Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7394 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0665OVG Brandenburg, Urteil vom 12.11.2003 - 3 D 22/00
1. Die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
2. Besteht die angegriffene Norm aus mehreren Teilregelungen, von denen ein Teil offensichtlich und dem Antragsteller erkennbar unabhängig von den anderen Regelungen selbständig bestehen kann und den Antragsteller nicht berührt, kann deshalb einem Normenkontrollantrag, der sich gegen den Antragsteller nicht betreffende Teile der Norm richtet, das notwendige Rechtsschutzinteresse insoweit abzusprechen sein.
3. Welcher Lärm noch zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.
4. Im Rahmen der Schutzwürdigkeitsbewertung kann auch die DIN 18005 ("Schallschutz im Städtebau") als "Orientierungshilfe" herangezogen werden. Es handelt sich hierbei jedoch ebenso wenig um eine für die Träger der Bauleitplanung verbindliche Grenzwertbestimmung wie bei der - auf Grund von § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassenen - Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm).
5. Raumordnungsziele können auch als Soll-Aussage oder In-der-Regel-Aussage gefasst werden.
6. Zwar gibt es kein von den örtlichen Verhältnissen unabhängiges Recht einer Gemeinde auf Wachstum, insbesondere auf Ausdehnung ihrer Siedlungsflächen. Jedoch sind wegen der lediglich institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung Einschränkungen der Planungshoheit einzelner Gemeinden in räumlich klar abgegrenzten Gebieten grundsätzlich zulässig, wenn und soweit diese durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht erfordert werden.
7. Die gemeindliche Planungshoheit wird eingeschränkt, wenn übergeordnete Landesplanung die Siedlungsentwicklung der Gemeinde außerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs durch zahlenmäßig fixierte Siedlungsbeschränkungen unmöglich macht. Sofern diese Raumordnungsplanung den Gemeinden keine eigenen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann, muss dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung zumindest ausreichend begründet werden.
VolltextIBRRS 2004, 0651
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 ME 14/04
1. Mit der Festsetzung eines Sondergebiets "Erzeugung, Entwicklung und Erforschung von Energie durch nichtnukleare Energiegewinnungsanlagen" auf dem Gelände eines Kernkraftwerkes, dessen Restlaufzeit und anschließender Rückbau die Verwirklichung der Planung frühestens in 21 Jahren zulassen, wird der Planungshorizont für einen Bebauungsplan deutlich überschritten.*)
2. Die gesetzliche Verpflichtung in § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG zur Errichtung eines standortnahen Zwischenlagers für abgebrannte Kernelemente hat die Gemeinde bei der Abwägung einer Festsetzung mit dem unter 1. genannten Inhalt zu beachten.*)
3. Eine Festsetzung, die die Errichtung eines Zwischenlagers für abgebrannte Kernelemente ausschließt, ist mit dem landesplanerischen Ziel, den Standort des Kernkraftwerkes als "Vorrangstandort für Großkraftwerk" zu sichern, nicht vereinbar, weil der Bebauungsplan den Bestandsschutz für das Kernkraftwerk, dessen weitere Nutzung ohne das Zwischenlager nicht möglich ist, in Frage stellt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0650
VG Neustadt, Beschluss vom 05.03.2004 - 4 L 210/04
1. Durch die vom Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO getroffene Entscheidung, die sofortige Vollziehung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten nur bei ernstlichen Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit entfallen zulassen, liegt eine vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach abweichende Interessenabwägung zu Gunsten der öffentlichen Hand vor. Das Vollzugsrisiko ist bewusst auf den Adressaten des Abgabenbescheides verlagert, um sicherzustellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne den Ausgang oft langwieriger Streitverfahren abwarten zu müssen.
2. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat sich die summarische Überprüfung im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob der angefochtene Bescheid auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht, ob die abgerechnete Maßnahme überhaupt abgabenfähig ist und ob sich die Höhe des angeforderten Betrages nach den konkreten Umständen in etwa in einer Größenordnung bewegt, die auch bei einer näheren abschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren erwartet werden kann.
3. Die Gemeinde kann gemäß § 154 Abs. 6 Satz 1 BauGB von den Eigentümern Vorauszahlungen auf den zu entrichtenden Ausgleichsbetrag verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung zulässig ist.
4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheides ist nicht die genaue Ermittlung des später zu entrichtenden Ausgleichsbetrag. Es genügt vielmehr eine überschlägige Prognose dieses Betrages unter Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage.
VolltextIBRRS 2004, 0570
VGH Bayern, Urteil vom 18.12.2003 - 2 B 02.240
1. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind den davon Betroffenen grundsätzlich nicht zumutbar; andererseits begründen Immissionen, die das immissionsschutzrechtliche Maß nicht überschreiten, grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
2. Bei möglichen Nutzungskonflikten ist ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unter dem Gesichtspunkt unzumutbarer Immissionen grundsätzlich nur dann unzulässig, wenn für die zu genehmigende Anlage ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse zu befürchten sind.
3. Bei einem Gartenbaubetrieb, wie er in der Baunutzungsverordnung als eigenständiger städtebaulicher Nutzungsbegriff verstanden wird, als typische Gärtnerei mit Gartenland und Gewächshäusern sind - im Unterschied zu einer landwirtschaftlichen Hofstelle - grundsätzlich keine nennenswerte Konflikte mit der benachbarten Wohnnutzung zu erwarten.
4. Zwar ist zwischen Flächen, die mit PSM behandelt werden und benachbarter Wohnnutzung ein Sicherheitsstreifen oder eine Kombination aus Sicherheitsstreifen und dichter Hecke grundsätzlich anzulegen. Dies gilt aber nur für Nutzungskonflikte zwischen Intensiv-Obstbau und Wohnnutzung. Mit der Ausbringung von PSM auf Flächen des Intensivobstbaus ist aber die Verbringung von PSM in einem Gärtnereibetrieb weder von der Menge noch von der Ausbreitungsart her vergleichbar.
VolltextIBRRS 2004, 0552
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2004 - 9 LB 10/02
1. Zur Erforderlichkeit eines Flächennutzungsplanes, der - abwägungsfehlerhaft - nur eine Vorrangfläche für Windenergie von 8,4 ha darstellt.*)
2. Eine Gemeinde trifft bei der Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Flächennutzungsplan keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergienutzung. Sie kann sich bei der Darstellung von Vorrangflächen maßgeblich auch am Vorsorgegrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ausrichten.*)
3. Wird in einem Flächennutzungsplan zwischen sog. Ausschlussgebieten und Potenzialflächen unterschieden, kann bei der abwägungsfehlerhaften Darstellung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen eine Teilnichtigkeit einzelner Abwägungsschritte in Betracht kommen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0550
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.10.2003 - 10a D 76/01
1. Ein Einzelhandelsbetrieb mit einem "innenstadtbedeutsamen Sortiment" stellt keine typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel dar; auf der Grundlage dieses Begriffs ist daher eine Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Anlagentypen nicht möglich.*)
2. Die im Einzelhandelserlass enthaltene Auflistung der "zentren-" beziehungsweise "nahversorgungsrelevanten" Sortimentsgruppen ist nicht abschließend gewollt und ausdrücklich zur Fortschreibung zu gegebener Zeit vorgesehen, sodass sie eine von den örtlichen Gegebenheiten unabhängige Definition von "nicht zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten", die einer rechtssatzförmigen Anwendung fähig wäre, nicht erlaubt.*)
3. Wenn in einem Baugebiet Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten nur im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art - würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt - die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde.*)
VolltextIBRRS 2004, 0513
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.02.2004 - 1 LA 210/03
Wird ein wirtschaftlich einheitlich genutztes Grundstück allein deshalb in zwei Buchgrundstücke geteilt, um die zahlenmäßige Beschränkung auf je ein Bauwerk an der Grenze gemäß § 12 Abs. 1 NBauO zu unterlaufen, ist die Baugenehmigung für ein Nebengebäude auf dem abgeteilten Flurstück wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme der Grenzabstandsvorschriften rechtswidrig.*)
VolltextIBRRS 2004, 0512
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 LA 74/03
Es stellt keine "nicht beabsichtigte Härte" der Grenzabstandsvorschriften dar, wenn ein Bauherr in einem geschlossen bebauten Straßengeviert wegen des einzuhaltenden Grenzabstands auf den Anbau von Balkonen verzichten muss, weil die vorhandene Bebauung seines Grundstücks, die ihrem Umfang nach deutlich über die Bebauung der Nachbarschaft hinaus geht, bereits bisher die Grenzabstände der NBauO unterschreitet.*)
VolltextIBRRS 2004, 0511
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2003 - 7 B 1537/03
Ein Nachbar kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung haben, die für ein genehmigungsfreies Vorhaben erteilt worden ist.*)
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann sich auf solche Vorhabensbestandteile beschränken, die mit weiteren von der Baugenehmigung erfassten Vorhabenbestandteilen keine bautechnische Einheit bilden und auch keine enge funktionale Verbindung aufweisen.*)
Der Betrieb einer einem Freibad zugeordneten Breitwasserrutsche kann mit Nachbarn unzumutbaren Lärmimmissionen verbunden sein. Für die Zumutbarkeitsbewertung kann die 18. BImSchV Anhaltspunkte ergeben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0508
OVG Hamburg, Urteil vom 10.04.2003 - 2 Bf 432/99
1. Die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen ist keine stellplatzrelevante Nutzungsänderung.
2. Ohne bauliche Änderung ist eine bloße Nutzungsänderung nur dann stellplatzrelevant, wenn sie bauaufsichtlich genehmigungsbedürftig ist.
VolltextIBRRS 2004, 0506
VG Berlin, Beschluss vom 13.02.2004 - 19 A 204.03
1. Die Erhebung von Gebühren für die Befreiung von der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl ist verfassungswidrig, soweit die Höhe der erhobenen Gebühren in einem groben Missverhältnis zu den Kosten des Verwaltungsaufwandes steht, die für die Erteilung der Befreiungen entstehen.
2. Gebühren in Höhe von 105.632,80 € für die Befreiung hinsichtlich der Geschossflächenzahl und in Höhe von 29.174,04 € für die Befreiung von der Grundflächenzahl, stehen gegenüber einem Verwaltungsaufwand, der sich für schwierigere und umfassendere Befreiungsfälle im Rahmen von 2.500,- bis 5.000,- € und mehr bei zurückhaltender Berechnung bewegt, in einem solchen groben Missverhältnis.
3. Die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile, die für den Bauherrn aus Befreiungen vom Maß der baulichen Nutzung resultieren, sieht das geltende Berliner Gebührenrecht nicht vor.
VolltextIBRRS 2004, 0497
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02
Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.*)
Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.*)
Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 0496
BVerwG, Beschluss vom 17.12.2003 - 4 BN 54.03
Zu den Anforderungen an eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme zur Schaffung eines Wohngebiets für Einfamilienhäuser und eines Landschaftsparks für die Naherholung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 - NVwZ 2001, 558 = BauR 2001, 931 und BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71 = BauR 2003, 70).*)
VolltextIBRRS 2004, 0495
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02
Das Wasserverbandsgesetz enthält keine abschließende Regelung, die es den Ländern verwehrt, die Grenzen des durch Sperrwerke und Deiche geschützten Gebietes als Anknüpfungspunkt für die materielle Deichpflicht der betroffenen Eigentümer durch Verordnung zu bestimmen oder zu ändern.*)
VolltextIBRRS 2004, 0494
BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 8.02
1. Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten. Für den Zeitraum vor der Entstehung der gemeinsamen Kreuzungsbaulast kann nichts anderes gelten.*)
2. Im Stadium der Planung und Ausführung von sich notwendig kreuzenden Verkehrswegen ist einem "Wettlauf" der konkurrierenden Planungsträger entgegenzuwirken. Es darf nicht dazu kommen, dass einer der künftigen Kreuzungspartner sein Vorhaben beschleunigt vorantreibt, um einer Kostenteilung nach § 11 Abs. 2 EKrG aus dem Wege zu gehen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0493
BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03
Fehlte bei Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides die seinerzeit nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlage, so ist dieser formelle Mangel dadurch unerheblich geworden, dass mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das genannte Zustimmungserfordernis entfallen ist.*)
Von dieser Rechtsänderung unberührt blieb das materiellrechtliche Gebot, alle von der Planung der Erschließungsanlage berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB). Dieses Gebot bezieht sich auch auf das Abwägen als Vorgang.*)
Ein Mangel im Abwägungsvorgang führt auch im Fall des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechend § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre.*)
Eine Ausnahme von der Maßgeblichkeit des bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriffs bei Anwendung des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist im Fall der Mehrfacherschließung eines Grundstücks auch im unbeplanten Innenbereich anerkannt, wenn sich die Erschließungswirkung einer Anbaustraße nach den tatsächlichen Gegebenheiten erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche des Grundstücks beschränkt (wie bisherige Rechtsprechung; vgl. etwa BVerwGE 71, 363 <366>).*)
VolltextIBRRS 2004, 0492
BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 7 C 12.03
Die Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau begründet den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ohne Rücksicht darauf, ob die mit dem Restitutionsantrag angestrebte konkrete Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren.*)
Die Veräußerung im komplexen Wohnungsbau verwendeter Grundstücke lässt den Rückübertragungsausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entfallen, wenn sie im Rahmen der Vorgaben des Art. 22 Abs. 4 Satz 4 und 5 EV und der Vorschriften des Altschuldenhilfe-Gesetzes durchgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2004, 0491
BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 BN 60.03
Es ist Gemeinden durch § 245b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, auch nach dem 31. Dezember 1998 Bebauungspläne für Gebiete aufzustellen, die im Flächennutzungsplan als Vorrangflächen für Windenergieanlagen dargestellt sind, und diese Pläne mit einer Veränderungssperre zu sichern.*)
VolltextIBRRS 2004, 0488
BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03
In einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.*)
Sie können vom Zieladressaten zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, auch wenn der Landesgesetzgeber für den Regionalplan keine Rechtssatzform vorgibt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0448
VG Koblenz, Urteil vom 17.02.2004 - 1 K 2231/03
1. Der Abbruch eines denkmalgeschützten Gebäudes kommt nur in Betracht, wenn die Erhaltung dem Eigentümer nicht zumutbar ist.
2. Eine derartige Unzumutbarkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Eigentümer von dem Denkmal keinen vernünftigen Gebrauch mehr machen kann und seine Rechtsposition sich damit einer Lage nähert, in der sie den Namen "Eigentum" nicht mehr verdient.
3. Dem Eigentümer eines geschützten Denkmals ist angesichts des hohe Ranges der Denkmalpflege und wegen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG grundsätzlich zumutbar, nicht die ihm angenehmste oder einträglichste Nutzung seines Grundstücks wählen zu können.
4. Nach den denkmalrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Erhaltung eines Denkmals anordnen, wenn ein Eigentümer nicht im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel beseitigt oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln trifft.
VolltextIBRRS 2004, 0440
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2003 - 10 B 2177/03
Für die Erteilung einer "vorläufigen" Baugenehmigung ist nach der einschlägigen Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen kein Raum. Sie kann auch nicht durch Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde aufgegeben werden.*)
VolltextIBRRS 2004, 0435
VG Neustadt, Urteil vom 19.01.2004 - 3 K 587/03
1. Gemäß den Vorschriften des § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. den §§ 19, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend Windenergieanlagen mit einer Auflage verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen - Sicherstellung der Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 BImSchG) und Nichtentgegenstehen anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG) - sicherzustellen.
2. Die durch Windenergieanlagen möglichen Beeinträchtigungen des terrestrischen Tonrundfunk- und Fernsehempfangs stellen keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 BImSchG dar. Denn weder das Veranstalten von Rundfunk noch die davon umfasste terrestrische Tonrundfunk- und Fernsehversorgung bzw. -verbreitung ist ein vom Schutzzweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfasstes Schutzgut.
3. Auch die 26. BImSchV ist hier nicht einschlägig, da diese Verordnung Emissionswerte für Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen festlegt, sie regelt mithin also das zulässige Maß der von einer solchen Anlage selbst ausgehenden Emissionen.
4. Das ordnungsgemäße Funktionieren der terrestrischen Verbreitungstechnik für Rundfunk und Fernsehen fällt in den Verantwortungsbereich der Rundfunkanstalten, die durch entsprechende technische Maßnahmen für einen störungsfreien Empfang zu sorgen haben. Bei Veränderungen in der Umgebung, wie hier durch die Errichtung von Windkraftanlagen, müssen sie erforderlichenfalls die technischen Möglichkeiten für den terrestrischen Rundfunk- und Fernsehempfang den neuen Gegebenheiten anpassen.
VolltextIBRRS 2004, 0431
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.02.2004 - 8 LA 206/03
1. Die UVP-Richtlinie 85/337/EWG verleiht Nachbarn kein unmittelbares und selbstständiges Recht auf Durchführung des dort vorgesehenen Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens. Denn aus der gemeinschaftsrechtlich begründeten Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, lässt sich keine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition herleiten.
2. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vermittelt auch keine drittschützenden Rechte. Denn es ist nach seinem Regelungsgehalt nicht dazu bestimmt, dem Schutz eines bestimmten Personenkreises zu dienen. Sinn und Zweck des Umweltverträglichkeitsrechts ist es allein, durch wirksame Verfahrensvorschriften im Allgemeininteresse eine wirksame Umweltvorsorge zu treffen.
3. Das Niedersächsische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet ebenfalls keine drittschützenden Rechte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung, die dieses Gesetz vorschreibt, stellt lediglich ein Instrument zur Durchsetzung des Vorsorgeprinzips dar, dem keine drittschützende Wirkung zukommt.
VolltextIBRRS 2004, 0426
VG Neustadt, Urteil vom 08.12.2003 - 3 K 1104/03
1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dient seinem Sinn und Zweck nach nicht nur öffentlichen Belangen, sondern schützt auch den Kreis derjenigen, die von den schädlichen Umwelteinwirkungen erfasst werden können, und vermittelt so diesen Personen Abwehrrechte gegen das emittierende Vorhaben.
2. Die Grenzen des als (noch) erträglich Hinzunehmenden sind jedenfalls dann überschritten, wenn Emissionen, die das Maß des in der Landwirtschaft Üblichen eindeutig und in atypischer Form überschreiten, ohne Schutzabstand hautnah erlebt werden müssen und wenn dies auf einem benachbarten, baulich bereits genutzten Grundstück zu einer schwerwiegenden Wertminderung des Grundeigentums führt.
3. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn ein Tierheim mit Tierpension für maximal 15 Hunde gebaut werden soll und das Wohnhaus eines Nachbarn unmittelbar an das Grundstück angrenzt.
VolltextIBRRS 2004, 0421
VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2003 - 9 N 639/02
Eine kommunale Bauleitplanung muss auf eine hinreichend konkretisierte und verfestigte luftverkehrsrechtliche Fachplanung Rücksicht nehmen.*)
Eine in diesem Sinne hinreichende konkretisierte und verfestigte Fachplanung existiert erst mit Auslegung der Planunterlagen im Planfeststellungsverfahren.*)
Gemeinden können nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Eisenbahnverkehrsflächen festsetzen, obwohl der Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen einem Planfeststellungsvorbehalt unterliegen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0419
VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 3483/02
1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)
2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)
3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)
4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)
5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)
6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)
7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0418
VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2777/02
1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)
2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)
3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)
4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)
5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)
6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)
7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0417
VGH Hessen, Urteil vom 23.12.2003 - 2 A 2815/01
1. Der Betrieb des Flughafens Frankfurt am Main ist in seinem gegenwärtigen Umfang luftverkehrsrechtlich genehmigt und durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - und vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01).*)
2. Ansprüche auf Teilwiderruf oder Änderung der luftverkehrsrechtichen Genehmigung (aus § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG) mit dem Ziel der Einschränkung des Flugbetriebs sind nach § 9 Abs. 3 LuftVG ausgeschlossen.*)
3. Den Lärmbetroffenen steht ein Anspruch auf Anordnung nachträglicher Schutzvorkehrungen wegen nicht vorhersehbarer Nachteile (§ 75 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG) nicht zu, wenn der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 ihnen gegenüber vor dem 1. Januar 1977 bestandskräftig geworden ist.*)
4. Ihnen kann aber ein auf Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes (ersatzweise von Entschädigungsleistungen) gerichteter Genehmigungsergänzungsanspruch zustehen, wenn der Fluglärm ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß annimmt.*)
5. Fluglärmbelastungen - Mittelungspegel in Leq (3) - zwischen 53 und 61 dB(A) am Tag und zwischen 40 und 50 dB(A) in der Nacht überschreiten nicht die Gesundheitsgefährdungs- oder Enteignungsschwelle.*)
6. Lärmbetroffenen kann auch bei bestehenden Verkehrsanlagen ein Anspruch auf nachträgliche Anordnung passiven Schallschutzes zustehen, wenn erst die Gesamtbelastung aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm die Gesundheitsgefährdungsgrenze übersteigt.*)
7. Summenpegel aus Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm (Mittelungspegel auf der Basis Leq (3)) von maximal 67 dB(A) am Tag und maximal 57 dB(A) in der Nacht erreichen jedenfalls dann nicht die Gesundheitsgefährdungsgrenze, wenn in sie ein Fluglärmmalus von 6 dB(A) eingerechnet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0397
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.08.2003 - 15 B 1137/03
1. § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW betreffend die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden hat für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter.*)
2. Geschützte Dritte haben einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch, dass die Gemeinde unzulässige wirtschaftliche Betätigung unterlässt und auf eine Eigengesellschaft einwirkt, unzulässige wirtschaftliche Betätigung zu unterlassen.*)
3. Der Begriff der wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW ist betriebs-, nicht handlungsbezogen. Das bedeutet, dass es für die Zulässigkeitsschranken des § 107 Abs. 1 Satz 1 GO NRW nur auf den Unternehmensgegenstand insgesamt, nicht auf jede einzelne unternehmerische Handlung bei Gelegenheit der Verfolgung des Unternehmensgegenstandes ankommt.*)
4. Unternehmensgegenstandsfremde Handlungen halten sich noch im Rahmen des Unternehmensgegenstandes und sind daher zulässig, wenn es sich um Hilfs- oder Nebengeschäfte handelt (hier: Vermietung eines Fitness-Studios auf einem Parkhaus).*)
5. Zum grundrechtlichen Schutz gegen gemeindliche wirtschaftliche Betätigung und gemeindliche Subvention privater Konkurrenten.*)
VolltextIBRRS 2004, 0396
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.01.2004 - 1 C 11444/03
1. Einer Gemeinde sind, wenn sie vor der Entscheidung steht, einen an einem Ausfertigungsmangel leidenden Bebauungsplan zu einem Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem sich die Situation gegenüber dem Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses verändert hat, zwei Möglichkeiten eröffnet. Zum einen kann sie ihre ursprüngliche Planung überdenken und verändern. Zum anderen kann sie aber auch das - stecken gebliebene - Bauleitplanungsverfahren unverändert nach der Behebung des Ausfertigungsmangels zum Abschluss zu bringen.
2. § 215 Abs. 3 BauGB (§ 215 a Abs.2 BauGB n.F.) fordert für die nachträgliche Inkraftsetzung eines wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Bebauungsplans keinen erneuten Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB und damit auch keine erneute Abwägung.
3. Eine Planrechtfertigung liegt nicht nur vor, wenn die Bauleitplanung der örtlichen Wirtschaft dient. Die Bauleitplanung kann auch andere städtebauliche Ziele verfolgen und im Hinblick auf diese selbst dann gerechtfertigt sein, wenn sie mit Nachteilen für bestimmte Eigentümer oder Gewerbetreibende verbunden ist und der Plangeber deren Belange gegenüber den von ihm als gewichtiger eingeschätzten Belangen zurücktreten lässt, die aus seiner Sicht die Bauleitplanung erfordern.
4. Zum Mindestmaß an erforderlicher Information über die Überlegungen des Plangebers bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Fußgängerzone.
5. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ist dann verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt bzw. wenn der Ausgleich zwischen diesen und den von der Planung berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
6. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Kommune im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet.
7. Grundsätzlich ist es so, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln oder ein weiteres Bauleitplanverfahren indessen nicht zwingend aus.
8. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichtung der Planung sichergestellt ist.
9. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird.
10 Zur Problematik der mangelnden Anfahrbarkeit von Geschäften bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Fußgängerzone.
VolltextIBRRS 2004, 0374
VG Trier, Urteil vom 29.01.2004 - 5 K 1533/03
1. Wohneinheiten für Feriengäste, die das Leben auf und in einem Bauernhof kennen lernen wollen, können als so genannte mitgezogene landwirtschaftliche Betriebsbestandteile an der Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes teilhaben.
2. Dies gilt in der Regel nur für einzelne Wohneinheiten in bestehenden Gebäuden. Ein eigenes Gebäude für eine solche Wohnnutzung kann, wenn überhaupt, nur dort zugelassen werden, wo ansonsten keine Möglichkeiten bestehen, Gäste mit dem genannten Urlaubsziel unterzubringen.
3. Die besondere Bauweise eines „Strohhauses“ rechtfertigt in Sonderheit keinen eigenen Privilegierungstatbestand im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, da sich ein solch innovatives Bauvorhaben in jedem Baugebiet des so genannten Innenbereichs realisieren lässt und nicht auf den Außenbereich oder bestimmte Abstände zu Baugebieten angewiesen ist.
5. Das Baurecht kennt keine zeitlich begrenzte Genehmigung für die Errichtung von Wohngebäuden.
6. Die Beseitigung eines formell und materiell illegal errichteten „Strohhauses“ im Außenbereich ist ermessensfehlerfrei, da auf andere Art und Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
VolltextIBRRS 2004, 0369
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.02.2004 - 10 B 2544/03
1. Der Begriff der Nachbargrenze im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO-NW meint eine (gedachte) Linie, die das Baugrundstück von benachbarten Grundstücken trennt, die keine öffentlichen Verkehrs-(Grün-, Wasser)Flächen sind.*)
2. Die Zahl der Nachbargrenzen im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO-NW wird aus Sicht des Baugrundstücks definiert. Tendieren aufeinanderstoßende Grenzlinien gegen 180°, ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0331
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.02.2004 - 8 B 10012/04
Soweit eine Bauleitplanung unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf eine Nachbargemeinde hat, kann diese sich dagegen zur Wehr setzen. Die Nachbargemeinde kann verlangen, dass die betreffenden Auswirkungen konkret ermittelt und von der planenden Gemeinde fehlerfrei abgewogen werden.
VolltextIBRRS 2004, 0317
OVG Thüringen, Urteil vom 30.07.2003 - 1 KO 389/02
Bauarbeiten an einer bestehenden Straße im Naturschutzgebiet sind als Veränderung der Straße anzusehen, die ohne naturschutzrechtliche Befreiung nicht zulässig sind.
VolltextIBRRS 2004, 0313
VGH Hessen, Urteil vom 04.12.2003 - 3 N 2463/01
SB-Markt ist eine gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO typisierbare Nutzungsunterart. Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO können ein Verbot von SB-Märkten mit Waren für den täglichen Bedarf beinhalten, die nach Sortimenten bestimmt sind.*)
VolltextIBRRS 2004, 0312
VGH Hessen, Urteil vom 18.12.2003 - 4 N 1372/01
In einem Gewerbegebiet kann die Nutzung durch Bebauungsplan dahingehend eingeschränkt werden, dass nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevanten Sortimenten zulässig sind. Zur Rechtfertigung dieses Ziels bedarf es nicht der Einholung eines Einzelhandelsgutachtens.*)
VolltextIBRRS 2004, 0273
EuGH, Urteil vom 07.01.2004 - Rs. C-201/02
1. Öffentliche oder private Bauprojekte, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, müssen vor der Genehmigung eine Umweltsverträglichkeitsprüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 85/337/EWG durchlaufen.
2. Unterbleibt eine solche Prüfung und wird das Projekt genehmigt, können vom Projekt betroffene Dritte unter Umständen die Rücknahme der Genehmigung, die Nachholung der Prüfung sowie Schadensersatz verlangen.
VolltextIBRRS 2004, 0241
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 - 19 U 120/03
1. Baumschutzsatzungen begründen eine Schutzwirkung zu Gunsten des Eigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung. Die Regelungen wirken sich vielmehr auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. So wird zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks begründet, sein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. BGB ist insoweit ausgeschlossen, gegebenenfalls entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
VolltextIBRRS 2004, 0235
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.07.2003 - 3 L 157/02
Die Bauaufsichtsbehörde kann ermessensgerecht den Erlass einer Abrissverfügung ablehnen, wenn zwar die Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen nachbarrechtliche Vorschriften auf die Klage des Nachbarn aufgehoben worden ist, das Grundstück aber durch eine Vorgängerbebauung in ähnlicher Weise belastet war und das Verwaltungsgericht auf Anträge des Bauherrn zwei sofortig vollziehbar erklärte Baustoppverfügungen ausgesetzt hatte.*)
VolltextIBRRS 2004, 0234
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2003 - 1 C 10624/03
1. Es muss noch keine unzulässige Planung eines konkreten einzelnen Bauvorhabens mit den Mitteln des § 1 Abs. 4 BauNVO bedeuten, wenn zur Ansiedlung eines größeren erheblich belästigenden Gewerbebetriebs aus Gründen der Nachbarschaftsverträglichkeit ein nach immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln gegliedertes Industriegebiet geplant wird und in dessen Teilgebieten jeweils nur Teile des Betriebs untergebracht werden können.*)
2. Wenn planerisch sichergestellt ist, dass ein benachbartes allgemeines Wohngebiet keinen unzulässigen Immissionen ausgesetzt wird, kann es aus der Sicht des § 50 BImSchG im Einzelfall zulässig sein, in dessen Nachbarschaft ein Industriegebiet auszuweisen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0229
OVG Sachsen, Urteil vom 13.11.2003 - 1 B 576/02
1. Seit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 2.5.1996 (BGBl. I S. 656) am 21.5.1996 konnte der Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen nicht mehr auf § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) gestützt werden.*)
2. Nach § 1 SächsVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG stehen sowohl die Entscheidung, ob ein Zuwendungsbescheid widerrufen werden soll, als auch diejenige, ob auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden soll, im intendierten Ermessen der Behörde. Die Behörde muss aber erkennen, dass ihr ein - wenn auch gelenkter - Ermessensspielraum zusteht. Hält sie sich für zwingend gebunden, ist der Widerruf ermessensfehlerhaft.*)
VolltextIBRRS 2004, 0202
OVG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2003 - 4 EO 439/03
1. Die Bekanntmachungsregelung einer Hauptsatzung, in der die "Form der öffentlichen Bekanntmachung" festzulegen ist, muss nicht bestimmen, von welcher gesetzlich zugelassenen Variante für die öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt oder Zeitung) die Gemeinde Gebrauch macht. Es reicht aus, dass das Amtsblatt oder die Zeitung namentlich bezeichnet ist und dass die Anforderungen an eine der Varianten erfüllt sind. Entscheidend ist, dass der Bürger zuverlässig auf das richtige Publikationsorgan geführt wird.*)
2. Zu den Anforderungen an die Angabe der Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen (§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 ThürBekVO).*)
3. Zur Auslegung widersprüchlicher Regelungen über die persönliche Beitragspflicht und zur Heilung einer mutmaßlich teilnichtigen Satzung.*)
4. Ein gewerblich genutztes Anliegergrundstück hat aus der Inanspruchnahmemöglichkeit einer öffentlichen Straße auch dann einen größeren Vorteil und kann mit einem Artzuschlag veranlagt werden, wenn es sich bei der abzurechnenden Maßnahme um die Nebenanlagen einer Bundesstraße handelt. Es liegt grundsätzlich im weiten Ermessen der Gemeinde zu bestimmen, wie sie den größeren Vorteil der Inanspruchnahmemöglichkeit für gewerblich genutzte Grundstücke bei der Beitragsbemessung angemessen berücksichtigt.*)
VolltextIBRRS 2004, 0160
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.01.2004 - 1 MN 295/03
Eine Veränderungssperre, die den gesamten Bereich des Gemeindegebietes erfasst, der nach den Vorarbeiten für die Änderung des Flächennutzungsplans als Potentialfläche für Windenergie in Frage kommt, wird i.d.R. wegen unzureichender Konkretisierung der Planung unwirksam sein.*)
VolltextIBRRS 2004, 0159
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2004 - 1 KN 128/03
1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.*)
2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.*)
3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.*)
4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.*)
5. Die Gemeinde muss beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0156
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2004 - 8 B 11983/03
Bordell- und Wohnungsprostitution sind als gewerbliche Betätigung in Wohngebieten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig; daran hat das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3983) nichts geändert.*)
VolltextIBRRS 2004, 0155
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2004 - 8 A 11802/03
1. Gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO sind in einem reinem oder in einem allgemeinen Wohngebiet auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen; zu diesen Nebenanlagen und Einrichtungen gehören auch solche für die Kleintierhaltung.
2. Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt.
3. Die Haltung von 35 Papageien ist weder in allgemeinen noch in reinen Wohngebieten als Freizeitbetätigung üblich.
VolltextIBRRS 2004, 0135
OLG Jena, Beschluss vom 17.11.2003 - 4 U 560/03
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens obliegen der beklagten Gemeinde Amtspflichten gegenüber dem klagenden Bauherrn nur im Rahmen des § 36 BauGB.*)
Soweit sich die Genehmigungsbehörde (hier Landratsamt G.) der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast bedient und auf entsprechende (zunächst fehlerhafte) Auskünfte derselben Bezug genommen hat, handelt diese nicht in Ausübung ihrer - auch - gegenüber dem Kläger bestehnden Auskunftspflichten. Der Kläger ist hinsichtlich solcher Auskünfte nicht Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2004, 0118
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2003 - 10 B 1249/03
1. Als Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW ist anzusehen, was ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks abgrenzen soll, um alle von Außen her den Frieden des Grundstücks störende Witterungs- oder Immissionseinflüsse abzuwehren oder das Grundstück gegen unbefugtes Betreten oder Einsichtnahme zu schützen.*)
2. Eine Schallschutzwand, die allein dazu dient, auf das Nachbargrundstück einwirkenden Lärm zu reduzieren, ist keine Einfriedung im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW.*)
3. Die Zulassung von grenzständigen Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten in unbegrenzter Höhe (§ 6 Abs. 11 S. 1 Nr. 2 BauO-NW) trägt der im Vergleich zu anderen Bebietsarten in Bezug auf die durch § 6 BauO-NW geschützten Belange geringeren Schutzwürdigkeit der in diesen Gebieten regelmäßig zulässigen Nutzungen sowie einem gesteigerten Schutzbedürfnis im Hinblick auf unbefugtes Betreten des Grundstücks Rechnung.*)
4. Die Beantwortung der Frage, ob von einer Anlage oder anderen Einrichtung Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 10 BauO-NW), hängt nicht davon ab, von welcher Art das Baugebiet ist, in dem das betroffene Grundstück gelegen ist.*)
VolltextIBRRS 2004, 0109
VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
Die Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung bestimmt sich nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben; auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens kann sich die Kommune nicht berufen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0108
VG Trier, Beschluss vom 15.01.2004 - 5 L 7/04
1. Dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer illegal errichteten Werbeanlage ist schon dann Vorrang einzuräumen, wenn der Werbende es zu Unrecht unterlassen hat, vor Anbringen des Werbeplakates die hierfür erforderliche Baugenehmigung einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beseitigung nicht mit einem Substanzverlust oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.
2. Für den Vorrang des öffentlichen Interesses an der Beseitigung spricht auch, dass sonst der illegal handelnde Bauherr gegenüber dem rechtstreuen bevorzugt würde. Er könnte nämlich sofort die wirtschaftlichen Vorteile aus einer ungenehmigten Werbeanlage ziehen, während der rechtstreue Bauherr erst ein Baugenehmigungsverfahren durchlaufen muss, bevor sich seine Investitionen amortisieren können.
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