Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7395 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0604BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 7 C 9.02
Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.*)
VolltextIBRRS 2003, 0603
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 4 BN 52.02
§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (Ergänzung zu BVerwGE 110, 118 <125>).*)
VolltextIBRRS 2003, 0601
BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15.02
1. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutz-Richtlinie eröffnet den Bundesländern bei der Identifizierung Europäischer Vogelschutzgebiete einen naturschutzfachlichen (ornithologischen) Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.*)
2. Ein Bundesland kann das Bestehen eines "faktischen" Vogelschutzgebiets in seinem Bereich nicht dadurch ausschließen, dass es sein Gebietsauswahlverfahren für das europäische Netz "Natura 2000" für beendet erklärt.*)
3. Die Planung eines Straßenbauvorhabens in einem Gebiet, das maßgeblich aus wirtschafts- und verkehrspolitischen Gründen nicht in die Landesliste für das Netz "Natura 2000" aufgenommen wurde, ist rechtswidrig, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Gebiet aus ornithologischer Sicht zu den geeignetsten Schutzgebieten in dem Bundesland gehört.*)
4. Die Planung einer Straße, die einen wertvollen und schutzwürdigen Naturraum durchschneidet, leidet an einem fachplanungsrechtlichen Abwägungsfehler, wenn Trassenalternativen, die diesen Raum umfahren, nicht ausreichend untersucht worden sind. Als Alternative kann auch eine ortsnahe Trassenführung in Verbindung mit Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0598
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 4 B 47.02
§ 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB enthält einen selbständigen materiellen Versagungsgrund für die Errichtung einer baulichen Anlage. Durch eine Erhaltungssatzung (-verordnung) kann die Errichtung eines nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässigen Gebäudes verhindert werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0597
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02
Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst auch Mitwirkungsrechte, die Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0438
VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2003 - 7 K 3216/02
1. Eine Baugenehmigung muss zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der genehmigte Abstand einer Windenergieanlage zum Nachbargrundstück zu gering ist.
2. Die Baugenehmigungsbehörde kann die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 0437
VG Koblenz, Urteil vom 06.02.2003 - 7 K 3190/02
Stellt sich nachträglich heraus, dass der genehmigte Abstand einer Windenergieanlage zum Nachbargrundstück zu gering ist, muss die Baugenehmigungsbehörde die Baugenehmigung zurücknehmen; sie kann die sofortige Einstellung der Bauarbeiten verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 0436
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2003 - 8 A 10775/02
1. Sog. Investorenverträge, in denen sich die Denkmalfachbehörde verpflichtet, anlässlich eines privaten Großprojektes auf archäologisch „belastetem“ Gelände innerhalb bestimmter Frist eine Flächengrabung durchzuführen und abzuschließen, und der Investor im Gegenzug eine bestimmte finanzielle Beteiligung verspricht, sieht das rheinland-pfälzische Denkmalschutz- und –pflegegesetz zwar nicht ausdrücklich vor, schließt sie aber auch nicht aus. Der Grundsatz, dass die Ausgabenlast der Aufgabenlast folgt, gilt nicht für das Verhältnis eines Hoheitsträgers zu Privaten.*)
2. Bei der Festlegung der vom Investor zu übernehmenden Gegenleistung darf auf einen Erfahrungssatz der Denkmalfachbehörde zurückgegriffen werden, wonach in dem betreffenden Bereich bestimmte Grabungskosten je Quadratmeter Grabungsfläche normalerweise anfallen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0435
VG Trier, Urteil vom 22.01.2003 - 5 K 598/02
1. Die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage kann abgelehnt werden, wenn der Flächennutzungsplan künftig die Windkraftnutzung an diesem Ort ausschließt.
2. Zur Sicherung dieser beabsichtigten Planung und eines in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes kann die Gemeinde eine Veränderungssperre beschließen, nach deren Inhalt die Errichtung von Windkraftanlagen unzulässig ist.
VolltextIBRRS 2003, 0425
BGH, Urteil vom 16.01.2003 - III ZR 269/01
Zum amtshaftungsrechtlichen Schutz des Vertrauens in eine rechtswidrige Baugenehmigung, bei deren Erwirkung der Bauherr den - objektiv erfolglosen - Versuch einer arglistigen Täuschung begangen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0405
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2002 - 10 B 939/02
1. Sind für eine Windenergieanlage verschiedene Betriebsweisen mit unterschiedlich hohen Schallleistungspegeln möglich, so muss die Baugenehmigung für die Windenergieanlage die genehmigte Betriebsweise regeln.*)
2. Die Begrenzung der zulässigen Schallimmissionen in einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage ist als bloße Zielvorgabe allein noch nicht geeignet, ausreichenden Nachbarschutz gegen Schallimmissionen sicherzustellen. Vielmehr muss auch gewährleistet sein, dass die Schallimmissionsgrenzwerte ab Beginn der Inbetriebnahme der Anlage tatsächlich eingehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0404
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.08.2002 - 10 B 1641/02
Die in § 77 Abs. 1 BauO NRW 1995 geregelte zweijährige Geltungsdauer von Baugenehmigungen, die auf der Grundlage der Bauordnung NRW 1995 erteilt worden sind, ändert sich nicht dadurch, dass § 77 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2000 in seiner ab dem 1.6.2000 geltenden Fassung eine dreijährige Geltungsdauer bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0398
BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 C 2.02
War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.*)
Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.*)
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0396
BVerwG, Urteil vom 30.10.2002 - 8 C 24.01
Die Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG kann auch konkludent erfolgen (wie Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - VIZ 2002, 470). Hierfür sind hinreichende Anhaltspunkte erforderlich, die den Rückschluss auf den erkennbaren Willen der zuständigen Behörden rechtfertigen, das Grundstück zur Nutzung durch die Allgemeinheit freizugeben.*)
Zu den Indizien für die konkludente Widmung eines unbebauten Grundstücks als öffentlicher Parkplatz.*)
VolltextIBRRS 2003, 0395
BVerwG, Urteil vom 24.10.2002 - 3 C 42.01
Eine Parzelle, die am 3. Oktober 1990 zum Ausbau einer Bahnstrecke bestimmt war und hierfür zur Verfügung stand, gehört auch schon vor ihrer tatsächlichen Nutzung zum so genannten Widmungsvermögen der Deutschen Reichsbahn (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV).*)
Die Durchführung widmungskonformer Baumaßnahmen auf einer solchen Parzelle stellt - bezogen auf den Stichtag 25. Dezember 1993 - eine den Restitutionsanspruch des Alteigentümers verdrängende Nutzung für Bahnzwecke i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG dar.*)
VolltextIBRRS 2003, 0394
BVerwG, Urteil vom 28.11.2002 - 3 C 11.02
Ein "hängendes" (schwebendes) Grundstückserwerbsgeschäft im Sinne des Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB darf nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG als unwirksam bewertet werden, solange eine sowohl nach der DDR-GVVO als auch nach der GVO erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht endgültig versagt worden ist und noch in rechtlich zulässiger Weise erteilt werden kann, sofern dem Geschäft im Übrigen kein Unwirksamkeitsgrund (Nichtigkeitsgrund) anhaftet.*)
VolltextIBRRS 2003, 0393
BVerwG, Urteil vom 27.11.2002 - 9 A 3.02
1. Zufahrten, die an der freien Strecke der Bundesstraßen im Beitrittsgebiet bereits vorhanden waren, genießen mangels einer anders lautenden Übergangsvorschrift auch ohne eine Sondernutzungserlaubnis Bestandsschutz, solange sie nicht i.S.v. § 8 a Abs. 1 FStrG geändert werden.*)
2. Eine endgültige Betriebseinstellung ist nicht geeignet, den Bestandsschutz für eine vorhandene Zufahrt zu beenden, wenn der Verkehr nur kurzzeitig zum Erliegen kommt und ohne quantitative oder qualitative Veränderung des Verkehrsgeschehens (vgl. § 8 a Abs. 1 Satz 2 FStrG) eine Anschlussnutzung nachfolgt.*)
3. Die Wahl des Ausbaustandards einer Ersatzzufahrt ist eine der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Rechtsfrage, die sich danach beantwortet, was "einen angemessenen Ersatz" i.S.v. § 8 a Abs. 4 Satz 1 FStrG darstellt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0392
BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02
1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist.*)
2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.*)
3. Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.*)
4. Anders als bei der Entscheidung über die Einziehung braucht sich ein Anlieger, dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben.*)
VolltextIBRRS 2003, 0389
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.08.2002 - 3 S 1517/02
1. Der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt einen die Gemeinde begünstigenden und den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann.*)
2. Ordnet die Baurechtsbehörde die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an, steht dem durch den Bescheid belasteten Bauherrn als statthaftes Rechtsmittel ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid.*)
3. Für diesen Eilantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bauherr mit dem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Baugenehmigung, nicht erreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216).*)
VolltextIBRRS 2003, 0372
VG Koblenz, Urteil vom 05.12.2002 - 2 K 2328/01
1. Eine Verbandsgemeinde kann die Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich ein Felsmassiv befindet, von dem Felsbrocken herabstürzen, zu Felssicherungsmaßnahmen nur verpflichten, wenn sie nach der mit den Anliegern getroffenen Vereinbarung nicht selbst die bei einem Felssturz erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat.
2. Im Übrigen kann die Kostenbelastung für die betroffenen Grundstückseigentümer im Einzelfall ganz oder teilweise unzumutbar sein.
VolltextIBRRS 2003, 0359
OVG Saarland, Urteil vom 24.09.2002 - 2 R 14/01
1. Die Behörde ist nicht verpflichtet, alle in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Grundstücke regelmäßig auf illegalen Baubestand hin zu überprüfen. Es genügt, dass sie Schwarzbauten aufgreift, wenn sie ihr bekannt werden.
2. Maßnahmen, die nicht nur auf eine Verstetigung des bisherigen Bestandes abzielen, sondern auch auf eine Intensivierung seiner Nutzung, werden von einer etwaigen auf die Hinnahme des Vorhandenen beschränkten Duldung nicht umfaßt.
3. Die Bauaufsichtsbehörde ist prinzipiell befugt, einen mit einer bestandskräftigen Einschreitensanordnung geregelten Sachverhalt auch von Amts wegen wieder aufzugreifen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne), einer erneuten Überprüfung zu unterziehen und diese mit einer neuen auch inhaltsgleichen Regelung abzuschließen. Der Erlaß einer erneuten Beseitigungsanordnung setzt aber voraus, daß die Behörde die erste entweder ausdrücklich aufhebt oder zumindest auf sonstige Weise eindeutig zum Ausdruck bringt, daß von ihr kein Gebrauch mehr gemacht werden soll.
4. Eine Aufhebung der früheren Anordnung auf sonstige Weise kann aber nicht erfolgen, wenn die Behörde diese frühere Anordnung überhaupt nicht gekannt hatim Zeitpunkt des erlasses der neuen Anordnung.
VolltextIBRRS 2003, 0358
OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02
1. Nachbarliche Abwehrrechte vermittelt die Bestimmung des § 35 BauGB allein unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Gebotes der Rücksichtnahme. An dieser rechtlichen Grundlage für die Gewährung von Drittschutz ändert sich auch nichts dadurch, dass ein auf einer Außenbereichsfläche genehmigtes Vorhaben sich nach seiner Verwirklichung als Erweiterung des Innenbereichs darstellt und an diesem teilhat.
2. Eigentümer von Wohngrundstücken in Innerortslage am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden oder höchstens ebenfalls eine Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung zugelassen wird.
3. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme an ein konkretes Bauvorhaben stellt, sind auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen, am Kriterium der Zumutbarkeit zu orientierenden Abwägung der gegenläufigen Bauherrn- und Nachbarinteressen zu bestimmen.
VolltextIBRRS 2003, 0343
BVerwG, Beschluss vom 14.02.2002 - 4 BN 5.02
1. Das Fehlen der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren mit der Erwägung, vorliegende Abwägungsmängel seien gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbegründet, ist bedenklich.
2. Ein Bebauungsplan leidet nicht an einem Abwägungsfehler, wenn private Belange nicht berücksichtigt worden sind, die der Betroffene im Zuge der Bürgerbeteiligung nicht vorgetragen hat und die sich der planenden Gemeinde auch nicht aufdrängen mussten.
3. In einem Dorfgebiet ist ein Gartenbaubetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO regelmäßig zulässig. Dementsprechend muss die Behörde auch nicht von sich aus einen möglichen Konflikt zwischen Dorf und Gartenbaubetrieb bezüglich des Immissionsschutzes nachgehen.
VolltextIBRRS 2003, 0342
BVerwG, Beschluss vom 05.04.2002 - 4 B 15.02
1. Aus § 8 Abs. 2 und 3 BNatSchG ergibt sich, dass der Verursacher eines Eingriffs in die Natur in erster Linie zum Ausgleich verpflichtet ist. Diese Verpflichtung trifft auch die Träger von Anlagen, deren Errichtung im öffentlichen Interesse liegt.
2. Die naturschutzrechtlich gebotene Pflicht zur Leistung von Ausgleich und Ersatz kann sich - soweit Bundesrecht zu beachten ist - nicht nur an der Höhe der Investitionskosten orientieren. Denn vorrangiger Maßstab ist die Intensität des Eingriffs. Je stärker der Eingriff ist, desto höher sind die Anforderungen an Ausgleich und Ersatz.
3. Bundesrecht gebietet nicht, Träger von Anlagen, die im öffentlichen Interesse errichtet werden, von der Ausgleichs- und Ersatzpflicht auszunehmen oder diese Pflicht zu deren Gunsten einzuschränken.
VolltextIBRRS 2003, 0329
BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 13.01
Die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, kann die Versagung einer Befreiung im Rahmen der Ermessensausübung rechtfertigen.*)
Kann ein den planerischen Vorstellungen der Gemeinde widersprechendes Vorhaben nur im Wege einer Befreiung zugelassen werden, so bedarf es zu seiner Verhinderung keiner Veränderungssperre oder Zurückstellung, wenn die Befreiung rechtmäßig versagt wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 0266
BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - 3 C 9.02
§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.*)
VolltextIBRRS 2003, 0230
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.11.2002 - 5 S 2312/02
1. § 34 Abs. 2 BNatSchG n. F. ist auf ein Projekt außerhalb eines Vogelschutzgebiets nur anwendbar, wenn das Projekt auf den geschützten Raum selbst einwirkt. Gefährdungen, denen die geschützten Vögel ausschließlich an dem Projekt ausgesetzt sind (hier: Kollisionsgefahr mit einer Schrägseilbrücke), sind nicht am Schutzregime des § 34 Abs. 2 BNatSchG zu messen.*)
2. Bei der Planfeststellung für den Bau einer Brücke im Rahmen einer grenzüberschreitenden Landesgartenschau können verschiedene Brückenkonstruktionen (Bogenbrücke, Hängeseilbrücke, Schrägseilbrücke) Alternativen im Sinne des fachplanerischen Abwägungsgebots sein.*)
3. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus gestalterischen, funktionalen, interkommunalen und grenzüberschreitenden Erwägungen für eine Brückenkonstruktion entscheidet, die ein höheres Kollisionsrisiko für Vögel aufweist als andere Brückenkonstruktionen.*)
4. Im Rahmen des Vermeidungsgebots / Minimierungsgebots nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung kann nicht auf die Möglichkeit einer alternativen Brückenkonstruktion mit einem geringeren Kollisionsrisiko für Vögel verwiesen werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0229
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002 - 5 S 2308/01
Es fällt nicht mehr unter den allein von § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG gewährleisteten gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße, wenn der Straßenanlieger den Gehweg samt Parkbucht im Bereich des Anliegergrundstücks auf einer Fläche von nahezu 100 qm für die Aufstellung eines Baukrans für einen Zeitraum von ca. acht Monaten absperrt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0228
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 2228/01
1. Ein Bebauungsplan, der das Ziel verfolgt, eine aus dem architektonischen Geist der 70er Jahre entstandene Flachdachsiedlung mit gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützten Außenwohnbereichen zu bewahren, stellt keinen städtebaulichen Missgriff dar.*)
2. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe für ein solches Gebiet, die praktisch nur eine Flachdachbebauung erlaubt, kann abwägungsfehlerfrei sein.*)
VolltextIBRRS 2003, 0220
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2002 - 8 S 435/02
Der Begriff des Verbrauchermarkts im Sinn der §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 3 BauNVO 1968 entspricht jedenfalls im Wesentlichen dem des großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinn der neueren Fassungen der BauNVO ab dem Jahre 1977. Eine bestimmte Zusammensetzung des Warenangebots ist daher nicht erforderlich.*)
VolltextIBRRS 2003, 0206
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.07.2002 - 7 B 918/02
1. Beabsichtigt die Gemeinde, durch einen einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen zum Schutz des Landschaftsbilds restriktiv zu steuern (hier: vorgesehene Beschränkung der Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf 100 m Höhe), kann eine solche Bebauungsplanung mit der Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB gesichert werden.*)
2. Bei der weiteren Abwicklung der Bebauungsplanung hat die Gemeinde konkret abwägend zu prüfen, ob die zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen der ausgeschlossenen Windenergieanlagen auf den betroffenenen Landschaftsraum so gewichtig sind, dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen lassen; sie hat ferner zu prüfen, ob im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans etwa unter wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 0205
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2002 - 7 B 665/02
Ist in die Prognose, ob der Betrieb einer Windenergieanlage unzumutbare Lärmimmissionen erwarten lässt, ein unzureichender Sicherheitszuschlag für Prognoseunsicherheiten und Serienstreuung eingestellt, führt dies allein dann (noch) nicht zum Erfolg des Nachbarwiderspruchs, wenn durch geeignete Auflagen zur Baugenehmigung (hier: Bestimmung einer Obergrenze für den immissionsrelevanten Schallleistungspegel der Windenergieanlage) für den Nachbarn unzumutbare Lärmimmissionen ausgeschlossen werden können.*)
Der Betrieb einer Windenergieanlage ist gegenüber einem landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetrieb nicht bereits dann rücksichtslos, wenn Reaktionen der gehaltenen Pferde auf Immissionen der Windenergieanlage nicht ausgeschlossen werden können.*)
VolltextIBRRS 2003, 0204
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.05.2002 - 15 A 5299/00
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als solche Eigentümerin eines Grundstücks und damit auch Beitragspflichtige nach § 8 KAG NRW sein.*)
2. Wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 8 KAG NRW beitragspflichtig ist, können die Gesellschafter nur im Wege eines Haftungsbescheides nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch genommen werden.*)
3. Ein Haftungsbescheid an die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt jedenfalls dann, wenn derjenige persönlich beitragspflichtig ist, der im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides Eigentümer ist, zwingend voraus, dass ein Beitragsbescheid an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergangen ist.*)
4. Wird ein Beitragsbescheid, durch den eine Beitragsschuld einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgesetzt wird, mehreren Gesellschaftern bekannt gegeben, wird durch die Aufhebung des Bescheides gegenüber einem Gesellschafter die Beitragsfestsetzung insgesamt aufgehoben. Einer gesonderten "Aufhebung" der den anderen Gesellschaftern gegenüber bekannt gegebenen Ausfertigungen bedarf es nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 0203
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2002 - 10 B 671/02
1. Ist vor dem 3.8.2001, dem Tag des Inkrafttretens des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950), nach dem Windfarmen mit mehr als drei Windenergieanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, eine Baugenehmigung zur Errichtung einer dementsprechenden Windfarm beantragt worden, so richtet es sich nach § 67 Abs. 2 BImSchG, ob das Genehmigungsverfahren nach den (neuen) Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetz zu Ende zu führen ist.*)
2. Zur Schädlichkeit der von Windenergieanlagen ausgehenden Umwelteinwirkungen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0202
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2003 - 8 A 11286/02
1. Ein sogenannter Himmelsstrahler (Skybeamer) ist eine Werbeanlage im Sinne der Landesbauordnung.*)
2. Diese Werbeanlage besteht aus den Lichtstrahlen und dem sie erzeugenden Gerät.*)
3. Reicht der Lichtstrahl auch in den Luftraum über dem Außenbereich, so ist die Anlage gemäß § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO regelmäßig unzulässig.*)
4. Eine im Außenbereich ausnahmsweise zulässige Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 52 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 LBauO liegt nur vor, wenn sich das Betriebsgebäude im Außenbereich befindet.*)
VolltextIBRRS 2003, 0184
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.03.2002 - 10 a D 48/99
1. Trifft der Plangeber nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB Festsetzungen zu baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen, darf er nicht in der Weise planerische Zurückhaltung üben und dem Bauwilligen die Auswahl der konkreten Vorkehrungen überlassen, dass er die in Betracht kommenden Vorkehrungen nicht einmal beispielhaft benennt, die Frage der Geeignetheit in keiner Weise konkretisiert und auch das Ziel der Festsetzungen nicht eindeutig bestimmt.*)
2. Will der Plangeber für ein im Bebauungsplan festgesetztes Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel" die im Einzelhandelserlass aufgeführten zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelssortimente generell ausschließen und das Sondergebiet bestimmten Fachmärkten vorbehalten, deren Warenangebot sich aus anderen Sortimentsgruppen zusammensetzt, muss er im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigen, dass es zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der im Sondergebiet gewollten Fachmärkte möglicherweise erforderlich sein kann, Randsortimente anzubieten, die zum Teil aus zentren- oder nahversorgungsrelevanten Waren im Sinne des Einzelhandelserlasses bestehen.*)
3. Im vorgenannten Fall ist für eine gerechte Abwägung zu fordern, dass sich der Plangeber bewusst macht, welche zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimentsgruppen üblicherweise in Fachmärkten der gewollten Art im Rahmen der Kern- oder Randsortimente angeboten werden, und dass er konkret prüft, ob er alle oder einige dieser Sortimentsgruppen - etwa beschränkt auf eine bestimmte Verkaufsfläche - zulassen kann, ohne dass sich negative Folgen für die gemeindliche Zentrenstruktur ergeben.*)
VolltextIBRRS 2003, 0155
VG Köln, Urteil vom 18.12.2002 - 8 L 2362/02
Die Fassadenbeleuchtung eines gewerblich genutzten Gebäudes ist baurechtlich als Werbeanlage zu werten, die von der Baugenehmigung für das Gebäude selbst nicht umfasst ist.
VolltextIBRRS 2003, 0153
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2002 - 5 S 2687/00
1. Ob bei einer Verletzung des Entwicklungsgebots die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist nicht nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans zu beurteilen, sondern nach der planerischen Konzeption dieses Plans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil (wie BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - PBauE § 8 BauGB Nr. 9a).*)
2. Zur vollständigen Überplanung der Fläche eines Gewerbebetriebs mit einer öffentlichen Grünfläche sowie Fuß- und Radwegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0149
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00
1. Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.*)
2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines unwirksamen Änderungsplans ein anderes Vorhaben im Rohbau erstellt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rückbau des Vorhabens anordnen bzw. der Vorhabenträger einen solchen von sich aus vornehmen würde.*)
VolltextIBRRS 2003, 0143
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.09.2002 - 5 S 1280/02
Zur Frage, ob Mängel der Bauvorlagen auch dann einem Einwendungsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO entgegenstehen, wenn die unterbliebenen Angaben allein für die Frage der rechtlichen, nicht aber der tatsächlichen Betroffenheit eines Angrenzers wesentlich sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 0142
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2002 - 5 S 1985/02
Eine an topografischen Gegebenheiten (hier: steile Böschung) ausgerichtete Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche kann einen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB darstellen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0141
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2002 - 5 S 1655/01
1. Ein Balkon, der die Privilegierungsmaße des § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht einhält, ist selbst abstandsflächenpflichtig.*)
2. Zur Frage, ob eine an der Grundstücksgrenze errichtete gemeinsame Brandmauer die für eine Zulassung eines grenznahen Balkons nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO erforderliche Sondersituation auf dem Nachbargrundstück begründen kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 0140
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02
Aufgrund der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz3 BauNVO erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu den möglichen Auswirkungen eines Betriebes. Beweisbedürftig können aber die tatsächlichen Umstände sein, die nach Satz 4 der Vorschrift Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Fallgestaltung sind.
VolltextIBRRS 2003, 0139
BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 4 B 30.02
Zur Frage, unter welchen Bedingungen ein Gebäude, welches nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fällt und deshalb Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs sein kann.
VolltextIBRRS 2003, 0134
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2002 - 6 A 11508/01
1. Die Veranlagung von Sportplatz-, Schwimmbad-, Festplatz-, Campingplatz- und Friedhofsgrundstücken mit weniger als der Hälfte der bei wohnlich genutzten Grundstücken der Verteilung zugrunde zu legenden Maßstabsdaten bei typisierender Betrachtung bewirkt eine nicht mehr gerechtfertigte Entlastung der Sondergrundstücke.
2. Im Außenbereich gelegene Grundstücke unterliegen nicht der Beitragspflicht.
VolltextIBRRS 2003, 0133
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2002 - 1 C 10098/02
1. Die Gemeinde hat nach § 11 Abs. 2 BauNVO die Möglichkeit, die höchstzulässige Verkaufsfläche für ein Grundstück so festzusetzen, dass die maximale Verkaufsflächengröße im Verhältnis zur Grundstücksgröße durch eine Verhältniszahl festgelegt wird, sofern dadurch die Ansiedlung bestimmter Einzelhandelsbetriebe verhindert werden soll.
2. Das gleiche Ziel kann auch durch eine Positivliste der zulässigen Einzelhandelssortimente erreicht werden.
VolltextIBRRS 2003, 0129
OVG Thüringen, Urteil vom 26.02.2002 - 1 KO 305/99
1. Frei liegende Dachterrassen sind baugenehmigungspflichtig.
2. Sie haben auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu beachten.
VolltextIBRRS 2003, 0120
BGH, Urteil vom 12.12.2002 - III ZR 201/01
Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0076
BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 C 10.01
Gegenüber der Vollstreckung aus einem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windenergieanlage kann die Behörde die Vollstreckungsabwehrklage darauf stützen, dass nach Rechtskraft des Urteils durch eine Änderung des Flächennutzungsplans die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschaffen wurden (Fortführung von BVerwGE, 70, 227).*)
VolltextIBRRS 2003, 0073
BVerwG, Beschluss vom 05.11.2002 - 9 VR 14.02
1. Grundsätzlich hat diejenige Planung Rücksicht auf die konkurrierende Planung zu nehmen, die den zeitlichen Vorsprung hat (sog. Prioritätsgrundsatz). Voraussetzung ist dafür eine hinreichende Verfestigung der Planung, die einen Vorrang beansprucht.*)
Bezüglich eines Fachplanungsvorhabens markiert in der Regel erst die Auslegung der Planunterlagen den Zeitpunkt einer hinreichenden Verfestigung. Abweichendes gilt im Falle eines gestuften Planungsvorgangs mit verbindlichen Vorgaben, wie er bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Fernstraßenausbaugesetz vorliegt. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann hier schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine Verfestigung bestimmter fachplanerischer Ziele eintreten.*)
2. Auch unter Berufung auf ihre Planungshoheit kann eine Gemeinde eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung nicht fordern.*)
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