Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
628 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0496BAG, Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 625/01
1. § 1 Abs 2 Abschnitt IV Nr 4 VTV soll dem Ausscheiden von Arbeitnehmern aus dem Baugewerbe durch Aufspaltung und rechtliche Verselbständigung ihres Betriebsteils oder einzelner Tätigkeiten vorbeugen.
2. Für den geforderten "Zusammenschluß" genügt es, wenn zwei Betriebe dergestalt arbeitsteilig zusammenwirken, daß der eine genau die Baumaschinen vorhält, wartet und repariert, die der andere Betrieb für die von ihm auszuführenden Bauwerke benötigt, jedoch nicht selbst besitzt, sondern ständig von ersterem anmietet. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die Zusammenarbeit dadurch gewährleistet wird, daß der Inhaber des Bauhofs zugleich Hauptgesellschafter der GmbH ist, die den bauausführenden Betrieb innehat.
VolltextIBRRS 2003, 0495
BAG, Urteil vom 26.09.2001 - 5 AZR 699/00
Macht ein Arbeitnehmer einen Anspruch vor Fälligkeit schriftlich geltend, so beginnt bei einer zweistufigen Ausschlußfrist (§ 16 BRTV-Bau) die Frist für die gerichtliche Geltendmachung nicht vor Fälligkeit des Anspruchs.
VolltextIBRRS 2003, 0462
BGH, Beschluss vom 30.01.2003 - III ZR 270/02
Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschulungsmaßnahme an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangsgebühren, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Arbeitsamt in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehrgang vorzeitig beendet hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0461
BGH, Beschluss vom 21.11.2002 - IX ZB 85/02
Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Das noch nicht rentennahe Alter des Schuldners steht einer solchen Pfändung grundsätzlich nicht entgegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0287
BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 5 C 7.01
§ 18 Abs. 3 Nr. 2, § 19 Abs. 3 WoGSoG 1993 lassen - entsprechend der Regelung in § 29 Abs. 3 Nr. 2, § 30 Abs. 5 WoGG 1993 - bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nur von dem in § 18 Abs. 3 Nr. 2 WoGSoG bezeichneten Zeitpunkt an, aber nicht weiter rückwirkend zu. Diese Regelung geht der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X vor (§ 37 Satz 1 SGB I) - wie BVerwG 5 C 4.01 -.*)
VolltextIBRRS 2003, 0286
BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 23.01
Es kommen aber auch andere Förderungsarten in Betracht, die nicht bei einem verbleibenden Defizit ansetzen, sondern z.B. eine bestimmte Förderungsleistung, einen Fest- oder Anteilsbetrag, erbringen und die Deckung eines verbleibenden Fehlbedarfs der Eigenleistung des Einrichtungsträgers bzw. den Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII überlassen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0284
BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 16.01
Das Ausbleiben institutioneller Förderung nach § 74 SGB VIII rechtfertigt es nicht, einen entsprechend höheren Anteil des Teilnahmebeitrages im Rahmen des § 90 SGB VIII an dessen einkommensabhängigen Voraussetzungen in Absatz 3 und 4 vorbei einkommensunabhängig zu übernehmen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0283
BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - 5 C 35.01
Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).*)
VolltextIBRRS 2003, 0282
BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - 5 C 33.01
Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).*)
VolltextIBRRS 2003, 0281
BVerwG, Urteil vom 27.06.2002 - 5 C 31.01
Mit dem Wechsel von stationärer zu ambulanter Eingliederungshilfe endet die örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 2 BSHG und ist sie nach § 97 Abs. 1 BSHG neu zu bestimmen (wie BVerwG 5 C 30.01).*)
VolltextIBRRS 2003, 0277
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2002 - 6 P 11.01
Eine nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BlnPersVG mitbestimmungspflichtige (Teil-)Abordnung liegt nicht vor, wenn einer im Landesdienst beschäftigten Lehrkraft neben ihrer Lehrtätigkeit an der Schule befristet eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich des Landesschulamtes zugewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2003, 0269
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2002 - 6 PB 7.02
Übernimmt ein Oberverwaltungsgericht in einem Verfahren nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG Rechtssätze aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur außerordentlichen Kündigung von Arbeitnehmern, so liegt eine zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führende Divergenz auch dann nicht vor, wenn ein anderes Oberverwaltungsgericht sich auf Rechtssätze aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestützt hat, die dieses mittlerweile aufgegeben hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 0268
BVerwG, Beschluss vom 17.10.2002 - 6 P 3.02
Vermittelt eine Schulungsveranstaltung des Dienstherrn nach ihrem Schwerpunkt Kenntnisse, die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Beschäftigten erforderlich sind, zugleich aber darüber hinaus zu deren beruflicher Fortbildung beitragen, stellt sie keine Maßnahme der Berufsbildung im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 6, § 87 Abs. 1 Nr. 17 HmbPersVG dar.*)
VolltextIBRRS 2003, 0267
BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002 - 6 P 13.01
Eine Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art ist dann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung im Sinne von § 88 Nr. 1 BlnPersVG, wenn die Maßnahme bei materieller Betrachtung angesichts der sie prägenden Merkmale die Mitbestimmung entsprechend ihrem Schutzzweck in ähnlicher Weise rechtfertigt wie die Begründung eines Beamtenverhältnisses.*)
VolltextIBRRS 2003, 0210
OLG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2002 - 2 U 277/01
Führt ein Bauunternehmen Leistungen ohne Vertrag bzw. eine Absprache über die Vergütung aus, richtet sich die Abrechnung der Leistungen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Arbeiten als Werkvertrag oder als Arbeitnehmerüberlassung.
VolltextIBRRS 2003, 0197
BGH, Urteil vom 26.11.2002 - VI ZR 449/01
Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betriebenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.*)
VolltextIBRRS 2003, 0196
BGH, Urteil vom 03.12.2002 - VI ZR 304/01
Erbringen der Unfallversicherungsträger und der Rentenversicherungsträger einem Unfallgeschädigten Rentenleistungen und reicht der gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Versicherungsträger übergegangene Schadensersatzanspruch nicht aus, die von beiden Versicherungsträgern erbrachten Leistungen abzudecken, so sind die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, entsprechend § 117 SGB X Gesamtgläubiger.*)
Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung ist auch nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 in vollem Umfang mit dem Erwerbsschaden des Unfallgeschädigten kongruent.*)
VolltextIBRRS 2003, 0195
BGH, Urteil vom 03.12.2002 - VI ZR 142/02
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.*)
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2250OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2001 - 2a Ss OWi 27/01
1. Die zum vorsätzlichen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwArbG getroffenen Feststellungen müssen grundsätzlich die im stehenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten - für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort - einzeln ausweisen.*)
2. Zur Abgrenzung des § 1 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SchwArbG von den § 14 Abs. 1 S. 1, 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO einerseits und von den §§ 1 Abs. 1, 117 Abs. 1 Nr. 1 HandwO andererseits.*)
VolltextIBRRS 2002, 2222
BGH, Urteil vom 29.10.2002 - VI ZR 283/01
Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.*)
VolltextIBRRS 2002, 2205
OLG Hamm, Urteil vom 06.05.2002 - 13 U 224/01
1. Die Haftungsprivilegierung nach § 106 III 3. Alt SGB VII (gemeinsame Betriebsstätte) ist dann gegeben, wenn ein Handwerker ein Gerüst zur Durchführung eigener Arbeiten teilweise abbaut und es dann nur unvollständig wieder aufbaut und befestigt und ein anderer Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig befestigten Teil des Gerüstes stürzt.*)
2. Die Verschuldensregelung aus § 110 SGB VII gilt nicht für § 104 SGB VII.*)
VolltextIBRRS 2002, 2137
OLG Koblenz, Urteil vom 31.10.2002 - 2 U 437/02
1. In Teilzahlungen einer GmbH (Sozialversicherungsbeitragsschuldner) kann nicht schon deshalb eine stillschweigende Tilgungsbestimmung hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile gesehen werden, weil deren Nichtzahlung straf- und haftungsrechtliche Folgen für ihren Geschäftsführer haben könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine stillschweigende Zahlungsbestimmung des Schuldners nur angenommen werden, wenn sie greifbar in Erscheinung getreten ist (BGH VersR 2001, 903, 904).
2. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 266 a Abs. 1 StGB ist die Leistungsfähigkeit des Beitragsschuldners; ihm muss die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten möglich und zumutbar sein.
3. Vorsätzliches Vorenthalten gemäß § 266 a StGB setzt das Bewusstsein und den Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Kasse abzuführen. Glaubt der Täter, nicht zum Eingreifen verpflichtet zu sein und für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, so unterliegt er keinem tatbestandsausschließenden Tatbestandsirrtum, sondern einem Verbotsirrtum, der ihn nur bei Unvermeidbarkeit entschuldigt. An die Annahme der Unvermeidbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 133, 370, 381, 382).
VolltextIBRRS 2002, 2099
BGH, Urteil vom 08.10.2002 - VI ZR 182/01
1. Der für den Beginn der Verjährung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderlichen positiven Kenntnis steht es grundsätzlich nicht gleich, wenn die Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des Schädigers darauf beruht, daß er nicht aus eigener Initiative Erkundigungen eingezogen hat.*)
2. Zur Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn hinsichtlich der Auswahl und Überwachung seiner Verrichtungsgehilfen.*)
VolltextIBRRS 2002, 2044
BayObLG, Beschluss vom 05.08.2002 - 3 ObOWi 65/02
Rumänische Bauunternehmer müssen ihren in Deutschland tätigen Arbeitnehmern den in Deutschland tarifvertraglich festgelegten Mindestlohn bezahlen.
VolltextIBRRS 2002, 1963
BGH, Urteil vom 10.09.2002 - X ZR 199/01
Ist eine Vereinbarung über die Erfindervergütung nicht getroffen und kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Vergütungsfestsetzung nicht nach, so stellt das Zuwarten des Arbeitnehmererfinders mit der Geltendmachung des Vergütungsanspruchs für sich allein keinen Umstand dar, der ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitgebers dahin begründen kann, der Arbeitnehmererfinder werde auch in Zukunft keinen Vergütungsanspruch geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1826
BAG, Urteil vom 24.04.2001 - 3 AZR 329/00
1. Nach § 6 Abs 3, § 3 Abs 7 des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA) erlischt das Versicherungsverhältnis zur Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe auch dann, wenn ein Bauarbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem Bauunternehmen mit Sitz im Beitrittsgebiet aufnimmt.*)
2. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, von der Anwendung einer aus ihrer Sicht sozialpolitisch nicht mehr sinnvollen tarifvertraglichen Regelung abzusehen.*)
VolltextIBRRS 2002, 1825
BAG, Urteil vom 18.04.2002 - 8 AZR 348/01
Ein vorsätzlicher Pflichtverstoß führt nur dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers, wenn auch der Schaden vom Vorsatz erfaßt ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 1055
BGH, Urteil vom 18.07.2002 - IX ZR 264/01
Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff).*)
VolltextIBRRS 2002, 0989
BGH, Urteil vom 25.07.2002 - III ZR 207/01
Der zum ständigen Vertreter des Hauptgeschäftsführers bestellte Geschäftsführer einer Handwerkskammer ist Organvertreter im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Eine Befristung seines Anstellungsvertrags war daher, ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag, jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) zulässig.*)
VolltextIBRRS 2002, 0916
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 83/00
Für die rechtliche Einordnung eines Vertrages ist weder die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich. Vielmehr bestimmt der sich aus dem Wortlaut des Vertrages und dessen praktischen Durchführung ergebende wirkliche Wille der Vertragspartner den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp. Die Parteien können die zwingenden Schutzvorschriften des AÜG nicht dadurch umgehen, daß sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wählen.*)
a) Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nach § 139 ZPO nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; vielmehr muß es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erforderlichkeit ergänzenden Vortrags von der Bewertung des Gerichts im Einzelfall abhängt.*)
Erweist sich, daß die Parteien einen Hinweis falsch aufgenommen haben, so muß das Gericht diesen präzisieren und der Partei erneut Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das gleiche gilt dann, wenn das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäußerten Auffassung später abweichen will.*)
b) Es ist regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine dem Grunde nach gerechtfertigte Klage abzuweisen, ohne die Mindesthöhe des bereicherungsrechtlichen Anspruchs nach § 287 ZPO zu schätzen, wenn nach den getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden kann, daß der Anspruch schlechthin entfällt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0915
BGH, Urteil vom 25.06.2002 - VI ZR 279/01
Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.*)
VolltextIBRRS 2002, 0829
BAG, Urteil vom 20.03.2002 - 10 AZR 458/01
Von einem Betrieb erbrachte Transportleistungen, die mit baulichen Leistungen des Betriebes iSd. VTV im Zusammenhang stehen, sind arbeitszeitlich den baulichen Leistungen auch dann hinzuzurechnen, wenn darüber hinaus Transportleistungen ohne baulichen Zusammenhang erbracht werden und die Transportleistungen insgesamt die baulichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0811
BGH, Urteil vom 27.06.2002 - III ZR 234/01
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0791
BGH, Beschluss vom 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.*)
VolltextIBRRS 2002, 0769
OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2002 - 2 Ss OWi 7/02
Wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Last gelegt, müssen die handwerklichen Arbeiten, die der Betroffene ohne Eintragung in die Handwerksrolle im Rahmen eines stehenden Gewerbes ausgeführt hat, im Einzelnen - für jeden Auftrag - nach Art, Umfang, Zeit und Ort dargelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2002, 0763
ArbG Wiesbaden, Urteil vom 17.05.2002 - 7 Ca 2634/98
Zur Frage, ob ausländische Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes beitragspflichtig sind.
VolltextIBRRS 2002, 0627
EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - Rs. C-49/98
1. Die Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) stehen dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das eine Dienstleistung im Gebiet des ersten Mitgliedstaats erbringt, einer nationalen Regelung wie derjenigen des § 1 Absatz 3 Satz 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterwirft, durch die den zu diesem Zweck von dem Unternehmen entsandten Arbeitnehmern Urlaubsansprüche garantiert werden, sofern zum einen die Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Arbeitgebers keinen im Wesentlichen vergleichbaren Schutz genießen, so dass die Anwendung der nationalen Regelung des ersten Mitgliedstaats ihnen einen tatsächlichen Vorteil verschafft, der deutlich zu ihrem sozialen Schutz beiträgt, und zum anderen die Anwendung dieser Regelung des ersten Mitgliedstaats im Hinblick auf das verfolgte im Allgemeininteresse liegende Ziel verhältnismäßig ist.*)
2. a) Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag stehen der Ausdehnung der Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Urlaubslänge vorsieht, die über die in der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene hinausgeht, auf die von inanderen Mitgliedstaaten ansässigen Dienstleistenden in diesen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung nicht entgegen.*)
b) Sofern dies durch objektive Unterschiede zwischen Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind, und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerechtfertigt ist, stehen die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den Erstgenannten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld gegen die Urlaubskasse zubilligt, für die Zweitgenannten aber einen solchen Anspruch nicht vorsieht, sondern stattdessen einen direkten Anspruch der entsandten Arbeitnehmer gegen diese Kasse begründet.*)
c) Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln, welche Arten von Auskünften die deutschen Behörden von den außerhalb Deutschlands ansässigen Dienstleistenden zulässigerweise verlangen können. Zu diesem Zweck hat das vorlegende Gericht zu beurteilen, ob objektive Unterschiede zwischen der Situation von in Deutschland ansässigen Unternehmen und derjenigen von außerhalb Deutschlands ansässigen Unternehmen die von Letzteren verlangten zusätzlichen Auskünfte sachlich erforderlich machen.*)
3. Die Artikel 59 und 60 EG-Vertrag stehen der Anwendung der Urlaubsregelung eines Mitgliedstaats auf alle Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und im Gebiet des ersten Mitgliedstaats Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen, entgegen, wenn nicht alle in dem ersten Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, die nur einen Teil ihrer Tätigkeit in diesem Gewerbe ausüben, dieser Regelung in Bezug auf ihre in diesem Gewerbe beschäftigten Arbeitnehmer unterliegen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0588
BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99
1. Ist zur Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung - wie regelmäßig - die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs des Arbeitnehmers danach, an welche tatsächlichen Umstände hinsichtlich Art und Umfangs der Nutzung vernünftige Parteien die Vergütung des "Lizenznehmers" für ein vom ihm erworbenes ausschließliches Nutzungsrecht geknüpft hätten, inwieweit der Arbeitnehmer über diese Umstände in entschuldbarer Weise im unklaren ist und inwieweit diese Unklarheit vom Arbeitgeber in zumutbarer Weise beseitigt werden kann.*)
2. Erhält der konzernverbundene Arbeitgeber keine bezifferte Gegenleistung dafür, daß er anderen konzernangehörigen Unternehmen die Nutzung der von ihm in Anspruch genommenen Diensterfindung gestattet, kommt es für die Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern der Arbeitgeber über die Nutzung im Konzern Auskunft zu geben hat, darauf an, wie vernünftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht hätten, dieser Rechnung getragen hätten.*)
VolltextIBRRS 2002, 0458
BGH, Urteil vom 11.03.2002 - II ZR 5/00
Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung sind Versorgungszusagen nur dann dem Rechtsmißbrauchseinwand ausgesetzt, wenn der Pensionsberechtigte seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, daß sich die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt.
VolltextIBRRS 2002, 0396
EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - Rs. C-493/99
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) verstoßen, dass sie gesetzlich festgelegt hat, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Bauunternehmen
a) im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft auf dem deutschen Markt nur dann grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung in Deutschland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und für dieses Personal einen Firmentarifvertrag abschließen,*)
b) anderen Baubetrieben nur dann grenzüberschreitend Arbeitnehmer überlassen können, wenn sie über einen Sitz oder zumindest über eine Niederlassung in Deutschland verfügen, die eigenes Personal beschäftigen und als Mitglied eines deutschen Arbeitgeberverbandes von einem Rahmen- und Sozialkassentarifvertrag erfasst werden,*)
c) in Deutschland keine Zweigniederlassung gründen können, die als Baubetrieb gilt, wenn deren Personal ausschließlich mit Verwaltungs- und Vertriebsaufgaben, Planungs-, Überwachungs- und/oder Lohnarbeiten betraut ist, sondern diese Niederlassung im deutschen Arbeitsgebiet dazu Arbeitnehmer beschäftigen muss, die zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit bauliche Leistungen erbringen.*)
VolltextIBRRS 2002, 0338
BAG, Urteil vom 05.12.2001 - 10 AZR 228/01
Kraftfahrer in einem Bauunternehmen, die ihre Arbeit am Bauhof beginnen und beenden und von dort ihre Fahrtanweisungen erhalten, haben als "Kraftfahrer der Bauhöfe" keinen Anspruch auf den Bauzuschlag, soweit sie keine Arbeitsstunden auf Baustellen leisten.*)
VolltextIBRRS 2002, 0324
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - X ZR 215/00
a) Macht der Arbeitgeber von einer Diensterfindung Gebrauch, so hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung zum Inhalt haben kann, auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muß, weil er die Übertragung des Schutzrechts nach § 16 Abs. 1 ArbEG pflichtwidrig schuldhaft vereitelt hat. Zur Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs benötigt der Arbeitnehmererfinder im wesentlichen die gleichen Angaben wie beim Vergütungsanspruch nach § 9 ArbEG.*)
b) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der dem Arbeitnehmererfinder nach § 16 Abs. 2 ArbEG zustehenden Überlegungsfrist alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um dem Arbeitnehmer das zu übertragende Recht in dem Rechtszustand zu erhalten, in dem es sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Aufgabeabsicht befunden hat.
Der Arbeitgeber muß deshalb in einem Einspruchsverfahren und einem nachfolgenden Beschwerdeverfahren, in dem der Widerruf des Patents droht, alle ihm zu Gebote stehende Verteidigungsmöglichkeiten zugunsten des Arbeitnehmererfinders ausschöpfen. Wird in dem Verfahren offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, muß der Arbeitgeber durch Nachfrage bei den zuständigen Mitarbeitern und durch Durchsicht der maßgeblichen Vertragsunterlagen aufklären, ob eine Geheimhaltungsvereinbarung besteht oder tatsächliche Umstände bekannt sind, aus denen eine Pflicht zur Geheimhaltung folgt.*)
VolltextIBRRS 2002, 0218
OLG Celle, Urteil vom 30.11.2001 - 322 Ss 217/01
Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, wenn gegen eine juristische Person polnischen Rechts wegen Unterschreitung des tariflichen Mindestlohns eine Geldbuße festgesetzt wird.
VolltextIBRRS 2002, 0191
OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 Ss OWi 1175/2001
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der "überwiegenden Bauleistung" im Sinn des § 211 Abs. 1 SGB III.
VolltextIBRRS 2002, 0190
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.07.2001 - 3 Ss 159/00
1. Die in § 3 Abs. 2 AEntG enthaltene Verpflichtung eines Verleihers mit Sitz im Ausland, die Überlassung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen des AÜG zur Arbeitsleistung im Geltungsbereich des AEntG vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich anzumelden, ist grundsätzlich mit dem EG-Gemeinschaftsrecht vereinbar.
2. Die in § 3 Abs. 2 AEntG enthaltene Meldepflicht unterliegt jedoch ungeachtet des weitergehenden Wortlauts der Bestimmung Einschränkungen, die sich aus dem Sinn und Zweck des AEntG und aus einer Gesamtsicht der in § 3 AEntG getroffenen Regelungen ableiten.
3. Danach besteht eine Meldepflicht nur insoweit, als die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a AEntG erfüllt sein können. Kommt der ausländische Verleiher nach eigener Prüfung mit Recht zum Ergebnis, dass keine Mindestarbeits-bedingungen bei Entsendung von Arbeitnehmern in den Geltungsbereich des AEntG einzuhalten sind, so besteht eine Meldepflicht nicht.
VolltextIBRRS 2002, 0180
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.09.2000 - 5 U 5/00
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Rahmen einer Operation zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte.*)
VolltextIBRRS 2002, 0148
EuGH, Urteil vom 24.01.2002 - C-164/99
1.) Bei der Entscheidung, ob die durch den Aufnahmemitgliedstaat erfolgende Anwendung einer nationalen Regelung, die einen Mindestlohn vorsieht, auf in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dienstleistende mit Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) vereinbar ist, müssen die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte prüfen, ob diese Regelung bei objektiver Betrachtung den Schutz der entsandten Arbeitnehmer gewährleistet. Dabei kann die erklärte Absicht des Gesetzgebers zwar nicht ausschlaggebend sein, aber gleichwohl einen Anhaltspunkt für das mit dieser Regelung verfolgte Ziel darstellen.*)
2.) Es stellt eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, wenn ein inländischer Arbeitgeber den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn durch den Abschluss eines Firmentarifvertrags unterschreiten kann, während dies einem Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nicht möglich ist.*)
VolltextIBRRS 2002, 0114
ArbG Wiesbaden, Beschluss vom 07.01.2002 - 3 Ca 8/00
Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
VolltextIBRRS 2002, 0084
BGH, Urteil vom 11.12.2001 - VI ZR 350/00
Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.
VolltextOnline seit 2001
IBRRS 2001, 0026BGH, Urteil vom 25.10.2001 - IX ZR 17/01
Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu verrechnen sind.
a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungseinstellung beruft.
b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.
Volltext