Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
469 Entscheidungen insgesamt
Online seit 21. Oktober
IBRRS 2024, 2639OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - 20 A 726/20
1. Bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, im Regelfall auf das Abfallgemisch als Ganzes und nicht auf den sortenreinen Einzelabfall abzustellen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 -, NVwZ 2000, 1178).*)
2. Auch bei einem Abfallgemisch ist für die Beurteilung, ob Abfälle zur Verwertung oder Abfälle zur Beseitigung vorliegen, ausnahmsweise auf den Einzelabfall abzustellen, wenn es unter Verstoß gegen abfallrechtliche gesetzliche Bestimmungen nachträglich, d. h. nach Anfall der Einzelabfälle, unter Verstoß gegen die Grundpflicht des Erzeugers oder Besitzers zur gemeinwohlverträglichen Entsorgung entstanden ist und das Vermischen von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung unzulässig gewesen ist (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 4.00 --, NVwZ 2000, 1178). Das gilt erst recht, wenn entgegen dem Vermischungsverbot gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG in der bis zum 28.10.2020 gültigen Fassung (KrWG a. F.) - jetzt § 9a Abs. 1 KrWG - oder gem. § 15 Abs. 3 Satz 2 KrWG a. F. i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 KrWG a. F. gefährliche Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen vermischt worden sind. Das kann bei einer Vermischung von asbestbelasteten Baustoffbruchstücken mit asbestunbelasteten Baustoffbruchstücken der Fall sein.*)
3. Einer abfallrechtlichen Verwertung asbesthaltiger Baustoffbruchstücke steht das uneingeschränkte Verbot, Asbestfasern in den Verkehr zu bringen, gem. § 16 Abs. 1 GefStoffV i. V. m. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Eintrag 6 Nr. 1 Satz 1 des Anhangs XVII der VO (EG) 1907/2006 entgegen.*)
VolltextOnline seit Mai
IBRRS 2024, 1480OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.04.2024 - 1 MN 161/23
1. Sollen die Flächen eines Solarparks unterhalb der Module zu einem vergleichsweise hochwertigen Biotop entwickelt werden und handelt es sich insofern um ein identitätsbestimmendes Merkmal des Vorhabens (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), muss der Vorhaben- und Erschließungsplan die dafür erforderlichen Mindestabstände und -höhen der Module verbindlich festsetzen.*)
2. Bei der nach Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG erforderlichen Bestimmung der zulässigen Grundfläche des Städtebauprojekts im Außenbereich sind bei einem Solarpark auch die Flächen mitzurechnen, die von den einzelnen Modulen ohne Bodenkontakt lediglich überdeckt werden.*)
3. Ein Solarpark im Außenbereich, der in einer flachen, offenen Landschaft weithin sichtbar ist, bewirkt grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbilds i.S.v. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, § 14 Abs. 1 BNatSchG. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 2 BNatSchG auszugleichen. Der notwendige Ausgleich kann insbesondere durch eine randlliche Eingrünung in ausreichender Höhe erfolgen.*)
4. Wird ein Solarpark auf Flächen errichtet, die ein - wenngleich weniger geeignetes - Brut- und Rastgebiet für vom Aussterben bedrohte Vogelarten darstellen, ist die damit verbundene Veränderung des Naturhaushalts auszugleichen oder zu ersetzen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG). Ersatzmaßnahmen erfordern die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten Funktion nicht identischer Funktionen. Erforderlich ist mindestens die Herstellung oder Aufwertung eines Lebensraums für artenschutzrechtlich vergleichbar bedeutende Tierarten.*)
VolltextOnline seit April
IBRRS 2024, 0974BVerwG, Urteil vom 19.12.2023 - 7 C 4.22
1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt nur zu nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die nachträgliche Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224 Rn. 28 f.).*)
2. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen steht der Heranziehung von § 3 Abs. 2 BNatSchG als Rechtsgrundlage für nachträgliche Anordnungen zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Verbote nicht generell entgegen.*)
3. Die Befugnis der Naturschutzbehörde zum Erlass nachträglicher Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG findet bei immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen ihre Grenzen in der Gestattungs- und Feststellungswirkung der Genehmigung und den Vorschriften über deren Aufhebung. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden von der Feststellungswirkung der Genehmigung nicht umfasst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23.10.2008 - 7 C 48.07 - BVerwGE 132, 224, und vom 30.04.2009 - 7 C 14.08 - NVwZ 2009, 1441 Rn. 22).*)
4. Bei der Bestimmung dynamischer Betreiberpflichten - hier aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - sind neue Erkenntnisse über die Auswirkungen einer Anlage stets zu berücksichtigen. Neue Tatsachen können sich daraus ergeben, dass die Auswirkungen des Betriebs einer Anlage nicht mehr nur - wie bei der Erteilung der Genehmigung - prognostisch ermittelt und folglich abgeschätzt, sondern nach Errichtung und Inbetriebnahme auf der Grundlage empirischer Nachweise verlässlicher bestimmt werden können (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 4 C 2.19 - BVerwGE 172, 271 Rn. 33 = IBRRS 2021, 2573).*)
5. Nutzungsmöglichkeiten, die Anlagen an anderen Standorten bieten, sind schon tatbestandlich keine Alternativen (§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG) zur Nutzung bestehender Anlagen, die mit nachträglichen Betriebsbeschränkungen belegt werden. Zwischen solchen Anlagen besteht kein Alternativ-, sondern ein Ergänzungsverhältnis.*)
VolltextOnline seit März
IBRRS 2024, 0770OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2024 - 1 KN 82/20
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, nach der die formelle Baurechtswidrigkeit einer tatsächlich ausgeübten Nutzung die Abwägungserheblichkeit der aus dieser folgenden Interessen nicht entfallen lässt, sofern die Nutzung nicht auch materiell baurechtswidrig ist, also jederzeit eine formelle Legalisierung möglich ist.*)
2. Möchte die Gemeinde einem rechtmäßig bestehenden Betrieb im Außenbereich die Erweiterung ermöglichen, so kann auch die Ausweisung einer gewerblich nutzbaren Fläche an einem Standort gerechtfertigt sein, für den unter Ausblendung des konkreten Planungsanlasses keinerlei städtebauliche Gründe sprechen.*)
3. Ist der Ausgangsbetrieb hingegen nicht baugenehmigt und auf der Grundlage bisher geltenden Planungsrechts auch nicht genehmigungsfähig oder stellt sich das Vorhaben nicht lediglich als Betriebserweiterung, sondern als grundlegender Umbau des genehmigten Bestandsbetriebs dar, so greift diese Erwägung nicht; die Planung ist wie eine Erstansiedlung zu behandeln.*)
VolltextOnline seit Januar
IBRRS 2024, 0232VG Berlin, Beschluss vom 09.01.2024 - 24 L 305.23
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 2699OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2023 - 4 MN 128/22
1. Zum Prüfungsmaßstab für eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO.*)
2. Wird ein FFH-Gebiet vorläufig im Wege der einstweiligen Sicherstellung geschützt und regelt die einstweilige Sicherstellung weitreichende Freistellungen von den für das sichergestellte Gebiet normierten Verboten, ohne dass für die freigestellten Handlungen eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall vorgesehen ist, kann zumindest nicht im Sinne eines "acte claire" ausgeschlossen werden, dass vor dem Erlass der Sicherstellungsverordnung gemäß Art. 3 Abs. 2 b der SUP-Richtlinie die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung erforderlich gewesen wäre.*)
3. Die Übertragung einer naturschutzrechtlichen Zuständigkeit auf eine andere Landesbehörde ist dann im Sinne von § 32 Abs. 2 NNatSchG zweckdienlich, wenn sie für die effektive und effiziente Erledigung der Angelegenheit, auf die sie sich bezieht, zumindest förderlich ist. Im Einzelfall kann auch die Übertragung der Zuständigkeit "nur" für den Erlass einer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung, die nicht auch die Zuständigkeit für die endgültige Unterschutzstellung des Landschaftsteils einschließt, zweckdienlich sein.*)
4. § 22 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG, wonach Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten sind, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern, bezieht sich nur auf Handlungen, die innerhalb des sichergestellten Teils von Natur und Landschaft stattfinden.*)
5. Die Absicht zur Unterschutzstellung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG besteht, wenn die zuständige Behörde die in Aussicht genommene Entscheidung, den sichergestellten Teil von Natur und Land endgültig unter Schutz zu stellen, ernsthaft verfolgt. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung parallel zur oder zumindest in naher Zeit nach der einstweiligen Sicherstellung begonnen wird. Der Umstand, dass die zuständige Naturschutzbehörde die endgültige Unterschutzstellung "auf die lange Bank schiebt", kann allenfalls ein Indiz dafür sein, dass sie diese nicht mehr ernsthaft beabsichtigt.*)
VolltextIBRRS 2023, 2065
VG Kassel, Urteil vom 18.07.2023 - 7 K 2477/20
1. Die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht als gesetzliche Frist nicht zur Disposition der Beteiligten und ist im Wege einer Vereinbarung weder verlängerbar noch hemmbar.*)
2. Die bloße Verrohrung eines Baches – etwa zum Unterqueren einer Straße oder aus Hochwasserschutzgründen – führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer Abwasseranlage.*)
VolltextIBRRS 2023, 1441
VGH München, Urteil vom 19.03.2021 - 22 B 20.1347
Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG, insbesondere zu der Berücksichtigung einer Sicherungsübereignung eines auf dem Betriebsgrundstück des Abfallentsorgers befindlichen Bauwerks an dessen Vermieter, wenn die Sicherungsübereignung (auch) der Absicherung von im Insolvenzfall möglicherweise anfallenden Entsorgungskosten dient.*)
VolltextIBRRS 2023, 1150
EuGH, Urteil vom 17.11.2022 - Rs. C-238/21
Art. 3 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 sind dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der unkontaminiertes Aushubmaterial, das nach nationalem Recht zur höchsten Qualitätsklasse gehört, als "Abfall" einzustufen ist, selbst wenn sein Besitzer sich seiner weder entledigen will noch entledigen muss und dieses Material die in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen für die Einstufung als "Nebenprodukt" erfüllt, und die Abfalleigenschaft nur dann verliert, wenn es unmittelbar als Substitution verwendet wird und sein Besitzer Formalkriterien erfüllt hat, die für den Umweltschutz irrelevant sind, falls diese Kriterien die Wirkung haben, dass die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie gefährdet wird.*)
VolltextIBRRS 2023, 0936
OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2021 - 8 U 12/21
1. Aufgrund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann die Einstellung des Betriebs einer Windenergieanlage, deren Genehmigung unanfechtbar geworden ist, nicht verlangt werden. Denn der Schutz des betroffenen Nachbarn ist in die Beteiligungsmöglichkeit im Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vorverlagert.*)
2. Anwohner können in diesem Fall aber Vorkehrungen verlangen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht getroffen werden können oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadensersatz geltend gemacht werden.*)
VolltextIBRRS 2023, 0456
BVerwG, Urteil vom 09.11.2022 - 7 C 1.22
1. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestehende Verpflichtung des Betreibers einer Anlage, den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen durch Angehörige der zuständigen Behörde zu dulden, setzt keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig.*)
2. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImschG umfasst in der Regel die Befugnis, bei der Kontrolle von Anlagen zu fotografieren.*)
VolltextIBRRS 2023, 0188
VG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2023 - 2 K 6423/22
§ 33a Abs. 2 NatSchG begründet einen (gebundenen) Anspruch des Grundstückseigentümers auf Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streuobstbestands nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt; ein Ermessen der Behörde ist für diesen Fall nicht vorgesehen.*)
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 3333VG Hannover, Urteil vom 14.10.2022 - 12 A 2675/20
Die Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe mit einer Höhe über der Geländeoberfläche von 1,13 m und einer dem Nachbargrundstück zugewandten Außenfläche von 0,546 m x 0,753 m entfaltet keine gebäudegleiche Wirkung i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 NBauO und braucht daher keinen Grenzabstand zu halten; dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit der Anlage verbundenen Geräuschimmissionen.*)
VolltextIBRRS 2022, 2679
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.08.2022 - 4 ME 95/22
Das in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geregelte Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot ist darauf gerichtet, Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der kraft Gesetzes unter Schutz gestellten Biotope führen können. Ob eine Handlung eine solche negative Wirkung tatsächlich zur Folge hat, ist nicht von Belang; es genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme die genannten Folgen zeitigt.*)
VolltextIBRRS 2022, 2169
OLG Rostock, Beschluss vom 26.04.2022 - 14 W XV 3/19
Eine fehlende personelle und organisatorische Trennung bei dem nach § 2 und § 3 Abs. 2 BodenrechtsdurchführungsVO-MV sowohl als Genehmigungs- als auch als Siedlungsbehörde tätigen Staatlichen Amt für Umwelt und Natur und eine damit nicht feststellbare Vorlage des Kaufvertrags gem. § 12 GrdstVG führt jedenfalls dann nicht zu einem Ausschluss des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts, sofern das vorkaufsberechtigte Siedlungsunternehmen infolge einer (Direkt)Vorlage des Vertrags durch die Genehmigungsbehörde gleichwohl in die Lage versetzt wird, das Vorkaufsrecht effizient auszuüben.*)
VolltextIBRRS 2022, 1604
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.04.2022 - OVG 12 B 8/21
1. Die ausstehende Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren steht einem Informationszugang zu Umweltinformationen in einer den Entwurf des Bebauungsplans enthaltenden Anlage eines städtebaulichen Vertrags nicht entgegen.*)
2. Ein Bebauungsplanentwurf ist ungeachtet des weiteren Planungsverfahrens in dem Stadium, in dem er als Anlage zum städtebaulichen Vertrag genommen und notariell beurkundet worden ist, eine abgeschlossene Unterlage i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG.*)
3. Der Informationszugang nach dem UIG zu einem Bebauungsplanentwurf, der Anlage eines städtebaulichen Vertrags ist, kann nicht unter Hinweis auf das Entwurfsstadium und eine Vervollständigung im weiteren Planungsverfahren verweigert werden.*)
VolltextIBRRS 2022, 1571
VG Arnsberg, Urteil vom 26.04.2022 - 4 K 35/20
Bei einer standortbezogenen Verträglichkeitsprüfung sind artenschutzrechtliche Belange i.S.d. § 44 Abs. 1 BNatSchG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie förmlich als Schutzzweck eines Gebiets nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. bestimmt wurden. Die an einem Vorhabenstandort befindlichen Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere stellen grundsätzlich keine den Schutzgebieten i.S.v. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a. F. (jetzt: Anlage 3) vergleichbar sensiblen und schutzwürdigen Lebensräume dar (vgl. BVerwG, IBR 2020, 1021 - nur online).
VolltextIBRRS 2022, 1317
VGH Hessen, Beschluss vom 25.03.2022 - 4 A 151/21
Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die bereits vor ihrer Verwirklichung aufgegeben wurden, stellen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Hessisches Umweltinformationsgesetz dar.*)
VolltextIBRRS 2022, 1316
VGH Hessen, Beschluss vom 31.03.2022 - 3 B 214/21
1. Kann die Beurteilung der Behörde, das Tötungsrisiko für bestimmte Arten sei nicht signifikant erhöht, aufgrund unterschiedlicher fachlich fundierter Aussagen nicht abschließend beurteilt werden, ist auch das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen gezwungen.*)
2. Fehlt es in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft an allgemein anerkannten Maßstäben und Methoden für die fachliche Beurteilung, so ist es dem Gericht erlaubt, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zu Grunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel ist (vgl. BVerfG, IBR 2019, 1116 - nur online).*)
VolltextIBRRS 2022, 1249
VG Koblenz, Beschluss vom 04.03.2022 - 4 L 127/22
1. Der Ausschluss naturschutzrechtlicher Anordnungen durch § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gilt nicht über die in § 29 Abs. 1 BauGB genannten Vorhaben hinaus für reine Vorbereitungsmaßnahmen.*)
2. Ein diesen Ausschluss rechtfertigender hinreichend enger Zusammenhang mit einem Vorhaben wird nur durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage belegt.*)
VolltextIBRRS 2022, 0522
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21
1. Naturschutzfachliche Kontroversen können im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend ausgetragen werden. Aufgrund des gesetzlich angeordneten Vorrangs des Vollzugsinteresses bei der Genehmigung von Windenergieanlagen führen sie deshalb regelmäßig nicht zum Erfolg eines Aussetzungsantrags.*)
2. Dem zuständigen Normgeber kommt nicht nur bei der Einrichtung eines Landschaftsschutzgebiets, sondern auch bei späteren Änderungen in der Unterschutzstellung ein weit gefasstes Normsetzungs- und Gestaltungsermessens zu.*)
3. Für die Unterscheidung zwischen Abschwächungs- und Ausgleichsmaßnahmen bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG kommt es maßgeblich auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Habitatgebiets und nicht auf den Ort ihrer Durchführung an; die betreffenden Maßnahmen sind zeit- und wirkungsbezogen danach zu beurteilen, ob die schädlichen Auswirkungen eines Projekts verlässlich verhindert bzw. unter die Erheblichkeitsschwelle gemindert werden.*)
4. Windenergieanlagen wirken auch in einer weitgehend unter Landschaftsschutz gestellten Umgebung nicht schon aufgrund ihrer bloßen Sichtbarkeit verunstaltend.*)
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3486OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.2021 - 8 A 10120/21
Die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7d BauO-RP beschränkt sich auf solche Hochsitze, die herkömmlicher Bauweise entsprechen, in der Regel aus einer einfachen Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter bestehen und üblicherweise eine Grundfläche von nicht mehr als 4 m² aufweisen (hier verneint für Hochsitze mit durchgehenden Betonfundamenten in einer Größe von etwa 9 m² sowie einem Stahlgerüst mit Zwischenpodesten).
VolltextIBRRS 2021, 1635
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 ME 55/21
1. Anordnungen zur sachverständigen Feststellung des bestehenden Zustands und des Instandsetzungsbedarfs eines Denkmals sowie der im Einzelnen in fachlich-technischer Hinsicht erforderlichen Maßnahmen können auf § 23 Abs. 1 i.V. mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG gestützt werden, wenn der Denkmalbehörde belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Schädigung eines Denkmals vorliegen und der Eigentümer nicht von sich aus die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung von Art und Umfang eines eventuellen Schadens sowie zu seiner Behebung ergreift.*)
2. § 23 Abs. 1 i.V mit § 6 Abs. 1 Satz 1 NDSchG dient der Durchsetzung der Erhaltungspflicht und bezieht sich daher nur auf Gefahren, die dem Denkmal selbst drohen. Geht von dem Denkmal eine Gefahr für seine Umgebung aus, ist das allgemeine Bauordnungsrecht einschlägig.*)
VolltextIBRRS 2021, 1408
VG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2021 - 2 B 3/21
1. Eine atypische Sondersituation, wie sie § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG erfordert, kann sich insbesondere aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben. Dabei spielt es auch eine entscheidende Rolle, in welchem Umfang das Biotop beeinträchtigt wird. Eine naturschutzrechtliche Befreiung kommt umso eher in Betracht, wenn das Biotop nur punktuell, linear oder in Grenzbereichen berührt wird.*)
2. Qualifizierte öffentliche Interessen können sowohl in der Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen als auch in der Generierung zusätzlichen Steueraufkommens gesehen werden.*)
3. Im Rahmen der Prüfung, ob eine Befreiung aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich i.S.d. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist, ist eine Abwägungsentscheidung zu treffen.
VolltextIBRRS 2021, 0906
VG Schwerin, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 B 207/21
1. Das Betretensrecht des § 9 Abs. 2 DSchG-MV setzt ein auf oder in dem Grundstück oder in der Wohnung befindliches Denkmal voraus. Die Vermutung, ein solches möglicherweise oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aufzufinden, genügt nicht.*)
2. Der Schutz vermuteter Bodendenkmale richtet sich nach den Vorschriften des § 11 DSchG-MV über den Fund von Denkmalen und des § 14 DSchG-MV über die Erklärung zum Grabungsschutzgebiet.*)
VolltextIBRRS 2021, 0764
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2021 - 10 S 1327/20
1. Planungsrechtliche Defizite dürfen im Rahmen des gegen die Vorhabenzulassung gerichteten Eilrechtsschutzes nicht allein deshalb ausgeblendet werden, weil der antragstellende Umweltverband insoweit keinen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt hat.*)
2. Die allgemeine Vorprüfung wird durch § 17 Abs. 3 UVPG a. F. bzw. § 50 Abs. 3 UVPG nicht auch insoweit entlastet, als Umweltauswirkungen Gegenstand der vorangegangenen Umweltprüfung im Bebauungsplanverfahren hätten sein sollen, tatsächlich aber nicht Gegenstand waren bzw. darin jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise abgearbeitet worden sind.*)
3. § 34 Abs. 8 BNatSchG bedarf mit Blick auf das unionsrechtlich in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie begründete Erfordernis einer umfassenden und lückenlosen FFH-Prüfung der einschränkenden Auslegung. Er schließt das FFH-Prüfungserfordernis insbesondere nicht für denjenigen Fall der Vorhabenzulassung aus, in dem die FFH-Problematik auf Ebene der Bauleitplanung ersichtlich nicht (ausreichend) bewältigt worden ist. *)
4. Der Umfang der auf eine Anlage bezogenen allgemeinen Vorprüfung wird grundsätzlich nicht dadurch reduziert, dass mangels umfassender Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG ein paralleles wasserrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.*)
VolltextIBRRS 2021, 0324
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 LA 4/19
Die Abstimmung einer Baumaßnahme an einem Baudenkmal gem. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist nur dann erfolgt, wenn vor Durchführung der Baumaßnahme das Einverständnis der Denkmalschutzbehörde mit der Maßnahme als solcher und mit allen denkmalrelevanten Details vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 09.05.2018 - 4 B 40.17, IBRRS 2018, 2072; Senatsbeschluss vom 10.10.2016 - 1 LA 48/16). Ist die Baumaßnahme genehmigungspflichtig, setzt das in aller Regel voraus, dass vor Durchführung der Baumaßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 2175OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 12 LA 150/19
1. Zum Prüfungsmaßstab im Zulassungsverfahren, wenn das Verwaltungsgericht die fehlende Vollziehbarkeit (§ 7 Abs. 5 Satz 1 UmwrG) einer (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung aus mehreren verschiedenen und auf unterschiedliche Teilregelungen bezogenen Rechtsgründen festgestellt hat und sich dagegen der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet.*)
2. Auch eine ohne Blick auf die Grenzen des § 6 UmwRG vorgenommene richterliche Fristsetzung zur Klagebegründung ist grundsätzlich wirksam.*)
3. (Teil-)Errichtung und Betrieb eines Windparks sind in einem Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung grundsätzlich unzulässig.*)
4. Zu (vermeintlich) "vorsorglichen" bzw. "überschießenden" artenschutzrechtlichen Regelungen in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid.*)
5. Zu der Frage, ob § 44 BNatSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auch den Schutz sich ggf. erst zukünftig im Einwirkungsbereich des genehmigten Vorhabens ansiedelnder Arten gebietet.*)
6. Zur Berechnung des Ersatzgeldes nach § 6 NAG-BNatSchG.*)
7. Einer Zulassung der Berufung allein zwecks Teilkorrektur der Kostenentscheidung steht § 158 Abs. 1 VwGO entgegen.*)
VolltextIBRRS 2020, 2029
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2020 - 11 N 56.18
Eine Genehmigung, die auf der Grundlage eines in einem Güteverfahren geschlossenen Vergleichs erteilt wurde, ist nicht gem. § 1 Abs. 1 Satz 4 UmwRG "aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden".*)
VolltextIBRRS 2020, 1647
VG Kassel, Beschluss vom 20.05.2020 - 7 L 200/20
1. Bei der Frage, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt ist, verfügt die Behörde auch in Fällen, in denen sich noch keine abschließende fachliche Position herausgebildet hat, nicht über eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative. In diesen Fällen sind die Verwaltungsgerichte aber dennoch auf eine Vertretbarkeits- bzw. Plausibilitätskontrolle der behördlichen Einschätzung beschränkt, weil es insoweit am Maßstab zur sicheren Unterscheidung von richtig und falsch fehlt.*)
2. Ist von einer allgemeinen sowie einer konkreten Schlaggefährdung für Wespenbussarde auszugehen, kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nur noch durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Diese müssen grundsätzlich mit Eintreten der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen ohne zeitliche Verzögerung wirksam sein; die Eignung muss der Vorhabenträger noch vor dem Beginn der Beeinträchtigungen belegen. Ist dies nicht möglich und bestehen daher Zweifel an der Wirkungsprognose, kann dem signifikant erhöhten Tötungsrisiko in diesen Fällen nur noch durch ein langfristiges Risikomanagement in Form eines maßnahmenbezogenen, begleitenden Monitorings und hieran anknüpfender Interventionsmöglichkeiten für den Fall, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose offenlegt, hinreichend begegnet werden.*)
3. Dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 HVwVfG wird nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn zur Konkretisierung des Bescheidinhalts allgemein "alle Antragsunterlagen" in Bezug genommen werden, aber eines der hiervon umfassten Dokumente Textpassagen aufweist, die den Inhalt des Verwaltungsakts nicht nur konkretisieren, sondern letztlich erst formulieren, der Regelungsinhalt des Verwaltungsakts also ohne deren Heranziehung ein anderer ist.*)
VolltextIBRRS 2020, 1476
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18
1. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung.*)
2. Ein Moor i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt vor, wenn ein abgrenzbarer Lebensraum auf Torfboden durch eine Lebensgemeinschaft von bestimmten wild lebenden Pflanzen, die an diesen Standort angepasst und somit für ihn charakteristisch sind, geprägt oder zumindest mitgeprägt wird und sich der Lebensraum aus diesem botanischen Blickwinkel betrachtet deshalb in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindet. Für die nähere Bestimmung der an diesen Standort angepassten Lebensgemeinschaften spielt die Vegetation, die gemäß der Anlage "Definition und Erläuterungen der in Artikel 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope" (BT-Drs. 14/6378, S. 66) dem Feuchtbiotop "Moore" zuzurechnen ist, eine hervorgehobene Rolle.*)
VolltextIBRRS 2020, 1471
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2020 - 11 N 99.19
1. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass die zuständige Behörde die Durchführung eines ohne die erforderliche Zustimmung oder Anzeige vorgenommen Eingriffs untersagten soll.
2. Wird eine Steganlage in tragenden Teilen erneuert, führt dies zum Erlöschen von Bestandsschutz, sodass eine neue Baugenehmigung notwendig ist.
VolltextIBRRS 2020, 1044
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2020 - 11 S 80.19
1. Umbruch von Grünland in Ackerland verändert Natur und Landschaft und ist deshalb ein Eingriff, der die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
2. Eine Fläche gilt regelmäßig als Dauergrünland, wenn eine Grünlandfläche mindestens fünf Jahre nicht mehr Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebs war.
VolltextIBRRS 2020, 0950
BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 28.18
1. Eine Umweltvereinigung kann eine Verlängerungsentscheidung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anfechten.*)
2. Ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wegen unterbliebener FFH-Verträglichkeitsprüfung rechtswidrig, so schlägt dieser Rechtsmangel auf die Verlängerungsentscheidung nach § 18 Abs. 3 BImSchG durch.*)
VolltextIBRRS 2020, 0292
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19
Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung i.S.v. § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19 = IBRRS 2020, 0285).*)
VolltextIBRRS 2020, 0285
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2019 - 10 S 566/19
Wenn auf dem Anlagenstandort einer zu errichtenden immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart Wald in eine andere Nutzungsart (in Gestalt der Nutzung "Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage") umgewandelt werden muss, handelt es sich bei der insoweit erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LWaldG um eine die Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung i.S.v. § 13 BImSchG; sie wird deshalb von dessen Konzentrationswirkung umfasst (wie Senatsbeschluss vom 17.12.2019 - 10 S 823/19 = IBRRS 2020, 0292).*)
VolltextIBRRS 2020, 0216
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.12.2019 - 4 MB 88/19
1. Der Mangel der Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist heilbar, wenn der Betroffene anlässlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG verlangt nicht, dass die Nachholung in der Form erfolgt, wie sie vor Erlass des Verwaltungsakts gefordert wird.*)
2. Anders als im Baurecht führt die formelle Illegalität einer Gewässerbenutzung zugleich zu deren materiellen Illegalität, so dass deren Untersagung schon deshalb regelmäßig gerechtfertigt ist.*)
3. Die festgestellte formelle Illegalität steht der Berufung auf Bestandsschutz entgegen.*)
VolltextIBRRS 2020, 0188
BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 1.18
1. Ein in einem immissionsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgelegtes naturschutzfachliches Gutachten kann urheberrechtlichen Schutz genießen.*)
2. Ein den Antragsunterlagen beigefügtes Gutachten ist mit der Einreichung bei der Behörde im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 UrhG veröffentlicht.*)
3. Die Verwirklichung eigenständiger Informationszugangsansprüche wird von der Zielsetzung des § 45 Abs. 1 UrhG nicht gedeckt.*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 3780OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.10.2019 - 2 L 37/18
Eine Baumschutzsatzung muss die für die Entscheidung über die Anordnung von Ersatzpflanzungen maßgeblichen Kriterien sowie Regelungen zu Art und Umfang der Ersatzpflanzung enthalten, die eine Bestimmung im Einzelfall aufgrund sachgerechter und konkretisierbarer Kriterien ermöglichen und damit eine willkürliche Behandlung durch die Behörde ausschließen.*)
VolltextIBRRS 2019, 3734
VG Neustadt, Beschluss vom 26.09.2019 - 5 L 963/19
1. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80a, 80,123 VwGO sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig.*)
2. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfungsprogramm.*)
3. Ermächtigungsgrundlage für ein naturschutzrechtliches Einschreiten in Gestalt der vorsorglichen Untersagung eines noch nicht erfolgten naturschutzrechtlichen Eingriffs ist § 3 Abs. 2 BNatSchG.*)
4. Eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, die reklamiert, dass eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG zu Unrecht unterlassen wurde, kann als Annex geltend machen, dass ein Anspruch auf naturschutzrechtliches Einschreiten gem. § 3 Abs. 2 BNatSchG besteht.*)
5. Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind nur Verwaltungsakte und öffentlich rechtliche Verträge, durch die Vorhaben im Sinne dieses Tatbestands zugelassen werden.*)
6. Dem Begriff der Zulassung unterfallen auch naturschutzrechtliche Ausnahmen und Befreiungen nach §§ 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG und 67 Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie Genehmigungen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG.*)
VolltextIBRRS 2019, 1382
VG Ansbach, Urteil vom 16.01.2019 - 9 K 18.612
1. Mittellosigkeit führt nur zur subjektiven Unmöglichkeit der Ausführung einer bodenschutzrechtlichen Anordnung, was der rechtlichen Inanspruchnahme als Störer nicht entgegensteht, sondern nur im Wege der Zwangsvollstreckung bedeutsam wird.
2. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer durch sicherheitsrechtliche Pflicht zur Gefahrenabwehr auf eigene Kosten zugemutet werden darf, ist der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung im Verhältnis zum finanziellen Aufwand der anfallenden Verpflichtungen heranzuziehen.
3. Eine den Verkehrswert des Grundstücks überschreitende Belastung kann dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat, etwa das Grundstück in Kenntnis von Altlasten, die von früheren Eigentümern oder Nutzungsberechtigten verursacht worden sind, erworben und sich deshalb bewusst einem solchen Risiko ausgesetzt hat.
4. Grundpfandrechte und andere dingliche Belastungen mindern den Verkehrswert eines Grundstücks im Umfang ihrer Valutierung jedenfalls dann, wenn sie nicht zugunsten des Eigentümers eingetragen sind.
VolltextIBRRS 2019, 1615
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2019 - 2 L 115/16
1. Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Beseitigung von Alleen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NatSchG-SA aus Gründen der Verkehrssicherheit.*)
2. Allgemeine Erwägungen der Verkehrssicherheit genügen für eine Befreiung ebenso wenig wie der Wunsch nach deren Optimierung.*)
3. § 21 Abs. 2 Satz 1 NatSchG-SA schließt eine Befreiung aus anderen Gründen als denen der Verkehrssicherheit nicht aus, so dass gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auch sonstige überwiegende öffentlichen Interessen, insbesondere auch solcher wirtschaftlicher Art, die Erteilung einer Befreiung erlauben können. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG setzt jedoch einen so nicht vorausgesehenen und deshalb atypischen, singulären Fall voraus.*)
4. Nicht jede Baumkrankheit rechtfertigt eine Beseitigung, vielmehr besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Vornahme zumutbarer Erhaltungsmaßnahmen; eine Befreiungsmöglichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Erhaltung der Bäume nicht mit zumutbarem Aufwand sichergestellt werden kann.*)
5. Mit § 21 Abs. 2 Satz 2 NatSchG-SA hat der Landesgesetzgeber eine Regelung geschaffen, die die Unterhaltung der nunmehr durch Gesetz generell unter Schutz gestellten Alleen regelt, wozu er gemäß § 29 Abs. 3 BNatSchG befugt war. Der zunächst durch behördliche Erklärung begründete Schutzstatus einer Allee als Naturdenkmal wird durch die später erfolgte gesetzliche Unterschutzstellung und die vom Gesetzgeber vorgesehene Unterhaltungspflicht des Straßenbaulastträgers überlagert.*)
VolltextIBRRS 2019, 1172
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17
1. Für die rechtmäßige Anordnung einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung genügt es, wenn im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ex ante bei Erlass der Behördenentscheidung der durch objektive Faktoren hinreichend gestützte Verdacht eines erheblichen Verursachungsbeitrags des zur Durchführung Verpflichteten besteht (Fortführung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG richtet sich die materielle Beweislast nach dem Normbegünstigungsprinzip und liegt deswegen beim Anspruchsteller.*)
3. Derjenige, der durch verbotswidriges Handeln (hier: Inverkehrbringen von Papierschlämmen zur Düngung von Ackerflächen) einen Gefahrenverdacht auslöst, hat diesen i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG zu vertreten.*)
VolltextIBRRS 2019, 0654
BVerwG, Urteil vom 29.11.2018 - 4 CN 12.17
1. Grundstücke, die bei isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, dürfen in den Geltungsbereich einer Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbildes einbezogen werden, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Das ist u. a. der Fall, wenn ohne ihre Einbeziehung dem geschützten Landschaftsteil abträgliche Eingriffe erlaubt würden.*)
2. Die Beschränkung der Nutzung des im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liegenden, selbst nicht schutzwürdigen Grundstücks durch Verbote nach § 26 Abs. 2 BNatSchG ist nur verhältnismäßig, wenn die außerhalb des Schutzgebiets liegenden Landschaftsbestandteile, zu deren Schutz das Grundstück in den Schutzumgriff einbezogen wird, ihrerseits durch das Regime des Natur- und Landschaftsschutzrechts geschützt sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 0520
OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.12.2018 - 1 KN 185/16
1. Ausfertigungs-/Bekanntmachungsmängel können zum Erfolg einer umweltrechtlichen Verbandsklage führen.*)
2. Zu den Anforderungen an einen in den Satzungsbeschluss über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogenen Vorhaben- und Erschließungsplan.*)
3. Die Rechtmäßigkeit eines unanfechtbaren Zielabweichungsbescheids ist nicht über § 1 Abs. 4 BauGB inzident im Rahmen der Normenkontrolle eines Bebauungsplans zu prüfen (Anschluss an BVerwG, IBR 2007, 1333 - nur online).*)
4. In die Abwägung der planbedingten Immissionen kann die Vorbelastung durch einen durch das geplante Vorhaben ersetzten Altbetrieb nur insoweit schutzmindernd eingestellt werden, als der Anlagenbetreiber nicht ohnehin zu Immissionsminderungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wäre.*)
VolltextIBRRS 2019, 0519
VG Hannover, Urteil vom 06.12.2018 - 12 A 5761/16
Eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Nutzung eines Erdbeckens zur Lagerung von Gärresten ist auch in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren, gerichtet auf die Genehmigung einer Biogasanlage, beachtlich.*)
VolltextIBRRS 2019, 0427
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17
1. Materielle Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung stellen keine absoluten oder relativen Verfahrensmängel (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG) dar, die zu einem Aufhebungsanspruch eines drittbetroffenen Nachbarn führen könnten.*)
2. Bis zur rechtsgrundsätzlichen Klärung ist ein auf einer unzureichenden FFH-Vorprüfung beruhendes Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausschließlich als von einem drittbetroffenen Nachbarn nicht rügbarer inhaltlicher Bewertungsmangel anzusehen.*)
3. Die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie § 9 der 9. BImSchV abschließend geregelt.*)
4. Ermessensfehler bei der Entscheidung über den Verzicht auf Durchführung eines Erörterungstermins nach § 10 Abs. 6 BImSchG begründen keinen absoluten, sondern allenfalls einen relativen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG.*)
VolltextIBRRS 2019, 0410
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.01.2019 - 2 M 114/18
1. Die Beseitigung von ca. 50 Bäumen und 4 Strauchreihen kann die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen und damit einen Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellen.*)
2. Allein mit der Behauptung, die entfernten Gehölze seien witterungsbedingt stark beschädigt gewesen, vermag der Grundstückseigentümer die Eingriffsqualität nicht in Frage zu stellen.*)
3. Bei illegalen Eingriffen in die Natur durch Beseitigung von Bäumen rechtfertigt sich ein behördliches Eingreifen durch Anordnung einer sofortigen Ersatzpflanzung daraus, dass bei einer grundsätzlich gebotenen Ersatzmaßnahme, die sich oft erst nach langer Zeit zu einem gleichwertigen Ausgleich auswächst, nicht noch durch Abwarten der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung ein zusätzlicher Zeitverlust eintritt. Zudem kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Maßnahme generalpräventiv auf die Gefahr einer unerwünschten Nachahmungswirkung gestützt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21.04.2016 - 2 M 93/15).*)
VolltextIBRRS 2019, 0223
VG München, Beschluss vom 15.01.2019 - 9 SN 18.4926
1. Ist im Regelbetrieb (hier: rund um eine Lagerhalle) nicht mit Überschreitungen von Immissionsrichtwerten zu rechnen, genügt eine zielorientierte Festlegung des Immissionsschutzes, d. h. dass dem Emittenten im Baugenehmigungsbescheid aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten.
2. Die Anforderungen an den Hochwasserschutz im Überschwemmungsgebiet gehen deutlich über die allgemeine Zumutbarkeitsgrenze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme hinaus. Für das Rücksichtnahmegebot bleibt deshalb als Zulässigkeitsmaßstab für bauliche Anlagen in einem - festgesetzten oder vorläufig gesicherten - Überschwemmungsgebiet kein Raum.
3. Ein Nachbar kann sich nicht auf nachbarschützende Vorschriften berufen, wenn er selbst die insoweit geltenden gesetzlichen Vorgaben nicht einhält.
VolltextIBRRS 2019, 0112
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 LA 389/17
1. Die Anordnung von Abschaltzeiten für Windenergieanlagen während bodenwendender Bearbeitungen, Grünlandmahd und Ernte im Umkreis von 100 m um den Mastfuß ist rechtmäßig, weil sie die Einhaltung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf in der Nähe der Windenergieanlagen brütende Mäusebussarde gewährleistet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich beim Mäusebussard um eine allgemein schlaggefährdete Art handelt. Denn die o.a. landwirtschaftlichen Aktivitäten ziehen in der Nähe brütende Greifvögel an und tragen so zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos bei, dem durch die Anordnung von Abschaltzeiten Rechnung getragen wird.*)
2. Bei der Berechnung der Ersatzzahlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG ist angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschrift von den Gesamtinvestitionskosten für das Vorhaben auszugehen. Diese sind nicht um diejenigen Kosten zu bereinigen, die für nicht landschaftsbildrelevante Teile des Vorhabens aufgewendet werden. Soweit der Niedersächsische Windenergieerlass davon abweicht, ist er rechtlich unbeachtlich. Die Gesamtinvestitionskosten beinhalten auch die Umsatzsteuer und zwar unabhängig davon, ob der Eingriffsverursacher vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.*)
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