Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
628 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 3853OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2006 - 18 U 4/05
Zu den Voraussetzungen des Zustandekommens eines Erlassvertrages.*)
VolltextIBRRS 2006, 3417
BGH, Urteil vom 14.06.2006 - IV ZR 54/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3412
BGH, Urteil vom 31.01.2006 - VI ZR 66/05
Zur Frage der Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und einer stationären Krankenhausbehandlung mit privatem Arztzusatzvertrag und ihrer Bedeutung für eine vertragliche Haftung des Krankenhausträgers.*)
VolltextIBRRS 2006, 3257
BGH, Urteil vom 11.05.2006 - IX ZR 247/03
Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen.*)
VolltextIBRRS 2006, 3245
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2003 - 11 U 139/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 3153
OLG Köln, Urteil vom 22.04.2004 - 8 U 77/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 2862
BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05
Ein Sozialversicherungsträger kann wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1892
BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - III ZR 35/05
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Berufungsausschüsse.*)
VolltextIBRRS 2006, 1835
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2006 - 12 U 127/05
Zum Ausschluss der Haftung im gestörten Gesamtschuldnerausgleich im Verhältnis Schädiger - Versicherung.
VolltextIBRRS 2006, 1260
BGH, Urteil vom 23.03.2006 - III ZR 102/05
1. Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des Tankstellenvertrages die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten
2. Die vorgenannte Verpflichtung, Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern zu beenden, ist - soweit damit die Kündigung der Arbeitsverhältnisse verlangt wird - mit § 613a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 BGB nicht vereinbar.*)
VolltextIBRRS 2006, 1052
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - IV ZR 305/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1018
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - IV ZR 255/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1017
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - IV ZR 397/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1013
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - IV ZR 271/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0904
BGH, Urteil vom 24.01.2006 - VI ZR 290/04
a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.*)
b) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 0753
BSG, Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R
1. Durch die Neuregelung des Sozialrechts sind seit dem 01.01.1999 alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige), rentenversicherungspflichtig.
2. Die Neuregelung findet auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist.
VolltextIBRRS 2006, 0413
BGH, Urteil vom 19.10.2005 - IV ZR 235/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0273
BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04
1. Nach §§ 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschränkung nicht erfasst werden.*)
2. Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0256
BGH, Beschluss vom 21.12.2005 - III ZR 333/04
Zu Ermittlungspflichten einer Kassenärztlichen Vereinigung im Vorfeld von Verhandlungen über die Veränderung einer Gesamtvergütung durch mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zu schließenden Vertrag.*)
VolltextIBRRS 2006, 0237
BGH, Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 189/02
Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.*)
VolltextIBRRS 2006, 0230
BGH, Urteil vom 08.12.2005 - IX ZR 182/01
Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Dreimonatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3610BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04
Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2005, 3496
BGH, Beschluss vom 03.11.2005 - IX ZR 35/05
Aus der Richtlinie 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers vom 28. Oktober 1980 kann eine Sonderstellung des Sozialversicherers im Rahmen der Insolvenzanfechtung eindeutig nicht hergeleitet werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 3432
BGH, Beschluss vom 28.09.2005 - XII ZB 31/03
1. Zum Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren.
2. Die Erstattung in der Ehezeit zu Unrecht gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV) ist im Änderungsverfahren als Abänderungsgrund gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG zu berücksichtigen.
3. Auch die Härteklausel des § 10a Abs. 3 VAHRG kann es nicht rechtfertigen, aus Billigkeitsgründen zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht existierende Rentenanwartschaften als fortbestehend zu fingieren (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 - FamRZ 1992, 45).*)
VolltextIBRRS 2005, 3422
BGH, Beschluss vom 04.10.2005 - VII ZB 13/05
Ein vom Träger der Jugendhilfe als Teil des Pflegegeldes an die Pflegeeltern für ein in deren Haushalt aufgenommenes Kind ausgezahlter "Anerkennungsbetrag" ist unpfändbar.*)
VolltextIBRRS 2005, 3389
BGH, Urteil vom 27.10.2005 - III ZR 59/05
1. Nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung in § 5 Abs. 8 HeimG hält eine Klausel in einem Heimvertrag, nach der für den Fall einer Abwesenheit von bis zu drei Tagen keine Erstattung ersparter Aufwendungen vorzunehmen ist, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB grundsätzlich stand (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 148, 233).
2. In Heimverträgen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfängern muss eine Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen in Fällen vorübergehender Abwesenheit jedoch den in diesen Bereichen getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3204
BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
Für eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte.
VolltextIBRRS 2005, 2977
BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 259/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 2640
BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 21/99
1. Zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB) zählen auch Ausbildungs- und sonstige Zeiten, die nach §§ 11, 12 BeamtVG zu berücksichtigen sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ehegatten des Beamten günstig oder ungünstig ist, und ob die beamtenrechtlich vorgeschriebene Entscheidung der zuständigen Behörde ergangen oder auch nur beantragt ist.*)
2. Soweit in Betracht kommt, daß die Berücksichtigung von Ausbildungs- und sonstigen Zeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unterbleiben kann, darf das Gericht nach allgemeinen Grundsätzen dem Ermessen der für die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dies gilt auch insoweit, als die nach § 49 Abs. 2 BeamtVG zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wie der dem Umfang nach feststehende Zeitraum, der als ruhegehaltfähig anerkannt werden kann, auf den Gesamtzeitraum, der als ruhegehaltfähig in Betracht kommt, zu verteilen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 1983 - XII ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999).*)
VolltextIBRRS 2005, 2629
BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 99/02
Bei der Bewertung von Soldatenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 zu berücksichtigen. Danach ist der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256 ff.).*)
VolltextIBRRS 2005, 2550
BGH, Urteil vom 18.04.2005 - II ZR 61/03
a) § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.*)
b) Für die Möglichkeit normgemäßen Verhaltens ist im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB der Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig (Bestätigung von BGHZ 133, 370, 379). An die Erfüllung der grundsätzlich bestehenden sekundären Darlegungslast des Geschäftsführers einer GmbH dürfen keine diese Verteilung der Vortragslast umkehrenden Anforderungen gestellt werden. Eine besondere Dokumentationspflicht zur Abwehr einer möglichen Haftung nach diesen Vorschriften besteht nicht. Auch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht erhöht die sekundäre Darlegungslast des Geschäftsführers nicht.*)
c) Hätte der Insolvenzverwalter die Zahlungen an die Sozialkasse nach der InsO anfechten können, entfällt mangels Kausalität der Schaden (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80). § 266a StGB begründet in der Insolvenzsituation keinen Vorrang der Ansprüche der Sozialkasse (Bestätigung von BGHZ 149, 100, 106 f.; Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, ZIP 2003, 1666). Der Geschäftsführer, der in dieser Lage die Arbeitnehmeranteile noch abführt, statt das Gebot der Massesicherung (§ 64 Abs. 2 GmbHG) zu beachten, handelt nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (Bestätigung von BGHZ 146, 264, 274 f.).*)
VolltextIBRRS 2005, 2309
BAG, Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.*)
VolltextIBRRS 2005, 2291
BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 30/04
Zum eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung im Insolvenzfall.*)
VolltextIBRRS 2005, 2284
BGH, Urteil vom 14.06.2005 - VI ZR 181/04
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674) führt nicht zu einer Änderung der Darlegungs- und Beweislast für Schadensfälle, die sich vor dem 1. August 2002 ereignet haben.*)
VolltextIBRRS 2005, 2124
OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.04.2005 - 4 U 132/04
Eine formularmäßig erklärte Arbeitnehmerbürgschaft "auf erstes Anfordern" ist nicht gänzlich unwirksam, sondern nach § 306 Abs. 2 BGB als einfache Bürgschaft zu behandeln. Sie ist nach § 307 Abs. 3 BGB insgesamt unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer unzumutbar belastet.*)
IBRRS 2005, 2005
BGH, Urteil vom 12.04.2005 - VI ZR 50/04
Dem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, daß die Ersatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 BVG erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein Anteil an der Pauschale zugrunde gelegt werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 1966
BGH, Beschluss vom 23.03.2005 - XII ZB 65/03
Die Realteilung einer bei einem privaten Träger bestehenden Versorgung (hier: Pensionskasse des ZDF) ist auch dann zulässig, wenn die maßgebende Satzung keine dem sog. Rentnerprivileg (§ 101 Abs. 3 SGB VI § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG) entsprechende Regelung vorsieht.*)
VolltextIBRRS 2005, 1910
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2005 - 19 W 9/05
Der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung wird durch einen Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers nicht unterbrochen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1899
BGH, Urteil vom 04.08.2000 - III ZR 158/99
a) Ein Entgelt für Wahlleistungen ist dann unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV, wenn zwischen dem objektiven Wert der Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis ein Mißverhältnis besteht. Ein auffälliges Mißverhältnis wie bei § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich.*)
b) Die Angemessenheit des für die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmerzuschlag) verlangten Entgelts beurteilt sich maßgeblich nach Ausstattung, Lage und Größe des Zimmers sowie - wie sich aus der Mindestentgeltregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV ergibt - der Höhe des Basispflegesatzes.*)
c) Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Wahlleistungsentgelt, so verliert es deswegen nicht das Recht, die Höhe seiner Wahlleistungsentgelte autonom zu bestimmen. Daher kann auch im Verbandsprozeß nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV dem Krankenhaus nicht der nach Auffassung des Verbands der privaten Krankenversicherung oder des Gerichts "richtige", sondern nur der gerade noch zulässige Preis vorgegeben werden (Angemessenheitsgrenze).*)
VolltextIBRRS 2005, 1684
BGH, Urteil vom 03.07.2001 - VI ZR 198/00
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII kommt auch einem versicherten Unternehmer zugute, der selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt.*)
VolltextIBRRS 2005, 1628
BGH, Urteil vom 16.10.2001 - VI ZR 408/00
Der Unternehmer, der an den Beschäftigten bei dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarung das Gehalt weiterbezahlt, darf sich entsprechend dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit auf die ohne zeitliche Lücke vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlassen, wenn nicht tatsächliche Umstände ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Inhalts der ärztlichen Zeugnisse begründen.*)
VolltextIBRRS 2005, 1612
VG Koblenz, Urteil vom 18.04.2005 - 3 K 2111/04
1. Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des 3. Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen haben. Maßgeblich ist vielmehr, dass irgendeine abhängige und fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht wurde.
2. Unerheblich ist zudem, ob der Betreffende nur kurze Zeit für „den Arbeitgeber“ gearbeitet hat. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt selbst dann nicht vor, wenn die Arbeitstätigkeit nur von sehr kurzer Dauer war und deshalb einem nur sehr geringfügigen Arbeitgebergewinn erhebliche Abschiebungskosten gegenüberstehen.
VolltextIBRRS 2005, 1472
OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2005 - 27 U 208/04
1. Entgegen dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO findet § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei der Prozesskostenhilfe keine Anwendung.*)
2. Bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber ist bei der Prozesskostenhilfe nach wie vor ein Erwerbstätigkeitsfreibetrag von höchstens 148,50 Euro abzusetzen; das entspricht 50 % des höchsten Eckregelsatzes nach § 22 Abs. 2 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.*)
VolltextIBRRS 2005, 1341
BGH, Urteil vom 25.11.2004 - I ZR 145/02
Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungsschutzrechte früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt.*)
Ein Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn dessen Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausscheiden und neue hinzutreten.*)
VolltextIBRRS 2005, 1222
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.01.2005 - L 2 B 9/03 KR ER
1. Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ist nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat.
2. Nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz ist eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet.
3. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheidet der Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem Geschäftsinhalt tatsächlich nicht entspricht.
4. Auf die Beschäftigungsverhältnisse der in Deutschland auf der Grundlage von Verträgen mit deutschen Unternehmen zur Arbeitsleistung eingesetzten ungarischen Arbeitnehmer findet deutsches Sozialversicherungsrecht Anwendung. Das ergibt sich aus dem in § 3 Nr. 1 SGB IV niedergelegten Territorialitätsprinzip.
5. Ein im Ausland sitzender gewerblicher Verleiher von Arbeitnehmern muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
VolltextIBRRS 2005, 1102
BGH, Urteil vom 03.11.2004 - XII ZR 332/01
Zum Umfang der Pflichten eines Vermögenspflegers bei der Geltendmachung und Sicherung von Gewinnanteilen aus einem Unternehmen und zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aufgrund der Verletzung dieser Pflichten.*)
VolltextIBRRS 2005, 0890
BGH, Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95
a) Bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrundegelegt, den der Arbeitgeeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Dies bedarf allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers sind betriebsbezogen zu bestimmen.*)
b) Der Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders ist aus § 242 BGB in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und daraus herzuleiten, daß dem Arbeitnehmererfinder die freie Verfügung über seine Erfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gemäß §§ 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muß.*)
c) Der Arbeitgeber muß bei der Rechnungslegung den Arbeitnehmererfinder in die Lage versetzen, die Richtigkeit der festgesetzten Vergütung zu überprüfen. Auf Verlangen des Arbeitnehmererfinders muß der Arbeitgeber grundsätzlich auch die mit den erfindungsgemäßen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschließlich der einzelnen Kostenfaktoren offenbaren.*)
d) Der Umfang der mitzuteilenden Angaben wird insbesondere durch die Erforderlichkeit und die Zumutbarkeit sowie das Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers begrenzt. Dazu muß der Arbeitgeber die erforderlichen Tatsachen vortragen.*)
VolltextIBRRS 2005, 0831
BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 318/96
a) Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt: Urt. vom 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, DStR 1997, 1338 f.).*)
b) Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.*)
VolltextIBRRS 2005, 0801
BGH, Beschluss vom 04.11.1998 - VIII ZB 12/98
Zum Rechtsweg für Klagen des Franchisegebers gegen einen arbeitnehmerähnlichen Franchisenehmer.*)
VolltextIBRRS 2005, 0783
BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97
a)Zum Sach- oder Naturalleistungsprinzip und zum Kostenerstattungsprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankentransportleistungen.*)
b)Gewährt die Krankenkasse ihrem Mitglied mit Hilfe eines Leistungserbringers Leistungen nach dem Sachleistungsprinzip (hier: Krankentransportleistung), ist der Leistungserbringer auf Vergütungsansprüche gegen die Krankenkasse beschränkt; eine Vergütungspflicht des Versicherten besteht auch nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht.*)
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