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Sachgebiet: Immobilien

5139 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2020

IBRRS 2020, 1669
ImmobilienImmobilien
Einmal erteilte Zustimmung bleibt bestehen

OLG München, Beschluss vom 15.06.2020 - 34 Wx 131/20

Die Wirksamkeit der durch den Eigentümer erklärten Zustimmung nach § 5 Abs. 1 ErbbauRG dauert auch dann fort, wenn nachträglich die Berechtigung hierzu durch den Verlust der Eigentümerstellung entfällt, bevor der Eintragungsantrag gestellt worden ist.*)

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IBRRS 2020, 1641
NachbarrechtNachbarrecht
Benutzungsrechte dinglich geregelt: Kein Raum für §§ 921 ff. BGB

BGH, Urteil vom 07.02.2020 - V ZR 128/19

Die Vorschriften der §§ 921 ff. BGB sind nicht anwendbar, wenn die Rechte an einer Grenzeinrichtung dinglich geregelt sind (hier: Grunddienstbarkeit), das gilt insbesondere hinsichtlich der Benutzungsrechte und der Unterhaltungslast.*)

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IBRRS 2020, 1635
ImmobilienImmobilien
Vorläufige Unterschutzstellung

VG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 - 28 K 7833/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 1578
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Eintragung eines wechselseitigen Ausschlusses von Unterhaltungspflichten zulässig?

OLG München, Beschluss vom 08.06.2020 - 34 Wx 177/20

Der wechselseitige Ausschluss von Unterhaltungspflichten als Inhalt des Begleitschuldverhältnisses zu einer Dienstbarkeit kann nicht im Grundbuch eingetragen werden.*)

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IBRRS 2020, 1570
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Geld-Einzahlungen aus kalter Zwangsverwaltung können anfechtbar sein

BGH, Urteil vom 30.04.2020 - IX ZR 162/16

1. Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zu Grunde liegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZR 106/08, Rz. 17, IBRRS 2009, 4065 = IMRRS 2009, 2231 = BGHZ 182, 264).*)

2. Erklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.*)




IBRRS 2020, 1559
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

VG Cottbus, Urteil vom 12.03.2020 - 6 K 2667/17

1. § 49a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 3 und 4 BbgStrG enthalten spezialgesetzliche und für den Satzungsgeber bindende Regelungen dazu, wer und in welcher Reihenfolge als Schuldner der Straßenreinigungsgebühr in Betracht kommt. Diese Vorgaben müssen ohne Abweichung in die Satzung übernommen werden.*)

2. Sonstige dringlich oder obligatorisch am Grundstück Berechtigte dürfen nicht zu Gebührenschuldnern, die genannten Personen müssen zu Gebührenschuldnern bestimmt werden. Weicht eine Satzung von diesen gesetzlichen Vorgaben ab, ist die betreffende Regelung und infolgedessen wegen Fehlens eines Mindestbestandteils gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG die gesamte Satzung unwirksam.*)

3. Kostenunerdeckungen i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG liegen vor, wenn im Rahmen der Nachberechnung (Betriebsabrechnung) nach Ablauf des Kalkulationszeitraums festgestellt wird, dass die (beabsichtigte) Kostendeckung unterschritten wird. Da der Sinn und Zweck der Regelung darin liegt, einen Ausgleich für Unsicherheiten bei der Schätzung der Kosten und Maßstabseinheiten zu schaffen, sind Kostenunterdeckungen allerdings nur dergestalt zu ermitteln, dass bei der genannten Nachberechnung die tatsächlichen Kosten und Maßstabseinheiten mit den bei der Gebührenkalkulation geschätzten Werten zu vergleichen sind. Es ist abzustellen auf die Differenz zwischen den in der Gebührenkalkulation vor dem Kalkulationszeitraum kalkulierten und den tatsächlichen Kosten bzw. zwischen kalkulierten und tatsächlichen Leistungsmengen/Maßstabseinheiten.*)

4. Demgegenüber kommt es für die Feststellung einer Kostenunterdeckung auf das tatsächliche Gebührenaufkommen nicht an, so dass die Vorschrift nicht für alle Fälle gilt, in denen der prognostizierte Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird. Wenn daher die nach der Kalkulation erwarteten Gebühreneinnahmen nicht im Kalkulationszeitraum tatsächlich in die Kassen der kommunalen Körperschaft fließen, sondern - etwa wegen zögerlichen Zahlungsverhaltens oder Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner oder Versäumnissen des Gebührengläubigers bei der Forderungsbeitreibung - erst zu einem späteren Zeitpunkt eingehen oder gar - etwa wegen Insolvenzen oder mangels Beitreibung - (ganz) ausfallen, ist dies kein Fall des Ausgleichs von Unterdeckungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG.*)

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IBRRS 2020, 1557
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wege- und Leitungsrecht für Eigentümer von Doppelhäusern als Gesamtberechtigte?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - 3 Wx 72/19

Eine Grundbucheintragung, wonach den jeweiligen Eigentümern von zwei Wohnungseigentumseinheiten (Doppelhaushälften Nr. 1 und 2) auf dem in ihrem Miteigentum stehendenden Flurstück ein vereinbartes und zur Eintragung bewilligtes Wege- und Leitungsrecht als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB zusteht, das weitere Grundstücke eines der Wohnungseigentümer belastet, ist zulässig.*)

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IBRRS 2020, 1450
VersicherungenVersicherungen
Wohnhaus abgebrannt: Was ist von der Wiederherstellungsklausel umfasst?

OLG Köln, Beschluss vom 02.09.2019 - 9 U 197/18

1. Im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel stellt der Ausbau eines Wohnhauses mit drei barrierefreien, selbstständig nutzbaren Wohneinheiten und die Vergrößerung der Wohnfläche von vorher 200 m² auf 308,78 m² nach der Umsetzung des genehmigten An-/Umbaus eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Nutzung als Einfamilienhaus dar.*)

2. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen und ihn davor zu schützen, dass sich der Versicherungsnehmer durch Vortäuschen des Versicherungsfalls Vermögensvorteile verschafft, wäre es nicht vereinbar, wenn der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Bestandsgebäude auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen verlangen könnte, die Kosten für den Anbau aber selber tragen will.*)

3. Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung ist nicht im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt, wenn die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin einerseits und diejenigen der beauftragten Bauunternehmung andererseits identisch sind.*)

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IBRRS 2020, 1449
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wohnhaus abgebrannt: Was ist von der Wiederherstellungsklausel umfasst?

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2019 - 9 U 197/18

1. Im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel stellt der Ausbau eines Wohnhauses mit drei barrierefreien, selbstständig nutzbaren Wohneinheiten und die Vergrößerung der Wohnfläche von vorher 200 qm auf 308,78 qm nach der Umsetzung des genehmigten An-/Umbaus eine wesentliche Abweichung von der bisherigen Nutzung als Einfamilienhaus dar.*)

2. Mit dem Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, das subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen und ihn davor zu schützen, dass sich der Versicherungsnehmer durch Vortäuschen des Versicherungsfalls Vermögensvorteile verschafft, wäre es nicht vereinbar, wenn der Versicherungsnehmer die Neuwertspitze für das durch den Brand zerstörte Bestandsgebäude auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen verlangen könnte, die Kosten für den Anbau aber selber tragen will.*)

3. Die tatsächliche Ausführung der vertraglichen Wiederherstellungsleistung ist nicht im Sinne einer Prognoseentscheidung sichergestellt, wenn die Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin einerseits und diejenigen der beauftragten Bauunternehmung andererseits identisch sind.*)

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IBRRS 2020, 1423
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eigentümer muss ins Heim: Nichtehelicher Lebenspartner muss räumen!

AG Köln, Urteil vom 21.04.2020 - 210 C 119/19

1. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum des Partners stehenden Wohnung durch den nichtehelichen Partner beruht in der Regel auf dessen tatsächlicher Gestattung. Die Befugnis zur Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Gestattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Herausgabe des Mitbesitzes verlangt.

2. Die Einräumung der Mitnutzung von Alleineigentum erfolgt in der Regel im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage.

3. Die Frage, ob das vom Betreuer gegen den nichtehelichen Lebenspartner gerichtete Herausgabeverlangen den wirklichen oder mutmaßlichen Wünschen des Betreuten widerspricht, unterliegt grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht.

4. In einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können persönliche und wirtschaftliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht ohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden.

5. Bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen besteht der Wertersatz i.d.R. in Höhe des objektiven Mietwerts.

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IBRRS 2020, 1384
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Muss der Verkäufer auf fehlenden Versicherungsschutz hinweisen?

BGH, Urteil vom 20.03.2020 - V ZR 61/19

1. Der Verkäufer eines bebauten Grundstücks muss den Käufer grundsätzlich nicht ungefragt darüber unterrichten, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Gebäudeversicherung besteht; ebensowenig muss er ihn über eine nach Vertragsschluss erfolgte Beendigung einer solchen Versicherung informieren. Dies gilt auch dann, wenn eine Gebäudeversicherung nach der Verkehrsanschauung üblich ist.*)

2. Erklärt der Verkäufer dagegen vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags, dass eine Gebäudeversicherung besteht, und wird das Versicherungsverhältnis vor Umschreibung des Eigentums beendet, trifft ihn in aller Regel die vertragliche Nebenpflicht, den Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten.*)

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IBRRS 2020, 1319
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wie wird Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen?

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2020 - 2 Wx 373/19

1. Mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO kann weder auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hingewirkt werden, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll, noch dem Antragsteller aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen. Das gilt auch dann, wenn eine Vormerkung wegen Erlöschens des gesicherten Anspruchs gelöscht werden soll und der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt ist.

2. Für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit i. S. v. § 22 GBO hat der Antragsteller grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Unrichtigkeit der gegenwärtigen Grundbuchlage und der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Lediglich ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglichkeiten müssen nicht widerlegt werden.

3. Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Allerdings reicht in diesen Fällen der Todesnachweis dann nicht zum Beleg für die Grundbuchunrichtigkeit, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert.

4. Ist in der Bewilligung zwar ausdrücklich angeordnet worden, dass der Rückübertragungsanspruch nicht vererblich und nicht übertragbar ist und mit dem Tode des Veräußerers erlischt, aber nicht eindeutig geregelt, ob dies auch für den Fall gelten sollte, dass der Anspruch bereits entstanden, aber infolge des Todes des Berechtigten nicht mehr durchgesetzt werden konnte, kann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass die Bewilligenden die Unvererblichkeit und das Erlöschen des Anspruchs in diesem Fall nicht gewollt hätten. Der Unrichtigkeitsnachweis ist dann allein mit dem Nachweis des Todes des Berechtigten nicht geführt.




IBRRS 2020, 0981
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wann liegt ein grobes und wann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor?

LG Itzehoe, Urteil vom 06.09.2019 - 10 O 55/16

1. Ist objektiv nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis der Leistungen festzustellen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestands des Wuchers erfüllt sind.

2. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig schon dann angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung.

3. Wer sich auf ein besonders grobes Missverhältnis der Leistungen beruft, muss dies auch beweisen.

4. Bei dem auffälligen Missverhältnis handelt es sich nicht um einen festen Wert. Jedenfalls liegt er unter dem für ein besonders grobes Missverhältnis notwendigen Wert.

5. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Diskrepanz bei unter 50% liegt.

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IBRRS 2019, 2508
ImmobilienImmobilien
Lebensgemeinschaft gescheitert: Geschäftsgrundlage der Immobilienschenkung weggefallen?

BGH, Urteil vom 18.06.2019 - X ZR 107/16

1. Die vom (mit-)beschenkten Partner des eigenen Kindes geteilte oder jedenfalls erkannte Vorstellung des Schenkers, eine zugewendete Immobilie werde vom eigenen Kind und dessen Partner dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung oder Familienwohnung genutzt, kann die Geschäftsgrundlage eines Schenkungsvertrages bilden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 19.01.1999 - X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, und vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190).*)

2. Die Schenkung begründet jedoch kein Dauerschuldverhältnis. Für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage reicht es deshalb nicht aus, dass die Lebensgemeinschaft nicht bis zum Tod eines der Partner Bestand hat. Hat jedoch die gemeinsame Nutzung der Immobilie entgegen der mit der Schenkung verbundenen Erwartung nur kurze Zeit angedauert, kommt regelmäßig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.*)

3. In diesem Fall ist der Schenker in der Regel berechtigt, vom Schenkungsvertrag zurückzutreten und das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückzufordern.*)

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IBRRS 2020, 1219
ImmobilienImmobilien
Zustimmungsvorbehalt als Inhalt des Erbbaurechts?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 W 83/19

Die Vereinbarungen, wonach eine Änderung des vereinbarten Verwendungszwecks und wesentliche bauliche Veränderungen der Bauwerke und Nebenanlagen bzw. deren teilweiser oder ganzer Abbruch der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers bedürfen, können mit dinglicher Wirkung zum Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden.*)

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IBRRS 2020, 1220
ImmobilienImmobilien
Sind Mobilheime Scheinbestandteile?

BGH, Beschluss vom 21.11.2019 - V ZB 75/19

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer, der auf seinem Grundstück ein Mobilheim aufstellt, eine Verbindung mit dem Grund und Boden nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 BGB vornehmen will. Maßgeblich sind stets alle Umstände des Einzelfalls, die Rückschlüsse auf den Willen des Grundstückseigentümers zulassen.*)

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IBRRS 2020, 1082
ImmobilienImmobilien
Wie ist der Jahreswert des Nießbrauchsrechts zu ermitteln?

BFH, Urteil vom 28.05.2019 - II R 4/16

Wird ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt, mindert der Wert des Nießbrauchsrechts die Bereicherung des Bedachten. Der Jahreswert des Nießbrauchrechts ist unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln, wenn die Schuldzinsen vom Schenker als Nießbraucher während des Bestehens des Nießbrauchsrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.*)

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IBRRS 2020, 0990
ImmobilienImmobilien
Keine Wiedereinräumung des Besitzes bei zu langem Zuwarten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.12.2019 - 5 W 81/19

Auch in Verfahren, die Besitzschutzansprüche nach den §§ 861, 862 BGB zum Gegenstand haben, kann es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehlen, wenn der Antragsteller in Kenntnis der maßgeblichen Umstände längere Zeit untätig geblieben ist, denn die genannten Vermutungstatbestände bringen lediglich einen anspruchstypischen Gefährdungsgrund zum Ausdruck, der im Einzelfall sehr wohl fehlen oder durch das eigene Verhalten des Antragstellers widerlegt sein kann.*)

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IBRRS 2020, 0769
ImmobilienImmobilien
Hoher Wärmeverlust: Wie ist abzurechnen?

AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 31.10.2019 - 5 C 446/18

1. Die Preisgestaltung der Versorgungsunternehmen unterliegt im Wesentlichen der Missbrauchskontrolle durch die Kartellbehörden und es ist deren Aufgabe, darauf zu achten, dass die Unternehmen bei Vertragsanpassungen ihre Befugnis zu anderweitiger Preisgestaltung nicht missbrauchen und Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.

2. Grundsätzlich sind Einwände des Kunden gegen Rechnungen der Versorgungsunternehmen im Zahlungsprozess nur dann beachtlich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen. Hierzu gehören nicht Mess-, Ablese- oder Rechenfehler.

3. Eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung kommt nicht in Betracht.

4. Wird nur ein sehr geringer Anteil der abgegebenen Wärme von den Verbrauchserfassungsgeräten erfasst, ist nach dem Grundkostenmaßstab abzurechnen.

5. Als pauschale Verzugskosten sind die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben nur dann zu billigen, wenn deren Höhe i.S.d. § 287 ZPO noch angemessen ist. Als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben können nicht mehr als 2,50 Euro ersetzt verlangt werden.

6. Die Rechtshängigkeit wird auf die Zustellung des Mahnbescheids zurückbezogen, wenn die Sache alsbald nach Zustellung der Widerspruchseinlegung ins Streitverfahren abgegeben wird. "Alsbald" ist dabei wie "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zu verstehen.

7. In der Regel ist vom Antragsteller binnen eines Zeitraums von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Widerspruchs zu erwarten, dass er die restlichen Gerichtsgebühren einbezahlt und den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellt.

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IBRRS 2020, 1015
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was nicht im Kaufvertrag steht, ist auch nicht vereinbart!

OLG Dresden, Beschluss vom 17.03.2020 - 4 U 2183/19

1. Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar.*)

2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.*)




IBRRS 2020, 1014
ImmobilienImmobilien
Was nicht im Kaufvertrag steht, ist auch nicht vereinbart

OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2020 - 4 U 2183/19

1. Die Angabe in einem Maklerexposé, ein Gebäude sei "mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen" stellt keine Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Wohn- und Sanierungsstandards dar.*)

2. Enthält der notarielle Kaufvertrag keine Angaben zur geschuldeten Beschaffenheit eines Grundstücks, kann der Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer eine solche mit ihm vereinbaren wollte.*)

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IBRRS 2020, 0974
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Der eine darf, der andere nicht: Unzulässige Bezugsbindung?

KG, Beschluss vom 25.02.2020 - 1 W 296/19

Soll zur dinglichen Absicherung eines Wärmecontracting-Vertrags dem Energieunternehmen gestattet werden, auf dem Grundstück eine Heizungsanlage zur Versorgung der dort befindlichen Gebäude zu betreiben, und dem Grundstückseigentümer verboten werden, zu demselben Zweck Anlagen zur Erzeugung von Wärme zur Raumheizung und Warmwasserbereitung zu betreiben oder durch Dritte errichten und betreiben zu lassen oder diese Nutzenergien von Dritten zu beziehen, so stellt dies keine als beschränkte persönliche Dienstbarkeit unzulässige Bezugsbindung dar.*)

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IBRRS 2020, 1008
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Reichweite einer dem Notar erteilten Vollmacht

KG, Beschluss vom 17.12.2019 - 1 W 313/19

1. Eine dem Notar erteilte Vollmacht “durch notarielle Eigenurkunde (…) die Berichtigung/Ergänzung der Auflassung zu erklären” berechtigt nicht zur Auflassung im Namen von Verkäufer und (Erst-)Käufer der nach Ausübung des auf eine Teilfläche beschränkten gemeindlichen Vorkaufsrechts verbleibenden Grundstücksfläche, wenn sich aus den notariell beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten nicht ergibt, dass sie über die (Eintragungs-)Voraussetzung der Vorlage eines Negativattests der Gemeinde hinaus die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Erwägung gezogen hätten.*)

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IBRRS 2020, 0996
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nach DDR-Recht bestehende Duldungspflicht eines Überbaus gilt fort!

OLG Dresden, Urteil vom 10.03.2020 - 6 U 837/17

1. Die sachenrechtlichen Wirkungen eines in der ehemaligen DDR errichteten Überbaus richten sich nach dem in Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz nach dem Recht der DDR, während ab diesem Zeitpunkt des Beitritts am 03.10.1990 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, der Eigentumsinhalt sich also nach den §§ 903 ff. BGB bestimmt. Wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 03.10.1990 eine Duldungspflicht des Grundstücknachbarn für einen Überbauch nach DDR-Recht gegeben war und damit zum Eigentumsinhalt gehörte, besteht jene in Gestalt der Pflicht, den Überbau nach § 912 BGB zu dulden, nach dem Beitritt fort (Anschluss an BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 51/18, IBRRS 2019, 1468 = IMRRS 2019, 0550).*)

2. Eine solche Duldungspflicht gehörte zum Stichtag 03.10.1990 zum Inhalt des Eigentums an dem überbauten Grundstück, wenn der Beseitung des Überbaus widersprechende gesellschaftliche Interessen i.S.d. § 320 ZGB nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung des Überbaus vorlagen, sondern bis zum Beitrittsdatum am 03.10.1990 fortbestanden.*)

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IBRRS 2020, 0957
ImmobilienImmobilien
Nochmal: Realofferte richtet sich an Mieter, nicht an Vermieter!

AG Wedding, Urteil vom 06.01.2020 - 9 C 62/19

1. Die Realofferte richtet sich an den, der die Verfügungsgewalt über die Wohnung und damit den Anschluss inne hat, somit an den Mieter.

2. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt hat.

3. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem besitzrechtlich die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist.

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IBRRS 2020, 0969
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Auch Käufer eines Miteigentumsanteils hat Anspruch auf Sach- und Rechtsmängelfreiheit des gesamten Grundstücks

BGH, Urteil vom 14.02.2020 - V ZR 11/18

1. Schon das Bestehen, nicht erst die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB schließt die Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht erfüllten Gegenforderung stehenden Forderung und damit einen Rücktritt nach § 323 Abs. 1 BGB aus. Das gilt auch bei der Mängeleinrede.*)

2. Der Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unterliegt unmittelbar den Regelungen über den Sachkauf. Bezugspunkt etwaiger Nacherfüllungsansprüche ist kein Recht, sondern das Grundstück, dessen Miteigentümer der Erwerber werden will.*)

3. Auch der Käufer eines Miteigentumsanteils hat nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch darauf, dass das Grundstück insgesamt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Ihm steht vorbehaltlich eines Unvermögens des Verkäufers ein Anspruch auf volle Nacherfüllung zu.*)

4. Der Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wird nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB von seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung frei, wenn es dem Käufer nicht gelingt oder nur im Klagewege gelingen könnte, die übrigen Miteigentümer dazu zu bewegen, den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zuzustimmen und die dafür entstehenden Kosten entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu tragen.*)

5. Der Käufer darf den Kaufpreis auch dann insgesamt zurückhalten, wenn ein Mangel der Sache erst nach der Lieferung bzw. Übergabe bemerkt wird.*)




IBRRS 2020, 0713
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Vermieter haftet nicht "automatisch" für die Energiekosten des Mieters!

AG Schöneberg, Urteil vom 21.11.2019 - 106 C 400/18

1. Durch den Gasverbrauch über eine Energieentnahmestelle nimmt der Mieter eine "Realofferte" des Versorgers an und es kommt ein Versorgungsvertrag ausschließlich mit ihm zu Stande.

2. Dem Versorgungsunternehmen steht gegenüber dem Vermieter ein Auskunftsanspruch über den Namen des Mieters zu.

3. Unerheblich ist, dass der Vermieter den Namen des Mieters nur gegen gesondertes Entgelt benennen wollte. Die fehlende Auskunft führt nicht dazu, dass der Vermieter Vertragspartner geworden ist.

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IBRRS 2020, 0849
ImmobilienImmobilien
Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn

BGH, Urteil vom 24.01.2020 - V ZR 155/18

1. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.*)

2. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.*)

3. Die i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines Gewerbegrundstücks kann es nach den Umständen des Einzelfalls erfordern, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt erforderlich ist; dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt.*)

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IBRRS 2020, 0499
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Selbst erwerbender Verwalter darf Zustimmung erteilen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.11.2019 - 3 Wx 217/19

1. Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist ein Insichgeschäft grundsätzlich nur dann gegeben, wenn der Vertreter dieses sich selbst gegenüber als Erklärungsempfänger vornimmt.

2. Dementsprechend kann ein Verwalter, der eine von ihm verwaltete Wohnung erwerben möchte, auch selbst die Zustimmungserklärung zu dem Kauf abgeben.

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IBRRS 2020, 0803
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Einsicht in das Wohnungsgrundbuch eines anderen Wohnungseigentümers?

OLG Bremen, Beschluss vom 07.02.2020 - 3 W 1/20

Ein Miteigentümer hat jedenfalls dann ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das komplette Grundbuchblatt des Wohnungsgrundbuchs eines anderen Wohnungseigentümers, wenn die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits zuvor in einem notariellen Vertrag die Auflösung der Gemeinschaft vereinbart haben.*)




IBRRS 2020, 0777
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 209/18

1. Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) müssen in Fernwärmelieferungsverträgen enthaltene Anpassungsklauseln für den Arbeits-preis so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeu-gung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hinsichtlich des Kostenelements ist zwar keine Kostenechtheit, aber eine unmittelbare Anknüpfung an die beim Fernwärmeversorger anfallenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme geboten. Spiegelt eine Preisanpassungsklausel eine derartige Kostenorientierung nicht wie erforderlich wider, ist sie schon aus diesem Grund mit § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV (§ 24 Abs. 3 Satz 1 aF) nicht zu vereinbaren (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33, 37 f.; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 26 f.). (Rn. 20, 22 und 25)*)

2. Mit Blick hierauf kann ein vom Fernwärmeversorger gewählter Preisänderungsparameter - wie im Streitfall der von der Beklagten gewählte "HEL"-Faktor - nur dann als geeignet angesehen werden, seine Brennstoffbezugskosten ausreichend ab-zubilden, wenn feststeht, dass das Versorgungsunternehmen gegenüber seinem Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO Rn. 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, aaO Rn. 25; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 40). An einer solchen Entsprechung fehlt es, wenn der vom Fernwärmeversorger in seinem Brennstoffbezugsvertrag zu entrichtende Arbeitspreis - wie im Streitfall - nur zu 75 % durch "HEL" bestimmt wird, der vom Endkunden nach den Regelungen des Wärmelieferungsvertrags zu entrichtende Arbeitspreis indes zu 100 %. An einem nach Art und Umfang wesentlichen Gleichlauf der Preisänderungsregelungen in den beiden miteinander zu vergleichenden Verträgen fehlt es zudem dann, wenn die Preisanpassungsklausel des Fernwärmelieferungsvertrags die Multiplikation des Ausgangsarbeitspreises mit dem Preisänderungsparameter - im Streitfall "HEL" - vorsieht, während die entsprechende Bestimmung im Brennstoffbezugsvertrag des Fernwärmeversorgers den Preisänderungsparameter zum Ausgangsarbeitspreis lediglich addiert. Denn durch die Multiplikation wird eine Hebelwirkung erzielt, die dazu führt, dass der Fernwärmeversorger nicht nur die ihm tatsächlich entstehenden Bezugskostensteigerungen weitergeben, sondern gegenüber dem Kunden stärkere Preiserhöhungen geltend machen und zusätzliche Gewinne realisieren kann. (Rn. 26, 28 und 31)*)

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IBRRS 2020, 0494
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wie wird ein eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzender Titel ausgelegt?

OLG München, Beschluss vom 08.01.2020 - 34 Wx 425/17

Zur Auslegung eines eine Auflassungs- und Bewilligungserklärung ersetzenden Titels.*)

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IBRRS 2020, 0734
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wer WhatsApp nutzt, muss sich daran festhalten lassen!

LG Bonn, Urteil vom 31.01.2020 - 17 O 323/19

1. Begehrt ein Eigentümer (Verkäufer), seine Immobilie zum Zwecke der Begutachtung zu besichtigen, und fordert den Besitzer (Käufer) zur Benennung dreier Termine auf, an denen dies im Beisein eines Sachverständigen ermöglicht wird, so gibt der Hausbesitzer keinen Anlass zur Erhebung eines hierauf gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, wenn er alsbald lediglich zwei Tage mit Uhrzeiten benennt, an denen die gewünschte Besichtigung erfolgen kann.

2. Hatten die Parteien zuvor bereits Korrespondenz über WhatsApp, so kann dieser Messengerdienst als Kommunikationskanal des Hausbesitzers gegenüber dem Eigentümer für Erklärungen, für die eine strengere Form als Textform nicht vorgeschrieben ist, rechtswirksam verwendet werden.

3. Sind WhatsApp-Nachrichten mit zwei blauen Haken markiert, darf sich der Absender darauf verlassen, dass diese beim Empfänger eingegangen sind und von diesem zur Kenntnis genommen wurden.

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IBRRS 2020, 0690
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Grundbuchamt muss fehlende Eintragsunterlagen anfordern!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2019 - 3 Wx 126/19

1. Ist in der Betreffzeile einer Antragsschrift auch ein Grundbuchblatt (13844) bezeichnet, während sich die beigefügte notarielle Urkunde und die dortigen Erklärungen der Beteiligten, namentlich die Bewilligung, ausschließlich auf ein anderes Grundbuchblatt (13775) beziehen, darf das Grundbuchamt nicht einen Eintragungsantrag zu dem erstgenannten Grundbuchblatt (13844) zurückweisen, ohne den Antragsteller zuvor (z.B. telefonisch oder durch formloses gerichtliches Anschreiben) auf den Widerspruch hingewiesen zu haben.*)

2. Einen (auch zu dem ausschließlich in der Betreffzeile genannten Grundbuchblatt - 13844 - unterstellten) Eintragungsantrag durfte das Grundbuchamt nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern hätte zunächst im Wege der Zwischenverfügung die aus seiner Sicht insoweit fehlenden Eintragsunterlagen anfordern müssen.*)

3. Der Grundsatz, wonach im Zweifel die zulässige Eintragung als gewollt anzusehen ist, führt dazu, dass sich der einer Auslegung entsprechend § 133 BGB zugängliche Eintragungsantrag - auch in Ansehung der lediglich als schlichte Information zur Erleichterung der Zuordnung eines Schriftstück bestimmten Betreffzeile - ausschließlich auf das Grundbuchblatt bezieht, zu dem auch materiell-rechtliche Erklärungen abgegeben und die Bewilligung der Beteiligten im Sinne von § 19 GBO erklärt worden ist (hier: Grundbuchblatt 13775).*)

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IBRRS 2020, 0677
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gutgläubiger Grundstückserwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren?

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 298/19

Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.

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IBRRS 2020, 0676
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gutgläubiger Grundstückserwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren?

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 297/19

Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.

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IBRRS 2020, 0675
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gutgläubiger Grundstückserwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren?

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 296/19

Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.

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IBRRS 2020, 0674
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Gutgläubiger Grundstückserwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren?

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 290/19

Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.

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IBRRS 2020, 0657
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Nachträgliche Nutzungsbeschränkung ist formlos möglich!

BGH, Urteil vom 11.10.2019 - V ZR 7/19

Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich.*)

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IBRRS 2020, 0652
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Toleranzschwelle von 12% zu Lasten des Gebührenschuldners!

BVerwG, Urteil vom 27.11.2019 - 9 CN 1.18

Die Auslegung einer landesrechtlichen Gebührenvorschrift, wonach objektive Rechtsverstöße bei der Kalkulation, soweit sie nicht bewusst und gewollt mit Benachteiligungsabsicht herbeigeführt wurden, bis zu einer Toleranzschwelle von 12 % zu Lasten des Gebührenschuldners unbeachtlich sind, ist mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht vereinbar.*)

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IBRRS 2020, 0439
ImmobilienImmobilien
Kann teilender Eigentümer auch nach seinem Ausscheiden noch Sondernutzungsrechte nachträglich begründen?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2019 - 3 Wx 69/19

1. Sollen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu materiell-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.

2. Es gibt jedoch zwei als zulässig anerkannte Möglichkeiten der Gestaltung einer Teilungserklärung, die dem teilenden Eigentümer die nachträgliche Begründung von Sondereigentumsrechten ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer und ohne Zustimmung der dinglich Berechtigten vorbehält:

a) Zum einen kann der teilende, sich ein Zuordnungsrecht vorbehaltende Eigentümer bereits in der Teilungserklärung alle künftigen Erwerber von dem gemeinschaftlichen Gebrauch der für die künftigen Sondernutzungsrechte vorgesehenen Flächen ausschließen mit der Folge, dass die Sondernutzungsrechte zunächst keiner Wohnung bzw. keinem Teileigentum zugeordnet werden und der teilende Eigentümer allein im Rahmen eines persönlichen Sondernutzungsrechts zur Nutzung dieser Flächen berechtigt bleibt (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch Zuordnungsvorbehalt").

b) Zum anderen kann der teilende Eigentümer alle künftigen Erwerber unter der aufschiebenden Bedingung einer Zuweisung der Sondernutzungsrechte von der Mitbenutzung der betreffenden Flächen ausschließen (sog. "gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten durch aufschiebend bedingte Zuordnung").

3. Da die Zuweisungsmöglichkeit einschließlich der Bewilligungsberechtigung des teilenden Eigentümers in der ersten Gestaltungsvariante gerade auf dessen persönlicher Sondernutzungsberechtigung beruht, besteht diese jedoch auch nur bis zu seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft.

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IBRRS 2020, 0613
ImmobilienImmobilien
Ablösung eines Leibgedings durch Rentenzahlung?

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2020 - 13 U 4456/19

1. Verlässt der Berechtigte eines Leibgedings das Grundstück auf Dauer, kann er die Ablösung des Leibgedings durch eine Rentenzahlung nur verlangen, wenn die besonderen Gründe i.S.d. Art. 18 Satz 1 AGBGB beim Verlassen des Grundstücks vorgelegen haben und für das Verlassen ursächlich geworden sind.*)

2. Treten Umstände, die als besondere Gründe gewertet werden könnten, erst auf, nachdem der Berechtigte das Grundstück bereits aus freien Stücken verlassen hat, ist der Verpflichtete zur Zahlung einer Rente nicht verpflichtet.*)

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IBRRS 2020, 0440
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Veräußerungszustimmung des Verwalters kann durch Umlaufbeschluss ersetzt werden

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2019 - 3 Wx 151/19

1. Bedarf die Veräußerung von Wohnungseigentum der Zustimmung des Verwalters, so können die Wohnungseigentümer auch in diesem Fall - gleich, ob der Verwalter die Zustimmung nicht erteilt oder ein Verwalter gar nicht bestellt wurde - nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit selbst durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung die Zustimmung ersetzen.

2. Ein solcher Beschluss ist auch ohne Versammlung, im sog. Umlaufverfahren gültig, wenn alle Wohnungseigentümer im Bewusstsein, einen verbindlichen Beschluss zu fassen, ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklären (hier zum Nachweis gem. § 29 GBO beim Grundbuchamt geeignete Erklärungen in Form des notariellen Übertragungsvertrags, des Antrags auf Eigentumsumschreibung sowie der Zustimmungserklärung der einzigen Miteigentümerin).

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IBRRS 2020, 0404
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Teilung zu Recht untersagt wegen geplanter Erhaltungsverordnung?

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - V ZB 145/18

1. Das Grundbuchamt darf den Vollzug einer Teilungserklärung im Grundbuch nicht deshalb verweigern, weil dem teilenden Eigentümer die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Hinblick auf einen Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungsverordnung gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB vorläufig untersagt worden ist; dabei kommt es nicht darauf an, ob die vorläufige Untersagung im Grundbuch eingetragen ist.*)

2. Die vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 172 Abs. 2 BauGB ist zivilrechtlich als behördliches Veräußerungsverbot i.S.v. § 136 BGB anzusehen.*)

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IBRRS 2020, 0400
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Wie wird das Grundbuch nach Tod eines Gesellschafters berichtigt?

OLG München, Beschluss vom 07.01.2020 - 34 Wx 420/19

Die Berichtigung des durch den Tod eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts unrichtig gewordenen Grundbuchs setzt neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und des Nachweises der Erbfolge einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags voraus. Wurde dieser privatschriftlich errichtet, kann die Vorlage dieses nicht der grundbuchrechtlichen Form entsprechenden Gesellschaftsvertrags genügen.*)

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IBRRS 2020, 0369
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ImmobilienImmobilien
Wie werden Vertragsklauseln ausgelegt?

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2019 - 11 U 104/19

1. Bei der Auslegung von Verträgen sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.

2. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags. Der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vor.

3. Die spezielle Verkehrssprache geht innerhalb des einschlägigen Verkehrskreises dem allgemeinen Sprachgebrauch vor.

4. Juristische Fachausdrücke sind im Sinne des einschlägigen, von Wissenschaft und Praxis geprägten Sprachgebrauchs auszulegen. Bedienen sich jedoch Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden.

5. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind.

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IBRRS 2020, 0390
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Für Arglist reicht bedingter Vorsatz!

OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 13/19

1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren oder er bei deren Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit diesen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 14.06.1996 - V ZR 105/95, IBRRS 1996, 0346 = NJW-RR 1996, 1332; IBR 1992, 250; IBR 2002, 383; OLG Koblenz, IMR 2013, 158; Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Beschluss vom 19.01.2009 - 2 U 422/08; Beschluss vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).*)

2. Ist der Käufer eines Einfamilienhauses im notariellen Kaufvertrag darauf hingewiesen worden, dass ein Feuchteschaden im Keller und damit verbunden Folgeschäden (z. B. Schäden am Fußboden und Putz durch schadhafte Isolierung und Drainage) vorhanden sind, und ist festgehalten, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit bestehe, dass die Behebung des Mangels auf Kosten und Risiko des Käufers zu erfolgen habe, und hat eine entsprechende Belehrung über die Folgen des Gewährleistungsausschlusses stattgefunden, spricht dies gegen die Annahme, dass Mängel erst nach Übergabe des Hauses eingetreten sind und ein vorsätzliches, arglistiges Verschweigen von Mängeln seitens der Verkäufers vorliegt.*)

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IBRRS 2020, 0213
Mit Beitrag
ImmobilienmaklerImmobilienmakler
Auftraggeber muss nicht anzeigen, dass er das Objekt bereits kennt

LG Berlin, Urteil vom 02.05.2019 - 52 O 304/18

1. Auch wenn in der Regel ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen ist, so verhält es sich anders in dem Fall, dass der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

2. Der Auftraggeber ist nach dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags nicht verpflichtet, den Makler darüber zu unterrichten, dass ihm das angebotene Objekt bereits bekannt ist.

3. Dementsprechend benachteiligt eine Klausel "Sollte Ihnen dieses Angebot bereits bekannt sein, so bitten wir um schriftliche Bekanntgabe unter Nennung des Anbieters innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Angebots. Sollten wir keine Rückäußerung erhalten, ist unser Nachweis als Erstnachweis vom Empfänger akzeptiert." den Auftraggeber unangemessen.

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IBRRS 2019, 4152
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

BFH, Beschluss vom 08.10.2019 - V R 15/18

1. Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt.*)

2. Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 233a Abs. 2a AO liegt.*)

3. Ist ein Zinserlass gem. § 239 Abs. 1 AO i.V.m. § 163 AO in der Weise geboten, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, handelt es sich bei den in dieser Weise erlassenen Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen i.S.v. § 233a Abs. 5 Satz 3 AO.*)

4. Eine Zinspflicht nach § 233a AO ist sachlich unbillig, wenn der Leistende bei der Ausführung seines Umsatzes in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgehen konnte und musste, dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei.*)

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IBRRS 2020, 0163
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was nicht im Vertrag steht, ist auch nicht Vertragsbestandteil!

OLG Rostock, Urteil vom 19.12.2019 - 3 U 62/18

Angaben zur Beschreibung eines Grundstücks in Vorfeld des Vertragsschlusses, die im notariellen Vertrag keinen Niederschlag mehr finden, stellen in aller Regel keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.*)

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