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Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7264 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2003

IBRRS 2003, 2093
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verhältnis Wohnungs-/ Berufsausübungsräume

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 C 8.00

Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 BVerwG 4 C 34.81 NJW 1986, 1004; Buchholz 406.12 § 13 BauNVO Nr. 4), ist nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine im konkreten Fall widerlegbare indizielle Aussagekraft.*)

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IBRRS 2003, 2092
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Geräuschimmissionen eines "Freizeitbereichs"

BVerwG, Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16.00

1. Bilden mehrere in einem räumlichen Zusammenhang stehende, aber organisatorisch selbständige Freizeitanlagen einschließlich einer Sporthalle eine konzeptionelle Einheit im Sinne eines "Freizeitbereichs", ist eine einheitliche (summative) Beurteilung der von diesen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen nach den Bestimmungen der Freizeitlärm-Richtlinie zulässig.*)

2. Verschiedenartigen Anlagen zuzuordnende sog. seltene Ereignisse, bei denen ausnahmsweise Richtwertüberschreitungen erlaubt sind, dürfen nicht ohne weiteres kumulativ zugelassen werden; vielmehr muss sich die Festsetzung der zulässigen Zahl solcher Ereignisse unter Berücksichtigung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls ausrichten.*)

3. Bei der Beurteilung von Geräuschimmissionen aus Freizeitanlagen muss der in Nr. 6.9 TA Lärm und Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV vorgesehene Messabschlag nicht berücksichtigt werden.*)

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IBRRS 2003, 2091
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Veränderungssperre rückwirkend in Kraft gesetzt

BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 B 23.01

Wird eine Veränderungssperre unter Verstoß gegen § 215 a Abs. 2 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt, so verhindert dieser Mangel nur das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung, nicht jedoch ihr In-Kraft-Treten mit Wirkung "ex nunc".*)

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IBRRS 2003, 2090
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Öffentliche Interessen an Entwicklungsmaßnahme

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2001 - 4 BN 55.00

Neben den in § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB benannten Gründen, aufgrund derer die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme vom Wohl der Allgemeinheit erfordert werden kann, kommt eine Vielzahl weiterer öffentlicher Interessen in Betracht.*)

Vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme, wenn die Maßnahme durch ein dringendes, im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen - wie auch privaten - Interessen überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die danach gebotene Bilanzierung, die zur Annahme eines solchermaßen qualifizierten öffentlichen Interesses führt, ist nicht mit planerischer Abwägung gleichzusetzen.*)

Ob ein erhöhter Bedarf an Wohnstätten im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB besteht, hat die Gemeinde im Wege einer Prognose unter Ausschöpfung aller ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln.*)

Der Sozialplan, den die Gemeinde gemäß § 180 BauGB zur Bewältigung nachteiliger Auswirkungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme zu erstellen hat, ist nicht Teil der Satzung über die förmliche Festlegung des Entwicklungsbereichs gemäß § 165 Abs. 6 Satz 1 BauGB.*)

Eine Entwicklungssatzung tritt nicht wegen Funktionslosigkeit dadurch außer Kraft, dass sich die mit der Entwicklungsmaßnahme verfolgten Ziele im Nachhinein als unerreichbar erweisen. In diesem Fall ist vielmehr die Satzung gemäß § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB aufzuheben.*)

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IBRRS 2003, 2089
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Denkmalschutz im Gewande des Städtebaurechts?

BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 4 CN 4.00

1. Gemeinden und Städten ist es verwehrt, im Gewande des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben. Bauplanerische Festsetzungen, die nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber Zwecken des Denkmalschutzes dienen, sind rechtswidrig (§ 1 Abs. 1 und 3 BauGB).*)

2. Ein Bebauungsplan, der auf die Erhaltung eines historisch gewachsenen - denkmalgeschützten oder (einfach) erhaltenswerten - Ortsteils gerichtet ist, überschreitet den Rahmen städtebaulicher Zielsetzungen nicht, wenn er darauf zielt, die überkommene Nutzungsstruktur oder prägende Bestandteile des Orts- und Straßenbildes um ihrer städtebaulichen Qualität willen für die Zukunft festzuschreiben.*)

3. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Hausgärten" nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB kann auch dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.*)

4. Die Instrumente der Bauleitplanung und die Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) können nebeneinander zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets eingesetzt werden. Ob sie gemeinsam zum Einsatz kommen, beurteilt sich nach den städtebaulichen Zielen des Plangebers.*)

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IBRRS 2003, 2088
Mit Beitrag
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Umweltrecht - Zumutbarkeit von Erschütterungen im Schienenverkehr?

BVerwG, Urteil vom 31.01.2001 - 11 A 6.00

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen im Schienenverkehr kommt es nicht nur auf die Höhe der maximal zu erwartenden Erschütterung an (vgl. DIN 4150-2: Schwingstärke KBFmax), sondern auch auf die Häufigkeit der Erschütterungsereignisse (vgl. DIN 4150-2: Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr).*)

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IBRRS 2003, 2087
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auswirkung v. Nutzungsbeschränkung auf Grundstücksfläche

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2001 - 11 B 59.00

Ist ein Teil eines insgesamt von einem Bebauungsplan erfassten Grundstücks als Schutzstreifen für eine vorhandene 20-kV-Leitung zwar einer besonderen Nutzungsbeschränkung unterworfen, jedoch einer einheitlichen Nutzung mit der bebaubaren Restfläche weiterhin zugänglich, so hat dies keinen Einfluss auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche des Grundstücks.*)

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IBRRS 2003, 2041
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens

VG Hannover, Beschluss vom 09.07.2003 - 4 B 2298/03

1. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kommt nur Darstellungen eines Flächennutzungsplanes zugute, denen ein schlüssiges Planungskonzept zu Grunde liegt. Das bedeutet, dass sich die Gemeinde nicht nur mit der positiven Darstellung bestimmter privilegierter Nutzungen an bestimmten Standorten befasst, sondern auch die negativausschließende Kehrseite dieser Darstellung bedacht haben muss.

2. Die planende Gemeinde, die zu Gunsten bestimmter Schutzgüter (Landschaftsschutz, Fremdenverkehr, Anwohnerschutz) die Nutzung der Windenergie nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen will, muss dann mit dem Ziel der Steuerung ein schlüssiges Planungskonzept vorlegen, in welchem sie einerseits durch Darstellungen im Flächennutzungsplan positiv geeignete Standorte für die Windenergienutzung festlegt, um damit andererseits ungeeignete Standorte im übrigen Planungsgebiet auszuschließen.

3. Ein Beschluss, der einen Vorrangstandort für Windenergie mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festlegen soll, verstößt gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB, wenn er sich nicht mit allen in Betracht kommenden Standorten für Windkraftanlagen im Samtgemeindegebiet auseinandergesetzt hat.

4. Eine Abwägung unter verschiedenen Standorten ist nur dann erforderlich, wenn eine Konzentrationsfläche mit Ausschlusswirkung für andere Standorte nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschlossen werden soll.

5. Zur Frage der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren.

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IBRRS 2003, 2031
Mit Beitrag
Verwaltungsverfahren und VerwaltungsprozessVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess
Nichtiger öffentlich-rechtlicher Vertrag: Zahlungspflicht?

BVerwG, Urteil vom 26.03.2003 - 9 C 4.02

1. § 817 Satz 2 BGB findet in öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsverhältnissen keine entsprechende Anwendung.*)

2. Ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nichtig, weil die darin vereinbarte Leistung des Bürgers gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt der Bürger, wenn er sich gegenüber dem Zahlungsanspruch der Behörde hierauf beruft, nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Vertrag auf seinen Wunsch abgeschlossen wurde und die Behörde ihre Leistung bereits erbracht hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162).*)

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IBRRS 2003, 2030
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ausbaubeitrag für einseitig anbaubare Stichstraße

OVG Thüringen, Beschluss vom 30.06.2003 - 4 EO 206/96

1. Zur Qualifikation einer am 3.10.1990 einseitig bebauten und auf der anderen Seite an Waldgrundstücke angrenzenden Stichstraße am Ortsrand als Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und als bereits hergestellte Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB (§ 246 a Abs. 4 BauGB a.F.).*)

2. Zum Erfordernis einer Maßstabsregelung in der Straßenausbaubeitragssatzung für die Berücksichtigung unbebaubarer, aber in anderer Weise, z.B. forstwirtschaftlich nutzbarer Außenbereichsgrundstücke.*)

3. Auch ein zunächst rechtswidriger Vorauszahlungsbescheid kann durch eine nach seinem Erlass in Kraft getretene, erstmals wirksame Beitragssatzung geheilt werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Beschluss vom 29.09.1999 - 4 ZEO 844/98 - ThürVGRspr. 1999, 181).*)

4. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit eines zuvor bereits erlassenen Vorauszahlungsbescheides. Ergeht ein endgültiger Beitragsbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nicht oder verweigert die beitragsberechtigte Körperschaft seinen Erlass, ist der Vorauszahlungsbescheid in dem Umfang aufrecht zu erhalten, in dem eine endgültige Beitragsschuld entstanden ist.*)

5. Die Beitragsfähigkeit einer nach Thüringer Landesrecht zu beurteilenden Straßenausbaumaßnahme oder das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflicht hängen nicht von einer förmlichen Ausbauentscheidung und -planung der Gemeindevertretung ab.*)

6. Zu den Anforderungen an eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung der Teileinrichtung Straßenentwässerung.*)

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IBRRS 2003, 2027
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verstoß gegen Grenzabstand: Abriss einer Garage

OVG Saarland, Beschluss vom 30.05.2003 - 1 O 20/03

1. Das der Behörde im Rahmen des Einschreitenstatbestandes § 88 Abs. 1 LBO-SL eingeräumte Entschließungsermessen ist regelmäßig "auf Null" zu Gunsten eines nachbarlichen Anspruches auf Tätigwerden reduziert, wenn die umstrittene Anlage gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und der ein Einschreiten begehrende Nachbar nicht gehindert ist, eine hieraus resultierende Verletzung seiner Rechte geltend zu machen.

2. Ist Streitgegenstand einer Baunachbarklage die Behauptung, eine für eine bauliche Anlage erteilte Genehmigung verletze den Kläger in seinen Rechten, und wird die erteilte Baugenehmigung rechtskräftig aufgehoben, so liegt hierin die Aussage, dass die Genehmigung materiell (nachbar-)rechtswidrig gewesen ist und den klageführenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt hat.

3. Die rechtskräftige Abweisung eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung einer Baugenehmigung durch gerichtliche Entscheidung hindert den Kläger bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage daran, in einem nachfolgenden Beseitigungsverfahren mit Erfolg geltend zu machen, dass sein vorhaben - entgegen der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung - doch materiell baurechtmäßig sei.

4. Eine Garage, wenn sie nicht der Privilegierung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO-SL unterfällt, verstößt als grenzständiges Bauwerk, das entgegen § 6 LBO-SL die vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auf dem Baugrundstück (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LBO-SL) oder in einer sonst zulässigen Weise (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO-SL) freihält, insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der die höchstzulässigen Abmessungen überschreitenden Bauteile gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts.

5. Deshalb stellt der Erlass einer das Gesamtgebäude betreffenden Beseitigungsanordnung die gebotene behördliche Reaktion auf einen solchen Nachbarrechtsverstoß dar.

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IBRRS 2003, 2024
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes

BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 13.97

Eine wiederholte Erweiterung eines Wohngebäudes, die zur Schaffung einer dritten Wohnung führt, kann nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zugelassen werden.*)

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IBRRS 2003, 2022
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrechtliche Genehmigungs- und Anzeigefreiheit

BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 C 6.97

Ein unter Geltung des § 29 Satz 1 BBauG/BauGB 1986 errichtetes Gebäude ist nicht zulässigerweise errichtet im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, wenn es nach Landesrecht genehmigungs- und anzeigefrei war und deshalb nicht den bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 bis 37 BBauG/BauGB unterlag oder wenn nach seiner Errichtung ohne Baugenehmigung und ohne Bauanzeige ein bauaufsichtsbehördliches Zeugnis ausgestellt worden ist, es sei genehmigungs- und anzeigefrei.*)

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IBRRS 2003, 2021
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behebung des Mangel d. Bebauungsplans möglich?

BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 CN 7.97

Für die Anwendbarkeit des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.*)

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IBRRS 2003, 2020
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Stellungnahme der Behörde bei Bergbauberechtigung

BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998 - 4 B 94.98

Zu den Behörden, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nr. 10 BBergG gehört und denen deshalb gemäß § 15 BBergG vor der Entscheidung über die Verleihung einer Bergbauberechtigung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, gehört auch die Gemeinde, insbesondere im Hinblick auf die Belange des Städtebaus.*)

Mit der Rüge mangelnder Beteiligung gemäß § 15 BBergG allein kann die Gemeinde eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend machen.*)

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IBRRS 2003, 2019
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Einvernehmenserteilung durch Gemeinde

BVerwG, Beschluss vom 26.10.1998 - 4 BN 43.98

Die Gemeinde ist durch die Erteilung des Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB) hinsichtlich eines bestimmten Vorhabens grundsätzlich nicht gehindert, eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Bauleitplanung (hier: Ausschluß von Spielhallen) zu betreiben.*)

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IBRRS 2003, 2018
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wirksamkeit ortsüblicher Bekanntmachung d. Ausfertigung

BVerwG, Beschluss vom 27.10.1998 - 4 BN 46.98

Die Wirksamkeit einer vor ortsüblicher Bekanntmachung eines Bebauungsplans erteilten Ausfertigung wird durch einen nach Bekanntmachung nochmals auf dem Plan angebrachten Authentizitätsvermerk nicht berührt.*)

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IBRRS 2003, 2014
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Fläche mit Begehungsrecht der Allgemeinheit

BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998 - 4 BN 49.98

Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gestützte Festsetzung einer Fläche, die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist, begründet ein solches Recht noch nicht (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1985 - BVerwG 4 C 46.82 - DVBl 1985, 798).*)

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IBRRS 2003, 2013
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sanierungssatzung: Ziele und Zwecke der Sanierung

BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 38.98

Dem für den Erlaß einer Sanierungssatzung geltenden Abwägungsgebot (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) unterliegen die Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung und die Abgrenzung des Sanierungsgebiets, aber noch nicht, welche planerischen Festsetzungen für die einzelnen Grundstücke letztlich getroffen werden sollen.*)

Allein das Verstreichen eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlußfassung und eine inzwischen eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage hindern ein rückwirkendes Inkraftsetzen einer wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung nicht.*)

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IBRRS 2003, 2012
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mangel in Bebauungsplan beeinflußt Abwägungsentscheidung

BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 45.98

Ein Mangel des Bebauungsplans, der im Sinne des § 215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann, liegt nicht vor, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, daß er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft.*)

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IBRRS 2003, 2011
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Unverhältnismäßigkeit v. Kosten zur Stellplatzüberbauung

BVerwG, Urteil vom 11.11.1998 - 11 A 13.97

Zur Unverhältnismäßigkeit der Kosten einer Stellplatzüberbauung im Zuge der Verbreiterung eines Schienenweges.*)

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IBRRS 2003, 2010
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anwendung des § 135 Abs. 5 BauBG auf Vorausleistungen?

BVerwG, Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97

Die Regelung des § 135 Abs. 5 BauGB ist auch auf Vorausleistungen anwendbar.*)

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IBRRS 2003, 2008
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behandlung widerruflich genehmigter Bebauungen

BVerwG, Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29.98

Eine widerruflich oder befristet genehmigte Bebauung, bei der die zuständige Behörde stets zu erkennen gegeben hat, daß sie sie nicht auf Dauer genehmigen oder auch nur dulden werde, ist bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht als vorhandene Bebauung zu berücksichtigen, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, wenn es (hier: nach Fristablauf) um die Beurteilung der Zulässigkeit eben dieser Bebauung geht.*)

Ergibt sich aus der vorhandenen Bebauung eine faktische vordere Baulinie, so kann das dazu führen, daß eine dahinter zurückspringende Bebauung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nach der "überbaubaren Grundstücksfläche" nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.*)

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IBRRS 2003, 2007
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauvorbescheid für gewerbliche Nutzung von Hallen?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 2.98

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2003, 2006
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Neubeschluss verfahrensfehlerhafter Satzung?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 14.97

Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets kann auch dann noch erneut beschlossen und rückwirkend in Kraft gesetzt werden (§ 215 Abs. 3 BauGB 1986 = § 20215 20a Abs. 2 BauGB 1998), wenn die Sanierung bereits abgeschlossen und die förmliche Festlegung schon aufgehoben worden ist.*)

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IBRRS 2003, 2005
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Funksendestelle als Teil unterirdischer Anlage?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 27.97

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung vorgesehenen Leitsatz.*)

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IBRRS 2003, 2004
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gültigkeit eines Durchführungsplans

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 4.97

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2003, 2003
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Bebauungsplan als Gegenstand einer Normenkontrolle?

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3.97

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO kann auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Frage eines Außerkrafttretens wegen Funktionslosigkeit sein.*)

Ohne einen substantiierten Vortrag des Antragstellers, der die strengen Anforderungen für das Funktionsloswerden eines Bebauungsplans (BVerwGE 54, 5 <9>) im Einzelfall konkretisiert, besteht für das Normenkontrollgericht im allgemeinen kein Anlaß, von sich aus in eine Prüfung etwaiger Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans einzutreten.*)

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IBRRS 2003, 2000
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kommunale Planungshoheit bei Bahnübergangsauflassung

BVerwG, Urteil vom 16.12.1998 - 11 A 14.98

Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bei Erteilung einer Plangenehmigung für die Auflassung eines Bahnübergangs, der bereits straßenrechtlich entwidmet ist.*)

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IBRRS 2003, 1998
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vom Bau freizuhaltende landwirtschaftliche Flächen

BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97

§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB allein ermächtigt nicht zum Ausschluß baulicher Anlagen, die der Landwirtschaft dienen.*)

Aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB kann auch für Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) festgesetzt werden, daß sie von Bebauung freizuhalten sind; eine solche Festsetzung schließt auch bauliche Anlagen aus, die im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.*)

§ 209 BauGB oder sonstiges Bundesrecht fordert nicht, daß im Bebauungsplan die jeweilige Nummer in § 9 Abs. 1 BauGB bezeichnet wird, auf die die einzelne Festsetzung gestützt wird.*)

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IBRRS 2003, 1997
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Auslegung übergeleiteter Vorschriften und Bebauungspläne

BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97

1. Ausnahmen im Sinne des § 31 Abs. 1 BBauG/BauGB müssen als solche ausdrücklich bestimmt und vom planerischen Willen umfaßt sein. Bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/ BauGB bezeichneten Art (§ 173 Abs. 3 BBauG 1960, übergeleitete Bebauungspläne) können nicht in der Weise ausgelegt werden, daß sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwa mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen, übergeleitet worden sein.*)

2. Der Überleitung baurechtlicher Vorschriften und städtebaulicher Pläne gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.*)

3. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.*)

4. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.*)

5. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1952) dahin, daß in dem festgesetzten Wohngebiet die Nutzung von Gebäuden zur vorübergehenden Unterbringung von Asylbewerbern allgemein zulässig ist, steht bundesrechtlich nichts entgegen.*)

6. Ob eine Abweichung von den Festsetzungen eines (hier: übergeleiteten) Bebauungsplans im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, ist anhand der konkreten Gegebenheiten danach zu beurteilen, ob die Abweichung unter Beachtung des § 1 BauGB auch Inhalt des Bebauungsplans sein könnte, von dessen Festsetzungen im einzelnen abgewichen werden soll.*)

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IBRRS 2003, 1996
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften

BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 9.98

1. Der Überleitung bestehender baurechtlicher Vorschriften und festgestellter städtebaulicher Pläne mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG/BauGB bezeichneten Art gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 steht nicht entgegen, daß sie zur Zweckbestimmung der Baugebiete Begriffe verwenden, die offen sind für eine sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassende Auslegung.*)

2. Bei der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne kann die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets (hier: "den Wohnbedürfnissen" zu "dienen") allgemein festgelegt wird.*)

3. Auch die in übergeleiteten Bebauungsplänen festgesetzten Baugebiete müssen nach allgemeinen Merkmalen voneinander abgrenzbar sein. Das setzt bei der Bestimmung der in ihnen zulässigen Nutzungen durch Auslegung der Pläne eine typisierende Vorgehensweise (Differenzierung nach Nutzungsarten) voraus.*)

4. Der Auslegung eines übergeleiteten Bebauungsplans (hier: eines hamburgischen Baustufenplans von 1953) dahin, daß in dem festgesetzten (nicht besonders geschützten) Wohngebiet auch eine Betriebskrankenkasse als kleinere, nicht zentrale Anlage der Verwaltung, ein Laden wie auch eine Arztpraxis zulässig sind, steht bundesrechtlich nichts entgegen.*)

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IBRRS 2003, 1992
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Verfahrensrecht - Einstweilige Anordung wenn Abwarten d. Entscheidung unzumutbar

BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8.98

Die Antragsfrist des § 20 Abs. 5 Satz 6 AEG ist auf einen Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO entsprechend anzuwenden.*)

Einem auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre.*)

Gegenüber einem sich aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sonst ergebenden Anspruch eines Nachbarn auf eine Schutzauflage kann sich der Träger eines Schienenwegebauvorhabens nicht auf Mehrkosten berufen, die ihm dadurch entstehen, daß er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens des Nachbarn unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das Vorhaben ins Werk gesetzt hat und der Klage erst danach stattgegeben wird.*)

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IBRRS 2003, 1991
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebauungsplan muss vor Bekanntmachung ausgefertigt sein

BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98

1. Ein Bebauungsplan muß vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9. Mai 1996 - BVerwG 4 B 60.96 - Buchholz 406.11 § 12 Nr. 21). Bundesrecht schließt nicht aus, daß ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum könne ein Indiz dafür sein, daß die Reihenfolge nicht gewahrt ist.*)

2. Verfolgt die Gemeinde mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft (Streuobstwiese) maßgeblich auch landschaftspflegerische und klimatologische Zwecke (Kaltluftschneise), so liegt allein darin noch keine sog. Negativplanung, die - weil lediglich "vorgeschoben" - nach § 1 Abs. 3 BauGB unzulässig wäre.*)

3. Soll die bisherige landwirtschaftliche Nutzung einer Fläche unter Ausschluß jeglicher Bebauung, auch solcher, die landwirtschaftlichen Zwecken dient, gesichert werden, so bedarf es außer einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB auch der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - BVerwG 4 NB 4.97 -).*)

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IBRRS 2003, 1986
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an Rechtsverletzung gem. § 47 VwGO

BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98

1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.*)

2. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind.*)

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IBRRS 2003, 1958
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Privatgrundstücke als öffentlicher Grüngürtel

BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

1. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fordert, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.

2. Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss.

3. Beim Erlass eines Bebauungsplans müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.

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IBRRS 2003, 1953
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Städtebaulicher Entwicklungsbereich

BVerwG, Beschluss vom 19.04.1999 - 4 BN 10.99

Ein durch Rechtsverordnung der Landesregierung unter Geltung des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) förmlich festgelegter städtebaulicher Entwicklungsbereich konnte, solange die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen war, gemäß § 245 Abs. 9 BauGB 1986 (jetzt: § 235 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1998) nach Maßgabe der §§ 53 und 1 StBauFG durch Änderungsverordnung erweitert werden.*)

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IBRRS 2003, 1951
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Rechtsschutzbedürfnis?

BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan kann ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann bestehen, wenn ein Teil der im Plangebiet zulässigen Vorhaben bereits unanfechtbar genehmigt und verwirklicht worden ist.*)

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IBRRS 2003, 1950
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Nachträglicher Nutzungsausschluss

BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99

1. Schließt die Gemeinde in einem Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 5 BauNVO Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten nachträglich aus, um das produzierende Gewerbe zu stärken, so fordert § 1 Abs. 3 BauGB nicht den Nachweis, daß diese Nutzungsarten ohne die Beschränkung an anderen Standorten gefährdet sind.*)

2. Die in § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB getroffene Unbeachtlichkeitsregelung erfaßt nur Abwägungsmängel, nicht auch sonstige Verstöße gegen Vorschriften des materiellen Rechts.*)

Ändert die Gemeinde einen Bebauungsplan, so ist für die ursprüngliche und die geänderte Fassung jeweils gesondert zu prüfen, welche Abwägungsmängel ggf. wegen Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sind.*)

3. § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO ist auch dann anwendbar, wenn die Anlage in dem betreffenden Baugebiet unzulässig ist, weil sie einer Nutzungsart zuzurechnen ist, die dort einem Nutzungsausschluß nach § 1 Abs. 5 BauNVO unterliegt.*)

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IBRRS 2003, 1949
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anliegergebrauch von Art. 14 GG geschützt?

BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7.99

Der Anliegergebrauch vermittelt keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums am "Anliegergrundstück" bestimmt.*)

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IBRRS 2003, 1948
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Finanzierbarkeitsmangel eines Straßenbauvorhabens

BVerwG, Urteil vom 20.05.1999 - 4 A 12.98

Die Art der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens unterliegt nicht der fachplanerischen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG und ist nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses.*)

Einer Planung, die nicht realisierbar ist, fehlt es an der erforderlichen Rechtfertigung; sie ist rechtswidrig (stRspr, vgl. Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 <128>). Dazu gehört auch der Mangel der Finanzierbarkeit eines Straßenbauvorhabens.*)

Ein Vorhaben, das im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen ist, muß nicht deshalb unrealisierbar sein, weil die hier - bisher - vorgesehene Privatfinanzierung scheitern könnte. Die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Privatfinanzierung von Straßenbauvorhaben kann deshalb offenbleiben.*)

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IBRRS 2003, 1945
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Behördliche Stellungnahme als Betroffeneneinwendung?

BVerwG, Urteil vom 09.06.1999 - 11 A 8.98

Eine nach den Umständen des Falles eindeutig nur als behördliche Stellungnahme nach § 73 Abs. 2 VwVfG abgegebene Äußerung des Planungsamts einer Gebietskörperschaft kann auch dann nicht als Betroffeneneinwendung der Gebietskörperschaft im Sinne des § 73 Abs. 4 VwVfG angesehen werden, wenn diese Äußerung noch innerhalb der Einwendungsfrist abgegeben worden ist.*)

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IBRRS 2003, 1942
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Weite Auslegung des Begriffs "Lagerstätte"

BVerwG, Beschluss vom 29.06.1999 - 4 B 44.99

Der Begriff der Lagerstätte in § 29 Satz 3 BauGB 1986 (§ 29 Abs. 1 BauGB 1998) ist weit auszulegen. Er umfaßt Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt und unabhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeiträume die gelagerten Gegenstände (hier: zum Verkauf ausgestellte Landmaschinen) jeweils ausgewechselt werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 BVerwG 4 C 45.77 DVBl 1980, 232 <233>).*)

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IBRRS 2003, 1941
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erneuerung einer alten Gemeindestraße: Wer muss zahlen?

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.07.2003 - 6 A 10758/03

Bei der Ermessensentscheidung der Gemeinde über den Ausbau einer Straße ist ein sogenannter aufgestauter Reparaturbedarf nur dann zu berücksichtigen, wenn die Straße infolge fehlender oder mangelhafter Unterhaltung vor Ablauf ihrer normalen Lebensdauer erneuert werden muss (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 7. Dezember 1979 – 6 B 63/79 -). Ist eine Straße verschlissen und die übliche Nutzungszeit deutlich überschritten, kann ihre vollständige Sanierung regelmäßig nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, auch wenn die an sich erforderlich gewesenen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.*)

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IBRRS 2003, 1926
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Anforderungen an die Änderung eines Bebauungsplans

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.07.2003 - 1 MN 120/03

1. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung eines Bebauungsplanes regelmäßig hat, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Ein schwerer Nachteil liegt nur vor, wenn rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigt und dem Betroffenen außergewöhnliche Opfer abverlangt werden.

2. Ob ein Plan städtebaulich, d.h. im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, richtet sich in erster Linie nach der Konzeption, welche die planende Gemeinde verfolgt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, welche bereits im Gange sind, in geordnete Bahn zu lenken, sowie dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, um einer bestehenden Bedarfslage gerecht zu werden, die sie für gegeben halten darf.

3. Die Gemeinde darf die planende Hand zur Verwirklichung bestimmter Projekte reichen, die ein Privater verwirklichen will. Daran ist solange nichts Verwerfliches, wie sich die planende Gemeinde den Vorstellungen dieses Vorhabenträgers nicht vollständig unterordnet und nach außen lediglich als dessen Vollzugsinstanz erscheint.

4. Das Gebot gerechter Abwägung verlangt, dass eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt stattfindet. In diese muss an Belangen eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkennen und muss den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vornehmen, die zur objektiven Gewichtigkeit der einzelnen Belange im Verhältnis steht.

5. Innerhalb des so gezogenen Rahmens verletzt die Gemeinde das Abwägungsgebot nicht, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet.

6. Die Gemeinde besitzt bei der Änderung eines Bebauungsplanes je nach Lage der Dinge nicht die gleiche planerische Freiheit wie bei seiner Aufstellung. Bei der Ausübung ihres Planungsermessens hat sie insbesondere zu prüfen und zu bewältigen, ob das Vertrauen eines Betroffenen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen so schutzwürdig und so stark zu gewichten ist, dass sich eine Änderung der Festsetzungen verbietet oder nicht so weitgehend, wie ursprünglich beabsichtigt, vonstatten gehen kann.

7. Im Falle einer Planänderung ist jedes mehr als nur geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplanes in seiner bisherigen Fassung abwägungsrelevant, selbst wenn dieser den Antragsteller bislang nur tatsächlich, nicht jedoch in rechtlich gesicherter Weise begünstigt hat.

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IBRRS 2003, 1920
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Telekommunikationslinie entlang einer Straße

BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 A 27.98

1. §§ 55 und 56 TKG regeln Anpassungs- und Folgepflichten sowie Folgekosten nur im Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Telekommunikationslinie als Nutzungsberechtigtem und Betreibern "sonstiger Anlagen" als sonstigen Nutzungsberechtigten an dem Verkehrsweg. Die Folgepflichten und -kosten im Verhältnis zwischen dem Wegeunterhaltungspflichtigen und dem Betreiber einer Telekommunikationslinie (Nutzungsberechtigter) bestimmen sich hingegen allein nach § 53 TKG.*)

2. Eine "Änderung des Verkehrsweges" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, die eine Folgepflicht zu Lasten einer in der Straße verlegten Telekommunikationslinie auslöst, liegt immer dann vor, wenn in den Bestand des Verkehrsweges baulich eingegriffen wird. Darauf, ob der Verkehrsweg auf Dauer verlegt oder sonst einen anderen Zustand erhält, kommt es nicht an.*)

3. Die Änderung des Verkehrsweges (hier: einer Gemeindestraße) ist von dem Wegeunterhaltungspflichtigen auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn sie aufgrund einer Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg (hier: eine Bundesautobahn) als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt und von dem Vorhabenträger dieses Verkehrsweges durchzuführen ist.*)

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IBRRS 2003, 1912
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ganzjähriger Betrieb einer Almgaststätte

BVerwG, Beschluss vom 06.09.1999 - 4 B 74.99

Die Umstellung des - bisher auf die Winterzeit beschränkten - Betriebs einer Alm-Gaststätte für Skiläufer und Wanderer in einem Ski- und Wandergebiet auf einen - ganzjährigen - Betrieb, der zusätzliche Gäste (Auto- und Bustouristen) anziehen wird, stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar.*)

Die Funktion einer Gaststätte als "Versorgungsstützpunkt" für Skiläufer und Wanderer kann es - nach den Umständen des Einzelfalls - mit sich bringen, daß der Betrieb auch in jahreszeitlicher Hinsicht in der Baugenehmigung beschränkt wird, um ein Überschreiten dieser Funktion und damit zugleich des Rahmens der privilegierten Zulässigkeit der Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung) zu vermeiden.*)

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IBRRS 2003, 1910
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Gemeinde Träger der Straßenbaulast bei Ortsumgehung?

BVerwG, Beschluss vom 08.10.1999 - 4 B 53.99

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht einer landesstraßenrechtlichen Regelung (hier: Art. 3 Abs. 1 BayStrWG) nicht entgegen, nach der Gemeinden für Straßen, die der Verknüpfung des überörtlichen Verkehrsnetzes dienen, auch dann nicht Träger der Straßenbaulast sind, wenn das Verkehrsaufkommen auf der der Netzverknüpfung dienenden, allein auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen (Teil-)Strecke (hier: einer Ortsumgehungsstraße) überwiegend örtlicher Herkunft ist.*)

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IBRRS 2003, 1909
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Normenkontrolle: Ausfertigungsmangel des Bebauungsplans

BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98

Wird ein an einem Ausfertigungsmangel leidender Bebauungsplan während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens nach Behebung des Mangels nachträglich in Kraft gesetzt, so bleibt Verfahrensgegenstand nach wie vor der - inhaltlich unveränderte - Bebauungsplan, auch wenn er nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden ist.*)

Auch der Mieter einer Wohnung kann durch einen Bebauungsplan oder seine Anwendung einen Nachteil erleiden oder zu erwarten haben und deshalb im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. antragsbefugt sein. Er kann namentlich geltend machen, sein Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm, den die Verwirklichung des Bebauungsplans mit sich bringen wird, verschont zu bleiben, sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden.*)

Zu der - die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausschließenden - Geringfügigkeit*)

(a) des Interesses eines Bewohners, vor der durch Erweiterung seines Wohngebiets bedingten Zunahme des Anliegerverkehrs verschont zu bleiben,*)

(b) des Interesses des Inhabers eines Gewerbebetriebs im Wohngebiet, nicht Rücksicht auf hinzukommende Wohnbebauung infolge der Erweiterung des Wohngebiets nehmen zu müssen.*)

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IBRRS 2003, 1906
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mobilfunksender als fernmeldetechnische Nebenanlage?

BVerwG, Beschluss vom 01.11.1999 - 4 B 3.99

Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.*)

§ 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.*)

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