Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7394 Entscheidungen insgesamt
Online seit April
IBRRS 2024, 1431VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2024 - 17 S 23.2679
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1430
VG Aachen, Urteil vom 10.04.2024 - 3 K 2463/21
1. Durch das bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB geltende Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können.*)
2. Ist die Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids wegen der darin enthaltenen Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen von Anfang an umstritten, so ist das Vertrauen des Vorgabenträgers in den Fortbestand des Bauvorbescheids weniger schutzwürdig.*)
VolltextIBRRS 2024, 1429
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2024 - 7 B 124/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1428
VG Köln, Beschluss vom 23.04.2024 - 8 L 33/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1427
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2024 - 10 B 248/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1424
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 4 B 1.24
1. Die Verfestigung einer Splittersiedlung meint die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, was bei einer Erweiterung eines Bestandsbaus gegeben ist. Sie ist dann zu befürchten, wenn sie im Sinne eines Vorgangs der Zersiedlung unerwünscht ist.
2. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde.
VolltextIBRRS 2024, 1396
OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2024 - 1 LB 41/23
1. Eine Grundstücksgrenze kann auch ohne weitere trennende Elemente ausnahmsweise die Grenze zwischen zwei faktischen Baugebieten i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB bilden. Das setzt aber voraus, dass dort - auch äußerlich erkennbar - zwei in sich homogene, aber voneinander in der Nutzungsstruktur klar abgegrenzte Bebauungszusammenhänge aufeinandertreffen.*)
2. Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 101 qm ist kerngebietstypisch i.S.v. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, wenn die in der gebotenen Gesamtschau zu betrachtenden weiteren Merkmale - hier Verbundstandort mit Gaststättenbetrieb, Ausstattung mit acht Geldspielgeräten, großzügige Öffnungszeiten, verkehrsgünstige Lage an überörtlicher Hauptverkehrsstraße - nicht ausnahmsweise ein anderes Bild ergeben.*)
VolltextIBRRS 2024, 0955
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.11.2023 - 8 B 1049/23
1. Die Einbeziehung eines Änderungsbescheids in ein gegen die ursprünglich erteilte Genehmigung anhängiges Klageverfahren ist sachgerecht und geboten, weil die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung die Ursprungsgenehmigung nicht gegenstandslos werden lässt, sondern vielmehr mit der Ursprungsgenehmigung verschmilzt, wenn der Betreiber sie umgesetzt oder wenn dieser während eines noch gegen die Ursprungsgenehmigung anhängigen Klageverfahrens unmissverständlich erklärt hat, von der Genehmigung in der ursprünglichen Form keinen Gebrauch mehr zu machen.*)
2. Die Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG wird nur durch die (erstmalige) Klageerhebung ausgelöst, nicht aber die Einbeziehung von angewachsenen Änderungen oder Ergänzungen eines Bescheides in das Klagebegehren (wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.2020 - 20 A 1923/11 -, NVwZ-RR 2021, 568).*)
3. Die Auswechslung des Anlagentyps einer Windenergieanlage bedarf keiner Neugenehmigung, sondern nach § 16b Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 BImSchG lediglich einer Änderungsgenehmigung.*)
4. § 16b Abs. 7 Satz 1 BImSchG, wonach im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 BImSchG erheblich sein können, ist - mangels abweichender Überleitungsvorschriften - als nachträgliche Rechtsänderung zugunsten des Vorhabenträgers zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1339
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2024 - 7 D 59/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 1254
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.01.2024 - 7 A 1247/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2024, 1387
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2024 - 10 S 33/23
1. Eine Gutachtenauflage ist geeignet und erforderlich, um gesicherte Aussagen über die Standsicherheit des Gebäudes und die zur Gefahrenabwehr gebotenen Maßnahmen zu erhalten.
2. Der Umstand, dass der von der Baubehörde in Anspruch genommene Eigentümer das Eigentum an dem Bauwerk kraft Erbfolge erlangt und nicht durch Rechtsgeschäft erworben hat, macht seine Inanspruchnahme als (Zustand-)Störer nicht unverhältnismäßig.
VolltextIBRRS 2024, 1308
VG Hamburg, Urteil vom 15.01.2024 - 12 K 4309/19
1. Eine Fiktion des Beginns der Entscheidungsfrist des § 61 Abs. 3 Satz 1 HBauO wegen treuwidrigen Verhaltens der Bauaufsichtsbehörde kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Unvollständigkeit der Bauvorlagen mit einer Unbestimmtheit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens einhergeht.*)
2. Wenn die Gemeinde infolge der Unwirksamerklärung eines Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchführt, nach dessen Abschluss der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden soll, kann sie eine nach § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getretene Veränderungssperre unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 BauGB erneut beschließen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1373
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2024 - 1 LA 1/24
1. Für die Abgrenzung eines Gebäudes i.S.v. § 2 Abs. 2 NBauO von einem Gebäudeteil ist die funktionale und bautechnische Selbständigkeit maßgeblich; insofern bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung (wie Senatsbeschluss vom 10.06.2022 - 1 ME 46/22 -, IBR 2022, 426 = NVwZ-RR 2022, 665).*)
2. Eine Verbindungstür zwischen dem Hauptgebäude und einem Anbau lässt diesen nicht zwangsläufig als Teil des Hauptgebäudes erscheinen, wenn die Verbindung die eigenständige Funktion des Anbaus unberührt lässt und ohne wesentliche Funktionsänderung hinweggedacht werden könnte. Die rechtlichen Grenzen sind indes überschritten, wenn der Anbau nicht unerheblich in die Nutzung des Hauptgebäudes eingebunden ist.*)
3. Dient ein Anbau mehreren Nutzungszwecken, darf die dem Hauptgebäude zuzuordnende Nutzung den Anbau nicht wesentlich prägen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1341
VGH Bayern, Beschluss vom 02.04.2024 - 2 ZB 23.61
1. Ein Gebäude fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, wenn es die bislang vorhandene Zweigeschossigkeit um ein Geschoss überragt.
2. Die Nichteinhaltung des vorhandenen Rahmens ist wesentlich und führt zu bodenrechtlichen Spannungen, wenn eine mögliche Vorbildwirkung für andere Bauvorhaben auf Nachbargrundstücken in vergleichbarer Lage nicht auszuschließen ist.
VolltextIBRRS 2024, 1255
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.01.2024 - 1 ME 104/23
Das die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigende besondere öffentliche Interesse muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Das Gericht hat daher bei der Prüfung der Vollzugs- und Aufschubinteressen auch Umstände zu berücksichtigen, die erst nach der letzten Behördenentscheidung entstanden oder bekannt geworden sind.*)
VolltextIBRRS 2024, 1010
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.01.2024 - 7 D 144/22
1. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war.
2. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben.
3. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.
VolltextIBRRS 2024, 1271
VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2024 - 15 N 23.83
Ein Plangeber, der ein Mischgebiet festsetzt, muss zumindest sicher voraussehen, dass sich in dem fraglichen Gebiet eine solche Durchmischung einstellt. Ist eine solche Entwicklung nicht zu erreichen, weil die bebaubare Fläche zu klein ist und im Eigentum eines einzigen Eigentümers mit konträren Bauabsichten steht und auch die getroffenen Festsetzungen eher dagegen sprechen, dass sich im Plangebiet Nutzungen im Sinne des § 6 Abs. 2 BauNVO in nennenswertem Umfang verwirklichen können, stellt die Festsetzung des Mischgebiets einen städtebaulich nicht gerechtfertigten "Etikettenschwindel" dar.*)
VolltextIBRRS 2024, 1315
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.03.2024 - 7 B 101/24
1. Werden die von einem Grundstück zu entfernenden Gegenstände in einem Protokoll genau benannt, in einen Lageplan eingezeichnet und fotografisch erfasst, ist hinreichend erkennbar, welche Gegenstände von dem Grundstück zu entfernen sind.
2. Wendet der Grundstückeigentümer ein, ihm gehe es nicht um eine Nutzungsänderung seines Grundstücks zu einem Lagerplatz, sondern nur darum, die auf dem Grundstück gelagerten Baumaterialien für diverse - im Einzelnen bezeichnete - Bauvorhaben zu verarbeiten und die auf dem Grundstück befindlichen Baumaschinen für Bodenarbeiten, Baumbestandspflege sowie Gartenarbeiten zu verwenden, hat er die entsprechende Bauarbeiten substantiiert darzulegen.
VolltextIBRRS 2024, 1314
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.04.2024 - 1 MN 29/24
1. Der Umgebungsschutz eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ist nicht gleichsam eine Sperre für moderne Bebauung in dessen Sichtfeld. Von einem Erdrücken, Verdrängen oder Übertönen kann selbst bei ästhetisch mit dem Denkmal unvereinbaren Bauten erst dann die Rede sein, wenn die heranrückende Bebauung einen wesentlichen Teil des Umfeldes prägt oder aber das Denkmal in besonderem Maße auf einen bestimmten, von störender Bebauung freien Blickkontext angewiesen ist.*)
2. Eigene" Belange kann der Denkmaleigentümer erst dann i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verletzt bezeichnen, wenn die Planung den mit der Unterschutzstellung des Denkmals angestrebten Zweck erheblich beeinträchtigen und die vom Denkmaleigentümer in Erfüllung der ihm auferlegten Erhaltungspflicht getätigten Investitionen in die Denkmalsubstanz nachträglich entwerten kann (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 = IBR 2016, 1085 - nur online).*)
VolltextIBRRS 2024, 1299
VG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2024 - 12 E 1273/24
Allein aus einer möglichen Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs folgt die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit in aller Regel nicht.*)
VolltextIBRRS 2024, 1234
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.02.2024 - 1 KN 81/21
1. Mit der Beschlussfassung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nehmen die Ratsmitglieder den Regelungsgehalt des Plans sowie die zu den jeweiligen Regelungen führende Abwägung in ihren Willen auf. Vor diesem Hintergrund ist es unverzichtbar, dass alle Ratsmitglieder Kenntnis von dem vollständigen Vorhaben- und Erschließungsplan haben. Das setzt bei einem komplexen Plan voraus, dass er den Ratsmitgliedern als Sitzungsunterlage zugänglich gemacht wird. *)
2. Hängt der Planvollzug von der Erteilung einer weiteren fachrechtlichen Genehmigung - beispielsweise naturschutzrechtlicher Art - ab, muss sich die planende Gemeinde im Planaufstellungsverfahren prognostisch beurteilen, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung erteilt werden kann. Führt diese prognostische Beurteilung zu dem Ergebnis, dass die Genehmigung nicht erteilt werden kann, darf der Plan nicht erlassen werden; er wäre nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Ist hingegen auf Grundlage einer Prognose im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, dass die Genehmigung (wahrscheinlich) erteilt werden kann, muss die Gemeinde den voraussichtlichen Aufwand zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit in ihre Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einstellen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1291
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2024 - 2 M 70/23
1. Auch unter Berücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses am Ausbau erneuerbarer Energien verbleibt es bei der auf den Einzelfall zu beziehenden Interessenabwägung, ob dieser Belang die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.*)
2. Dabei ist aber in Ansehung des Abwägungsvorrangs gem. § 2 EEG davon auszugehen, dass denkmalschutzrechtliche Belange nur überwiegen, wenn entweder der Eingriff in das Denkmal besonders schwer wiegend ist oder, wenn er ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betrifft.*)
VolltextIBRRS 2024, 1274
VG München, Urteil vom 19.03.2024 - 1 K 21.4049
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1270
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - 14 S 1655/23
1. Zur Einordnung von sog. Boardinghäusern in die Kategorien der Art der baulichen Nutzung im Sinne der §§ 1 ff. BauNVO.*)
2. Zum Begriff des "kleinen" Betriebs des Beherbergungsgewerbes im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.*)
3. Zum Verhältnis von § 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 13a BauNVO.*)
VolltextIBRRS 2024, 1272
VGH Bayern, Beschluss vom 14.03.2024 - 6 ZB 24.150
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1269
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2024 - 2 B 1393/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1268
VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2024 - 1 CS 24.4
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1267
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2024 - 10 B 103/24
1. Die Lagerung von Containerelementen (hier: mit den Maßen von jeweils 6,39 m Länge, 3,00 m Breite und 2,60 m Höhe) stellt entweder die Errichtung einer baulichen Anlage (der Containerelemente selbst) oder die Errichtung einer baulichen Anlage (eines Lagerplatzes) dar.
2. Eine (unbefestigte) Freifläche kann die Qualität eines Lagerplatzes nur dann haben, wenn auf ihr Gegenstände abgestellt oder abgelegt werden, um sie dort für einen gewissen Zeitraum aufzubewahren.
VolltextIBRRS 2024, 1266
VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2024 - 9 ZB 21.2531
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1263
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2024 - 10 A 1787/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1260
VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 B 536/24
1. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Flüchtlingsunterkunft in ein Gewerbegebiet getragen wird, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann.*)
2. Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist regelmäßig auf Null reduziert.*)
VolltextIBRRS 2024, 1258
VG Ansbach, Beschluss vom 29.01.2024 - 3 S 23.2625
1. Die Klage eines Dritten gegen die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB entfaltet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, nachdem es sich um eine bauaufsichtliche Zulassung im Sinne von § 212a Abs. 1 BauGB handelt.*)
2. Die Anhörung der Gemeinde gemäß Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO im Verfahren der Ersetzung des Einvernehmens in Bezug auf eine sanierungsrechtliche Genehmigung im Sinne von § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB stellt kein absolutes Verfahrensrecht der Gemeinde dar, auf welches Art. 46 BayVwVfG nicht anwendbar wäre.*)
VolltextIBRRS 2024, 1007
BVerwG, Urteil vom 28.09.2023 - 4 C 6.21
1. Eine Umweltvereinigung kann sich nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 UmwRG gegen die Zulassung einer Abweichung von Zielen der Raumordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG a. F. wenden, wenn an deren Stelle eine Änderung des Regionalplans (§ 8 i. V. m. § 7 Abs. 7 ROG) erforderlich gewesen wäre.*)
2. Die Zielabweichung unterfällt dem funktionalen Planbegriff des § 2 Abs. 7 UVPG.
3. Die Grundzüge der Planung sind dann berührt, wenn voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen durch die Zielabweichung nicht ausgeschlossen werden können, die auf dieser Planungsebene erkennbar sind (vgl. § 7 Abs. 2 S. 1 ROG) und bei der planerischen Entscheidung über den Raumordnungsplan nicht berücksichtigt wurden.
VolltextIBRRS 2024, 1011
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 10 A 450/22
1. Eine prozessuale Verwirkung setzt voraus, dass sich die Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Untätigbleiben des betroffenen Bürgers eingerichtet hat, dass für sie eine Klage, sollte sie sich als begründet erweisen, mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dafür reicht eine aus einem Erfolg der Klage resultierende reguläre Verwaltungstätigkeit normalen Umfangs regelmäßig nicht aus.*)
2. Ein zur Nichtigkeit führender, besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler eines Verwaltungsakts kann auch vorliegen, wenn dessen Inhalt völlig unbestimmt ist.*)
3. Die Eintragung einer Baulast muss im Einzelfall Inhalt und Umfang der für das belastete Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung eindeutig erkennen lassen.*)
VolltextIBRRS 2024, 0956
VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2023 - 22 AS 23.40001
1. § 15 Abs. 3 BauGB ist im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sowohl bei Erteilung einer Vollgenehmigung oder als auch nur eines Vorbescheids, aufgrund derselben städtebaulichen Interessenlage wie im Baurecht entsprechend anwendbar.
2. Der Gesetzgeber hat das Institut der Zurückstellung für den Fall geschaffen, dass an sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig ist, andernfalls ist eine Zurückstellung nicht erforderlich und damit rechtswidrig.
3. Gemäß den Erfordernissen bzgl. der Abwägung bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB in Bezug auf Windenergieanlagen muss ein schlüssiges Gesamtkonzept entwickelt werden, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt und das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich macht, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
4. Das Sicherungsinteresse der planenden Gemeinde und damit ihr Interesse am Sofortvollzug der Zurückstellungsentscheidung kann aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides entfallen, wenn z.B. die Zurückstellung zur Sicherung der Planung aufgrund von Umständen nicht mehr erforderlich ist, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides eingetreten sind, etwa weil die Gemeinde die begonnene Planung erkennbar nicht mehr weiterverfolgt.
VolltextIBRRS 2024, 1208
VGH Bayern, Beschluss vom 20.03.2024 - 15 ZB 24.47
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsflächen kommt es nicht darauf an, ob der festgestellte Verstoß geringfügig ist und sich eine entsprechende Bauausführung innerhalb der Maßtoleranzen bei Bauwerken bewegen würde.*)
VolltextIBRRS 2024, 1022
VGH Bayern, Beschluss vom 01.02.2024 - 9 CS 23.1963
1. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an.
2. Ein Doppelhaus liegt dann vor, wenn es den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint.
3. Dabei ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen, wobei qualitative und quantitative Kriterien nicht isoliert betrachtet werden dürfen.
VolltextIBRRS 2024, 0959
VGH Hessen, Beschluss vom 30.06.2023 - 9 B 2279/21
1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 63 BImSchG erfasst auch die Verlängerung von Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.*)
2. Die unternehmerische Entscheidung, einen von der Bundesnetzagentur erhaltenen Zuschlag zur Lieferung von Strom aus einer Windenergieanlage verfallen zu lassen, kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen, wenn aufgrund projektspezifischer Besonderheiten andernfalls kein wirtschaftlicher Betrieb der Anlage möglich ist.*)
3. Für das Erlöschen nach § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen gelten nicht die Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, sondern diejenigen des jeweiligen Fachrechts.*)
4. Eine Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, die das Erlöschen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossener Genehmigungen nicht durch eine darauf bezogene Nebenbestimmung berücksichtigt, ist ermessensfehlerhaft.*)
5. Der Ermessensfehler der Nichtberücksichtigung des Erlöschens eingeschlossener Genehmigungen bei einer Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG ist durch Bescheidergänzung heilbar.*)
6. Die Vorschrift des § 80c Abs. 2 Satz 1 VwGO ist restriktiv auszulegen, so dass ein Mangel des angefochtenen Verwaltungsakts nicht außer Acht gelassen werden kann, wenn aufgrund des Verhaltens der zuständigen Behörde im gerichtlichen Verfahren dessen zeitnahe Heilung nicht zu erwarten ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 1021
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.02.2024 - 22 D 150/22
Für eine wirksame und damit den Eintritt der Zustimmungsfiktion hindernde Verlängerung der Zweimonatsfrist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LuftVG a. F. bedarf es einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde. Mit der gesetzlichen Wendung „fachliche Beurteilung wegen des Ausmaßes der erforderlichen Prüfungen nicht möglich“ ist ein Ausnahmefall umschrieben, für dessen Annahme besondere Umstände vorliegen müssen. Diese sind von der Luftfahrtbehörde hinreichend konkret darzulegen, damit die Genehmigungsbehörde und gegebenenfalls nachfolgend das Gericht auf einer tragfähigen Grundlage beurteilen können, ob sie im konkreten Einzelfall eine Fristverlängerung rechtfertigen.*)
Es obliegt allein der Genehmigungsbehörde, bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 LuftVG a. F. über die Verlängerung der Zustimmungsfrist unter Abwägung zwischen dem Beschleunigungsinteresse der Antragstellerin einerseits und der sorgfältigen Prüfung der Luftsicherheitsbelange andererseits, zu entscheiden.*)
Diese Entscheidung ist nicht formgebunden, bedarf aber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Zustimmungsfiktion einer hinreichenden und eindeutigen Dokumentation. Ein form- und fristgerechter Verlängerungsantrag der Luftfahrtbehörde genügt für sich genommen nicht. Denn dann bliebe vollständig und dauerhaft und für alle Betroffenen – insbesondere für die Antragstellerin und die Luftfahrtbehörde – in der Schwebe, ob die Frist verlängert oder die Fiktion bereits eingetreten ist.*)
Eine infolge Fristablaufs eingetretene Zustimmungsfiktion nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG a. F. kann von der Luftfahrtbehörde grundsätzlich nicht autonom aufgehoben werden.*)
Mit dem unbenannten öffentlichen Belang der Landesverteidigung im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB sind jedenfalls für den Bereich des Luftverkehrs inhaltlich keine weitergehenden Anforderungen verbunden als mit dem Tatbestandsmerkmal der Gefährdung des Luftverkehrs im Sinne der §§ 12, 14 und 29 LuftVG.*)
Es bleibt offen, ob ein fortbestehendes Nutzungsrecht von NATO-Gaststreitkräften für militärische Liegenschaften in Deutschland im Sinne des Art. 21b NATOTrStatVtrG der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen eigenständig nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen kann oder ob es im Rahmen der verteidigungspolitischen Belange des § 35 Abs. 3 BauGB zutreffend angesiedelt ist.*)
Die luftrechtliche Zustimmung nach §§ 12, 14 LuftVG ist (nur) dann zu versagen, wenn nach §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs vorliegt. Das ist der Fall, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden muss oder eine vorhandene Gefahr konkret verstärkt wird. Die bloße Möglichkeit eines schĭdigenden Ereignisses aufgrund eines hypothetischen Sachverhalts genügt hingegen nicht.*)
Zu der durch den Zustimmungsvorbehalt nach § 14 LuftVG geschützten Sicherheit der Luftfahrt gehört schon nach dem umfassenden, nicht nach dem Nutzungszweck differenzierenden Wortlaut der Norm der militärische, im Bundesgebiet grundsätzlich gemäß Art. 87a Abs. 1 GG von der Bundeswehr wahrgenommene Luftverkehr, und zwar auch und insbesondere, soweit dadurch der Luftraum, etwa durch Tiefflüge, besonders in Anspruch genommen wird. Dem steht die Inanspruchnahme durch verbündete (NATO-)Streitkräfte aus verteidigungspolitischen Gründen, insbesondere im Übungsfall, unter bestimmten Bedingungen gleich, wie sich nicht zuletzt aus Art. 46 NTS-ZA ergibt.*)
Der Bundeswehr kommt bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu. Es ist deshalb den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird.*)
Der der Bundeswehr eingeräumte verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht unbeschränkt. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich allerdings darauf, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat.*)
In diesem Zusammenhang sind auch die Wertungen des § 2 Satz 1 EEG – wenn auch mit den Einschränkungen nach § 2 Satz 3 EEG – zu berücksichtigen. Der Regelung ist damit eine Bewertung des potenziellen Interessengeflechts als gleichrangig zu entnehmen, nicht aber eine Reduzierung des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien auf eine generelle Nachrangigkeit gegenüber verteidigungspolitischen Interessen.*)
Der verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum erstreckt sich auch darauf, dass es der Bundeswehr obliegt, das Gefährdungspotenzial einer Windenergieanlage im Korridor einer Tiefflugübungsstrecke zu beurteilen. Einschätzungen und Wertungen, die die zuständige Behörde im Rahmen des ihr eröffneten Beurteilungsspielraums vornimmt, sind auch einem Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich. Soweit die Gefahrenanalyse prognostische Einschätzungen umfasst, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist.*)
Es besteht eine Vermutung dahingehend, dass ein einem Truppenübungsplatz (hier: dem Truppenübungsplatz Senne) zugeordneter beschränkter Luftraum (hier: ED-R 112/A) nach seinem Einrichtungszweck so bemessen ist, dass er die befriedigende Erfüllung der Funktionen des Truppenübungsplatzes einschließlich des dort stattfindenden Übungs- und Manöverbetriebs hinreichend effektiv absichert. Für eine Gefährdung auch außerhalb der Grenzen eines solchen Luftraums bzw. eines solchen Truppenübungsplatzes bedarf es weiterer - hier fehlender bzw. nicht feststellbarer - Umstände.
Zu dem Einrichtungszweck eines Luftbeschränkungsgebiets gehört es, den mit dem Truppenübungsplatz in Verbindung stehenden Flugverkehr abzusichern und entsprechende Gefahren zu vermeiden. Solche Gefahren können auch bauliche Anlagen hervorrufen, die in Höhen hineinragen, in denen solcher Flugverkehr nach allgemeinen oder besonderen Regeln stattfinden darf. Dies indiziert zumindest dann eine Gefährdung des militärischen Flugverkehrs durch Windenergieanlagen heute üblicher Bauhöhen, wenn dieser Luftraum tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit zur Durchführung von Tiefflügen genutzt wird.*)
Es ist zumindest zweifelhaft, dass der Plansatz 10.2-13 des Entwurfs des Landesentwicklungsplans NRW zulässige und verbindliche Ziele der Raumordnung enthält.*)
VolltextIBRRS 2024, 1020
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2024 - 1 ME 159/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1019
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2024 - 1 LB 6/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1018
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2024 - 7 B 1147/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1017
VG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2024 - 3 K 8182/23
1. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.*)
2. Das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 begründet keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen dahingehend, dass sich in Bezug auf die Ansiedlung der jeweiligen Spielstätte in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex stets der Spielhallen- bzw. Spielbankbetrieb gegenüber der Wettvermittlungsstelle durchsetzt. Vielmehr setzt sich im Falle einer Kollision der von § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 erfassten Glücksspielangebote regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt.*)
3. Die in § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verwendeten Begriffe "Gebäude" und "Gebäudekomplex" sind verfassungskonform einschränkend mit Blick auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zwecks Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs eine Verfügbarkeitsreduktion und die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform herbeizuführen, auszulegen. Die Tatbestandsmerkmale "Gebäude" und "Gebäudekomplex" sind daher zu verneinen, wenn der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß ist, dass eine räumliche Nähebeziehung in Gestalt der sog. "Griffnähe" nicht vorliegt.*)
4. Die Drittanfechtungsklage eines Wettveranstalters bzw. Wettvermittlers gegen die dem im Gebäude bzw. Gebäudekomplex ansässigen Spielhallenbetreiber erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis, berührt nicht die Wirksamkeit der Spielhallenerlaubnis und hat daher keine Auswirkungen auf die Rechtskonformität des Spielhallenbetriebes.*)
VolltextIBRRS 2024, 1015
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 R 19/24
1. Bei einer fiktiven Baugenehmigung beginnt die Frist des § 72 Abs. 1 BauO-SA nicht bereits im Zeitpunkt des Eintritts der Genehmigungsfiktion des § 68 Abs. 5 Satz 1 BauO-SA zu laufen, sondern erst, wenn dem Bauherrn ein Fiktionszeugnis über den Eintritt der Genehmigungsfiktion zugegangen ist.*)
2. Liegt ein sachidentisches Verwaltungsklageverfahren nicht vor, kann gleichwohl ein in zweiter Instanz bereits anhängiges Rechtsmittelverfahren Hauptsache im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein, wenn zwischen dem Rechtsmittelverfahren und dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein enge Sachzusammenhang besteht.*)
VolltextIBRRS 2024, 1016
VG Schleswig, Beschluss vom 05.03.2024 - 2 B 3/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1014
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2024 - 10 A 1716/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1013
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2024 - 2 A 2373/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1012
VG Cottbus, Urteil vom 15.03.2024 - 3 K 1129/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 0940
VGH Bayern, Beschluss vom 27.02.2024 - 15 ZB 23.347
Wird die erforderliche Genehmigung zum Abbruch eines aus städtebaulichen Gründen von einer Erhaltungssatzung geschützten Gebäudes rechtmäßig verweigert, so sind wirtschaftliche Gründe, die gegen dessen Erhalt sprechen könnten, zwar im Rahmen eines möglichen Verlangens auf Übernahme des entsprechenden Grundstücks (§ 173 Abs. 2 BauGB), aber nicht zwingend schon im Genehmigungsverfahren (§ 173 Abs. 3 BauGB) zu erörtern.*)
VolltextIBRRS 2024, 0931
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.03.2024 - 1 LA 75/23
Mit der endgültigen Aufgabe der Nutzung einer Kaserne infolge des Wegfalls des militärischen Bedarfs hat sich die bauaufsichtliche Zustimmung auch hinsichtlich von Wohngebäuden für Militärangehörige erledigt.*)
Volltext