Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
![OK](/bilder/icons/btn_right_16x16.gif)
Volltexturteile nach Sachgebieten
7260 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3237![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH München, Urteil vom 31.10.2023 - 5 N 22.2094
ohne amtliche Leitsätze
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3247
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23
In der Erhöhung eines Bestandsgebäudes liegt dann keine Aufstockung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO-BW, wenn es grenzständig errichtet ist, selbst also keine Abstandsfläche wahrt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3235
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG München, Beschluss vom 16.10.2023 - M 11 K 20.1059
ohne amtliche Leitsätze
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2964
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023 - 7 B 148/23
Auch eingehauste Teilstücke einer Tiefgaragenzufahrt sind abstandsflächenrechtlich privilegiert sind. Ob die eingehauste Zufahrt unselbständiger Teil des aufstehenden Gebäudes ist, ist unerheblich.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3185
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2023 - 1 LA 56/23
1. Allein aufgrund der Größe einer bebauungsfreien Fläche darf zwar nicht auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich geschlossen werden. Andererseits ist aber der Gesamtgröße einer Freifläche als maßgeblichem Faktor erhebliches Gewicht beizumessen.*)
2. Einer Fläche von 350 m Länge und etwa 50 m Breite, die 13 großzügige Einfamilienhausgrundstücke nebst 350 m langer Erschließungsanlage mit Wendehammer aufnehmen soll, kommt in einer konkreten örtlichen Situation, die von vergleichbar großen Einfamilienhausgrundstücken geprägt ist, eine eigenständige städtebauliche Bedeutung zu, die es verbietet, sie als Baulücke zu betrachten.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3171
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 - 2 B 127/23
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.*)
3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.*)
4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3161
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 ME 73/23
Bestehen Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an benachbarten Schutzobjekten überschritten sein können, ist eine genauere Betrachtung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls erfordert dies nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens. Es kann auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung und unter Einbeziehung nachvollziehbarer Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben zu schätzen. Um etwaigen Ungenauigkeiten Rechnung zu tragen, wird in diesen Fällen aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3120
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 1 KN 122/21
1. Beabsichtigt eine Gemeinde die Schaffung von dem Wohnen vorbehaltenen Bauflächen in der Nähe eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes, kann sie hierfür ein Dorfgebiet unter Einbeziehung des Betriebes und gleichzeitiger Gliederung des Gebietes nach § 1 Abs. 4 BauNVO festsetzen. Die Einbeziehung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Herstellung des Gebietscharakters eines Dorfgebiets ist erst dann unzulässig, wenn die für das Wohnen und die für die Landwirtschaft vorgesehene Teilflächen derart weit voneinander entfernt liegen, dass sie sich wechselseitig nicht mehr beeinflussen, mithin bei wertender Betrachtung nicht mehr von einem (gegliederten) Baugebiet die Rede sein kann.*)
2. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans darf die planende Gemeinde eine emittierende Nutzung in der Abwägung unberücksichtigt lassen kann, wenn der Emittent deren Aufgabe angekündigt und seine Ankündigung nicht widerrufen hat.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3123
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2023 - 12 KS 104/21
1. Ein Vorbescheid-Antrag kann perplex und unwirksam sein, wenn er zwar dem buchstäblichen Sinne des sprachlichen Ausdrucks nach für bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen umfassend gestellt ist, die Erläuterungen seines Inhalts durch den antragstellenden Vorhabenträger aber erkennen lassen, dass gleichwohl gerade eine dementsprechend umfassende Prüfung und Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gewollt ist.*)
2. Es ist nicht die Aufgabe der Immissionsschutzbehörde, Schnittmengen aus den abstrakten Prüfungsprogrammen des vom Vorhaben berührten Fachrechts und des Bauplanungsrechts zu bilden sowie diese Schnittmengen von den Genehmigungsvoraussetzungen einer Bebauungsgenehmigung abzuziehen, um dadurch eine Differenz verbleibender Genehmigungsvoraussetzungen zu ermitteln, die dann als Antragsangabe i.S.v. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV gelten soll.*)
3. Das Erfordernis einer bestimmten Antragsangabe i.S.d. § 23 Abs. 1 der 9. BImschV lässt sich nicht durch eine (als obligatorische konstruierte) Umdeutung umgehen.*)
4. Jedenfalls sofern kein Extremfall einer Feigenblattplanung vorlag, konnten nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. vom 27.08.1997 auch Mängel der Abwägung in Bezug auf das Substanzgebot einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen unbeachtlich werden.*)
5. Unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Sperrwirkung kann die Funktionslosigkeit der Darstellung der Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung nicht isoliert gerechtfertigt werden, sondern nur dann eintreten, wenn zugleich die korrespondierende positive Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung funktionslos geworden ist.*)
6. Die Rechtsfigur der Funktionslosigkeit ist kein probates Mittel, durch das sich Vorhabenträger der Windenergienutzung unter Umgehung der § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 sowie § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits beim Vorliegen einer objektivrechtlichen Planungspflicht der Gemeinde oder aus Billigkeitsgründen von der Ausschlusswirkung einer überalterten Konzentrationsflächenplanung befreien könnten, die einer Beschleunigung der Energiewende hinderlich ist.*)
7. Hat im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Vorbescheids eine allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit stattzufinden, kann das Gericht nur dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers zu dessen Gunsten durchentscheiden, wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durchgeführt worden ist oder wenn schon eine die UVP-Pflicht des Vorhabens verneinende allgemeine Vorprüfung vorliegt, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3122
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2023 - 8 B 734/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3121
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2023 - 7 D 206/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3104
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG München, Beschluss vom 19.10.2023 - M 9 SN 23.4236
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3060
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 2 Bs 38/23
1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.*)
2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3050
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - 2 A 1574/23
In einem faktischen allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet sind Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung eines Einfamilienhauses verursachten Bedarf zulässig. Das gilt selbst dann, wenn diese zeitweise für mehr als zwei Pkw genutzt werden.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3039
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2023 - 1 ZB 22.1368
1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt bei einer fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht.
2. Dass in den genehmigten Planunterlagen der untere Höhenbezugspunkt des Geländes im Bereich der Dachterrasse nicht vermasst ist, vermag die hinreichende Bestimmtheit der Genehmigung in Bezug auf die Überprüfbarkeit nachbarschützender Vorschriften nicht in Zweifel zu ziehen, wenn eine Verletzung der Abstandsflächen zu Lasten des Nachbarn bei jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.
3. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3065
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2023 - 10 N 68.22
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3032
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 LA 55/23
Besteht der begründete Verdacht, dass der Bauherr tatsächlich ein anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklichen will (sog. "Etikettenschwindel"), darf die Bauaufsichtsbehörde Bauvorlagen nachfordern, um den Verdacht auszuräumen oder zu erhärten.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3052
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2023 - 7 A 3302/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3049
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Thüringen, Urteil vom 14.08.2023 - 1 KO 243/20
1. § 83 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ThürBO 1990 ermächtigte - wie heute
§ 88 Abs. 1 ThürBO - zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen bzw. zur Festsetzung besonderer Anforderungen an bauliche Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern in abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets.*)
2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.*)
3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen eine "Klammerfunktion" zukommt.*)
4. Sieht die Gestaltungssatzung Ausnahmen von den Festsetzungen der Satzung etwa zur Dacheindeckung in den Fällen vor, in denen die Gestaltung von Baukörpern und Fassaden harmonisch und ortsbildtypisch zur umgebenden Bebauung vorgenommen wird, so erweist sich die Beseitigungsanordnung als ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde das Vorliegen einer Ausnahme nicht prüft.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3035
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2023 - 10 B 1023/23
1. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht.
2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es keiner Gefahrenabschätzung im Einzelfall.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2987
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Urteil vom 25.09.2023 - 9 BV 22.481
Bei gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung erlassenen Bebauungsplänen handelt es sich um Rechtsvorschriften des Landesrechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3028
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 B 1171/22
1. Unter den Begriff der Aufenthaltsräume fallen ganz unterschiedliche Örtlichkeiten , wie zum Beispiel Wohn-, Büro-, Gaststätten-, Geschäfts- und Verkaufsräume.
2. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt.
3. Die Nutzung einer sog. Orangerie sowie eines als Abstellraum genehmigten Raums zu Wohnzwecken ist formell illegal.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2977
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG München, Beschluss vom 26.07.2023 - M 9 S 23.1621
Wird in einer Baugenehmigung für eine Apartmentwohnanlage der Kreis der Mieter auf sich in der Berufsausbildung befindliche Personen beschränkt, stellt die Vermietung an andere Personen eine ungenehmigte Nutzungsänderung dar, die zu einer Nutzungsuntersagung führt.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 3021
![Wohnungseigentum Wohnungseigentum](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - 3 K 21.01493
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2797
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2023 - 5 S 2659/22
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung gemeindlicher Satzungen ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts der Satzung mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird. Weitere Anforderungen stellt das baden-württembergische Landesrecht nicht; insbesondere ist es nicht Aufgabe der Ausfertigung, eine Originalurkunde der Satzung herzustellen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2942
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Aachen, Urteil vom 15.09.2023 - 5 K 353/22
In einem Bebauungsplan können Ferienwohnungen wirksam ausgeschlossen werden. Eine urbane Zielsetzung der Planung und Festsetzungen zur Erhaltung und Stärkung des Wohnens ist zulässig.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2994
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Hessen, Beschluss vom 18.10.2022 - 4 B 1069/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2967
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Hessen, Beschluss vom 29.03.2023 - 4 A 891/21
1. Der (materiell-rechtliche) nachbarliche Abwehranspruch setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des eigenen Kulturdenkmals oder Teils einer Gesamtanlage voraus (Bestätigung von VGH Hessen, IBR 2020, 1045 - nur online).*)
2. Neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals müssen sich zwar nicht völlig an dieses anpassen oder unterbleiben; sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals gesprochen werden kann.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2969
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Hessen, Beschluss vom 10.02.2023 - 9 B 247/22
1. Aus dem forstrechtlichen Gebot des Walderhalts folgt, dass auch beim Ausbau der Windenergie an Land Eingriffe in den Wald auf das notwendige Maß beschränkt bleiben müssen.*)
2. Auf eine Genehmigung zur Waldumwandlung und zur Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft findet § 63 BImSchG keine Anwendung.*)
3. Der Ausbau vorhandener Forstwege zur Aufnahme von Schwerlastverkehr für die Errichtung eines Windparks in einem Waldgebiet bedarf in Hessen der Erteilung einer Baugenehmigung.*)
4. Die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen erstreckt sich über die Kernanlage hinaus grundsätzlich nur auf den Bau der Stand-, Montage- und Kranstellflächen sowie auf die Flächen für die Einbringung von Zisternen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2699
![Umwelt und Naturschutz Umwelt und Naturschutz](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2023 - 4 MN 128/22
1. Zum Prüfungsmaßstab für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO.*)
2. Wird ein FFH-Gebiet vorläufig im Wege der einstweiligen Sicherstellung geschützt und regelt die einstweilige Sicherstellung weitreichende Freistellungen von den für das sichergestellte Gebiet normierten Verboten, ohne dass für die freigestellten Handlungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall vorgesehen ist, kann zumindest nicht im Sinne eines "acte claire" ausgeschlossen werden, dass vor dem Erlass der Sicherstellungsverordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 b der SUP-Richtlinie die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre.*)
3. Die Übertragung einer naturschutzrechtlichen Zuständigkeit auf eine andere Landesbehörde ist dann im Sinne von § 32 Abs. 2 NNatSchG zweckdienlich, wenn sie für die effektive und effiziente Erledigung der Angelegenheit, auf die sie sich bezieht, zumindest förderlich ist. Im Einzelfall kann auch die Übertragung der Zuständigkeit "nur" für den Erlass einer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung, die nicht auch die Zuständigkeit für die endgültige Unterschutzstellung des Landschaftsteils einschließt, zweckdienlich sein.*)
4. § 22 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, wonach Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten sind, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern, bezieht sich nur auf Handlungen, die innerhalb des sichergestellten Teils von Natur und Landschaft stattfinden.*)
5. Die Absicht zur Unterschutzstellung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht, wenn die zuständige Behörde die in Aussicht genommene Entscheidung, den sichergestellten Teil von Natur und Land endgültig unter Schutz zu stellen, ernsthaft verfolgt. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung parallel zur oder zumindest in naher Zeit nach der einstweiligen Sicherstellung begonnen wird. Der Umstand, dass die zuständige Naturschutzbehörde die endgültige Unterschutzstellung "auf die lange Bank schiebt", kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass sie diese nicht mehr ernsthaft beabsichtigt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2968
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 19.09.2023 - 15 CS 23.1208
1. Von einer Tekturgenehmigung wird ausgegangen, wenn die Identität des (genehmigten) Vorhabens gewahrt bleibt (die bauliche Anlage also im Wesentlichen die gleiche bleibt) und die vom Bauherrn verfolgte Änderung das Vorhaben nicht zu einem „aliud“ wird.
2. Wesentliche Merkmale für die Identität eines Bauvorhabens sind Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweckbestimmung, Höhe, Dachform oder Erscheinungsbild.
3. Ob eine Veränderung der für ein Vorhaben charakteristischen Merkmale die Identität von genehmigten und errichteten Vorhaben aufhebt, hängt vom Umfang der Abweichungen und von der Bewertung ihrer Erheblichkeit im jeweiligen Einzelfall ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2965
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2023 - 7 D 328/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2963
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Gera, Beschluss vom 26.07.2023 - 4 E 473/23
Bei einer Nutzungsuntersagung einer hausärztlichen Praxis wegen brandschutzrechtlicher Mängel ist bei der vorzunehmenden Abwägung auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an einer Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu berücksichtigen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2957
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 19.09.2023 - 15 ZB 23.1386
1. Ob ein Vorhaben dem sog. unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, richtet sich danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 entnommen werden können.
2. Der u-förmige Verlauf eines Weges ist für die Abgrenzung zwischen dem unbeplantem Innenbereich und dem Außenbereich nicht maßgeblich, wenn dieser keine besondere topografische Zäsur wie z.B. ein Berghang o. ä. bildet. Der unbeplante Innenbereich endet vielmehr regelmäßig am letzten Baukörper.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2919
![Amtshaftung Amtshaftung](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2023 - 2 U 37/22
1. Jede Behörde hat die Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, sein Gesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlassen. Hierzu gehört es, die an sie gestellten Anträge mit der gebotenen Beschleunigung innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln und, sobald eine ordnungsgemäße Prüfung abgeschlossen ist, in angemessener Frist zu bescheiden.
2. Ein Beamter verletzt seine Amtspflicht gegenüber dem Antragsteller, wenn er infolge schuldhafter Verkennung der Rechtslage zögert, einem Antrag zu entsprechen, und damit dem Antragsteller zumindest zeitweilig die Entscheidung vorenthält. Eine sofortige Erledigung von Anträgen kann aber in der Regel nicht verlangt werden.
3. Welche Frist angemessen und welche Beschleunigung geboten ist, bestimmt sich nicht allein nach dem Interesse des Antragstellers oder des durch die erbetene Entscheidung betroffenen einzelnen, sondern auch danach, dass im Einzelfall eine sachgerechte Entscheidung ausreichend vorbereitet und ermöglicht wird.
4. Aus der für eine Untätigkeitsklage erforderlichen Drei-Monats-Frist lässt sich keinerlei Hinweis auf die Angemessenheit der Entscheidungsfrist herleiten. Weder kann eine Pflichtverletzung erst bei einer Verzögerung von mindestens drei Monaten angenommen werden, noch ist schon jede Überschreitung dieser Zeitspanne für sich pflichtwidrig.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2933
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Thüringen, Urteil vom 14.08.2023 - 1 KO 788/21
1. Nach § 88 Abs. 1 ThürBO kann eine Gemeinde durch Satzung Bestimmungen über die Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen erlassen, um den städtebaulichen und architektonischen Besonderheiten eines Teils des Gemeindegebiets gerecht zu werden und diese zu bewahren.*)
2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.*)
3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen ein "Klammerfunktion" zukommt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2929
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.08.2023 - 2 M 73/23
1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 34 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
2. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.
3. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben. Zur „Bebauung“ gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
4. Ein Anbau an eine Scheune stellt regelmäßig kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element dar und gehört somit nicht mehr als „Bebauung“ zum Bebauungszusammenhang. Befindet sich der Anbau hinter dem letzten Baukörper, hinter dem der Bebauungszusammenhang endet, liegt er im Außenbereich.
5. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer Baugenehmigung für den Anbau an eine Scheune im Außenbereich, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2907
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 B 104/23
Ob im Falle einer Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts aus der auch hier geforderten Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange einem Nachbarn ein Abwehranspruch entsteht, richtet sich nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2893
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Urteil vom 04.09.2023 - 9 B 22.1196
Rechtlich nicht eindeutig geklärt ist, ob auf der Grundlage von Art. 15 Abs. 4 BayDSchG auch der Rückbau solcher Bausünden verlangt werden kann, die (angeblich) schon vor einer Unterschutzstellung durch das Denkmalschutzgesetz begangen worden sind.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2798
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.03.2023 - 1 A 10150/22
1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausübungsbescheids (a.A. möglicherweise BVerwG, IBR 2021, 1041 - nur online).*)
2. Ist für die Entscheidung über die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts der Gemeinderat zuständig, kann nur dieser den Mangel einer fehlenden Anhörung heilen. Gleiches gilt für die Betätigung des der Gemeinde eingeräumten Ermessens. Hierzu bedarf es regelmäßig eines Ratsbeschlusses.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2605
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2023 - 2 ZB 22.1730
1. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben.
2. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn Verschattungen zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaik-Anlagen führen.
3. Ändert sich die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Bauherrn, ist materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2796
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.05.2023 - 1 C 10592/22
1. Die inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung des die Verletzung einer Verfahrensvorschrift begründenden Sachverhalts im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind mit Blick auf deren Funktion zu bestimmen, die Gemeinde mit gezielten Informationen auf den aus Sicht des Antragstellers problematischen Sachverhalt aufmerksam zu machen und ihr so die Prüfung zu ermöglichen, ob der geltend gemachte Fehler tatsächlich besteht und wie er gegebenenfalls behoben werden kann (sog. Anstoßfunktion).*)
2. Erforderlich ist dazu eine substantiierte und konkretisierte Rüge; pauschale Rügen, allgemein gehaltene Vorhaltungen und andere unbestimmte Äußerungen reichen nicht aus.*)
3. Die Rüge von Ermittlungs- und Bewertungsfehlern (§ 2 Abs. 3 BauGB) muss zumindest konkret darlegen, welcher Umstand in welcher Hinsicht nicht hinreichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet worden sein soll; eine Rüge, die nur pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist oder diese lediglich wiederholt, wahrt demgegenüber nicht die Frist, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und so die Anstoßwirkung verfehlt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2857
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Schleswig, Beschluss vom 02.10.2023 - 8 B 29/23
ohne amtliche Leitsätze
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2802
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2023 - 8 B 230/23
Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2801
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.07.2023 - 12 MS 89/22
Ist verwaltungsgerichtlich aus formellen und materiellen Gründen die aufschiebende Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt worden und macht die Genehmigungsbehörde geltend, die aufgezeigten Mängel der Genehmigung im laufenden Widerspruchsverfahren u. a. durch die Änderung der Genehmigung behoben zu haben, so kann die Genehmigung auch in der geänderten Fassung nur dann wieder vollzogen werden, wenn zuvor gerichtlich der Beschluss nach § 80 Abs. 7 VwGO geändert und gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Genehmigung in der aktuellen, geänderten Fassung angeordnet worden ist.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2799
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Thüringen, Urteil vom 15.03.2023 - 1 KO 26/20
1. Eine Baugenehmigung genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz, solange für den potentiell betroffenen Nachbarn hinreichend erkennbar ist, welche konkreten Betätigungen und Nutzungen erlaubt sind. Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung unter Hinzunahme der im Bauantragsverfahren vorgelegten Betriebsbeschreibung und/oder des Nutzungskonzepts zu ermitteln.*)
2. Ein Seniorenhotel mit 81 Betten und angeschlossener Tagespflege sowie Anteilen von betreutem Wohnen erweist sich in einem allgemeinen Wohngebiet als überdimensioniert und nicht mehr gebietsverträglich.*)
3. Dem Nachbarn steht gegenüber einem solchen Bauvorhaben ein Abwehranspruch (Gebietserhaltungsanspruch) zu.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2438
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
VG Freiburg, Beschluss vom 07.08.2023 - 6 K 1728/23
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich - von einer (hier: nicht einschlägigen) Not-/Eilmaßnahme abgesehen - nur durch ihren Verwalter vertreten, nicht indessen durch den Verwaltungsbeirat, geschweige denn durch einzelne Mitglieder dieses Beirats (vgl. § 9b Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 3, § 29 WEG).*)
2. Eine Genehmigung des ohne Vertretungsmacht erfolgten Handelns einzelner Wohnungseigentümer - hier: Einwendungen im Verfahren nach § 55 LBO und Widerspruch gegen die spätere Baugenehmigung - kann nicht rückwirkend zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einhaltung der für diese geltenden Präklusions- und Widerspruchsfrist führen. Die BGB-Regelungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) sind zwar grundsätzlich entsprechend anwendbar, können aber das sog. fristgebundene Vertretergeschäft nicht nachträglich wirksam werden lassen, wenn es um die Einhaltung von Fristen geht, die der Rechtssicherheit dienen.*)
3. Zum für die Prüfung nachbarschützender Vorschriften maßgeblichen Gegenstand des Vorhabens i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB bei einer Baugenehmigung für die Erweiterung, den Umbau und die Sanierung.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2795
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.06.2023 - 1 MB 3/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2790
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.09.2023 - 1 B 131/23
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine umweltbezogene Rechtsvorschrift i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, soweit im Rahmen seiner Anwendung untersucht wird, ob das Vorhaben künftige umweltbezogener Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans einhalten wird und ob umweltbezogene Rechtsvorschriften der materiellen Planreife des Bebauungsplans entgegenstehen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)
IBRRS 2023, 2783
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.09.2023 - 2 M 86/23
1. Der nicht tatsächlich ausgeübte (fiktive) Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet keine Zustandsverantwortlichkeit.*)
2. Zur Übertragbarkeit der vom Bundesverfassungsgericht für den Eigentümer entwickelten Grundsätze über die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher auf den Inhaber der tatsächlichen Gewalt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp0/0la.gif)