Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7415 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1196OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2003 - 8 B 10668/03
Wer sich um sein Grundeigentum nicht kümmert und keinerlei Vorkehrungen dagegen trifft, dass Unbekannte auf seinem Grundstück Müll ablagern, kann zur Beseitigung des Mülls herangezogen werden.
VolltextIBRRS 2003, 1195
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2003 - 8 A 11903/02
Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.*)
Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1126
VGH Hessen, Beschluss vom 02.04.2002 - 4 TG 575/02
Auch unter der Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertigt allein die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot.*)
Dies gilt auch für die Nutzung einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks (hier: 7 m hoher Antennenträger auf einem 30 m hohen Wohnhaus im reinen Wohngebiet).*)
Die Auffassung im Erlass des Hess. Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001 (INF. HStT 4 - 5/2001, S. 79), es bestehe kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, rechtfertigt nicht die Auslegung als Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörde an die unteren Bauaufsichtsbehörden, dass generell nicht gegen bestehende Antennen eingeschritten werden dürfe.*)
VolltextIBRRS 2003, 1125
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00
1. Für die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage ausgehen, als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist die TA Lärm einschlägig; dabei kann letztlich dahinstehen, ob sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zu werten ist.*)
2. Als rechtlich relevante Parameter der Zumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in Betracht; die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand spielen hingegen keine Rolle.*)
3. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten.*)
4. Für die Einhaltung des Nachtwerts kommt es darauf an, dass dieser während des regulären Betriebs auch in der lautesten Nachtstunde nicht überschritten wird; maßgeblich sind insoweit bei pitch-gesteuerten Windenergieanlagen die bei Nennleistungsbetrieb zu erwartenden Immissionen.*)
5. Vor Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist prognostisch zu ermitteln, ob der Nachtwert bei Nennleistungsbetrieb an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich eingehalten wird.*)
6. Zu den einzelnen Anforderungen an die Prognose, die wegen der Probleme einer messtechnischen Überwachung von Windenergieanlagen "auf der sicheren Seite" liegen muss.*)
7. Mit der Baugenehmigung ist der der Prognose zu Grunde gelegte Schallleistungspegel festzuschreiben; die Vorgabe einer Einhaltung der Richtwerte allein genügt nicht.*)
8. Das Zuschlagsystem der TA Lärm ist dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.*)
9. Ein Lästigkeitszuschlag für das "Rotorblattschlagen" einer Windenergieanlage scheidet bei Nennleistungsbetrieb aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 1122
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2002 - 8 S 1289/02
§ 73 WG ermächtigt die Gemeinden nicht dazu, die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch einen Hochwasserschutzdamm Vorteile haben, zu Beiträgen für dessen erstmalige Errichtung heranzuziehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1110
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 5 B 253.02
1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).*)
2. Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38, 348 <360>).*)
VolltextIBRRS 2003, 1048
BVerwG, Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3.02
Es widerspricht nicht dem Charakter der Aufwandsteuer, wenn eine Gemeinde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung von Umgehungsgeschäften die Zweitwohnungssteuer auch gegenüber Mietern von Zweitwohnungen anhand eines realitätsnah pauschalierten Maßstabs - hier der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Jahresrohmiete - bestimmt. Der Mieter einer Zweitwohnung kann demgegenüber nicht eine niedrigere, nach dem von ihm tatsächlich geschuldeten Mietzins berechnete Steuerbemessung verlangen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1047
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2003 - 2 S 1237/02
1. Die Ingenieurkammer Baden-Württemberg darf auch von Nicht-Mitgliedern jährliche Gebühren für die Führung der gesetzlich vorgeschriebenen Liste der Planverfasser erheben. Es ist nicht zu beanstanden, dass solche Gebühren bei den Kammermitgliedern von deren Beiträgen als abgegolten angesehen werden.
2. Eine jährliche Gebühr für die Listenführung von 100 € ist angemessen.
VolltextIBRRS 2003, 0953
OVG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2003 - 3 A 57/00.Z
1. Multiplex-Kinos sind bauplanungsrechtlich grundsätzlich als "Vergnügungsstätten" zu behandeln.
2. Eine Baugenehmigung für ein solches Multiplex-Kino kann eine Nachbargemeinde in ihrem Recht auf nachbargemeindliche Abstimmung verletzen.
VolltextIBRRS 2003, 0937
VGH Bayern, Urteil vom 13.02.2003 - 22 A 97.40029
1. Die zur allgemeinen Daseinsvorsorge gehörende öffentliche Aufgabe der Sicherstellung einer ausreichenden Energieversorgung war und ist auch den privaten Versorgungsunternehmen zugewiesen.
2. Ein Verfahrensfehler rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn daraus bei objektiver Betrachtung auf eine unsachliche Einstellung des betreffenden Amtsträgers geschlossen werden kann.
3. Nach Art. 3 Abs. 1 BayEG ist die Enteignung im Einzelfall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Handelt es sich um eine Enteignung zu energiewirtschaftlichen Zwecken, so ergibt sich das Vorliegen eines energiewirtschaftlichen Bedarfs für das jeweilige Vorhaben und damit die generelle Rechtfertigung enteignungsrechtlicher Maßnahmen bereits aus der (Positiv-) Feststellung der zuständigen Energieaufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935.
4. Energiewirtschaftlich erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1 EnWG 1935 ist ein Leitungsvorhaben u.a. dann, wenn es der Versorgungssicherheit dient; diese ist vor allem dann gefährdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung oder einer Stromquelle nicht sicher beherrscht werden kann.
5. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Erforderlichkeit wie auch der übrigen Enteignungsvoraussetzungen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Enteignungsbeschlüsse. Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst nach Abschluss des behördlichen Enteignungsverfahrens eingetreten sind, ist allerdings zugunsten des Enteignungsbetroffenen dann geboten, wenn danach die künftige Inanspruchnahme des Grundstücks und damit das Erreichen des Enteignungszwecks definitiv ausgeschlossen werden kann.
6. Es entspricht einem allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz, dass der Vorhabensträger auf eine Alternativplanung, durch die der Enteignungszweck ohne Zugriff auf privates Eigentum zu erreichen ist, nur verwiesen werden kann, wenn sie ihm "zumutbar" ist (Art. 3 Abs. 1 BayEG). Unzumutbar können für den Vorhabensträger entstehende Mehraufwendungen im Falle einer Planungsalternative insbesondere dann sein, wenn sie den voraussichtlichen Entschädigungsbetrag erheblich übersteigen.
7. Die Enteignungsbehörde darf die Enteignungsmaßnahmen erlassen, obwohl zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung weder die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendige Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 FlurbG noch eine Rodungserlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG oder eine naturschutzrechtliche Ausnahme nach Art. 2 Abs. 3 NatEG (a.F.) vorliegt. Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens hängt, wie sich aus der Kann-Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 BayEG ergibt, nicht in jedem Falle vom vorherigen Abschluss der für das Vorhaben erforderlichen Gestattungsverfahren ab.
8. Der Inhalt einer Dienstbarkeit muss nicht in jedem Detail ausdrücklich geregelt werden, sondern kann sich ebenso durch Auslegung ergeben. Hierbei dürfen auch Umstände außerhalb der für die Grundbucheintragung vorzulegenden Urkunden herangezogen werden, soweit sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
VolltextIBRRS 2003, 0917
VGH Bayern, Urteil vom 03.03.2003 - 15 N 02.593
Ist eine zeitnahe Nutzung des Geländes nicht ernsthaft beabsichtigt und dient seine Überplanung nur dazu, ein Zwischenlager für abgebrannte Brennstäbe zu verhindern, so ist ein betreffender Bebaungsplan und die damit einhergehende Veränderungssperre nichtig.
VolltextIBRRS 2003, 0834
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2003 - 6 C 10580/02
Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge, die das Gemeindegebiet in mehrere Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 KAG aufteilt, fehlt es hinsichtlich der Vorschrift über die Bildung der Abrechnungseinheiten insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, als diese teilbar und der Antragsteller von dem abtrennbaren Teil der Regelung nicht unmittelbar betroffen ist. Unter dieser Voraussetzung ist ein Antragsteller von der Bildung derjenigen Abrechnungseinheiten nicht betroffen, in denen er über kein Eigentum bzw. keine dingliche Nutzungsberechtigung an einem dort belegenen Grundstück verfügt.*)
Das gesamte Gebiet oder einzelne Abrechnungseinheiten im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG können nur dann der Aufwandsermittlung und –verteilung zugrunde gelegt werden, wenn die Verkehrsanlagen in dem jeweiligen Bereich in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG stehen.*)
Die Verkehrsanlagen des gesamten Gemeindegebietes können vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs grundsätzlich nur in kleineren Gemeinden den von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderten räumlichen Zusammenhang aufweisen. Hiervon ausgehend können einzelne Gebietsteile als Abrechnungseinheiten nur dann angesehen werden, wenn es sich um Orts- oder Stadtteile handelt, die die Größe einer kleineren Gemeinde haben.*)
Der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Verkehrsanlagen in einer Abrechnungseinheit liegt vor dem Hintergrund des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs nur dann vor, wenn sämtliche Grundstücke innerhalb der Abrechnungseinheit auf dieselbe oder dieselben Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung angewiesen sind, um in die verschiedenen Richtungen Anschluss an das übrige Verkehrsnetz zu finden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0833
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 11406/01
Im Außenbereich darf die Windenergienutzung durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. durch die Ausweisung von Standortbereichen im Raumordnungsplan gesteuert werden. Erforderlich hierfür ist aber eine sachgerechte Abwägung, die sich nicht nur auf die Festlegung von Standorten für Windkraftanlagen, sondern auch auf die Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen erstrecken muss. Dies setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus.
VolltextIBRRS 2003, 0832
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2003 - 10 B 2417/02
1. Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für Mobilfunkanlagen einer umfassenden und differenzierten Prüfung bedarf und zugleich weder der Stadt noch dem Mobilfunkunternehmen beachtliche Nachteile entstehen, wenn die Mobilfunksendeanlage erst nach Klärung der offenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren errichtet und in Betrieb genommen wird, ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine solche Baugenehmigung regelmäßig wieder herzustellen.
2. Der Abwehranspruch aus § 34 BauGB besteht bereits bei Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens, weil hierdurch die Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Dabei ist der Abwehranspruch immer dann zu bejahen, wenn das Vorhaben planungsrechtlich weder allgemein zulässig ist, weil es sich nicht in die maßgebliche nähere Umgebung planungsrechtlich einfügt, noch eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB in Frage kommt.
3. Bei der Frage, ob es sich bei einer Mobilfunksendeanlage um einen „nicht störenden“ Gewerbebetrieb handelt, ist nicht allein auf Immissionen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen. Vielmehr sind auch optische Auswirkungen des Vorhabens zu berücksichtigen, da diese den Gebietscharakter eines Wohngebietes, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe stören können.
4. Bei der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens hat die Baugenehmigungsbehörde in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG hervorgerufen werden können.
VolltextIBRRS 2003, 0691
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 - 4 BN 16.02
1. Gegen eine Normenkontrollentscheidung, durch die ein Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt worden ist, ist ein Rechtsmittel statthaft, mit dem die Nichtigerklärung begehrt wird.*)
Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig, das auf die Erklärung der Unwirksamkeit wegen weiterer Unwirksamkeitsgründe gerichtet ist.*)
2. Nach der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Baubauungsplans unbeachtlich.*)
VolltextIBRRS 2003, 0688
BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01
1. Eröffnet eine Gemeinde im Wege der Bauleitplanung auf Flächen, die im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung einem naturschutzrechtlichen Bauverbot unterliegen, die Möglichkeit einer baulichen Nutzung, so scheitert die Planung weder an § 1 Abs. 3 BauGB noch an § 6 Abs. 2 BauGB, wenn eine Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt.*)
2. Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht es der Gemeinde, die in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB genannten Vorhaben (hier: Windkraftanlage) durch Darstellung im Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte zu konzentrieren. Er erlaubt es ihr aber nicht, das gesamte Gemeindegebiet für diese Vorhaben zu sperren.*)
3. Der Gemeinde ist es verwehrt, durch die Darstellung von Flächen, die für die vorgesehene Nutzung objektiv ungeeignet sind oder sich in einer Alibifunktion erschöpfen, Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) unter dem Deckmantel der Steuerung in Wahrheit zu verhindern.*)
4. Die Gemeinde muss nicht sämtliche Flächen, die sich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB (hier: Windkraftanlagen) eignen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in ihrem Flächennutzungsplan darstellen. Bei der Gebietsauswahl und dem Gebietszuschnitt braucht sie die durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB geschützten Interessen (hier: Windenergienutzung) in der Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen nicht vorrangig zu fördern. Sie darf diese Interessen nach den zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätzen zurückstellen, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.*)
5. Außerhalb der Konzentrationsflächen können Abweichungen von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur zugelassen werden, wenn sie die planerische Konzeption der Gemeinde nicht in Frage stellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0685
BVerwG, Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79.02
1. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zuständigen Baurechtsbehörden von der zwangsweisen Durchsetzung einer Festsetzung bei schon bebauten Grundstücken nur unter Berücksichtigung der jeweiligen entgegenstehenden Belange im Einzelfall Gebrauch machen.*)
2. Die ein Grundstück betreffenden Festsetzungen verstoßen nicht allein deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB, weil auf anderen Grundstücken gleichartige Festsetzungen nicht oder noch nicht verwirklicht sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0684
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2002 - 1 ME 151/02
1. Die Großflächigkeitsschwelle liegt nach wie vor nicht wesentlich unter 700 qm Verkaufsfläche, aber auch nicht wesentlich darüber.
2. Der Begriff der Verkaufsfläche erfasst auch solche Bereiche, die von den Kunden nicht betreten werden können.
VolltextIBRRS 2003, 0683
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 4 BN 9.03
Die Grenzen des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind gewahrt, wenn in einem Bebauungsplan "Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt wurden, die im Flächennutzungsplan als "Wald" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. b BauGB dargestellt sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0608
BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 - 9 C 6.01
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.*)
2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0604
BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9.02
Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.*)
VolltextIBRRS 2003, 0603
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 4 BN 52.02
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (Ergänzung zu BVerwGE 110, 118 <125>).*)
VolltextIBRRS 2003, 0601
BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15.02
1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.*)
2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.*)
3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.*)
4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0598
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 4 B 47.02
§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage. Durch eine Erhaltungssatzung (-verordnung) kann die Errichtung eines nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Gebäudes verhindert werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0597
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02
Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst auch Mitwirkungsrechte, die Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0438
VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2003 - 7 K 3216/02
1. Eine Baugenehmigung muss zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der genehmigte Abstand einer Windenergieanlage zum Nachbargrundstück zu gering ist.
2. Die Baugenehmigungsbehörde kann die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 0437
VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2003 - 7 K 3190/02
Stellt sich nachträglich heraus, dass der genehmigte Abstand einer Windenergieanlage zum Nachbargrundstück zu gering ist, muss die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung zurücknehmen; sie kann die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 0436
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02
1. Sog. Investorenverträge, in denen sich die Denkmalfachbehörde verpflichtet, anlässlich eines privaten Großprojektes auf archäologisch „belastetem“ Gelände innerhalb bestimmter Frist eine Flächengrabung durchzuführen und abzuschließen, und der Investor im Gegenzug eine bestimmte finanzielle Beteiligung verspricht, sieht das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und –pflegegesetz zwar nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Der Grundsatz, dass die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, gilt nicht für das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu Privaten.*)
2. Bei der Festlegung der vom Investor zu übernehmenden Gegenleistung darf auf einen Erfahrungssatz der Denkmalfachbehörde zurückgegriffen werden, wonach in dem betreffenden Bereich bestimmte Grabungskosten je Quadratmeter Grabungsfläche normalerweise anfallen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0435
VG Trier, Urteil vom 22.01.2003 - 5 K 598/02
1. Die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage kann abgelehnt werden, wenn der Flächennutzungsplan künftig die Windkraftnutzung an diesem Ort ausschließt.
2. Zur Sicherung dieser beabsichtigten Planung und eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, nach deren Inhalt die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist.
VolltextIBRRS 2003, 0425
BGH, Urteil vom 16.01.2003 - III ZR 269/01
Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0405
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2002 - 10 B 939/02
1. Sind für eine Windenergieanlage verschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Baugenehmigung für die Windenergieanlage die genehmigte Betriebsweise regeln.*)
2. Die Begrenzung der zulässigen Schallimmissionen in einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz gegen Schallimmissionen sicherzustellen. Vielmehr muss auch gewährleistet sein, dass die Schallimmissionsgrenzwerte ab Beginn der Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich eingehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0404
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2002 - 10 B 1641/02
Die in § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 geregelte zweijährige Geltungsdauer von Baugenehmigungen, die auf der Grundlage der Bauordnung NRW 1995 erteilt worden sind, ändert sich nicht dadurch, dass § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 in seiner ab dem 1.6.2000 geltenden Fassung eine dreijährige Geltungsdauer bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0398
BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02
War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.*)
Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.*)
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0396
BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 8 C 24.01
Die Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG kann auch konkludent erfolgen (wie Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - VIZ 2002, 470). Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte erforderlich, die den Rückschluss auf den erkennbaren Willen der zuständigen Behörden rechtfertigen, das Grundstück zur Nutzung durch die Allgemeinheit freizugeben.*)
Zu den Indizien für die konkludente Widmung eines unbebauten Grundstücks als öffentlicher Parkplatz.*)
VolltextIBRRS 2003, 0395
BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 C 42.01
Eine Parzelle, die am 3. Oktober 1990 zum Ausbau einer Bahnstrecke bestimmt war und hierfür zur Verfügung stand, gehört auch schon vor ihrer tatsächlichen Nutzung zum so genannten Widmungsvermögen der Deutschen Reichsbahn (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV).*)
Die Durchführung widmungskonformer Baumaßnahmen auf einer solchen Parzelle stellt - bezogen auf den Stichtag 25. Dezember 1993 - eine den Restitutionsanspruch des Alteigentümers verdrängende Nutzung für Bahnzwecke i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dar.*)
VolltextIBRRS 2003, 0394
BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 3 C 11.02
Ein "hängendes" (schwebendes) Grundstückserwerbsgeschäft im Sinne des Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB darf nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG als unwirksam bewertet werden, solange eine sowohl nach der DDR-GVVO als auch nach der GVO erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht endgültig versagt worden ist und noch in rechtlich zulässiger Weise erteilt werden kann, sofern dem Geschäft im Übrigen kein Unwirksamkeitsgrund (Nichtigkeitsgrund) anhaftet.*)
VolltextIBRRS 2003, 0393
BVerwG, Urteil vom 27.11.2002 - 9 A 3.02
1. Zufahrten, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet bereits vorhanden waren, genießen mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz, solange sie nicht i.S.v. § 8 a Abs. 1 FStrG geändert werden.*)
2. Eine endgültige Betriebseinstellung ist nicht geeignet, den Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt zu beenden, wenn der Verkehr nur kurzzeitig zum Erliegen kommt und ohne quantitative oder qualitative Veränderung des Verkehrsgeschehens (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine Anschlussnutzung nachfolgt.*)
3. Die Wahl des Ausbaustandards einer Ersatzzufahrt ist eine der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage, die sich danach beantwortet, was "einen angemessenen Ersatz" i.S.v. § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG darstellt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0392
BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02
1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist.*)
2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.*)
3. Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.*)
4. Anders als bei der Entscheidung über die Einziehung braucht sich ein Anlieger, dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben.*)
VolltextIBRRS 2003, 0389
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2002 - 3 S 1517/02
1. Der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt einen die Gemeinde begünstigenden und den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann.*)
2. Ordnet die Baurechtsbehörde die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an, steht dem durch den Bescheid belasteten Bauherrn als statthaftes Rechtsmittel ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid.*)
3. Für diesen Eilantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bauherr mit dem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Baugenehmigung, nicht erreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216).*)
VolltextIBRRS 2003, 0372
VG Koblenz, Urteil vom 05.12.2002 - 2 K 2328/01
1. Eine Verbandsgemeinde kann die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich ein Felsmassiv befindet, von dem Felsbrocken herabstürzen, zu Felssicherungsmaßnahmen nur verpflichten, wenn sie nach der mit den Anliegern getroffenen Vereinbarung nicht selbst die bei einem Felssturz erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
2. Im Übrigen kann die Kostenbelastung für die betroffenen Grundstückseigentümer im Einzelfall ganz oder teilweise unzumutbar sein.
VolltextIBRRS 2003, 0359
OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 14/01
1. Die Behörde ist nicht verpflichtet, alle in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Grundstücke regelmäßig auf illegalen Baubestand hin zu überprüfen. Es genügt, dass sie Schwarzbauten aufgreift, wenn sie ihr bekannt werden.
2. Maßnahmen, die nicht nur auf eine Verstetigung des bisherigen Bestandes abzielen, sondern auch auf eine Intensivierung seiner Nutzung, werden von einer etwaigen auf die Hinnahme des Vorhandenen beschränkten Duldung nicht umfaßt.
3. Die Bauaufsichtsbehörde ist prinzipiell befugt, einen mit einer bestandskräftigen Einschreitensanordnung geregelten Sachverhalt auch von Amts wegen wieder aufzugreifen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und diese mit einer neuen auch inhaltsgleichen Regelung abzuschließen. Der Erlaß einer erneuten Beseitigungsanordnung setzt aber voraus, daß die Behörde die erste entweder ausdrücklich aufhebt oder zumindest auf sonstige Weise eindeutig zum Ausdruck bringt, daß von ihr kein Gebrauch mehr gemacht werden soll.
4. Eine Aufhebung der früheren Anordnung auf sonstige Weise kann aber nicht erfolgen, wenn die Behörde diese frühere Anordnung überhaupt nicht gekannt hatim Zeitpunkt des erlasses der neuen Anordnung.
VolltextIBRRS 2003, 0358
OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02
1. Nachbarliche Abwehrrechte vermittelt die Bestimmung des § 35 BauGB allein unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme. An dieser rechtlichen Grundlage für die Gewährung von Drittschutz ändert sich auch nichts dadurch, dass ein auf einer Außenbereichsfläche genehmigtes Vorhaben sich nach seiner Verwirklichung als Erweiterung des Innenbereichs darstellt und an diesem teilhat.
2. Eigentümer von Wohngrundstücken in Innerortslage am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden oder höchstens ebenfalls eine Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung zugelassen wird.
3. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme an ein konkretes Bauvorhaben stellt, sind auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, am Kriterium der Zumutbarkeit zu orientierenden Abwägung der gegenläufigen Bauherrn- und Nachbarinteressen zu bestimmen.
VolltextIBRRS 2003, 0343
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2002 - 4 BN 5.02
1. Das Fehlen der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren mit der Erwägung, vorliegende Abwägungsmängel seien gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbegründet, ist bedenklich.
2. Ein Bebauungsplan leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Zuge der Bürgerbeteiligung nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Gemeinde auch nicht aufdrängen mussten.
3. In einem Dorfgebiet ist ein Gartenbaubetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO regelmäßig zulässig. Dementsprechend muss die Behörde auch nicht von sich aus einen möglichen Konflikt zwischen Dorf und Gartenbaubetrieb bezüglich des Immissionsschutzes nachgehen.
VolltextIBRRS 2003, 0342
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2002 - 4 B 15.02
1. Aus § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG ergibt sich, dass der Verursacher eines Eingriffs in die Natur in erster Linie zum Ausgleich verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft auch die Träger von Anlagen, deren Errichtung im öffentlichen Interesse liegt.
2. Die naturschutzrechtlich gebotene Pflicht zur Leistung von Ausgleich und Ersatz kann sich - soweit Bundesrecht zu beachten ist - nicht nur an der Höhe der Investitionskosten orientieren. Denn vorrangiger Maßstab ist die Intensität des Eingriffs. Je stärker der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Ausgleich und Ersatz.
3. Bundesrecht gebietet nicht, Träger von Anlagen, die im öffentlichen Interesse errichtet werden, von der Ausgleichs- und Ersatzpflicht auszunehmen oder diese Pflicht zu deren Gunsten einzuschränken.
VolltextIBRRS 2003, 0329
BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 13.01
Die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, kann die Versagung einer Befreiung im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigen.*)
Kann ein den planerischen Vorstellungen der Gemeinde widersprechendes Vorhaben nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden, so bedarf es zu seiner Verhinderung keiner Veränderungssperre oder Zurückstellung, wenn die Befreiung rechtmäßig versagt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 0266
BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 9.02
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.*)
VolltextIBRRS 2003, 0230
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02
1. § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. ist auf ein Projekt außerhalb eines Vogelschutzgebiets nur anwendbar, wenn das Projekt auf den geschützten Raum selbst einwirkt. Gefährdungen, denen die geschützten Vögel ausschließlich an dem Projekt ausgesetzt sind (hier: Kollisionsgefahr mit einer Schrägseilbrücke), sind nicht am Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu messen.*)
2. Bei der Planfeststellung für den Bau einer Brücke im Rahmen einer grenzüberschreitenden Landesgartenschau können verschiedene Brückenkonstruktionen (Bogenbrücke, Hängeseilbrücke, Schrägseilbrücke) Alternativen im Sinne des fachplanerischen Abwägungsgebots sein.*)
3. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus gestalterischen, funktionalen, interkommunalen und grenzüberschreitenden Erwägungen für eine Brückenkonstruktion entscheidet, die ein höheres Kollisionsrisiko für Vögel aufweist als andere Brückenkonstruktionen.*)
4. Im Rahmen des Vermeidungsgebots / Minimierungsgebots nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann nicht auf die Möglichkeit einer alternativen Brückenkonstruktion mit einem geringeren Kollisionsrisiko für Vögel verwiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0229
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002 - 5 S 2308/01
Es fällt nicht mehr unter den allein von § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG gewährleisteten gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße, wenn der Straßenanlieger den Gehweg samt Parkbucht im Bereich des Anliegergrundstücks auf einer Fläche von nahezu 100 qm für die Aufstellung eines Baukrans für einen Zeitraum von ca. acht Monaten absperrt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0228
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 2228/01
1. Ein Bebauungsplan, der das Ziel verfolgt, eine aus dem architektonischen Geist der 70er Jahre entstandene Flachdachsiedlung mit gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützten Außenwohnbereichen zu bewahren, stellt keinen städtebaulichen Missgriff dar.*)
2. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe für ein solches Gebiet, die praktisch nur eine Flachdachbebauung erlaubt, kann abwägungsfehlerfrei sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 0220
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2002 - 8 S 435/02
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 entspricht jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab dem Jahre 1977. Eine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots ist daher nicht erforderlich.*)
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