Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
250 Entscheidungen insgesamt
Online seit 29. August
IBRRS 2024, 2631OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.10.2023 - 1 Ws 55/23
Eine Tat nach § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen) ist grundsätzlich in dem Zeitpunkt beendet und beginnt zu verjähren, in dem die wesentlichen Merkmale des Auftrags und insbes. der als Gegenleistung für die Arbeiten zu zahlende Gesamtpreis vorbehaltlich etwaiger Nachträge endgültig durch Zuschlag oder Vertragsschluss bestimmt worden sind. Auf die Abwicklung des Vertrags durch Erstellen der Schlussrechnung kommt es nicht an.
VolltextOnline seit Juni
IBRRS 2024, 1743BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - 5 StR 228/23
Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Erhält er sie durch Täuschung über die Fördervoraussetzungen irrtumsbedingt doch, stellt die gesamte Fördersumme den Vermögensschaden der öffentlichen Hand dar.
VolltextOnline seit 2023
IBRRS 2023, 3543EuGH, Urteil vom 05.12.2023 - Rs. C-807/21
1. Art. 58 Abs. 2 i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.*)
2. Art. 83 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung eine Geldbuße nur dann verhängt werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass der Verantwortliche, der eine juristische Person und zugleich ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 3236
BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 - 202 ObOWi 1122/23
1. Bei der Bemessung der Geldbuße sind verwaltungsinterne Bußgeldrichtlinien für die Gerichte nicht von maßgeblicher Bedeutung.*)
2. Eine mathematische Berechnung der Bußgeldhöhe sieht das geltende Recht nicht vor. Vielmehr hat das Tatgericht die Bußgeldhöhe aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte zu bestimmen.*)
3. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG bei der Bemessung der Bußgeldhöhe setzt voraus, dass das Tatgericht konkrete Feststellungen dazu trifft, welche Vorteile der Täter durch die Begehung der Ordnungswidrigkeit tatsächlich gezogen hat.*)
VolltextIBRRS 2023, 1373
LG Lübeck, Beschluss vom 27.03.2023 - 6 Qs 33/22
1. Die Beurkundung durch einen Notar stellt eine berufstypische Handlung dar, was ihrer Qualifizierung als objektive Beihilfehandlung nicht entgegensteht. Die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf einen Dritten, wiederholte Wechsel in der Person des Geschäftsführers und Sitzverlegungen sind auf die Vorbereitung einer "Firmenbestattung" hindeutende Indizien, die durch die Beurkundung ermöglicht werden. Die Beurkundung eines Geschäftsanteilskaufvertrags über u. a. die Abtretung von Gesellschaftsanteilen fördert eine zu begehende Insolvenzverschleppung, da ohne die Beurkundung kein faktischer Geschäftsführer bestellt werden kann.
2. Die Kenntnis des beurkundenden Notars von der Vorbereitung einer "Firmenbestattung" der Gesellschaft begründet den hinreichenden Verdacht, dass dieser Kenntnis von einer bevorstehenden Insolvenzverschleppung hatte, da in diesem Rahmen die Begehung von Straftaten gem. § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 InsO vorhersehbar ist. Das Hilfeleisten zu einer vorbereitenden Handlung ist ausreichend; der Notar muss keine bestimmte Vorstellung von den Einzelheiten der zu begehenden Insolvenzverschleppung haben.
VolltextIBRRS 2023, 0792
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2023 - 1 OLG 2 Ss 37/22
1. Zur Bestimmung des Werts des Erlangten beim Mietbetrug (§ 73c StGB).*)
2. Soweit durch Betrug die Nutzungsmöglichkeit eines Mietobjekts erlangt wurde und Aufwendungen durch (teilweise) Nichtzahlung des Mietzinses erspart sind, ist der Wert dieser Taterträge nach §§ 73, 73c StGB einzuziehen.
3. Eine Mietkaution stellt keinen finanziellen Gegenwert für die Nutzung einer Wohnung dar; ihre (teilweise) Nichtzahlung ist bei der Ermittlung des durch die Tat zugeflossenen Vermögenswerts nicht zu berücksichtigen.
VolltextOnline seit 2022
IBRRS 2022, 2127BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - 1 StR 384/21
1. Ob ein Vermögensschaden i.S. des Straftatbestands der Untreue in Fällen der Veräußerung einer Immobilie eingetreten ist, muss grundsätzlich durch einen ex ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden.
2. Für die Bestimmung des objektiven Werts einer Immobilie ist die Feststellung ihres Verkehrswerts der zutreffende Ansatz. Dieser bemisst sich nach dem Preis, der im maßgebenden Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
VolltextIBRRS 2022, 1242
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2021 - 941 OWi 916 Js 8645/20
1. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Ausnutzens" der Marktsituation und deren Ursächlichkeit für die Vereinbarkeit des Entgelts ist die Frage der Höhe der Miete im Vergleich zu anderen, gleichartigen Objekten von Bedeutung. Beim "Ausnutzen" muss zwischen der Mangellage und der Vereinbarung der überhöhten Miete ein Kausalzusammenhang bestehen.
2. In diesem Zusammenhang kann als Indiz auch herangezogen werden, ob und inwieweit der objektive Nutzungswert der Räume von dem für diese gezahlten Mietzins abweicht.
3. An einem Ausnutzen fehlt es erst dann, wenn der Mieter unabhängig von der Lage auf dem Wohnungsmarkt bereit ist, eine gegenüber vergleichbaren Objekten - möglicherweise deutlich - höhere Miete für eine bestimmte Wohnung zu zahlen.
VolltextOnline seit 2021
IBRRS 2021, 3320AG Geldern, vom 11.08.2021 - Cs 203 Js 98/21
1. Die unbefugte Verwendung des Logos der Architektenkammer im Bauantrag ist eine strafbare Kennzeichenverletzung.
2. Die Einreichung eines Antrags auf Bauvorbescheid, der unter unbefugter Verwendung der Unterschrift und des Firmenstempels eines Bauvorlageberechtigten ohne dessen Einwilligung erstellt wurde, ist Urkundenfälschung.
3. Hatte der Planer die Absicht, sich aus wiederholten Taten eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer zu verschaffen, wird die gewerbsmäßige Begehung mit Freiheitsstrafe geahndet.
VolltextIBRRS 2021, 3630
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.09.2021 - 1 OWi 2 SsBs 62/20
1. Im Anwendungsbereich der §§ 16 ff. DSchG-RP kommt es nicht darauf an, ob es sich bei einem Fund tatsächlich um ein Kulturdenkmal i.S.d. § 3 DSchG-RP handelt, sondern nur darauf, ob dies anzunehmen ist. Letzteres gilt auch für die Frage, ob an dem aufgefundenen Gegenstand ein öffentliches Interesse i.S.d. § 3 DSchG-RP besteht.*)
2. Ist in einem Gebiet allgemein bekannt, dass aufgrund der römischen Vergangenheit des Ortes bei Erdarbeiten mit römischem Fundmaterial zu rechnen ist, liegt die Annahme, dass bei Erdarbeiten aufgefundene Tonscherben und Mauerreste keine Kulturdenkmäler sein könnten, fern.*)
3. Soll die Abschreckung anderer als Kriterium bei der Bemessung der Geldbuße herangezogen werden, weil sich gleichartige Fälle häufen oder dem Nachahmungseffekt entgegengewirkt werden soll, sind dazu im Urteil konkrete Feststellungen zu entsprechenden Vorkommnissen in der Vergangenheit zu treffen.*)
4. Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße ist bei Verstößen gegen das Denkmalschutzgesetz der Grad der Gefährdung eines Denkmals bzw. das Gewicht des Verlustes an Denkmalsubstanz ein wesentliches Kriterium.*)
VolltextOnline seit 2020
IBRRS 2020, 2702BGH, Urteil vom 25.08.2020 - KRB 25/20
1. Im Fall einer Submissionsabsprache beginnt die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung. Dieser Zeitpunkt der materiellen Tatbeendigung ist maßgebend nicht nur für den von der Submissionsabsprache Begünstigten, sondern für sämtliche Personen, welche die Absprache getroffen haben, auch soweit sie absprachegemäß von einem eigenen Angebot abgesehen haben.*)
2. Ist das Bestehen eines dauernden Verfahrenshindernisses von den konkreten Umständen der Ordnungswidrigkeit abhängig, ist für deren Beurteilung im Stadium vor einer Hauptverhandlung oder einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG grundsätzlich die Tatschilderung im Bußgeldbescheid maßgebend. In diesem Stadium ist es dem Gericht verwehrt, einen Einstellungsbeschluss nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auf abweichende Feststellungen aufgrund einer eigenen Bewertung der dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse zu stützen, auch wenn es den Betroffenen nach Aktenlage für des dort geschilderten Tatgeschehens nicht hinreichend verdächtig erachtet.*)
VolltextIBRRS 2020, 1481
AG München, Urteil vom 13.01.2020 - 1111 OWi 254 Js 172785/19
1. Eine Wohnung, die zu Wohnzwecken genehmigt, objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, darf ohne erforderliche Genehmigung nicht zu anderen als Wohnzwecken untervermietet werden.
2. Das regelmäßige und wiederholt kurzzeitige Vermieten an Personen, die sich zu touristischen oder beruflichen Zwecken vor Ort aufhalten, ist eine gewerbliche Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung.
VolltextIBRRS 2020, 0854
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2020 - 4 U 52/18
1. Beauftragt der Bürgermeister ein Unternehmen ohne vorherige Ausschreibung mit der Durchführung von Baumfällarbeiten und stellt das Unternehmen der Gemeinde dafür keine Kosten in Rechnung, sondern darf es im Gegenzug das Schnittgut behalten und selbst verwerten, macht sich der Bürgermeister nicht wegen Vorteilsnahme strafbar.
2. Die richterliche Entscheidung, dem Anzeigenden, der ein Ermittlungsverfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst hat, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 469 StPO), stellt ein sog. urteilsersetzendes Erkenntnis i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.*)
IBRRS 2020, 0815
BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - 5 StR 366/19
1. Ein Entscheidungsträger handelt im Bereich der öffentlichen Verwaltung nicht stets pflichtwidrig, wenn er nicht das sparsamste im Sinne des niedrigsten Angebots wählt. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung kommt eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.*)
2. Ein Vermögensnachteil kann bei der Haushaltsuntreue auch nach den Grundsätzen des persönlichen Schadenseinschlags eintreten.*)
IBRRS 2020, 0167
BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - 1 StR 346/18
1. Vorsätzliches Handeln ist bei pflichtwidrig unterlassenem Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 und 2 StGB) nur dann anzunehmen, wenn der Täter auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts - zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre - nachvollzogen hat, er also seine Stellung als Arbeitgeber und die daraus resultierende sozialversicherungsrechtliche Abführungspflicht zumindest für möglich gehalten und deren Verletzung billigend in Kauf genommen hat.*)
2. Irrt der Täter über seine Arbeitgeberstellung oder die daraus resultierende Pflicht zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, liegt ein Tatbestandsirrtum vor; an seiner entgegenstehenden, von einem Verbotsirrtum ausgehenden Rechtsprechung hält der Senat nicht fest.*)
VolltextOnline seit 2019
IBRRS 2019, 4083OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.09.2019 - 1 Ss 167/19
Behauptet der Täter, beim Türöffnen handle es sich um eine aufwendige Maßnahme, da die Schließanlage ganz ausgetauscht werden müsse, und stellt er dem gutgläubigen Kunden für den Austausch einen nicht unerheblichen Betrag in Rechnung, obwohl sich die Tür ohne größeren Aufwand hätten öffnen lassen, liegt ein Betrug vor.
VolltextIBRRS 2019, 3980
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19
Bringt ein Verfahrensbeteiligter mit der Äußerung, das Verhalten des Richters erinnere ihn an die NS-Justiz, in überspitzter Form seinen Unmut über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch die Justiz zum Ausdruck, stellt dies keine strafbare Beleidigung dar.*)
VolltextIBRRS 2019, 3180
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2017 - 13 U 172/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIBRRS 2019, 1461
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.03.2019 - 5 T 1214/19
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche in der Sache auf eine Befriedigung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs hinausläuft, setzt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.*)
2. Allein die Androhung des Abschleppens eines auf einem fremden Grundstück geparkten Fahrzeugs (hier: per Rundschreiben an die jeweiligen Wohnungseigentümer sowie per Zettel hinter die Windschutzscheibe) mit der Behauptung, es behindere ein Fahrt- und Wegerecht stellt kein sozialwidriges Verhalten i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Recht besteht oder nicht.*)
3. Das Anfassen eines PKW oder das Anbringen eines Zettels unter dem Scheibenwischer stellt keine Besitzstörung i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1996 - 2 U 164/95).*)
VolltextIBRRS 2019, 1390
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2019 - 2 Rb 8 Ss 58/19
Wer einen Dritten mit der Entsorgung von Abfällen beauftragt, muss sich der abfallrechtlichen Zuverlässigkeit des Beauftragten vergewissern. Das ist nicht der Fall, wenn er bereits die Identität des beauftragten Dritten nicht kennt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0860
FG München, Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17
1. Überträgt der Vater in Kenntnis zu erwartender Steuernachforderungen, die er nicht erfüllen kann, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Wohnanwesen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein minderjähriges Kind, das durch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vertreten wird, so liegt eine das FA benachteiligende anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG vor.*)
2. Überträgt das minderjährige Kind, vertreten durch seine Mutter, kurz nach Anfechtung der Grundstücksübertragung durch das FA und Erlass eines Duldungsbescheids das Grundstück durch einen Kaufvertrag an einen Angehörigen des Schuldners (hier: Schwester des Vaters) unter Beibehaltung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters, Vereinbarung eines nachrangigen, nicht übertragbaren Nießbrauchs zugunsten des Kindes sowie unter Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück, so kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch den Vater auf das minderjährige Kind gem. § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Angehörige als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; hierzu ist nicht erforderlich, dass die Anfechtung des Ersterwerbs (hier: Übertragung vom Vater auf den Sohn) rechtskräftig bzw. bestandskräftig geworden ist.*)
3. Eine Benachteiligung des FA liegt auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge durch die Weiterübertragung des Grundstücks auf die Angehörige vor, wenn eine gegen das Kind als Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vorliegt und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten wird.*)
4. Der Tatbestand für eine Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG gegen eine dem Schuldner nahestehende Person als Rechtsnachfolger (im Streitfall: Schwester des Schuldners) ist bereits dann erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände kennt, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen (im Streitfall: Anfechtbarkeit des Ersterwerbs nach § 4 AnfG). Nicht nötig ist insoweit, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt.*)
5. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989 S. 2122). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist.*)
6. Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99).*)
7. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 24 AO das für den Steuerschuldner zuständige FA örtlich zuständig.*)
8. Soweit als Anfechtungsgrund in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids, wenn das FA im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin entsprechend erwidert hat.*)
9. Für die Frage, ob bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Wird gerügt, das FA habe nicht in noch vorhandene anderweitige Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt, so muss substantiiert dargelegt werden, über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können.*)
Online seit 2018
IBRRS 2018, 1561BGH, Urteil vom 16.11.2017 - 3 StR 315/17
Zu der Frage, wann bei einer Brandstiftung bedingter Tötungsvorsatz vorliegt.
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 3898OLG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2017 - 2 SsOWi 126/17
1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder beseitigt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld (hier: von 5.000 Euro) belegt werden.
2. Nichtbahnanlagen (hier: Keller unter einem Bahnhofsgebäude) unterliegen als bahnfremde Vorhaben den allgemeinen materiellen und formellen Vorschriften des Baurechts.
3. Bei einem Restaurant in einem kleinen Bahnhof, das weniger von Reisenden, als vielmehr von der gesamten örtlichen Bevölkerung genutzt wird, handelt es sich nicht um eine Eisenbahnbetriebsanlage.
VolltextIBRRS 2017, 2893
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 (7) SsBs 397/16
1. Wird dem Betroffenen die Beteiligung an einer sich über längere Zeit hinziehenden Ordnungswidrigkeit vorgeworfen, ohne dass ihm den Tatbestand unmittelbar verwirklichende Handlungen angelastet werden, bedarf es im Bußgeldbescheid einer Konkretisierung der Handlungen des Betroffenen, an die der Tatvorwurf anknüpft, damit dieser seiner Umgrenzungsfunktion gerecht wird.*)
2. Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Die Reichweite der dem Bauleiter danach obliegenden Verpflichtungen wird allerdings durch seine Funktion bestimmt, stellvertretend für den Bauherrn die Ausführung der Arbeiten durch den oder die Unternehmer zu überwachen und dabei für die Sicherheit der Baustelle Rechnung zu tragen.
3. Wird die Baugenehmigung unter der Auflage einer Abnahme vor Ingebrauchnahme erteilt und wird das Bauwerk bereits vor der erfolgten Abnahme sukzessiv bezogen, begeht der Bauleiter keine Ordnungswidrigkeit, wenn er den Bezug geschehen lässt und diesen nicht dem Bauamt mitteilt.
VolltextIBRRS 2017, 2373
LG Halle, Urteil vom 10.05.2017 - 2a Ns 2/17
1. Wenn der in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführer einer GmbH auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung und/oder vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nicht mehr Geschäftsführer sein darf, führt dies ipro jure zum Verlust des Amtes als Geschäftsführer. Eine Eintragungsänderung im Handelsregister wäre nur deklaratorisch.*)
2. Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entfällt, wenn die Rechtspflicht des eingetragenen Geschäftsführers endet.*)
3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB setzt voraus, dass die früher begangene Tat beendet ist. Dies ist in den Fällen des § 15a InsO gegeben, wenn die formelle Geschäftsführerstellung endet und der Täter auch nicht mehr faktischer Geschäftsführer ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 2198
OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2017 - 15 VA 18/16
Eine unzulässige Weitergabe von Grundbuchdaten, die der Notar in zulässiger Weise im automatisierten Verfahren abgerufen hat, kann auch dann zu einer Abmahnung im Hinblick auf einen vorbehaltenen Widerruf der Zugangsgenehmigung führen, wenn das Verhalten des Notars bereits disziplinarrechtlich geahndet worden ist.*)
VolltextIBRRS 2017, 1734
OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 RVs 210/16
1. „Zwangslage" i. S. d. § 291 Abs. 1 Satz 1 StGB ist eine ernste Bedrängnis, in der der Geschädigte auf die Leistung angewiesen ist, ein aufgrund äußerer Umstände eintretendes Sachbedürfnis. Eine Existenzbedrohung ist nicht vorausgesetzt; ebenso ist unerheblich, ob der Bewucherte die Zwangslage zu vertreten hat.
2. Eine ernste Bedrängnis liegt nicht stets und ohne weiteres in der Situation des Ausgesperrt-Seins als solcher. Die tatbestandliche Zwangslage muss nämlich auch "ausgebeutet" werden können, der Geschädigte daher zur Beseitigung der bedrängten Lage von der Leistung einer bestimmten Person abhängig sein, dieser Situation eben die spezifische Gefahr einer Rechtsgutsverletzung innewohnen, der sich das Tatopfer nicht ohne weiteres entziehen kann.
VolltextIBRRS 2017, 1671
BGH, Urteil vom 16.06.2016 - 1 StR 20/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2017, 0226
LG Kleve, Urteil vom 19.01.2016 - 4 O 108/15
1. Der Vertrag über die Heimaufnahme ist kein Wohnraummietvertrag, sondern ein Dienstvertrag. Der vertragliche Schwerpunkt liegt wegen der überwiegend medizinischen und pflegerischen Betreuung regelmäßig darin, Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen und nicht in der Überlassung von Wohnraum.
2. Verstößt ein Bewohner gegen die Persönlichkeitsrechte anderer Heimbewohner (hier: durch sexuelle Übergriffe), liegt darin auch eine Verletzung seiner vertraglichen Nebenpflichten aus dem Heimvertrag, mit der Folge, dass der Heimvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden kann.
VolltextIBRRS 2017, 0161
BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - 2 StR 43/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2016
IBRRS 2016, 3339OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2016 - 4 UF 26/16
1. Das Herüberlehnen zum Nachbarn über die hüfthohe Brüstung zwischen zwei Balkonen ist kein Hausfriedensbruch.
2. Ein Eindringen in ein befriedetes Besitztum setzt bei einem Hineinlehnen des Täters in den Luftraum oberhalb des Besitztums voraus, dass der Täter zumindest beabsichtigte, das Besitztum auch zu betreten.*)
VolltextIBRRS 2016, 3158
BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - 3 StR 404/15
Wer eine Räumlichkeit durch eine zum ordnungsgemäßen Zugang bestimmte Tür betritt, steigt nicht im Sinne von § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein, unabhängig davon, auf welche Weise er die Tür geöffnet hat.*)
VolltextIBRRS 2016, 3157
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - 4 StR 487/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2016, 2911
BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - 4 StR 362/15
1. Die Abgabe eines Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren enthält keine Erklärung des Bietenden gegenüber den Mitbietern.*)
2. Der die Zwangsversteigerung leitende Rechtspfleger unterliegt regelmäßig keiner Fehlvorstellung über die Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit des Bieters.*)
VolltextIBRRS 2016, 2389
BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - 3 StR 120/16
Heimtückisches Handeln erfordert kein "heimliches" Vorgehen. Vielmehr kann das Opfer auch dann arg- und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.
VolltextIBRRS 2016, 1728
BGH, Urteil vom 24.05.2016 - VI ZR 496/15
1. Zum Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit.*)
2. Bei groben Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit (hier: Beleidigungen per SMS) gibt es regelmäßig keinen Anspruch auf Geldentschädigung.
3. Vielmehr kann sich der Geschädigte Geugtuung wegen der Beleidigung im Wege einer Privatklage verschaffen.
VolltextIBRRS 2016, 1235
AG Öhringen, Urteil vom 26.11.2015 - 3 Ls 52 Js 33474/14
Der faktische Verwalter macht sich wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar, wenn er über Jahre Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft für private Zwecke abbucht.
VolltextIBRRS 2016, 1226
AG Öhringen, Urteil vom 26.11.2015 - 3 Ls 52 Js 9294/14
Der faktische Verwalter macht sich wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar, wenn er über Jahre Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft für private Zwecke abbucht.
VolltextIBRRS 2016, 0767
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.02.2016 - 1 Ss 76/115
Die fahrlässig begangene Baugefährdung nach § 319 Abs. 4 StGB tritt jedenfalls dann hinter der fahrlässigen Körperverletzung zurück, wenn sich die durch den Verstoß gegen Bausicherheitsvorschriften konkret geschaffene Gefahr bei den davon betroffenen Personen auch realisiert hat. Als reines Gefährdungsdelikt ist die Vorschrift gegenüber den das selbe Rechtsgut schützenden Verletzungsdelikten subsidiär.
VolltextIBRRS 2016, 0110
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2015 - 5 RVs 55/15
1. Wesentliches Merkmal der Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung.*)
2. Eine solche persönliche Kränkung liegt vor, wenn der Partei eines Mietrechtsstreits eine "verdorbene charakterliche Natur" bescheinigt wird.*)
VolltextOnline seit 2015
IBRRS 2015, 2700LG Potsdam, Beschluss vom 02.06.2015 - 24 Qs 110/14
In der Graffiti-Szene gilt die Regel, dass ein Tag-Schriftzug nur von einem Graffiti-Sprüher benutzt wird und daher individuell zugeordnet werden kann.
VolltextIBRRS 2015, 2386
BVerfG, Beschluss vom 23.04.2015 - 2 BvR 2168/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2385
AG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - 10 Ls 930 Js 38129/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2384
LG Chemnitz, Urteil vom 13.11.2013 - 5 Ns 930 Js 38129/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2015, 2246
OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2014 - 1 OLG 13 Ss 191/14
Die Nichteinhaltung des Mindestlohns 2 kann, wenn der Nachweis eines vorsätzlichen Verhaltens gelingt, als Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar sein.
VolltextIBRRS 2015, 2225
BGH, Urteil vom 20.05.2015 - 5 StR 547/14
1. Mit Rücksicht auf das Prinzip der Vertragsfreiheit ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme konkludenter Erklärungen über die Angemessenheit oder Üblichkeit des Preises (hier: beim Verkauf von Immobilien als Anlageobjekte); es ist vielmehr Sache des Käufers, abzuwägen und sich zu entscheiden, ob er die geforderte Vergütung aufwenden will.
2. Für den Verkäufer besteht bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjekts, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt.
2. Die Nichtoffenlegung von im Preis enthaltenen Provisionsanteilen stellt für sich genommen noch kein betrugsrelevantes Täuschungsverhalten dar.
VolltextIBRRS 2015, 1988
OLG Frankfurt, Urteil vom 10.06.2015 - 2 U 201/14
Die Forderung unstreitig nicht geschuldeter Vermögensvorteile als Voraussetzung für die unstreitig geschuldete Räumung und Herausgabe eines Mietobjekts kann eine Erpressung des Vermieters durch den Mieter sowie seine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründen. Die aufgrund dessen getroffene Vereinbarung über die Gewährung der geforderten Vermögensvorteile kann wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar sein, wenn durch die Ankündigung, das Mietobjekt ansonsten nicht herauszugeben, für den Vermieter eine Zwangslage geschaffen wurde. Das Verfassen des Anwaltsschreibens, in dem die unberechtigte Forderung erhoben wird, kann als Beteiligung des Rechtsanwalts an dieser Handlung und demzufolge zu seiner Mithaftung auf Erstattung der seitens des Mieters erlangten Vermögensvorteile führen.*)
VolltextIBRRS 2015, 0628
BGH, Urteil vom 08.10.2014 - 1 StR 359/13
1. Beim Straftatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) besteht das Erfordernis einer "Stoffgleichheit" nur zwischen dem Vermögensschaden und dem angestrebten Vermögensvorteil, nicht aber zwischen dem Vermögensschaden und dem Gegenstand der Täuschung.*)
2. Beim Betrug gegenüber dem Erwerber einer Immobilie ist bei der Bestimmung des täuschungsbedingten Vermögensschadens der Vergleich des Kaufpreises mit dem Verkehrswert der Immobilie auch dann von Bedeutung, wenn für den Erwerber das unwahre Versprechen niedriger monatlicher finanzieller Belastungen bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung kaufentscheidend war.*)
3. In einer Prognose kann trotz ihres unweigerlichen Zukunftsbezugs bzw. des mit ihr verbundenen Werturteils eine Täuschung über Tatsachen iSv § 263 StGB liegen, etwa wenn der Immobilienvermittler seine eigene Überzeugung vom Eintreten der Prognose vorspiegelt, weil er dann über eine gegenwärtige innere Tatsache täuscht. Gleiches gilt, wenn der Immobilienvermittler über von ihm zu Grunde gelegte Prognosegrundlagen (hier: Steuervorteile und Mieteinnahmen) täuscht.
4. Offen bleibt, ob im Verschweigen hoher Innenprovisionen (hier: in einer Größenordnung von 20- 25 % der Kaufpreissumme) eine tatbestandsmäßige Täuschung von Wohnungskäufern liegt.
5. Ergibt sich aus einem Vergleich von Leistung und Gegenleistung eines Wohnungserwerbsgeschäfts nach dem Verkehrs- bzw. Marktwert ein Wertgefälle zum Nachteil des durch die Täuschung Betroffenen, weil er etwa gegen Bezahlung des vollen Kaufpreises eine minderwertige Ware erhält, liegt ein Vermögensschaden vor, und zwar auch dann, wenn unter Berücksichtigung einer Altschuldentilgung bzw. von "Kick-Back-Zahlungen" (Barauszahlungen) des Wohnungserwerbers im Verhältnis zum Verkehrswert des Objekts ein Negativsaldo zu seinen Lasten verbleibt. Auf die subjektive Einschätzung, ob der irrtumsbedingt Verfügende sich geschädigt fühlt, kommt es dabei ebenso wenig an wie auf die Frage, wie hoch der Verfügende subjektiv den Wert der Gegenleistung taxiert.
6. Selbst wenn für Wohnungskäufer das Versprechen niedriger monatlicher Belastungen im Zuge des vollständig finanzierten Immobilienkaufs bei gleichzeitiger Altschuldenbeseitigung oder Gewährung von Bargeschenken ("Kick-Back-Zahlungen") bei äußerst günstigen Finanzierungskonditionen kaufentscheidend gewesen sein mag, so liegt es doch fern anzunehmen, sie könnten bereit gewesen sein, Wohnungen zu einem über dem Verkehrswert liegenden - überteuerten - Preis zu erwerben und damit ihr Vermögen objektiv weiter zu vermindern bzw. ihre bereits gegebene Überschuldung weiter zu erhöhen.
IBRRS 2015, 0148
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2014 - 4 Ss 232/14
Zur Abgrenzung von Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung bei der Nutzung von Bauschutt als Recyclingbaustoff für den Bau von Waldwegen.*)
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IBRRS 2014, 2618BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13
Überspitzte oder ausfällige Äußerungen sind erst dann als aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallende Schmähkritik zu qualifizieren, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht. Die überzogene Kritik eines gescheiterten Schadensersatzklägers an der Richterin des Verfahrens in einer Dienstaufsichtsbeschwerde, unter anderem die Äußerung, "sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät", ist sachbezogen und keine Schmähkritik.
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