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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7298 Entscheidungen insgesamt

Online seit heute

IBRRS 2024, 2231
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestimmung der Geländeoberfläche: Allein die Baugenehmigung gilt!

VG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2024 - 2 K 4206/23

1. Zur Bestimmung der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens gem. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW ist allein auf die Maße in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen abzustellen, nicht jedoch auf die Messergebnisse nach - möglicherweise planabweichend - erfolgter Bauausführung.*)

2. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung scheidet auch bei einer Überschreitung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO-BW genannten Maße um wenige Zentimeter aus. Denn die Wahrung der Schwellenwerte kann überhaupt erst ein Absehen von den Abstandsflächen rechtfertigen.*)

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IBRRS 2024, 2217
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Temporäre Containeranlage: Ausnahme von Veränderungssperre zulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2024 - 9 CS 24.458

1. Ein Vorhaben, das der beabsichtigten Bauleitplanung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, kann nicht im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden kann.

2. Bei temporären Bauvorhaben (hier: auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für eine Containeranlage mit Rückbauverpflichtung) kann ein solcher Widerspruch zu verneinen und eine Ausnahme von der Veränderungssperre somit zulässig sein.

3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 13a BauGB können vorliegen, wenn eine vorhandene Notunterkunft für eine dauerhafte, menschenwürdige Unterkunft nicht geeignet ist.

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Online seit 19. Juli

IBRRS 2024, 2235
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dachflächenfenster beeinträchtigt geschützte Dachlandschaft!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.06.2024 - 2 L 7/23

Zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer als Denkmalbereich geschützten Altstadt kann im Einzelfall auch ein einzelnes Fenster in einer Dachschräge führen.*)

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IBRRS 2024, 2187
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig!

VG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2024 - 8 B 14/24

1. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.

2. Bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung kann eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

3. Bei Ferienwohnungen, die typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind, handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um nur ausnahmsweise zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

4. Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann keinen Bestandsschutz begründen.

5. Die Kenntnis der Behörde von der formellen Illegalität steht einer Nutzungsuntersagungsverfügung nicht entgegen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).

6. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle vorzugehen. Die Behörde darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat.

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Online seit 18. Juli

IBRRS 2024, 2220
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kornmarkt in Göttingen voraussichtlich nichtig

VG Göttingen, Beschluss vom 03.07.2024 - 3 B 173/24

1. Eine Klage gegen die Abgabenerhebung nach dem NQG hat keine aufschiebende Wirkung. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10)*)

2. Anhörungsschreiben nach § 7 Abs. 2 NQG müssen die Rechtsbetroffenheit der Anlieger in der Form erkennen lassen, dass eine Abgabenerhebung beabsichtigt ist.*)

3. Werden Grundstückseigentümer innerhalb eines Quartiers zu einer Sonderabgabe herangezogen, muss die Homogenität der Gruppe dadurch gewährleistet werden, dass die Grundstücke im Hinblick auf die mit dem Quartier verfolgten Ziele vergleichbar nutzbar sind; eine solche vergleichbare Nutzbarkeit ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn für die im Quartier gelegenen Grundstücke einerseits Kerngebiet und andererseits Mischgebiet festgesetzt ist. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10)*)

4. Die Festsetzung eines grundstückwertbezogenen Höchstbetrages ist notwendiger Inhalt einer Quartierssatzung.*)

5. Aufgabe im Sinne des § 3 Satz 1 NQG sind auch freiwillige Aufgaben, sofern diese tatsächlich durch die Gemeinde übernommen wurden.*)

6. Der Quartiersgemeinschaft stehen keine Abgaben für ihre allgemeinen Verwaltungskosten zu.*)

7. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept gem. § 5 NQG muss derart konkret gefasst sein, dass eine Überprüfung der Kostenschätzung möglich ist und die Entscheidung über die Mittelverwendung bei der Gemeinde und deren demokratisch legitimierten Gremien verbleibt.*)

8. Wer dem Antrag nach § 6 Abs. 2 NQG ausdrücklich zustimmt, ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen antragsgemäß übernommene Festsetzungen richten.*)

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IBRRS 2024, 2219
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnhaus an der Ostsee

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.07.2024 - 1 MR 2/24

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2216
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gescheiterter Zulassungsantrag mangels substantiierten Vortrages

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2024 - 2 A 1581/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2183
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rückbauanordnung muss nicht (besonders) begründet werden!

VG Ansbach, Urteil vom 24.05.2023 - 3 K 21.01809

1. Wird nicht nur der bloße Abriss angeordnet, sondern der Rückbau gemäß den eingereichten Bauvorlagen, mithin ein Wiederaufbau entsprechend der Unterlagen, gefordert, ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als bauaufsichtsrechtliche Generalklausel einschlägig.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist.

3. Eine tiefergehende Ermessensausübung für ein Einschreiten gegen rechtswidrige oder auch nur ordnungswidrige Zustände kann in Ausnahmesituationen dann geboten sein, wenn die Behörde durch ihr Verhalten - insofern auch unter Berücksichtigung einer Zeitkomponente - gegenüber dem Betroffenen einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und sich mit dem Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde.

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IBRRS 2024, 2146
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsgestaltungsrichtlinie ist nur Verwaltungsvorschrift!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2024 - 9 CS 24.280

1. Die Dachform oder sonstige Gestaltungsmerkmale sind kein Einfügenskriterium nach § 34 Abs. 1 BauGB. Um derartigen, die Dachform und die Fensterformate betreffende Gestaltungsvorgaben, die von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, Rechtsverbindlichkeit zu verleihen, bedürfte es einer eigenen (Gestaltungs-)Satzung.

2. Eine vom Bürgermeister unterschriebenen Ortsgestaltungsrichtlinie ist keine ordnungsgemäß in Kraft gesetzte Rechtsnorm, sondern lediglich Verwaltungsvorschrift.

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Online seit 17. Juli

IBRRS 2024, 2215
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahren gegen Erteilung einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2024 - 15 C 24.1013

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2207
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelfallerfordernis verlangt atypischen Sonderfall!

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2024 - 4 C 2.23

1. Die Betrachtung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung kann auf ein Teilgebiet des Bebauungsplans begrenzt werden, wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde in diesem Bereich auch ungeachtet benachbarter Bereiche entfalten soll.*)

2. Der Verlust der Steuerungsfähigkeit einer Festsetzung ist offenkundig, wenn auf der Grundlage des ausermittelten Sachverhalts und nach einer durch Fachkenntnisse geprägten Betrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsraum nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht haben, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist.*)

3. Das Einzelfallerfordernis in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt einen atypischen Sonderfall.*)

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Online seit 16. Juli

IBRRS 2024, 2214
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fehlendes Höhenprofil beeinträchtigt nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2024 - 7 A 2379/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2180
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Teilfläche des Nachbargrundstücks nicht überbaubar

VG Augsburg, Urteil vom 03.08.2023 - Au 5 K 22.1759

1. Das Bauvorhaben macht eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung des Bestandsgebäude, das an dieser Stelle seit Jahrzehnten bereits vorhanden ist, erforderlich. Das Vorhaben hält die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. (Rn. 42)*)

2. Die Nicht-Überbaubarkeit einer Teilfläche des Nachbargrundstücks, auf welche die Abstandsfläche sich erstrecken kann, kann durch privatrechtlich vereinbarte Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB durch die ein entsprechendes Bauverbot festgelegt ist, gesichert werden. Die konkrete Absicherung erfolgt dadurch, dass das in Anspruch genommene Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB belastet wird, mit dem Inhalt, dass die Abstandsflächen nicht überbaut werden dürfen. (Rn. 51)*)

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IBRRS 2024, 2174
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann fügt sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung ein?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2024 - 1 LB 51/22

1. Bei der Bestimmung der nach § 34 Abs. 1 BauGB für das Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung ist zwischen den einzelnen Seiten eines überschaubaren Straßengevierts nur dann zu differenzieren, wenn diese - etwa infolge der Trennung durch einen hinreichend gewichtigen unbebauten Blockinnenbereich oder bei Erkennbarkeit zweier klar voneinander abgegrenzter, in sich im Wesentlichen homogener Bebauungsmuster - jeweils erkennbar ein Eigenleben führen.*)

2. Bei Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB ist für die absolute Größe und das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche (Bebauungsdichte) jeweils separat nach Referenzobjekten zu suchen. Allerdings sind bei der Bestimmung der Bebauungsdichte neben der Grundfläche der Gebäude auch ihre Höhe und Geschossigkeit zu berücksichtigen.*)

3. Für die Bestimmung des Verhältnisses eines Gebäudes zu den umgebenden Freiflächen können dem Vorhaben Teile von Nachbargrundstücken nur zugerechnet werden, wenn diese nicht als umgebende Freiflächen eines vorhandenen oder realisierbaren Nachbargebäudes angesehen werden können. Umgekehrt sind diejenigen Teile des Vorhabengrundstücks keine umgebenden Freiflächen, die ihrer Lage nach das Verhältnis des Vorhabens zu Nachbarbaukörpern nicht prägen können; dies gilt insbesondere für Zufahrtsstreifen von Hinterliegergrundstücken.*)

4. Ein Vorhaben fügt sich mit Blick auf das Verhältnis der Gebäude zu umliegenden Freiflächen nicht bereits dann ein, wenn seine Abstände zu Nachbargebäuden in der näheren Umgebung ein Vorbild haben.*)

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Online seit 15. Juli

IBRRS 2024, 2194
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gesunde Wohnverhältnisse gewahrt?

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 - 2 A 13.22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2193
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung (Drittwiderspruch)

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.06.2024 - 1 MB 2/24

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2160
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gebäude wird nicht abgerissen: Befreiung rechtswidrig!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.06.2024 - 2 L 126/23

Eine Befreiung von einer planerischen Festsetzung über eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastenden Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB zur Erschließung von Hinterliegegrundstücken in Gestalt einer Änderung des Verlaufs der Zuwegung kommt nicht in Betracht, wenn der Verlauf im Angesicht des Falles genau so gewollt war in der irrigen Annahme, ein dort vorhandenes Gebäude würde zeitnah beseitigt.*)

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Online seit 12. Juli

IBRRS 2024, 2147
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unzulässige Einfriedung im Außenbereich: Hainbuchen sind "auf den Stock" zu setzen!

VG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2024 - 2 K 224/23

Die Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von Hainbuchen, die in eine im Außenbereich unzulässige Einfriedung eingewachsen sind, kann auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW oder § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG bei Beachtung der maßgeblichen naturschutzrechtlichen Vorgaben zulässig sein.*)

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IBRRS 2024, 1798
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann schützen Festsetzungen über das Nutzungsmaß auch den Nachbarn?

VGH Bayern, Beschluss vom 06.05.2024 - 9 CS 24.253

1. Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Planbetroffene werden durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nicht in gleicher Weise zu einer "Schicksalsgemeinschaft" verbunden, wie das für die Festsetzung der Art der Nutzung angenommen wird.

2. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt maßgeblich vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab. Sie darf dies regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden.

3. Ob die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung nach dem Willen der planenden Gemeinde nicht nur aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde, sondern (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich dienen soll, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln.

4. Ein entsprechender Wille kann sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben.

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Online seit 11. Juli

IBRRS 2024, 2155
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einsturzgefährdetes Nachbargebäude

VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2023 - 4 L 1597/23

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2154
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für eine Versammlungsstätte

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2024 - 7 A 1283/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2145
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Besonderes Vorkaufsrecht und städtebauliche Maßnahmen

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2024 - 10 N 97.21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2143
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beabsichtigte Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebs

VG München, Beschluss vom 10.06.2024 - 1 SN 23.4245

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2141
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einschränkung der Privilegierung durch das Merkmal „Dienen“

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2024 - 1 ZB 23.1806

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2129
ProzessualesProzessuales
Kein Ermessen eingeräumt, kein Anspruch auf Widerspruchsbescheid!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.06.2024 - 2 L 146/23

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt, wenn lediglich tatsächliche und/oder rechtliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal in Frage gestellt werden, das schlichte Gegenteil behauptet wird oder hierzu ausschließlich bisheriges Vorbringen wiederholt wird.*)

2. Eröffnet eine gesetzliche Regelung der Behörde keinen Ermessensspielraum, vermag daran auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Behörde von einer Ermessensermächtigung ausgeht und in dieser Annahme eine Entscheidung trifft; es bleibt - auch für die Widerspruchsbehörde - eine gebundene Entscheidung.*)

3. In den Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hätte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verneinen. Dies gilt auch für den Nachbarn, der gegen eine Baugenehmigung Widerspruch erhoben hat, über den die Widerspruchsbehörde nicht in angemessener Frist entschieden hat.*)

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IBRRS 2024, 2127
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Prognose oder worst-case-Betrachtung bei fehlender UVP-Vorprüfung?

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2024 - 2 L 94/23

Fehlt es bei einer nachträglich durchzuführenden UVP-Vorprüfung mit Bezug auf den insoweit maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt an einer hinreichenden Bestandserfassung, können die Umweltauswirkungen eines Vorhabens weder ordnungsgemäß prognostiziert noch im Wege einer tragfähigen worst-case-Betrachtung eingeschätzt werden.*)

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Online seit 10. Juli

IBRRS 2024, 2122
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
B-Plan für eigenes Vorhaben aufgestellt: Keine Berufung auf Unwirksamkeit!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.05.2024 - 1 LA 98/23

1. Erweist sich eine Festsetzung der Zahl zulässiger Betriebe in einem Sondergebiet als unwirksam, so kann eine gleichzeitig festgesetzte vorhabenbezogene Verkaufsflächenbeschränkung geltungserhaltend als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung ausgelegt werden, sofern im Plangebiet nur ein als Betriebsgrundstück geeignetes Grundstück vorhanden ist (BVerwG, IBR 2020, 97). Das gilt auch dann, wenn auf dem Betriebsgrundstück mehrere Betriebe errichtet werden könnten, sofern diese Möglichkeit vom mutmaßlichen Willen des Plangebers gedeckt ist.*)

2. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Unwirksamkeit eines für das eigene Vorhaben aufgestellten Bebauungsplans.*)

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Online seit 9. Juli

IBRRS 2024, 2104
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorgaben des Nachbarrechts sind nicht Gegenstand einer Baugenehmigung!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2024 - 10 A 2224/22

1. Ein Verstoß gegen Vorgaben des Nachbarrechtsgesetzes betrifft zivilrechtliche Erfordernisse, die im öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

2. Brandschutzrechtliche Vorgabe sind vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.

3. Ein Nachbar ist durch die Baugenehmigung hinsichtlich der nicht geprüften Vorschriften regelmäßig nicht in seinen Rechten betroffen, sondern gehalten, einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen.

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Online seit 8. Juli

IBRRS 2024, 2097
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abbruch einer denkmalgeschützten historischen Radrennbahn

VG Ansbach, Beschluss vom 28.02.2024 - AN 9 S 23.2188

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2093
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erlass eines Änderungsbescheids als veränderter Umstand

VG Ansbach, Beschluss vom 12.06.2024 - AN 17 S 24.565

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2087
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wettbüro ist Vergnügungsstätte!

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2024 - 15 ZB 24.263

Vergnügungsstätten, zu denen auch Wettbüros zählen, können sich negativ auf ihre Umgebung auswirken. Konkrete Anzeichen für einen eintretenden oder eingetretenen Trading-Down-Effekt sind als Nachweis nicht erforderlich.

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IBRRS 2024, 1257
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Photovoltaik-Anlage ist auf denkmalgeschütztem Gebäude zulässig!

VG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 - 28 K 8865/22

Nach dem Inkrafttreten des § 2 EEG sind die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die nach § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubringen und kann der Denkmalschutz nur ausnahmsweise auf Grund besonderer Umstände ein zum Nachteil der erneuerbaren Energien gehendes Ergebnis erfordern.*)

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Online seit 5. Juli

IBRRS 2024, 2074
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmschutzkonflikt ist in Baugenehmigung abschließend zu regeln!

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.06.2024 - 1 B 10359/24

1. Zur hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung für einen innerörtlichen Festplatz im Hinblick auf die Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen (hier verneint).*)

2. Soweit die Bewältigung möglicher Lärmschutzkonflikte durch einen mittels Bebauungsplan festgesetzten Festplatz im Bebauungsplanverfahren zulässigerweise dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren überlassen worden ist, hat diese in einer nachfolgenden Baugenehmigung grundsätzlich abschließend zu erfolgen.*)

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Online seit 4. Juli

IBRRS 2024, 2051
Beitrag in Kürze
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beseitigung von Brandschutzmängeln ist zweifelsfrei nachzuweisen!

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2024 - 15 CS 24.757

1. Im Rahmen einer Duldungsanordnung kommt mangels dinglicher Berechtigung des Pächters nur auf die Wirksamkeit - und nicht auf die Rechtmäßigkeit - der Nutzungsuntersagung gegenüber dem Grundstückseigentümer an.

2. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln entfällt erst dann, wenn zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass sämtliche Mängel brandschutzkonform beseitigt worden sind. Die Vorlage der Rechnung einer Firma für Innenausbau und Renovierung ist hierfür weder aussagekräftig noch stellt sie einen ordnungsgemäßen und prüffähigen Nachweis dar.

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Online seit 3. Juli

IBRRS 2024, 2010
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kein Vertrauensschutz bei Abweichung von der (neuen) Baugenehmigung!

VGH Bayern, Urteil vom 14.05.2024 - 1 N 23.2256

Wer seine ursprüngliche Planung abändert, um die Baugenehmigung zu erhalten und sich anschließend nicht an die genehmigte Planung hält, sondern seine im Genehmigungsverfahren fallen gelassene Planung verwirklicht, kann sich nicht darauf berufen, dass seine bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig gewesen wäre und damit Bestandsschutz genießt. Eine derartige Berufung verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben.*)

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Online seit 2. Juli

IBRRS 2024, 2008
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwehr gebietsfremder Nutzung nur innerhalb des Baugebiets!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.06.2024 - 2 B 178/24

1. Selbst im Falle der Missachtung einer sich aus § 1 Abs. 3 BauGB ergebenden Planungspflicht bedarf es für den Erfolg der Nachbarklage einer konkreten drittschützenden Norm, da es ein subjektives Recht des Einzelnen auf eine (Änderung der) Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht gibt.

2. Eine gebietsfremde Nutzung mit Bezug auf ein bestimmtes Baugebiet (hier: das festgesetzte reine Wohngebiet) kann regelmäßig nur innerhalb desselben Baugebietes abgewehrt werden.

3. Bei einer "Fläche für die Landwirtschaft" handelt es sich nicht um ein "Baugebiet", dessen Festsetzung aus sich heraus dem Schutz nachbarlicher Interessen dient

4. Ist die Baugenehmigung nicht offensichtlich nachbarrechtswidrig, geht die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

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Online seit 1. Juli

IBRRS 2024, 2013
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalrechtlicher Umgebungsschutz

OVG Sachsen, Urteil vom 21.03.2024 - 1 C 2/24

1. § 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG stellt für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz allein darauf ab, ob die Umgebung für das „Erscheinungsbild“ eines Kulturdenkmals „von erheblicher Bedeutung“ ist. Ein bloßer funktionaler Zusammenhang vermag keine Erheblichkeit für das Erscheinungsbild eines Denkmals zu begründen, soweit der funktionale Zusammenhang nicht zumindest auch auf einer Sichtbeziehung gründet.*)

2. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz trifft de lege lata keine speziellen Regelungen für UNESCO-Welterbestätten und deren Umgebungsschutz.*)

3. In der gebotenen völkerrechtsfreundlichen Auslegung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB kann eine Verunstaltung des Landschaftsbildes vorliegen, wenn eine das Landschaftsbild prägende Welterbestätte oder eines einzelnen Bestandteils hiervon visuell in einem Maße erheblich beeinträchtigt wird, dass ihr außergewöhnlicher universeller Wert gefährdet wird.*)

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IBRRS 2024, 2011
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichtung einer Steganlage

VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 14.06.2024 - 5 K 1109/23

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 1919
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungszusammenhang endet am letzten Baukörper!

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2024 - 9 ZB 23.1836

1. Ein Vorhaben liegt im Außenbereich, wenn es nicht Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.

2. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln.

3. Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.

4. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist grundsätzlich die tatsächlich vorhandene Bebauung. Bebauung ist indes nicht jede beliebige Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

5. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.

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Online seit 28. Juni

IBRRS 2024, 1992
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was in den Akten ist, ist auch in der Welt!

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 BN 29.23

1. Die Gemeinde hat das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist. Umfang und Tiefe der Sachermittlungspflicht sind von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig. Dafür kann auch von Bedeutung sein, dass Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.

2. Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Gutachten gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen und etwa ein ergänzendes Gutachten einzuholen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation.

3. Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind offensichtlich. Sie betreffen die „äußere" Seite des Abwägungsvorgangs und sind objektiv feststellbar.

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Online seit 27. Juni

IBRRS 2024, 1980
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Besseren" Weg angelegt: Interesse an Baulasterhalt entfällt!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2024 - 1 LB 126/23

1. Kennzeichnend für die Baulast i.S.v. § 81 NBauO ist ihre baurechtliche Relevanz, die in einer Erleichterung oder Erweiterung der Bebauungs- bzw. Nutzungsmöglichkeiten liegt.*)

2. Das öffentliche und private Interesse am Erhalt der Baulast entfällt, wenn eine Baulast keine baurechtliche Relevanz mehr entfaltet. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Baulastbegünstigten ein rechtlich gesicherter und baurechtlich besserer Weg nicht nur offensteht, sondern schon verwirklicht ist, er mithin für seine Grundstücksnutzung in rechtlicher Hinsicht nicht mehr auf die Baulast angewiesen ist.*)

3. Ein "besserer" Weg kann auch in einer nachträglich erteilten weiteren Baulast liegen, die sich rechtlich oder tatsächlich als günstiger darstellt.*)

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Online seit 26. Juni

IBRRS 2024, 1968
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsbeschränkung darf nicht zur Unrentabiltät führen!

BVerwG, Beschluss vom 13.05.2024 - 4 BN 26.23

1. Eine nutzungsbeschränkende Festsetzung in einem Bebauungsplan kann aufgrund der Betroffenheit wirtschaftlicher Belange abwägungsfehlerhaft sein und sogar an einem Mangel im Abwägungsergebnis leiden, wenn nach Lage der Dinge eine Rentabilität der verbleibenden zulässigen Nutzung auf Dauer nicht erwartet werden kann.

2. Ob ein Bebauungsplan im Ergebnis an einem Abwägungsfehler leidet, weil private Belange auch angesichts der Unwägbarkeiten einer zukunftsgerichteten Betrachtung nicht angemessen berücksichtigt worden sind, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und deshalb nicht verallgemeinerungsfähig.

3. In einem - zur Bewältigung der Auswirkungen „besonderer Eigenschaften“ von Betrieben und Anlagen - intern durch Lärmemissionskontingente gegliederten Gewerbegebiet muss es ein hinreichend großes Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten geben, die bei typisierender Betrachtung ausreichend hoch sind, um die zulässigen und nicht wirksam ausgeschlossenen Nutzungen zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19, IBRRS 2021, 2967).

4. Im Fall einer gebietsübergreifenden Gliederung gelten dieselben Maßstäbe.

5. Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für Gliederungen zu anderen Zwecken.

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IBRRS 2024, 1931
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ferienwohnungsnutzung

VG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2024 - 8 B 2/24

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 25. Juni

IBRRS 2024, 1950
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Was ist ein "Einkaufszentrum"?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.06.2024 - 1 LB 150/22

1. Angesichts der verhältnismäßig weitreichenden Rechtsfolge sind die Anforderungen an eine zur Annahme eines Einkaufszentrums erforderliche, äußerlich in Erscheinung tretende gemeinsame Organisation und Kooperation verschiedener Einzelhandelsbetriebe an einem Standort nicht zu gering anzusetzen (wie Senatsurteil vom 09.07.2020 - 1 LB 79/18 -, BeckRS 2020, 17701).*)

2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen beabsichtigter Führung eines Amtshaftungsprozesses setzt voraus, dass ein solcher nicht offensichtlich aussichtslos ist. Von offensichtlicher Aussichtslosigkeit kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. Senatsurteil vom 25.06.2019 - 1 LB 160/17 -, BeckRS 2019, 28668; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.08.1987 - 4 C 31.86 -, NJW 1988, 826 m.w.N.).*)

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IBRRS 2024, 1933
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Macht eine umfangreiche Befreiungspraxis Festsetzungen funktionslos?

VG Hamburg, Urteil vom 04.06.2024 - 12 K 3917/20

1. Zur Funktionslosigkeit der Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen in einer Doppelhaussiedlung infolge einer jahrzehntelangen umfangreichen Befreiungspraxis der Bauaufsichtsbehörde.*)

2. Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Anbauten in unterschiedlichen Geschossen bei der Bestimmung der nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen faktischen Bebauungstiefe bei teilweiser Hanglage der betroffenen Grundstücke.*)

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Online seit 24. Juni

IBRRS 2024, 1939
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Teilprivilegierung

VG München, Urteil vom 27.02.2024 - 1 K 20.1996

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 1938
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verletzung des Gleichheitsgebots?

VGH Bayern, Urteil vom 09.04.2024 - 15 N 23.1366

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 1935
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kostenentscheidung nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten

VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2024 - 9 K 24.448

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 1934
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarklage

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.05.2024 - 6 K 1069/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 1923
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Missbräuchliche Nutzung ist nicht abwägungsrelevant!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2024 - 10 D 110/22

1. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Rat vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht (hier aus zwei Kleinspielfeldern für Fuß- und Basketball sowie drei Tischtennisplatten bestehende Multifunktionsanlage).*)

2. Die Ermittlung und Beurteilung der planbedingten Lärmimmissionen erfolgte in der der Abwägung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung zutreffend auf Grundlage des Freizeitlärmerlasses NRW. Bei der Multifunktionsanlage handelt es sich um eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Dass sie nach den Festsetzungen weiterhin auch im Schulbetrieb genutzt werden kann, rechtfertigt keine andere Betrachtung.*)

3. Der Rat konnte die ordnungsgemäße Nutzung der Multifunktionsanlage seiner Abwägungsentscheidung zugrunde legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es bereits in der Vergangenheit zu einer missbräuchlichen Nutzung der Anlage gekommen ist.*)

4. Es führt nicht zu einem Abwägungsmangel, dass der Rat die Festlegung der Nutzungszeiten der Multifunktionsanlage dem Genehmigungsverfahren überlassen hat.*)

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