Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15937 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IBRRS 2003, 1672OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2002 - 5 W 95/02
1. Eine einstweilige Verfügung ist auch dann wirksam vollzogen, wenn die zugestellte beglaubigte Abschrift statt der Originalunterschrift der Urkundsbeamtin die Angabe "gez. Unterschrift" und statt des Stempelaufdrucks des Landessiegels die Angabe "(L.S.)" trägt.*)
2. Eine Verpflichtung der Gerichte, Abschriften der Originalausfertigung (stets) im Wege der Fotokopie bzw. durch Einscannen zu erstellen, besteht auch in Zeiten moderner Kommunikations- und Vervielfältigungsmittel nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1651
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.05.2003 - 8 W 58/03
1. Wird während eines anhängigen selbständigen Beweisverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren eröffnet, führt dies nicht zur Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens.
2. Die Wirkungen der Unterbrechung treten Kraft Gesetzes ein. Stellt das für die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zuständige Gericht unzutreffenderweise durch Beschluss die Unterbrechung des selbständigen Beweisverfahrens fest, kommt diesem keine Wirkung zu. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Meinungsäußerung des Gerichts.
VolltextIBRRS 2003, 1648
OLG Naumburg, Beschluss vom 20.12.2002 - 2 W 5/02
1. Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben.*)
2. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.*)
3. Kreditverträge sind als Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu qualifizieren, wenn es sich nicht um Verbraucherkredite handelt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1645
OLG Celle, Beschluss vom 29.01.2003 - 5 W 63/02
1. Über Streitwertbeschwerden in selbstständigen Beweisverfahren entscheidet der Einzelrichter als Beschwerdegericht, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde.*)
2. Hat das Gericht den Streitwert eines isoliert geführten selbstständigen Beweisverfahrens nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten festgesetzt, sind Einwendungen des Antragsgegners gegen die Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwertes, wonach die Mängelbeseitigung kostengünstiger als vom Sachverständigen geschätzt ausgeführt werden könnte, unbeachtlich. Der Antragsgegner muss vielmehr im Rahmen der Beweisaufnahme einen Antrag stellen, der Sachverständige möge das Gutachten ergänzen oder erläutern.*)
VolltextIBRRS 2003, 1643
BayObLG, Beschluss vom 03.02.2003 - 1 Z AR 6/03
Im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist das Gericht nicht an Parteianträge gebunden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1632
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - VI ZR 312/02
Zur Haftung eines im Zwangsversteigerungsverfahren gerichtlich beauftragten Sachverständigen für Grundstücks- und Gebäudebewertung gegenüber dem Ersteigerer.*)
VolltextIBRRS 2003, 1619
OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2003 - 5 W 3/03
1. Keine Zulässigkeitsvoraussetzung des selbstständigen Beweisverfahrens ist die Erfolgsaussicht der möglichen Hauptsache.*)
2. Das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung darf nicht mit der Begründung verneint werden, der mögliche Hauptsacheanspruch sei verjährt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1618
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2003 - 2 W 49/02
Ein selbstständiges Beweisverfahren ist zulässig, wenn es sich gegen einen Sachverständigen richtet, der in einem Verfahren zwischen dem jetzigen Antragsteller und einem Dritten ein Gutachten erstattet hat und der jetzige Antragsteller durch einen neuen Sachverständigen den bereits begutachteten Zustand einer Sache erneut begutachten lassen will.*)
VolltextIBRRS 2003, 1606
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2003 - 1 U 22/02
1. Eine Durchschrift ist keine Urkunde i. S. d. § 416 ZPO.*)
2. Eine Vertragsurkunde ist nicht allein deshalb äußerlich mangelhaft i. S. d. § 419 ZPO, weil eine in der Urkunde enthaltene Klausel keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem sonstigen Vertragstext aufweist.*)
Das Berufungsgericht darf die Aussage eines erstinstanzlichen vernommen, im Laufe des Berufungsverfahrens verstorbenen Zeugen jedenfalls dann eigenständig würdigen, wenn es den erstinstanzlich vernehmenden Richter als Zeugen vernommen hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 4.2.1997 - XI ZR 160/96, MDR 1997, 592).*)
VolltextIBRRS 2003, 1603
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2003 - 2 U 20/02
Verweist der Einzelrichter eines örtlich unzuständigen Landgerichts den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Landgericht, dann ist dieses an die Einzelrichterentscheidung gebunden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1602
OLG Naumburg, Urteil vom 15.04.2003 - 11 U 190/01
Die Insolvenz des einfachen Streithelfers führt selbst dann zu keiner Verfahrensunterbrechung, wenn auch er Berufung eingelegt hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1599
OLG Jena, Beschluss vom 30.04.2003 - 6 W 130/03
Das Ausgangsgericht kann einer sofortigen Beschwerde nur abhelfen, wenn das Rechtsmittel zulässig ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1597
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2003 - 9 W 9/03
Die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage kann in analoger Anwendung des § 707 II 2 ZPO grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für Ermessensfehler des Erstgerichts. Ein solcher Ermessensfehler liegt nicht in der Verneinung der Erfolgsaussicht; deren Beurteilung obliegt als Sachentscheidung allein dem Erstgericht und kann im Rahmen eines Rechtsmittels präjudiziert werden (so auch 9 W 5/03). Ob die von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten der ZPO-Reform ebenfalls überwiegend zugelassene ausnahmsweise Anfechtung im Falle greifbarer Gesetzwidrigkeit nach der reformbedingten Infragestellung der außerordentlichen Beschwerde noch zuzulassen ist, bleibt dahingestellt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1596
OLG Jena, Beschluss vom 02.06.2003 - 6 W 149/03
1. Die in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 1 WEG durch das Landgericht beschlossene Verweisung an das Prozessgericht hat den Charakter einer abschließenden Entscheidung der Sache in der gewählten Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 1431 ff.; NJW-RR 1996, 334), so dass § 45 Abs. 1 WEG anzuwenden ist.*)
2. § 17a GVG ist auf das Verhältnis von Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht entsprechend anzuwenden. Rechtfertigen die Unterschiede zwischen den Verfahren der freiwilligen und der streitigen Gerichtsbarkeit, einen Zuständigkeitsstreit wie einen Rechtswegstreit zu behandeln; müssen auch die der Vereinfachung und Beschleunigung dienenden Vorschriften der §§ 17a Abs. 3 bis 5, 17b GVG ergänzend herangezogen werden (BGH NJW 1995, 2851).*)
3. Ist die Verweisung in einem FGG-Verfahren ausgesprochen worden, ergibt sich der Rechtsmittelzug aus §§ 19 ff. FGG. Dem steht auch die besondere Regel zur weiteren Beschwerde in § 17a Abs. 4 S. 4 bis 6 GVG nicht entgegen. Diese Bestimmung betrifft ersichtlich nicht die Frage, ob gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht im FGG-Verfahren die weitere Beschwerde statthaft ist.*)
4. § 17a Abs. 5 GVG steht der Zuständigkeitsprüfung im Beschwerdeverfahren nur dann entgegen, wenn das Amtsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte, ohne dass dies von den Beteiligten zuvor gerügt worden wäre.*)
5. Genügend ist die erstinstanzlich erhobene Zuständigkeitsrüge. Unerheblich ist, dass der Antragsgegner nicht ausdrücklich auf einer Vorabentscheidung bestanden hat.*)
6. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz der Rechtsmittelgerichte gemäß § 17a Abs. 5 GVG rechtfertigt sich daraus, dass die Rechtswegfrage vorab im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist. Diese Rechtfertigung fehlt, wenn wie hier das Amtsgericht das durch § 17a Abs. 3 S. 2 GVG vorgegebene Verfahren nicht eingehalten hat.*)
7. Die Zuständigkeitszuweisung des § 43 WEG ist nach dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck weit auszulegen. Über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten soll möglichst im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, schneller und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geprägt ist als der Zivilprozess (vgl. BGH WM 1991, 418 m.w.N.). Ausschlaggebend für den zulässigen Rechtsweg ist der Umstand, ob das vom Antragsteller in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dabei ist in erster Linie darauf abzustellen, welches Begehren der Antragsteller zur Entscheidung stellt und aus welchem Rechtsverhältnis er seine Forderung ableitet (vgl. BayObLG WM 1999, 232, 233).*)
8. Beschließt das Beschwerdegericht die Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht, ist hinsichtlich der bisher entstandenen Verfahrenskosten § 50 WEG entsprechend anzuwenden. Danach bleibt die Entscheidung über die Tragung der bisher entstandenen erstinstanzlichen Kosten dem Prozessgericht überlassen, wogegen über die durch die unzulässige Anrufung des Gerichts für Wohnungseigentumssachen entstandenen Kosten der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde bereits durch das Rechtsbeschwerdegericht entschieden wird. Unter Berücksichtigung des in § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken sind dem Antragsteller die Gerichtskosten des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, § 47 S. 1 WEG. Die Anordnung einer Kostenerstattung (§ 47 S. 2 WEG) für beide Beschwerdeinstanzen ist nicht veranlasst.*)
9. Die die Zuständigkeit des WEG-Gerichts in Frage stellenden Anträge in den Beschwerdeverfahren betreffen lediglich eine Vorfrage des eigentlichen Zahlungsantrags, deren Wert mit 1/5 des Hauptsachewerts zu bemessen ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1585
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.02.2003 - 1 W 70/02
1. Der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens entspricht jedenfalls dann dem vollen Wert der Hauptsache, wenn das selbstständige Beweisverfahren von vornherein geeignet erscheint, die Angelegenheit abschließend zu erledigen.*)
2. Ist Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens die Frage nach Schadensursachen und Mängelbeseitigungskosten, richtet sich der Wert nach den auch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Mängelbeseitigungskosten.*)
3. Gibt der Gutachter für die Mängelbeseitigungskosten - je nach dem erst bei der Mängelbeseitigung zu Tage tretenden konkreten Schadensumfang - einen Kostenrahmen an, ist als Wert des Beweisverfahrens der Mittelwert innerhalb des vom Gutachter angegebenen Kostenrahmens anzusetzen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1570
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - VII ZB 37/02
Bei der Bestimmung der für das Berufungsverfahren maßgeblichen Vorschriften gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO ist es für die Frage, wann die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne Bedeutung, daß einem Beteiligten gemäß § 139 ZPO nach gerichtlichem Hinweis ein Schriftsatzrecht und dem Gegner das Recht der schriftsätzlichen Erwiderung eingeräumt worden ist (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - X ZB 22/02, NJW 2003, 434).*)
VolltextIBRRS 2003, 1568
BGH, Beschluss vom 21.05.2003 - VIII ZB 133/02
Zu den inhaltlichen Anforderungen einer Berufungsbegründung.*)
VolltextIBRRS 2003, 1566
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - VI ZB 77/02
Eines Wiedereinsetzungsantrags bedarf es nur dann, wenn eine der in § 233 ZPO genannten Fristen versäumt wurde. Dies muß das Berufungsgericht klären, bevor es über eine hilfsweise beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1564
BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 19/03
Zur Zwangsvollstreckung in ein für diplomatische Zwecke genutztes Grundstück eines fremden Staates.*)
VolltextIBRRS 2003, 1549
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2002 - 25 W 88/02
Der Erlass einer auf die Eintragung einer Grundbuchvormerkung gerichteten einstweiligen Verfügung ist nicht davon abhängig, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird. Dies bedeutet nicht, dass eine Gefährdung nicht erforderlich ist, sondern nur, dass die Glaubhaftmachung nicht notwendig ist. Die Gefährdung wird also grundsätzlich vermutet, jedoch darf ein Gegenbeweis geführt werden.*)
VolltextIBRRS 2003, 1538
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.05.2003 - 7 U 604/01-144
Lädt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger zu einem Ortstermin eine beigetretene Streithelferin nicht, so kann er für die Wahrnehmung dieses Ortstermins keine Entschädigung verlangen.
VolltextIBRRS 2003, 1527
BVerfG, Beschluss vom 09.05.2003 - 1 BvR 114/03
Eine Verfassungsbeschwerde mittelbar gegen § 522 Abs. 2 und 3 ZPO (Zurückweisung der Berufung durch unanfechtbaren Beschluss) ist unzulässig, wenn der Betroffene die Verfassungswidrigkeit nicht bereits vor dem Berufungsgericht geltend gemacht hat.
VolltextIBRRS 2003, 1500
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - VII ZR 216/02
Wird in einem Vergleich ein Teilverzicht unter der Voraussetzung vereinbart, daß Ratenzahlungen zu bestimmten Terminen zu leisten sind, kann sich der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf Fristüberschreitungen berufen, wenn er einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem der Schuldner sich darauf verlassen durfte, daß der Gläubiger aus einer Fristüberschreitung nicht die vereinbarten Folgen herleiten werde (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79, NJW 1980, 1043, 1044).*)
VolltextIBRRS 2003, 1499
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - VII ZB 30/02
a) Einer Klageerhebung im Sinne von § 494a Abs. 1 ZPO steht die Erhebung einer Widerklage gleich.*)
b) Für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Raum, wenn das Gericht ein im selbständigen Beweisverfahren eingeholtes Gutachten in der Sache aus Rechtsgründen nicht verwertet.*)
VolltextIBRRS 2003, 1496
BGH, Urteil vom 15.05.2003 - IX ZR 283/02
Die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antragsgegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.*)
VolltextIBRRS 2003, 1494
BGH, Urteil vom 21.05.2003 - IV ZR 452/02
Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben.*)
VolltextIBRRS 2003, 1484
BGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZR 355/02
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1481
BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - I ZB 38/02
Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an.*)
VolltextIBRRS 2003, 1473
BGH, Urteil vom 13.05.2003 - VI ZR 430/02
a) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar.*)
b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2003, 1472
OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2002 - 9 U 774/02
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich nach der vollen Bürgschaftssumme, wenn der Werkunternehmer mit der Herausgabe die konkret drohende volle Inanspruchnahme der Bürgschaft abwehren will.
VolltextIBRRS 2003, 1467
BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 121/02
Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1460
OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 W 5/03
Eine Überleitung des Beschwerdeverfahrens in ein Berufungsverfahren bei einer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO erfolgten Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat, gegen dessen Beschluss aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips die sofortige Beschwerde zum originären Einzelrichter des Berufungsgerichts gegeben ist; der Verwerfungsbeschluss ist in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1431
BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - I ZB 40/02
Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.*)
VolltextIBRRS 2003, 1426
BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).*)
VolltextIBRRS 2003, 1425
BGH, Beschluss vom 26.03.2003 - VIII ZB 104/02
Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.*)
VolltextIBRRS 2003, 1418
BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01
a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.*)
b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.*)
VolltextIBRRS 2003, 1407
BGH, Urteil vom 07.05.2003 - VIII ZR 340/02
Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.
VolltextIBRRS 2003, 1402
OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1393
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2003 - 14 W 148/03
Im Wege einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO können im Hauptprozess keine Kosten der vorprozessualen Beweissicherung festgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden war.
VolltextIBRRS 2003, 1379
BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - XI ZR 193/02
a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.*)
b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.*)
c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.*)
VolltextIBRRS 2003, 1378
BGH, Beschluss vom 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.*)
VolltextIBRRS 2003, 1377
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - V ZB 71/02
a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).*)
b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.*)
c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1369
BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - IV ZR 336/02
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € voraus.*)
VolltextIBRRS 2003, 1366
BGH, Beschluss vom 07.05.2003 - XII ZB 191/02
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.*)
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 1364
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2003 - 14 W 15/03
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 80, 553 und JurBüro 90, 59 -.*)
2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.*)
VolltextIBRRS 2003, 1359
OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2003 - 22 U 157/02
Benennt der Beklagte in erster Instanz einen Zeugen gegenbeweislich, kann sich der beweispflichtige Kläger in zweiter Instanz nicht mehr auf diesen Zeugen berufen.
VolltextIBRRS 2003, 1357
BGH, Urteil vom 07.05.2003 - VIII ZR 219/02
1. Ein Berufungsurteil, gegen das nach bisherigem Recht die Revision stattfindet, ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält; denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so dass diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist.
2. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt.
VolltextIBRRS 2003, 1356
BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 47/02
Für das Berufungsgericht besteht eine Rechtspflicht zu einer erneuten Vernehmung eines Zeugen, wenn es die protokollierte Aussage vor dem erstinstanzlichen Gericht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz oder wenn es die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilen möchte als das Erstgericht.
VolltextIBRRS 2003, 1341
BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).*)
VolltextIBRRS 2003, 1339
BGH, Urteil vom 18.03.2003 - X ZR 229/00
Eine Berufung muss mit Ausführungen begründet werden, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sind. Eine Berufung, mit der lediglich vorgetragen wird, das angegriffene Urteil sei falsch, ist mangels Begründung unzulässig.
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