Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15937 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 0884BGH, Beschluss vom 20.02.2003 - V ZB 59/02
Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 0878
BGH, Beschluss vom 12.03.2003 - IV ZR 278/02
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0877
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02
Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2003, 0872
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 395/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0871
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 397/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0870
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 390/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0869
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI RE 388/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0868
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 357/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0867
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 322/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0866
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 338/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0865
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 304/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0864
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 196/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0863
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 162/00
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0862
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 70/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0861
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 53/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0860
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 34/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0859
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 28/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0858
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 18/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0857
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 14/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
VolltextIBRRS 2003, 0856
BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - XI ZB 10/02
1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird.
VolltextIBRRS 2003, 0855
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - V ZR 378/02
Für den Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Benutzung eines Weges ist nicht der Verkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde Benutzung des Wegs entstehen.
VolltextIBRRS 2003, 0830
BGH, Beschluss vom 07.01.2003 - X ZR 82/02
Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0816
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VI ZB 38/02
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung erteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete Rechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte aber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0814
OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 17 W 30/02
Im selbständigen Beweisverfahren ist es zulässig, ein Gutachten über folgende Frage einzuholen:
Wie hoch ist der Minderwert, wenn eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig oder nicht möglich ist?
VolltextIBRRS 2003, 0810
BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0809
BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 321/02
Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).*)
VolltextIBRRS 2003, 0806
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - III ZB 33/02
Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0805
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 56/02
Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2003, 0800
BGH, Beschluss vom 19.02.2003 - IV ZB 31/02
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0798
BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 322/00
Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien auf Widersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu eingereichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumung zu geben.*)
VolltextIBRRS 2003, 0780
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2003 - 7 W 26/02
1. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren tritt mit Anhängigkeit der Hauptsache ein, wenn die Klage bei einem anderen Gericht erhoben wird.*)
2. Zur Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren.
VolltextIBRRS 2003, 0748
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.2002 - 6 W 101/02
Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens können die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt Anträge nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO stellen, falls die gerichtliche Fristsetzung unterblieben ist. Am Maßstab des § 282 Abs. 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Partei ihre Einwendungen und Anträge, die das schriftliche Gutachten betreffen, so zeitig vorgebracht hat, wie es "einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht". (Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - IBR 2002, 340).*)
VolltextIBRRS 2003, 0741
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2002 - 2 W 1034/02
Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren sind statthaft, wenn sie spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen gestellt sind, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0739
OLG Dresden, Beschluss vom 24.09.2002 - 19 W 0232/02
Die Kosten eines während des laufenden Prozesses eingeholten Privatgutachtens sind nur erstattungsfähig, wenn der Sachverständige unabhängig ist. An der (äußeren) Unabhängigkeit fehlt es z.B., wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 0738
KG, Beschluss vom 04.11.2002 - 22 W 302/02
Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bemisst sich jedenfalls dann nach dem Wert streitiger Gegenforderungen, wenn jener im Vergleich zu dem Wert des Grundstücks von nur untergeordneter Bedeutung ist und die Pflicht zur Abgabe der Auflassungerklärung dem Grunde nach unstreitig besteht.*)
VolltextIBRRS 2003, 0737
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002 - 6 W 129/02
1. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 15 GKG). Das ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme.*)
2. Hiernach bemisst sich das Interesse des Auftraggebers einer Werkleistung als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung.*)
VolltextIBRRS 2003, 0736
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2002 - 9 U 132/02
Ist im Kaufvertrag hinsichtlich eines zunächst behobenen Feuchtigkeitsmangels für den Fall des Wiederauftretens Nachbesserung durch den Verkäufer vereinbart, so gehen die Kosten eines auf Antrag des Käufers im selbständigen Beweisverfahren zur Ursachenfeststellung eingeholten Gutachtens jedenfalls dann zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens nicht zum Anlass genommen hat, seinerseits Feststellungen zur Mangelursache treffen zu lassen.*)
VolltextIBRRS 2003, 0732
BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 - 4 Z SchH 8/02
Zur Frage der Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens, wenn bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist.
VolltextIBRRS 2003, 0731
BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 - 2 Z BR 110/01
Der Geschäftswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens um die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Begründung neuer Wohnungseigentumsrechte im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Wohnanlage, kann der Wert der Erweiterungsmaßnahme sein.
VolltextIBRRS 2003, 0723
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - XI ZR 153/02
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist.*)
b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.*)
VolltextIBRRS 2003, 0722
BGH, Beschluss vom 04.02.2003 - XI ZB 21/02
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungsanspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzliche Gebühren entstanden wären.*)
VolltextIBRRS 2003, 0719
BGH, Beschluss vom 21.01.2003 - VI ZB 51/02
Ein rechtliches Interesse an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO kann bei Arzthaftungsansprüchen nicht aus grundsätzlichen Erwägungen ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles verneint werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 0717
BGH, Beschluss vom 14.02.2003 - IXa ZB 56/03
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts.*)
VolltextIBRRS 2003, 0712
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - III ZR 115/02
Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer erhobenen Teilklage.*)
VolltextIBRRS 2003, 0711
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - III ZB 82/02
Zur Erteilung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Prozeßbevollmächtigte einen falsch adressierten Fristverlängerungsantrag unterzeichnet, einem zuverlässigen Angestellten jedoch die - nicht befolgte - Weisung erteilt, entsprechend der handschriftlich bereits angebrachten Korrektur eine neue Reinschrift der Seite herzustellen und den Schriftsatz sodann zum Gegenlesen erneut vorzulegen.*)
VolltextIBRRS 2003, 3241
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2002 - 23 U 92/02
1. Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag mit E-Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail-Nachricht den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist in einem solchen Fall nicht zu gewähren.*)
2. Auch bei einer korrekten Adressierung der E-Mail-Nachricht darf der Mandant nicht wegen der Absendung der E-Mail allein auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Vielmehr handelt nur derjenige nicht schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, der zusätzliche Kontrollmaßnahmen vornimmt, für die die Anforderungen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
VolltextIBRRS 2003, 0667
OLG Köln, Beschluss vom 23.10.2002 - 17 W 263/02
Nach Klageerücknahme sind Hauptsacheverfahren und selbständiges Beweisverfahren kostenmäßig getrennt zu behandeln.
VolltextIBRRS 2003, 0657
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.02.2003 - 3 W 97/03
§ 494a ZPO sieht keine Möglichkeit vor, den Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens zu zwingen, Klage gegen den Streithelfer des Antragsgegners zu erheben.
IBRRS 2003, 0649
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - V ZR 422/02
Ein Rechtsanwalt, der das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zurückreicht, obwohl für ihn die vollständige Fristensicherung zumindest zweifelhaft sein mußte, trifft eine besondere Sorgfaltspflicht. Ihr ist nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt die Handakten mit der Verfügung zur sofortigen Wiedervorlage in den Geschäftsgang seines Büros gibt, um erst anschließend zu überprüfen, ob die Frist notiert ist. Erfolgt die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig, vergißt der Rechtsanwalt aber die weitere Bearbeitung, so ist ihm auch in Situationen ungewöhnlichen Arbeitsanfalls als Verschulden vorzuwerfen, daß er nicht sofort die Fristensicherung klärte, oder - falls dies nicht möglich war - an seinem Arbeitsplatz für eine Erinnerung an die Dringlichkeit der Sache sorgte.*)
VolltextIBRRS 2003, 0644
BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02
Allein der Umstand, daß sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ("Harmlosigkeitsgrenze") ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von seiner Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus.*)
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