Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7365 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 1065
BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93
1. Eine Windenergieanlage, deren Strom zu einem Fünftel der Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen und zu vier Fünfteln ins öffentliche Netz eingespeist werden soll, ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 oder 5 BauGB privilegiert zulässig.*)
2. Die Zulassung als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann nicht mit dem Argument versagt werden, für solche Anlagen lägen Genehmigungsanträge in einer Größenordnung vor, die ein Bedürfnis nach förmlicher Planung auslöse.*)
VolltextIBRRS 2000, 1064
BVerwG, Urteil vom 21.02.1994 - 4 B 33.94
Ein nach § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich begünstigtes Vorhaben kann nicht zugelassen werden, wenn es Belange des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt.*)
VolltextIBRRS 2000, 1063
BVerwG, Urteil vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94
Ein Bebauungsplan, der Verkehrsprobleme aufwirft, die nur durch den Ausbau einer vorhandenen Landstraße gelöst werden können, ist ungültig, wenn er diese Lösung einem künftigen Planfeststellungsverfahren überläßt, obwohl nicht absehbar ist, ob eine solche Planfeststellung ergehen kann und wird.*)
VolltextIBRRS 2000, 1060
BVerwG, Urteil vom 27.07.1994 - 4 B 48.94
Wird ein ursprünglich rechtmäßig errichtetes Gebäude baulich so sehr verändert, daß der Bestandsschutz des Altbestandes erlischt, so ist das veränderte Gebäude nicht im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB "zulässigerweise errichtet".*)
VolltextIBRRS 2000, 1059
BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 4 B 77.94
Die Ansammlung von nur vier Wohngebäuden besitzt regelmäßig nicht das für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. von § 34 BauGB erforderliche Gewicht.*)
VolltextIBRRS 2000, 1058
BVerwG, Urteil vom 14.04.1994 - 4 B 70.94
Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfaßt nur Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der Vorkaufsrechtssatzung geschlossen worden sind.*)
VolltextIBRRS 2000, 1057
BVerwG, Urteil vom 10.08.1993 - 4 NB 2.93
Die gebietsüberschreitende Festsetzung sog. "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte für eine Gesamtheit unterschiedlicher Nutzungen in mehreren Sondergebieten kann nicht auf die §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2 BauNVO gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt.*)
VolltextIBRRS 2000, 1056
BVerwG, Urteil vom 11.03.1994 - 4 B 53.94
Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbauordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden.*)
VolltextIBRRS 2000, 1055
BVerwG, Urteil vom 15.07.1994 - 4 B 109.94
1. Soweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB für die Beurteilung, ob ein Grundstück dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder dem Außenbereich zugehört, die Verkehrsauffassung eine Rolle spielt, ist diese nicht in einer für das Gericht bindenden Weise dadurch festgelegt, daß Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde die Fläche bisher als dem Innenbereich zugehörig angesehen haben und dies auch Ausdruck im Flächennutzungsplan gefunden hat.*)
2. Eine Sanierungssatzung hat keine dem einfachen Bebauungsplan entsprechende Wirkung für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben.*)
3. Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet darf ohne sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB ein positiver Bauvorbescheid nicht erteilt werden.*)
VolltextIBRRS 2000, 1054
BVerwG, Urteil vom 09.05.1994 - 4 NB 18.94
Der Normenkontrollantrag einer Nachbargemeinde gegen eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan hier: für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig, wenn die Antragstellerin geltend machen kann, die der Satzung zugrundeliegende Planung verletze das - materiellrechtliche - Gebot der Abstimmung mit der eigenen Bauleitplanung § 2 Abs. 2 BauGB.*)
VolltextIBRRS 2000, 1049
BVerwG, Urteil vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93
1. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln.*)
2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.*)
VolltextIBRRS 2000, 1048
BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 4 B 15.94
Wird in dem Gebäude einer aufgegebenen Pumpstation im Außenbereich eine Wohnung genehmigt mit der Folge, daß ein Berufungsfall dafür geschaffen wird, auch die Nutzung der früheren Pumpenwärterwohnung für allgemeine Wohnzwecke zuzulassen, so liegt darin ein Vorgang der vom Gesetz mißbilligten unorganischen Siedlungsentwicklung Zersiedlung im Außenbereich, unabhängig davon, ob es sich um einen Fall einer zu befürchtenden Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung oder einen anderen Fall der Zersiedlung handelt.*)
VolltextIBRRS 2000, 1047
BVerwG, Urteil vom 10.01.1994 - 4 B 192.93
Auch nach Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes ist Voraussetzung für die Begünstigung einer - nicht privilegierten - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage hier: drei Ferienwohnungen auf der Hofstelle eines Weinbaubetriebs im Außenbereich nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG 1993, daß die bauliche Anlage oder der für die Nutzungsänderung vorgesehene Anlageteil "bisher" tatsächlich privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB hier: landwirtschaftlich genutzt worden ist im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - BVerwG 4 C 6. 78 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 191.*)
VolltextIBRRS 2000, 1046
BVerwG, Urteil vom 10.02.1994 - 4 B 26.94
Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG können auch vorliegen, wenn im Falle eines Nachbarwiderspruchs die angegriffene Baugenehmigung dem Nachbarn nicht förmlich bekanntgegeben wurde.*)
VolltextIBRRS 2000, 1045
BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92
»Bei einem Dachgeschoßausbau kommt es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf die Feinheiten der Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung für die Geschoßfläche an; entscheidend ist allein, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.«
VolltextIBRRS 2000, 1044
BVerwG, Urteil vom 04.01.1994 - 4 NB 30.93
Enthält ein Bebauungsplan im Randbereich des Plangebiets Planzeichen hier: Linien außerhalb der farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen, die nicht erkennen lassen, welche Festsetzungen damit getroffen werden sollen und ob der Geltungsbereich des Bebauungsplans über die farbig gekennzeichneten Bauflächen und Verkehrsflächen hinausreichen soll, so zieht die möglicherweise den Randbereich betreffende Teil-Nichtigkeit nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des gesamten Bebauungsplans nach sich.*)
VolltextIBRRS 2000, 1043
BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93
»Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt im Anschluß an BVerwGE 52, 122 [126]. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, daß die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.«
VolltextIBRRS 2000, 1042
BVerwG, Urteil vom 02.03.1994 - 4 NB 3.94
Die Rechtsauffassung, daß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BBauG/BauGB nicht die ausschließliche Festsetzung von Emissions- oder Immissionsgrenzen zuläßt, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2000, 1041
BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 19.92
»Bei der Beurteilung der Angemessenheit der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs im Außenbereich "im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude" § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist nur das vorhandene Betriebsgebäude in die Betrachtung einzubeziehen, nicht auch das auf dem Betriebsgelände vorhandene Wohnhaus des Betriebsinhabers.«
VolltextIBRRS 2000, 1040
BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 59.91
1. Für die Beurteilung, wie weit die Fläche einer bestimmten Anbaustraße § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB reicht, ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln im Anschluß an Urteil vom 29. Oktober 1993 - BVerwG 8 C 53.91 -.*)
2. Durch eine Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann auch ein Grundstück sein, das mit ihr nur durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden ist. Das trifft dann, wenn der Weg einzig von dieser einen Anbaustraße abzweigt, jedenfalls zu, sofern die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan und das einschlägige Bauordnungsrecht für die Zulässigkeit einer baulichen Nutzung des Grundstücks verlangen (im Anschluß an Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 [154 ff. ]).*)
VolltextIBRRS 2000, 1039
BVerwG, Urteil vom 10.12.1993 - 8 C 58.91
1. Ein unbefahrbarer Wohnweg ist eine im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beitragsfähige Erschließungsanlage, wenn und soweit nach Maßgabe des einschlägigen Bauordnungsrechts Wohngebäude an ihm errichtet werden dürfen.*)
2. Ein unbefahrbarer Wohnweg (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) darf nicht mit der Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), von der er abzweigt, gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden.*)
3. Ein Grundstück, das sowohl an eine Anbaustraße als auch an einen einzig von dieser Straße abzweigenden, z.B. in einen unbefahrbaren Fußweg einmündenden Wohnweg grenzt, wird ausschließlich durch diese Anbaustraße, nicht zusätzlich auch durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen.*)
VolltextIBRRS 2000, 1038
BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91
1. Ein Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn nachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließt; die bloße Änderung der Planungskonzeption durch die Gemeinde reicht hierfür nicht aus.*)
2. Die Sicherung der Erschließung i.S. von § 30 Abs. 1 BauGB bezieht sich auf die im Bebauungsplan festgesetzte Erschließungsanlage (wie Urteil vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 C 10.83 - Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 25).*)
IBRRS 2000, 1037
BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 C 15.91
»Hat die Gemeinde bei der Überplanung eines im Jahre 1962 bereits überwiegend bebauten Gebiets übersehen, daß eine Überschreitung der Höchstwerte des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO nach § 17 Abs. 9 BauNVO 1977 § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 zulässig ist, so leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler.«
VolltextIBRRS 2000, 1034
BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91
1. Wird eine bauliche Anlage im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB geändert, so ist Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt.*)
2. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreitet, kann sich ausnahmsweise im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen.*)
IBRRS 2000, 1033
BVerwG, Urteil vom 06.05.1993 - 4 NB 32.92
Es ist mit § 9 Abs. 1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO.*)
VolltextIBRRS 2000, 1032
BVerwG, Urteil vom 04.06.1993 - 8 C 33.91
1. Das Bebauungsrecht verlangt für die Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich nicht, daß auf der die wegemäßige Erschließung vermittelnden Verkehrsanlage mit Großfahrzeugen, etwa des Rettungswesens oder der Ver- und Entsorgung bis zur Höhe dieses Grundstücks gefahren werden kann. Es läßt vielmehr in der Regel ein Heranfahrenkönnen durch Personen- und kleinere Versorgungsfahrzeuge genügen im Anschluß an Urteil vom 1. März 1991- BVerwG 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70 ff..*)
2. Ein Grundstück kann selbst dann durch einen befahrbaren Wohnweg (Stichweg) bebauungs- und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlich (zweit-)erschlossen sein, wenn dieser bei einer lichten Weite von 3 m nur auf einer Breite von 2,75 m befestigt ist.*)
VolltextIBRRS 2000, 1029
BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 33.90
Die Erweiterung eines im Innenbereich gelegenen Gewerbebetriebes in den Außenbereich hinein wird durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht erleichtert.*)
VolltextIBRRS 2000, 1028
BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 11.92
1. Die Abfalleigenschaft eines Altstoffs wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß er an einen Dritten zur Verwendung oder Verwertung weitergegeben werden kann oder tatsächlich weitergegeben wird.*)
2. Eine Entsorgung als Abfall ist im Sinne des objektiven Abfallbegriffs (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG) geboten, wenn die gegenwärtige Aufbewahrung der Sache und ihre künftige Verwendung oder Verwertung typischerweise zu einer Gemeinwohlgefährdung, insbesondere zu Umweltgefahren, führen.*)
3. Eine solche typische Gefahr besteht regelmäßig nicht, wenn für den Altstoff ein Marktpreis erzielt werden kann ("Wirtschaftsgut"). Umgekehrt ist das Fehlen eines Marktpreises ein wesentliches Indiz dafür, daß ein gemeinwohlgefährdender Altstoff als Abfall entsorgt werden muß.*)
4. Unsortierter Bauschutt aus dem Abriß eines Wohnhauses ist Abfall im objektiven Sinne.*)
VolltextIBRRS 2000, 1027
BVerwG, Urteil vom 22.01.1993 - 8 C 46.91
1. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe kann sich zu einer mit einem korrespondierenden Anspruch verbundenen Erschließungspflicht verdichten.*)
2. Ein qualifizierter Bebauungsplan, der in seiner Begründung vorsieht, daß das Plangebiet nur "abschnittsweise" erschlossen und dies in zeitlicher Hinsicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offengehalten werden soll, kann nichtig sein.*)
3. Die Durchführung einer Baulandumlegung ist als solche nicht geeignet, eine Verdichtung der gemeindlichen Erschließungsaufgabe herbeizuführen.*)
4. Die gemeindliche Erschließungsaufgabe verdichtet sich nach Treu und Glauben zu einer Erschließungspflicht, wenn sich die Gemeinde nach Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans entschließt, den Plan zwar nicht aufzuheben, aber von der Durchführung der Erschließung abzusehen. Dem steht es gleich, wenn sie unter diesen Voraussetzungen die Durchführung der Erschließung ungebührlich verzögert.*)
5. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen hat, dann jedoch erkennen muß, aus wirtschaftlichen Gründen zur Erschließung außerstande zu sein, kann ein Angebot der Erschließung durch die Betroffenen, dessen Annahme weder aus sachlichen noch persönlichen Gründen unzumutbar ist, nicht ablehnen, ohne dadurch selbst erschließungspflichtig zu werden.*)
IBRRS 2000, 1025
BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18.91
1. Das BauGB regelt die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Grundstückserwerb von Ortsansässigen im Gemeindegebiet für den Bestand und die Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft hat.*)
2. Der Gemeinde steht über den insoweit abschließenden Katalog des § 9 BauGB ein bauplanungsrechtliches »Festsetzungsfindungsrecht« nicht zu.*)
3. Die Gemeinde darf die Erfüllung eines rechtmäßigen öffentlichen Interesses auch mit Mitteln des Privatrechts bewerkstelligen, wenn ihr diese dafür am besten geeignet erscheinen und keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen.*)
VolltextIBRRS 2000, 1024
BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 7.92
»Der Umstand, daß ein Gewerbebetrieb hier: eine Schlachterei eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, daß sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist Einschränkung der sog. Typisierungslehre, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 f..«
VolltextIBRRS 2000, 1022
BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90
1. Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen.*)
2. Der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entrichten haben, stellt eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.*)
VolltextIBRRS 2000, 1021
BVerwG, Beschluss vom 05.04.1993 - 4 NB 3.91
1. Wird in einem Bebauungsplan für ein Baugrundstück gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eine Mindestgröße festgesetzt und übersteigt diese die Fläche, welche für durch dieselbe Planung zugelassene Wohnbebauung als üblich oder als »ausreichend« gilt, so bedarf dieser Umstand im Rahmen der planerischen Abwägung keiner »besonderen Rechtfertigung«.*)
2. Ein auch nur relativer Vorrang eines in § 1 Abs. 6 Satz 2 BBauG (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) benannten Belangs gegenüber einem anderen läßt sich nicht abstrakt festlegen.*)
VolltextIBRRS 2000, 1020
BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92
Eine Stadt, der das Raumordnungsrecht die Stellung eines Mittelzentrums zuweist, kann sich unter Berufung hierauf nicht erfolgreich dagegen zur Wehr setzen, daß in einer benachbarten Gemeinde, der keine zentralörtliche Funktion zukommt, ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen wird.*)
VolltextIBRRS 2000, 1019
BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90
In einem dörflich geprägten Gebiet bietet weder das in § 34 Abs. 1 BBauG/BauGB enthaltene noch im Falle des § 34 Abs. 3 BBauG/§ 34 Abs. 2 BauGB das in § 15 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot eine Grundlage dafür, daß sich ein Landwirt gegen eine heranrückende Wohnbebauung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erfolgreich mit dem Argument zur Wehr setzt, durch eine Wohnnutzung in der Nachbarschaft werde ihm für die Zukunft die Möglichkeit abgeschnitten, seinen Betrieb zu erweitern oder umzustellen.*)
VolltextIBRRS 2000, 1017
BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 52.90
Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt setzt voraus, daß die Errichtung und Nutzung dieser Wohnung von einer erteilten Baugenehmigung gedeckt wird. Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 80.89 - BVerwGE 87, 84.*)
VolltextIBRRS 2000, 1016
BVerwG, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91
1. Ob eine Werbeanlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Die städtebauliche Relevanz kann sich auch auf das Ortsbild beziehen.*)
2. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, welche bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist und Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO dar. Das schließt ihre Zulässigkeit im reinen Wohngebiet ausnahmslos und im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig aus.*)
IBRRS 2000, 1015
BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 4 B 103.92
Ob eine Spielhalle, die mit einer Gaststätte eine betriebliche Einheit bildet, als kerngebietstypisch einzustufen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei kann die durch die Betriebseinheit mit der Gaststätte bewirkte größere Attraktivität der Spielhalle von Bedeutung sein.*)
VolltextIBRRS 2000, 1014
BVerwG, Urteil vom 30.10.1992 - 4 NB 44.92
Eine erneute Veränderungssperre § 17 Abs. 3 BauGB, welche den festgelegten Zeitraum von insgesamt drei Jahren nicht übersteigt, erfordert nicht, daß eine entstandene faktische Veränderungssperre zwischen dem Außerkrafttreten der ersten, nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB verlängerten Veränderungssperre, und dem Erlaß der erneuten Veränderungssperre berücksichtigt wird.*)
VolltextIBRRS 2000, 1012
BVerwG, Urteil vom 08.09.1992 - 4 NB 17.92
Dem in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB normierten Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung der Dauer der Auslegung eines Bauleitplanentwurfs ist Genüge getan, wenn der Fristbeginn datumsmäßig bezeichnet und mit der Angabe des von da an laufenden Zeitraums von einem Monat verbunden wird; eine darüber hinausgehende datumsmäßige Bezeichnung auch des Fristendes ist zwar rechtlich nicht zwingend geboten, gleichwohl aber empfehlenswert.*)
VolltextIBRRS 2000, 1011
BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 4 B 210.92
§ 22 Abs. 3, 2. Halbsatz BauNVO regelt nur, wann ein Gebäude bei festgesetzter geschlossener Bauweise ausnahmsweise nicht ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten ist. Welcher Abstand in einem solchen Fall einzuhalten ist, richtet sich allein nach dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht.*)
VolltextIBRRS 2000, 1010
BVerwG, Urteil vom 03.11.1992 - 4 NB 28.92
1. Aus dem Rechtsstaatsgebot folgt keine förmliche Begründungspflicht für die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen in einen Bebauungsplan.*)
2. Ob und in welchem Umfang die Satzungsunterlagen Aufschluß über die Überlegungen des Gemeinderats geben müssen, ist eine Frage des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2000, 1009
BVerwG, Urteil vom 29.10.1992 - 4 B 218.92
1. Die öffentliche Baulast ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts Bestätigung von BVerwG, Beschluß vom 27. September 1990 - BVerwG 4 B 34 und 4 B 35.90 - Buchholz 406. 17 Bauordnungsrecht Nr. 32. Das Landesrecht kann daher auch bestimmen, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast erlischt.*)
2. Das Bundesrecht ergibt nicht, daß eine öffentliche Baulast im Verfahren der Zwangsversteigerung aufgrund eines erteilten Zuschlages (§ 90 Abs. 1 ZVG) erlischt.*)
VolltextIBRRS 2000, 1008
BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 35.92
Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht dem allgemeinen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.*)
VolltextIBRRS 2000, 1003
BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89
»Zwei selbständige Spielhallen sind bauplanungsrechtlich nicht schon deshalb als Einheit anzusehen, weil sie sich auf demselben Grundstück befinden.«
IBRRS 2000, 1002
BVerwG, Urteil vom 06.10.1992 - 4 NB 36.92
1. Bei der Festsetzung der Mindestgröße von Baugrundstücken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist im Rahmen der planerischen Abwägung die Privatnützigkeit des Eigentums zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen, welche den privaten Interessen entgegengesetzt werden dürfen, kann auch das politische Interesse der Gemeinde an seiner gewerblichen Ansiedlung gehören.*)
2. Es bleibt offen, ob eine Verweisung einer landesbauordnungsrechtlichen Vorschrift auf § 214 BauGB im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 4 BauGB revisibles Recht begründet (hier: § 86 Abs. 4 der Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz).*)
3. Für die Beantwortung der Frage nach der hinnehmbaren Unvollständigkeit der Begründung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbs. BauGB) kommt es nicht darauf an, ob die jeweilige Festsetzung ihre materiellrechtliche Grundlage im Bundesrecht oder im Landesrecht besitzt.*)
VolltextIBRRS 2000, 0999
BVerwG, Urteil vom 24.09.1992 - 7 C 6.92
Teiluntersagung des Betriebs einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hier: Tankstelle:
a. Anwendbarkeit sowohl des § 24 als auch des § 25 Abs. 2 BImSchG als Rechtsgrundlage;
b. Heranziehung der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen;
c. Beurteilung der Rechtmäßigkeit für den Fall, daß Immissionen auf eine baurechtswidrige Wohnnutzung treffen.
VolltextIBRRS 2000, 0998
BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92
Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes nicht nur dann abwägungserheblich, wenn durch die Planänderung ein subjektives öffentliches Recht berührt oder beseitigt wird. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht hier: Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht-nachbarschützende Baugrenzen.*)
VolltextIBRRS 2000, 0989
BVerwG, Urteil vom 27.04.1992 - 4 NB 11.92
Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB gebotene Berücksichtigung anrechnungsfähiger Zeiten Zurückstellung eines Baugesuchs betrifft nicht die Rechtsgültigkeit einer satzungsrechtlich angeordneten Veränderungssperre, sondern nur deren Berechnung im Einzelfall. Beginn und Ende der Veränderungssperre im Einzelfall zu bestimmen, kann nicht zulässiger Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein.*)
VolltextIBRRS 2000, 0988
BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 43.87
1. Bei der Festsetzung der Vergünstigung des § 21 a Abs. 5 BauNVO sog. Tiefgaragenbonus bedarf es keiner ausdrücklichen Bestimmung einer Höchstgrenze.*)
2. Der Tiefgaragenbonus ist auf diejenigen Garagen beschränkt, die der Bauherr in Erfüllung der ihm obliegenden Stellplatzpflicht errichtet hat.*)
3. § 25 c Abs. 2 BauNVO 1990 ist wegen Fehlens einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nichtig.*)