Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7433 Entscheidungen insgesamt
Online seit 27. September
IBRRS 2024, 2857VG Schleswig, Urteil vom 11.09.2024 - 8 A 20/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2851
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2024 - 2 A 1201/23
1. Die wegen der Durchwurzelung einer Kappendecke eingetretene Entfestigung des Mörtels, herausgefallene Ziegelsteine sowie die Korrosion der Stahlträger stellten objektive Anhaltspunkte dar, die geeignet sind, Zweifel an der Standsicherheit (hier: einer Terrassenkonstruktion) zu begründen.
2. Bei einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
VolltextOnline seit 26. September
IBRRS 2024, 2834VGH Hessen, Beschluss vom 25.07.2024 - 5 A 2092/20
1. Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO können nur solche selbstständigen Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind. Ist eine bauliche Anlage konstruktiv mit einer Hauptanlage verbunden, erfolgt die Abgrenzung danach, ob durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortritt.*)
2. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt.*)
VolltextOnline seit 25. September
IBRRS 2024, 2482VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2024 - 1 ZB 24.758
1. Der die nähere Umgebung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.
2. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen.
3. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist.
4. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten bilden. Voraussetzung ist, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.
VolltextOnline seit 24. September
IBRRS 2024, 2814OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 KN 1/22
1. Zur Heilung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln ist ein erneuter Satzungsbeschluss auch im Falle einer rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans nicht erforderlich. Wird gleichwohl ein neuer Satzungsbeschluss gefasst, so ist für die Abwägungsentscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des neuen Beschlusses maßgeblich.*)
2. Nicht jede Veränderung der Nutzung eines Vorhabens und auch nicht jede damit verbundene bauliche Änderung lässt den Bestandsschutz des ursprünglich genehmigten Vorhabens entfallen.*)
3. Zur Rechtsgrundlage einer Festsetzung von "Geruchszonen" mit Beschränkungen für die Aufenthaltsdauer von Personen.*)
4. Nimmt eine Höhenfestsetzung ohne weitere Vorgaben auf die Fahrbahnoberfläche einer Straße Bezug, ist im Zweifel auf die Fahrbahnmitte abzustellen, sofern sich nicht im Einzelfall etwa aus der Planbegründung oder den örtlichen Verhältnissen etwas anderes ergibt.*)
VolltextOnline seit 23. September
IBRRS 2024, 2809OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2024 - 1 LA 146/23
Die Zulassung eines Immissionspegels von 45 dB(A) nachts ist mit dem Gebietscharakter eines Kurgebiets als eines der Erholung dienenden Sondergebiets nicht vereinbar (Bestätigung des Senatsurteil vom 26.03.2014 - 1 KN 1/12 -, BeckRS 2014, 49921).*)
VolltextOnline seit 20. September
IBRRS 2024, 2796VGH Bayern, Beschluss vom 01.08.2024 - 2 CS 24.1162
1. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Es genügt, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens ernstlich zweifelhaft ist.
2. Der Abbruch von bestehenden Stahlträgern, das Umsetzen von Wänden und der Durchbruch durch eine möglicherweise tragende Wand könnten die Standfestigkeit eines Gebäudes berühren und eine statische Nachberechnung erforderlich machen, sodass eine die Genehmigungsfrage neu aufwerfende Änderung einer baulichen Anlage vorliegt.
VolltextOnline seit 19. September
IBRRS 2024, 2793BVerwG, Beschluss vom 21.08.2024 - 4 B 10/24
1. Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden.
2. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen.
3. Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft".
4. Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch.
VolltextOnline seit 18. September
IBRRS 2024, 2778VGH Hessen, Beschluss vom 04.07.2024 - 5 B 686/24
1. Zur Unzumutbarkeit der von einem PKW-Aufzug ausgehenden Lärmemissionen (hier verneint).*)
2. Ein PKW-Aufzug kann unter den Begriff der überdachten Zufahrt zu einer Tiefgarage i.S. des § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 HBO gefasst werden und ist einer solchen daher bezüglich der Einhaltung von Abstandsflächen gleichgestellt.*)
VolltextOnline seit 17. September
IBRRS 2024, 2774VGH Bayern, Beschluss vom 05.08.2024 - 15 ZB 24.443
1. Die Baugenehmigung ist sachbezogen und gilt auch für jeden Rechtsnachfolger des Bauherrn.
2. Die Einstellung eines Geschäftsbetriebs führt nicht automatisch zum Erlöschen der Baugenehmigung.
VolltextOnline seit 16. September
IBRRS 2024, 2765OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.09.2024 - 2 L 147/23
1. Die Frage, ob von baulichen Anlagen (hier: einer Aufschüttung und einer Einfriedung) Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, ist mit Rücksicht auf die Funktionen der Abstandsflächen zu beantworten. Diese umfassen neben Belangen wie Brandschutz, Besonnung, Belichtung, Belüftung und Sozialabstand auch den Wohnfrieden.
2. Da es sich bei dem Schutz vor Einblicken nur um einen Teilaspekt des Wohnfriedens als eines der abstandsrelevanten Belange handelt, kann er für das Merkmal der gebäudegleichen Wirkungen i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO-SA in der Regel nicht allein ausschlaggebend sein.*)
VolltextOnline seit 13. September
IBRRS 2024, 2725OVG Thüringen, Urteil vom 12.12.2023 - 1 N 511/20
1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.*)
2. Dies gilt entsprechend für die Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans (§ 13a Abs. 4 BauGB).*)
3. In Betracht kommen insoweit u.a. auch innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen.*)
4. Bei den überplanten Flächen muss es sich allerdings um solche handeln, die im maßgeblichen Zeitpunkt von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen waren.*)
5. Ist dies zu keinem Zeitpunkt der Fall gewesen und wird durch den Bebauungsplan vielmehr die äußere Grenze des Siedlungsbereichs in den Außenbereich hinein erweitert, scheidet die Anwendung des beschleunigten Verfahrens aus.*)
6. Ein ohne Beachtung dieser Voraussetzungen aufgestellter Änderungsbebauungsplan weist aufgrund der Wahl des beschleunigten Verfahrens beachtliche Mängel auf, weil dann weder die erforderliche Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch ein Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt worden ist.*)
7. Ein materieller Abwägungsfehler liegt vor, wenn das abwägungsrelevante Material zutreffend erhoben wurde noch eine sachgerechte Abwägung stattgefunden hat (hier: Mangelbehaftetes Verkehrskonzept).*)
VolltextOnline seit 12. September
IBRRS 2024, 2746VG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 - 8 A 67/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2731
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 22 B 194/24
1. Der Hinweis in einer öffentlichen Bekanntmachung, dass der Genehmigungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist "auch gegenüber Dritten" als zugestellt gilt, genügt auch ohne den Zusatz "die keine Einwendungen erhoben haben" der Hinweispflicht des § 10 Abs. 8 Satz 5 Hs. 2 BImSchG.*)
2. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht über einen gesetzlichen Vertretungszwang (hier nach § 67 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO) belehren, um die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen.*)
3. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung Dritter im Sinne des § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG-NW auszugehen, so dass die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwGO i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG-NW nicht erforderlich ist.*)
4. Das Risiko einer Gefährdung von Personen und Sachen (wie z. B. Pkw) durch herabfallende Eisstücke von einer stillstehenden Windenergieanlage entspricht im Wesentlichen dem anderer entsprechend hoher Bauwerke wie beispielsweise Hochspannungsleitungen und ist wie dort als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen.*)
5. Die nachträgliche Verlängerung einer befristet erteilten Baugenehmigung stellt der Sache nach einen neuen Verwaltungsakt dar, der als solcher die zum Zeitpunkt seiner Erteilung maßgeblichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllen muss, wobei das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts über die Befristung hinaus grundsätzlich nicht schutzwürdig ist.*)
6. Allein der Umstand, dass sich Personen bzw. Gebäude innerhalb der Abstandsfläche einer Windenergieanlage nach § 6 Abs. 4 BauO-NW aufhalten, reicht zur Annahme einer konkreten Gefahr im Zusammenhang mit sonstigen möglichen - nicht nur infolge eines Brandes eintretenden - Unfällen nicht aus.*)
7. Der in § 249 Abs. 10 BauGB geregelte öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung betrifft allein das im Baurecht angesiedelte Gebot der Rücksichtnahme. Subjektive Rechte vermittelt dieses Abwehrrecht daher grundsätzlich nur den dinglich Berechtigten, z. B. Grundstückeigentümern, nicht aber den nur obligatorisch Berechtigten, wie z. B. Mietern und Pächtern.*)
VolltextOnline seit 11. September
IBRRS 2024, 2728OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2024 - 10 B 205/24
Bei der Bewertung, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, kann auch der Zuschnitt der betroffenen Grundstücke Berücksichtigung finden.*)
VolltextOnline seit 10. September
IBRRS 2024, 2726OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2024 - 10 B 298/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2717
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 LB 47/23
1. Durch eine Festsetzung nach § 12 Abs. 3a BauGB kann das durch die Baugebietsfestsetzung eröffnete Nutzungsspektrum lediglich eingeengt, nicht aber erweitert werden.*)
2. Eine Tagespflegeeinrichtung für Senioren ist in einem Gewerbegebiet nicht gebietsverträglich.*)
VolltextIBRRS 2024, 2611
VG Freiburg, Urteil vom 11.07.2024 - 4 K 1957/23
1. Sieht eine städtische Abfallwirtschaftssatzung die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Abfallgebührenschuldner - hier u. a. Mieter als Wohnungsnutzer und Vermieter als Wohnungseigentümer - sowie die vorrangige Heranziehung eines Gesamtschuldners - hier des tatsächlichen Wohnungsnutzers - vor, erfordert dies nicht das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den vorrangig heranzuziehenden Gebührenschuldner.*)
2. Gebührengläubiger haben bei einer Gesamtschuldnerschaft für Kommunalabgaben grundsätzlich alle Möglichkeiten zur Durchsetzung des Abgabenanspruches zu nutzen und dürfen von der Inanspruchnahme eines - weiteren - Gesamtschuldners nicht allein schon deswegen absehen, weil für diesen Gesamtschuldner Schwierigkeiten bei der Realisierung seines Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis zu befürchten stehen.*)
3. Bittet ein Gesamtschuldner um die eigene vorrangige Heranziehung, um die Gebühren sodann im Innenverhältnis selbst zeitnah mit anderen Gesamtschuldnern abzurechnen - zum Beispiel in einem Mietverhältnis über die Nebenkostenabrechnung -, muss die Gebührenschuldnerin in ordnungsgemäßer Ermessensausübung regelmäßig eben diese Person vorrangig heranziehen.*)
4. Alle Gebührenschuldner haben aus dem allgemeinen Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldverhältnis einen Auskunftsanspruch über das Bestehen und die Höhe der Gebührenschuld.*)
VolltextOnline seit 9. September
IBRRS 2024, 2715OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 KN 161/21
1. Auch im Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB sind die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen.*)
2. Auch mit Bebauungsplänen, die im Normalverfahren aufgestellt werden, kann ein Zusammenhang mit der Folge bestehen, dass die zulässigen Grundflächen zu addieren sind und das beschleunigte Verfahren nicht anwendbar ist.*)
VolltextOnline seit 6. September
IBRRS 2024, 2700OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2024 - 1 LA 92/22
Die grundsteuerrechtliche Bewertung des Vorhabengrundstücks ist für die Frage der Zugehörigkeit zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB nicht maßgeblich ist.
VolltextOnline seit 5. September
IBRRS 2024, 2683VGH Bayern, Beschluss vom 22.08.2024 - 9 ZB 23.842
1. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben sowie gegen eine "schleichende Umwandlung" bzw. gegen ein "Umkippen" des Gebietscharakters zur Wehr zu setzen.
2. Die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von wohn- und gewerblicher Nutzung schließt es nicht aus, dass in Teilen des Mischgebiets das Gewerbe und in anderen Teilen das Wohnen stärker vertreten sein kann.
VolltextOnline seit 4. September
IBRRS 2024, 2674OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.08.2024 - 1 MN 39/24
1. Weder die Anforderungen an die Bekanntgabe noch das Bestimmtheitsgebot gebieten, im Beschluss über die Verlängerung einer Veränderungssperre Beschlussdatum oder Fundort der ursprünglichen Veränderungssperre anzugeben.*)
2. Die Befugnis des Rats, sich eine Entscheidung, für die originär der Verwaltungsausschuss zuständig wäre, im Einzelfall nach § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG vorzubehalten kann auch konkludent durch Entscheidung in der Sache ausgeübt werden (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Urteil vom 15.03.2001 - 1 K 2440/00 -, NVwZ-RR 2002, 417).*)
VolltextOnline seit 3. September
IBRRS 2024, 2666BVerwG, Beschluss vom 06.08.2024 - 4 BN 2.24
1. Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die mit der Befugnis zur Planung einhergehende Gestaltungsfreiheit wird durch das Gebot begrenzt, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
2. Zu den im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen gehören auch die des Verkehrs. Diese umfassen insbesondere eine ordnungsgemäße Erschließung des Plangebiets durch die Festsetzung ausreichender Zufahrtsmöglichkeiten und den Anschluss an die Verkehrsflächen.
3. Der Verzicht auf eine Wendeanlage bei der Herstellung einer befahrbaren Sackgasse ist nicht von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gedeckt und kann einen Mangel im Abwägungsergebnis begründen, wenn die Straße eine nicht völlig unbedeutende Anzahl von Grundstücken erschließt und der regelmäßig von diesen Grundstücken ausgehende Kraftwagenverkehr faktisch gezwungen ist, entweder rückwärts in die Sackgasse ein- oder rückwärts aus ihr auszufahren.
VolltextOnline seit 2. September
IBRRS 2024, 2649OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2024 - 10 A 2058/22
Ein Fenster, über das man ins Freie gelangen kann und das die Maße eines Rettungsfensters hat, ist als zweiter Rettungsweg ungeeignet, wenn der der (Rettungs-)Weg bis zu dem Fenster nicht die Größe eines Rettungsfensters aufweist.
VolltextOnline seit 30. August
IBRRS 2024, 2602OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.08.2024 - 1 KN 33/24
In den Geltungsbereich einer Satzung nach § 22 BauGB können auch die Grundstücke einzelner Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung im Außenbereich einbezogen werden, die mit dem fremdenverkehrsgeprägten Hauptort in engem städtebaulich-funktionalem Zusammenhang stehen.*)
VolltextIBRRS 2024, 2585
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2024 - 2 S 184/24
1. Dem erschließungsrechtlichen Planerfordernis nach § 125 Abs. 1 BauGB ist Genüge getan, wenn ein wirksamer Bebauungsplan Festsetzungen über die herzustellende Erschließungsanlage enthält, aus denen sich zumindest ihr Verlauf sowie ihre Länge und Breite ergeben (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 10.11.1989 - 8 C 27.88 -, BVerwGE 84, 80).*)
2. Wird für ein im Miteigentum stehendes Grundstück gegenüber einem Miteigentümer ein Erschließungsbeitrag festgesetzt, der Miteigentümer aber nur anteilig entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur Zahlung aufgefordert, bemisst sich der Streitwert für die Anfechtungsklage gegen den Bescheid gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach dem festgesetzten Betrag und nicht nach dem Leistungsgebot.*)
VolltextOnline seit 29. August
IBRRS 2024, 2629BVerwG, Beschluss vom 23.07.2024 - 4 B 20.23
1. Das allgemeine Rechtsstaatsprinzip verlangt für die hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.
2. Eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Regelung muss der Baugenehmigung selbst, gegebenenfalls durch Auslegung, entnommen werden können, wobei die mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind.
3. Ist der Regelungsgehalt einer Baugenehmigung - auch durch Auslegung - nicht eindeutig feststellbar, ist sie rechtswidrig.
VolltextOnline seit 28. August
IBRRS 2024, 2616BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 4 BN 30.23
1. Die Gemeinde hat bei der Aufstellung eines Bebauungsplans das Abwägungsmaterial so genau und vollständig zu ermitteln, dass eine sachgerechte Planungsentscheidung möglich ist.
2. Der Umfang und die Tiefe der Sachermittlungspflicht sind von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig. Dafür kann auch von Bedeutung sein, dass Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange den Planentwurf unbeanstandet gelassen und potentiell Betroffene hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.
3. Ob eine Gemeinde im Anschluss an substantiierte Anregungen zu einem Gutachten gehalten ist, weitere Ermittlungen anzustellen und etwa ein ergänzendes Gutachten einzuholen, beurteilt sich nach den konkreten Umständen in der jeweiligen Planungssituation.
VolltextOnline seit 27. August
IBRRS 2024, 2618OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.07.2024 - 10 A 2149/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2617
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2024 - 10 A 14/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2610
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2024 - 7 A 83/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2601
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2024 - 1 ME 121/24
Eine (fingierte) bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 NBauO, etwa in Gestalt eines Ausstellungs- oder Campingplatzes, setzt voraus, dass die Nutzung in zeitlicher Hinsicht so verfestigt ist, dass sie die Grundstückssituation prägt. Die Nutzung einer Fläche für eine wenige Tage im Jahr dauernde Veranstaltung, etwa ein Musikfestival, erfüllt diese Anforderung regelmäßig nicht.*)
VolltextOnline seit 26. August
IBRRS 2024, 2571OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.08.2024 - 10 A 1524/22
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen.
VolltextOnline seit 23. August
IBRRS 2024, 2568OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.08.2024 - 1 LA 134/22
1. Zu den Anforderungen an ein Betriebsleiterwohnhaus bei einem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb.*)
2. Zur Teilbarkeit eines zur Genehmigung gestellten Vorhabens.*)
VolltextOnline seit 22. August
IBRRS 2024, 2591VGH Bayern, Beschluss vom 11.07.2024 - 15 CS 24.847
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2590
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2024 - 10 S 18.24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2589
VGH Bayern, Beschluss vom 25.07.2024 - 1 ZB 23.1821
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2583
VG Ansbach, Beschluss vom 08.08.2024 - 9 S 24.327
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2562
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2024 - 8 A 10815/23
1. "Ortsrand" i. S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBO-RP ist in der Regel der Übergang vom Innen- in den Außenbereich.*)
2. Eine am Ortsrand liegende Werbeanlage entfaltet nur dann "Wirkung in die freie Landschaft" i. S. des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBO-RP, wenn sie Unruhe in die geschützte Außenbereichszone bringt.*)
3. Die reine Sichtbarkeit oder Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus.*)
VolltextOnline seit 21. August
IBRRS 2024, 2561OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2024 - 2 K 102/22
Ob eine mit § 1 Abs 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.*)
VolltextOnline seit 20. August
IBRRS 2024, 2473VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2024 - 2 ZB 22.1742
1. Eine Veränderungssperre, für die kein Sicherungsbedürfnis besteht, kann mangels Erforderlichkeit keinen Bestand haben. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre insbesondere dann, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig und der rechtliche Mangel schlechterdings nicht behebbar ist.
2. Allein der Umstand, dass die Gemeinde das im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück überplant, obwohl dieser hierzu sein Einverständnis nicht erteilt hat, führt nicht zu einem schlechterdings nicht behebbaren Mangel.
VolltextOnline seit 19. August
IBRRS 2024, 2540VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2024 - 3 S 667/22
Es spricht viel dafür, dass die eigenständige Typisierung (großflächigen) Einzelhandels durch die Baunutzungsverordnung lediglich dazu führt, dass sich (großflächiger) Einzelhandel in einer Gemengelage, in der ein solcher noch nicht vorhanden ist, regelmäßig nicht einfügt, nicht aber, dass es für sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe in einer Gemengelage an einem Vorbild fehlt, wenn es sich bei den bislang vorhandenen gewerblichen Nutzungen um (großflächige) Einzelhandelsbetriebe handelt.*)
VolltextOnline seit 16. August
IBRRS 2024, 2524OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2024 - 8 A 10427/23
1. Eine Beseitigungsverfügung nach § 81 LBO-RP bedarf für ihre Rechtmäßigkeit nicht der Angabe einer Beseitigungsfrist (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. Urteil vom 12.05.2021 - 8 A 10264/21, IBRRS 2021, 2374 m.w.N.). Ist mit der Beseitigungsverfügung eine Beseitigungsfrist gesetzt worden, so ist der rechtliche Bestand der Beseitigungsverfügung nicht davon abhängig, dass die gesetzte Frist angemessen ist. Vielmehr kann die Frist losgelöst von der Beseitigungsverfügung aufgehoben werden.*)
2. Eine im Zusammenhang mit einer (baurechtlichen) Beseitigungsverfügung gesetzte Frist zur Beseitigung erledigt sich, wenn sie verstrichen ist und der Adressat diese Frist während ihres Laufs aus Rechtsgründen nicht einzuhalten brauchte. Die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene (§ 66 Abs. 2 VwVG-RP) und allein auf die gesetzte Frist zur Beseitigung bezugnehmende Zwangsmittelandrohung wird damit gegenstandslos (st. Rspr. des OVG Rheinland-Pfalz, vgl. schon Urteil vom 11.04.1985 - 1 A 45/84, NVwZ 1986, 763).*)
3. Zur lediglich teilweisen Zulassung der Berufung.*)
VolltextOnline seit 15. August
IBRRS 2024, 2519BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 1.23
1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend.*)
2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt.*)
3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.*)
VolltextOnline seit 14. August
IBRRS 2024, 2507VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2024 - 3 S 555/22
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer bauordnungsrechtlichen Abbruch- oder Beseitigungsverfügung ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Eine Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts tritt grundsätzlich auch dann nicht ein, wenn die Behörde von ihrer durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Ob im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal, dass nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz heranzuziehen ist, bleibt offen.*)
2. Mit Inkrafttreten des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) (BauROG) hat der Bundesgesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschriften des §§ 30 ff. BauGB vom Erfordernis eines bundes- oder landesrechtlichen Verfahrens- oder Anzeigevorbehalts entkoppelt, so dass diese ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich auch für nach Landesrecht verfahrensfreie Kleinstbauten Geltung beanspruchen (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 7.5.2001 - 6 C 18.00 -, IBRRS 2001, 1338). Maßgeblich für die Anwendbarkeit der §§ 30 ff. BauGB ist seither ausschließlich die Frage, ob das Vorhaben - unabhängig von seiner verfahrensrechtlichen Einordnung durch das Landesrecht - die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von "baulichen Anlagen" zum Inhalt hat oder zu den in § 29 Abs 1 BauGB im Einzelnen bezeichneten sonstigen Vorhaben gehört (hier bejaht für zwei Außenbereichshütten mit einem Bruttovolumen von deutlich über 10 m3).*)
3. Eine Baurechtsbehörde kann sich nicht durch eine objektiv rechtswidrige Verwaltungspraxis in einer Weise binden, die ein planvolles baurechtskonformes Vorgehen und die Verwirklichung der Ziele des § 35 BauGB, der - u. a. im Interesse der Bewahrung des Erholungswerts der Landschaft für die Allgemeinheit - auf eine Freihaltung des Außenbereichs von außenbereichsfremden Nutzungen abzielt, auf Dauer vereiteln würde.*)
4. ...
VolltextOnline seit 13. August
IBRRS 2024, 2491OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2024 - 10 B 530/24
Wird eine Photovoltaik-Anlage unter eklatanten Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben, legt dies die Vermutung nahe, dass von der Anlage eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit, ausgeht.
VolltextOnline seit 12. August
IBRRS 2024, 2484BVerwG, Beschluss vom 26.06.2024 - 4 B 2.24
1. Eine bauplanerische Festsetzung kann funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.
2. Für eine Funktionslosigkeit genügt es nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen. Insbesondere eine derzeitige planwidrige Nutzung schließt als solche die in die Zukunft gerichtete städtebauliche Gestaltungs- und Steuerungsfunktion des Bebauungsplans nicht aus.
3. Eine offenkundige Abweichung vom Planinhalt ist in der Regel nur dann gegeben, wenn die den Festsetzungen entgegenstehende Wohnnutzung durch eine Baugenehmigung rechtlich gesichert ist oder in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass die zuständige Behörde sich mit ihrem Vorhandensein (endgültig) abgefunden hat.
VolltextIBRRS 2024, 2481
VG München, Beschluss vom 11.07.2024 - 1 SN 24.3353
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 2480
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2024 - 22 D 47/23
Bei der Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt das Abwägungsgebot nach § 2 Abs. 3 BauGB die Entwicklung eines schlüssigen Gesamtkonzepts, das sich grundsätzlich auf den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets erstreckt.*)
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Plangeber die von der landesrechtlichen Mindestabstandsregelung in § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW (aufgehoben mit Wirkung vom 11. September 2023) erfassten Flächen des Außenbereichs von vornherein aus der Planung aussondert, ohne danach zu fragen, ob es sich dabei um harte oder weiche Tabuzonen handelt.*)
Die für die in § 1 Abs. 1 LBG genannten Zwecke in Anspruch genommenen Flächen stehen für eine anderweitige Planung durch die Gemeinde nicht mehr zur Verfügung. Gleiches gilt für Grundstücke, deren Eigentümer der Bund ist und die - ohne die Durchführung eines Verfahrens nach § 1 Abs. 2 und 3 LBG - bereits zu einem früheren Zeitpunkt zulässigerweise von ausländischen Streitkräften für militärische Zwecke in Anspruch genommen worden sind.*)
Die Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erstreckt sich schon von Rechts wegen nicht auf Flächen, für die ein Bebauungsplan zumindest die Art der zulässigen baulichen Nutzung wirksam festsetzt. Die Gemeinde ist daher befugt, diese Flächen nicht den Maßstäben ihres gesamträumlichen Planungskonzepts zu unterwerfen.
Den Gemeinden ist es grundsätzlich gestattet, durch ihre Bauleitplanung bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern und hierauf aufbauend auch relativ große Schutz- bzw. Pufferabstände um bestimmte Nutzungen zu definieren.*)
Einen allein als „richtig“ oder „ausreichend“ anzusehenden Vorsorgeabstand gibt es nicht, vielmehr ist dessen konkrete Bestimmung grundsätzlich in das (weite) planerische Ermessen der Gemeinde gestellt (hier: 1.000 m zu Gunsten von allgemeinen und reinen Wohngebieten).*)
Die Gemeinde darf sensible Landschaftsräume (insbesondere Natura 2000-Gebiete) auch ohne eine ins Einzelne gehende Befassung mit der konkreten Situation, wie sie für die Annahme eines harten Tabukriteriums erforderlich wäre, von der Windenergienutzung im Sinne eines weichen Tabukriteriums ausschließen.*)
Der Plangeber muss sich nicht auf die Fest- oder Fortschreibung des status quo beschränken, sondern darf auch die zukünftige Entwicklung im Blick haben, wie etwa den Rückbau vorhandener Windenergieanlagen nach Erreichen ihrer „Lebensdauer“.*)
Das Interesse der Betreiber von Altanlagen, diese im Sinne eines Repowering durch effizientere neue Anlagen zu ersetzen, ist nicht abwägungsfest, sondern (lediglich) in der Abwägung mit dem entsprechenden Gewicht zu berücksichtigen.*)
Auf der Ebene der Flächennutzungsplanung stellt es regelmäßig keinen Abwägungsfehler dar, wenn die planende Gemeinde unter Berücksichtigung der im nordrhein-westfälischen Artenschutzleitfaden enthaltenen Vorgaben ein (erhöhtes) artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial annimmt und auf dieser Grundlage grundsätzlich für die Windenergie geeignete Standorte (Potenzialflächen) im Rahmen der Einzelfallprüfung ausschließt. Maßstab ist und bleibt aber auch im Rahmen der Konzentrationszonenplanung, ob die Annahme eines artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials naturschutzfachlich vertretbar ist.*)
Auf der Ebene der Einzelfallprüfung, mithin der dritten Stufe des sich abschnittsweise vollziehenden Abwägungsprozesses, bleibt es der Gemeinde unbenommen, in der planerischen Einzelabwägung einen strengeren, weil absoluten Maßstab zugrunde zu legen, als es die gesetzlichen artenschutzrechtlichen Verbots- und Schutznormen erfordern, insbesondere zwingt das Abwägungsgebot grundsätzlich nicht zu einer vertieften Prüfung, ob eine angenommene artenschutzrechtliche Konfliktsituation einer Vorhabenzulassung durch die Anordnung fachlich anerkannter Verminderungs- bzw. Vermeidungsmaßnahmen auf Genehmigungsebene nicht entgegensteht.*)
Hätte die Gemeinde mit ihrer Planung ohne Berücksichtigung des landesrechtlichen Mindestabstands nicht gegen das Gebot, der Windenergienutzung substanziell Raum zu verschaffen, verstoßen, erschließt es sich nicht, warum dies unter Beachtung von § 2 Abs. 1 BauGB-AG NRW a. F. anders zu bewerten sein sollte.*
VolltextIBRRS 2024, 2479
VGH Bayern, Urteil vom 05.07.2024 - 9 B 23.679
(Ohne amtliche Leitsätze)
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