Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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Volltexturteile nach Sachgebieten
7260 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 1434![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Köln, Urteil vom 21.12.2021 - 8 K 2215/19
Ohne amtliche Leitsätze
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IBRRS 2023, 1419
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Freiburg, Urteil vom 18.04.2023 - 3 K 1796/22
1. Bemühungen einer Gemeinde um Verbesserung der funktionalen Gestaltung der Innenstadt und Erhöhung der Standortqualität stellen besondere städtebauliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO dar, die im urbanen Gebiet nach § 6a BauNVO den Ausschluss von Werbeanlagen für Fremdwerbung rechtfertigen können.*)
2. § 6a Abs. 4 BauNVO enthält über die bestehenden Möglichkeiten zur "Feinsteuerung" nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO hinaus zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten.*)
3. § 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO schließt - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - die Anwendung von § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO nicht aus.*)
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IBRRS 2023, 1429
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2023 - 2 L 90/21
Die Nutzungsänderung einer Wohnung zur Terminwohnung, in der Prostitution betrieben wird, kann in einem faktischen Mischgebiet im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn die Terminwohnung im 2. Obergeschoss eines ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses eingerichtet werden soll.*)
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IBRRS 2023, 1394
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2022 - 10 B 21.2747
1. Für einen die Sperrwirkung einer Spezialregelung auslösenden Vorrang reicht die Existenz einer anderweitigen Befugnisnorm im besonderen Sicherheitsrecht aus.
2. Eine Nutzungsänderung ist − auch ohne bauliche Maßnahmen − dem Errichten eines Gebäudes gleichzustellen, da die Anforderungen an die Erreichbarkeit bei Gefahr von Schadensfällen z. B. Brandgefahr und Rettungsprobleme sich an der jeweiligen Nutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten orientieren müssen.
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IBRRS 2023, 1404
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2023 - 1 MR 10/20
1. Zu den Grenzen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB.*)
2. Zu den Anforderungen an die Umweltprüfung und den Umweltbericht gem. § 2 Abs. 3, 4 BauGB.*)
3. Zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.*)
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IBRRS 2023, 1390
![Öffentliches Recht Öffentliches Recht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2023 - 1 B 245/22
1. Das gesetzgeberische Verständnis von Wohnraum im Sinne des Bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes umfasst unter anderem die jeweiligen Zugangsbereiche zu den Wohngebäuden. Dies ergibt sich aus § 3 BremWAG, der die Anforderungen an den Wohnraum im Sinne des Gesetzes bestimmt und nach dessen Absatz 3 in den Außenanlagen insbesondere die Zugänge zu Wohngebäuden sowie, soweit vorhanden, Innenhöfe und Kinderspielflächen funktionsfähig und nutzbar sein müssen.*)
2. § 5 Satz 1 BremWAG ermächtigt die zuständige Behörde bei Vorliegen des hinreichenden Verdachts für einen Missstand, eine Aufklärungsverfügung gegenüber dem Verfügungsberechtigten zu erlassen.*)
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IBRRS 2023, 1396
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2023 - 1 CS 22.2416
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1395
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VGH Bayern, Beschluss vom 27.04.2023 - 1 ZB 22.2096
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1393
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VG Köln, Beschluss vom 10.05.2023 - 1 L 1884/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1388
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BVerwG, Beschluss vom 24.03.2023 - 4 BN 28.22
1. Die Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB setzt voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt.
2. Ein Bebauungszusammenhang reicht stets so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
3. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
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IBRRS 2023, 1372
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
AG Köln, Urteil vom 26.04.2023 - 201 C 143/22
(ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1376
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.04.2023 - 10 N 56/20
Zur Sicherung eines ausreichenden Sozialabstands durch Abstandsflächen als Schutzziel und nachbarschützender Zweck von § 6 BauO-BE (hier: unzulässiger Balkonanbau).*)
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IBRRS 2023, 1368
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
VG Hannover, Beschluss vom 03.05.2023 - 12 B 1729/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1367
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
AG Köln, Urteil vom 26.04.2023 - 201 C 143/2
(Ohne amtliche Leitsätze)
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IBRRS 2023, 1171
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.01.2023 - 12 MS 134/22
Als ein die weitere Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB ausschließendes Fehlverhalten einer Kommune kommen auch solche Ursachen von Verzögerungen in Betracht, die zeitlich vor der ersten Zurückstellung gesetzt worden sind, aber im Zurückstellungszeitraum fortwirken. Einer weiteren Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hat eine genügende genehmigungsbehördliche Aufklärung des Sachverhalts vorauszugehen, deren Unterbleiben nicht durch gerichtliche Ermittlungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufgefangen werden muss. Die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB hat zu unterbleiben, wenn dieser Vorbescheidsantrag unschwer erkennbar ablehnungsreif ist.*)
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IBRRS 2023, 1321
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BVerwG, Beschluss vom 04.11.2022 - 4 BN 31.22
1. Antragsbefugt im Normenkontrollverfahren ist nur eine Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
2. Ist ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange folgen.
3. Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.
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IBRRS 2023, 1310
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.01.2023 - 1 LB 23/22
1. § 66 Abs. 6 NBauO gilt nur für Ausnahmen und Befreiungen, die ohne diese Vorschrift durch die Genehmigungsbehörde und nicht in einem besonders geregelten Verfahren zu erteilen wären.*)
2. In einem faktischen Industrie- bzw. Hafengebiet erwartet die Verkehrsauffassung große Freiflächen, jedenfalls wenn sie als Lager- und Verkehrsflächen ausgeprägt sind und sich die Bebauung ihnen dem Gewicht nach nicht klar unterordnet. Diese stehen der Annahme eines Bebauungszusammenhangs mithin nicht entgegen.*)
3. Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan bedarf nicht der Ausfertigung.*)
4. Die Planungsabsichten einer Gemeinde können für den Erlass einer Veränderungssperre auch dann hinreichend konkret sein, wenn die Festsetzungstechnik hinsichtlich der angestrebten Art der baulichen Nutzung - hier Sondergebiet oder Industriegebiet - noch nicht feststeht.*)
5. Ein Bauantragsteller kann einen gebundenen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung unter Ausnahme von einer für den Vorhabenstandort geltenden Veränderungssperre haben, wenn die Planungsziele der Gemeinde dem Vorhaben nicht entgegenstehen und bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre ein Genehmigungsanspruch bestand.*)
6. Eine Erweiterung der für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Veränderungssperre maßgeblichen gemeindlichen Planungsziele ist grundsätzlich nur durch Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans (z.B. Offenlegungsbeschluss, Satzungsbeschluss) möglich.*)
7. Steht der Erteilung einer Baugenehmigung lediglich noch das Fehlen einer nach der Schlusspunkttheorie erforderlichen weiteren Zulassungsentscheidung entgegen, so kommt eine aufschiebend bedingte Genehmigungserteilung in Betracht, wenn der Bauantragsteller sein Interesse daran kundgetan hat. Das insoweit grundsätzlich bestehende Ermessen ist auf Null reduziert, wenn die Genehmigungsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis davon absieht, die Baugenehmigung erst nach der weiteren Zulassungsentscheidung zu erteilen.*)
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IBRRS 2023, 1309
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2023 - 4 BN 10.22
Ein gemeinsamer gebietsübergreifender Bebauungsplan zweier Gemeinden kann nur durch einen Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB oder einen dem Planungsverband in der Organisationsform gleichwertigen Zusammenschluss i.S.v. § 205 Abs. 6 BauGB erlassen werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 - 4 CN 9.17, IBRRS 2018, 2541).*)
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IBRRS 2023, 1308
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
BVerwG, Beschluss vom 02.03.2023 - 4 B 23.22
1. Eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers im engeren Sinn. Anders liegt es, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.
2. Die Privatnützigkeit wird aber erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfällt, weil sie sich nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lässt.
3. Die zu Baudenkmälern formulierten Grundsätze gelten auch für unbebaute Grundstücke, bei denen die Privatnützigkeit des Eigentums ebenso die Verfügungsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Veräußerung umfasst.
4. Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft nicht kannte.
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IBRRS 2023, 1296
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2023 - 7 A 2967/21
1. Abstandsflächen sind nur vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.
2. Ein vorhandenes Grenzgebäude kann eine (faktische) Anbausicherung darstellen. Es muss sich nicht um ein Gebäude mit Hauptnutzung handeln. Es ist geeignet, die Funktion einer Anbausicherung zu übernehmen, wenn es sich in einem nennenswerten Umfang mit dem Nachbarvorhaben deckt. Es muss von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden können.
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IBRRS 2023, 1247
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2023 - 1 ME 107/22
1. Emittierende Betriebe in der Nachbarschaft eines Mischgebiets haben einen Anspruch auf Erhalt des Gebietscharakters, wenn das Mischgebiet gerade auch in ihrem Interesse als Puffer zu nahegelegener Wohnbebauung festgesetzt wurde.*)
2. Neue Wohnbauvorhaben sind in einem Mischgebiet, in dem eine gleichwertige Durchmischung von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe fehlt, auch dann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig, wenn sie lediglich ein bestehendes Wohngebäude ersetzen.*)
3. Eine für ein relativ kleines Gebiet getroffene Mischgebietsfestsetzung wird durch eine vollständige Ausnutzung des Gebiets durch Wohnhäuser nicht zwangsläufig funktionslos.*)
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IBRRS 2023, 1246
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.02.2023 - 1 LC 83/22
1. Eine Nachbargemeinde kann sich unter Berufung auf das interkommunale Abstimmungsgebot nicht nur gegen eine nicht abgestimmte Bauleitplanung wehren, sondern auch Einzelgenehmigungen abwehren, wenn die Standortgemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat (st. Rspr. vgl. exemplarisch BVerwG, IBR 1993, 393; IBR 2003, 101; OVG Niedersachen, IBR 2003, 221; IBR 2011, 374).*)
2. Die Verschaffung eines Zulassungsanspruchs kann in der Aufstellung eines Bebauungsplans liegen. Ist der Plan unwirksam und das Vorhaben deshalb planungsrechtlich unzulässig, reicht das für den Erfolg einer auf eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gestützte Klage nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans (auch) aus einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgt.*)
3. § 11 Abs. 3 BauNVO entfaltet Schutzwirkung zugunsten der Nachbargemeinden. Diese können beanspruchen, dass eine Vorhabenzulassung nicht erfolgt, solange dem Planungserfordernis nicht genüge getan ist. Erst eine - auch, aber nicht nur mit Blick auf die Rechte der Nachbargemeinde - wirksame Planung macht den Weg frei für die Zulassung der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Vorhaben.*)
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IBRRS 2023, 1496
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OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.05.2023 - 5 MR 1/23
1. Es entspricht dem Schutzzweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, der die Allgemeinheit und die Nachbarschaft vor Emissionen zu bewahren sucht, die den gewandelten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Betrieb tatsächlich eingestellt worden ist.*)
2. Eine (Windenergie-)Anlage wird nur dann nicht mehr betrieben, wenn sämtliche von der Genehmigung gedeckten Betriebshandlungen eingestellt werden; auch ein in der Leistung geminderter Betrieb oder der Betrieb von Teilanlagen verhindern das Erlöschen der Genehmigung.*)
3. Die Behörde hat einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG nicht in derselben Weise zu prüfen wie einen Antrag auf Neugenehmigung; gleichwohl darf als Folge einer Fristverlängerung der bei einer Neugenehmigung gebotene Standard an Gefahrenabwehr und Vorsorge nicht erkennbar unterschritten werden.*)
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IBRRS 2023, 1240
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OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.03.2023 - 1 MB 18/22
1. Die Bestimmungen des § 13a BauNVO finden auf Bebauungspläne, die vor deren Inkrafttreten wirksam wurden (Bestands-B-Pläne), keine Anwendung.
2. Auf Bestands-B-Pläne können die Bestimmungen des § 13a BauNVO jedoch als Auslegungshilfe Anwendung finden.
3. Ist in Bestands-B-Plänen eine Festsetzung als reines Wohngebiet erfolgt, beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen anhand der Auslegung des Planungswillens der Gemeinde (hier verneint).
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IBRRS 2023, 1194
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VGH Hessen, Urteil vom 10.11.2022 - 3 C 1408/20
1. Werden durch den Vollzug eines Bebauungsplans artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht, darf eine Gebietskörperschaft (in der Größe der Antragsgegnerin) die im Rahmen des § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderliche Prüfung der Alternativen nicht auf einen nur geringen Teil ihres Gemarkungsgebiets verengen.*)
2. Wollte man den Gebietskörperschaften bei Aufstellung von Bebauungsplänen, die nur mit Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht an der Schranke des § 1 Abs. 3 BauGB scheitern, die Möglichkeit eröffnen, die von ihnen durchzuführende Alternativenprüfung auf Teilbereiche in ihrem Gemarkungsgebiet zu beschränken, könnten damit die strikten Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch entsprechenden Zuschnitt desjenigen Gebietes, auf das sich die Alternativenprüfung bezieht, unterlaufen werden. Dies würde jedoch den generell strikten artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen widersprechen.*)
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IBRRS 2023, 1231
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.04.2023 - 10 B 1240/22
1. Die Bauausführung weicht von der Baugenehmigung erheblich abweicht, wenn sich die errichtete bauliche Anlage im Verhältnis zu der genehmigten Anlage als ein sog. aliud darstellt. Das ist immer dann der Fall, wenn beide Anlagen baurechtlich unterschiedlich beurteilt werden können und zwar unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit der von der Baugenehmigung abweichenden Anlage als solche im Ergebnis tatsächlich anders zu beurteilen ist.
2. Ein baurechtlich relevanter Unterschied zwischen der ursprünglich genehmigten und der abgewandelten Anlage ist immer dann anzunehmen, wenn sich für die abgewandelte Anlage die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen neu stellt, das heißt, diese geänderten Voraussetzungen eine erneute Überprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern.
3. Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt der Errichtung und Aufnahme der Nutzung beziehungsweise später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem jeweils geltenden Baurecht übereingestimmt haben.
4. Die Anforderungen an die Feuerbeständigkeit einer Kellerdecke dienen nicht nur dazu, das Übergreifen eines Feuers vom Kellergeschoss auf das Erdgeschoss zu verhindern, sondern auch dazu, dass die Kellerdecke einem im Erdgeschoss ausgebrochenen Feuer standhält und die Selbst- und Fremdrettung nicht gefährdet wird.
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IBRRS 2023, 1191
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VGH Hessen, Urteil vom 03.11.2022 - 4 C 2933/19
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet entfällt in baurechtlichen Normenkontrollverfahren nur dann, wenn das begehrte Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung auch nicht mittelbar verbessern kann.*)
2. Die Ausfertigung eines Bebauungsplans hat wegen der damit verbundenen Prüfung, ob eine Identität zwischen Satzungsbeschluss und dem bekanntzumachenden Plan vorliegt, von der Gemeinde zwingend vor dessen Weitergabe an private Dritte - mit dem Auftrag des Drucks und der Verteilung der gedruckten Exemplare in die einzelnen Haushalte - zu erfolgen.*)
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IBRRS 2023, 1172
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OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2023 - 10 ME 119/22
1. Anordnung der Einstellung von Bauarbeiten zur Errichtung eines die freie Landschaft abgrenzenden Zauns.*)
2. Für die Anwendung des § 31 Abs. 1 NWaldG kommt es nicht in erster Linie darauf an, wo sich der Standort des Zauns befindet, maßgeblich ist vielmehr, ob die abgezäunte Fläche zur freien Landschaft gehört und die Ausübung von Betretungsrechten nach dem NWaldG zumindest wesentlich erschwert wird.*)
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IBRRS 2023, 1170
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OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.12.2022 - 12 KN 101/20
1. Nach dem Satzungsbeschluss über ein Regionales Raumordnungsprogramm kann nicht in weitere, abwägungsrelevante Ermittlungen eingetreten und können die den Satzungsbeschluss tragenden Abwägungsgrundlagen nicht nachträglich modifiziert werden; dafür bedarf es eines erneuten Satzungsbeschlusses.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Fläche zum Vorranggebiet für die Windenergienutzung festgelegt werden kann, wenn sie sich im Bereich einer Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr befindet und der genaue Verlauf des Korridors dieser Strecke dem Plangeber nicht bekannt ist.*)
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IBRRS 2023, 1173
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OVG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2022 - 3 Bs 259/21
1. Ein baufälliges, nicht erhaltungsfähiges Gebäude ist nicht denkmalfähig. Dieses ungeschriebene, negative Tatbestandsmerkmal der Erhaltungsfähigkeit, das für die Denkmaleigenschaft nach § 4 Abs. 2 und 3 DSchG entscheidungserheblich ist, trifft nur auf solche Gebäude zu, die derartige Mängel in der Beschaffenheit ihrer Bausubstanz aufweisen, dass sie unter Wahrung ihrer Identität nicht mehr mit technischen Maßnahmen denkmalgerecht saniert werden können, weil die Sanierung dieser Schäden einer Neuerrichtung gleichkäme oder weil feststeht, dass das Denkmal in naher Zukunft unabwendbar untergehen wird, also definitiv rettungslos abgängig ist.*)
2. Die Frage der Erhaltungsfähigkeit eines Denkmals beurteilt sich weder nach dem bautechnischen Aufwand der Sanierung noch nach den damit verbundenen Kosten, sondern allein aus denkmalfachlicher Sicht.*)
3. Für die Bewertung, ob sich die in einer Sicherungsanordnung angeordneten Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren im Sinne von § 7 Abs. 6 DSchG halten, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine Sanierung des Denkmals zum Zwecke der Erhaltung zu unzumutbaren Belastungen führen würde. Maßgeblich ist allein, ob die konkret angeordnete Maßnahme zur vorübergehenden Sicherung des Denkmals vor Gefährdungen als solches zumutbar ist.*)
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IBRRS 2023, 1168
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VGH Bayern, Beschluss vom 03.04.2023 - 1 ZB 21.3148
1. Ein Bebauungszusammenhang ist anzunehmen, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört.
2. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden.
3. Bebauung ist nicht jede beliebige Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.
4. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen.
5. Für die Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich kommt den Grundstücksgrenzen und dem Grundstückszuschnitt keine entscheidende Bedeutung zu. Daran ändert auch ein Maschendrahtzaun nichts, der kein städtebauliches Gewicht hat.
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IBRRS 2023, 1165
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VG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2023 - 4 K 1128/21
1. Solange eine Baurechtsbehörde über die baurechtliche Zulässigkeit des Betriebs einer Prostitutionsstätte nicht entschieden hat, kann ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG auch deshalb abgelehnt werden, weil die zur Genehmigung gestellte Prostitutionsstätte mit bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist und infolgedessen ein Versagungsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 ProstSchG vorliegt. (Fortführung der Rechtsprechung: VG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2022 - 4 K 4328/20 -).*)
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde Bordelle und bordellähnliche Betriebe für einen Großteil ihres Gemeindegebiets aus städtebaulichen Gründen durch bauplanerische Festsetzungen ausschließt.*)
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IBRRS 2023, 1107
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2022 - 14 S 1082/22
Die Zulassung einer Abweichung von einem Ziel der Raumordnung durch die höhere Raumordnungsbehörde, mit der die Errichtung einer Windenergieanlage in einem Regionalen Grünzug auf dem Gebiet einer Gemeinde ermöglicht werden soll, verletzt eine Nachbargemeinde grundsätzlich nicht in ihren Rechten.*)
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IBRRS 2023, 1104
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OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2022 - 8 A 10183/22
1. Zum denkmalrechtlichen Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone.*)
2. Zur (Un-)Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die 12 m-Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO.*)
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IBRRS 2023, 1106
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VGH Bayern, Urteil vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012
Anders als bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB (dazu BVerwG, Ueil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1) kann sich ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid (sog. Bebauungsgenehmigung) gegenüber den Wirkungen einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre gem. § 28a Abs. 1 PBefG nicht durchsetzen.*)
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IBRRS 2023, 1110
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2023 - 2 L 17/21
Der Gleichheitssatz wird bei Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 79 Satz 1 BauO-SA nicht verletzt, wenn die Behörde gegen solche Bauten einschreitet, die ihr bekannt geworden sind.*)
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IBRRS 2023, 1105
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2022 - 7 D 277/20
Beim Planen ist zwischen öffentlichen und privaten Belangen abzuwägen.
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IBRRS 2023, 1102
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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2023 - 2 L 62/21
1. Zum Nachweis des Bestandsschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.*)
2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.*)
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IBRRS 2023, 1072
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 346/21
1. Welche Anforderungen an die Rücksichtnahme gestellt werden, hängt von den Umständen ab.
2. Ob die Nachbarn hinreichend geschützt sind, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist eine Prognose des Lärms zu ermitteln.
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IBRRS 2023, 1081
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OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023 - 6 A 5/22
1. Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für einen abweichend von der Baugenehmigung errichteten, zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten, der nicht über eine harte Bedachung verfügt (Bedachung aus dem lichtdurchlässigen Kunststoff Plexiglas).*)
2. Da die Baugenehmigung auf Antrag erteilt wird, handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Antragsteller bestimmt selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Es ist seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen sowie alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1991 - 11 A 1604/89 -, UPR 1992, 385 ff.).*)
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IBRRS 2023, 1071
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2022 - 7 D 301/21
Eine Verlängerung der Frist ist zuzustimmen, wenn das Gebot der Rücksichtnahme infolge der Grundstücksnutzung missachtet wird.
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IBRRS 2023, 1066
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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2022 - 5 S 1940/20
Mit Rücksicht darauf, dass die nach § 1 Abs. 7 BauGB vorzunehmende Bewertung von Standortalternativen vollständig in das Planungsermessen der Gemeinde fällt, steht dieser schon bei der im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB vorzunehmenden "isolierten" Bewertung einer ins Spiel gebrachten Standortalternative ein Bewertungsspielraum zu. Flächen, die aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen ungeeignet sind und aus Sicht der Gemeinde als real mögliche Lösungen nicht ernsthaft in Betracht kommen, kann sie schon in diesem Verfahrensstadium von der weiteren Betrachtung ausschließen.*)
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IBRRS 2023, 1064
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OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2022 - 1 A 10962/20
Zu Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmitteldiscounters (Berücksichtigung von Fensterbrüstungen, Türnischen im Ein- und Ausgangsbereich sowie eines Putzabzuges).
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IBRRS 2023, 1063
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.09.2022 - 7 D 190/20
1. Bei Bebauungsplänen, die denkmalgeschützte Dorfgebiete betreffen, gilt das Offenlageverfahren, sowie das Gebot der Bestimmtheit einzuhalten.
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IBRRS 2023, 1040
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - 22 B 705/22
1. Ein Verlängerungsbescheid ist begründet, wenn die Planung aufgrund besonderer Umstände mehr als die übliche Zeit erfordert.
2. Liegen keine besonderen Umstände vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Zurückstellung nur eines Jahres gerechtfertigt ist.
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IBRRS 2023, 1039
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21
1. Die Baukörperwirkung einer Windenergieanlage unterscheidet sich von derjenigen klassischer Bauwerke, wie etwa Gebäuden, die durch ihre Baukörpermasse eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung ausüben können. Für die Frage, ob eine Windenergieanlage im Einzelfall unzumutbar bedrängend wirkt, sind deshalb weitere und andere Kriterien maßgebend.
2. Die Einzelfallabwägung, ob eine Windenergieanlage bedrängend auf die Umgebung wirkt, hat sich in einem ersten Schritt an der Gesamthöhe der Anlage (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) zu orientieren. Eine starre - nach Metern bemessene - Abstandsregelung kann dem allerdings nicht hinreichend Rechnung tragen, da die Gesamthöhe moderner Windkraftanlagen sehr unterschiedlich ist.
3. Bei der Einzelfallbewertung ist weiter auf den Rotordurchmesser abzustellen. Je größer der Rotordurchmesser und damit auch die durch die Drehbewegung der Rotorblätter abgedeckte Fläche ist, desto größer ist auch die von der Anlage ausgehende optische Einwirkung. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen.
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IBRRS 2023, 1043
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VGH Bayern, Beschluss vom 06.03.2023 - 9 ZB 22.2018
Eine Nutzungsaufgabe ist nach den allgemein im Baurecht geltenden Grundsätzen zu beurteilen, also im Wege einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines objektiven Dritten und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, nicht jedoch nach dem subjektiven Willen der Nutzer.
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IBRRS 2023, 1017
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.03.2023 - 22 B 176/23
1. Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.
2. Ein Nachbar wird durch den Einsatz von Kohlefaserwerkstoffen keiner unzumutbaren, weil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden, Gefahr ausgesetzt. Er kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beanspruchen, sondern nur den Schutz vor einer konkreten Gefahr.
3. Die von einer nicht völlig auszuschließenden Havarie einer Windkraftanlage ausgehenden Gefahr übersteigt das allgemeine Lebensrisiko nicht.
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IBRRS 2022, 1656
![Wohnraummiete Wohnraummiete](/include/css/ibr-online/zielgrp5/5gr.jpg)
AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 - 37 C 2283/20
1. Das Ermessen des Vermieters ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bezüglich der Duldung des Aufstellens einer Solaranlage zumindest dahingehend eingeschränkt, dass der Vermieter nicht ohne triftigen, sachbezogenen Grund dem Mieter die Nutzung einer Solaranlage auf dem Balkon versagen kann, wenn diese baurechtlich zulässig, optisch nicht störend, leicht zurückbaubar und fachmännisch ohne Verschlechterung der Mietsache installiert ist sowie keine erhöhte Brandgefahr oder sonstige Gefahr von der Anlage ausgeht.
2. Dies ergibt sich vor dem Hintergrund, dass die Nutzung des Solarstroms nicht nur zur Einsparung von Energiekosten der Mieter führt, sondern auch zur Einsparung von Energie. Im Zuge der politisch angestrebten Energiewende hin zu erneuerbaren Energien bringt die Solaranlage auch unter dem Aspekt des Umweltschutzes, welcher als Staatsziel in Art. 20a GG verankert ist, objektiv - wenn auch in kleinem Umfang - Vorteile.
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IBRRS 2023, 1015
![Öffentliches Baurecht Öffentliches Baurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp6/6gr.jpg)
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2023 - 2 A 1797/22
1. Die Prüfung, ob ein Außenbereichsvorhaben bauplanungsrechtliche Abwehrrechte verletzt, beschränkt sich auf die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme.
2. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, muss dieser die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt.
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