Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7260 Entscheidungen insgesamt
Online seit 15. April
IBRRS 2024, 1007BVerwG, Urteil vom 28.09.2023 - 4 C 6.21
1. Eine Umweltvereinigung kann sich nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans (§ 8 i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG) erforderlich gewesen wäre.*)
2. Die Zielabweichung unterfällt dem funktionalen Planbegriff des § 2 Abs. 7 UVPG.
3. Die Grundzüge der Planung sind dann berührt, wenn voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Zielabweichung nicht ausgeschlossen werden können, die auf dieser Planungsebene erkennbar sind (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 ROG) und bei der planerischen Entscheidung über den Raumordnungsplan nicht berücksichtigt wurden.
VolltextOnline seit 12. April
IBRRS 2024, 1011OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 10 A 450/22
1. Eine prozessuale Verwirkung setzt voraus, dass sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Untätigbleiben des betroffenen Bürgers eingerichtet hat, dass für sie eine Klage, sollte sie sich als begründet erweisen, mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dafür reicht eine aus einem Erfolg der Klage resultierende reguläre Verwaltungstätigkeit normalen Umfangs regelmäßig nicht aus.*)
2. Ein zur Nichtigkeit führender, besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler eines Verwaltungsakts kann auch vorliegen, wenn dessen Inhalt völlig unbestimmt ist.*)
3. Die Eintragung einer Baulast muss im Einzelfall Inhalt und Umfang der für das belastete Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lassen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0956
VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2023 - 22 AS 23.40001
1. § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sowohl bei Erteilung einer Vollgenehmigung oder als auch nur eines Vorbescheids, aufgrund derselben städtebaulichen Interessenlage wie im Baurecht entsprechend anwendbar.
2. Der Gesetzgeber hat das Institut der Zurückstellung für den Fall geschaffen, dass an sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist, andernfalls ist eine Zurückstellung nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
3. Gemäß den Erfordernissen bzgl. der Abwägung bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in Bezug auf Windenergieanlagen muss ein schlüssiges Gesamtkonzept entwickelt werden, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt und das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich macht, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
4. Das Sicherungsinteresse der planenden Gemeinde und damit ihr Interesse am Sofortvollzug der Zurückstellungsentscheidung kann aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen, wenn z.B. die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht mehr weiterverfolgt.
VolltextOnline seit 11. April
IBRRS 2024, 1208VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2024 - 15 ZB 24.47
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen kommt es nicht darauf an, ob der festgestellte Verstoß geringfügig ist und sich eine entsprechende Bauausführung innerhalb der Maßtoleranzen bei Bauwerken bewegen würde.*)
VolltextOnline seit 10. April
IBRRS 2024, 1022VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2024 - 9 CS 23.1963
1. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an.
2. Ein Doppelhaus liegt dann vor, wenn es den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint.
3. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei qualitative und quantitative Kriterien nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
VolltextIBRRS 2024, 0959
VGH Hessen, Beschluss vom 30.06.2023 - 9 B 2279/21
1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 63 BImSchG erfasst auch die Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.*)
2. Die unternehmerische Entscheidung, einen von der Bundesnetzagentur erhaltenen Zuschlag zur Lieferung von Strom aus einer Windenergieanlage verfallen zu lassen, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen, wenn aufgrund projektspezifischer Besonderheiten andernfalls kein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist.*)
3. Für das Erlöschen nach § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen gelten nicht die Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, sondern diejenigen des jeweiligen Fachrechts.*)
4. Eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die das Erlöschen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen nicht durch eine darauf bezogene Nebenbestimmung berücksichtigt, ist ermessensfehlerhaft.*)
5. Der Ermessensfehler der Nichtberücksichtigung des Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist durch Bescheidergänzung heilbar.*)
6. Die Vorschrift des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist restriktiv auszulegen, so dass ein Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörde im gerichtlichen Verfahren dessen zeitnahe Heilung nicht zu erwarten ist.*)
VolltextOnline seit 9. April
IBRRS 2024, 1021OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2024 - 22 D 150/22
Für eine wirksame und damit den Eintritt der Zustimmungsfiktion hindernde Verlängerung der Zweimonatsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LuftVG a. F. bedarf es einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Mit der gesetzlichen Wendung „fachliche Beurteilung wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich“ ist ein Ausnahmefall umschrieben, für dessen Annahme besondere Umstände vorliegen müssen. Diese sind von der Luftfahrtbehörde hinreichend konkret darzulegen, damit die Genehmigungsbehörde und gegebenenfalls nachfolgend das Gericht auf einer tragfähigen Grundlage beurteilen können, ob sie im konkreten Einzelfall eine Fristverlängerung rechtfertigen.*)
Es obliegt allein der Genehmigungsbehörde, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LuftVG a. F. über die Verlängerung der Zustimmungsfrist unter Abwägung zwischen dem Beschleunigungsinteresse der Antragstellerin einerseits und der sorgfältigen Prüfung der Luftsicherheitsbelange andererseits, zu entscheiden.*)
Diese Entscheidung ist nicht formgebunden, bedarf aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zustimmungsfiktion einer hinreichenden und eindeutigen Dokumentation. Ein form- und fristgerechter Verlängerungsantrag der Luftfahrtbehörde genügt für sich genommen nicht. Denn dann bliebe vollständig und dauerhaft und für alle Betroffenen – insbesondere für die Antragstellerin und die Luftfahrtbehörde – in der Schwebe, ob die Frist verlängert oder die Fiktion bereits eingetreten ist.*)
Eine infolge Fristablaufs eingetretene Zustimmungsfiktion nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG a. F. kann von der Luftfahrtbehörde grundsätzlich nicht autonom aufgehoben werden.*)
Mit dem unbenannten öffentlichen Belang der Landesverteidigung im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB sind jedenfalls für den Bereich des Luftverkehrs inhaltlich keine weitergehenden Anforderungen verbunden als mit dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Luftverkehrs im Sinne der §§ 12, 14 und 29 LuftVG.*)
Es bleibt offen, ob ein fortbestehendes Nutzungsrecht von NATO-Gaststreitkräften für militärische Liegenschaften in Deutschland im Sinne des Art. 21b NATOTrStatVtrG der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen eigenständig nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen kann oder ob es im Rahmen der verteidigungspolitischen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB zutreffend angesiedelt ist.*)
Die luftrechtliche Zustimmung nach §§ 12, 14 LuftVG ist (nur) dann zu versagen, wenn nach §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vorliegt. Das ist der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird. Die bloße Möglichkeit eines schĭdigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt hingegen nicht.*)
Zu der durch den Zustimmungsvorbehalt nach § 14 LuftVG geschützten Sicherheit der Luftfahrt gehört schon nach dem umfassenden, nicht nach dem Nutzungszweck differenzierenden Wortlaut der Norm der militärische, im Bundesgebiet grundsätzlich gemäß Art. 87a Abs. 1 GG von der Bundeswehr wahrgenommene Luftverkehr, und zwar auch und insbesondere, soweit dadurch der Luftraum, etwa durch Tiefflüge, besonders in Anspruch genommen wird. Dem steht die Inanspruchnahme durch verbündete (NATO-)Streitkräfte aus verteidigungspolitischen Gründen, insbesondere im Übungsfall, unter bestimmten Bedingungen gleich, wie sich nicht zuletzt aus Art. 46 NTS-ZA ergibt.*)
Der Bundeswehr kommt bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird.*)
Der der Bundeswehr eingeräumte verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht unbeschränkt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich allerdings darauf, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat.*)
In diesem Zusammenhang sind auch die Wertungen des § 2 Satz 1 EEG – wenn auch mit den Einschränkungen nach § 2 Satz 3 EEG – zu berücksichtigen. Der Regelung ist damit eine Bewertung des potenziellen Interessengeflechts als gleichrangig zu entnehmen, nicht aber eine Reduzierung des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien auf eine generelle Nachrangigkeit gegenüber verteidigungspolitischen Interessen.*)
Der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum erstreckt sich auch darauf, dass es der Bundeswehr obliegt, das Gefährdungspotenzial einer Windenergieanlage im Korridor einer Tiefflugübungsstrecke zu beurteilen. Einschätzungen und Wertungen, die die zuständige Behörde im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums vornimmt, sind auch einem Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich. Soweit die Gefahrenanalyse prognostische Einschätzungen umfasst, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist.*)
Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einem Truppenübungsplatz (hier: dem Truppenübungsplatz Senne) zugeordneter beschränkter Luftraum (hier: ED-R 112/A) nach seinem Einrichtungszweck so bemessen ist, dass er die befriedigende Erfüllung der Funktionen des Truppenübungsplatzes einschließlich des dort stattfindenden Übungs- und Manöverbetriebs hinreichend effektiv absichert. Für eine Gefährdung auch außerhalb der Grenzen eines solchen Luftraums bzw. eines solchen Truppenübungsplatzes bedarf es weiterer - hier fehlender bzw. nicht feststellbarer - Umstände.
Zu dem Einrichtungszweck eines Luftbeschränkungsgebiets gehört es, den mit dem Truppenübungsplatz in Verbindung stehenden Flugverkehr abzusichern und entsprechende Gefahren zu vermeiden. Solche Gefahren können auch bauliche Anlagen hervorrufen, die in Höhen hineinragen, in denen solcher Flugverkehr nach allgemeinen oder besonderen Regeln stattfinden darf. Dies indiziert zumindest dann eine Gefährdung des militärischen Flugverkehrs durch Windenergieanlagen heute üblicher Bauhöhen, wenn dieser Luftraum tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird.*)
Es ist zumindest zweifelhaft, dass der Plansatz 10.2-13 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW zulässige und verbindliche Ziele der Raumordnung enthält.*)
VolltextIBRRS 2024, 1020
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 ME 159/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1019
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2024 - 1 LB 6/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1018
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2024 - 7 B 1147/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1017
VG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2024 - 3 K 8182/23
1. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 begründet keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen dahingehend, dass sich in Bezug auf die Ansiedlung der jeweiligen Spielstätte in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex stets der Spielhallen- bzw. Spielbankbetrieb gegenüber der Wettvermittlungsstelle durchsetzt. Vielmehr setzt sich im Falle einer Kollision der von § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erfassten Glücksspielangebote regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt.*)
3. Die in § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verwendeten Begriffe "Gebäude" und "Gebäudekomplex" sind verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zwecks Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs eine Verfügbarkeitsreduktion und die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform herbeizuführen, auszulegen. Die Tatbestandsmerkmale "Gebäude" und "Gebäudekomplex" sind daher zu verneinen, wenn der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß ist, dass eine räumliche Nähebeziehung in Gestalt der sog. "Griffnähe" nicht vorliegt.*)
4. Die Drittanfechtungsklage eines Wettveranstalters bzw. Wettvermittlers gegen die dem im Gebäude bzw. Gebäudekomplex ansässigen Spielhallenbetreiber erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis, berührt nicht die Wirksamkeit der Spielhallenerlaubnis und hat daher keine Auswirkungen auf die Rechtskonformität des Spielhallenbetriebes.*)
VolltextIBRRS 2024, 1015
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 R 19/24
1. Bei einer fiktiven Baugenehmigung beginnt die Frist des § 72 Abs. 1 BauO-SA nicht bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO-SA zu laufen, sondern erst, wenn dem Bauherrn ein Fiktionszeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion zugegangen ist.*)
2. Liegt ein sachidentisches Verwaltungsklageverfahren nicht vor, kann gleichwohl ein in zweiter Instanz bereits anhängiges Rechtsmittelverfahren Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein, wenn zwischen dem Rechtsmittelverfahren und dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein enge Sachzusammenhang besteht.*)
VolltextOnline seit 8. April
IBRRS 2024, 1016VG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2024 - 2 B 3/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1014
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2024 - 10 A 1716/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1013
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 A 2373/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1012
VG Cottbus, Urteil vom 15.03.2024 - 3 K 1129/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0940
VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2024 - 15 ZB 23.347
Wird die erforderliche Genehmigung zum Abbruch eines aus städtebaulichen Gründen von einer Erhaltungssatzung geschützten Gebäudes rechtmäßig verweigert, so sind wirtschaftliche Gründe, die gegen dessen Erhalt sprechen könnten, zwar im Rahmen eines möglichen Verlangens auf Übernahme des entsprechenden Grundstücks (§ 173 Abs. 2 BauGB), aber nicht zwingend schon im Genehmigungsverfahren (§ 173 Abs. 3 BauGB) zu erörtern.*)
VolltextOnline seit 5. April
IBRRS 2024, 0931OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2024 - 1 LA 75/23
Mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung einer Kaserne infolge des Wegfalls des militärischen Bedarfs hat sich die bauaufsichtliche Zustimmung auch hinsichtlich von Wohngebäuden für Militärangehörige erledigt.*)
VolltextOnline seit 4. April
IBRRS 2024, 0988VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2024 - 6 K 5527/19
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0986
LG Frankenthal, Urteil vom 24.01.2024 - 2 S 85/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0961
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2023 - 7 D 58/22
Das Gericht muss bei der Beurteilung der Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO widerstreitendes Vorbringen des jeweiligen Antragsgegners, auf dessen Grundlage sich die Tatsachenbehauptungen des jeweiligen Antragstellers als unrichtig erweisen, nicht ausblenden, sondern kann aufgrund des wechselseitigen Schriftverkehrs darüber befinden, ob es einen abwägungserheblichen Belang geben kann.
VolltextIBRRS 2024, 0952
VG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2024 - 8 B 3/24
1. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist oder materiellen Bestandsschutz genießt.
2. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht.
3. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit kommt von vorneherein nur in Betracht, wenn bereits ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
4. Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.
5. Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein.
6. Zwar ist bei der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung der unmittelbare Nutzer grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen, wenn die gegenwärtige Nutzung unterbunden werden soll. Die Inanspruchnahme des Eigentümers kommt in diesen Fällen allerdings in Betracht, wenn der Nutzer schwer zu fassen ist, etwa weil die Nutzer ständig wechseln, die Nutzersituation also unübersichtlich ist bzw. die künftigen Nutzer noch gar nicht bestimmt werden können.
7. Bei der Vermietung von insgesamt sieben Kellerräumen nebst Bad und Küche an 14 Personen unter im Einzelnen unklaren Mietverhältnissen ist von einer solchen Situation auszugehen.
VolltextIBRRS 2024, 0927
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2024 - 2 M 110/23
1. Beruft sich ein Bürger gegenüber einer Nutzungsuntersagung auf Bestandsschutz, etwa mit der Begründung, das Bauwerk oder die Nutzung sei genehmigt und deswegen formell baurechtmäßig, ist er beweispflichtig für das von ihm behauptete Vorliegen einer Baugenehmigung.
2. Der Verlust des Plandokuments eines Bebauungsplans führt nicht zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Antragstellers.*)
VolltextOnline seit 3. April
IBRRS 2024, 0953OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2024 - 7 B 1244/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2024, 0948
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - 10 A 3502/20
1. Weder ein Wechsel in der Besetzung der Richterbank noch eine wesentliche Änderung der Prozesslage führen zur Unwirksamkeit eines erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung oder machen diese Erklärung widerruflich. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang dafür einzustehen, dass trotz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird.*)
2. Hat der Wohnungseigentümer dem Mieter gegenüber die Zustimmung zur begehrten Nutzungsänderung einer Wohnung in eine Prostitutionsstätte verweigert, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung, solange nichts auf eine Bereitschaft des Wohnungseigentümers hindeutet, den von ihm nach außen hin dokumentierten Standpunkt aufzugeben.*)
VolltextIBRRS 2024, 0939
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2024 - 2 L 89/23
Wird durch die Hauptgebäude einer straßenbegleitenden Bebauung eine faktische vordere Baugrenze gebildet, deren vorgelagerte Bereiche als Vorgärten angelegt und ausgestaltet sind, verstößt die dortige Errichtung von Stellplätzen zwar nicht allein deshalb gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil diese außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegen. Der Verstoß kann sich aber in Anwendung der hierbei zu beachtenden materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO ergeben.*)
VolltextOnline seit 2. April
IBRRS 2024, 0918OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2023 - 10 B 996/23
Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.*)
VolltextOnline seit 1. April
IBRRS 2024, 0950VG München, Urteil vom 30.01.2024 - M 1 K 20.1216
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOnline seit 29. März
IBRRS 2024, 0949OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2024 - 10 A 688/22
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOnline seit 28. März
IBRRS 2024, 0936OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.09.2023 - 5 B 5/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0889
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2023 - 10 A 804/23
1. Bei einer Baugenehmigung und einem bauplanungsrechtlichen Vorbescheid, die anhand der §§ 30 ff. BauGB zu prüfen sind, handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden.
2. Das Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht generell eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG. Es kann sich um eine solche handeln, soweit Umweltbelange im Rahmen der Prüfung des in der Vorschrift enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mit dem Kriterium des "Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, fehlt es an dem erforderlichen Umweltbezug (so bereits BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 -, IBRRS 2014, 1065, zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a. F.).
VolltextOnline seit 27. März
IBRRS 2024, 0887OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023 - OVG 10 B 19.19
1. Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches für das Gebiet "Kollwitzplatz" im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Prenzlauer Berg vom 27. Mai 2014 sind nicht ersichtlich.
2. Eine mit der Erweiterung von Bestandswohnungen sowie der Erweiterung von Balkonen in den vorhandenen Wohnungen einhergehende Vergrößerung der Wohnfläche (hier: um jeweils ca. 13 m2) ist jedenfalls prinzipiell mit Blick auf die hiervon ausgehende Vorbildwirkung mietpreisrelevant. Es ist somit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass damit eine Gefahr der Verdrängung der ansässigen Wohnbevölkerung einhergehen kann.
3. Im Umkehrschluss ist der Formulierung des § 172 Abs. 4 S. 1 BauGB zu entnehmen, dass die nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB erforderliche erhaltungsrechtliche Genehmigung versagt werden darf, wenn die bauliche Maßnahme geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Bevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen nachteilige Folgen haben würde.
4. Eine Vergrößerung der Wohnfläche kann neben den mietzinsbezogenen Auswirkungen auch andere Folgen für die als schutzwürdig angesehenen Personengruppen haben, wie z.B. den Wegfall der Angemessenheit der Wohnungsgröße für Ein- bzw. Zweipersonenhaushalte.
VolltextOnline seit 26. März
IBRRS 2024, 0914VG Ansbach, Urteil vom 29.02.2024 - 3 K 23.540
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0913
VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2024 - 9 NE 23.1648
Abwägung.*)
VolltextIBRRS 2024, 0912
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2024 - 7 A 2107/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0901
VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2024 - 1 CS 23.2032
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0877
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2024 - 1 KN 171/21
1. Ein vollständiger Verzicht auf den Eingriffsausgleich im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung begründet in der Regel einen Fehler im Abwägungsergebnis.*)
2. Anderes gilt, wenn der Verzicht auf einer unzulässigen Anwendung des § 13b BauGB a.F. i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 4 BauGB beruhte, jedoch die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des § 13a BauGB vorlagen und die Gemeinde der Sache nach eine Innenentwicklung betreiben wollte.*)
3. Möchte die Gemeinde ein Wohngebiet auf einer mit einer Jahresgeruchsstundenhäufigkeit von über 10% belasteten Fläche ausweisen, so muss erkennbar sein, dass sie in der Abwägung von einer eingeschränkten Eignung der Fläche ausgegangen ist, dieses Defizit jedoch hinter überwiegende städtebauliche Belange zurückgestellt hat. Der bloße Verweis, es werde "in eine Gemengelage hinein" geplant, genügt insoweit nicht.*)
VolltextOnline seit 25. März
IBRRS 2024, 0890OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2024 - 7 B 1232/23
1. Der Miteigentümer eines Grundstücks, auf dem eine illegale bauliche Nutzung ausgeübt wird, kommt - ebenso wie die weiteren Miteigentümer – grundsätzlich als Adressat einer Ordnungsverfügung in Betracht.
2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Störerauswahl muss sich maßgeblich am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr orientieren. Die zuständige Ordnungsbehörde darf denjenigen in Anspruch nehmen, der die in Rede stehende Gefahr schnell und wirksam beseitigen kann.
VolltextOnline seit 22. März
IBRRS 2024, 0814VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2023 - 12 BV 23.725
1. Allein die Tatsache einer gelegentlichen, gegebenenfalls auch mehrfachen kurz- oder auch längerfristigen Vermietung oder Gebrauchsüberlassung von Wohnraum reicht angesichts der mannigfaltigen Möglichkeiten einer vollkommen legalen (genehmigten) Nutzung ohne das Hinzutreten weiterer, eindeutig auf eine Zweckentfremdung hinweisender Umstände regelmäßig nicht aus, die Annahme eines konkreten Anfangsverdachts einer entsprechenden Ordnungswidrigkeit zu rechtfertigen (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648, IBRRS 2020, 1540 = IMRRS 2020, 0670; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 , NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 12).*)
2. Eine permanente "generalpräventive" (Total-)Überwachung und -kontrolle des (gesamten) Wohnungsbestands ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zweckentfremdung im Einzelfall kommt in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht in Betracht. Das Zweckentfremdungsrecht erlaubt kein "generalpräventives Vorgehen" zur "Abschreckung" lediglich potentieller Zweckentfremder (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 26.07.2021 - 12 B 21.913, BayVBl. 2022, 193).*)
3. Die konkrete Tauglichkeit eines bestimmten Objekts für die Verwirklichung des Tatbestandes einer Zweckentfremdung muss positiv feststehen, bevor eine Behörde als ersuchende Stelle i.S.v. § 14 Abs. 2 TMG a.F. bzw. § 22 Abs. 3 Nr. 1 TTDSG Auskunft begehrt, denn nur dann ist überhaupt eine Rechtsgutsverletzung, die den Handlungsrahmen erst eröffnet, denkbar und möglich. Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. bereits VGH Bayern, Beschluss vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333; Beschluss vom 20.05.2020 - 12 B 19.1648, IBRRS 2020, 1540 = IMRRS 2020, 0670; Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413, NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 14).*)
4. Aus einem im Grundsatz vollkommen legalen Verhalten - wie beispielsweise dem Vermieten von Wohnraum - kann allein noch kein Anfangsverdacht einer Zweckentfremdung hergeleitet werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass grundsätzlich erlaubte Handlungen unter einen allgemeinen Generalverdacht gestellt werden. Nicht ein abstrakter Gefahrenverdacht, sondern nur eine hinreichend konkrete Gefahr eröffnet den zweckentfremdungsrechtlichen Handlungs- und Eingriffsrahmen (vgl. auch bereits VGH Bayern, Beschluss vom 16.06.2021 - 12 CS 21.1413, NVwZ-RR 2021, 932 [933], Rz. 14).*)
VolltextOnline seit 19. März
IBRRS 2024, 0831OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2024 - 7 B 1423/23
Eine Nutzungsuntersagung kann auch dann erlassen werden, wenn die formell illegale Nutzung unmittelbar bei Bekanntwerden der Genehmigungslage eingestellt wurde. Bei einer formell illegalen Nutzung ist eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht.
VolltextOnline seit 18. März
IBRRS 2024, 0830OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2024 - 7 B 1006/23
Deckt eine Baugenehmigung zum Betrieb eines Biergartenbetriebs lediglich den Einsatz einer Beschallungsanlage für Musik als Hintergrundunterhaltung ab, bedarf es für einen Biergartenbetrieb mit musikalischen Einzelveranstaltungen einer gesonderten Baugenehmigung bzw. einer - solche Sachverhalte erfassenden - Änderung der Baugenehmigung.
VolltextOnline seit 15. März
IBRRS 2024, 0819VGH Bayern, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 CS 23.1957
1. Die ausnahmsweise Zulassung von Wohnungen für Betriebsleiter- und inhaber ist nur zulässig, wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet ist und in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.
2. Auch für Betriebsleiter und -inhaber muss ihr Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit Rücksicht auf Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Das ist nicht der Fall, wenn auf dem Betriebsgrundstück bereits geeignete Wohnungen vorhanden sind, die von dem Betriebsleiter oder -inhaber genutzt werden können.
VolltextOnline seit 14. März
IBRRS 2024, 0809OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.12.2023 - 1 LC 11/21
1. Dass ein Vorhaben aufgrund seiner vergleichsweise geringen Größe nicht allzu weit ausstrahlt, ändert nichts daran, dass das Baugrundstück von weiter entfernten Nutzungen mit intensiveren städtebaulichen Auswirkungen mitgeprägt wird und diese den Umgebungsrahmen bestimmen.*)
2. Die Eigenart der näheren Umgebung kann einem Kerngebiet auch dann entsprechen, wenn diese der Zweckbestimmung des § 7 Abs. 1 BauNVO entspricht und in untergeordnetem Umfang auch dem Wohnen dient.*)
VolltextOnline seit 13. März
IBRRS 2024, 0804VGH Bayern, Beschluss vom 26.02.2024 - 9 CS 23.2245
1. Der nicht tatsächlich ausgeübte, lediglich fiktive Erbenbesitz begründet mangels tatsächlicher Beziehung zu einer Sache keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft (so auch OVG Sachsen-Anhalt, IBR 2023, 645).
2. Ein mit Sachherrschaft verbundener Besitz des Erben entsteht erst durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt.
3. Die Erteilung eines Erbscheins beeinflusst die materielle Erbenstellung nicht. Hat der Erbe tatsächlichen Zugriff auf das (baufällige) Gebäude und fehlt es lediglich am Nachweis der Erbenstellung, können Sicherungsmaßnahmen gleichwohl durch die Erben erfolgen.
VolltextOnline seit 12. März
IBRRS 2024, 0770OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2024 - 1 KN 82/20
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die formelle Baurechtswidrigkeit einer tatsächlich ausgeübten Nutzung die Abwägungserheblichkeit der aus dieser folgenden Interessen nicht entfallen lässt, sofern die Nutzung nicht auch materiell baurechtswidrig ist, also jederzeit eine formelle Legalisierung möglich ist.*)
2. Möchte die Gemeinde einem rechtmäßig bestehenden Betrieb im Außenbereich die Erweiterung ermöglichen, so kann auch die Ausweisung einer gewerblich nutzbaren Fläche an einem Standort gerechtfertigt sein, für den unter Ausblendung des konkreten Planungsanlasses keinerlei städtebauliche Gründe sprechen.*)
3. Ist der Ausgangsbetrieb hingegen nicht baugenehmigt und auf der Grundlage bisher geltenden Planungsrechts auch nicht genehmigungsfähig oder stellt sich das Vorhaben nicht lediglich als Betriebserweiterung, sondern als grundlegender Umbau des genehmigten Bestandsbetriebs dar, so greift diese Erwägung nicht; die Planung ist wie eine Erstansiedlung zu behandeln.*)
VolltextOnline seit 11. März
IBRRS 2024, 0769OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.02.2024 - 1 OA 67/23
Verweist eine Baugenehmigung zur Frage der Standsicherheit auf ein noch vorzulegendes Privatgutachten des Bauherrn, kommt die Erstattung der Kosten für ein weiteres Privatgutachten in Betracht, das der Nachbar im Rahmen einer Drittanfechtung der Baugenehmigung zur Überprüfung des ersten Gutachtens einholt.*)
VolltextIBRRS 2024, 0761
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2024 - 2 M 148/23
1. Ergibt die nähere Umgebung eines Vorhabens hinsichtlich der vorgefundenen Bauweise ein uneinheitliches Bild, das mangels einer erkennbaren Ordnung weder eine Einordnung als offene oder geschlossene Bauweise noch als eine abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO zulässt, hält sich sowohl ein Gebäude mit als auch ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand innerhalb des durch das Vorhandene geprägten Rahmens und fügt sich damit - vorbehaltlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme - i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich seiner Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein.*)
2. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen erdrückender Wirkung oder Verschattung des Nachbargrundstücks durch ein Vorhaben (hier verneint).*)
VolltextOnline seit 8. März
IBRRS 2024, 0754BVerwG, Beschluss vom 31.01.2024 - 4 BN 20.23
1. Die Beschränkung der Zahl zulässiger Vorhaben in einem sonstigen Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Eine planerhaltende Auslegung dieser Festsetzung scheidet aus.
2. Die Frage nach der Wirksamkeit weiterer Bestimmungen des Bebauungsplans beantwortet sich nach den zum Verhältnis von Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Plans entwickelten Maßstäben.
3. Hat die Gemeinde die unwirksame nummerische Beschränkung mit einer Verkaufsflächenbegrenzung verknüpft und besteht das als Sondergebiet ausgewiesene Areal nur aus einem vorhabengeeigneten Grundstück, kann die Festsetzung als grundstücksbezogene Verkaufsflächenbegrenzung aufrechterhalten werden, sofern die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung geeignet ist und zudem davon auszugehen ist, dass die Gemeinde die so verbleibende Festsetzung auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte.
VolltextOnline seit 7. März
IBRRS 2024, 0755OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - 1 KN 63/20
1. Zentrenrelevante Sortimente im Sinne des Integrationsgebots (Plansatz Nr. 2.3 (05) Satz 1 LROP 2017) sind die für die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Zentrums - Innenstadt/Ortskern oder Nebenzentrum - entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente. Welche Sortimente in der jeweiligen Gemeinde zentrenrelevant sind, lässt sich weder landesweit abschließend noch dauerhaft bestimmen; es kommt vielmehr auf die konkrete örtliche Situation - etwa die Größe der Gemeinde, das in den Zentren verfügbare Flächenangebot, die sortimentsbezogenen Ansprüche an eine marktgängige Struktur, das Vorhandensein von Betrieben mit dem zu beurteilenden Sortiment in den Zentren und die Möglichkeiten einer Neuansiedlung - an.*)
2. Aufgabe der planenden Gemeinde ist es, die Anforderungen des Integrationsgebotes durch Festsetzung der zentrenrelevanten Sortimente im Rahmen der Bauleitplanung und gegebenenfalls im Vorgriff darauf in einem Einzelhandelskonzept gemeindebezogen zu konkretisieren. Dabei muss sie sich von dem in der amtlichen Begründung zu Plansatz Nr. 2.3 (05) Sätze 1 und 2 LROP 2017 enthaltenen Regelkatalog leiten lassen. Abweichungen von den im Katalog gelisteten Sortimenten sind nur dann zulässig, wenn sie unter Benennung örtlicher Besonderheiten und ohne Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebotes nachvollziehbar begründet werden. Ein Widerspruch zu den Zielsetzungen des Integrationsgebots liegt jedenfalls dann vor, wenn die planende Gemeinde eine Abweichung mit einer Schädigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche (auch) aufgrund eigener Planungen begründet.*)
3. ...
VolltextOnline seit 6. März
IBRRS 2024, 0748OVG Saarland, Beschluss vom 31.01.2024 - 2 A 177/22
1. In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.*)
2. Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird.*)
3. Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).*)
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