Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7438 Entscheidungen insgesamt
Online seit Juni
IBRRS 2024, 1802OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2024 - 1 A 10247/23
1. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Kleinwindenergieanlage handelt es sich auch dann um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, wenn die Anlage nicht der öffentlichen Energieversorgung, sondern allein der Deckung eines privaten Verbrauchs dient.*)
2. Die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich lässt bereits deshalb keinen Wildwuchs derartiger Anlagen zu Lasten der Landschaft befürchten, weil derartige Vorhaben unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur in Betracht kommen, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder in das Stromnetz eingespeist wird. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden ist und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheidet.*)
VolltextIBRRS 2024, 1803
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2024 - 1 KN 101/23
1. Überplant eine Gemeinde mittels eines Angebotsbebauungsplans ein Grundstück, das mit privatrechtlichen Baubeschränkungen und Grunddienstbarkeiten belegt ist, muss sie diese auch dann nicht in ihre Abwägung einstellen, wenn der Plan eine über die Beschränkungen hinausgehende Bebauung ermöglicht (Bestätigung des Senatsurteil vom 12.5.2022 - 1 KN 14/20, IBRRS 2022, 1694).*)
2. Überplant eine Gemeinde mit einem Angebotsbebauungsplan ein bereits bebautes größeres Gebiet, um eine Nachverdichtung zu ermöglichen, muss sie grundsätzlich nicht von Amts wegen ermitteln, ob alle Grundeigentümer von den gebotenen Möglichkeiten Gebrauch machen oder die Realisierung unter Nutzung privater Rechte verhindern wollen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1772
VG Minden, Urteil vom 27.07.2023 - 1 K 6952/21
1. Begrünt i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW ist eine nicht überbaute Grundstücksfläche, wenn ihr Charakter sich als eine durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung darstellt. Dabei muss der Bewuchs so dicht sein, dass der Eindruck einer durchgehenden Bepflanzung entsteht.*)
2. Die Begrünung muss auf den nicht überbaubaren Flächen unmittelbar wachsen, eine flächenhafte Ausdehnung von Baumkronen und sonstigem Blattgrün im Luftraum, etwa von Wein auf erhöhten Rankhilfen, ist nicht ausreichend.*)
3. Das Auslegen von Kunstrasen stellt keine Begrünung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauO-NW dar.*)
4. Der Charakter einer durch Bewuchs geprägten nichtbaulichen Nutzung fehlt jedenfalls dann, wenn sich eine substanzielle Fläche, etwa der überwiegende Teil eines Vorgartens, als sog. Schottergarten darstellt, der fast ausschließlich aus Steinschüttungen besteht, hinter deren Massivität der - so überhaupt vorhandene - Bewuchs zurücktritt.*)
5. Der Begriff "Pflanzperiode" ist hinreichend bestimmt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1800
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2024 - 1 KN 14/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1799
VGH Bayern, Beschluss vom 02.05.2024 - 15 ZB 24.341
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1795
VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2024 - 6 L 125.24
An der erforderlichen Ernsthaftigkeit von Vermietungsbemühungen zur Beendigung von Leerstand fehlt es, wenn der Wohnraum zu einem offensichtlich überdurchschnittlichen Mietzins angeboten wird.*)
VolltextIBRRS 2024, 1794
VGH Bayern, Beschluss vom 08.05.2024 - 9 ZB 22.2206
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1793
VGH Bayern, Beschluss vom 29.05.2024 - 9 NE 23.1842
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1778
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.04.2024 - 2 K 73/22
Eine Höhenbegrenzung auf 100 m Gesamthöhe führt dazu, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet faktisch ausgeschlossen wird.*)
VolltextIBRRS 2024, 1708
VGH Hessen, Urteil vom 23.02.2024 - 11 C 2414/21
1. Die hessische Verwaltungsvorschrift Naturschutz/Windenergie vom 17.12.2020 unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der RL 2001/42/EG (SUP-Richtlinie), da sie als rein norminterpretierende Verwaltungsvorschrift insbesondere nicht auf einer nach Art. 2 Buchst. a 2. Spiegelstrich der SUP-Richtlinie erforderlichen landes- oder bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage beruht.*)
2. Der von Windenergieanlagen ausgehende tieffrequente Schall, einschließlich Infraschall, führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse - jedenfalls bei einem Abstand von über 800 Metern - nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder einer erheblichen Belästigung für die Bewohner in der Umgebung befindlicher Wohnbebauung.*)
VolltextIBRRS 2024, 1668
VG Schwerin, Beschluss vom 03.04.2024 - 2 B 632/24
1. Überschneiden sich Abstandsflächen auf öffentlichen Verkehrsflächen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 LBauO-MV, liegt hierin kein Abstandsflächenverstoß, wenn nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LBauO-MV an die Grundstücksgrenze planungsrechtlich gebaut werden muss oder darf.*)
2. Zur Frage der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens auf der gegenüberliegenden Straßenseite, das das Gebäude des Antragstellers um fünf Meter über Firsthöhe bzw. zehn Meter über Traufhöhe überragt.*)
3. Zum Umgebungsschutz eines Denkmals.*)
VolltextIBRRS 2024, 1771
BVerwG, Beschluss vom 29.04.2024 - 4 B 17.23
1. Bei den landesbauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Stellplatzpflicht handelt es sich um eine zulässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums.
2. Mit der Stellplatzpflicht knüpft das Landesrecht im nichtbodenrechtlichen Bereich zusätzliche Voraussetzungen an die Genehmigungsfähigkeit von Bauvorhaben. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens steht von vornherein unter dem Vorbehalt, dass auch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Landesrechts eingehalten sind.
3. Bundesrecht verpflichtet weder den Landesgesetzgeber noch die Gemeinde, bei einem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben für die Erfüllung solcher weiterer Voraussetzungen - etwa durch die Möglichkeit einer Stellplatzablöse - Sorge zu tragen.
VolltextIBRRS 2024, 1759
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2024 - 4 B 19.23
Auch eine „Regelvermutung” für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 16.02.1988 - 4 B 19/88, NVwZ-RR 1989, 6).
VolltextIBRRS 2024, 1706
VG Berlin, Beschluss vom 05.03.2024 - 19 L 1/24
Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 3 BauO-BE beinhaltet eine materielle Präklusion mit der Folge, dass der Nachbar mit Einwendungen, die er nicht innerhalb der genannten Frist vorgebracht hat, ausgeschlossen ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 1703
VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2024 - 2 ZB 22.2512
1. Eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO beinhaltet regelmäßig nicht zugleich einen (konkludenten) Verzicht des Zustimmenden auf seine subjektiv öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolgen eines Rechtsverzichts sind an die Feststellung des erforderlichen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen.
2. Der planungsrechtliche Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB setzt eine auf Dauer zur Verfügung stehende, rechtlich gesicherte wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks voraus. Grenzt ein Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, ist hierfür grundsätzlich eine öffentlich-rechtliche Baulast oder eine dinglich-privatrechtliche Absicherung, etwa durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB, zu fordern. Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung reicht mangels Dauerhaftigkeit der Sicherung nicht aus; das Gleiche gilt für ein Notwegerecht nach § 917 BGB.
3. Nicht gewidmete, tatsächliche öffentliche Verkehrsflächen, also private Grundstücksflächen, auf denen vor dem Inkrafttreten des BayStrWG am 1. September 1958 der Eigentümer ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln den Verkehr eröffnete oder duldete, stellen daher keine öffentlichen Verkehrsflächen dar.
4. Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt vor, wenn die mit seiner Stellung als Beteiligter einhergehende Bindung an ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 121 Nr. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3 VwGO für ihn von sachlicher Bedeutung ist, der Beigeladene somit geltend machen kann, aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten bzw. rechtlich geschützten Interessen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beeinträchtigt zu werden.
VolltextIBRRS 2024, 1704
VG München, Urteil vom 30.01.2024 - 1 K 21.3729
1. Die Erteilung der Baugenehmigung enthält zugleich die Ablehnung eines Antrags der Gemeinde auf Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB. Dagegen kann die Gemeinde Anfechtungsklage wegen der Verletzung ihrer Planungshoheit erheben.
2. Die Sechsmonatsfrist in § 15 Abs. 3 S. 3 BauGB beginnt nur dann erneut zu laufen, wenn ein Genehmigungsantrag aufgrund seines geänderten Inhalts die Frage der planungsrechtlichen Beurteilung neu aufwirft und deshalb der Gemeinde erneut Gelegenheit zu geben ist, ihre Bauleitplanung zu überdenken.
3. Eine Mobilfunksendeanlage dient der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen und kann nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sein. Zur Inanspruchnahme der Privilegierung genügt bei Mobilfunksendeanlagen anstelle der Ortsgebundenheit ihre Raum- bzw. Gebietsgebundenheit.
4. Die von der Funkstrahlung des Mobilfunkmasts ausgehenden schädlichen Einwirkungen auf die menschliche Gesundheit sind aufgrund der Spezialität des Standortbescheinigungsverfahrens von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen. Das Immissionsschutzrecht ordnet eine Konzentrationswirkung zugunsten der Baugenehmigung nicht an. Die Gefahrensituation hat demnach nicht die Bauaufsichtsbehörde, sondern die hierfür ausschließlich zuständige Bundesnetzagentur zu prüfen.
5. Die Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen unabhängig neben den Anforderungen des Naturschutzrechts. Einer Gemeinde ist es grundsätzlich verwehrt, sich zum "gesamtverantwortlichen Wächter des Natur- und Umweltschutzes" aufzuschwingen und als solcher Belange der Allgemeinheit zu wahren, die keinen speziellen Bezug zu ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere zu ihrer Planungshoheit, aufweisen.
6. Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung des Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde, mit anderen Worten, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird.
7. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt durch die naturgegebene Art der Bodennutzung, einschließlich der Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung und durch die bereits vorhandenen Anlagen.
VolltextOnline seit Mai
IBRRS 2024, 1718OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.01.2024 - 2 K 129/21
Ein Bebauungsplan, der die Errichtung von Windenergieanlagen mit einer Höhenbegrenzung zulässt, wird nur dann funktionslos, wenn seine Verwirklichung weder in der Vergangenheit erfolgt ist noch in der Zukunft erfolgen kann. Nicht ausgeschlossen ist die Verwirklichung demgegenüber dann, wenn die nach einem Bebauungsplan zulässigen Anlagen in Ausnutzung und Umsetzung seiner Festsetzungen vollständig errichtet wurden.
VolltextIBRRS 2024, 1705
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2023 - 5 S 1096/23
1. Grundsätzlich dienen die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Verwaltungsverfahren. Daher entfaltet auch § 48 Abs. 2 LBO-BW weder allgemein noch in Bezug auf einen Dritten, der Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben hat, drittschützenden Charakter, wenn der Bauherr einen Anspruch auf die Baugenehmigung hat.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die sachlich zuständige Baurechtsbehörde Ermessenserwägungen im Hinblick auf nachbarschützende Regelungen anzustellen hat. Insofern muss aber die Verletzung materieller Rechtspositionen im Rahmen der Ermessensausübung zumindest möglich erscheinen. Steht dem Bauherrn hingegen ein (gebundener) Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu und sind Ermessenserwägungen nicht anzustellen, kommt § 48 Abs. 2 LBO-BW keine nachbarschützende Funktion zu.
3. Daran fehlt es, wenn es sich bei der angefochtenen Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB handelt und keine Ausnahmen oder Befreiungen von drittschützenden materiell-rechtlichen Bestimmungen erteilt wurden, die eine Ermessensausübung erforderlich gemacht hätten.
4. § 48 Abs. 2 LBO-BW ist weder direkt noch analog auf den Fall anzuwenden, dass die Baurechtsbehörde des Landratsamts über einen Bauantrag einer anderen Behörde des Landratsamts zu entscheiden hat.
VolltextIBRRS 2024, 1573
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2024 - 7 B 350/23
1. Allein der Umstand, dass der Planvollzug unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
2. Auf baustellenbedingte Beeinträchtigungen kann eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht gestützt werden.
VolltextIBRRS 2024, 1432
VG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2024 - 2 K 4388/23
1. Bei der Formulierung in einer Angrenzerbenachrichtigung, Einwendungen könnten "schriftlich oder zur Niederschrift" bei der Behörde eingereicht werden, handelt es sich im Rahmen des § 55 Abs. 2 Satz 1 LBO (BauO BW 2010) in der vom 01.08.2019 bis zum 24.11.2023 geltenden Fassung um einen fehlerhaften und irreführenden Zusatz, der eine Präklusion ausschließt.*)
2. Fehlen in den Bauvorlagen Angaben zum Standort einer nach den sonstigen Aussagen der Bauantragsunterlagen geplanten Luft-Wasser-Wärmepumpe, so begründet dies für sich genommen in der Regel einen nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheitsmangel der Baugenehmigung, wenn es möglich erscheint, dass die Wärmepumpe oder ein immissionsrelevanter Teil hiervon in kritischer Nähe zu Immissionsorten auf einem Nachbargrundstück aufgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - 5 S 1913/18 -, VBlBW 2019, 415).*)
3. Die Frage, ob die Aufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe in kritischer Nähe zu Immissionsorten möglich erscheint, ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu treffen, die die Eigenart der Nutzung der Grundstücke, die Immissionstoleranz der Umgebung und die bekannten immissionsrelevanten Parameter der Luft-Wasser-Wärmepumpe einbeziehen; es ist hierbei eine "Worst-Case-Betrachtung" anzustellen.*)
4. Zu der Frage, unter welchen Umständen hintere bzw. seitliche Baugrenzen mit Blick auf die ihnen gegenüberstehenden Grundstücke nachbarschützend oder allein im öffentlichen städtebaulichen Interesse wirken.*)
5. Erweist sich eine Baugenehmigung allein wegen eines Bestimmtheitsmangels, der aus unzureichenden Angaben im Bauantrag zur Immissionsneigung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe herrührt, als materiell rechtswidrig, so kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gleichwohl das Vollzugsinteresse des Bauherrn im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Suspensivinteresse des Antragstellers im Einzelfall überwiegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 07.06.2023 - 2 Bs 38/23 -, NVwZ-RR 2023, 881).*)
VolltextIBRRS 2024, 1667
VG Augsburg, Urteil vom 04.04.2024 - 5 S 24.735
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1666
VG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2024 - 11 K 6313/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1662
BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 4 CN 2.22
Die raumplanerische Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" ist keine flächenscharfe, sondern eine funktionale Vorgabe und bedarf deshalb regelmäßig in besonderer Weise der Konkretisierung und Ausgestaltung durch die nachfolgende Planung.*)
VolltextIBRRS 2024, 1646
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.11.2023 - 1 KN 11/19
Eine Abweichung zwischen Auslegungszeit und Verfügbarkeit im Internet mag mit einem Tag zwar marginal sein. Vor dem Hintergrund eines einfachen und effektiven Zugangs der Öffentlichkeit sind indes strenge Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Online-Beteiligungsverfahren zu stellen.
VolltextIBRRS 2024, 1615
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.04.2024 - 2 M 18/24
1. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen bzw. Nutzungen sind für die Bestimmung der Zulässigkeit der Nutzungsart gem. § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB unabhängig davon maßgeblich, ob sie vormals in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet und genutzt worden sind.*)
2. Ist die Geltungsdauer eines zugesicherten Verwaltungsakts selbst - wie im Fall der Baugenehmigung (§ 72 Abs. 1 BauO-SA) - gesetzlich befristet, geht der Bindungswille der Behörde bei einer Zusicherung in der Regel nicht weiter als die gesetzliche Frist des zugesicherten Verwaltungsakts.*)
3. Auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe, die eine Betriebswohnung als notwendig erscheinen lassen, können dann vorliegen, wenn die Art der Betriebsorganisation eine Flexibilität des Betriebsinhabers und -leiters verlangt, nach der er praktisch jederzeit für die Abwicklung von Kundenwünschen zur Verfügung stehen muss; zudem kann in solchen Fällen der Aspekt der erhöhten Einbruchssicherung dann von Bedeutung sein, wenn Gegenstände von nicht ganz unbedeutendem Wert gelagert werden. Allerdings rechtfertigt nicht jede abstrakte Gefahr eines Diebstahls die Anwesenheit des Betriebsinhabers auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und damit die Zulassung einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet.*)
4. Wegen der Grundstücksbezogenheit des materiellen Baurechts müssen persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen beim Erlass bauaufsichtlicher Verfügungen im Rahmen des Ermessens – jedenfalls im Regelfall - nicht berücksichtigt werden.*)
5. Die sofortige Vollziehung einer Untersagung der Nutzung von Wohnraum muss nicht schon deshalb unterbleiben, weil der Nutzer zum Aus-. bzw. Umzug gezwungen ist, wenn ihm die Behörde eine Frist zur Einstellung der Wohnnutzung einräumt, die ausreicht, um eine andere, bedarfsgerechte Wohnung zu finden.*)
VolltextIBRRS 2024, 1612
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.2024 - 7 A 2914/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1611
VG Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2024 - 2 K 3865/23
Einem "Einreichen" eines Bauantrags bzw. einer Bauvoranfrage bei der Gemeinde i. S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BauGB und i. S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW (i.d.F. vom 01.08.2019) entspricht es nicht, wenn der Bauherr diese an die Baurechtsbehörde des Landratsamts adressiert und in Textform per E-Mail an die Baurechtsbehörde versendet, wenn er gleichzeitig der Gemeinde lediglich eine Kopie der E-Mail zukommen lässt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1608
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2024 - 2 M 22/24
1. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn durch die Änderung andere Emissionsverhältnisse oder sonstige veränderte Auswirkungen begründet werden, an die das Städtebaurecht zugleich andere Folgen knüpft, etwa hinsichtlich der Zumutbarkeit für Nachbarn.*)
2. Um den erforderlichen Vergleich zwischen genehmigter und ausgeübter Nutzung anstellen zu können, kommt es maßgeblich auf den Inhalt der bestehenden Baugenehmigung an. Derjenige, der sich auf einen Bestandsschutz für die von ihm ausgeübte Nutzung aufgrund einer früheren Baugenehmigung beruft, ist nicht nur für das Vorliegen einer Baugenehmigung beweispflichtig, sondern auch für deren Umfang bzw. Inhalt.*)
3. Die Bauaufsichtsbehörde darf sich beim Einschreiten gegen nicht genehmigte Nutzungen auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, wenn sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag.*)
VolltextIBRRS 2024, 1607
VG Ansbach, Beschluss vom 19.02.2024 - 9 E 24.82
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1572
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.11.2023 - 10 A 1016/21
1. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH in der Rolle der Klägerin und Berufungsbeklagten ist nicht deshalb ausnahmsweise beteiligtenfähig, weil sie im Fall der Zurückweisung der Berufung einen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte erlangt.*)
2. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH kann eine begehrte Baugenehmigung nicht mehr ausnutzen und grundsätzlich auch nicht wirtschaftlich verwerten, so dass ihrer Klage das Rechtschutzbedürfnis fehlt.*)
3. Bei einer wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöschten GmbH ist für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch erforderlich, die Liquidität der Gesellschaft im Hinblick auf die Finanzierung eines nachfolgenden Amtshaftungsprozesses substantiiert darzulegen.*)
4. Führt ein Vertreter für eine nicht mehr beteiligtenfähige Gesellschaft ein gerichtliches Verfahren fort, sind ihm - wie einem vollmachtlosen Vertreter - die Kosten aufzuerlegen.*)
VolltextIBRRS 2024, 1568
OVG Thüringen, Beschluss vom 06.02.2020 - 1 ZKO 548/18
1. Die Frage, ob die für eine Bebauung vorgesehene Fläche Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist oder planungsrechtlich im Außenbereich liegt, ist unabhängig von den Grundstücksgrenzen anhand äußerlich erkennbarer Umstände zu beurteilen (wie BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 4 B 28.15 -, IBRRS 2015, 3585).*)
2. Das planerisch gesteuerte Ausufern eines Ortsteils stellt auch dann die unerwünschte Entstehung einer Splittersiedlung dar, wenn es auf lange Sicht zu einem "Lückenschluss" und damit zu einem ungeplanten Zusammenwachsen zweier Ortsteile führt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1580
VG Berlin, Beschluss vom 05.03.2024 - 19 L 1.24
Die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln beinhaltet eine materielle Präklusion mit der Folge, dass der Nachbar mit Einwendungen, die er nicht innerhalb der genannten Frist vorgebracht hat, ausgeschlossen ist.*)
VolltextIBRRS 2024, 1571
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.12.2023 - 1 ME 121/23
1. Der Grundsatz, dass bei bauaufsichtlichen Verfügungen, die zum Verlust von Bausubstanz führen, das Aussetzungs- regelmäßig das Vollzugsinteresse überwiegt, gilt nicht nur dann, wenn die zu beseitigende Bausubstanz in der Vergangenheit Bestandsschutz genossen hat oder teilweise noch genießt.*)
2. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit in einer Weise auf der Hand liegt, dass sich die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen von vornherein als missbräuchlich darstellte.*)
3. Eine Ausnahme kommt ferner in Frage, wenn wiederholte Baurechtsverstöße darauf hindeuten, dass Bauherren die mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gezielt instrumentalisieren, um von ihnen selbst als baurechtswidrig erkannte Vorhaben möglichst lange nutzen zu können ("notorischer Schwarzbauer").*)
4. Eine besondere Breiten- bzw. Nachahmungswirkung rechtfertigt die sofortige Vollziehung einer Beseitigungsverfügung nur, wenn entweder bereits ein konkreter Nachahmungsfall benannt werden kann oder aber das Vorhaben seiner Natur nach so attraktiv ist, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer stark erhöhten Nachahmungsgefahr zu rechnen ist. Hinzukommen muss, dass ausnahmsweise schon der vorübergehende Fortbestand der Anlage bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens die Nachahmungsgefahr bewirkt.*)
VolltextIBRRS 2024, 1566
BVerwG, Urteil vom 09.11.2023 - 4 CN 2/22
Die raumplanerische Zielfestlegung "Regionaler Grünzug" ist keine flächenscharfe, sondern eine funktionale Vorgabe und bedarf deshalb regelmäßig in besonderer Weise der Konkretisierung und Ausgestaltung durch die nachfolgende Planung.*)
VolltextIBRRS 2024, 1493
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2023 - 1 KN 66/21
1. Für die Frage, wann Geruchsimmissionen, denen das Plangebiet ausgesetzt ist, so belästigend wirken, dass sie der Ausweisung von zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebieten entgegenstehen oder jedenfalls einer Überwindung durch gewichtigere Belange bedürfen, geben namentlich die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) und die TA Luft 2021 Orientierungspunkte. Werden die dort für den geplanten Baugebietstyp genannten Immissionswerte eingehalten, so kann die planende Gemeinde in ihrer Abwägung regelmäßig ohne weitere Überlegungen davon ausgehen, dass sich das Plangebiet für die vorgesehene Nutzung in geruchstechnischer Hinsicht eignet.*)
2. Sind die Immissionswerte überschritten und intensiviert die planende Gemeinde bestehende oder ermöglicht sie neue Nutzungen, muss sie gewichtige städtebauliche Gründe anführen und sich um kompensatorische Maßnahmen bemühen, um den gebotenen Immissionsschutz anderweitig sicherzustellen.*)
3. Die Ausweisung von Außenbereichsflächen mit teilprivilegierter Wohnnutzung als Baugebiet ist in der Regel selbst dann eine Nutzungsintensivierung mit der Folge, dass etwaige Immissionskonflikte planerisch zu bewältigen sind, wenn eine räumliche Ausdehnung des Baubestands durch Festsetzungen unterbunden wird. Gleiches gilt, wenn vorhandene, im Außenbereich nicht entwicklungsfähige Gemeinbedarfsnutzungen planerisch festgesetzt werden.*)
VolltextIBRRS 2024, 1492
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2023 - 10 D 275/21
1. Für die Frage, ob ein Einzelhandelskonzept wegen seines Alters seine rechtfertigende Wirkung für einen Einzelhandelsausschluss in einem Bebauungsplan verloren hat, gibt es keine bestimmte zeitliche Grenze, sondern kommt es maßgeblich darauf an, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade die auf die jeweils in Rede stehende Bauleitplanung bezogenen Prämissen des Konzepts nicht mehr gelten könnten.*)
2. Werden durch Festsetzungen eines Bebauungsplans Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Hauptsortimenten ausgeschlossen, verstoßen diese grundsätzlich nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn der Flächennutzungsplan den Bereich als Kerngebiet darstellt.*)
3. Sieht ein Einzelhandelskonzept eine Ausnahmemöglichkeit von einem grundsätzlich vorgesehenen Einzelhandelsausschluss vor, setzt ein abwägungsfehlerfreies Absehen von der Ausnahme nicht voraus, dass deren im Konzept genannten Voraussetzungen zutreffend durchgeprüft und verneint worden sind.*)
VolltextIBRRS 2024, 1413
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.10.2023 - 1 MB 16/23
Flüchtlingsunterkünfte stellen bauliche Anlagen für soziale Zwecke i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO dar und sind in einem faktischen Dorfgebiet planungsrechtlich zulässig.
VolltextIBRRS 2024, 1506
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2024 - 7 A 494/23
1. Zur Abgrenzung einer dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnende Baulücke von einer sog. Außenbereichsinsel.
2. Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich, in dem das geplante Vorhaben errichtet werden soll, zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor-) geprägt wird.
3. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Die Umgebungsbebauung muss das Grundstück in einer Weise prägen, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt.
4. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und Außenbereichsinsel ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
5. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.
VolltextIBRRS 2024, 1490
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 - 10 N 37.21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1480
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 MN 161/23
1. Sollen die Flächen eines Solarparks unterhalb der Module zu einem vergleichsweise hochwertigen Biotop entwickelt werden und handelt es sich insofern um ein identitätsbestimmendes Merkmal des Vorhabens (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), muss der Vorhaben- und Erschließungsplan die dafür erforderlichen Mindestabstände und -höhen der Module verbindlich festsetzen.*)
2. Bei der nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG erforderlichen Bestimmung der zulässigen Grundfläche des Städtebauprojekts im Außenbereich sind bei einem Solarpark auch die Flächen mitzurechnen, die von den einzelnen Modulen ohne Bodenkontakt lediglich überdeckt werden.*)
3. Ein Solarpark im Außenbereich, der in einer flachen, offenen Landschaft weithin sichtbar ist, bewirkt grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds i.S.v. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 14 Abs. 1 BNatSchG. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Der notwendige Ausgleich kann insbesondere durch eine randlliche Eingrünung in ausreichender Höhe erfolgen.*)
4. Wird ein Solarpark auf Flächen errichtet, die ein - wenngleich weniger geeignetes - Brut- und Rastgebiet für vom Aussterben bedrohte Vogelarten darstellen, ist die damit verbundene Veränderung des Naturhaushalts auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Ersatzmaßnahmen erfordern die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten Funktion nicht identischer Funktionen. Erforderlich ist mindestens die Herstellung oder Aufwertung eines Lebensraums für artenschutzrechtlich vergleichbar bedeutende Tierarten.*)
VolltextIBRRS 2024, 1471
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 10 B 96/24
1. Ein hinsichtlich seines Äußeren denkmalwertes Gebäude stellt im Regelfall insgesamt ein Baudenkmal dar, da das Äußere und das Innere eines Gebäudes grundsätzlich eine Einheit bilden und daher eine einheitliche Unterschutzstellung auch dann nahe legen, wenn das Innere des Gebäudes in seiner Bedeutung gegenüber dem Äußeren in gewissem Umfang zurücktritt.
2. Ein Baudenkmal ist zwingend in die Denkmalliste einzutragen, wenn die Denkmaleigenschaft gegeben ist. Daran ändert sich nichts, wenn es im Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung steht.
VolltextIBRRS 2024, 1454
VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2024 - 1 ZB 23.1548
1. Eine Wohnhauserweiterung im Außenbereich ist nur dann angemessen, wenn sie ausgehend von den objektiven Verhältnissen des Eigentümers und seiner Familie der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen zu dienen bestimmt ist. Auf die selbst bestimmten Bedürfnisse der Bewohner kommt es dabei nicht an.
2. „Erweiterung“ bedeutet in diesem Zusammenhang die bloße Vergrößerung des eigengenutzten Wohngebäudes, ohne dass dadurch dessen bisheriger Charakter verloren ginge.
3. Die Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung ist „zu befürchten“, wenn sich die geplante Erweiterung dem vorhandenen Bestand nicht deutlich unterordnet.
VolltextIBRRS 2024, 1453
VG Schleswig, Beschluss vom 14.03.2024 - 2 B 6/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit April
IBRRS 2024, 1433VGH Bayern, Beschluss vom 19.03.2024 - 1 CS 23.2127
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1431
VG Ansbach, Beschluss vom 28.03.2024 - 17 S 23.2679
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1430
VG Aachen, Urteil vom 10.04.2024 - 3 K 2463/21
1. Durch das bei der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB geltende Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden können.*)
2. Ist die Rechtmäßigkeit eines Bauvorbescheids wegen der darin enthaltenen Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen von Anfang an umstritten, so ist das Vertrauen des Vorgabenträgers in den Fortbestand des Bauvorbescheids weniger schutzwürdig.*)
VolltextIBRRS 2024, 1429
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2024 - 7 B 124/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1428
VG Köln, Beschluss vom 23.04.2024 - 8 L 33/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1427
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2024 - 10 B 248/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2024, 1424
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2024 - 4 B 1.24
1. Die Verfestigung einer Splittersiedlung meint die Auffüllung eines schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, was bei einer Erweiterung eines Bestandsbaus gegeben ist. Sie ist dann zu befürchten, wenn sie im Sinne eines Vorgangs der Zersiedlung unerwünscht ist.
2. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt würde.
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