsbauwerkeVO.*)
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