Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7438 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 2604OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - 2 Bs 41/23
1. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird.*)
2. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben errichtet, kommt es darauf an, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stellt.*)
3. Bei der Zustimmungserklärung nach § 71 Abs. 2 HBauO) handelt es sich um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung. Als solche wird sie entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nicht wirksam, wenn der Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig ein Widerruf zugeht.*)
4. Steht das Grundstückseigentum mehreren Personen als Miteigentümern zu, erfordert § 71 Abs. 2 HBauO die Zustimmung eines jeden Mitberechtigten. Soll eine Zustimmungserklärung (auch) für einen anderen Miteigentümer abgegeben werden, muss dies in der Erklärung, die zudem der Schriftform bedarf, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.*)
5. Der Umstand, dass eine Dachterrasse formell und materiell illegal errichtet worden ist, begründet kein besonderes Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil gem. § 80 Abs. 1 VwGO das Aussetzungsinteresse grundsätzlich auch dann Vorrang genießt, wenn sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig erweist.*)
6. Von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist abzusehen, wenn die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung angesichts der hiermit verbundenen Substanzbeeinträchtigung der baulichen Anlage und der entstehenden Beseitigungskosten einer Vorwegnahme der Hauptsache zumindest nahe kommt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2607
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2023 - 2 A 1303/22
Zur Verwirkung eines nachbarlichen Abwehrrechts.
VolltextIBRRS 2023, 2603
OVG Berlin, Beschluss vom 28.07.2023 - OVG 10 N 67.19
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 2590
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2023 - 7 A 1142/22
1. Auch derjenige, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde so verhält, muss sich als Ordnungspflichtiger behandeln lassen. Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum sog. Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls.
2. Der Umfang der Amtsermittlung bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist.
VolltextIBRRS 2023, 2587
OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2023 - 2 B 96/23
1. Streitgegenstand des vom Nachbarn in Bezug auf eine Baugenehmigung eingeleiteten Aussetzungsverfahrens ist allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch konkret dieses Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt.*)
2. Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet mit einem bestimmten Gebietscharakter“, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte (vgl. dazu etwa OVG Saarland, Beschluss vom 28.07.2022 - 2 B 139/22, NVwZ-RR 2022, 756 = IBRRS 2022, 2368).“
3. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. dazu auch OVG Saarland, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 A 161/16, SKZ 2017, 67 = IBRRS 2016, 1816, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 68 = IBR 1994, 387).*)
4. Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Bauvorhaben sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügt, weil es einen durch faktische Baugrenzen bestimmten Umgebungsrahmen überschreitet.*)
5. Bei der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn kann vom Eigentümer eines von ihm zur Bebauung ausersehenen Grundstücks in aller Regel nicht verlangt werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke ein Bauvorhaben auf einem bisher unbebaut gebliebenen Grundstück als Belastung einer bisher baulich nicht genutzten rückwärtigen Ruhezone bewerten.*)
6. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken auf das Nachbargrundstück und die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust einer bisher unverbauten Aussichtsmöglichkeit begründen.*)
7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO-SL über Abstände, insbesondere Grenzabstände, gegenüber dem Grundstück des konkret Beschwerde führenden Nachbarn eingehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 2572
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.08.2023 - OVG 10 N 17/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2564
BVerwG, Urteil vom 23.05.2023 - 4 C 1.22
Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.*)
VolltextIBRRS 2023, 2555
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2023 - 4 BN 18.23
1. Eine Veränderungssperre darf nur erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Die Gemeinde muss im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt haben.
2. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus.
3. Das Baugesetzbuch regelt nicht, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Dieser Zeitraum kann auch länger sein als die in § 17 BauGB geregelte Dauer der Veränderungssperre.
VolltextIBRRS 2023, 2552
BVerwG, Beschluss vom 25.07.2023 - 4 B 28.22
Der Begriff der Traufhöhe im Sinne der Nr. 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung bezeichnet die Höhe des Schnittpunkts der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerks mit der Dachhaut (sog. Traufpunkt) über dem unteren Höhenbezugspunkt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2541
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2023 - 7 B 808/22
1. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist (hier verneint).
2. Eine Baugenehmigung kann das Eigentumsrecht verletzen, wenn sie infolge Fehlens der Erschließung für den Nachbarn in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts eine unmittelbare Rechtsverschlechterung in der Weise bewirkt, dass er gehindert ist, der Inanspruchnahme des Notwegerechts die Rechtswidrigkeit des Vorhabens entgegenzuhalten.
VolltextIBRRS 2023, 2530
VGH Bayern, Urteil vom 08.08.2023 - 1 N 20.2600
Mit § 1 Abs. 10 BauNVO können bauliche Anlagen, deren (Nutzungs-)Änderung formell und materiell unzulässig ist, nicht legalisiert werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 2515
VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2023 - 1 ZB 22.2619
1. Stellplätze sind keine Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO.
2. Nicht über die Geländeoberfläche hinausragende Stellplätze können auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist und sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
3. Die Erschließung dient der Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechenden Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstück. Das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung dient grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen und hat keine nachbarschützende Funktion.
VolltextIBRRS 2023, 2494
VG München, Beschluss vom 09.08.2023 - M 1 SN 23.3188
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 2505
VGH Bayern, Beschluss vom 02.08.2023 - 9 ZB 23.451
1. Die beantragte Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den zu prüfenden gesetzlichen Vorschriften entspricht.
2. Gegenstand der erteilten Baugenehmigung ist allein der ihr zugrundeliegende Antrag des Bauherrn.
3. Es gibt kein keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung“ im Verhältnis privater Grundstückseigentümer untereinander.
VolltextIBRRS 2023, 2215
BVerwG, Urteil vom 18.07.2023 - 4 CN 3.22
§ 13b BauGB ist mit Art. 3 Abs. 1 und 5 Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) unvereinbar.*)
VolltextIBRRS 2023, 2479
VGH Bayern, Beschluss vom 03.08.2023 - 2 ZB 22.1401
Die Frage der Unterordnung einer Nebenanlage bestimmt sich nicht im Verhältnis Nebenanlage zur Grundstücksgröße, sondern im Verhältnis Nebenanlage zur Hauptanlage. Demgemäß darf die Nebenanlage im Verhältnis zur Hauptanlage nach ihren Abmessungen nicht gleichwertig erscheinen oder jene gar optisch verdrängen.
VolltextIBRRS 2023, 2468
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.08.2023 - 1 ME 85/23
Die Bedeutung des Begriffs der offenen Bauweise erschöpft sich in der Einhaltung von Grenzabständen oder dem (teilweisen) Verzicht hierauf und beinhaltet keine Aussage über die Anzahl von Wohneinheiten oder Gebäuden auf ein und demselben Grundstück.*)
VolltextIBRRS 2023, 2443
OVG Saarland, Beschluss vom 12.06.2023 - 2 B 23/23
In Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. Stützt die Behörde sich auf die formelle Illegalität, erweist sich die Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann als ermessenfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2433
VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2023 - 15 ZB 22.1617
1. Voraussetzung dafür, dass ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung nicht auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, ist, dass die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob die wechselseitigen Unterschreitungen der Abstandsflächen annähernd vergleichbar sind, ist keine zentimetergenaue quantitative Entsprechung gefordert, sondern es ist eine wertende Betrachtung in Bezug auf die Qualität der mit der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigungen anzustellen.
3. Bei der Bewertung der von einem Baukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden Beeinträchtigung ist neben dem konkreten Grenzabstand auch die Qualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften einhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung. Zu berücksichtigen ist, auf welcher Länge und mit welcher Tiefe das fragliche Gebäude die Abstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, welche Emissionen (Lärm, Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden sind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher Himmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht.
VolltextIBRRS 2023, 2420
VGH Bayern, Beschluss vom 18.08.2023 - 15 CS 23.1288
1. Der Aufenthalt in einer Ferienwohnung ist kein Wohnen im Sinne der BauNVO.
2. Die Nutzung einer baulichen Anlage kann untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung und somit formell illegal genutzt wird.
3. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (hier verneint).
VolltextIBRRS 2023, 2412
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2023 - 1 ME 78/23
1. Bei einem Bauvorhaben innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets ist nach Niedersächsischem Bauordnungsrecht vor Erteilung der Baugenehmigung zu prüfen, ob das Vorhaben mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung vereinbar ist. Ergibt die Prüfung, dass eine Befreiung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet erforderlich ist, darf ein Bauvorhaben erst nach Erteilung dieser Befreiung genehmigt werden (Schlusspunkttheorie).*)
2. Eine Erweiterung einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung keiner Befreiung bedarf, liegt nur dann vor, wenn am vorhandenen Standort des Betriebs noch landwirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Gewicht ausgeübt wird, mithin der betriebliche Schwerpunkt am vorhandenen Standort verbleibt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2385
VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2023 - 1 CS 23.1282
1. Die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich Wohnungen zu betreten, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Bewohnte Kellerräume unterfallen dem Wohnungsbegriff. Eine konkrete Gefahr wird nicht vorausgesetzt.
2. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann beispielsweise angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einem Bauvorhaben anstelle von zwei genehmigten Wohneinheiten eine Belegung mit vier Wohneinheiten vorliegen könnte.
VolltextIBRRS 2023, 2398
BVerwG, Urteil vom 23.05.2023 - 4 CN 10.21
Das Verbot, die Nahversorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich eines Vorhabens wesentlich zu beeinträchtigen, ist als Ziel der Raumordnung unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2023, 2383
VGH Bayern, Beschluss vom 20.07.2023 - 2 NE 23.1159
1. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.
2. In die planerische Abwägung sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowohl zur Erhaltung der Denkmäler als auch zur angemessenen Gestaltung ihrer Umgebung einzubeziehen.
VolltextIBRRS 2023, 2367
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.08.2023 - 2 L 46/22
Der Umstand, dass versäumt wurde, in der Erklärung über die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast die konkrete Form der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift - durch Ankreuzen des dafür vorgesehenen Kästchens - anzugeben, steht der Formwirksamkeit der Verpflichtungserklärung nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2338
VGH Bayern, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179
1. Abstandsflächen haben Bedeutung für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, für eine ausreichende Sicherung des sozialen Wohnfriedens sowie für einen ausreichenden Brandschutz. Das Abstandsflächenrecht gewährt daher in der Regel nur denjenigen Eigentümern oder dinglich Berechtigten Nachbarschutz, deren Grundstücke unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.
2. Der sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch gibt grundsätzlich allen Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben in diesem Gebiet zur Wehr zu setzen.
3. Der Gebietserhaltungsanspruch ist unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung. Es genügt die abstrakte Gefahr, dass ein gebietsfremdes Vorhaben weitere gebietsfremde Vorhaben gleich welcher Art nach sich zieht.
VolltextIBRRS 2023, 2320
OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2023 - 2 A 14/23
1. Die Betätigung als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) kann grundsätzlich den nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten zugerechnet werden. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt auch ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus (dazu etwa VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2022 - 15 ZB 22.1400 -, IBRRS 2022, 2765). Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber in dem Zusammenhang durch eine Beschränkung der Tätigkeit auf Räume Rechnung getragen.*)
2. Zur Frage eines Verstoßes der Nutzung gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt geltend gemachter Störungen durch die Benutzung von PKW seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.*)
3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann (Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 27.09.2016 - 2 B 191/16 -, SKZ 2016, 246).*)
4. Die sogenannte Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, IBR 2019, 42 ) betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer alten Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Insoweit kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht daher nicht.*)
5. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO-SL), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen.*)
6. Eine Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft kann nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden.*)
7. Wie die § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf durchzusetzen. Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO-SL erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO-SL festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben.*)
VolltextIBRRS 2023, 2306
VGH Hessen, Beschluss vom 17.03.2023 - 4 B 230/23
1. Zum Begriff des Doppelhauses i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO.*)
2. Zum Umfang des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Doppelhäusern.*)
VolltextIBRRS 2023, 2304
OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.03.2023 - 1 KN 44/21
1. Es verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, bei der Ausweisung aktueller Baugebiete bereits den Erschließungsbedarf von der Gemeinde angedachter künftiger Baugebiete zu berücksichtigen und planerisch abzusichern, selbst wenn diese in absehbarer Zeit noch nicht benötigt werden oder mit Blick auf die aktuellen Eigentumsverhältnisse nicht verwirklicht werden können.*)
2. Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit und welche zeitliche Nähe des künftigen Erschließungsbedarfs dabei welche Eingriffe in das Eigentum der gegenwärtig Planunterworfenen rechtfertigt, ist eine Frage der Abwägung.*)
VolltextIBRRS 2023, 2254
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2023 - 7 B 1268/22
Die Herstellung einer Erdaufschüttung auf einem Grundstück bedarf einer Baugenehmigung. Anderenfalls ist sie zumindest formell illegal.
VolltextIBRRS 2023, 2281
BVerwG, Urteil vom 20.06.2023 - 4 CN 7.21
Der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs in § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 BauNVO umfasst auch Nebenerwerbsbetriebe.*)
VolltextIBRRS 2023, 2253
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2023 - 7 B 67/23
1. Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit zu geringen Tiefen der Abstandsflächen bestehen, können Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden.
2. Baumaßnahmen, die nicht so weit in den Bestand des Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, können (noch) als eine Änderung und Nutzungsänderung eingeordnet werden.
3. Greifen die Baumaßnahmen weit in den Bestand des Gebäudes ein, wird der Nachbar mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der gegebene Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften mit Blick auf die ihnen zugrundeliegende Gewichtung von Interessen von vornherein nicht tolerabel ist.
VolltextIBRRS 2023, 2252
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.07.2023 - 1 ME 45/23
1. § 1412 BGB schließt lediglich Einwendungen der Ehegatten gegen die Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften und auf dem rechtsgeschäftlichen Verkehr beruhender Urteile zugunsten gutgläubiger Dritter aus. Auf die Durchsetzung sich aus dem öffentlichen Recht ergebender Verpflichtungen durch einen Hoheitsträger im Wege der Vollstreckung ist § 1412 BGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.*)
2. § 892 BGB findet ebenfalls keine Anwendung zugunsten eines Hoheitsträgers, der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung tätig wird.*)
VolltextIBRRS 2023, 2250
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2023 - 10 A 2918/21
1. Eine Festsetzung ist nur dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist.
3. Aus dem Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde seit mindestens 30 Jahren keine "Gebietskontrolle" mehr durchgeführt hat, folgt nicht, dass sie illegale gewerbliche Nutzungen geduldet hätte. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.
4. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt.
5. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.
6. Ein Baudienstleister mittlerer Größe mit Büroräumen, einer Lagerhalle nebst Wartungs- und Reparaturwerkstatt führt typischerweise zu Lärmimmissionen, die die Wohnruhe beeinträchtigten, und ist in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig.
7. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
8. Die Jahresfrist ist keine Bearbeitungsfrist, sondern eine Entscheidungsfrist. Daher setzt der Fristbeginn u. a. voraus, dass sich die zuständige Behörde über die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts im Klaren ist.
VolltextIBRRS 2023, 2243
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - 10 A 57/22
1. Ein etwaiger Bestandsschutz erlischt, wenn das Bauvorhaben angesichts der bereits durchgeführten Baumaßnahmen nicht mehr mit dem zuvor vorhandenen Altbestand identisch ist.
2. Dass die Ausmaße des Bauvorhabens mit dem Altbestand identisch sind und die durchgeführten Arbeiten im Wesentlichen zum Zweck der Renovierung und Sanierung erfolgt sind, betont, hindert nicht, das Bauvorhaben als "aliud" gegenüber dem Altbestand einzuordnen.
3. Selbst dann, wenn die Außenwände im Wesentlichen unverändert bleiben, kann ein Gebäude im Einzelfall durch zahlreiche, auch baugenehmigungsfreie Baumaßnahmen so sehr verändert werden, dass es einem Neubau gleicht.
VolltextIBRRS 2023, 2216
BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 9.21
Der Hinweiszweck (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) der Bekanntmachung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB erfordert keine taggenaue Angabe der Geltungsdauer der Veränderungssperre oder ihrer Verlängerung.*)
VolltextIBRRS 2023, 2185
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - 10 B 88/23
1. Eine bauplanerische Festsetzung ist nur - ausnahmsweise - dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.
2. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen für die Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung nicht aus.
3. Allein das Vorhandensein von Wohnnutzung in einem Bereich, der als Gewerbegebiet festgesetzt werden soll, genügt für die Annahme der Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung nicht. Ob dieser Bereich derzeit als Gemengelage einzuordnen ist, ist insoweit unerheblich.
VolltextIBRRS 2023, 2184
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.07.2023 - 2 A 2535/21
1. Ein auf die Eingriffsermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO-NW gestützter Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gegen eine bauliche Anlage voraus, dass das angegriffene Bauvorhaben nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist, zu Lasten des Nachbarn gegen Nachbarrechte verstößt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
2. Die bloße Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage reicht nicht aus. Es muss ein zu Lasten des das Einschreiten begehrenden Nachbarn gehender Verstoß gegen eine ihn schützende Vorschrift des öffentlichen Rechts festzustellen sein.
3. Aus dem Zweck der bauordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung folgt allein, dass die Behörde - wenn eine bauliche Anlage gegen Nachbarrechte verstößt - regelmäßig, d.h. vorbehaltlich des Vorliegens eines besonders gelagerten Einzelfalls, zugunsten des in seinen Rechten verletzten Nachbarn einschreiten muss.
4. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme und die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für die Nachbarn werden grundsätzlich allgemein durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmt.
VolltextIBRRS 2023, 2179
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 - 4 B 22.22
1. Ob ein sog. Boardinghouse als Wohnnutzung/wohnähnliche Nutzung oder gewerbliche Nutzung (Beherbergungsbetrieb) einzustufen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Maßgeblich ist der nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende wirkliche Nutzungszweck (Anschluss an BVerwG, IBR 1993, 502).
2. Der Nachbarschutz im nicht überplanten Bereich muss nicht denselben Grundsätzen folgen wie in Gebieten, für die ein Bebauungsplan vorhanden ist.
3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben nicht schlechthin nachbarschützende Wirkung. Es hängt vielmehr vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab, ob solche Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Daran hat sich durch das Urteil des BVerwG vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 (IBR 2019, 42) nichts geändert.
4. Im unbeplanten Innenbereich fehlt es an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe.
VolltextIBRRS 2023, 2162
VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2023 - 2 K 506/23
1. Bei einer Vergnügungsstätte handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine besondere Nutzungsart von Betrieben, bei denen in unterschiedlicher Ausprägung die kommerzielle Unterhaltung der Besucher durch entsprechende Dienstleistung im Vordergrund steht.*)
2. Für die Annahme, bei einer baulichen Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte und nicht um eine Gaststätte, bedarf es einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, welche Anhaltspunkte und Faktoren gaststättenuntypisch, aber charakteristisch für eine Vergnügungsstätte sind.*)
3. Ergeben sich aus den Umständen des Einzelfalls genügend Anhaltspunkte für die Berechnung des Streitwerts bei einer Nutzungsaufnahmeuntersagung, ist dieser nach Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht nach § 52 Abs. 2 GKG zu berechnen und festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2161
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.07.2023 - 6 A 10.22
Kein Schallschutz für einen abweichend von der Baugenehmigung als Wohnraumerweiterung errichteten Wintergarten mit lichtdurchlässiger Kunststoffbedachung (hier: Thermogard-Paneele).*)
VolltextIBRRS 2023, 2172
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2023 - 1 LA 118/22
1. Eine aufgeständerte Photovoltaikanlage kann gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO entfalten.*)
2. Da das Grenzabstandsrecht den Schutz von Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks ab Bodenniveau zum Ziel hat, ist die Maßgeblichkeit der Geländeoberfläche i.S.d. § 5 Abs. 9 Satz 1 NBauO für die Höhenbestimmung der Regelfall, die Maßgeblichkeit eines anderen Höhenbezugspunkts die Ausnahme, die aus Normtext, Sinn und Zweck oder Systematik der NBauO klar hervorgehen muss.*)
VolltextIBRRS 2023, 2142
VG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2023 - 28 K 3724/22
1. Wendet der Adressat einer Bauordnungsverfügung ein, es bestünden gleichgelagerte Verstöße, gegen die seitens der Bauaufsicht nicht eingeschritten werde, und benennt er auch konkret vergleichbare Fälle, so ist die Behörde gehalten, dem nachzugehen und in gleichgelagerten Fällen auch gegen die anderen Störer einzuschreiten.*)
2. Da es bei einer Mehrzahl gleichartiger Verstöße gegen Bauvorschriften in einem Gebiet notwendig ist, dass die Behörde bei der Erfassung der Verstöße und dem Einschreiten planmäßig vorgeht und weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen macht, ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn sie im gleichen Gebiet außerhalb der systematischen Erfassung nach Feststellung eines baurechtswidrigen Zustands gegen einen Grundstückseigentümer vorgeht, nicht aber gegen den Eigentümer des angebauten Nachbargebäudes, das einen vergleichbaren baurechtswidrigen Zustand aufweist.*)
VolltextIBRRS 2023, 2128
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2023 - 10 B 478/23
1. Einem Eigentümer eines im Innenbereich liegenden Grundstücks steht ein (Gebietswahrungs-)Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität eines benachbarten Grundstücks nicht zu.
2. Die Freihaltung des Außenbereichs liegt allein im öffentlichen Interesse. Ein Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht nicht.
3. Es gibt kein subjektives Recht des Einzelnen auf eine gemeindliche Bauleitplanung. Durch das Unterbleiben der Planaufstellung kann der Eigentümer nicht in subjektiven Rechten verletzt sein.
VolltextIBRRS 2023, 2111
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2023 - 7 B 482/23
1. Eine grenzständige Gebäudeabschlusswand ist grundsätzlich als Brandwand zu errichten.
2. Öffnungen in Brandwänden oder an ihrer Stelle zulässigen Wänden sind unzulässig. Dass gilt auch dann, wenn die Fenster auf der Innenseite die Brandschutzanforderungen F 90 erfüllen.
VolltextIBRRS 2023, 2095
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2023 - 6 A 4/23
1. Zur Obliegenheit der Grundstückseigentümer, als notwendig anerkannten baulichen Schallschutz grundsätzlich zeitnah umzusetzen.*)
2. Jedenfalls dann, wenn die Gründe für einen nicht zeitnahe Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen in der persönlichen Sphäre der Hauseigentümer liegen, tragen Sie die Verantwortung für zwischenzeitlich eintretende Preissteigerungen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2073
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2023 - 8 A 10053/23
1. Mit einer bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht alle Ausführungsdetails eines Bauwerks festgelegt.
2. Will ein Bauherr erhöhte Absetzungen für Baudenkmale steuerlich geltend machen, müssen sämtliche Baumaßnahmen vom Bauherrn einvernehmlich mit der zuständigen Denkmalbehörde festgesetzt und durchgeführt werden - in einem vor Beginn der Bauarbeiten eingeleiteten und grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahme fortgeführten Abstimmungsprozess.
VolltextIBRRS 2023, 2071
BVerwG, Urteil vom 25.04.2023 - 4 CN 5.21
1. Ob eine diesseits der äußeren Grenzen der Ortslage belegene Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, entscheidet sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten.*)
2. § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.*)
VolltextIBRRS 2023, 2070
VG Darmstadt, Beschluss vom 03.07.2023 - 6 L 1480/23
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG können technische Regelwerte wie die Freitzeitlärm-Richtlinie der LAI als Orientierungshilfe herangezogen werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 2055
VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.2023 - 1 CS 23.583
1. Der Nachbarschutz bei Doppelhäusern im unbeplanten Innenbereich richtet sich nach dem Rücksichtnahmegebot. Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, wenn es unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäudeteil ein Doppelhaus zu bilden.
2. Ein Doppelhaus ist anzunehmen, wenn zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden und beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.
Volltext