Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
628 Entscheidungen insgesamt
IBRRS 2000, 1201
BAG, Urteil vom 25.10.2000 - 7 AZR 487/99
Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG setzt voraus, daß sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen. Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt daher vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen.
VolltextIBRRS 2000, 1174
BAG, Urteil vom 15.12.1998 - 3 AZR 179/97
Arbeitnehmer des Baugewerbes, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt sind als Reisegeld-Vergütung für Heimfahrten nach § 7.4.6. grundsätzlich denTarifkilometerpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnortes und dem Bahnhof der Bau- oder Arbeitsstelle verlangen. Die Erstattung eines Sonderpreises wie des Preises für Fahrten mit dem ICE sieht der Tarifvertrag nicht vor.*)
VolltextIBRRS 2000, 1156
BAG, Urteil vom 26.05.1998 - 3 AZR 171/97
Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt tätig sind, haben auch für die Arbeitstage einen Anspruch auf Auslösung nach § 7.4.1 BRTV-Bau, an denen sie nach dem Ende der Arbeitszeit in ihre Wohnung zurückkehren, um dort das Wochenende zu verbringen (Bestätigung von BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 590/86 - n.v.).*)
VolltextIBRRS 2000, 1145
BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 10 AZR 525/96
»Die Einweisung, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern eines Nachunternehmens ist als eigene baugewerbliche Tätigkeit des von der ZVK in Anspruch genommenen Betriebes anzusehen, wenn die Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt werden, der Nachunternehmer vom Betrieb mit diesen Arbeiten beauftragt worden ist und ohne die Tätigkeit des Nachunternehmens die Bauarbeiten von eigenen Arbeitnehmern durchgeführt werden müßten Fortführung der Rechtsprechung in dem Urteil vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 310/92 - n.v..«
VolltextIBRRS 2000, 1089
BAG, Urteil vom 07.02.1995 - 3 AZR 776/94
»Ein Arbeitnehmer des Baugewerbes hat während des Einsatzes auf einer auswärtigen Baustelle, von der aus ihm eine tägliche Rückkehr zu seiner Wohnung unzumutbar ist, für tatsächlich durchgeführte Wochenendheimfahrten "- gleichgültig wie er den Weg zurücklegt - einen Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse" § 7.4.6 BRTV Bau. Hierunter ist der volle Fahrpreis zweiter Klasse ohne Berücksichtigung von Vergünstigungen und Sondertarifen zu verstehen. Auch auf die mit der Benutzung einer Bahncard verbundenen Vergünstigungen kommt es nicht an.«
VolltextIBRRS 2000, 1062
BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 10 AZR 805/93
1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Arbeitnehmer des Baugewerbes einen Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung in Höhe des Mindestbetrages von 102 Stundenlöhnen auch dann hat, wenn er im Bezugszeitraum keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht hat.*)
2. Hat jedoch der Arbeitnehmer nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung durch die Krankenkasse zunächst Arbeitslosengeld nach § 105 a AFG und später eine Rente beantragt und hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt auf das Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, dann besteht kein Anspruch auf diese tarifliche Sonderzahlung mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.*)
VolltextIBRRS 2000, 1061
BAG, Urteil vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A)
Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.*)
VolltextIBRRS 2000, 1052
BAG, Urteil vom 29.07.1992 - 4 AZR 512/91
1. Ein gewerblicher Arbeitnehmer des Baugewerbes hat Anspruch auf Auslösung, wenn er 1 auf einer Baustelle tätig wird, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, 2 ihm die tägliche Rückkehr zur Wohnung nicht zugemutet werden kann und 3 hierdurch eine getrennte Haushaltsführung verursacht wird.*)
2. Die getrennte Haushaltsführung setzt voraus, daß außerhalb des Hauptwohnsitzes eine Einrichtung vorhanden ist, in der der Arbeitnehmer übernachtet und seinen Haushalt führt. Das kann eine Wohnung, ein Campingbus oder möglicherweise auch ein Auto mit Schlafstelle sein.*)
3. Der Arbeitnehmer ist dafür darlegungs- und beweispflichtig, daß er außerhalb seines Erstwohnsitzes übernachtet hat. Hierzu kann er alle in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beweismittel verwenden. Dagegen hat der Arbeitgeber keinen eigenen bürgerlich-rechtlichen Anspruch darauf, daß die Übernachtung in bestimmten Formen (z.B. Bestätigung durch Vermieter) nachgewiesen wird.*)
VolltextIBRRS 2000, 1051
BAG, Urteil vom 01.12.1992 - 1 AZR 234/92
»§ 5 Nr. 3 Abs. 2 BRTV-Bau schließt eine Regelung der Vergütung für die außerhalb der Arbeitszeit erfolgende Beförderung von Arbeitskollegen in einem vom Arbeitgeber gestellten Fahrzeug zur Baustelle durch Betriebsvereinbarung nicht aus.«
VolltextIBRRS 2000, 1050
BAG, Urteil vom 17.12.1992 - 10 AZR 427/91
Ein Arbeitnehmer, der während des ganzen maßgeblichen Berechnungszeitraums vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres arbeitsunfähig krank war, kann das 13. Monatseinkommen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April 1990 beanspruchen Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 29. August 1979 - 5 AZR 763/78 - und - 5 AZR 511/79 - AP Nr. 102 und 104 zu § 611 BGB Gratifikation.*)
Hinweis des Senats:
Bestätigung der Urteile des Zehnten Senats vom 5. August 1992 - \la10 AZR 88/90\en10 AZR 88/90 - und - 10 AZR 171/91 - sowie vom 2. September 1992 - 10 AZR 596/90 -.
VolltextIBRRS 2000, 1023
BAG, Urteil vom 10.03.1993 - 4 AZR 205/92
1. Unterhält ein Unternehmen der Bauwirtschaft auf dem Werksgelände eines Großunternehmens seit mehreren Jahren Stützpunkte, von denen die einzelnen Arbeitnehmer auf die Baustellen im Werk verteilt werden, so sind diese dem Betrieb der außerhalb des Werksgeländes in 4 - 5 km Entfernung liegenden Hauptverwaltung im Sinne von § 7 Ziff. 2. 2 BRTV-Bau zuzuordnen, von der die Stützpunkte geleitet werden.*)
2. Ein Arbeitnehmer, der für die Tätigkeit auf dem Werksgelände eingestellt worden ist und ausschließlich dort arbeitet, hat keinen Anspruch auf Verpflegungszuschuß.*)
VolltextIBRRS 2000, 0995
BAG, Urteil vom 02.04.1992 - 2 AZR 516/91
»Die Grundkündigungsfrist des § 12 Ziff. 1.1 BRTV-Bau von 12 Werktagen enthält eine sog. eigenständige Kündigungsregelung und verstößt im Vergleich zu der für Angestellte im Baugewerbe geltenden Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal wegen der Besonderheiten des Baugewerbes bei gewerblichen Arbeitnehmern nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.«
VolltextIBRRS 2000, 0990
BAG, Urteil vom 12.06.1992 - GS 1/89
1. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte die Ansicht vertreten, daß die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
2. Diese Rechtsauffassung weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Es soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshofe des Bundes nach § 2 Rechtsprechungseinheitsgesetz herbeigeführt werden.
VolltextIBRRS 2000, 0960
BAG, Urteil vom 31.08.1989 - 2 AZR 13/89
1. Der Arbeiter hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LFZG dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Im Rahmen dieser von der nach jener Vorschrift weiter bestehenden Nachweispflicht zu unterscheidenden Unterrichtungspflicht hat der Arbeiter die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach seinem subjektiven Kenntnisstand zu schätzen und mitzuteilen. Er darf nicht mit der Anzeige zuwarten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt.
2. Auch die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung sein.
3. Eine frühere Kündigung erfüllt die Funktion einer Abmahnung jedenfalls dann, wenn der Kündigungssachverhalt feststeht und die Kündigung aus anderen Gründen, zB wegen fehlender Abmahnung, für sozialwidrig erachtet worden ist.
VolltextIBRRS 2000, 0957
BAG, Urteil vom 04.07.1989 - 3 AZR 772/87
1. Sieht eine betriebliche Versorgungsordnung den Ausschluss vom Bezug des Witwengeldes vor, "wenn der Verdacht einer Versorgungsehe naheliegt", so muss der Verdacht auf objektiven und nachprüfbaren Tatsachen beruhen.
2. Der Verdacht kann durch ebenfalls objektive und nachprüfbare Tatsachen erschüttert werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Versorgungsberechtigten.
VolltextIBRRS 2000, 0956
BAG, Urteil vom 05.09.1989 - 3 AZR 575/88
1. Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Witwenversorgung zu, so muss er auch eine gleich hohe Witwerversorgung zusagen. Der Ausschluss der Witwerversorgung verstößt gegen den Grundsatz der Lohngleichheit von Männern und Frauen.
2. Eine Frist zur Einführung der Witwerversorgung steht dem Arbeitgeber in einem solchen Fall nicht zu. Den Frauen kann nicht - übergangsweise - ein Teil des Lohnes vorenthalten werden, der den Männern unter im übrigen gleichen Voraussetzungen gezahlt wird.
VolltextIBRRS 2000, 0951
BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 301/88
»Ob ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert ist, ist nach objektiven medizinischen Kriterien zu beurteilen. Die subjektive Beurteilung der Arbeitsvertragsparteien ist dafür nicht maßgeblich. Es kommt für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf die Kenntnis der Arbeitsvertragsparteien an.«
VolltextIBRRS 2000, 0950
BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 491/88
»Ist der Arbeitnehmer Arbeiter im Sinne des LFZG oder Angestellter im Sinne von § 616 BGB, § 63 HGB und § 133c GewO bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages arbeitsunfähig krank, so kann er keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auch noch in dem Zeitpunkt fortbesteht, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeit vereinbarungsgemäß antreten soll. Darauf, ob der Arbeitnehmer die Arbeit noch begonnen hat oder nicht, kommt es nicht an.«
VolltextIBRRS 2000, 0949
BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 5 AZR 621/88
Die Sechs-Wochen-Frist von § 63 HGB, § 616 BGB und § 133c GewO läuft im allgemeinen nur dann, wenn die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis voll in Wirksamkeit getreten sind. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle entsteht in jedem neuen Arbeitsverhältnis des Angestellten unabhängig von gleichartigen Ansprüchen aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis (Weiterentwicklung u.a. von BAGE 42, 65 = AP Nr. 51 zu § 1 LohnFG).
VolltextIBRRS 2000, 0933
BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 276/88
1. Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers sind auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen, wobei es entscheidend darauf ankommen kann, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht (Fortsetzung von BAGE 63, 120).
2. Die Haftung des Arbeitnehmers ist nach geltendem Recht nicht durch eine Höchstsumme begrenzt.
3. Ein in der Berufungsbegründung gestellter Beweisantrag ist nicht deshalb nach § 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung mit § 528 Abs. 2 ZPO verspätet, weil die Partei in erster Instanz der vom Gegner beantragten urkundenbeweislichen Verwertung der Akten über die Beweisaufnahme eines anderen Verfahrens zugestimmt und deshalb den Beweisantrag dort unterlassen hat.
VolltextIBRRS 2000, 0932
BAG, Urteil vom 12.10.1989 - 8 AZR 741/87
1. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts möchte vertreten, dass die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung (vgl. BAGE 57, 55) auch für nicht gefahrgeneigte Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden.
2. Diese Rechtsauffassung weicht von der des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 25. September 1957 - GS 4/56, GS 5/56 - ab (BAGE 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO), nach der Haftungserleichterungen auf gefahrgeneigte Arbeiten beschränkt sind. Über die Rechts- frage soll deshalb nach § 45 Abs. 2 Satz 1 ArbGG eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts herbeigeführt werden.
VolltextIBRRS 2000, 0931
BGH, Urteil vom 31.10.1989 - VI ZR 54/89
»Zum Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Beitragsbetrugs zum Nachteil der Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge und wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.«
VolltextIBRRS 2000, 0901
BGH, Urteil vom 17.10.2000 - VI ZR 67/00
Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII erfaßt über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
VolltextIBRRS 2000, 0807
BGH, Urteil vom 17.02.2000 - III ZR 78/99
Betriebe des Baugewerbes im Sinne des § 12 a AFG a.F. (heute § 1 b AÜG) sind nur Betriebe des Bauhauptgewerbes nach der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980.*)
VolltextIBRRS 2000, 0633
BGH, Urteil vom 24.03.1998 - VI ZR 337/96
Bilden mehrere an einer Baustelle tätige Unternehmen keine Arbeitsgemeinschaft, sondern bestehen zwischen ihnen werkvertragliche Subunternehmerverhältnisse bezüglich der zu erbringenden Bauleistungen, so ist kein Anwendungsfall des § 636 Abs. 2 RVO gegeben; vielmehr bleiben dann die im Rahmen des Bauvorhabens eingesetzten Beschäftigten jedes Unternehmens in ihrer Tätigkeit nur diesem zugeordnet.
VolltextIBRRS 2000, 0346
BGH, Urteil vom 21.12.1993 - VI ZR 103/93
1. Es wird daran festgehalten, daß die Grundsätze zur Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Tätigkeit nicht zu Lasten eines außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehenden Dritten gelten Bestätigung von BGHZ 108, 305.*)
2. Der Arbeitnehmer eines Frachtführers kann sich jedoch gegenüber dem Eigentümer des beim Transport beschädigten Gutes u.U. auf haftungsbeschränkende Geschäftsbedingungen berufen, die sein Arbeitgeber mit den ihn beauftragenden Spediteur vereinbart hat.*)
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IBRRS 2001, 0088BGH, Urteil vom 30.01.2001 - VI ZR 49/00
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden rechtfertigt.
VolltextIBRRS 2001, 0087
BGH, Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 284/00
Die Haftungsprivilegierung bei vorübergehender betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gilt nicht zugunsten eines nicht selbst dort tätigen Unternehmers.
VolltextOLG Karlsruhe, vom 05.04.1989 - 7 U 274/87
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1990, 482