Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
![OK](/bilder/icons/btn_right_16x16.gif)
Volltexturteile nach Sachgebieten
15780 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 2915![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.09.2003 - 14 U 278/99
Zur Frage der Zuverlässigkeit eines Sachverständigen und der entschädigungslosen Entziehung des Auftrages.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2914
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Jena, Urteil vom 19.12.2001 - 2 U 1341/00
1. Verpflichtungserklärungen eines kommunalen Zweckverbandes, die von dem Verbandsvorsitzenden ohne Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels unterzeichnet sind, sind nichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn das entsprechende Landesgesetz über Zweckverbände dies explizit vorsieht, was in Thüringen jedoch bzgl. des Dienstsiegels nicht der Fall ist.
2. Befreit zudem die Satzung des Zweckverbandes von dem Erfordernis, die Dienstbezeichnung bei der Unterschrift anzugeben, so kann sich der Verband nicht auf einen solchen Formmangel berufen.
3. Zu der Frage der Zulässigkeit einer Feststellungswiderklage in der 2. Instanz.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2913
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 9892/00
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR wäre die Verweigerung der Zustimmung der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zur Erweiterung der Klage auch die GbR selbst rechtsmissbräuchlich, so dass eine derartige Klageänderung in der Berufungsinstanz keinen Bedenken begegnet.
3. Zur Frage, ob eine Doppelberechnung der Leistungsphasen 8 und 9 nach § 15 HOAI vorliegt.
4. Zur Frage, ob ein Architekt bei der Prüfung der Schlussrechnung die Voraussetzungen des Verfalls einer Vertragsstrafe und damit die Möglichkeit ihres Absetzens zu untersuchen hat.
5. Grundsätzlich gilt für den Baubereich, dass abgesehen von besonders gewichtigen Einzelpunkten geringfügige Abweichungen, die durchaus 1 oder 2 cm betragen können, hinzunehmen sind. Hinzu tritt, dass dann, wenn unvermaßte Zeichnungen zur Bauausführung übergeben werden, eine deutlich größere Toleranz hinzunehmen ist, weil zusätzlich Abweichungen beim Ausmessen der Zeichnungen als unschädlich in Betracht zu ziehen sind, wobei auch Beachtung finden muss, dass mit Blick auf den jeweils gewählten Maßstab, hier 1 : 20, geringfügige Messfehler sich durch den Maßstab erheblich multiplizieren. Zudem bringt die fehlende Vermaßung in aller Regel zum Ausdruck, dass eine genaue Maßhaltigkeit nicht erforderlich ist.
6. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität nicht dem Architekten als Überwachungsmangel anzurechnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
7. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis durch den Architekten nicht erkennbar ist.
IBRRS 2003, 2912
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2003 - 21 U 76/02
1. Das Schiedsgutachten ist für die Parteien nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist. Eine derartige Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter - sei es auch erst nach eingehender Prüfung - offensichtliche Fehler aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie ist darüber hinaus auch dann gegeben, wenn die Ausführungen des Sachverständigen so lückenhaft sind, dass selbst der Fachmann das Ergebnis aus dem Zusammenhang des Gutachtens nicht überprüfen kann.
2. Allerdings führt nicht jeder Fehler zur offenbaren Unrichtigkeit. Bloße Zweifel oder kleinere Fehler der Leistungsbestimmung haben die Parteien hinzunehmen. Andernfalls würde der mit der Bestellung eines Schiedsgutachters verfolgte Zweck, ein möglicherweise langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren zu vermeiden, in Frage gestellt.
3. Die Tatsachen, aus denen sich die offenbare Unrichtigkeit des Gutachtens ergeben sollen, hat die Partei, die sich auf die Unverbindlichkeit des Schiedsgutachtens beruft, darzulegen und nachzuweisen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2905
![ARGE ARGE](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Urteil vom 28.05.2002 - 15 U 4/01
1. In der Berufungsinstanz kann ein neuer Beklagter nicht schon bei schlichter Sachdienlichkeit, sondern grundsätzlich nur bei Vorliegen seiner Zustimmung oder bei rechtsmissbräuchlicher Verweigerung der Zustimmung in den Rechtsstreit hineingezogen werden, weil prinzipiell seine Abwehrmöglichkeiten nicht verkürzt werden dürfen.
2. Wird eine Klage dahingehend erweitert, dass neben den Gesellschaftern auch die GbR selbst verklagt wird, so handelt es sich eher um eine Rubrumsberichtigung als um eine Klageerweiterung aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung zur Rechtspersönlichkeit der GbR.
3. Geht eine vertragliche Regelung dahin, den vorhandenen Oberboden nach Errichtung des Bauwerks wieder einzusetzen, und allenfalls, soweit dieser nicht genügt, in geringem Umfang nachzuliefernden Oberboden zu verwenden, so ist die mangelhafte Qualität des eingebauten Bodens nicht von dem Unternehmer zu verantworten. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Folge des vertraglich vorgesehenen Wiedereinbaus des abgeschobenen Altbodens.
4. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei innerstädtischen Bodenflächen auf Baugrundstücken regelmäßig mit einem hohen Anteil von Verunreinigungen in Form von Bauschutt und Sand zu rechnen ist. Naturgemäß muss dies einem Bauherrn, der im Baubereich fachkundig ist, erst recht geläufig sein, so dass eine Pflicht zum gesonderten Hinweis nicht erkennbar ist.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2900
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.07.2003 - 21 W 35/03
1. In einem der Feststellung von Baumängeln dienenden selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den vom Sachverständigen ermittelten tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel.
2. Gibt es jedoch zwischen der Werkleistung und den Mängeln keinen ursächlichen Zusammenhang, so ist für die Ermittlung des Streitwerts in erster Linie auf konkrete Angaben des Antragstellers zum Umfang der Mängelbeseitigungsarbeiten und die hierdurch voraussichtlich anfallenden Kosten abzustellen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2899
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 465/02
Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2898
![ARGE ARGE](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 464/02
Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2897
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Beschluss vom 25.03.2003 - 1 W 455/02
Hat ein Gesellschafter einer GbR eine Forderung der Gesellschaft als Prozessstandschafter eingeklagt und wird der andere Gesellschafter durch Drittwiderklage mit dem selben Streitgegenstand in den Rechtsstreit einbezogen, so rechtfertigt dies bei der nach unterschiedlichen Quoten vorzunehmenden Kostenfestsetzung und -ausgleichung nicht eine von Kopfteilen abweichende Aufteilung ihrer außergerichtlichen Kosten, insbesondere nicht in der Weise, dass die Kosten der Erstbeauftragung des Anwalts mit der Prozessvertretung des Klägers voll auf diesen und auf den Drittwiderbeklagten nur die Mehrkosten durch Hinzutreten eines weiteren Auftraggebers nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entfallen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2896
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Urteil vom 13.05.2003 - 7 U 215/02
Eine Partei, die eine Klage zulässiger Weise am letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht, muss wissen, dass sie unverzüglich die Voraussetzungen für die demnächst erfolgende Klagezustellung zu schaffen hat, um die Wirkung des § 270 Abs. 3 ZPO sicherzustellen. Sie genügt dieser Pflicht nur dann, wenn der Gerichtskostenvorschuss innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Anforderung des Gerichts eingezahlt wird.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2895
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 W 113/03
Im selbstständigen Beweisverfahren ist eine Kostenentscheidung auf Antrag nicht nur unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO zu treffen, sondern auch dann, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2893
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 Z BR 121/03
1. Auch im Grundbuchverfahren kann auf Verlangen ein Zeugnis, das die formelle Rechtskraft bescheinigt, erteilt werden.*)
2. Tritt die Rechtskraft der Entscheidung, die zu bescheinigen ein Beteiligter verlangt hat, zu einem Zeitpunkt ein, in dem die weitere Beschwerde wegen Versagung des Rechtskraftzeugnisses anhängig ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht diesen neuen Umstand berücksichtigen und das Grundbuchamt anweisen, das verlangte Zeugnis zu erteilen.*)
3. Die gesonderte Anfechtung einer Nichtabhilfeentscheidung ist in der Regel nicht als eigenständiges - unzulässiges - Rechtsmittel zu behandeln.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2892
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 17.07.2003 - 1 Z AR 75/03
Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, der sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass er im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (Verweisung des zuständigen Gerichts aufgrund von diesem angeregter nachträglicher Gerichtsstandsvereinbarung).*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2889
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - XII ZB 102/02
Zu den Anforderungen an die Begründung einer Berufung, die zur Wahrung der Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO a.F. eingelegt wird.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2888
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ZR 37/03
Wird Unkenntnis vom wahren Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltend gemacht, muß zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist innerhalb der Zwei-Wochen-Frist dargelegt werden, warum nicht bereits vor dem Zugang der gerichtlichen Mitteilung über den Zeitpunkt der Berufungseinlegung der wahre Zeitpunkt hätte erkannt werden können.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2884
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 25.07.2003 - 1 Z AR 71/03
1. Zum ausschließlichen dinglichen Gerichtsstand für eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund Gläubigeranfechtung.*)
2. Keine Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn der Verweisungsgrund von vorneherein nur für einen Teil der in Klagehäufung erhobenen Ansprüche zutrifft und der Rechtsstreit insgesamt verwiesen worden ist.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2882
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 30.09.2003 - VI ZR 78/03
Bei Abweisung einer Schmerzensgeldklage besteht die vom Kläger mit der Revision geltend zu machende Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO äußerstenfalls in Höhe des in der Berufungsinstanz verlangten Mindestbetrages. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist deshalb unzulässig, wenn der Wert der Klageforderung unter Einschluß des Mindestbetrages 20.000 € nicht übersteigt. Die Absicht, erstmals mit der Revision eine die Wertgrenze übersteigende Größenordnung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, führt nicht zur Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2880
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 30.09.2003 - VI ZB 60/02
Den Prozeßbevollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Verschulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlaßt, daß der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, daß er nach den normalen Postlaufzeiten fristgerecht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten keine besonderen Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können, darf er darauf vertrauen, daß diese eingehalten werden.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2878
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ARZ 175/03
Eine Divergenzvorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO setzt voraus, daß ein Oberlandesgericht im Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 ZPO von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.*)
Besteht innerhalb eines Senats eines Oberlandesgerichts keine Einigkeit darüber, ob bei Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen richten, der Einzelrichter oder der Senat zuständig ist, so handelt es sich nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne des § 36 Abs. 1 ZPO.*)
Der Kompetenzkonflikt zwischen dem Senat eines Oberlandesgerichts und einem Einzelrichter ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 348 Abs. 2 ZPO n.F. durch unanfechtbaren Beschluß des Senats auszuräumen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2877
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 34/03
a) Zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im allgemeinen erforderlich, daß das vorlegende Gericht die Beteiligten auf die beabsichtigte Vorlage hinweist und ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.*)
b) Hat das vorlegende Gericht diesen Anforderungen nicht genügt, so ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs regelmäßig durch die Möglichkeit geheilt, gegenüber dem Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Vorlage Stellung zu nehmen.*)
c) Soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung entgegenstehen, können die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit beschließen. Für eine über den konkreten Wirtschaftsplan hinausgehende, generelle Fälligkeitsregelung fehlt es hingegen an der Beschlußkompetenz.*)
d) In inhaltlicher Hinsicht wird von der Beschlußkompetenz eine Fälligkeitsregelung mit Verfallklausel gedeckt, nach der die Vorschußforderungen aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahrs insgesamt fällig werden, den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit monatlicher Teilleistungen eingeräumt wird, solange sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten.*)
e) Eine Regelung, die für den konkreten Wirtschaftsplan die sofortige Fälligkeit der gesamten Jahresbeiträge vorsieht und den Wohnungseigentümern in Verbindung mit einer Verfallklausel die Zahlung in monatlichen Raten nachläßt, widerspricht im Grundsatz nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2876
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 10.10.2003 - IXa ZB 204/03
Ist ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozeßvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2871
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 31.07.2003 - 2Z AR 2/03
1. Ein formell rechtskräftiger Verweisungsbeschluss des Wohnungseigentumsgerichts, das seine Zuständigkeit verneint und die Sache an das Prozessgericht verweist, ist für dieses grundsätzlich bindend. Dies gilt auch im Fall eines selbständigen Beweisverfahrens. Nachträgliche Änderungen der den Rechtsweg begründenden Umstände sind unerheblich.*)
2. Die aufdrängende Wirkung des Verweisungsbeschlusses beschränkt sich grundsätzlich auf die Rechtswegfrage; innerhalb des Rechtsweges kann, etwa aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit, weiterverwiesen werden.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2868
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BayObLG, Beschluss vom 14.08.2003 - 1 Z AR 90/03
1. Keine Verweisung in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren.*)
2. Gleichstellung des Falls, in dem ein Teil der Antragsgegner seinen allgemeinen, ein anderer Teil den besonderen Gerichtsstand des Vermögens im Inland hat, mit dem Regelfall des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2864
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 5/03
a) Verwendungsbeispiele, auf die das Bundespatentgericht seine Entscheidung stützt, müssen den Verfahrensbeteiligten zuvor zur Kenntnis gegeben worden sein. Ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).*)
b) Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wenn Umstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zur Begründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiteren Begründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich genommen das Ergebnis hätten tragen können.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2863
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 28.08.2003 - I ZB 26/01
Verwendungsbeispiele, mit denen das Gericht ein bestimmtes Verkehrsverständnis belegen möchte, müssen in das Verfahren eingeführt werden. Ergeht die Entscheidung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, müssen sie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein. Dies ist in der Sitzungsniederschrift oder spätestens in den Entscheidungsgründen unmißverständlich zu dokumentieren. Handelt es sich um Verwendungen im Internet, empfiehlt es sich, die entsprechenden Seiten auszudrucken und entsprechend zu kennzeichnen (im Anschluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP 1997, 762 - Top Selection).*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2856
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 05.06.2003 - VII ZB 33/02
Zur Frage der Unzulässigkeit einer Berufung, wenn ihr nicht zu entnehmen ist, wer der berufungseinlegende Beklagte ist.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2851
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03
Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluß einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2835
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 20.06.2003 - 6 W 49/03
1. Lehnt ein Gericht im Beschlusswege nach vorangegangenem Urteil den Erlass einer Kostengrundentscheidung ab, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 2 ZPO analog zulässig.*)
2. Das Gericht des Hauptsacheverfahrens hat im Urteil auch dann die dem Streithelfer des Antragsgegners im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten gem. § 101 ZPO zu titulieren, wenn im Hauptsacheverfahren keine erneute Streitverkündung erfolgt und der Streithelfer des selbstständigen Beweisverfahrens dem Hauptsacheverfahren auch nicht gem. § 66 ZPO beitritt.*)
3. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zu Nr. 2 wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2827
![Bauvertrag Bauvertrag](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Naumburg, Urteil vom 28.11.2002 - 4 U 126/02
1. Behauptet der Unternehmer die Abrechnung nach Einzelpreisen, so kann der Bauherr diese Behauptung nur erheblich bestreiten, wenn er zumindest darlegt, auf welchen Pauschalpreis – die einzige Alternative zu Einzelpreisen – sich die Parteien geeinigt haben sollen.
2. Hat der Bauherr die Arbeiten im eigenen Namen in Auftrag gegeben und auch – zumindest teilweise – selbst bezahlt, so ist allein zwischen den Parteien ein Vertrag zu Stande gekommen, da der Bauherr eine mögliche Stellvertretung für einen Miteigentümer nicht offen gelegt hat, § 164 Abs. 2 BGB.
3. Grundsätzlich ist die Errichtung und Vermietung von Häusern nicht als Gewerbebetrieb, sondern als private und nicht gewerbliche Kapitalanlage anzusehen, so dass Werklohnansprüche aus derartigen Baumaßnahmen gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der kurzen Frist von zwei Jahren verjähren. Dies gilt selbst für die Vermietung in großem Umfang zur Alterssicherung, solange nicht die Vermietung als eine auf Gewinn ausgerichtete, dauernde, berufsmäßige Erwerbsquelle betrieben wird.
4. Jedoch gilt bei Kaufleuten gemäß § 344 Abs. 1 HGB die Vermutung, dass auch Aufträge für von ihm privat errichtete Mietshäuser zu seinem Gewerbebetrieb gehören. Kann der Auftragnehmer daher beweisen, dass der Auftraggeber Kaufmann ist, so obliegt es diesem, darzulegen, dass die Leistung (ausnahmsweise) nicht für seinen Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Gelingt ihm dies nicht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 2 BGB vier Jahre.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2821
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2003 - 17 W 179/03
Macht der Vorsitzende die Verlegung eines Beweistermines in einer umfangreichen Bausache davon abhängig, dass zeitnah ein neuer Termin abgehalten werden kann, so stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2819
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Urteil vom 10.07.2003 - 14 U 213/02
Die Hinweispflicht des Gerichts geht nicht so weit, einer Partei Anregungen zu geben, welches Verteidigungsvorbringen möglich sein könnte.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2818
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 136/03
Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht. Sie ist regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2816
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.08.2003 - 1 W 183/03
Zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer nachträglichen Ordnungsmittelandrohung (hier: bei Zuwiderhandlung gegen Unterlassungsverpflichtung).
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2814
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2003 - 23 W 22/03
Wird nur wegen eines Streitwertteils Klage erhoben, so ist im selbständigen Beweisverfahren unter den Voraussetzungen des § 494a ZPO eine Teil-Kostenentscheidung zu treffen.
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2813
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR 295/00
Zur Frage der hinreichenden Individualisierung der Klagegründe durch konkrete Bezugnahme auf eine der Klageschrift beigefügte Anlage, welche die einzelnen Verträge, aus denen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, übersichtlich darstellt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2811
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 01.10.2003 - VIII ZR 326/02
Ein Berufungsurteil, das in einem Verfahren ergeht, für das gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung weitergelten, muß nach § 543 Abs. 2 ZPO a.F. auch dann einen Tatbestand enthalten, wenn das Berufungsgericht die Revision nicht zuläßt, diese Entscheidung aber der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2803
![Leasing und Erbbaurecht Leasing und Erbbaurecht](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 24.09.2003 - XII ZR 70/02
Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2801
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - IX ZB 40/03
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Verwerfungsbeschluß des Berufungsgerichts kann grundsätzlich nicht auf Tatsachen gestützt werden, die belegen sollen, daß die Berufungsbegründungsfrist gewahrt war, wenn sie in der Berufungsinstanz nicht vorgetragen worden sind.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2800
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - V ZB 9/03
a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.*)
b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.*)
c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt deren Rechte aus Art. 12 GG nicht.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2799
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 18/03
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann bei der Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit nicht nach dem fiktiven Erbbauzins für die Ausübungsfläche bemessen werden.*)
b) Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemißt sich auch dann nach der vollen Wertminderung des dienenden Grundstücks, wenn die Verurteilung zur Bestellung einer Dienstbarkeit auf § 116 SachenRBerG beruht.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2797
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - V ZB 40/03
a) Für die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch dann maßgeblich, wenn sie erst nach einem Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts ergangen ist.*)
b) Die Vorlage bleibt in einem solchen Fall aber zulässig, wenn der Bundesgerichtshof die Vorlagefrage nicht im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden hat.*)
Auch ein Eigentümerbeschluß, mit dem einem ausgeschiedenen Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Grundsatz nicht in Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern erst dann, wenn Ansprüche gegen den (ausgeschiedenen) Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlaß besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (Fortführung von Senat, Beschl. v. 17. Juli 2003, V ZB 11/03).*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2796
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 18.09.2003 - V ZB 53/02
Der Anspruch der Parteien auf den gesetzlichen Richter ist auch dann verletzt, wenn der Einzelrichter in einer Sache mit Grundsatzbedeutung der Rechtsprechung des voll besetzten Spruchkörpers folgt, nachdem er bei diesem angefragt hat, ob er an seiner Rechtsprechung festhält (im Anschluß an Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701).*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2791
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Urteil vom 23.09.2003 - VI ZR 395/02
Verspätetes Bestreiten erst in der Berufungsbegründung verzögert die Erledigung des Rechtsstreits jedenfalls dann nicht, wenn zwischen dem Eingang der Verspätungsrüge und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein Zeitraum von fünf Monaten liegt und das Berufungsgericht während dieser Zeit einen Sachverständigen zur Erstattung eines mündlichen Gutachtens laden kann, um die Klärung einer inhaltlich begrenzten Frage im Termin zur mündlichen Verhandlung herbeizuführen.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2789
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02
Gelangt ein Berufungsgericht im Einzelfall trotz gleichen oder identischen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis als ein anderes gleich- oder höherrangiges Gericht, so begründet dies für sich allein nicht die Notwendigkeit der Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2787
![Architekten und Ingenieure Architekten und Ingenieure](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
KG, Beschluss vom 29.04.2003 - 1 W 7886/00
Kosten, die der Partei für die Bearbeitung eines umfangreichen Bauprozesses durch einen Architekten entstanden sind, sind gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht erstattungsfähig, wenn die Partei selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Ihre Sachkunde kann sich auch daraus ergeben, dass der bereits mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragte Architekt verpflichtet war, seine Massenermittlungen und Rechnungskürzungen nachvollziehbar darzustellen und ggf. zu erklären.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2785
![Immobilien Immobilien](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2003 - 4 U 85/03
1. Eine Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht zwingend voraus, dass dem Berufungsbeklagten zuvor Gelegenheit zur Berufungserwiderung gegeben sein muss (a.A. OLG Koblenz NJW 2003, 2100 ff.).*)
2. Der Käufer eines Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung, der im Vertrag auf Bohr- und Schürfrechte an dem Grundstück hingewiesen worden ist, ist nicht in einer für den Vertragsschluss wesentlichen Weise getäuscht, wenn er aufgrund der Angaben in einem Maklerexposé davon ausgeht, dass eine Bauvoranfrage über eine Wohnbebauung vorliegt, im Baugenehmigungsverfahren die im Übrigen ohne Einschränkungen antragsgemäß erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus aber mit einer Auflage (hier: Standsicherheitsnachweis wegen der Beschaffenheit des Baugrundes nach Bohrungen) versehen wird, mit der weder Käufer noch Verkäufer gerechnet haben. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Bauvoranfrage nicht gestellt war, denn das rechtlich geschützte Vertrauen auf die planungsrechtliche Bebaubarkeit rechtfertigt keinen Schutz des Vertrauens auf Freiheit einer späteren Baugenehmigung von Auflagen und Beschränkungen, die auch im Verfahren über eine Bauvoranfrage nicht geklärt worden wären.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2783
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 24.07.2003 - 6 W 60/03
Entscheidet der Einzelrichter anstelle der funktionell zuständigen Kammer, bedeutet dieses einen Verfahrensfehler, der im Beschwerdeverfahren zur Zurückverweisung zwingt.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2774
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 15.09.2003 - 14 W 35/03
Zu den Anforderungen der Zulässigkeit eines Beweissicherungsverfahrens.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2773
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2003 - 14 W 37/03
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antragsgegner grundsätzlich berechtigt, das Beweisthema durch eigene Sachanträge zu präzisieren, zu ergänzen und auszuweiten.*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)
IBRRS 2003, 2770
![Prozessuales Prozessuales](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9gr.jpg)
OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2003 - 2 W 106/03
Ein gerichtlicher (Pferde)Sachverständiger kann nicht deshalb wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, weil er zwar die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite und eines Beklagten von einem Besichtigungs- und Untersuchungstermin eines Reitpferdes informiert hat, versehentlich aber nicht den Prozessbevollmächtigten des zweiten Beklagten (Einzelfallentscheidung).*)
![Dokument öffnen](/include/css/ibr-online/zielgrp9/9la.gif)