Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
7388 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IBRRS 2023, 3442VG Potsdam, Beschluss vom 17.10.2023 - 4 K 1552/18
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3441
VG Ansbach, Urteil vom 23.10.2023 - 3 K 21.00503
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3438
VGH Bayern, Beschluss vom 13.11.2023 - 2 NE 23.1841
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3433
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.11.2023 - 1 ME 119/23
1. Der Begriff des "Wohnens" umfasste bereits in der BauNVO 1977 nicht die Vermietung von Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung durch Feriengäste.*)
2. Zwar kann das Wohnverständnis einzelner Genehmigungsbehörden in den 1980er Jahren von der damals in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Auslegung der BauNVO abgewichen sein. Für die Annahme eines solchen Falls bedarf es aber der Darlegung hinreichend aussagekräftiger Indizien, sei es in der jeweils in Rede stehenden Baugenehmigung, sei es in der damaligen allgemeinen Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde.*)
VolltextIBRRS 2023, 3434
VG Münster, Urteil vom 14.11.2023 - 2 K 2959/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3431
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2023 - 7 B 1178/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3428
VG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2023 - 28 K 744/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3417
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2023 - 1 LB 3/22
1. Die Frage, ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung besitzt, ist nicht allein nach dem optischen Eindruck zu beantworten, sofern die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist. Dann geht es um die Frage, ob eine Bebauung auf der einen Straßenseite ihrer Art nach die Bebauung auf der anderen Straßenseite prägt.
2. Bei unterschiedlichen Nutzungen endet die prägende Wirkung jeweils an der Straße. Ein – ausnahmsweise mögliches – „Überspringen“ des Bebauungszusammenhangs auf die andere Straßenseite erfordert besondere Anknüpfungspunkte, die es rechtfertigen, die dort gelegenen Flächen in den Bebauungszusammenhang einzubeziehen, weil sie am „Eindruck der Geschlossenheit“ teilnehmen.
3. Der von einer Straße ausgehende Verkehrslärm ist aus sich heraus dabei kein geeignetes Kriterium zur Bestimmung der Grenzen des Bebauungszusammenhangs.
VolltextIBRRS 2023, 3404
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2023 - 8 S 1361/23
Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO-BW, die die Baurechtsbehörde zum Einschreiten gegen nicht genutzte und im Verfall begriffene bauliche Anlagen ermächtigt, erfasst - anders als § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO-BW - gerade auch rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen, auch dann, wenn sie noch (teilweise) bestandsgeschützt sind.*)
VolltextIBRRS 2023, 3392
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2023 - 7 B 974/23
1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
2. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt dabei voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den Nachbarn in seinen Rechten verletzt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.
3. Eine grenzständige Gebäudeabschlusswand ist grundsätzlich als Brandwand zu errichten, wenn ein Abstand von mindestens fünf Metern zu bestehenden oder zulässigen künftigen Gebäuden nicht öffentlich-rechtlich gesichert ist. Öffnungen in Brandwänden unzulässig.
4. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist im Hinblick auf den durch Brandschutzvorschriften bezweckten Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben vor einem - jederzeit drohenden - Brandereignis und einem damit gegebenenfalls verbundenen Brandüberschlag auf die Nachbarbebauung im Sinne eines Einschreitens zugunsten des Nachbarn reduziert.
VolltextIBRRS 2023, 3375
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2023 - 8 S 1148/23
Den aufgrund eines allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatzes für ein konkretes Gebiet befürchteten negativen Auswirkungen bestimmter Vergnügungsstätten kann auf Planungsebene nach § 1 Abs. 9 BauNVO bereits zukunftsgerichtet und auf Vorsorge ausgerichtet mit einem entsprechenden Ausschluss entgegengewirkt werden. Dafür bedarf es nicht des Nachweises konkreter Anzeichen für einen eintretenden oder bereits eingetretenen Trading-Down-Effekt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3361
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2023 - 7 D 187/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3319
VG Schleswig, Beschluss vom 01.11.2023 - 2 B 18/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2023, 3290
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.11.2023 - OVG 6 A 3/23
Zur Einbeziehung eines Wohnhauses in das Schallschutzprogramm des Flughafens BER bei Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (Teil A II Ziffer 5.1.7. Nr. 6 PFB).*)
VolltextIBRRS 2023, 3266
VGH Bayern, Urteil vom 08.11.2023 - 1 N 20.558
1. Stimmt die beschlossene Fassung des Bebauungsplans nicht mit dem ausgefertigten Plan überein, ist der Bebauungsplan bereits aufgrund eines Ausfertigungsmangels unwirksam.
2. In einem Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden.
3. Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in anderen Gebäuden als Wohngebäuden kann nicht festgesetzt werden. Auch eine Begrenzung der Wohnungsanzahl je Baugrundstück ist unzulässig.
VolltextIBRRS 2023, 3334
VG München, Beschluss vom 02.11.2023 - M 11 SN 23.3745
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3292
VGH Hessen, Beschluss vom 13.11.2023 - 4 B 1377/23
1. Eine Nutzungsuntersagung führt anders als die Beseitigungsanordnung nicht zu irreparablen Schäden und kann ihre Funktion nur erfüllen, wenn sie für sofort vollziehbar erklärt wird.
2. Der Sofortvollzug des alleine auf formelle Illegalität gestützten Nutzungsverbotes beruht darauf, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht anderenfalls unterlaufen würde, der "Schwarzbauer" einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhielte und unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen könnten.
3. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots vor, ist ein solches in der Regel auch anzuordnen.
VolltextIBRRS 2023, 3309
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.11.2023 - 1 ME 123/23
Die Variationsbreite einer für einen Gastronomiebetrieb erteilten Baugenehmigung wird überschritten, wenn sich betriebliche Einrichtungen und Abläufe in einer Weise ändern, dass neu- oder andersartige baurechtliche Problemlagen zu bewältigen sind bzw. bereits bestehende Problemlagen - etwa eine Immissionsproblematik - verschärft werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 3301
OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2023 - 1 KN 5/23
Der Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan als Voraussetzung einer Veränderungssperre muss den räumlichen Geltungsbereich der künftigen Planung mit Worten oder durch eine anliegende Karte, die Bestandteil des Beschlusses ist, abgrenzen. Der Planbereich muss danach eindeutig bestimmbar sein.*)
VolltextIBRRS 2023, 3291
VG Düsseldorf, Urteil vom 02.11.2023 - 28 K 3108/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3267
OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.09.2023 - 1 LB 3/23
1. Eine bauliche Anlage ist auch dann i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 1 NBauO auf mehreren Baugrundstücken gelegen, wenn sie mit dem Gebäude auf dem Baugrundstück konstruktiv verbunden ist, sich ansonsten aber vollständig im Luftraum über dem Nachbargrundstück befindet (Fortführung der Senatsrspr.).*)
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 Abs. 1 NBauO) ablehnen, wenn das Bauvorhaben in einer Weise gegen gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 NBauO nicht zu prüfende baurechtliche Bestimmungen verstößt, die ein bauaufsichtliches Einschreiten nach sich ziehen würden, sich das rechtliche Hindernis den vorliegenden Informationen ohne weitere Ermittlungen hinreichend sicher entnehmen und nach Lage der Dinge nicht ausräumen lässt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3251
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.11.2023 - 5 S 1164/23
Die rechtswidrige Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einkaufszentrum in einem Gewerbegebiet verstößt zulasten der Nachbargemeinden, die in dessen Einzugsbereich liegen und über zentrale Versorgungsbereiche verfügen, gegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Feststellungen dazu, wie sich die Zulassung des Einkaufszentrums konkret auf den Umsatz der in der Nachbargemeinde vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche auswirkt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3238
VG Köln, Beschluss vom 27.10.2023 - 2 L 1134/23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3236
BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 - 202 ObOWi 1122/23
1. Bei der Bemessung der Geldbuße sind verwaltungsinterne Bußgeldrichtlinien für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung.*)
2. Eine mathematische Berechnung der Bußgeldhöhe sieht das geltende Recht nicht vor. Vielmehr hat das Tatgericht die Bußgeldhöhe aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte zu bestimmen.*)
3. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG bei der Bemessung der Bußgeldhöhe setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete Feststellungen dazu trifft, welche Vorteile der Täter durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit tatsächlich gezogen hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 3264
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2023 - 10 E 732/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3248
OVG Saarland, Beschluss vom 28.09.2023 - 2 B 99/23
1. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann in der Sache kein anderer Maßstab gelten.*)
2. Einzelfall, in dem die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen sind, sondern zuvor schon da waren.*)
3. Die mit der Benutzung eines Spielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen vorwiegend Geräusche sind ortsüblich und sozialadäquat.*)
4. Nur im Ausnahmefall können Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind.*)
5. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen.*)
6. Störungen, die durch eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung entstehen, sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.*)
7. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist mit den Mitteln, die das Straßenverkehrsrecht dafür zur Verfügung stellt, zu begegnen.*)
VolltextIBRRS 2023, 3237
VGH München, Urteil vom 31.10.2023 - 5 N 22.2094
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 3247
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23
In der Erhöhung eines Bestandsgebäudes liegt dann keine Aufstockung im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 LBO-BW, wenn es grenzständig errichtet ist, selbst also keine Abstandsfläche wahrt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3235
VG München, Beschluss vom 16.10.2023 - M 11 K 20.1059
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIBRRS 2023, 2964
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2023 - 7 B 148/23
Auch eingehauste Teilstücke einer Tiefgaragenzufahrt sind abstandsflächenrechtlich privilegiert sind. Ob die eingehauste Zufahrt unselbständiger Teil des aufstehenden Gebäudes ist, ist unerheblich.
VolltextIBRRS 2023, 3185
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.11.2023 - 1 LA 56/23
1. Allein aufgrund der Größe einer bebauungsfreien Fläche darf zwar nicht auf eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs und damit auf eine Lage im Außenbereich geschlossen werden. Andererseits ist aber der Gesamtgröße einer Freifläche als maßgeblichem Faktor erhebliches Gewicht beizumessen.*)
2. Einer Fläche von 350 m Länge und etwa 50 m Breite, die 13 großzügige Einfamilienhausgrundstücke nebst 350 m langer Erschließungsanlage mit Wendehammer aufnehmen soll, kommt in einer konkreten örtlichen Situation, die von vergleichbar großen Einfamilienhausgrundstücken geprägt ist, eine eigenständige städtebauliche Bedeutung zu, die es verbietet, sie als Baulücke zu betrachten.*)
VolltextIBRRS 2023, 3171
OVG Saarland, Beschluss vom 03.11.2023 - 2 B 127/23
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.*)
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.*)
3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.*)
4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2023, 3161
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 ME 73/23
Bestehen Anhaltspunkte, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an benachbarten Schutzobjekten überschritten sein können, ist eine genauere Betrachtung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren erforderlich. Je nach den Umständen des Einzelfalls erfordert dies nicht zwingend die Erstellung eines Gutachtens. Es kann auch genügen, die Lärmpegel an den maßgeblichen Immissionspunkten nach den allgemeinen Regeln der Schallausbreitung und unter Einbeziehung nachvollziehbarer Erkenntnisse aus vergleichbaren Vorhaben zu schätzen. Um etwaigen Ungenauigkeiten Rechnung zu tragen, wird in diesen Fällen aber regelmäßig zu verlangen sein, dass das Vorhaben hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich auf der sicheren Seite liegt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3120
OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.06.2023 - 1 KN 122/21
1. Beabsichtigt eine Gemeinde die Schaffung von dem Wohnen vorbehaltenen Bauflächen in der Nähe eines emittierenden landwirtschaftlichen Betriebes, kann sie hierfür ein Dorfgebiet unter Einbeziehung des Betriebes und gleichzeitiger Gliederung des Gebietes nach § 1 Abs. 4 BauNVO festsetzen. Die Einbeziehung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Herstellung des Gebietscharakters eines Dorfgebiets ist erst dann unzulässig, wenn die für das Wohnen und die für die Landwirtschaft vorgesehene Teilflächen derart weit voneinander entfernt liegen, dass sie sich wechselseitig nicht mehr beeinflussen, mithin bei wertender Betrachtung nicht mehr von einem (gegliederten) Baugebiet die Rede sein kann.*)
2. Bei Aufstellung eines Bebauungsplans darf die planende Gemeinde eine emittierende Nutzung in der Abwägung unberücksichtigt lassen kann, wenn der Emittent deren Aufgabe angekündigt und seine Ankündigung nicht widerrufen hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 3123
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2023 - 12 KS 104/21
1. Ein Vorbescheid-Antrag kann perplex und unwirksam sein, wenn er zwar dem buchstäblichen Sinne des sprachlichen Ausdrucks nach für bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen umfassend gestellt ist, die Erläuterungen seines Inhalts durch den antragstellenden Vorhabenträger aber erkennen lassen, dass gleichwohl gerade eine dementsprechend umfassende Prüfung und Entscheidung über die Genehmigungsvoraussetzungen nicht gewollt ist.*)
2. Es ist nicht die Aufgabe der Immissionsschutzbehörde, Schnittmengen aus den abstrakten Prüfungsprogrammen des vom Vorhaben berührten Fachrechts und des Bauplanungsrechts zu bilden sowie diese Schnittmengen von den Genehmigungsvoraussetzungen einer Bebauungsgenehmigung abzuziehen, um dadurch eine Differenz verbleibender Genehmigungsvoraussetzungen zu ermitteln, die dann als Antragsangabe i.S.v. § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV gelten soll.*)
3. Das Erfordernis einer bestimmten Antragsangabe i.S.d. § 23 Abs. 1 der 9. BImschV lässt sich nicht durch eine (als obligatorische konstruierte) Umdeutung umgehen.*)
4. Jedenfalls sofern kein Extremfall einer Feigenblattplanung vorlag, konnten nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. vom 27.08.1997 auch Mängel der Abwägung in Bezug auf das Substanzgebot einer Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen unbeachtlich werden.*)
5. Unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Sperrwirkung kann die Funktionslosigkeit der Darstellung der Ausschlusswirkung einer Konzentrationsflächenplanung nicht isoliert gerechtfertigt werden, sondern nur dann eintreten, wenn zugleich die korrespondierende positive Darstellung von Flächen für die Windenergienutzung funktionslos geworden ist.*)
6. Die Rechtsfigur der Funktionslosigkeit ist kein probates Mittel, durch das sich Vorhabenträger der Windenergienutzung unter Umgehung der § 1 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 8 sowie § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB bereits beim Vorliegen einer objektivrechtlichen Planungspflicht der Gemeinde oder aus Billigkeitsgründen von der Ausschlusswirkung einer überalterten Konzentrationsflächenplanung befreien könnten, die einer Beschleunigung der Energiewende hinderlich ist.*)
7. Hat im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Vorbescheids eine allgemeinen Vorprüfung der Umweltverträglichkeit stattzufinden, kann das Gericht nur dann auf eine Verpflichtungsklage des Vorhabenträgers zu dessen Gunsten durchentscheiden, wenn entweder eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits durchgeführt worden ist oder wenn schon eine die UVP-Pflicht des Vorhabens verneinende allgemeine Vorprüfung vorliegt, die dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt.*)
VolltextIBRRS 2023, 3122
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2023 - 8 B 734/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3121
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.2023 - 7 D 206/20
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3104
VG München, Beschluss vom 19.10.2023 - M 9 SN 23.4236
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3060
OVG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2023 - 2 Bs 38/23
1. Bei der Prüfung der Frage, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt ist, ist von der grundsätzlich erforderlichen Berücksichtigung der von einem Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 1 HBauO keine Ausnahme zu machen, obgleich die Einhaltung der Anforderungen nach § 22 BImSchG im vereinfachten Genehmigungsverfahren - mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HBauO genannten Fälle - in Bezug auf das sog. Baunebenrecht nicht zu prüfen sind.*)
2. Eine Schallberechnung, die in Anwendung eines frei zugänglichen Schallrechners des Herstellers einer Wärmepumpe erfolgt ist, kann nicht mit einem durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellten Schallgutachten gleichgestellt werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 3050
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2023 - 2 A 1574/23
In einem faktischen allgemeinen bzw. reinen Wohngebiet sind Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung eines Einfamilienhauses verursachten Bedarf zulässig. Das gilt selbst dann, wenn diese zeitweise für mehr als zwei Pkw genutzt werden.
VolltextIBRRS 2023, 3039
VGH Bayern, Beschluss vom 16.10.2023 - 1 ZB 22.1368
1. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kommt bei einer fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung in Betracht, wenn die Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale nicht hinreichend bestimmt sind und damit nicht geprüft werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht.
2. Dass in den genehmigten Planunterlagen der untere Höhenbezugspunkt des Geländes im Bereich der Dachterrasse nicht vermasst ist, vermag die hinreichende Bestimmtheit der Genehmigung in Bezug auf die Überprüfbarkeit nachbarschützender Vorschriften nicht in Zweifel zu ziehen, wenn eine Verletzung der Abstandsflächen zu Lasten des Nachbarn bei jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.
3. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
VolltextIBRRS 2023, 3065
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2023 - 10 N 68.22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3032
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.10.2023 - 1 LA 55/23
Besteht der begründete Verdacht, dass der Bauherr tatsächlich ein anderes als das genehmigte Vorhaben verwirklichen will (sog. "Etikettenschwindel"), darf die Bauaufsichtsbehörde Bauvorlagen nachfordern, um den Verdacht auszuräumen oder zu erhärten.*)
VolltextIBRRS 2023, 3052
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2023 - 7 A 3302/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIBRRS 2023, 3049
OVG Thüringen, Urteil vom 14.08.2023 - 1 KO 243/20
1. § 83 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ThürBO 1990 ermächtigte - wie heute
§ 88 Abs. 1 ThürBO - zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen bzw. zur Festsetzung besonderer Anforderungen an bauliche Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern in abgegrenzten Teilen des Gemeindegebiets.*)
2. Die Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung setzt nicht voraus, dass das betroffene Gebiet über ein homogenes Erscheinungsbild verfügt.*)
3. Es reicht vielmehr aus, dass in diesem Gebiet, selbst wenn dort Bebauung aus unterschiedlichen Architekturepochen anzutreffen sein sollte und insoweit ein heterogenes Erscheinungsbild vorhanden ist, dennoch der Eindruck der Verwendung übereinstimmender, prägender und epocheunabhängiger Gestaltungsmerkmale vorherrscht, denen eine "Klammerfunktion" zukommt.*)
4. Sieht die Gestaltungssatzung Ausnahmen von den Festsetzungen der Satzung etwa zur Dacheindeckung in den Fällen vor, in denen die Gestaltung von Baukörpern und Fassaden harmonisch und ortsbildtypisch zur umgebenden Bebauung vorgenommen wird, so erweist sich die Beseitigungsanordnung als ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde das Vorliegen einer Ausnahme nicht prüft.*)
VolltextIBRRS 2023, 3035
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2023 - 10 B 1023/23
1. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht.
2. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen, insbesondere bedarf es keiner Gefahrenabschätzung im Einzelfall.
VolltextIBRRS 2023, 2987
VGH Bayern, Urteil vom 25.09.2023 - 9 BV 22.481
Bei gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als gemeindliche Satzung erlassenen Bebauungsplänen handelt es sich um Rechtsvorschriften des Landesrechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG.*)
VolltextIBRRS 2023, 3028
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2023 - 10 B 1171/22
1. Unter den Begriff der Aufenthaltsräume fallen ganz unterschiedliche Örtlichkeiten , wie zum Beispiel Wohn-, Büro-, Gaststätten-, Geschäfts- und Verkaufsräume.
2. Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt.
3. Die Nutzung einer sog. Orangerie sowie eines als Abstellraum genehmigten Raums zu Wohnzwecken ist formell illegal.
VolltextIBRRS 2023, 2977
VG München, Beschluss vom 26.07.2023 - M 9 S 23.1621
Wird in einer Baugenehmigung für eine Apartmentwohnanlage der Kreis der Mieter auf sich in der Berufsausbildung befindliche Personen beschränkt, stellt die Vermietung an andere Personen eine ungenehmigte Nutzungsänderung dar, die zu einer Nutzungsuntersagung führt.
VolltextIBRRS 2023, 3021
VG Ansbach, Urteil vom 15.06.2022 - 3 K 21.01493
(Ohne amtliche Leitsätze)
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