Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7440 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IBRRS 2002, 0954BGH, Urteil vom 18.07.2002 - III ZR 287/01
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehen.*)
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0941
BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01
1. Auch nach Einführung der Zulassungsberufung durch Art. 1 Nr. 20 des 6. VwGOÄndG war die Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht auf den prozessualen Anspruch beschränkt, der mit der Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt war.*)
2. Ein die Zulässigkeit der Anschlussberufung rechtfertigender Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Kläger mit der Anfechtung von zwei bauordnungsrechtlichen Geboten die in demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks abwehren will.*)
VolltextIBRRS 2002, 0911
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - III ZR 160/01
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.*)
VolltextIBRRS 2002, 0894
OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - 1 U 901/01
Eine Gemeinde darf einen Bauantrag zum Anlass nehmen, eine Veränderungssperre zu erlassen, und kann den Antrag daraufhin negativ bescheiden.
VolltextIBRRS 2002, 0875
BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 11 A 31.00
1. Das Verfahren "besonders überwachtes Gleis" ist eine Schallschutzmaßnahme, die der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV dient. Sein Lärmminderungseffekt darf nicht schon bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob sich durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Schienenweg ausgehenden Verkehrslärms in dem in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV geregelten Umfang erhöht.*)
2. Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG für die Erteilung einer Plangenehmigung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die Bewältigung eines durch die Beeinträchtigung von Rechten anderer verursachten Planungskonflikts mittels Entscheidungsvorbehalt in einen anderen Planungsabschnitt verlagert wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 0805
BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01
Die Frage, durch welche Straße ein Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. Der Bestandsschutz des Gebäudes, dessen Errichtung auf Grund einer davon abweichenden Zuwegung bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans genehmigt wurde, reicht zur Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus.*)
Im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist eine Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Eine Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück, die nur auf einer auflösend bedingten Baulast beruht, löst jedenfalls dann keine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, wenn sich in dem gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, dass die Baulast durch Eintritt der Bedingung demnächst erlöschen wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 0802
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00
Zur rechtlichen Beurteilung einer Anordnung der Immissionsschutzbehörde zum Schutz der Bewohner eines reinen Wohngebiet vor Lärmbelästigungen aus einer - außerhalb dieses Gebietes gelegenen - kommunalen Bolz- und Skateanlage am Maßstab des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG.*)
VolltextIBRRS 2002, 0772
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 7.02
1.) Verstöße gegen die Erfordernisse der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen führen regelmäßig nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.*)
2.) Eine gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO) ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.*)
3.) Wird ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen behebbarer Mängel nur für unwirksam erklärt, obwohl der Antragsteller beantragt hatte, ihn für nichtig zu erklären, so werden die Verfahrenskosten gleichwohl im Regelfall dem Antragsgegner in vollem Umfang aufzuerlegen sein.*)
VolltextIBRRS 2002, 0718
BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 A 22.01
Der Planfeststellungsvorbehalt des § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG und die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des § 19 Abs. 1 FStrG erstrecken sich auch auf Bodenentnahmen aus Entnahmestellen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 4 FStrG, die in einem technisch-funktionalen Zusammenhang mit dem Straßenbauvorhaben stehen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0654
BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01
Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag kann auch gegeben sein, wenn die begehrte Entscheidung für den Antragsteller aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0653
BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02
1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.*)
2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0629
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2002 - 1 A 11625/01
Infolge konkreter positiver Standortzuweisung im Raumordnungsplan ist der übrige Planungsraum von den jeweiligen privilegierten Anlagen freizuhalten.
VolltextIBRRS 2002, 0628
BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01
In einem auf der Grundlage des § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen.*)
Die Art der Nutzung in einem "Sondergebiet für landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Tierzucht und Tierhaltung" darf unter Rückgriff auf die VDI-Richtlinie 3471 so festgesetzt werden, dass mit Hilfe der in dieser Richtlinie vorgesehenen Punktregelung und eines festen Abstandsmaßes die höchstzulässige Tierzahl bestimmt wird.*)
Wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, darf die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer (Geruchs-)Beeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern.*)
VolltextIBRRS 2002, 0553
BVerwG, Urteil vom 05.12.2001 - 9 A 13.01
1.) Stromregulierungsmaßnahmen, die den planungsrechtlichen Bestand einer Wasserstraße nicht wesentlich ändern, unterfallen nicht der Zulassungspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG. Sie sind kein Ausbau (vgl. § 12 Abs. 2 WaStrG), sondern Unterhaltung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 WaStrG).*)
2.) Bauarbeiten an einer Bundeswasserstraße müssen unabhängig davon, ob sie als Unterhaltung oder Ausbau zu qualifizieren sind, stets die Wasserstraße als Verkehrsweg betreffen, wenn sie auf der Grundlage des Bundeswasserstraßengesetzes durchgeführt werden sollen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0473
BGH, Urteil vom 11.04.2002 - III ZR 97/01
Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.*)
VolltextIBRRS 2002, 0457
BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01
Veräußert der Grundeigentümer, der sich antragsbefugt mit einem verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans wendet, während des Normenkontrollverfahrens sein Grundstück und führt der Erwerber den Rechtsstreit nicht in eigenem Namen fort, bleibt es gemäß § 173 VwGO, § 265 Abs. 2 ZPO bei der Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Eigentümers.*)
VolltextIBRRS 2002, 0424
BGH, Urteil vom 04.04.2002 - III ZR 70/01
Zu den Amtspflichten einer Gemeinde, bei der Erschließung eines Baugebiets vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die Überschwemmung angrenzender Grundstücke durch Niederschlagswasser zu treffen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0423
BGH, Urteil vom 14.03.2002 - III ZR 320/00
Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung für dem öffentlichen Verkehr übergebene Erschließungsanlagen, die der Eigentümer in der Zwangsversteigerung erworben hatte, um sie an die Gemeinde weiterzuveräußern.*)
VolltextIBRRS 2002, 0376
BVerwG, Beschluss vom 07.03.2002 - 4 BN 60.01
1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.*)
2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.*)
VolltextIBRRS 2002, 0358
BGH, Urteil vom 14.03.2002 - III ZR 147/01
Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrverlängerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungsteils zu tragen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0339
BVerwG, Beschluss vom 23.01.2002 - 4 BN 3.02
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen lassen sich Abwägungsmängel wegen unzureichender Lösung eines Konflikts - hier die von einem Legehennenbetrieb ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen - nicht allein durch einen (dinglich gesicherten) Verzicht auf die Abwehrrechte der Betroffenen überwinden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0337
BVerwG, Urteil vom 23.11.2001 - 4 A 46.99
1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen können Mittel des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch ein Straßenbauvorhaben sein (§ 8 Abs. 1 und 2 BNatSchG).*)
2. Der Planfeststellungsbehörde kann im Einzelfall aus dem Abwägungsgebot in § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG die Aufgabe erwachsen, naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen und immissionsschutzrechtliche Schutzauflagen zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.*)
3. Gibt es für einen "Landschaftstunnel" ("Grünbrücke") naturschutzfachlich und kostenmäßig gleichwertige Alternativen, kann es ein Abwägungsfehler sein, die Alternative zu verwerfen, die zugleich ein angrenzendes Wohngebiet vor Verkehrslärm und Luftverunreinigungen schützen würde.*)
VolltextIBRRS 2002, 0336
BVerwG, Beschluss vom 13.02.2002 - 4 B 88.01
a) Ob ein Erschließungsangebot nach Art und Umfang den Anforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB genügt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.*)
b) Die Anforderungen an die Substantiierung des Angebots richten sich auch nach der Kooperationsbereitschaft der Gemeinde.*)
VolltextIBRRS 2002, 0300
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2002 - 8 C 11131/01
Eine Nachbargemeinde hat gegen einen Bebauungsplan für Windkraftanlagen nur bei gewichtigen Gründen einen Abwehranspruch.
VolltextIBRRS 2002, 0272
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2002 - 8 C 10990/01
Sollen bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden, muss bei der Beschlussfassung über die Satzung sichergestellt sein, dass spätestens im Zeitpunkt der Verwirklichung der geplanten Wohnbebauung die festgesetzten Maßnahmen tatsächlich und rechtlich durchgeführt werden können.
VolltextIBRRS 2002, 0221
OLG Celle, Urteil vom 06.12.2001 - 4 U 109/01
1.) Hat der Verkäufer eines Grundstücks aufgrund einer Bauvoranfrage einen privaten Bauvorbescheid erhalten, so muss er, wenn er eine abzutrennende Teilfläche dieses Grundstücks verkauft, nicht im Umkehrschluss folgern, dass die Bebaubarkeit einer Teilfläche nach der Teilung nicht mehr gegeben ist. Es liegt keine arglistige Täuschung durch Verschweigen vor, wenn der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags nicht auf den Bauvorbescheid über das nicht geteilte Grundstück hinweist.
2.) Die Zusicherung der Bebaubarkeit eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung. Nur ausnahmsweise kann von einer konkludenten Zusicherung ausgegangen werden. Alleine aus der Vereinbarung eines Kaufpreises in der Größenordnung eines Baulandpreises ist nicht sicher zu schließen, dass der Verkäufer die Bebaubarkeit gemäß § 459 Abs. 2 BGB zusichern will.
3.) Wird ein Grundstück als Bauland verkauft, so kann die Gewährleistung für die grundsätzliche Bebaubarkeit als solche nicht ausgeschlossen werden.
4.) Entgegen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt beim Grundstückskaufvertrag die Verjährung nicht mit der bereits erfolgten Übergabe, wenn Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages noch die Teilungsgenehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ist. Haben sich die Vertragsparteien bereits im Grundstückskaufvertrag zu einer Messanerkennung verpflichtet, so ist in der nach Teilungsgenehmigung noch fehlenden formellen Messanerkennung keine rechtsgeschäftliche Genehmigung zu sehen, vor deren Erklärung die Verjährung nicht beginnt.
VolltextIBRRS 2002, 0216
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2002 - 4 W 147/01
Eine nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB genehmigungspflichtige Veräußerung eines Grundstücks im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt nicht vor, wenn die förmliche Festlegung erst nach wirksamer Auflassung in Kraft tragt. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Eigentumsumschreibungsantrages kommt es nicht an.
VolltextIBRRS 2002, 0178
BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01
1. Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben einen eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen.*)
2. Im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens (§ 35 Abs. 1 BauGB) unterliegt die Frage, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Gründe entgegenstehen, und die naturschutzrechtliche Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, der vollen gerichtlichen Kontrolle.*)
VolltextIBRRS 2002, 0122
BVerwG, Beschluss vom 08.01.2002 - 4 BN 61.01
Bei der Festsetzung einer Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO sind zwingende städtebauliche Gründe nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass die Festsetzungen städtebaulich motiviert sind. Es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen an eine zielorientierte planerische Festsetzung.
VolltextIBRRS 2002, 0078
BGH, Urteil vom 10.01.2002 - III ZR 212/01
a) Zur Frage der Rechtswidrigkeit des Absehens von einer Anhörung vor dem Erlaß eines Umlegungsbeschlusses, durch den einzelne Grundeigentümer besonders (nachteilig) betroffen werden.*)
b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Anfechtung eines Verwaltungsakts (hier: Umlegungsbeschluß), wenn die erforderliche Anhörung vor dem Erlaß des Verwaltungsakts unterblieben ist (Anschluß an BVerfG Beschluß vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 - DVBl. 2001, 1747; gegen BGHZ 144, 210).*)
c) Der Verbotstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG betrifft das Aufsichtsratmitglied einer am Verwaltungsverfahren beteiligten juristischen Person (hier: Grundstücksgesellschaft) auch dann, wenn diese zu 100 % der das Verwaltungsverfahren betreibenden Körperschaft (hier: Gemeinde als Umlegungsstelle) gehört.*)
VolltextIBRRS 2002, 0077
BGH, Urteil vom 10.01.2002 - III ZR 13/01
Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers).*)
IBRRS 2002, 0074
BVerwG, Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4.00
1. § 35 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB 1987 verleiht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines raumbedeutsamen Außenbereichsvorhabens keinen strikten und unabdingbaren Geltungsanspruch.
2. Ob ein Außenbereichsvorhaben einem Raumordnungsziel widerspricht, ist unter der Geltung des BauGB 1987 auf Grund einer die gesetzlichen Vorgaben "nachvollziehenden Abwägung" zu entscheiden, in der das konkrete Vorhaben den berührten raumordnerischen Zielen gegenüberzustellen ist. Diese konkretisierende Rechtsanwendung unterliegt uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
3. Ein im Außenbereich privilegiertes Gipsabbauvorhaben kann dem in einem Regionalplan festgelegten Ziel "Vorranggebiet für Erholung" widersprechen und unzulässig sein, wenn dieses Ziel räumlich und sachlich hinreichend bestimmt ist.
VolltextIBRRS 2002, 0072
BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 11 C 16.00
Eine Stichstraße ist nicht ohne weiteres schon deshalb als erschließungsbeitragsrechtlich unselbständig zu qualifizieren, weil sie - bei geradem Verlauf - lediglich eine Länge von 75 m aufweist. Werden im allgemeinen Wohngebiet auf der überwiegenden Länge einer solchen Stichstraße zu beiden Seiten zwei- bis dreigeschossige Gebäude in geschlossener Bauweise errichtet und dient sie zusätzlich der Erschließung einer an ihren Wendehammer anschließenden drei- bis viergeschossigen Bebauung, so muss sie wegen dieser "Bebauungsmassierung" als selbständig angesehen werden.
VolltextIBRRS 2002, 0071
BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 9 A 3.01
1. Wird für Hochbauten auf einem Flughafengelände eine Baugenehmigung beantragt, so darf die Entscheidung, ob das Vorhaben planfeststellungsbedürftig ist, in einem verwaltungsinternen Zwischenverfahren getroffen werden. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, von einer Planfeststellung abzusehen, ergeht in diesem Fall nicht als Verwaltungsakt. Dritte, die geltend machen wollen, das Vorhaben hätte nur im Wege einer Planfeststellung zugelassen werden dürfen, trifft insoweit keine Anfechtungslast.
2. Mit einer gegen eine Baugenehmigung für Flughafenhochbauten gerichteten Anfechtungsklage können Drittbetroffene rügen, die planerische Abwägung ihrer dem Vorhaben entgegenstehenden Belange sei ihnen rechtswidrig vorenthalten worden, indem anstelle des an sich gebotenen Planfeststellungsverfahrens nur ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei. Daneben ist für eine Klage, mit der die Luftaufsicht zu einem Einschreiten gegen das Bauvorhaben verpflichtet werden soll, kein Rechtsschutzinteresse gegeben.
VolltextIBRRS 2002, 0006
BVerwG, Urteil vom 21.09.2001 - 9 B 51.01
Der Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip verbieten es nicht, für die nachträgliche Genehmigung eines "Schwarzbaus" eine dreifach höhere Gebühr zu erheben, als sie bei einer vorherigen Baugenehmigung angefallen wäre.
VolltextIBRRS 2002, 0005
BVerwG, Urteil vom 16.10.2001 - 4 VR 20.01
1. Eine Einwendung im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Wendet sich ein Eigentümer gegen jegliche Inanspruchnahme seines Grundstücks und macht deutlich, dass aus seiner Sicht alle Lösungen vorzuziehen sind, bei denen das Grundstück nicht oder weniger beeinträchtigt wird, ist es Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, mögliche Alternativen zu prüfen.
2. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn die Planfeststellungsbehörde sich bei der Abschätzung gesundheitlicher Risiken und der damit verbundenen Toleranzgrenzen an Werten orientiert, die deutlich unterhalb der Konzentrationswerte in § 2 der 23. BImSchV liegen. Sie ist nicht gehalten, eine Trasse zu wählen, bei der die Orientierungswerte des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) auch bei trassennahe liegenden Grundstücken unterschritten werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - BVerwG 4 A 47.96 - NVwZ 2000, 560 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 148).
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0035BGH, Urteil vom 22.11.2001 - III ZR 322/00
1. Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.*)
2. Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung zu BGHZ 61, 359).*)
VolltextIBRRS 2001, 0238
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.04.2001 - 10 A 1402/98
Der Umstand, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstücks mit seinem Gebäude die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen selbst nicht einhält, bedeutet nicht automatisch, dass er sich nicht mehr gegen die Verletzung von Abstandflächenvorschriften durch einen Nachbarn zu Wehr setzen kann. Dies gilt namentlich dann nicht, wenn sein eigenes Gebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen die damals geltenden Abstandvorschriften oder sogar in einer Zeit errichtet worden, als Abstandvorschriften noch nicht galten.
VolltextIBRRS 2001, 1338
BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00
Ob ein bauliches Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung vorliegt, hängt nicht davon ab, ob es vor der sog. Deregulierung der Landesbauordnungen genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2001, 0002
BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00
1. Zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet kann nach § 9 Abs. 1 Nrn. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden.
2. Die planerische Festsetzung eines derartigen Entwässerungskonzepts setzt u.a. voraus, dass wasserrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, die Vollzugsfähigkeit des Plans dauerhaft gesichert ist und Schäden durch abfließendes Niederschlagswasser auch in benachbarten Baugebieten nicht zu besorgen sind.
VolltextIBRRS 2000, 1219
BVerwG, Beschluss vom 06.11.1996 - 4 B 213.96
1. Das wohnungswirtschaftliche Zweckentfremdungsverbot geht dem materiellen Baurecht vor, wenn dieses sowohl eine Wohn- als auch eine gewerbliche Nutzung zuläßt.*)
2. Das Verhältnis von Baugenehmigung und Zweckentfremdungsgenehmigung richtet sich nach Landesrecht. Es kann bestimmen, daß die Erteilung einer Baugenehmigung bei zweckentfremdungsrechtlicher Genehmigungsbedürftigkeit von der vorherigen wohnungswirtschaftlichen Ausnahmegenehmigung abhängig ist.*)
3. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung ist regelmäßig auf den angestrebten Jahresnutzwert festzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2000, 1205
BVerwG, Urteil vom 11.01.2001 - 4 C 6.00
1. Durch das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden nicht allgemein die Lebensräume oder Lebensstätten wild lebender Tierarten der besonders geschützten Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten; insbesondere die Nahrungsreviere der Tiere fallen nicht unter das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot der Vorschrift.*)
2. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) kann § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (naturschutzrechtlicher Artenschutz) eine baurechtlich zulässige Bebauung einer Baulücke, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist, in denen heimische Vögel nisten und brüten, nicht schlechthin hindern.*)
3. Allerdings dürfen durch die Bebauung Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden; verboten sind gezielte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, nicht dagegen Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben.*)
4. Die Baugenehmigungsbehörde hat gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit die geschützten Lebensstätten durch das Bauvorhaben nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.*)
VolltextIBRRS 2000, 1199
BVerwG, Urteil vom 07.12.2000 - 4 C 3.00
1. Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von Stellplätzen (hier: § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO) können die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht spezialgesetzlich ausschließen.
2. Der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots angelegte Drittschutz des Nachbarn besteht grundsätzlich auch gegenüber Anlagen auf Grundstücken, die mit dem Grundstück des Nachbarn durch eine landesrechtliche Vereinigungsbaulast zusammengeschlossen sind.
VolltextIBRRS 2000, 1198
BVerwG, Urteil vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00
1. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet (hier: für eine Sportmehrzweckhalle und eine Reithalle) verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (§ 1 Abs. 6 BauGB), der eine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung) auch dann begründet, wenn das Grundstück des Anliegers außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt.*)
2. Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans ist das Normenkontrollgericht nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den Bebauungsplan auch aus Gründen für nichtig erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren (hier: Verletzung des Gebots einer ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets).*)
3. Ein Bebauungsplan, der bauliche Nutzungen mit einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr festsetzt, ohne Vorsorge für eine hinreichende Erschließung des gesamten Plangebiets zu treffen, kann nicht in zeitlicher Hinsicht, nämlich beschränkt für eine Übergangszeit bis zur planerischen Sicherung einer hinreichenden Erschließung, für teilnichtig erklärt werden. Ob die Feststellung nur der Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO) in Betracht kommt, weil der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)
VolltextIBRRS 2000, 1197
BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 - 4 A 10.99
1. Eine auf das Eigentum an einem Grundstück gestützte Klagebefugnis fehlt, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden ist. Dies ist anzunehmen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundene Gebrauchsmöglichkeit zu nutzen, sondern als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung dem Eigentümer vorbehalten ist.*)
2. Derartige Umstände können sich daraus ergeben, dass dem Kläger aufgrund der vertraglichen Gestaltung lediglich eine Rechtsstellung übertragen worden ist, die auf eine formale Hülle ohne substantiellen Inhalt hinausläuft. Ferner ist von Bedeutung, ob sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstück etwas geändert hat und ob für die Eigentumsübertragung ein wirtschaftlicher Gegenwert geflossen ist. Ein weiteres Anzeichen kann sich aus den zeitlichen Abläufen ergeben.*)
VolltextIBRRS 2000, 1196
BVerwG, Urteil vom 06.12.2000 - 4 B 4.00
Eine ambulante Einrichtung der Drogenhilfe ist als Anlage für soziale und (oder) gesundheitliche Zwecke im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig, auch wenn der Bebauungsplan Festsetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO über die allgemeine Zulässigkeit von Wohnungen in dem Gebiet (hier: mindestens 25 v.H. der Geschossfläche) trifft.*)
VolltextIBRRS 2000, 1194
BVerwG, Urteil vom 05.09.2000 - 4 B 56.00
Vorhaben im Außenbereich müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb in den Außenbereich hinein zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist.*)
VolltextIBRRS 2000, 1191
BVerwG, Urteil vom 25.05.2000 - 4 BN 17.00
Ein ergänzendes Verfahren nach § 215 a Abs. 1 BauGB kann auch in Betracht kommen, um einen wegen Verstoßes gegen § 8 a BNatSchG mangelhaften Bebauungsplan, ergänzt um die erforderlichen Festsetzungen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft, erneut zu beschließen (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 - DVBl 1999, 243; Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - BauR 2000, 684). Insbesondere wenn die Gemeinde nach der ursprünglichen Planungskonzeption solche Festsetzungen bereits vorgesehen, davon jedoch im weiteren Planaufstellungsverfahren aufgrund unzutreffender rechtlicher Erwägungen abgesehen hatte, kann das Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO von der - konkreten - Möglichkeit einer Behebung des Mangels ausgehen.*)
VolltextIBRRS 2000, 1190
BVerwG, Urteil vom 02.02.2000 - 4 B 87.99
Der Eigentümer eines Grundstücks im durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet hat kraft Bundesrechts einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO - seiner Art nach - erheblich belästigenden und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebs (hier: Bauschuttrecyclinganlage). Darauf, ob die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, kommt es - anders als bei Abwehransprüchen von Betroffenen außerhalb des Gebiets - für den Schutz des Gebiets gegen "schleichende Umwandlung" nicht an.*)
VolltextIBRRS 2000, 1189
BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 C 1.99
1. Eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB ist auch eine Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes.*)
2. Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen (hier: von Wohnbauflächen) einer Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht. Nicht erheblich ist, ob der Gemeinde eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht gestellt wurde.*)
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