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Sachgebiet: Wohnungseigentum

6061 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2022

IBRRS 2022, 1943
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe

LG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 320 S 2/21

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2022, 1875
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEMoG: Laufende Beschlussersetzungsklagen bedürfen einer Klageumstellung auf die Gemeinschaft

LG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - 29 S 32/21

Der klagende Eigentümer muss seine Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer auf eine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umstellen. § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht anwendbar.

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IBRRS 2022, 1810
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen Eigentümern und Verwalter?

AG München, Beschluss vom 24.01.2022 - 1295 C 634/22 EVWEG

Aufgrund der Änderungen durch das WEMoG bestehen zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und dem Verwalter keine unmittelbaren wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsbeziehungen mehr. Der Verwalter ist nur noch Organ des Verbands "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer". Die damit einhergehenden organschaftlichen Pflichten bestehen naturgemäß nur ihr gegenüber. Anders als früher ist der Verwalter nur noch "gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer", nicht mehr gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern verpflichtet.

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IBRRS 2022, 1813
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Lückentext bei Einladung macht Beschluss unbestimmt!

AG Bonn, Urteil vom 08.12.2021 - 211 C 22/21

Die Einladung zur Eigentümerversammlung mit folgendem Lückentext: "Die Wohnungseigentümer bestimmen nach § 23 Abs. 2 Satz 2 WEG, dass über ### Bezeichnung eines TOP ### im Wege eines Umlaufbeschlusses ..." genügt nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 2 WEG.

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IBRRS 2022, 1811
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eintragung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2021 - 20 W 240/21

Die Eintragung von Sondernutzungsrechten im Grundbuch richtet sich nach den §§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG, 3 Abs. 2 WGV. Danach kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Das gilt mithin auch für Umfang und Inhalt des Sondernutzungsrechts. Dies bedeutet, dass die Bezugnahme auf die Teilungserklärung bzw. die sonstige Bewilligung und deren Eintragung in allen Wohnungseigentumsgrundbüchern, also ohne jeden Hinweis darauf, dass Sondernutzungsrechte begründet wurden, nach der Gesetzeslage genügt.*)

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IBRRS 2022, 1775
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussanfechtung einer WEG-Gemeinschaft

LG Aurich, Urteil vom 11.02.2021 - 1 S 70/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1677
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streit zwischen Eigentümergemeinschaften ist keine WEG-Sache

LG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2022 - 11 S 179/20

1. Der Streit einer WEG mit einer Nachbar-WEG oder deren Miteigentümer um gemeinsame Einrichtungen bzw. diesbezügliche Verträge gehört nicht vor die WEG-Gerichte.*)

2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich territorial niemals über das eigene Grundstück hinaus erstrecken.*)

3. Bezeichnet ein Amtsgericht versehentlich eine der allgemeinen Rechtsmittelregelung unterfallende Sache als "Wohnungseigentumssache" und legt der Berufungsführer dann fälschlich Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht nach § 72 Abs. 2 GVG ein, so hilft dem Rechtsmittelführer der amtsgerichtliche Fehler beim erstangegangenen Berufungsgericht nicht weiter. Die Berufung beim konzentrierten Berufungsgericht bleibt unzulässig.*)




IBRRS 2022, 1714
WohnungseigentumWohnungseigentum
Löschung einer Falschbezeichnung von Sondereigentum

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2022 - 8 W 288/20

Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ein Sondereigentum als Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung bezeichnet, obwohl der Miteigentumsanteil nach der in der Eintragungsbewilligung in Bezug genommenen Teilungserklärung mit dem Sondereigentum an Räumen verbunden und dort als Teileigentum bezeichnet ist, ist die Eintragung inhaltlich unzulässig und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen. Da eine unzulässige Eintragung nicht Grundlage für weitere Eintragungen sein kann, sind auch alle nachfolgenden Eintragungen als unzulässig zu löschen mit der weiteren Folge, dass das Grundbuchblatt zu schließen ist und die folglich noch unerledigten Eintragungsanträge neu zu bescheiden sind.*)

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IBRRS 2022, 1654
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sind alle einverstanden, darf gebaut werden!

AG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2022 - 36 C 292/21

1. Einem Wohnungseigentümer können Maßnahmen einer baulichen Veränderung gestattet werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind.

2. Als zu berücksichtigende Beeinträchtigungen kommen auch die Gefahr einer geringeren konstruktiven Stabilität und Sicherheit des Gemeinschaftseigentums, Veränderungen der optischen Gestaltung, Entzug der Gebrauchsmöglichkeit oder der intensiveren nachteiligen Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums in Betracht.

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IBRRS 2022, 1666
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Konten der WEG sind Fremdkonten!

LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 - 55 S 25/21 WEG

1. Konten der Wohnungseigentümergemeinschaft sind seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaften als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Eigentümergemeinschaft Kontoinhaberin und der Verwalter lediglich kontoführungsbefugt ist.*)

2. Die Führung des WEG-Kontos als offenes Treuhandkonto rechtfertigt - ohne vorherige Abmahnung - gleichwohl nicht die sofortige Abberufung der Verwalterin aus wichtigem Grund.*)

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IBRRS 2022, 1642
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Klage gegen „die übrigen Wohnungseigentümer“ = Klage gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“?

LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 - 55 S 37/21

1. Eine nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) am 01.12.2020 gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" gerichtete Beschlussmängelklage ist dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen "die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" richtet, wenn in der Klageschrift zugleich der Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Partei benannt wird.*)

2. Enthält die Klageschrift eine objektiv unrichtige, aber auslegungsfähige Bezeichnung des Klagegegners, kann sie die Anfechtungsfristen des § 45 WEG wahren.*)

3. Die fehlerhafte Parteibezeichnung ist durch Berichtigung des Rubrums zu beheben. Es bedarf keines förmlichen Parteiwechsels.*)

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IBRRS 2022, 1645
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eine gekorene Ausübungsbefugnis gibt es nicht mehr!

AG Wuppertal, Urteil vom 03.12.2021 - 95b C 122/20

Eine über die geborene Ausübungsbefugnis aus § 9a Abs. 2 WEG hinausgehende Möglichkeit einer gekorenen Ausübungsbefugnis sieht das Wohnungseigentumsgesetz nach der Reform nicht mehr vor, denn der Entzug des Ausübungsbefugnis durch Beschluss ist ein gravierender Eingriff in die Privatautonomie des einzelnen Wohnungseigentümers und widerspricht auch dem berechtigten Interesse des Rechtsverkehrs an einer klaren Zuordnung von Rechten und Pflichten.

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IBRRS 2022, 1644
WohnungseigentumWohnungseigentum
Pflicht zur Wiederherstellung von Markierungen

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.12.2021 - 980b C 15/20 WEG

Schadensersatzansprüche, bei denen der dem Schadensersatzanspruch zugrundeliegende Sachverhalt vor dem 01.12.2020 abgeschlossen wurde, sind nach den bis zum 30.11.2020 geltenden Vorschriften des WEG zu beurteilen.

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IBRRS 2022, 1643
WohnungseigentumWohnungseigentum
Genehmigung der Jahresabrechnung?

LG Landau, Urteil vom 17.12.2021 - 5 S 16/21

Das Inkrafttreten des neuen WEG-Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Klage dar.

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IBRRS 2022, 1600
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweiergemeinschaft: Hausgeldansprüche muss Gemeinschaft durchsetzen!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.05.2022 - 2-13 T 27/22

Auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG können Hausgeldansprüche nur aufgrund eines Beschlusses über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan geltend gemacht werden. Zudem muss der Zahlungsanspruch auch hier von der Gemeinschaft durchgesetzt werden, einzelne Eigentümer sind hierzu nicht befugt.*)

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IBRRS 2022, 1562
WohnungseigentumWohnungseigentum
Ansprüche auf Auflassung sowie Herstellung von Wohnungseigentum

KG, Beschluss vom 11.05.2021 - 8 U 1153/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1503
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss über Wirtschaftsplan nicht insgesamt nichtig!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2022 - 2-13 T 15/22

Ein Beschluss, mit dem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, ist jedenfalls nicht insgesamt mangels Beschlusskompetenz nichtig, so dass für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht besteht.*)

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IBRRS 2022, 1502
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Fehlerhafte Ladung: Beschlüsse ungültig?

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2022 - 2-13 S 117/21

1. Eine nach dem 01.12.2020 gegen die übrigen Eigentümer erhobene Anfechtungsklage wahrt die Anfechtungsfrist des § 45 WEG nicht.*)

2. Lädt zur Eigentümerversammlung statt der bestellten Verwalterin eine von ihr neu gegründete Gesellschaft, ohne dass eine Umwandlung nach dem UmwG erfolgt ist, ist die Ladung fehlerhaft. Die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse sind aber nur dann für ungültig zu erklären, wenn der Ladungsmangel sich kausal ausgewirkt hat.*)

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IBRRS 2022, 1501
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch 2er-WEG hat Anspruch auf einen Verwalter!

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.05.2022 - 2-13 T 26/22

Ein Anspruch auf einen Verwalter besteht auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-WEG und kann ggf. auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Für eine Verwalterbestellung durch das Gericht muss der Antragsteller dem Gericht aber übernahmebereite Verwalter benennen.*)




IBRRS 2022, 1449
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei einem Einfamilienhaus

LG Hannover, Urteil vom 17.12.2021 - 17 S 33/20

Vermeidung von unnötigen Formalien im Hinblick auf die Gesamtkosten und die Einzelkosten bei der Abrechnung der Betriebskosten für ein Einfamilienhaus.

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IBRRS 2022, 1444
WohnungseigentumWohnungseigentum
Räumung eines Wohnhauses sowie Zahlung rückständigen Mietzinses

AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 25.06.2020 - 41 C 775/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1424
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweiergemeinschaft: Gegen wen richtet sich ein Aufwendungsersatzanspruch?

BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21

Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, IMR 2021, 75).*)

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IBRRS 2022, 1359
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kostenabweichungen nach § 21 Abs. 5 WEG müssen ausdrücklich beschlossen werden!

AG Lübeck, Urteil vom 11.02.2022 - 35 C 39/21 WEG

1. Die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung haben grundsätzlich die Wohnungseigentümer zu tragen, die diese verlangen.

2. Bei mehreren Eigentümern, die die Gestattung erhalten haben, ist für die Verteilung der Kosten und Nutzungen das Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile maßgeblich.

3. Wenn vom gesetzlichen Maßstab nach § 21 Abs. 5 WEG abgewichen werden soll, muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch für den Rechtsnachfolger die abweichende Verteilung der Kosten ausdrücklich beschlossen werden.

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IBRRS 2022, 1287
Mit Beitrag
NotareNotare
Übertragung von Miteigentumsanteilen und Begründung derselben sind ein Beurkundungsgegenstand

LG Offenburg, Urteil vom 20.01.2022 - 4 OH 15/21

Erfolgt die Übertragung von Miteigentumsanteilen "uno actu" mit der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gem. § 3 WEG, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG und es werden hierdurch keine zusätzlichen Notargebühren ausgelöst.

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IBRRS 2022, 1276
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft = WEG-Sache?

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2022 - 1 AR 2/22

1. Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.

2. Einfache Rechtsfehler, wie etwa das Übersehen einer die Zuständigkeit begründenden Rechtsnorm, rechtfertigen die Annahme einer objektiv willkürlichen Verweisung grundsätzlich nicht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verweisung offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft ist, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.

3. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

4. Dass nach Maßgabe dieser Grundsätze auch die Streitigkeit zwischen Mitgliedern einer Bruchteilseigentümergemeinschaft nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zu behandeln sei, erscheint zwar zweifelhaft, indes ist diese Ansicht nicht gänzlich unvertretbar und mithin auch nicht willkürlich.

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IBRRS 2022, 1265
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Auch ein unwirksam bestellter Verwalter kann Vertreter sein!

BGH, Urteil vom 11.03.2022 - V ZR 77/21

1. Für ein Beschlussmängelverfahren, in dem die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Verwalters durch den teilenden Eigentümer im Streit steht, ist der Verwalter als berechtigt anzusehen, die beklagten übrigen Wohnungseigentümer zu vertreten und für diese Zustellungen entgegenzunehmen.*)

2. Eine in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Regelung, mit der sich der zunächst zum Verwalter bestellte teilende Eigentümer die einseitige Bestimmung eines anderen Verwalters in der Aufteilungsphase vorbehält, ist unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30.11.2020 geltenden Fassung jedenfalls insoweit unwirksam, als der Vorbehalt nach Entstehung der (werdenden) Wohnungseigentümergemeinschaft fortgelten soll.*)

3. Der Mangel der Einberufung der Eigentümerversammlung durch einen Nichtberechtigten wird geheilt, wenn sämtliche Wohnungseigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen; dabei kommt es nicht darauf an, ob den Wohnungseigentümern die fehlende Einberufungsberechtigung bekannt war.*)




IBRRS 2022, 1251
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Sondereigentum zweckbestimmungswidrig genutzt - Unterlassungsanspruch aber verwirkt

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.2022 - 2-13 S 131/20

1. Die Nutzung eines zu Wohnzwecken bestimmten Sondereigentums als Arztpraxis ist auch bei typisierender Betrachtung störender als eine Wohnnutzung und damit zu unterlassen.

2. Der Unterlassungsanspruch der Gemeinschaft ist verwirkt, wenn er über Jahrzehnte nicht erhoben wird und sich der zweckwidrig nutzende Sondereigentümer hierauf eingerichtet hat.

3. Gewöhnliche Entwicklungen einer Hausarztpraxis, wie Wachstum oder Änderung des Patientenstamms, stellen keine verwirkungsfeindliche Zäsur dar.

4. Der Einwand der Verwirkung bleibt auch gegenüber Sonderrechtsnachfolgern der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen.

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IBRRS 2022, 1293
WohnungseigentumWohnungseigentum
Zweckentfremdung von Wohnraum

VG München, Urteil vom 12.03.2021 - M 9 K 19.4581

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1289
WohnungseigentumWohnungseigentum
Räumung von Souterrain-Wohnung wegen Eigenbedarfs

AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 11.03.2021 - 410c C 199/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1275
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld

KG, Beschluss vom 01.03.2022 - 1 W 471/21

1. Verpflichtet sich ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte im Rahmen der Veräußerung eines sein wesentliches Vermögen bildendes Wohnungserbbaurechts bei der Finanzierung des Kaufpreises durch den Käufer zu Lasten des Kaufgegenstandes mitzuwirken, kann die Zustimmung des anderen Ehegatten zu dem Vertrag auch die von dem Erwerber unter Ausnutzung einer Belastungsvollmacht im Namen des Veräußerers erklärte Bewilligung der Eintragung einer Grundschuld erfassen.*)

2. Der - aktuelle - Bestand der Ehe muss dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen werden, wenn sich die Eheschließung aus einer dem Grundbuchverfahren genügenden - älteren - Eheurkunde ergibt und nicht ersichtlich ist, dass der veräußernde Ehegatte mit einer anderen als der dort aufgeführten, die Zustimmung erklärenden Person verheiratet sein könnte.*)

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IBRRS 2022, 1258
WohnungseigentumWohnungseigentum
Räumung einer Wohnung

LG Stralsund, Beschluss vom 02.03.2021 - 1 S 85/20

1. Die Monatsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist, die gem. § 224 Abs. 2 Hs. 2 ZPO nicht der Verlängerung zugänglich ist.

2. Die Berufung wird verworfen, weil eine Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist und dem Beklagten Wiedereinsetzung nicht zu gewähren war.

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IBRRS 2022, 1256
WohnungseigentumWohnungseigentum
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2021 - 33 C 2394/20

Bei einem nachträglichen Wegfall der Berechtigung für eine Sozialwohnung überwiegt das Freimachungsinteresse des Vermieters das Bestandsinteresse des Mieters nicht.

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IBRRS 2022, 1274
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Ist der aufzunehmende Rechtsträger Gläubiger der Grundschuld?

KG, Urteil vom 24.03.2022 - 1 W 2/22

Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 W 233/20 – juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 – I-3 Wx 125/20 – ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).*)

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IBRRS 2022, 0871
ProzessualesProzessuales
Zustellung an Nachbarn durch öffentliche Bekanntmachung: Jeder Eigentümer zählt!

VGH Bayern, Beschluss vom 14.01.2022 - 9 ZB 19.331

Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) zählen zu den Nachbarn i.S.d. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1 BayBO, wenn sie baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen können, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist.*)

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IBRRS 2022, 1177
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Halten in Feuerwehrzufahrt kann nur der Verband verbieten!

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 106/21

1. Beeinträchtigen oder erschweren andere Wohnungseigentümer oder Dritte den Zugang zum Sondereigentum durch Hindernisse im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums, können Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche gem. § 9a Abs. 2 WEG allein durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden; das gilt auch dann, wenn die Hindernisse brandschutzrechtlich unzulässig sind (hier: Halten in einer Feuerwehrzufahrt).*)

2. Ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Duldung des regelmäßigen Haltens von Lieferfahrzeugen in der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer befindlichen Feuerwehrzufahrt zusagt, ist nichtig.*)




IBRRS 2022, 1170
WohnungseigentumWohnungseigentum
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 02.08.2021 - 980b C 21/21 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1165
WohnungseigentumWohnungseigentum
Missachtung der Teilungserklärung

LG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2021 - 10 T 47/21

Der Wohnungseigentümer ist zwingend darauf angewiesen, innerhalb der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 WEG alles Notwendige dafür zu tun, keine Bestandskraft und somit keine Bindungswirkung des Beschlusses eintreten zu lassen.

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IBRRS 2022, 1142
WohnungseigentumWohnungseigentum
Gültigkeit von Beschlüssen aus der Eigentümerversammlung

AG Tostedt, Urteil vom 14.09.2021 - 5 C 178/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1139
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kündigung der Verwaltungsvereinbarung

OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2022 - 4 U 580/12

1. Die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück stellt eine wesentliche Veränderung der Sachlage dar, die die Kündigung einer zwischen den vorherigen Teilhabern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung rechtfertigen kann.*)

2. Die Zustimmung zur Übertragung der Hausverwaltung auf einen Dritten kann Gegenstand einer eine solche Vereinbarung ersetzenden gerichtlichen Bestimmung sein.*)

3. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ist dann erfüllt, wenn den Erklärungen des Pflichtigen zumindest konkludent entnommen werden kann, dass er eine von ihm erteilte Auskunft als vollständig ansieht. Der Verdacht, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, steht dem nicht entgegen.*)

4. Der Erwerber eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück kann von dem anderen Teil eine Entschädigung an die Eigentümergemeinschaft für dessen unentgeltliche Wohnnutzung verlangen, wenn er selbst eine Wohnnutzung nicht beabsichtigt.*)

5. Die Höhe dieses Anspruchs ist nach billigem Ermessen zu bestimmen; Vergleichsmaßstab für die gerichtliche Schätzung ist die ortsübliche und angemessenen Miete für eine vergleichbare Wohnung.*)

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IBRRS 2022, 1127
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschluss einer Eigentümerversammlung soll als ungültig erklärt werden

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 05.11.2021 - 980a C 13/21 WEG

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2022, 1042
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlusskompetenz für Zweitbeschluss

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2021 - 2-13 S 96/21

Die Gemeinschaft hat die Beschlusskompetenz für einen Zweitbeschluss, mit dem der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch bestehende, aber angegriffene Beschluss über die Verwalterbestellung abgeändert wird.

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IBRRS 2022, 0794
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Saldoklagen im Wohnungseigentumsrecht?

LG München I, Urteil vom 11.11.2021 - 6 S 2936/21 WEG

Die Vorgaben des BGH zur "Saldoklage" im Mietrecht gelten im Wohnungseigentumsrecht entsprechend.

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IBRRS 2022, 1041
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Eigentümergemeinschaft ist kein Kaufmann!

OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21

1. Dass die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig ist, steht außer Frage, lässt jedoch ihre Einordnung als Kaufmann unberührt. Wer i.S.d. § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, bestimmt das Handelsrecht.

2. Demnach ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zwangsläufig als Kaufmann gem. § 38 Abs. 1 ZPO einzuordnen.

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IBRRS 2022, 0741
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wer kann von wem was verlangen?

LG München I, Beschluss vom 16.02.2022 - 36 T 1514/22

1. Vollzieht der Verwalter einen nichtigen Beschluss, begeht er eine Pflichtverletzung, denn dieser Beschluss entfaltet keine Rechtswirkung.

2. Handelt der Verwalter pflichtwidrig, kann ihn grundsätzlich nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Wege der Leistungs- oder Unterlassungsklage in Anspruch nehmen und notfalls eine einstweilige Verfügung erwirken. Eine Direktklage des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter gibt es insoweit nicht, weil der Verwalter den Wohnungseigentümern gegenüber nicht verpflichtet ist.

3. Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung richtet sich ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht (mehr) gegen den Verwalter oder die anderen Wohnungseigentümer.

4. Beseitigungs-/Unterlassungsansprüche aus § 1004 BGB wegen Störungen durch unzulässigen Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Wohnungseigentümer und auch durch Dritte sind nur durch die Gemeinschaft geltend zu machen.

5. Auch nach neuem Recht bleibt ein Wohnungseigentümer insoweit prozessführungsbefugt, als eine Klage auf eine Störung im räumlichen Bereich des Sondereigentums gestützt wird. Diese Klagebefugnis ist unabhängig davon, ob zugleich (auch) das Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

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IBRRS 2022, 1086
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Kann der Verwalter nach neuem WEG-Recht leichter abberufen werden?

BGH, Urteil vom 25.02.2022 - V ZR 65/21

1. Für bis zum 30.11.2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen gilt in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG weiter das bisherige Verfahrensrecht; insbesondere bleiben die übrigen Wohnungseigentümer die richtigen Klagegegner.*)

2. Auch nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht besteht ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters nur dann, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.*)

3. Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Mit welchem Gewicht länger zurückliegende Geschehnisse zu berücksichtigen sind, entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung; allgemeingültige zeitliche Grenzen, jenseits derer Pflichtverletzungen des Verwalters unbeachtlich sind, gibt es nicht.*)

4. Seit dem 01.12.2020 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; entgegenstehende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung sind unwirksam geworden. Wird der Verwalter abberufen, endet der mit ihm geschlossene Vertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung; entgegenstehende Vereinbarungen im Verwaltervertrag sind ebenfalls unwirksam geworden.*)




IBRRS 2022, 1075
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Ersatz für eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten des Verwalters?

BGH, Urteil vom 10.12.2021 - V ZR 32/21

Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen (Abgrenzung zu Senat, IMR 2019, 325).*)

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IBRRS 2022, 1054
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Beseitigung von Müllbehältern

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.12.2021 - 980a C 36/21

1. Ein Wohnungs- oder Teileigentümer kann auch nach der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB und § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG, die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sonder- oder Teileigentums gerichtet sind, selbst geltend machen, wenn zugleich auch das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist.

2. Ein "Nachteil" i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n.F. ist - im Einklang mit der Reichweite des § 14 Ziff. 1 WEG a.F. - bei jeder nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung, die konkret und objektiv sein muss, gegeben; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Die Schwelle für die Annahme einer Beeinträchtigung ist niedrig anzusetzen; nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben daher außer Betracht.

3. Ein Nachteil in diesem Sinne liegt vor, wenn die Gegenstände teilweise direkt vor den Fensterfronten des Eigentümers stehen und diese teilweise auch verdecken, jedenfalls aber der Blick - von innen wie von außen - auf eine Mehrzahl von (zwischenzeitlich) unterschiedlichen Müllbehältern und Einhausungen fällt, die - zusammen mit den errichteten Zaun- und Pflanzelementen - den Eindruck eines eingefriedeten "Müllplatzes" vermitteln. Hinzu kommt, dass der entsorgte Müll nicht unerhebliche Geruchsimmissionen verursacht und die Nutzung der Behälter zu einer steten Geräuschbelastung führt.

4. An sich steht einem Antrag nach den §§ 935, 940 ZPO die damit verbundene vorzeitige Befriedigung des materiellen Begehrens des Antragstellers entgegen. In Ausnahmefällen hingegen ist der auf eine sog. Leistungsverfügung gerichtete Antrag zulässig, wenn der Antragsteller dringend der sofortigen Befriedigung bedarf, wenn die geschuldete Handlung ihren Sinn verliert, wäre sie erst infolge eines Hauptsacheverfahrens zu erbringen, und wenn die dem Antragsteller aus der Nichtleistung drohenden Nachteile schwer wiegen und von existentieller Art sind sowie außer Verhältnis zu dem Schaden stehen, den der Antragsgegner bei Erlass der Verfügung erleiden kann.

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IBRRS 2022, 0798
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Teilanfechtung zulässig?

LG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 - 11 S 129/19

Beschließt die Eigentümergemeinschaft auf Antrag eines Miteigentümers ein Flächenaufmaß mit der Maßgabe, dass der Antragsteller die Kosten trägt, so stellt die Anfechtung des Kostenvorbehalts eine unzulässige Teilanfechtung dar.

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IBRRS 2022, 1028
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WohnungseigentumWohnungseigentum
Nur der Verband kann Unterlassung der zweckwidrige Nutzung verlangen

BGH, Urteil vom 28.01.2022 - V ZR 86/21

Der einzelne Wohnungseigentümer kann nach Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr von einem anderen Wohnungseigentümer oder dessen Mieter die Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums verlangen. Entsprechende Unterlassungsansprüche können nunmehr allein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16.07.2021 - V ZR 284/19, Rz. 13, 19 f., IMRRS 2021, 0990 = NZM 2021, 717).*)

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IBRRS 2022, 0992
WohnungseigentumWohnungseigentum
Nachweis bescheinigungsfähiger Aufwendungen

OVG Sachsen, Urteil vom 08.12.2021 - 1 A 625/19

1. Zum Aufteilungsmaßstab für die von der Verwaltungsbehörde zu bescheinigenden erhöhten Absetzungen nach § 7i i. V. m. § 7h Abs. 3 EStG in Bauträgerfällen ohne gesonderte Rechnungslegung für die einzelnen Eigentumswohnungen (wie Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -).*)

2. Gemeinschafts- und Sondereigentum gehören als untrennbare Bestandteile zu dem einheitlichen Objekt Eigentumswohnung (wie BFH, Urt. v. 10. Oktober 2017 - X R 6/16 -IBRRS 2018, 3842).*)

3. Zum Nachweis der bescheinigungsfähigen Aufwendungen bedarf es grundsätzlich der Vorlage der entsprechenden Schlussrechnungen im Original. Eine Schätzung der Herstellungskosten ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Entstehung scheidet aus.*)

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