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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7436 Entscheidungen insgesamt




Online seit 12. August

IBRRS 2024, 2481
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Isolierte Befreiung

VG München, Beschluss vom 11.07.2024 - 1 SN 24.3353

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2480
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abwägungsfehler

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2024 - 22 D 47/23

Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich grundsätzlich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets erstreckt.*)

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Plangeber die von der landesrechtlichen Mindestabstandsregelung in § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW (aufgehoben mit Wirkung vom 11. September 2023) erfassten Flächen des Außenbereichs von vornherein aus der Planung aussondert, ohne danach zu fragen, ob es sich dabei um harte oder weiche Tabuzonen handelt.*)

Die für die in § 1 Abs. 1 LBG genannten Zwecke in Anspruch genommenen Flächen stehen für eine anderweitige Planung durch die Gemeinde nicht mehr zur Verfügung. Gleiches gilt für Grundstücke, deren Eigentümer der Bund ist und die - ohne die Durchführung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 2 und 3 LBG - bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulässigerweise von ausländischen Streitkräften für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden sind.*)

Die Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erstreckt sich schon von Rechts wegen nicht auf Flächen, für die ein Bebauungsplan zumindest die Art der zulässigen baulichen Nutzung wirksam festsetzt. Die Gemeinde ist daher befugt, diese Flächen nicht den Maßstäben ihres gesamträumlichen Planungskonzepts zu unterwerfen.

Den Gemeinden ist es grundsätzlich gestattet, durch ihre Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern und hierauf aufbauend auch relativ große Schutz- bzw. Pufferabstände um bestimmte Nutzungen zu definieren.*)

Einen allein als „richtig“ oder „ausreichend“ anzusehenden Vorsorgeabstand gibt es nicht, vielmehr ist dessen konkrete Bestimmung grundsätzlich in das (weite) planerische Ermessen der Gemeinde gestellt (hier: 1.000 m zu Gunsten von allgemeinen und reinen Wohngebieten).*)

Die Gemeinde darf sensible Landschaftsräume (insbesondere Natura 2000-Gebiete) auch ohne eine ins Einzelne gehende Befassung mit der konkreten Situation, wie sie für die Annahme eines harten Tabukriteriums erforderlich wäre, von der Windenergienutzung im Sinne eines weichen Tabukriteriums ausschließen.*)

Der Plangeber muss sich nicht auf die Fest- oder Fortschreibung des status quo beschränken, sondern darf auch die zukünftige Entwicklung im Blick haben, wie etwa den Rückbau vorhandener Windenergieanlagen nach Erreichen ihrer „Lebensdauer“.*)

Das Interesse der Betreiber von Altanlagen, diese im Sinne eines Repowering durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen, ist nicht abwägungsfest, sondern (lediglich) in der Abwägung mit dem entsprechenden Gewicht zu berücksichtigen.*)

Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung stellt es regelmäßig keinen Abwägungsfehler dar, wenn die planende Gemeinde unter Berücksichtigung der im nordrhein-westfälischen Artenschutzleitfaden enthaltenen Vorgaben ein (erhöhtes) artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial annimmt und auf dieser Grundlage grundsätzlich für die Windenergie geeignete Standorte (Potenzialflächen) im Rahmen der Einzelfallprüfung ausschließt. Maßstab ist und bleibt aber auch im Rahmen der Konzentrationszonenplanung, ob die Annahme eines artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials naturschutzfachlich vertretbar ist.*)

Auf der Ebene der Einzelfallprüfung, mithin der dritten Stufe des sich abschnittsweise vollziehenden Abwägungsprozesses, bleibt es der Gemeinde unbenommen, in der planerischen Einzelabwägung einen strengeren, weil absoluten Maßstab zugrunde zu legen, als es die gesetzlichen artenschutzrechtlichen Verbots- und Schutznormen erfordern, insbesondere zwingt das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht zu einer vertieften Prüfung, ob eine angenommene artenschutzrechtliche Konfliktsituation einer Vorhabenzulassung durch die Anordnung fachlich anerkannter Verminderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen auf Genehmigungsebene nicht entgegensteht.*)

Hätte die Gemeinde mit ihrer Planung ohne Berücksichtigung des landesrechtlichen Mindestabstands nicht gegen das Gebot, der Windenergienutzung substanziell Raum zu verschaffen, verstoßen, erschließt es sich nicht, warum dies unter Beachtung von § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW a. F. anders zu bewerten sein sollte.*

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IBRRS 2024, 2479
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Errichtung Rindermaststall

VGH Bayern, Urteil vom 05.07.2024 - 9 B 23.679

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2472
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für Errichtung eines Stabmattenzauns

VG München, Beschluss vom 16.07.2024 - 8 SN 24.672

(Ohne amtliche Leitsätze)

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Online seit 8. August

IBRRS 2024, 2453
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zweiter Rettungsweg

VG Berlin, Urteil vom 20.06.2024 - VG 1 K 382/21

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2452
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Eintritt der Bindungswirkung § 878 BGB bei Teilung in Wohnungs-/Teileigentum

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2024 - 20 W 65/24

1. § 878 BGB findet entsprechende Anwendung bei Eintritt eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernisses in Folge des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 250 Abs. 1 S. 3 BauGB, hier der UmwandlGV (Hessen), für die Aufteilung einer Immobilie in Wohnungs- bzw. Teileigentum nach § 8 WEG durch den Eigentümer.*)

2. Bezieht sich die Teilungserklärung nach § 8 WEG auf zwei Grundstücke im Rechtssinne führt erst der Eingang der auf Verfügung des Rechtspflegers nachgereichten Vereinigungserklärung nach § 890 BGB bei dem Grundbuchamt zum Eintritt einer Bindungswirkung entsprechend § 878 BGB. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Teilungserklärung ist ausgeschlossen, weil der Antrag zu diesem Zeitpunkt auf einen nicht eintragungsfähigen Inhalt gerichtet war.*)

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IBRRS 2024, 2438
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann stören Garagen oder Stellplätze? Es kommt darauf an ...

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2024 - 10 A 1719/22

1. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen lässt. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken.

2. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohn- und Aufenthaltsbereichen der betroffenen Nachbarn befindet.

3. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung, ob Lärmbelästigungen von Stellplätzen und Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen die Grenze des Zumutbaren überschreiten, nicht ausschlaggebend.

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IBRRS 2024, 2221
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rotmilan trifft auf Windenergieanlage!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23

1. Die angesichts offener Erfolgsaussichten der Klage einer Umweltvereinigung erforderliche Abwägung fällt in Bezug auf die strittige Höhe der Sicherheitsleistungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB) zulasten des Antragstellers aus, insbesondere da die Pflicht zum Rückbau einer Windenergieanlage nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung sowie die hieran anknüpfende Bedingung, eine Sicherheit zu leisten, einen anderen Regelungsgegenstand als die Errichtung und den Betrieb der Anlage betrifft und davon zeitlich, begrifflich und inhaltlich klar unterscheidbar und die Anordnung der Höhe der Sicherheitsleistung somit von den weiteren Teilen der Genehmigung abtrennbar ist.*)

2. Zur Frage der Abweichung von der zeitlichen Festlegung des Endes der zum Schutz des Rotmilans vorgesehenen Abschaltzeiten nach den "Hinweisen zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen" der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg.*)

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Online seit 7. August

IBRRS 2024, 2421
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vorprüfungspflichtige Bebauungspläne sind auch UVP-pflichtig!

BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 CN 2.23

1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG-NW ist trotz der geringfügigen Abweichung gegenüber dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 VwVfG ("offenkundig" statt "offensichtlich") revisibel.*)

2. Ein "bestimmtes Vorhaben" i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG ist bei einem Bauvorhaben nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG schon dann gegeben, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. In einem solchen Fall wird ein Angebotsbebauungsplan UVP-pflichtig, ohne dass es auf den Grad der Konkretisierung des Vorhabens ankommt.*)

3. Vorprüfungspflichtige Bebauungspläne gelten wegen § 50 Abs. 1 UVPG stets auch als UVP-pflichtig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.03.2017 - 4 CN 3.16 -, IBRRS 2017, 1467).*)

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Online seit 6. August

IBRRS 2024, 2401
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Aufhebung der Schicksalsgemeinschaft nach Abriss einer Doppelhaushälfte

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2024 - 2 B 146/24

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2360
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauuungsplan verweist auf VDI-Richtlinie: Bekanntmachung ist fehlerhaft!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2024 - 8 C 10495/22

1. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers eines an das Plangebiet des Bebauungsplans angrenzenden Gewerbegrundstücks für einen Normenkontrollantrag.*)

2. Zur Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung eines Bebauungsplans, dessen Festsetzungen ergänzend auf eine VDI-Richtlinie Bezug nehmen (hier: bejaht).*)

3. Wird ein Industriegebiet durch Festsetzung von Emissionskontingenten gegliedert, so ist die Zwecksetzung des Gebiets nicht gewahrt, wenn im gesamten Gebiet die Absenkung eines Nachtwerts erfolgt.*)

4. Zu den Anforderungen an die Abwägung eines Bebauungsplans zur Festsetzung der Gebäudehöhe im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Photovoltaikanlage eines benachbarten, ebenfalls in einem Industriegebiet gelegenen Gewerbebetriebs.*)

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Online seit 5. August

IBRRS 2024, 2365
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einmal erforderlich, immer erforderlich?

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024 - 1 C 10416/22

1. Selbst eine ausschließliche Wohnbebauung auf einer Teilfläche eines einheitlichen Baugebiets i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 5 bzw. 7 BauNVO führt nicht dazu, dass dort die Lärmgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets gelten, solange das für die jeweilige Gebietsart erforderliche Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten und damit der Gebietscharakter insgesamt erhalten bleibt.*)

2. An der städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlt es nicht deshalb, weil ein privates Bauvorhaben aufgegeben wird, das den Anstoß für die Planung gegeben hat, wenn gleichwohl eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene Planungskonzeption vorliegt.*)

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Online seit 2. August

IBRRS 2024, 2363
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Artenschutz unzureichend: Bebauungsplan unwirksam!

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2024 - 1 C 10401/22

1. Die Rechtsfolgen eines Verfahrensverstoßes sind auch bei der Prüfung eines Normenkontrollantrags einer anerkannten Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan nach den Bestimmungen der §§ 214, 215 BauGB zu beurteilen.*)

2. Die in einem Bebauungsplan festgesetzte Anbringung von Nist- und Fledermauskästen erfüllt die Voraussetzungen einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme i. S. des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-Maßnahme) nicht, wenn diese Maßnahme die Fortpflanzungs- und Ruhefunktion einer geschützten Tierart nicht bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs gewährleistet.*)

3. Nimmt ein Plangeber zu Unrecht an, dass für CEF-Maßnahmen kein Anlass besteht und die im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen zum Artenschutz ausreichend sind, kann dies einen Abwägungsfehler darstellen und gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung verstoßen.*)

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Online seit 1. August

IBRRS 2024, 2367
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planungsrechtlicher Vorbescheid für Lebensmitteldiscountmarkt

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.03.2024 - 10 A 1230/19

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2364
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bankfiliale ist kein (sonstiger) Laden!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2024 - 2 A 384/23

1. "Läden" im bauplanungsrechtlichen Sinn sind Stätten gewerblicher Betätigung mit Kunden- und Publikumsverkehr, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden.

2. Der Ladenbegriff ist nicht auf den Handel beschränkt, sondern schließt auch ladenmäßig betriebene Gewerbebetriebe ohne Bezug zum Handel wie etwa Videoverleihe, Annahmestellen für Reinigungen und auch Lotto- und Totoannahmestellen ein, die häufig im Verbund mit einer Verkaufsstelle (Kiosk) betrieben würden.

3. Eine Bankfiliale ist nicht als "sonstiger Laden" anzusehen, weil dem Kunden nicht im herkömmlichen Sinn Waren der Nahversorgung angeboten werden.

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IBRRS 2024, 2320
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 b) BauGB

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.05.2024 - 7 A 1364/22

ohne amtliche Leitsätze

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Online seit Juli

IBRRS 2024, 2366
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit durch neuen Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2024 - 7 D 27/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2361
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2024 - 2 D 60/22

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2349
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauherr muss nicht die nachbarverträglichste Variante wählen!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.05.2024 - 2 M 34/24

1. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kann nicht auf die bloße Anzahl der auf einem Baugrundstück geplanten Gebäude gestützt werden.*)

2. Da das Gebot der Rücksichtnahme in dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BGB enthalten ist, ist bei der Ermittlung dessen, was dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist, auch auf die maßgebende prägende Umgebungsbebauung abzustellen.*)

3. Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet den Bauherrn nicht, die mit nachbarlichen Belangen verträglichste Variante zu wählen, wenn das Vorhaben, etwa hinsichtlich der Lage eines Baukörpers, unterschiedlich ausgeführt werden kann.*)

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IBRRS 2024, 2319
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verpflichtungsklage auf Erteilung einer isolierten Befreiung

VG München, Urteil vom 12.06.2024 - M 1 K 20.4185

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2316
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pensionsperdestall fällt nicht unter die landwirtschaftlichen Privilegierung

VG München, Urteil vom 12.06.2024 - M 1 K 20.1818

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2314
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine unzumutbare Geruchsbelastung auf 175 m Entfernung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2024 - 2 A 1579/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2141
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann "dient" ein Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb?

VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2024 - 1 ZB 23.1806

1. Ein Vorhaben ist im Außenbereich u. a. zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

2. Bei der Auslegung des Merkmals "Dienen" ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.

3. Kann ein Gebäude jedem beliebigen Zweck zugeführt werden, "dient" es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht.

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IBRRS 2024, 2335
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsuntersagung für Sattler- und Polstererwerkstatt

VG München, Beschluss vom 09.07.2024 - 1 S 24.2837

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2315
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
„Live-Escape-Rooms“ = Vergnügungsstätte!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2024 - 7 A 741/22

1. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z. B. Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen - wie z. B. Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterung der Gebietsqualität - verbunden sind

2. Sog. "Live-Escape-Rooms" sind planungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu werten.

3. Die nähere Umgebung eines Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.

4. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können.

5. Eine Straße hat bei beidseitig andersartiger Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Ob einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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IBRRS 2024, 2277
ProzessualesProzessuales
„Berufung“ im einstweiligen Rechtschutzverfahren = Beschwerde?

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.07.2024 - 3 S 1709/23

1. Ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss kann gegebenenfalls als Beschwerde ausgelegt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Umdeutung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 19.04.2010 - 9 B 4.10 -, BeckRS 2010, 49207; VGH Hessen, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 A 2421/18 -, BeckRS 2019, 4406).*)

2. In einer Situation, in der vieles dafür spricht, dass ein qualifiziert elektronisch signiertes Widerspruchsschreiben zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer Behörde eingegangen ist, kann diese sich nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten - d. h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges "Untergehen" eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird - automatisiert gelöscht zu haben.*)

3. § 55a VwGO regelt nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht. Auch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.*)

4. Eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. schon Senatsurteil vom 09.11.2020 - 3 S 2590/18 -, BeckRS 2020, 32656). Eine solche Nutzungsuntersagung kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, um der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2007 - 8 S 2606/06 -, IBRRS 2007, 0536).*)

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IBRRS 2024, 2269
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig: Keine Untersagungsverfügung!

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.07.2024 - 1 MB 15/24

1. Bereits die formelle Illegalität rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt.

2. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt.

3. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht.

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IBRRS 2024, 2248
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann ist eine Stichtagsregel im Rahmen der Ermessenserwägungen anzuwenden?

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2024 - 7 A 2492/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2313
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Nutzung des Anbaudaches als Dachterrasse

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 401/24

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2278
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsuntersagung: Ferienwohnung im allgemeinen Wohngebiet

VG Schleswig, Urteil vom 13.06.2024 - 8 A 41/21

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2273
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen ist ein Muss!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2024 - 22 B 286/24

1. Der Antrag, die Ausschlusswirkung eines sachlichen Teilflächennutzungsplans "Windenergie" vorläufig außer Vollzug zu setzen, kann entsprechend § 47 Abs. 6 VwGO nach den dortigen Maßgaben zulässig und begründet sein.*)

2. Ein Planungskonzept nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, das - entgegen der von der Rechtsprechung geforderten Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sowie von sich nach deren Abzug ergebenden Potenzialflächen - die planerische Darstellung von großflächigen Tabubereichen innerhalb von Potenzialflächen und auch nachfolgend innerhalb einer Konzentrationszone vorsieht, ist offensichtlich abwägungsfehlerhaft.*)

3. Ein vom Plangeber errechneter Abstandsmittelwert, der ohne nähere Begründung nicht zwischen den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung (hier v. a. WR, WA und MI, MD) differenziert, ist als weiches Tabukriterium offensichtlich nicht hinreichend städtebaulich legitimiert.*)

4. Die beabsichtigte Verhinderung einer übermäßigen Umfassung von einzelnen Ortslagen im Rahmen der Abwägung der einzelnen Potenzialflächen ist jedenfalls dann offensichtlich abwägungsfehlerhaft, wenn sich der Plangeber nicht mit den städtebaulichen Aspekten, die hierdurch berührt sein sollen, im Einzelnen hinreichend auseinandersetzt und die für das gesamte Gemeindegebiet zur Anwendung gebrachten Kriterien der "Einkreisung" erkennbar nicht sachgerecht sind.*)

5. Die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach die Rechtswirkungen eines Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergievorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nur dann fortgelten, wenn der Plan bis zum 1.2.2024 wirksam geworden ist, lässt nach summarischer Prüfung keinen Raum für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB.*)

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IBRRS 2024, 2249
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Privatpartys im benachbarten Backhaus erlaubt!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.06.2024 - 2 A 1938/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2265
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine pauschalen Einwände gegen Maststandorte!

BVerwG, Urteil vom 13.03.2024 - 11 A 6.23

Die Platzierung einzelner Masten einer Höchstspannungsfreileitung unterliegt grundsätzlich den Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung der Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten. Angesichts der Vielzahl bei einem Leitungsvorhaben festzulegender Maststandorte und der davon jeweils betroffenen Belange bedarf es einer näheren Darlegung der Abwägungsentscheidung für einen einzelnen Maststandort jedoch nur im Falle dazu substantiiert erhobener Kritik.*)

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IBRRS 2024, 2272
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Berufung auf die Unwirksamkeit eines B-Plans kann treuwidrig sein!

VGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2024 - 1 ZB 22.1780

1. Die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können die Befugnis zur Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans beschränken und einem gestellten Normenkontrollantrag oder einer erhobenen Klage damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

2. Der Kläger handelt widersprüchlich, wenn er sich auf einen etwaigen Mangel des Bebauungsplans beruft, der im Genehmigungsverfahren einvernehmlich geklärt wurde mit der Folge, dass ihm eine Baugenehmigung erteilt wurde.

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IBRRS 2024, 2270
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Feuerbestattungsanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2024 - 10 B 485/24

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2268
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grundbuchberichtigung

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2024 - 7 U 215/20

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2223
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auch eine Vorkaufssatzung ist auszufertigen!

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2024 - 1 KN 7/19

1. Auch eine Vorkaufssatzung nach § 25 BauGB bedarf der Ausfertigung.*)

2. Zur Wirksamkeit einer Vorkaufssatzung, mit der eine Baumaßnahme gesichert werden soll, die nicht in die Trägerschaft der Kommune fällt (hier: innerörtliche Straßenbaumaßnahme des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein).*)

3. Städtebauliche Maßnahme gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann grundsätzlich auch der Bau von Straßen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen ebenso wie kommunale Verkehrspolitik sein.*)

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IBRRS 2024, 2231
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bestimmung der Geländeoberfläche: Allein die Baugenehmigung gilt!

VG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2024 - 2 K 4206/23

1. Zur Bestimmung der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens gem. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW ist allein auf die Maße in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen abzustellen, nicht jedoch auf die Messergebnisse nach - möglicherweise planabweichend - erfolgter Bauausführung.*)

2. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung scheidet auch bei einer Überschreitung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO-BW genannten Maße um wenige Zentimeter aus. Denn die Wahrung der Schwellenwerte kann überhaupt erst ein Absehen von den Abstandsflächen rechtfertigen.*)

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IBRRS 2024, 2217
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Temporäre Containeranlage: Ausnahme von Veränderungssperre zulässig!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2024 - 9 CS 24.458

1. Ein Vorhaben, das der beabsichtigten Bauleitplanung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, kann nicht im Wege einer Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden kann.

2. Bei temporären Bauvorhaben (hier: auf drei Jahre befristete Baugenehmigung für eine Containeranlage mit Rückbauverpflichtung) kann ein solcher Widerspruch zu verneinen und eine Ausnahme von der Veränderungssperre somit zulässig sein.

3. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 13a BauGB können vorliegen, wenn eine vorhandene Notunterkunft für eine dauerhafte, menschenwürdige Unterkunft nicht geeignet ist.

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IBRRS 2024, 2235
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dachflächenfenster beeinträchtigt geschützte Dachlandschaft!

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.06.2024 - 2 L 7/23

Zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer als Denkmalbereich geschützten Altstadt kann im Einzelfall auch ein einzelnes Fenster in einer Dachschräge führen.*)

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IBRRS 2024, 2187
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig!

VG Schleswig, Beschluss vom 02.07.2024 - 8 B 14/24

1. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist.

2. Bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung kann eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.

3. Bei Ferienwohnungen, die typischerweise auf Selbstversorgung der Feriengäste ausgerichtet sind, handelt es sich nicht um kleine Beherbergungsbetriebe, sondern um nur ausnahmsweise zulässige sonstige nicht störende Gewerbebetriebe.

4. Eine durchgängig rechtswidrige Nutzung kann keinen Bestandsschutz begründen.

5. Die Kenntnis der Behörde von der formellen Illegalität steht einer Nutzungsuntersagungsverfügung nicht entgegen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt (sog. aktive Duldung).

6. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Behörde grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle vorzugehen. Die Behörde darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat.

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IBRRS 2024, 2220
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kornmarkt in Göttingen voraussichtlich nichtig

VG Göttingen, Beschluss vom 03.07.2024 - 3 B 173/24

1. Eine Klage gegen die Abgabenerhebung nach dem NQG hat keine aufschiebende Wirkung. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10)*)

2. Anhörungsschreiben nach § 7 Abs. 2 NQG müssen die Rechtsbetroffenheit der Anlieger in der Form erkennen lassen, dass eine Abgabenerhebung beabsichtigt ist.*)

3. Werden Grundstückseigentümer innerhalb eines Quartiers zu einer Sonderabgabe herangezogen, muss die Homogenität der Gruppe dadurch gewährleistet werden, dass die Grundstücke im Hinblick auf die mit dem Quartier verfolgten Ziele vergleichbar nutzbar sind; eine solche vergleichbare Nutzbarkeit ist grundsätzlich nicht anzunehmen, wenn für die im Quartier gelegenen Grundstücke einerseits Kerngebiet und andererseits Mischgebiet festgesetzt ist. (Anschluss an OVG Bremen, Beschluss vom 18.04.2011, 1 B 177/10)*)

4. Die Festsetzung eines grundstückwertbezogenen Höchstbetrages ist notwendiger Inhalt einer Quartierssatzung.*)

5. Aufgabe im Sinne des § 3 Satz 1 NQG sind auch freiwillige Aufgaben, sofern diese tatsächlich durch die Gemeinde übernommen wurden.*)

6. Der Quartiersgemeinschaft stehen keine Abgaben für ihre allgemeinen Verwaltungskosten zu.*)

7. Das Maßnahmen- und Finanzierungskonzept gem. § 5 NQG muss derart konkret gefasst sein, dass eine Überprüfung der Kostenschätzung möglich ist und die Entscheidung über die Mittelverwendung bei der Gemeinde und deren demokratisch legitimierten Gremien verbleibt.*)

8. Wer dem Antrag nach § 6 Abs. 2 NQG ausdrücklich zustimmt, ist mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen antragsgemäß übernommene Festsetzungen richten.*)

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IBRRS 2024, 2219
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnhaus an der Ostsee

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.07.2024 - 1 MR 2/24

(Ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2024, 2216
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gescheiterter Zulassungsantrag mangels substantiierten Vortrages

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2024 - 2 A 1581/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2183
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Rückbauanordnung muss nicht (besonders) begründet werden!

VG Ansbach, Urteil vom 24.05.2023 - 3 K 21.01809

1. Wird nicht nur der bloße Abriss angeordnet, sondern der Rückbau gemäß den eingereichten Bauvorlagen, mithin ein Wiederaufbau entsprechend der Unterlagen, gefordert, ist Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO als bauaufsichtsrechtliche Generalklausel einschlägig.

2. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsanordnung vor, muss die Behörde in der Regel über den Willen zur Schaffung rechtmäßiger Zustände hinaus nicht besonders begründen, weshalb sie von der Eingriffsbefugnis Gebrauch macht. Vielmehr genügt es, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit zu beseitigen ist.

3. Eine tiefergehende Ermessensausübung für ein Einschreiten gegen rechtswidrige oder auch nur ordnungswidrige Zustände kann in Ausnahmesituationen dann geboten sein, wenn die Behörde durch ihr Verhalten - insofern auch unter Berücksichtigung einer Zeitkomponente - gegenüber dem Betroffenen einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hat und sich mit dem Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen würde.

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IBRRS 2024, 2146
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ortsgestaltungsrichtlinie ist nur Verwaltungsvorschrift!

VGH Bayern, Beschluss vom 24.06.2024 - 9 CS 24.280

1. Die Dachform oder sonstige Gestaltungsmerkmale sind kein Einfügenskriterium nach § 34 Abs. 1 BauGB. Um derartigen, die Dachform und die Fensterformate betreffende Gestaltungsvorgaben, die von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden, Rechtsverbindlichkeit zu verleihen, bedürfte es einer eigenen (Gestaltungs-)Satzung.

2. Eine vom Bürgermeister unterschriebenen Ortsgestaltungsrichtlinie ist keine ordnungsgemäß in Kraft gesetzte Rechtsnorm, sondern lediglich Verwaltungsvorschrift.

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IBRRS 2024, 2215
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahren gegen Erteilung einer Baugenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 26.06.2024 - 15 C 24.1013

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2207
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Einzelfallerfordernis verlangt atypischen Sonderfall!

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2024 - 4 C 2.23

1. Die Betrachtung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung kann auf ein Teilgebiet des Bebauungsplans begrenzt werden, wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde in diesem Bereich auch ungeachtet benachbarter Bereiche entfalten soll.*)

2. Der Verlust der Steuerungsfähigkeit einer Festsetzung ist offenkundig, wenn auf der Grundlage des ausermittelten Sachverhalts und nach einer durch Fachkenntnisse geprägten Betrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsraum nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht haben, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist.*)

3. Das Einzelfallerfordernis in § 31 Abs. 3 BauGB verlangt einen atypischen Sonderfall.*)

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IBRRS 2024, 2214
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fehlendes Höhenprofil beeinträchtigt nicht die Bestimmtheit der Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2024 - 7 A 2379/22

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2024, 2180
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Teilfläche des Nachbargrundstücks nicht überbaubar

VG Augsburg, Urteil vom 03.08.2023 - Au 5 K 22.1759

1. Das Bauvorhaben macht eine abstandsflächenrechtliche Neubetrachtung des Bestandsgebäude, das an dieser Stelle seit Jahrzehnten bereits vorhanden ist, erforderlich. Das Vorhaben hält die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. (Rn. 42)*)

2. Die Nicht-Überbaubarkeit einer Teilfläche des Nachbargrundstücks, auf welche die Abstandsfläche sich erstrecken kann, kann durch privatrechtlich vereinbarte Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB durch die ein entsprechendes Bauverbot festgelegt ist, gesichert werden. Die konkrete Absicherung erfolgt dadurch, dass das in Anspruch genommene Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB belastet wird, mit dem Inhalt, dass die Abstandsflächen nicht überbaut werden dürfen. (Rn. 51)*)

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