Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7433 Entscheidungen insgesamt
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IBRRS 2002, 2078VG Koblenz, Urteil vom 24.09.2002 - 1 K 1783/02
Eine Baugenehmigungsbehörde handelt rechtswidrig, wenn sie nicht die Beseitigung aller illegalen Gebäude in einem Gebiet verlangt.
VolltextIBRRS 2002, 2059
BVerwG, Beschluss vom 08.10.2002 - 4 B 54.02
Ein Antrag auf Erlass eines baurechtlichen Vorbescheides, in dem nicht über alle klärungsbedürftigen Fragen mit Bindung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren entschieden wurde, wahrt nicht die Übergangsfrist des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.d.F. des § 4 Abs. 3 BauGB-MaßnahmenG.*)
VolltextIBRRS 2002, 2058
OLG München, Urteil vom 03.08.2000 - 1 U 1903/00
1.) Wird ein eine Baugenehmigung versagender Bescheid auf einen (hier: aufgrund nicht gegebener Gemengelage und des Vorliegens eines faktischen Kerngebiets wegen fehlender Rechtsgrundlage in § 25 c Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1990) unwirksamen Bebauungsplan gestützt, begründet dies im Rahmen der Amtshaftung der Gemeinde mangels besonderer Anhaltspunkte dafür, dass Anlass bestanden hätte, die Wirksamkeit des Plans zu überprüfen, noch keinen Verschuldensvorwurf.*)
2.) Hält die Gemeinde nach Vorliegen eines ihr nachteiligen erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Urteils gleichwohl an ihrer (unrichtigen) Auffassung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans fest, kann dies einen Schuldvorwurf nur hindern, wenn dem Festhalten an ihrer ablehnenden Haltung eine sorgfältige rechtliche und tatsächliche Überprüfung zugrunde liegt und das verwaltungsgerichtliche Urteil mit beachtenswerten Argumenten bekämpft wird.*)
3.) Wird dem Bauwerber im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO vorläufiger Rechtsschutz versagt, stellt dies keine nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgte Billigung der Rechtsauffassung der Gemeinde dar, die im Sinne der Kollegialrechtsprechung entschuldigend wirken könnte.*)
4.) Soweit Amtshaftungsansprüche auf verfahrensmäßig fehlerhafte Handlungen einer Behörde gestützt werden, kann diesen allgemein nicht entgegengehalten werden, die Maßnahme der Behörde hätte bei Beachtung der Verfahrensvorschriften rechtsgültig vorgenommen werden können und die Behörde würde auch bei nicht fehlerhaftem Vorgehen nicht anders entschieden haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde bei pflichtgemäßem Verhalten die in Rede stehende Maßnahme hätte treffen müssen. Dieser Grundsatz findet auch Anwendung, wenn einer Amtshandlung die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1981
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 - 9 B 35.02
Nach der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommen Auslegung des § 5 a des bayerischen Kommunalabgabengesetzes i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 541) hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in der am 1. Januar 1997 geltenden Fassung in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des Baugesetzbuchs der Überprüfung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1957
BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01
1. Die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens kann am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses scheitern. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn das Vorhaben einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem nicht das Konditionalprogramm des § 35 BauGB, sondern nur eine Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung angemessen Rechnung zu tragen vermag.*)
2. Besteht im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein qualifizierter Abstimmungsbedarf i.S. des § 2 Abs. 2 BauGB, so ist dies ein starkes Anzeichen dafür, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten Zulassungsschranken nicht ausreichen, um ohne Abwägung im Rahmen einer förmlichen Planung eine Entscheidung über die Zulässigkeit des beabsichtigten Vorhabens treffen zu können.*)
3. Von einem qualifizierten Abstimmungsbedarf ist dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweist.*)
4. § 33 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar, wenn der Planungsträger erklärt, alles zum Abschluss des Planaufstellungsverfahrens Erforderliche getan zu haben, aber den Bebauungsplan nicht durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Kraft setzt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1955
BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 A 44.00
Der Anspruch gegen den Träger der Straßenbaulast, ein Grundstück, das von den Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens unzumutbar betroffen ist, gegen Zahlung einer Entschädigung zu übernehmen, kann seine Rechtsgrundlage in § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG finden.*)
VolltextIBRRS 2002, 1926
VG Koblenz, Urteil vom 08.10.2002 - 1 K 1471/02
1. Eine Mobilfunksendeanlage unterliegt der Baugenehmigungspflicht, wenn dem Gebäude, auf dem sie errichtet wird, hierdurch eine neue gewerbliche Nutzung hinzugefügt wird.
2. Eine Abweichung vom Bebauungsplan ist aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich und städtebaulich vertretbar. Die flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen, der die Antennenanlage dient, liegt im Allgemeinwohl.
3. Dies insbesondere, wenn der Sicherheitsabstand eingehalten wird und die gültigen Grenzwerte für elektromagnetische Wellen nicht überschritten werden.
VolltextIBRRS 2002, 1893
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2002 - 1 S 1199/01
Eine Steuervergünstigung nach § 7 i Abs. 1 S. 4 EStG kommt nur für Aufwendungen an bestehenden Gebäuden oder Gebäudeteilen in Betracht, wenn an diesen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung einer nach § 19 DSchG geschützten Gesamtanlage erforderlich sind.*)
Neubauten zählen auch dann nicht zu den begünstigungsfähigen Objekten, wenn mit Rücksicht auf eine geschützte Gesamtanlage denkmalschutzrechtliche Auflagen zu beachten waren.*)
VolltextIBRRS 2002, 1878
OLG Brandenburg, Urteil vom 21.03.2001 - 7 U 74/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2002, 1870
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2001 - 5 S 1218/99
1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung gibt der Gemeinde, die sich dazu entschlossen hat, die bauliche Nutzung bestimmter Flächen öffentlich-rechtlich in der Handlungsform eines Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, auf, einen durch diese Planung ausgelösten Konflikt unterschiedlicher Nutzungsinteressen mit dem ihr durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten städtebaurechtlichen Instrumentarium zu bewältigen, soweit dies planungsrechtlich zulässig und im Einzelfall möglich ist.*)
2. Auf privatrechtliche Gestaltungsformen kann die Gemeinde bei der Bewältigung eines planbedingten Konflikts allenfalls zurückgreifen, wenn oder soweit das Recht der Bauleitplanung weder hoheitliche Anordnungen ermöglicht noch andere Handlungsformen, z. B. nach §§ 11, 12 BauGB, zur Konfliktbewältigung bereitstellt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1869
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2001 - 5 S 2534/99
1. Eine Gemeinde, die ein zunächst von ihr verfolgtes, auf Grund von Einwendungen jedoch wieder aufgegebenes städtebauliches Konzept zu einem Zeitpunkt erneut aufgreift, in dem sie sich einer erheblichen Entschädigungsforderung (hier nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.) gegenübersieht, die durch die Aufgabe dieses Konzepts begründet worden ist, unterliegt im Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB einer besonderen Begründungslast, um den in dieser Situation naheliegenden Anschein auszuräumen, dass die Bauleitplanung nur das Mittel zur Abwendung der Entschädigungsforderung darstellt.*)
2. Die Gemeinde muss sich insbesondere damit auseinandersetzen und offen legen, warum jene Belange, die sie früher zur Aufgabe ihrer städtebaulichen Planungsvorstellungen bewogen haben, nicht mehr vorliegen oder - falls das nicht der Fall sein sollte - warum sie diese Belange jetzt - ungeachtet der Entschädigungsforderung - anders bewertet.*)
3. Zur Unvereinbarkeit eines Bebauungsplans mit § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Festsetzungen nicht dem wahren planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur ein vorgeschobenes Mittel zur Verfolgung anderer als städtebaulicher Gründe darstellen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1822
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002 - 4 B 37.01
1. Bei der öffentlichen Bekanntmachung einer Schutzbereichsanordnung des Bundesministers der Verteidigung ist sicherzustellen, dass die Betroffenen in hinreichender Weise auf die mögliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hingewiesen werden. Dem genügt auch die Bekanntmachung durch eine nachgeordnete Behörde, in der die Anordnung des Ministeriums nicht als Zitat wörtlich wiedergegeben, sondern bei gleich bleibendem Inhalt eine Form der indirekten Wiedergabe gewählt wird.*)
2. Auch nach Ablauf der fünfjährigen Frist, innerhalb der gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 SchBG zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines Schutzbereichs noch vorliegen, erlischt die Anordnung nicht ohne ausdrückliche behördliche Entscheidung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SchBG.*)
VolltextIBRRS 2002, 1819
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2002 - 4 BN 11.02
Zu den Anforderungen an die Voraussetzung "überwiegend bebautes Gebiet" für Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO.
VolltextIBRRS 2002, 1818
BVerwG, Beschluss vom 21.06.2002 - 4 BN 26.02
Die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 3 BauGB, nach der die Gemeinde öffentlich bestellte Vermessungsingenieure mit der Vorbereitung der im Umlegungsverfahren zu treffenden Entscheidungen beauftragen kann, vermittelt dem Vermessungsingenieur keinen subjektiv öffentlichen Rechtsanspruch.*)
VolltextIBRRS 2002, 1817
BVerwG, Beschluss vom 05.08.2002 - 4 BN 32.02
Zur gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung, ob die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs (§ 165 BauGB) gegeben sind.*)
VolltextIBRRS 2002, 1816
BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (im Anschluss an BVerwGE 94, 151 <161>).*)
2. Auch für Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gilt, dass das Vorhaben mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sein muss. Da im Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, sind in ihm Seniorenpflegeheime typischerweise wegen der wohnähnlichen Unterbringung der betreuten Personen unzulässig.*)
VolltextIBRRS 2002, 1812
VG Hamburg, Beschluss vom 02.10.2002 - 15 VG 3906/02
1. Zur Frage der Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Würde ein Baustopp im einstweiligen Rechtsschutz dazu führen, dass das geplante - industrielle - Großvorhaben endgültig scheitert, so hat die Weiterführung der Arbeiten regelmäßig Vorrang.
IBRRS 2002, 1811
VG Hamburg, Urteil vom 27.08.2002 - 15 VG 1383/02
1. Zur Frage eines unzumutbaren Nachteils durch Fluglärmimmissionen für ein Grundstück.
2. Das Luftverkehrsgesetz gilt grundsätzlich nur für öffentlich genutzte Flugplätze, nicht für den Betrieb eines Werksflugplatzes, der für den Flugzeugbau genutzt wird.
3. Das vom Hamburgischen Landesparlament beschlossene "Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg" ("lex Airbus") rechtfertigt keine Eingriffe in den Luftverkehr, weil der hamburgische Gesetzgeber nach dem Grundgesetz keine Regelungen auf dem Gebiet des Luftverkehrs treffen darf. Diese Gesetzgebungskompetenz steht allein dem Bundesgesetzgeber zu.
VolltextIBRRS 2002, 1731
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 4 B 72.01
Für Ansprüche aus Verschulden bei der Anbahnung oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (culpa in contrahendo) aus Gründen, die typischerweise auch Gegenstand eines Amtshaftungsanspruchs sein können, sind die ordentlichen Gerichte zuständig (im Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/84).*)
VolltextIBRRS 2002, 1644
BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01
1. Bei der Kalkulation von Abgaben steht dem kommunalen Satzungsgeber ein Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)
2. Eine "ungefragte" gerichtliche Fehlersuche ist im Zweifel dann nicht sachgerecht, wenn sie das Rechtsschutzbegehren des Klägers aus dem Auge verliert.*)
3. Es entspricht in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers "ungefragt" einer Detailprüfung zu unterziehen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1636
BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 C 6.01
1. Eine Vorauszahlung auf den Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB kann bereits verlangt werden, wenn für ein entwicklungskonformes Vorhaben, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit zweifelhaft ist, eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden ist.*)
2. Bei der Ermittlung des Anfangswertes für den Ausgleichsbetrag im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist im Regelfall nach den Grundsätzen der WertV zu verfahren; ein Abstellen auf den gezahlten Kaufpreis ist grundsätzlich unzulässig.*)
3. Der Käufer eines Grundstücks im Entwicklungsbereich handelt nicht treuwidrig, wenn er der Gemeinde gegenüber geltend macht, der Anfangswert sei höher als im Genehmigungsverfahren nach § 145 BauGB angenommen.*)
4. Der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Bewertung. Das Verwaltungsgericht muss deshalb bei seiner Überprüfung der Wertermittlung insbesondere die bauplanungsrechtliche Einordnung des Grundstücks klären.*)
5. Auch ein Gebäude, das wegen der Aufgabe der militärischen Nutzung seinen Bestandsschutz verloren hat, kann für die Beurteilung, ob ein Grundstück zum unbeplanten Innenbereich gehört, berücksichtigt werden müssen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1635
BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00
1. Das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB vermittelt den Anwohnern in der Nachbarschaft des Plangebiets eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Planung stehen und mehr als geringfügig sind.*)
2. Der Bauleitplanung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen - auch außerhalb des Plangebiets - keinen Schaden nehmen.*)
3. Planbedingte Missstände (wie z.B. die Gefahr von Kellerüberflutungen), die den Grad der Eigentumsverletzung erreichen, setzen der Planung äußerste, im Wege der Abwägung nicht überwindbare, Grenzen. Sie machen Vorkehrungen erforderlich, welche die Beeinträchtigungen jedenfalls auf das Maß zurückführen, das die Schutzgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch zulässt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1634
BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 6.01
Die Festsetzung des Grundstücks eines Privaten als Fläche für den Gemeinbedarf in einem Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn dafür im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1633
BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 - 4 CN 4.01
1. Satzungen über einen Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 7 BauGB-MaßnahmenG sind nicht unmittelbar und strikt an die Vorschriften der Baunutzungsverordnung gebunden.*)
2. Die Baunutzungsverordnung besitzt jedoch eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion bei der Konkretisierung der Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung, denen Vorhaben- und Erschließungspläne unterliegen.*)
3. Eine Überschreitung der in § 17 Abs. 1 BauNVO festgelegten Obergrenzen der Grundflächenzahl führt nicht schematisch und zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.*)
VolltextIBRRS 2002, 1625
BVerwG, Urteil vom 31.01.2002 - 4 A 15.01
1. Die in einem Planfeststellungsverfahren eingeholte Stellungnahme der EU-Kommission zu Fragen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie kann die Merkmale eines "einschlägigen Sachverständigengutachtens" i.S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aufweisen.*)
2. Eröffnet das Landesrecht anerkannten Naturschutzvereinen die Möglichkeit einer Verbandsklage, die eine materiellrechtliche Prüfung eines Planfeststellungsbeschlusses einschließt, so bleibt eine Verletzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG im Regelfall folgenlos, wenn der Beteiligungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann.*)
3. Als faktisches Vogelschutzgebiet ist ein Gebiet nur dann zu qualifizieren, wenn es aus ornithologischer Sicht für die Erhaltung der im Anhang I der VRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 VRL genannten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung ist, dass es in dem Mitgliedstaat zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gehört.*)
4. Zum Kreis der potentiellen FFH-Gebiete im Sinne der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140) zählt ein Gebiet u.a. dann, wenn die in ihm vorhandenen Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I oder Arten im Sinne des Anhangs II der FFH-Richtlinie eindeutig den im Anhang III (Phase 1) genannten Merkmalen entsprechen. Eine Gebietsmeldung kann unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1), die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist.*)
5. Gesichtspunkte der Kostenhöhe einer Maßnahme haben bei der fachplanerischen Abwägung ein höheres Gewicht als im Rahmen des Art. 6 Abs. 4 Satz 3 FFH-RL (in Ergänzung zu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302).*)
6. § 8 Abs. 3 BNatschG nimmt selbst schwere Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in Kauf, wenn den für den Eingriff sprechenden Gründen größeres Gewicht zukommt. Ein weitergehender Schutz von Natur und Landschaft lässt sich nur über Schutzgebietsausweisungen im Sinne der §§ 12 ff. BNatschG erreichen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1615
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.2002 - 8 C 11279/01
1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rheinhessisches Rheingebiet“ vom 17. März 1977 (Staatsanzeiger S. 227) steht dem Erlass eines Bebauungsplans nicht entgegen. § 1 Abs. 2 der Verordnung, wonach die „Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes“ nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind, enthält eine Öffnungsklausel auch für künftige Bebauungspläne.*)
2. Die Zweckbestimmung eines Sondergebietes „Medienpark“ muss im Bebauungsplan derart vorgegeben sein, dass die Entwicklungsrichtung dieser besonderen Anlage zur Freizeitgestaltung eindeutig festgelegt ist.*)
3. In einem Sondergebiet kann die Art und Nutzung durch einen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel festgesetzt werden.*)
4. Ein Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, wenn er die Zielvorstellungen des Plangebers nur unzureichend umsetzt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1457
BVerwG, Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16.02
Ein für die Ermittlung der Frontmeterlänge gewähltes Projektionsverfahren (fiktiver Frontmetermaßstab) kann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sein, auch wenn für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1421
BVerwG, Urteil vom 30.01.2002 - 9 A 20.01
1. Eine ursprünglich vollstreckbare, dann jedoch erledigte Verfahrenshandlung kann gemäß § 44 a Satz 1 VwGO in der Regel nicht selbständig mit einer Klage angegriffen werden. Die Ausnahme nach § 44 a Satz 2 VwGO findet insoweit keine Anwendung.*)
2. Der im Bundesstaatsprinzip begründete Grundsatz, dass ein Bundesland in seiner Verwaltungshoheit auf sein eigenes Gebiet beschränkt ist, ist durch § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich durchbrochen. Unter den in § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG genannten Voraussetzungen ist die Anhörungsbehörde befugt, den Erörterungstermin auch auf dem Gebiet des benachbarten Landes abzuhalten und dort sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1272
OLG Celle, Urteil vom 04.12.2000 - 4 U 113/00
Ausgleichsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs im Zusammenhang mit der Verkehrslärmentwicklung eines Wohnhauses*)
VolltextIBRRS 2002, 1109
BVerwG, Urteil vom 08.11.2001 - 4 C 18.00
Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können.*)
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind.*)
Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist.*)
Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchsverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 1108
VG Berlin, Urteil vom 18.07.2002 - 13 A 424.01
1. Der Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung ist kein nach § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, § 145 Abs. 2 BauGB zulässiges verbindliches Sanierungsziel, zu dessen Sicherung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten selbständige Auflagen „Mietobergrenzen" für die Zeit nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen beigefügt werden dürfen.*)
2. Festlegungen eines Sozialplanes im Sinne des § 180 BauGB sind nur für die Zeit der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zulässig. Würde ohne deren Beachtung die Durchführung der Sanierung wesentlich erschwert werden (§ 145 Abs. 2 BauGB), kann zur Überwindung dieses Versagungsgrundes die sanierungsrechtliche Genehmigung mit der aufschiebenden Bedingung versehen werden, die sozialplanerischen Festlegungen einzuhalten bzw. umzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1071
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2002 - 8 B 10633/02
Gegen die Zurückstellung eines Baugesuchs ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegeben.
VolltextIBRRS 2002, 1048
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2002 - 10 S 1502/01
1. Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Wohngrundstücks am Rande eines - im Zusammenhang bebauten - Ortsteils gegenüber Lärmimmissionen aus einer im Außenbereich zugelassenen Motorsportanlage.*)
2. Zur Beurteilung der Erheblichkeit von Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Motorsportanlage (Kartrennbahn) nach Maßgabe der TA Lärm 1998 und insbesondere zur Bestimmung des Beurteilungspegels im Hinblick auf die besondere Charakteristik des Lärms von Rennkarts.*)
VolltextIBRRS 2002, 1032
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2002 - 1 C 11646/01
1. Sollen im Einwirkungsbereich von Lärmquellen neue Wohngebiete ausgewiesen werden, ist regelmäßig zumindest eine Grobabschätzung, ggf. auch eine eingehende Lärmprognose erforderlich, um in der Abwägung von der Einhaltung einer ausreichenden Wohnruhe ausgehen zu können (hier: allgemeines Wohngebiet neben bestehender Kreisstraße).*)
2. Herrscht beim Satzungsgeber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan, der Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lässt, die Vorstellung, die durch diesen und andere Bebauungspläne verursachten Eingriffe auf einer gemeindeeigenen Grundfläche zu gegebener Zeit auszugleichen, so liegt darin (allein) noch nicht der Fall sonstiger geeigneter Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Sinne eines sog. Öko-Kontos.
VolltextIBRRS 2002, 1031
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2002 - 8 C 11470/01
1. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist unter anderem der Ausgleich (§ 200a Satz 1 BauGB) zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft notwendiger Bestandteil der Abwägung eines Bebauungsplans.
2. Für eine ordnungsgemäße Abwägung reicht es nicht aus, wenn die Gemeinde lediglich den erforderlichen Ausgleich ordnungsgemäß feststellt; vielmehr hat sie gemäß § 1a Abs. 3 BauGB auch abzuwägen, ob der Ausgleich durch Festsetzungen im Bebauungsplan, städtebauliche Verträge oder sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen erfolgen soll.
3. Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.
4. Ein Rechtsverstoß in Gestalt fehlender Sicherung des Ausgleichs zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden und führt deshalb gemäß § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit des Planes.
VolltextIBRRS 2002, 1027
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2001 - 5 S 2580/00
1. Behebt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur von Amts wegen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VermG bzw. ohne besonderen Antrag nach § 6 Abs. 2 ÖbV-Berufsordnung einen Abmarkungsmangel, so steht ihm dafür weder nach dem Vermessungsgesetz noch nach der ÖbV-Berufsordnung ein Vergütungsanspruch gegen den Grundstückseigentümer zu.*)
2. Als Grundlage für einen Vergütungsanspruch scheiden auch die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch aus.*)
VolltextIBRRS 2002, 1011
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2002 - 1 U (Baul) 2/01
1. Erfordert aber das Wohl der Allgemeinheit den Rechtsverlust am Eigentum, so sind die rechtlichen Mittel, Verkauf des Grundstücks gegen einen angemessenen Kaufpreis und Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung, nicht wesentlich unterschiedlich. Dementsprechend ist ein angemessenes Kaufpreisangebot keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung.*)
2. Auch wenn der Bund die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung, Verbesserung oder Erweiterung von Autobahnnebenbetrieben betreibt, nimmt er damit Gemeinwohlaufgaben im Sinne von Art. 14 GG wahr.*)
3. Übertragen die Länder die Aufgabe der Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs, für einzelne Vorhaben gemäß § 15 Abs. 2 FStrG auf Dritte, so bleibt sie auch in deren "Hand" eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Die Übertragung kann sich daher sich nur als ein Akt (bloßer) "Organisationsprivatisierung" oder "formeller Privatisierung" darstellen. Der Dritte, dem die Verpachtung des übertragenen Betriebes an eine andere Person vom Gesetz nicht untersagt wird, handelt somit "verwaltungsprivatrechtlich."*)
4. Bei der Ermittlung der Enteignungsentschädigung sind planbedingte Wertsteigerungen nicht zu berücksichtigen; alle Weiterentwicklungen und Wertverbesserungen, die sich ohne den Eingriff bei dem betroffenen Objekt eingestellt hätten, müssen unberücksichtigt bleiben.*)
VolltextIBRRS 2002, 1010
OLG Naumburg, Urteil vom 17.04.2002 - 1 U (Baul) 4/00
1. Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist, dass der Träger des Straßenbauvorhabens mit dem Betroffenen über die Besitzüberlassung zur Durchführung des geplanten Straßenbaus gütlich verhandelt hat und dieser sich weigert, die Bauerlaubnis zu erteilen. Eines angemessenen Kaufangebots über die Höhe der Entschädigung bedarf es nicht.*)
2. Ohne Bedeutung ist bei Straßenplanungen nach dem Bundesfernstraßenrecht, ob ein Enteignungsverfahren bereits eingeleitet worden ist. Die Voraussetzungen in § 18 f Abs. 1 FStrG sind abschließend.*)
3. Das enteignungsrechtliche Übermaßverbot verbietet den Rechtsverlust durch Enteignung dann, wenn der Enteignungszweck mit einem den Eigentümer weniger belastenden Mittel erreicht werden kann. Erfordert das Wohl der Allgemeinheit den Rechtsverlust am Eigentum, so sind die rechtlichen Mittel Verkauf des Grundstücks gegen einen angemessenen Kaufpreis und Enteignung gegen eine angemessene Entschädigung nicht wesentlich unterschiedlich.*)
VolltextIBRRS 2002, 1007
BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28.01
1. Eine Alternativlösung i.S.d. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL ist nur dann gegeben, wenn sich das Planungsziel trotz ggf. hinnehmbarer Abstriche auch mit ihr erreichen lässt.*)
2. Der Vorhabenträger braucht sich auf eine technisch mögliche Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich Art. 6 Abs. 4 FFH-RL am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweist wie an dem von ihm gewählten Standort.*)
3. Der Vorhabenträger darf von einer Alternativlösung Abstand nehmen, die technisch an sich machbar und rechtlich zulässig ist, ihm aber Opfer abverlangt, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen.*)
4. Eine Alternativlösung darf ggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.*)
5. Wieweit das Anliegen, das Verkehrslärmniveau im innerörtlichen Bereich zu senken, oder das Interesse, die Projektkosten in Grenzen zu halten, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlägt, hängt von dem Gewicht ab, das ihm im konkreten Fall zukommt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1002
VG Neustadt, Urteil vom 04.07.2002 - 4 K 646/02
1. Die Himmelsstrahleranlage einer Diskothek ist eine Werbeanlage, da sie die Aufmerksamkeit möglicher Diskothekenbesucher erwecken und die Kunden anlocken soll.
2. Gemäß der Vorschrift der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung sind Werbeanlagen an Ortsrändern unzulässig, soweit sie in die freie Landschaft wirken. Dies trifft auf die Himmelsstrahleranlage zu, da die Lichtkegel der Werbeanlage noch fernab von der Diskothek im Außenbereich deutlich erkennbar und wahrnehmbar sind.
VolltextIBRRS 2002, 0964
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.12.2001 - 8 S 2749/01
Wird ein im fremden Eigentum stehender Weg schon bisher als Zufahrt zu drei Wohnhäusern genutzt, so stellt die zusätzliche Inanspruchnahme des Wegs als Zufahrt für ein viertes Wohnhaus einen nur unwesentlichen Nachteil für den Nachbarn dar. Ein Eingriff in das Eigentum des Nachbarn, den dieser nach der Rechtsprechung des BVerwG mit einem sich unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ergebenden Anspruch abwehren kann, liegt in diesem Fall nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2002, 0963
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2001 - 8 S 375/01
1. Eine öffentliche Bekanntmachung des Entwurfs eines Bauleitplans, in der das Plangebiet lediglich durch die Auflistung der Flurstücknummern der ganz oder teilweise betroffenen Grundstücke kenntlich gemacht wird, genügt nicht der ihr zugedachten Funktion, bei interessierten Bürgern einen "Befassungsanstoß" auszulösen.*)
2. Vor Ablauf der Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hat das Gericht die von dieser Vorschrift erfassten Verfahrensfehler von Amts wegen zu berücksichtigen.*)
3. Die Bekanntmachung eines wiederholten Satzungsbeschlusses setzt die Rügefristen des § 215 Abs. 1 BauGB erneut in Lauf.*)
VolltextIBRRS 2002, 0959
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - III ZR 248/01
1. Die Pflicht der Amtsträger einer Gemeinde, Auskünfte richtig, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, besteht auch und gerade bei Fragen nach dem Umfang zu erwartender Erschließungskosten.
2. Zu den Darlegungsanforderungen an die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden.
3. Zur Frage der Schadensberechnung bei Amtspflichtverletzung.
VolltextIBRRS 2002, 0954
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - III ZR 287/01
Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehen.*)
Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0941
BVerwG, Urteil vom 11.04.2002 - 4 C 4.01
1. Auch nach Einführung der Zulassungsberufung durch Art. 1 Nr. 20 des 6. VwGOÄndG war die Anschlussberufung gemäß § 127 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht auf den prozessualen Anspruch beschränkt, der mit der Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt war.*)
2. Ein die Zulässigkeit der Anschlussberufung rechtfertigender Zusammenhang ist gegeben, wenn ein Kläger mit der Anfechtung von zwei bauordnungsrechtlichen Geboten die in demselben Lebenssachverhalt wurzelnde Verpflichtung zur Räumung eines Grundstücks abwehren will.*)
VolltextIBRRS 2002, 0911
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - III ZR 160/01
Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.*)
VolltextIBRRS 2002, 0894
OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2001 - 1 U 901/01
Eine Gemeinde darf einen Bauantrag zum Anlass nehmen, eine Veränderungssperre zu erlassen, und kann den Antrag daraufhin negativ bescheiden.
VolltextIBRRS 2002, 0875
BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 11 A 31.00
1. Das Verfahren "besonders überwachtes Gleis" ist eine Schallschutzmaßnahme, die der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des § 2 der 16. BImSchV dient. Sein Lärmminderungseffekt darf nicht schon bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob sich durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Schienenweg ausgehenden Verkehrslärms in dem in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV geregelten Umfang erhöht.*)
2. Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AEG für die Erteilung einer Plangenehmigung kann nicht dadurch erfüllt werden, dass die Bewältigung eines durch die Beeinträchtigung von Rechten anderer verursachten Planungskonflikts mittels Entscheidungsvorbehalt in einen anderen Planungsabschnitt verlagert wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 0805
BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 - 9 C 5.01
Die Frage, durch welche Straße ein Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung. Der Bestandsschutz des Gebäudes, dessen Errichtung auf Grund einer davon abweichenden Zuwegung bereits vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans genehmigt wurde, reicht zur Begründung einer Erschließungsbeitragspflicht des Grundstücks nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht aus.*)
Im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB "gesichert" ist eine Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Eine Zuwegung zu einem Hinterliegergrundstück, die nur auf einer auflösend bedingten Baulast beruht, löst jedenfalls dann keine Erschließungsbeitragspflicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus, wenn sich in dem gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt bereits konkret abzeichnet, dass die Baulast durch Eintritt der Bedingung demnächst erlöschen wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 0802
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2002 - 10 S 2443/00
Zur rechtlichen Beurteilung einer Anordnung der Immissionsschutzbehörde zum Schutz der Bewohner eines reinen Wohngebiet vor Lärmbelästigungen aus einer - außerhalb dieses Gebietes gelegenen - kommunalen Bolz- und Skateanlage am Maßstab des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG.*)
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