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Volltexturteile nach Sachgebieten

Sachgebiet: �ffentliches Baurecht

7438 Entscheidungen insgesamt




IBRRS 2000, 1186
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

1. In einem (hier unbeplanten) allgemeinen Wohngebiet ist ein Wohnbauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft eines vorhandenen Sportplatzes unzulässig, wenn es sich Sportlärmimmissionen aussetzt, die nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).*)

2. Bei Beantwortung der Frage, welches Maß an Lärmimmissionen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nach der Eigenart des Gebiets in diesem unzumutbar ist, kann von Bedeutung sein, daß der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, zu dem das Baulückengrundstück gehört, nach dem Sportplatz entstanden und an diesen herangerückt ist. In diesem Fall kann sich die Lärmvorbelastung des Wohnbaugrundstücks schutzmindernd dahin auswirken, daß nicht die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV maßgebend sind, sondern darüber liegende Werte.*)

3. Werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV für Kern-, Dorf- und Mischgebiete festgelegten Richtwerte nicht überschritten, so sind regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt.*)

4. In einem durch das Vorhandensein eines Sportplatzes vorbelastet entstandenen Wohngebiet trifft den Bauwilligen eine Obliegenheit, durch Plazierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrißgestaltung und andere ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe" seinerseits die gebotene Rücksicht darauf zu nehmen, daß die Wohnnutzung nicht unzumutbaren Lärmbelästigungen von seiten der Sportplatznutzung ausgesetzt wird.*)

5. Der Betreiber eines Sportplatzes kann nicht darauf vertrauen, daß er nur deshalb von Auflagen zum Schutz heranrückender Wohnbebauung vor Lärm verschont bleibt, weil der Sportplatz zuerst entstanden ist.*)

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IBRRS 2000, 1184
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 B 38.99

1. Der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks.*)

2. Eine Kleinfeuerungsanlage kann auch bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der 1. BImSchV im Einzelfall aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führen und damit auch das in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltene - baurechtliche - Rücksichtnahmegebot verletzen.*)

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IBRRS 2000, 1183
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 4 BN 24.99

Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, daß dem Grundstückseigentümer auf der so festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder eine weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-)zulässigen Grundstücksflächenzahl (§ 19 BauNVO) ermöglicht wird.*)

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IBRRS 2000, 1177
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 - 4 B 46.99

Eine Wohnung für Bereitschaftspersonen muß nicht, um gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise zugelassen werden zu können, aus betrieblichen Gründen unabdingbar sein. Es genügt, daß sie - auf der Grundlage der grundsätzlich vom Betriebsinhaber zu verantwortenden Organisation der Betriebsabläufe - aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll ist (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. März 1984 - BVerwG 4 C 5.80 - NVwZ 1984, 511). Die Erreichbarkeit der Bereitschaftspersonen außerhalb der Betriebszeiten auch durch Mobiltelefon oder Anrufumleitung ist deshalb nicht allein schon ein Grund, der die (betriebliche) Erforderlichkeit der Wohnung auf dem Betriebsgrundstück ausschließt.*)

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IBRRS 2000, 1176
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 - 4 C 9.97

1. Bei der Frage, welche Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO "der Versorgung des Gebiets dienen", ist auf die Gegebenheiten in dem Zeitpunkt abzustellen, für den die Frage zu entscheiden ist; absehbare künftige Entwicklungen sind zu berücksichtigen.*)

2. Für die Qualifizierung einer Anlage als gebietsbezogen (hier: einer Gastwirtschaft mit Kegelbahn) kommt es maßgeblich auf objektive Kriterien an. Der von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO geforderte Gebietsbezug ist gegeben, wenn die Anlage eine Größe hat, die erwarten läßt, daß ihre Kapazität in einem erheblichen Umfang von Bewohnern aus dem umgebenden Gebiet ausgelastet werden wird.*)

3. Eine Nutzungsintensivierung allein ist keine Nutzungsänderung.*)

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IBRRS 2000, 1173
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 12.03.1999 - 4 BN 6.99

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen hier: Lärm und Staub einer ebenfalls außerhalb des Planbereichs gelegenen Baustelleneinrichtung hier: Baulogistikzentrum Potsdamer Platz nicht beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.*)

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IBRRS 2000, 1172
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 11.01.1999 - 4 B 128.98

1. § 34 Abs. 1 BauGB kann im Hinblick auf das in ihm enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind.*)

2. Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ist ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt.*)

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IBRRS 2000, 1171
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.09.1998 - 4 B 85.98

1. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der "Versorgung des Gebiets" dient, ist vom verbraucherbezogenen Einzugsbereich her zu bestimmen; nicht entscheidend sind dagegen - auch bei kleinen Landgemeinden - das Gemeindegebiet oder Gemeindegebietsteile Ortsteile, ebenso nicht zwingend das festgesetzte Wohngebiet im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 18. Januar 1993 - BVerwG 4 B 230.92 - BRS 55 Nr. 54; Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 162 f..*)

2. Ein verbrauchernaher Einzugsbereich liegt nicht vor, wenn die Gaststätte auf Besucher ausgerichtet ist, die realistischerweise zum Besuch ein Kraftfahrzeug benutzen, oder wenn die Gaststätte eine Kapazität aufweist, die nicht erwarten läßt, daß sie durch die Bewohner des "Gebiets" in einem ins Gewicht fallenden Umfang ausgelastet wird.*)

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IBRRS 2000, 1170
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 4 B 93.98

Wertstoffcontainer hier: u.a. für Altglas können als in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässige untergeordnete Nebenanlagen § 14 BauNVO im Einzelfall gleichwohl wegen der von ihnen ausgehenden Immissionen an dem ausgewählten Standort gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig sein. Sie sind indes nicht schon deshalb unzulässig, weil in dem Gebiet ein anderer, die Nachbarschaft weniger beeinträchtigender Standort in Betracht kommt.*)

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IBRRS 2000, 1169
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.11.1998 - 4 B 107.98

Aus nachbarschaftlichen - privatrechtlichen - Rechtsbeziehungen, zu denen eine angefochtene Baugenehmigung keine Aussage trifft, kann ein nachbarlicher Aufhebungsanspruch nicht abgeleitet werden.*)

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IBRRS 2000, 1168
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 7.98

»Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen.«

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IBRRS 2000, 1165
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98

1. Erfüllt die bauliche Erweiterung und teilweise Änderung der Nutzung einer Anlage hier: eines Kur- und Gemeindehauses innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils § 34 Abs. 1 BauGB den Vorhabenbegriff des § 29 BauGB, so darf die erforderliche Baugenehmigung nur erteilt werden, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Für eine - erleichterte - Zulässigkeit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes ist kein Raum.*)

2. Der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr ist dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage (hier: Vorplatz des Kur- und Gemeindehauses) stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutz-Verordnung (16. BImSchV) weder unmittelbar noch - mittelbar - als Orientierungshilfe für den Tatrichter anwendbar.*)

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IBRRS 2000, 1164
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.09.1998 - 4 A 35.97

1. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt.*)

2. Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen.*)

3. Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auch auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften eines Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind.*)

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IBRRS 2000, 1163
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 C 1.97

»Die höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur durch eine absolute Zahl, sondern auch durch eine Verhältniszahl festgesetzt werden hier: je angefangene 100 qm Grundstücksfläche höchstens eine Wohnung.«

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IBRRS 2000, 1162
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.08.1998 - 4 B 82.98

Die Frage, ob es sich bei einer SB-Autowaschanlage um einen Gewerbebetrieb handelt, der das Wohnen nicht wesentlich stört im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden. Für die Zulässigkeit einer solchen Anlage in einem Mischgebiet kommt es vielmehr auf die konkrete Betriebsgestaltung und Gebietssituation an.*)

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IBRRS 2000, 1161
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 20.08.1998 - 4 B 79.98

1. Der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz wird durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Grundstücke begrenzt und muß keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören.*)

2. Die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innen- und Außenbereichs kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne von § 34 BauGB sinngemäß übertragen werden. Bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten kann sich ergeben, daß unmittelbar aneinandergrenzende bebaute Grundstücke gleichwohl zwei unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn einem Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion zukommt.*)

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IBRRS 2000, 1160
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 4 B 38.98

Ein Verwaltungsgericht darf sich nicht ohne weitere Sachaufklärung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen hier: eines Schweinestalls in 60 m Abstand zu Wohnbebauung auf die Abstandswerte der VDI-Richtlinie 3471 stützen, wenn diese selbst bei Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände und im Nahbereich von unter 100 m für den Regelfall eine Sonderbeurteilung verlangt und wenn weitere Umstände gegen die Anwendbarkeit der Abstandswerte sprechen.*)

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IBRRS 2000, 1159
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.07.1998 - 4 BN 31.98

Gegen die Festsetzung eines Bebauungsplans, die in einem Gewerbegebiet die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen hier: Haushaltswaren, Lebensmittel, Parfümerie- und Drogeriewaren, Schuh- und Lederwaren, Sportartikel mit Ausnahme von Großteilen wie Booten ausschließt, bestehen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO keine Bedenken, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht.*)

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IBRRS 2000, 1158
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 08.07.1998 - 4 BN 22.98

1. Als Entwicklungsbereich gemäß § 165 BauGB kann auch eine Fläche mit vorhandener Bebauung festgelegt werden, wenn diese beseitigt und der Bereich einer grundlegend neuen städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden soll.*)

2. Für die Zulässigkeit der Festsetzung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 BauGB ist es ohne Bedeutung, ob ein Rückübertragungsanspruch der Gemeinde nach dem Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbs. 1, Restitution) in bezug auf die Grundstücke des Entwicklungsbereichs gemäß § 11 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) ausgeschlossen wäre.*)

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IBRRS 2000, 1157
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.07.1998 - 4 CN 2.97

1. Eine Entwicklungsmaßnahme nach § 165 BauGB setzt einen qualifizierten städtebaulichen Handlungsbedarf voraus, der aus Gründen des öffentlichen Interesses ein planmäßiges und aufeinander abgestimmtes Vorgehen im Sinne einer Gesamtmaßnahme erfordert.*)

2. Soll eine Entwicklungsmaßnahme auf voneinander getrennten Teilflächen verwirklicht werden, ist der Gesamtmaßnahmecharakter nur gewahrt, wenn die Teilflächen untereinander in einer funktionalen Beziehung stehen, die die gemeinsame überplanung und einheitliche Durchführung zur Erreichung des Entwicklungsziels nahelegt.*)

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IBRRS 2000, 1155
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 3.97

»Mit der Sprungrevision kann geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe die Klagebefugnis zu Unrecht verneint. Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus. Dies gilt auch gegenüber Störungen, die ein nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörender Dritter bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks verursacht.«

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IBRRS 2000, 1154
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 4 B 40.98

Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht gebunden. ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen stRspr. Ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets unter Verwendung des für eine Sportanlage und einen Spielplatz gebräuchlichen Planzeichens eine Grünfläche § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ohne weitere Vorkehrungen festsetzt, genügt grundsätzlich den Anforderungen der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen stRspr.*)

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IBRRS 2000, 1153
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 03.06.1998 - 4 B 6.98

§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB F. 1998 läßt andere Öffentliche Belange unberührt, nach denen ebenfalls die Zulässigkeit einer Windenergieanlage im Außenbereich zu beurteilen ist. Das gilt auch für anderweitige Darstellungen in einem Flächennutzungsplan.*)

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IBRRS 2000, 1151
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 12.03.1998 - 4 C 10.97

1. Die Errichtung einer vom Wohngebäude räumlich abgesetzten Garage ist nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen zulässig.*)

2. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (Fortführung der jüngeren Rechtsprechung und ausdrückliche Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 - BVerwGE 72, 362).*)

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IBRRS 2000, 1150
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97

1. Zur Gliederung von Baugebieten können auch Emissionsgrenzwerte nach dem sog. "immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel" festgesetzt werden.*)

2. Der durch die Festsetzung "immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel" bezweckte Lärmschutz kann durch eine der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung auf Dauer gesichert werden.*)

3. Eine landesrechtliche Regelung, nach der neben dem Bürgermeister (Ratsvorsitzenden) auch der Gemeindedirektor Bebauungspläne ausfertigen darf, ist mit Bundesrecht vereinbar.*)

4. Auch Bebauungspläne sind einer berichtigenden Auslegung zugänglich.*)

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IBRRS 2000, 1149
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 31.03.1998 - 4 BN 5.98

Ein Bebauungsplan muß nicht deshalb wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot nichtig sein, weil die Durchführung der mit seinen Festsetzungen ermöglichten Maßnahmen nicht im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB vom Wohl der Allgemeinheit erfordert wird und eine für seinen Geltungsbereich zugleich beschlossene Entwicklungssatzung § 165 Abs. 6 BauGB aus diesem Grunde nichtig ist vgl. hierzu Beschluß des Senats vom 31. März 1998 - BVerwG 4 BN 4.98 -.*)

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IBRRS 2000, 1148
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97

1. Die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft wie Senatsbeschluß vom 7. Juli 1997 - BVerwG 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972.*)

2. Für die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ist erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird.*)

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IBRRS 2000, 1147
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 31.03.1998 - 4 BN 4.98

Die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Arbeitsstätten kann im Einzelfall unzulässig sein, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der städtebaulichen Maßnahme nicht erfordert, weil eine Planungsalternative vorhanden ist.*)

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IBRRS 2000, 1143
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95

»In einer nicht förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellten Außenbereichslandschaft stellt die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der Gemeinde an der Erhaltung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes hier: harmonischer Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft an einem gut einsehbaren Hang keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar, wenn das Bauvorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes führt.«

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IBRRS 2000, 1142
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97

1. Bundesrecht steht nicht entgegen, wenn Landesrecht die Gemeinde ermächtigt, mit örtlichen Baugestaltungsvorschriften über die Verunstaltungsabwehr hinaus positive Gestaltungsziele zu verfolgen.*)

2. Auf Landesrecht gestützte örtliche Bauvorschriften, die in einem Bebauungsplan enthalten sind, dürfen nicht bodenrechtliche Regelungen "im Gewande von Baugestaltungsvorschriften" sein.*)

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IBRRS 2000, 1140
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 4 B 67.97

1. Auch die Einheitlichkeit einer Bebauung hier: nach Grundfläche und Höhe der baulichen Anlagen kann bewirken, daß angrenzende hier durch einen Bahndamm und eine Straße getrennte andersartige Bebauung nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehört.*)

2. Ob eine Überschreitung des Maßes der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung den für die Frage des Einfügens (§ 34 Abs. 1 BauGB) erheblichen Rahmen sprengt, kann nicht allgemein anhand eines prozentualen Maßstabs bestimmt werden.*)

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IBRRS 2000, 1139
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 25.08.1997 - 4 BN 4.97

1. Die Gemeinde muß die mit der Durchführung eines Bebauungsplans absehbar verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Folgeprobleme nicht bereits im Bebauungsplan selbst oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit diesem verbindlich und abschließend regeln. Sie darf vielmehr Maßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich von Härten dem späteren, dem Planvollzug dienenden Verwaltungsverfahren überlassen, wenn sie im Rahmen der Abwägung realistischerweise davon ausgehen kann, daß die Probleme in diesem Zusammenhang gelöst werden können.*)

2. Der Bebauungsplan hat mit der Festsetzung von Flächen öffentlicher Nutzung (hier: öffentliche Grünfläche und Regenrückhaltebecken) rechtlich keine enteignende Vorwirkung derart, daß über die Zulässigkeit der Enteignung solcher Flächen bereits bindend entschieden wäre.*)

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IBRRS 2000, 1138
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 2.97

1. Eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB "Milieuschutzsatzung" kann für ein Gebiet mit jeder Art von Wohnbevölkerung erlassen werden, soweit deren Zusammensetzung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.*)

2. Für die Versagung der Genehmigung nach § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB reicht es aus, wenn die Baumaßnahme (hier: Einbau einer Loggia in eine Dachgeschoßwohnung) generell, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Vorbildwirkung, geeignet ist, die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu verändern.*)

3. Bei der Prognose einer Verdrängungsgefahr darf sich die Gemeinde auf nach der Lebenserfahrung typische Entwicklungen stützen. Mietbelastungsobergrenzen können geeignete Indikatoren sein.*)

4. Auch bei Annahme einer Verdrängungsgefahr scheidet in atypischen Fällen eine Genehmigung der beantragten Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen nicht von vornherein aus. Die Gemeinde muß jedoch Ermessenserwägungen nur anstellen, wenn Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung vorliegen.*)

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IBRRS 2000, 1137
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 NB 38.96

Die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten durch einen flächenbezogenen Schalleistungspegel zur Gliederung von Baugebieten nach § 1 Abs. 4 BauNVO ist grundsätzlich auch für Betriebe und Anlagen mit unterschiedlichem Emissionsverhalten hier: einem Baugeschäft zulässig.*)

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IBRRS 2000, 1136
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 9.96

»Die Prägung eines "sonstigen Gebiets mit Fremdenverkehrsfunktionen" durch Beherbergungsbetriebe und Wohngebäude mit Fremdenbeherbergung § 22 Abs. 2 Satz 3, Fallgruppe 3, BauGB wird grundsätzlich nicht dadurch aufgehoben, daß sich in ihm auch Gemeinbedarfsflächen und Flächen öffentlicher Nutzung befinden, die selbst nicht unmittelbar Fremdenverkehrszwecken dienen und auch nicht gegen die Begründung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz gesichert werden müssen. Solche Flächen müssen nicht aus dem Geltungsbereich einer sich auf das Gebiet erstreckenden Fremdenverkehrssatzung ausgenommen werden.«

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IBRRS 2000, 1135
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 C 8.95

1. Der Schutz vor Gefahren unerprobter Bauarten stellt einen vernünftigen Allgemeinwohlbelang dar, der es rechtfertigt, neue Baustoffe und Bauarten einer Zulassungspflicht zu unterwerfen.*)

2. Grundrechtlich geschützte Interessen des Erstherstellers gebieten eine Beschränkung der Bauartzulassung auf von ihm hergestellte Baustoffe nicht.*)

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IBRRS 2000, 1132
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 24.95

»Die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist nicht verlängerbar.«

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IBRRS 2000, 1131
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.01.1997 - 4 NB 7.96

Mit der Ersetzung des Wortes "rechtfertigen" in § 17 Abs. 9 BauNVO 1977 durch das Wort "erfordern" in § 17 Abs. 3 BauNVO 1990 sind die inhaltlichen Anforderungen für eine Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung erhöht worden.*)

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IBRRS 2000, 1128
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97

1. Die Nichtvorlagebeschwerde nach § 47 Abs. 7 Satz 1 a. F. ist als Rechtsmittel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 6. VwGOÄndG gegen eine vor dem 1. Januar 1997 verkündete oder anstelle einer Verkündung zugestellte Normenkontrollentscheidung eines Oberverwaltungsgerichts auch noch nach dem 31. Dezember 1996 zulässig und als solche nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu behandeln.*)

2. Die aufgrund der Änderung eines Bebauungsplans zu erwartende Konkurrenz durch Ansiedlung eines (weiteren) Einzelhandelsbetriebs ist kein die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. begründender Nachteil für den Inhaber eines bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebs.*)

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IBRRS 2000, 1127
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerfG, Urteil vom 17.02.1997 - 1 BvR 1658/96

Es verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen das Recht auf körperliche Unversehrtheit, wenn eine Klage gegen eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Transformatorenstation vor den Zivilgerichten mit der Begründung abgewiesen wird, der Grenzwert für elektromagnetische Felder werde um ein vielfaches unterschritten.

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IBRRS 2000, 1121
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 - 4 B 91.96

Die städtebauliche Sanierung ist auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG; sie bleibt vielmehr auch dann tatbestandlich eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Sachliche Erwägungen rechtfertigen es, daß das Gesetz für die städtebauliche Sanierung - anders als bei der Veränderungssperre - keinen Zeitrahmen vorschreibt.*)

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IBRRS 2000, 1117
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 15.07.1996 - 4 NB 23.96

Der Begriff des Gartenbaubetriebs wird in der Baunutzungsverordnung als ein eigenständiger städtebaulicher Nutzungsbegriff verstanden. Ein Gartenbaubetrieb, der wegen seiner Größe oder seiner Arbeitsweise mit der Zweckbestimmung des Wohngebiets nicht vereinbar ist, fällt nicht unter § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO.*)

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IBRRS 2000, 1116
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 04.06.1996 - 4 C 15.95

»Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht kraft Bundesrechts verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn gegen die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks einzuschreiten, wenn das Nachbargrundstück als Zufahrt zu diesem Grundstück in Anspruch genommen wird und die zivilrechtliche Unterlassungsklage des Nachbarn abgewiesen worden ist, weil wegen der behördlichen Duldung der baurechtswidrigen Zustände ein Notwegrecht bestehe.«

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IBRRS 2000, 1115
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 09.05.1996 - 4 B 60.96

Welche Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans im einzelnen zu stellen sind, läßt Bundesrecht ungeregelt. Das Baugesetzbuch beschränkt sich insoweit auf das zur Wahrung eines rechtsstaatlichen Mindeststandards Notwendige im Anschluß an BVerwGE 79, 200. Danach muß die Ausfertigung der ortsüblichen Bekanntmachung § 12 Satz 1 BauGB vorausgehen. Daß sie der nach § 11 BauGB erforderlichen Genehmigung oder Anzeige vorauszugehen hätte, ergibt sich aus Bundesrecht nicht.*)

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IBRRS 2000, 1113
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 21.06.1996 - 4 B 84.96

Bei einem Dachgeschoßausbau ist es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich unerheblich, ob der Ausbau nach landesrechtlichen Berechnungsregeln zu einem weiteren Vollgeschoß führt, ohne daß dies als solches von außen wahrnehmbar ist im Anschluß an das Urteil des Senats vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168.*)

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IBRRS 2000, 1112
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 18.12.1995 - 4 NB 36.95

Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung darf auf die Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch dann nicht verzichtet werden, wenn die überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 BauNVO festgesetzt wird.*)

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IBRRS 2000, 1111
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 55.94

1. Ein baulicher Aufwand ist erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, daß die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist qualitativer Maßstab. Beurteilungsgesichtspunkte sind Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme, sowie die durch die bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes.*)

2. Der Begriff Gemeingebrauch i.S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG deckt sich mit dem des öffentlichen Sachenrechts.*)

3. § 5 Abs. 1 VermG regelt in Konkretisierung des allgemeinen Ausschlußtatbestandes des § 4 Abs. 1 S. 1 VermG für seinen Anwendungsbereich abschließend die Voraussetzungen, unter denen die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen ist.*)

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IBRRS 2000, 1110
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 06.03.1996 - 4 B 184.95

1. Auch bei dringendem Wohnbedarf ist Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a BauGBMaßnG, daß "die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist".*)

2. Die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) bedeutet nicht, daß das Gericht verpflichtet wäre, auf bloße von einem Beteiligten geäußerte allgemeine Zweifel hin in eine Fehlersuche in der Entstehungsgeschichte eines vor mehr als hundert Jahren erlassenen Fluchtlinienplans einzutreten, der über einen Zeitraum von nahezu achtzig Jahren von der Baugenehmigungsbehörde angewandt worden ist und Niederschlag in der im fraglichen Bereich vorhandenen Bebauung gefunden hat.*)

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IBRRS 2000, 1109
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94

Nicht jede zu erwartende auch geringfügige Zunahme des Verkehrslärms durch die Planung eines neuen Baugebiets gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial und stellt deshalb für Betroffene hier: außerhalb des Planbereichs wohnende Grundstückseigentümer einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO dar im Anschluß an Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88 = NVwZ 1994, 683 = DVBl 1994, 701.*)

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IBRRS 2000, 1106
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Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - 4 B 245.95

1. Kennzeichnend für ein Gebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung ist, daß es selbständig benutzbar ist.*)

2. Einen Verstoß gegen § 13 BauNVO kann ein Nachbar grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).*)

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