Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1202 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 1748OLG München, Urteil vom 30.05.2006 - 25 U 1806/06
Die Verweisung des § 29 c Abs. 1 S. 1 ZPO umfasst den gesamten § 312 BGB und nicht nur die Legaldefinition des Haustürgeschäfts in § 312 Abs. 1 S. 1 BGB.*)
VolltextIBRRS 2006, 1735
OLG Jena, Urteil vom 21.04.2005 - 1 U 1578/98
1. Wenn ein Sanitärinstallateur von ihm verlegte Wasserrohre nicht entsprechend den einschlägigen DIN-Normen auf Dichtigkeit und Festigkeit der Installation überprüft und sich nach der Abnahme eine Undichtigkeit zeigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte mangelhafte Leistung des Installateurs.
2. Anstelle der grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche aus § 13 Nr. 7 VOB/B laufenden kurzen Verjährungsfristen des § 13 Nr. 4 VOB/B gelten unter den Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B 1990 = § 13 Nr. 7 Abs. 4 VOB/B 2002 ausnahmsweise die gesetzlichen Verjährungsfristen, und zwar auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer des Auftragnehmers die Regulierung - zu Unrecht - abgelehnt hat.
3. Zur Frage, ob die Rückbelastung von Prämien in der Bauleistungsversicherung an die Nachunternehmer zu einem Regressverzicht für Fälle leichter und mittlerer Fahrlässigkeit führt.
IBRRS 2006, 1692
BGH, Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 248/04
1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einlösungsklausel im Versicherungsvertrag schließt es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag über vorläufige Deckung schließen.*)
2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vorläufiger Deckung über die Rechtsfolgen einer verspäteten Zahlung der Erstprämie zu belehren.*)
VolltextIBRRS 2006, 1681
LG Saarbrücken, Urteil vom 18.05.2006 - 12 O 438/05
Die Meldepflicht des Architekten erfordert nicht die ausdrückliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn. Ein Verschulden des Architekten im Sinne von BBR A Ziff. II 2 b liegt auch dann vor, wenn die Schadensanzeige unterbleibt, obwohl Regressansprüche gegen ihn vorbehalten werden.
VolltextIBRRS 2006, 1584
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2006 - 19 U 120/05
Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schweißarbeiten und dem Ausbruch eines Brandes.*)
VolltextIBRRS 2006, 1470
BGH, Beschluss vom 15.03.2006 - IV ZA 26/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1351
BGH, Urteil vom 14.02.2006 - VI ZR 126/05
Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - u.U. auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO m.w.N.) - rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 1134
BGH, Urteil vom 02.11.2005 - IV ZR 15/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1104
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2005 - 12 U 150/05
1. Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.*)
2. Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.*)
IBRRS 2006, 1094
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2006 - 7 U 108/05
1. Zur Frage einer selbstständigen Bauleistung im Sinne von § 2 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN) - Fassung 1995 (im Anschluss an BGHZ 75, 62 = VersR 1979, 856).*)
2. Eine von Anfang an mangelhafte, nach § 2 Nr. 3 ABN nicht entschädigungspflichtige Bauleistung liegt vor, wenn in bereits erstellte Schalungen von Stahlbetonwänden durch eine Fachfirma Lüftungsrohre eingebracht werden, die aufgrund ihrer zu gering dimensionierten Wandstärke dem Druck des eingefüllten Betons nicht standhalten.*)
VolltextIBRRS 2006, 0954
OLG Dresden, Urteil vom 22.09.2005 - 4 U 2194/04
1. Die Feststellung einer Schadensersatzforderung zur Insolvenztabelle verstößt gegen das Anerkenntnisverbot des § 5 Nr. 5 AHB a.F.
2. Hat der Insolvenzverwalter die Bindungswirkung für die Haftpflichtversicherung rechtsirrig verkannt, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
VolltextIBRRS 2006, 0902
OLG Jena, Urteil vom 22.03.2006 - 4 U 800/04
1. Bei durch einen Mieter verursachten Schäden am Gebäude (der Mietwohnung) steht dem den Schaden regulierenden Gebäudeversicherer kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Ein Anspruch kommt allenfalls aus § 67 Abs. 1 VVG in Betracht, wenn seitens des Gebäudeversicherers auch ein Anspruch gegen den den Schaden verursacht habenden Mieter selbst besteht. Scheidet ein solcher aber wegen eines konkludenten Regressverzichts aus, entfällt auch ein Anspruch aus § 67 Abs. 1 VVG gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters.*)
2. Ein solcher konkludenter Regressverzicht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden an dem Gebäude (nur) durch einfache Fahrlässigkeit verursacht. Diese allgemeine ergänzende Vertragsauslegung hängt nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; d. h. der Regressverzicht besteht unabhängig vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung.*)
3. Allein aus dieser Regressbeschränkung ergibt sich noch kein zureichender Anhaltspunkt für eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in die Gebäudeversicherung (des Vermieters), also keine versicherungsmäßige Deckung des Haftpflichtrisikos (des Mieters), so dass auch aus dem Gesichtspunkt der Doppelversicherung ein auszugleichender Anspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer – aus § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG – ausscheidet. Daher liegt weder Neben- noch Doppelversicherung zwischen der Sachversicherung des Eigentümers und der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor, wenn nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte – z.B durch Sondervereinbarungen – wenigstens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, dass in eine reine Sachversicherung (Gebäudeversicherung) auch ein Sachersatzinteresse des Mieters miteinbezogen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0848
OLG Celle, Urteil vom 08.03.2006 - 3 U 247/05
Leistet der Kreditversicherer aufgrund eines mit dem Darlehensnehmer geschlossenen Vertrages direkt an den Darlehensgeber, ohne dass die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des Versicherers vorliegen, besteht kein unmittelbarer Rückforderungsanspruch des Versicherers gegen den Darlehensgeber.*)
VolltextIBRRS 2006, 0822
OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2005 - 5 W 92/05
1. Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO können grundsätzlich auch Tatsachenfeststellungen zur Vorbereitung von Ansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung sein.
2. Im selbständigen Beweisverfahren für Feststellungen zum Grad der Invalidität findet § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entsprechende Anwendung.
VolltextIBRRS 2006, 0663
BGH, Urteil vom 25.01.2006 - IV ZR 207/04
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versicherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Beginn der Verjährung nicht herbei.*)
Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.*)
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwendbar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0627
BGH, Urteil vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04
1. Der Versicherer kann sich auch dann ohne Rechtsmissbrauch auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung auf deren Fehlen hingewiesen hat, weil dem Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass ein unfallbedingter Dauerschaden nahe liege.*)
2. Eine im Einzelfall gebotene Belehrung entfällt nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer anwaltlich beraten ist.*)
VolltextIBRRS 2006, 0616
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.2004 - 7 U 176/03
Zur Anwendbarkeit einer Baurisikoausschlussklausel bei einem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds.*)
VolltextIBRRS 2006, 0613
OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.11.2005 - 5 U 1/05
1. Zum Ausschluss der Deckung für Streitigkeiten aus der Bestellung einer Grundschuld.*)
2. Zum Ausschluss der Deckung bei Falschbeurkundung eines Grundstückskaufpreises.*)
VolltextIBRRS 2006, 0402
BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 245/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 0338
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2005 - 23 U 288/04
Zur Frage, ob im Lauf der Zeit entstehende variable Versicherungsprämienforderungen ebenfalls von einer Gewährleistungsbürgschaft umfasst sind.*)
VolltextIBRRS 2006, 0306
BGH, Urteil vom 16.11.2005 - IV ZR 307/04
1. Hat der Versicherungsnehmer nach den zwischen den Parteien des Versicherungsverhältnisses getroffenen Vereinbarungen (hier: § 20 Nr. 1d VGB 88) Auskunft erst auf Verlangen des Versicherers zu erteilen, bestimmt sich nach Art, Reichweite und Sinn der ihm gestellten Fragen, in welchem Umfang er Angaben zur Feststellung des Versicherungsfalles und zur Leistungspflicht des Versicherers zu machen hat.*)
2. Haben mehrere Versicherungsnehmer in der Sachversicherung (hier: Wohngebäude-Versicherung) ein einheitliches Risiko versichert, besteht ein einziger, unteilbarer Versicherungsanspruch zur gesamten Hand. Obliegenheitsverletzungen, die einer der Versicherungsnehmer begeht, muss sich daher auch der andere Versicherungsnehmer zurechnen lassen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0210
OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.2005 - 5 U 289/05
Folgende, drucktechnisch nicht hervorgehobenen Ausführungen eines Versicherers in einem Ablehnungsschreiben genügen nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG, wenn zuvor noch ein gesondertes Abrechnungsschreiben angekündigt wird:
"Selbstverständlich möchten wir uns nicht mit Ihnen streiten. Gleichwohl haben Sie ein Anrecht darauf, von uns zu erfahren, dass Sie Ihren vermeintlichen Anspruch nur innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen können. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie dieses Schreiben erhalten haben. Mit Fristablauf verlieren Sie allein aus diesem Grunde Ihren Versicherungsanspruch".*)
VolltextIBRRS 2006, 0131
BGH, Urteil vom 26.01.2005 - IV ZR 239/03
1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.*)
2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0051
BGH, Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 224/03
Anders als der Erfüllungsanspruch auf die Versicherungsleistung fällt ein an seine Stelle tretender Schadensersatzanspruch gegen den Gebäudeversicherer wegen eines Brandes aus Verschulden bei Vertragsschluss nicht unter die Hypothekenhaftung; er geht daher auch nicht gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG auf den Ersteher in der Zwangsversteigerung über.*)
VolltextIBRRS 2006, 0005
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1366/04
Satzungsgemäße Tätigkeit im Sinne der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ist nicht nur die Tätigkeit im öffentllich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben sondern auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Klägerin abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3620BGH, Urteil vom 09.11.2005 - IV ZR 146/04
1. Für die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung seine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 AKB vorsätzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinne von § 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsfähigkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vorsätzliches Handeln möglich.*)
2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsgüter unterschiedlicher Personen geschädigt, so liegen grundsätzlich mehrere Versicherungsfälle vor, für die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus § 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken.*)
3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versicherungsfälle und verletzt er dabei jeweils seine Aufklärungsobliegenheit, so wird der Versicherer für jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in § 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten Höchstbeträge begrenzt ist.*)
VolltextIBRRS 2005, 3610
BGH, Beschluss vom 20.09.2005 - VI ZB 78/04
Hat ein Gericht in einem Rechtsstreit zwischen dem Sozialversicherungsträger des Geschädigten und dem Haftpflichtversicherer des Schädigers über einen Anspruch aus einem Teilungsabkommen zu entscheiden, ist § 108 SGB VII nicht entsprechend anzuwenden.*)
VolltextIBRRS 2005, 3606
BGH, Urteil vom 19.10.2005 - IV ZR 89/05
1. Das Berufen auf den Ablauf einer zuvor nach § 12 Abs. 3 VVG gesetzten Klagfrist steht im Prozess zur Disposition des Versicherers. Das Gericht hat den Fristablauf deshalb nur dann zu beachten, wenn sich der Versicherer im Prozess ausdrücklich darauf beruft. Eine Prüfung von Amts wegen kommt insoweit nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - NJW 1959, 241).*)
2. Beruft ein Versicherer sich auf den Ablauf der Klagfrist erstmals in der Berufungsinstanz, so liegt allein darin weder ein (erstinstanzlich konkludent erklärter) Verzicht auf die sich aus § 12 Abs. 3 VVG ergebende Leistungsfreiheit noch ein Rechtsmissbrauch.*)
3. Auch die Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG ergibt keine Verpflichtung des Versicherers, den Ablauf der Klagfrist im Prozess unverzüglich geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3604
BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - VI ZB 58/04
Im Verkehrshaftpflichtprozess ist die Mehrwertsteuer, die die obsiegenden beklagten Streitgenossen (hier: Haftpflichtversicherer, Halter und Fahrer) ihrem gemeinsamen Prozessbevollmächtigten schulden, von der unterlegenen Klägerseite auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn einer der Streitgenossen (hier: der Halter) vorsteuerabzugsberechtigt ist, sofern der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer - wie im Regelfall - im Innenverhältnis der Streitgenossen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat.*)
VolltextIBRRS 2005, 3570
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.1999 - 4 U 81/98
Die Käuferin eines Grundstücks, die die Feuerversicherung vor der Umschreibung im Grundbuch auf Anregung des Versicherers gekündigt hat, diese Kündigung jedoch nach einem Brand widerruft und daraufhin von dem Versicherer in Kenntnis des Versicherungsfalls einen neuen, auf sie lautenden Versicherungsschein mit unveränderter Versicherungsnummer und mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vor dem Versicherungsfall unter Anschluß an den Vorversicherungsvertrag erhält, hat aus einer wirksam zustandegekommenen Rückwärtsversicherung Anspruch auf die Versicherungsleistung.*)
VolltextIBRRS 2005, 3568
BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 216/04
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vor (hier: Trunkenheitsfahrt) und eine weitere nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), können die Beträge, bis zu denen der Versicherer Leistungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, addiert werden.*)
VolltextIBRRS 2005, 3523
BGH, Urteil vom 28.09.2005 - IV ZR 255/04
Wird der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (hier: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte) im Haftpflichtprozess zum Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verurteilt, so ist das Gericht im Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer daran gebunden und kann seiner Entscheidung keinen anderen Haftungsgrund zugrunde legen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3508
BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 198/04
§ 85 VBLS, wonach der bisherige Anspruch des Berechtigten auf jeweils einmalige Zahlung eines Sterbegeldes nach Ablauf einer mehrjährigen Übergangszeit ersatzlos entfällt, hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand.*)
VolltextIBRRS 2005, 3429
BGH, Urteil vom 20.09.2005 - VI ZR 251/04
Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (Anschluss an Senatsurteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - VersR 2005, 1256).*)
VolltextIBRRS 2005, 3401
OLG Oldenburg, Urteil vom 17.01.2001 - 2 U 300/00
Kommt es zu einem Versicherungsfall in der Feuerversicherung, weil der VN im Hochsommer beim Verlassen der Wohnung für längere Zeit die Kerzen in einem seit einem halben Jahr von ihm regelmäßig genutzten Adventsgesteck aus Tannenzweigen und Tannenzapfen in einer Tonschale nicht löscht mit der Folge, daß durch herunterbrennende Kerzen Teile des Gestecks entflammt werden und aus der Tonschale auf ein in unmittelbarer Nähe stehendes Sofa springen, so handelt der VN auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig im Sinn von § 61 VVG.*)
VolltextIBRRS 2005, 3375
BGH, Urteil vom 14.09.2005 - IV ZR 145/04
Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3299
KG, Urteil vom 21.10.2005 - 6 U 330/03
Hat sich der Mangel des Architektenwerks im Bauwerk bereits verkörpert und fallen im Rahmen der Schadensbeseitigung durch den Auftraggeber des Architekten Kosten für Architektenplanung und Bauüberwachung an, so sind diese von der Architektenhaftpflichtversicherung umfasst und nicht gemäß § 4 Nr. 6 Abs. 3 AHB ausgeschlossen.*)
VolltextIBRRS 2005, 3270
BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03
1. § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar.*)
2. Zur Auslegung von § 172 Abs. 2 VVG und zu den Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren.*)
3. Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam. Nach den Maßstäben des § 306 Abs. 2 BGB ergibt sich: Der Stornoabzug entfällt. Die beitragsfreie Versicherungssumme und der Rückkaufswert bei Kündigung dürfen einen Mindestbetrag nicht unterschreiten.*)
VolltextIBRRS 2005, 3204
BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
Für eine Versicherung als "Wie-Beschäftigter" nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII reicht es nicht aus, dass die unfallbringende Tätigkeit einer anderen Person oder einem anderen Unternehmen objektiv nützlich war. Notwendig ist, dass der Handelnde auch subjektiv ein Geschäft des anderen besorgen, also fremdnützig tätig sein wollte.
VolltextIBRRS 2005, 3146
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - I ZR 67/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 3108
OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2004 - 6 U 2142/03
1. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbei, so wird die Versicherung von ihrer Leistungspflicht gemäß § 61 VVG frei.
2. Wenn der Vermieter einer Baumaschine abredewidrig keine Maschinenbruchversicherung abschließt, so hat er den Mieter nur in dem Umfang freizustellen, wie ein Versicherungsschutz im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherungen von fahrbaren Geräten (ABMG) reichen würde.
VolltextIBRRS 2005, 2924
BGH, Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 132/04
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Geschädigten demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
VolltextIBRRS 2005, 2786
BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04
a) Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit ersetzt verlangen, als sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - und vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 -).*)
b) Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO.*)
VolltextIBRRS 2005, 2771
OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 U 34/05
1.) Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der inneren befindlichen Türklinke öffnet.*)
2.) Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2005, 2638
BGH, Urteil vom 08.06.2005 - IV ZR 225/04
Das Berufen des Versicherers auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG ist treuwidrig, wenn er den Versicherungsnehmer hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hat (hier: dem Versicherer zurechenbarer unterschiedlicher Kenntnisstand des Versicherungsnehmers und seiner Bevollmächtigten).*)
VolltextIBRRS 2005, 2511
BGH, Urteil vom 13.12.2004 - II ZR 17/03
a) Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.*)
b) Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlaß erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß nicht weiter haften.*)
c) Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluß einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.*)
d) Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.*)
VolltextIBRRS 2005, 2292
BGH, Urteil vom 01.06.2005 - IV ZR 46/04
Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Versicherer nach wirksamer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht nur bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordern, sondern auch die seit Vertragsschluß erhaltenen Prämien behalten darf.*)
VolltextIBRRS 2005, 2100
BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 279/04
Art und Umfang der einem Versicherungsunternehmen gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB obliegenden Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene geeignete Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst nachzubearbeiten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371; Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/86, NJW-RR 1988, 546).*)
VolltextIBRRS 2005, 2098
BGH, Urteil vom 11.05.2005 - IV ZR 25/04
Zur Intransparenz der Klausel einer sogenannten Arbeitslosigkeitsversicherung (Kreditversicherung für Kraftfahrzeugfinanzierungsverträge für den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit des versicherten Darlehensnehmers), in welcher die bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit unter anderem davon abhängig gemacht wird, daß der Darlehensnehmer zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht.*)
VolltextIBRRS 2005, 1857
BGH, Urteil vom 21.11.2000 - VI ZR 120/99
Trifft eine Anspruchsbegrenzung wegen Mitverschuldens des Geschädigten mit einer gesetzlichen Beschränkung der Haftung auf Höchstbeträge (hier § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG) zusammen, so steht dem Geschädigten bei teilweisem Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger ein Quotenvorrecht nicht zu (im Anschluß an BGHZ 135, 170).*)
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