Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1694 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IBRRS 2019, 4081OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2019 - 6 C 10268/18
1. Eine auf private Übernachtungen erhobene kommunale Steuer ist als örtliche Aufwandsteuer bei wertender Betrachtung nicht gleichartig mit der Umsatzsteuer, selbst wenn sie - wie die Umsatzsteuer - einen proportionalen Steuermaßstab enthält.*)
2. Eine Übernachtungsteuer kann nach dem Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz als indirekte Steuer erhoben werden, die den Betreiber des Beherbergungsbetriebes als Steuerschuldner bestimmt (a. A. für das nordrhein-westfälische Landesrecht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2013 - 14 A 316/13.*)
3. Für eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gilt weder ein einfachrechtliches noch ein verfassungsrechtlich verankertes Nettoprinzip. Bemessungsgrundlage kann daher auch der vom Gast für die Beherbergung aufgewendete Betrag einschließlich Mehrwertsteuer sein.*)
VolltextIBRRS 2019, 4067
BFH, Urteil vom 02.04.2019 - IX R 21/17
1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt.*)
2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht.*)
VolltextIBRRS 2019, 4031
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.09.2019 - 7 K 7194/18
(ohne)
VolltextIBRRS 2019, 3977
FG Münster, Urteil vom 14.11.2019 - 8 K 168/19 GrE
1. Werden Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben, unterliegt nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer.
2. Der Kauf der Weihnachtsbäume ist grunderwerbsteuerfrei, weil die Weihnachtsbäume kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur Scheinbestandteile sind.
VolltextIBRRS 2019, 4034
LG Rostock, Urteil vom 13.09.2019 - 2 O 495/18
Das Nichterreichen der steuerlichen Absetzbarkeit nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG führt nur dann zur Haftung des Architekten, wenn der Auftraggeber den Architekten ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt hat, für die Möglichkeit der Sonderabschreibung zu sorgen oder wenn der Architekt unabhängig vom Umfang seiner Beauftragung eine falsche Auskunft zur Frage der Sonderabschreibung gab, auf die sich der Auftraggeber verlassen durfte.
VolltextIBRRS 2019, 3787
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.08.2019 - 3 K 55/18
1. Bewertungsrechtlich ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist.
2. Ein 9 x 3,30 x 3 Meter großes, seit 2004 nicht mehr versetztes Mobilheim, das an das Stromnetz angeschlossen ist und neben einer Gas- und Frischwasserzuleitung auch über eine Schmutzwasserentsorgung verfügt, ist als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu qualifizieren.
VolltextIBRRS 2019, 3758
BFH, Beschluss vom 22.05.2019 - XI R 20/17
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen der Umsatzsteuer.
2. Ein solcher entgeltlicher Leistungsaustausch liegt auch vor, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm - auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage - zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.
3. Stimmt der Vermieter der Auflösung des Mietvertrags gegen Abfindungszahlung zu und verzichtet auf die weitere Durchführung des Mietvertrags, stellt diese Abfindungszahlung ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dar.
VolltextIBRRS 2019, 3716
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2019 - 2 S 2087/19
Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.*)
VolltextIBRRS 2019, 3223
BFH, Urteil vom 28.05.2019 - II R 37/16
1. Unverzüglich i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten.*)
2. Nach Ablauf von sechs Monaten muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat. Umstände in seinem Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind ihm nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.*)
VolltextIBRRS 2019, 3138
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2019 - 12 U 41/19
Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder aus einer vertraglichen Nebenpflicht besteht nur, wenn der Beanspruchende ein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer solchen Rechnung geltend machen kann. Hierzu zählt z. B. die Durchsetzung eines berechtigten Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG.
VolltextIBRRS 2019, 3101
FG Baden-Württemberg, vom 04.07.2019 - 1 K 1384/19
Aufwendungen für statische Berechnung als notwendige Vorleistungen für den Austausch schadhafter Holzpfosten sind Teil einer einheitlichen Handwerkerleistung.
VolltextIBRRS 2019, 2978
BFH, Urteil vom 20.02.2019 - II R 27/16
1. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist auch auf Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG anwendbar.*)
2. Das gilt auch dann, wenn zwar der Ersterwerb, nicht aber der Rückerwerb steuerbar ist.*)
3. Ist zwar der Rückerwerb, nicht aber der Ersterwerb steuerbar, so kann § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt des Ersterwerbs das Grundstück dem damaligen Veräußerer grunderwerbsteuerrechtlich zuzuordnen war. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob es der Steuerbarkeit des Ersterwerbs bedarf.*)
4. Kommt ein Erwerbsvorgang durch einseitige Ausübung eines vertraglich begründeten Optionsrechts zustande, bezeichnet der Grunderwerbsteuerbescheid den Erwerbsvorgang in ausreichender Weise, wenn die vertraglichen Grundlagen benannt sind.*)
VolltextIBRRS 2019, 2914
BFH, Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.*)
IBRRS 2019, 2854
BFH, Urteil vom 20.02.2019 - R 28/15
1. Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.
VolltextIBRRS 2019, 2753
FG Münster, Urteil vom 04.07.2019 - 5 K 2423/17 U
1. Der unionsrechtliche Begriff der "Vermietung von Grundstücken" setzt voraus, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.
2. Die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude ist nach ständiger Rechtsprechung steuerbefreit, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt.
3. Steht nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution und damit eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund, ist die Vermietung nicht steuerbefreit.
VolltextIBRRS 2019, 2744
EuGH, Urteil vom 03.07.2019 - C-242/18
(keine amtlichen Leitsätze)
VolltextIBRRS 2019, 2637
BFH, Urteil vom 14.05.2019 - VIII R 35/16
1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG aus.*)
2. Der Freiberuflichkeit der Tätigkeit eines Prüfingenieurs steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn er weiterhin leitend und eigenverantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig ist. An einer eigenverantwortlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 2529
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2019 - 6 K 1630/16
1. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes in Bauabschnitten liegt letztlich "ein Wirtschaftsgut" vor.
2. Indem die Verwaltung zum Zweck der Umsatzsteuerberichtigung nicht auf das "Wirtschaftsgut" (so ausdrücklich in § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG und § 44 Abs. 2 Satz 1 UStDV) sondern auf den "gesondert in Verwendung genommenen Teil des Wirtschaftsguts" abhebt (UStAE Abschnitt 15a.3 Abs. 2), entbehrt dies einer gesetzlichen Grundlage.
3. Wenn für Zwecke der Vorsteueraufteilung die gesamten Herstellungskosten dem gesamten Gebäude zuzuordnen sind und sodann ein sachgerechter Schlüssel - hier Flächenschlüssel - für die Aufteilung anzuwenden ist, so erscheint es konsequent und sachgerecht, für die Vorsteuerberichtigung ebenfalls auf die Herstellungskosten des gesamten Gebäudes abzustellen, zumal die Vorsteuerberichtigung ebenfalls aufgrund des Flächenschlüssels erfolgt.
VolltextIBRRS 2019, 2269
BFH, Urteil vom 16.01.2019 - II R 7/16
1. Erwirbt der Bedachte durch Vermächtnis das Recht, von dem Beschwerten den Abschluss eines Kaufvertrags über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu fordern, unterliegt der Kaufvertrag der Grunderwerbsteuer.*)
2. Eine Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für Erwerbe von Todes wegen scheidet aus. Rechtsgrund des Übereignungsanspruchs ist der Kaufvertrag und nicht das Vermächtnis. 3. Ob ein Vermächtnis einen Anspruch auf Übereignung oder ein Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags gewährt, ist durch Auslegung des Vermächtnisses zu ermitteln.*)
VolltextIBRRS 2019, 1968
FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2019 - 11 V 108/19
Steuerbescheide sind sogenannte Sammelbescheide, d. h. die Festsetzungen der Steuer und der Zinsen stehen selbständig nebeneinander und müssen unabhängig voneinander gegebenenfalls gesondert angefochten werden.*)
VolltextIBRRS 2019, 1859
VG Göttingen, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 B 487/18
1. Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO sind keine Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Eine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat daher aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO (wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.07.2013 - 9 ME 110/12).*)
2. Bei summarischer Überprüfung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat für den Zinszeitraum von April 2012 bis November 2018 verfassungswidrig ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1902
BFH, Urteil vom 14.02.2019 - V R 22/17
Die Lieferung von Pflanzen bildet mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzepts etwas selbständiges Drittes (Gartenanlage) geschaffen wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 1865
BFH, Urteil vom 13.12.2018 - III R 22/17
Ein Vertrag, mit dem ein Investor ein Architekten- und Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, ist ein Leistungsvertrag, der i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 5 InvZulG 2010 der Bauausführung zuzurechnen ist. Beginn der Herstellung eines Gebäudes ist somit spätestens der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist.*)
VolltextIBRRS 2019, 1858
FG Niedersachsen, Urteil vom 07.03.2019 - 11 K 266/16
Die Vermietung von möblierten Zimmern und Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der Prostitution und gleichzeitig zum Wohnen ist gem. § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn nicht weitere Leistungen der Grundstücksüberlassung ein Gepräge geben, das eine umsatzsteuerfreie Vermietung ausschließt.*)
VolltextIBRRS 2019, 1677
FG Köln, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 V 2304/18
Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern.
VolltextIBRRS 2019, 1088
BFH, Urteil vom 07.11.2018 - II R 38/15
1. Die unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück unter Geschwistern, die ein Elternteil in einem Schenkungsvertrag durch Auflage gegenüber dem beschenkten Kind angeordnet hat, kann - ebenso wie die Verpflichtung hierzu - aufgrund einer Zusammenschau grunderwerbsteuerrechtlicher Befreiungsvorschriften von der Grunderwerbsteuer befreit sein, wenn sich der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb im Grunde als abgekürzter Übertragungsweg darstellt.*)
2. Die Steuerfreiheit des Grundstückserwerbs kann sich aus der mehrfachen Anwendung derselben grunderwerbsteuerrechtlichen Befreiungsvorschrift für die unterbliebenen Zwischenerwerbe ergeben.*)
VolltextIBRRS 2019, 1049
BFH, Urteil vom 23.01.2019 - XI R 21/17
1. Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27.09.2018 - V R 49/17, BStBl. II 2019, 109 = IBRRS 2018, 3644 = IMRRS 2018, 1330; entgegen BMF-Schreiben vom 26.07.2017, BStBl. I 2017, 1001, Rz. 15a).*)
2. Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (Anschluss an das BGH-Urteil vom 17.05.2018 (IBR 2018, 372).*)
VolltextIBRRS 2019, 0860
FG München, Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17
1. Überträgt der Vater in Kenntnis zu erwartender Steuernachforderungen, die er nicht erfüllen kann, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Wohnanwesen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein minderjähriges Kind, das durch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vertreten wird, so liegt eine das FA benachteiligende anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG vor.*)
2. Überträgt das minderjährige Kind, vertreten durch seine Mutter, kurz nach Anfechtung der Grundstücksübertragung durch das FA und Erlass eines Duldungsbescheids das Grundstück durch einen Kaufvertrag an einen Angehörigen des Schuldners (hier: Schwester des Vaters) unter Beibehaltung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters, Vereinbarung eines nachrangigen, nicht übertragbaren Nießbrauchs zugunsten des Kindes sowie unter Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück, so kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch den Vater auf das minderjährige Kind gem. § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Angehörige als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; hierzu ist nicht erforderlich, dass die Anfechtung des Ersterwerbs (hier: Übertragung vom Vater auf den Sohn) rechtskräftig bzw. bestandskräftig geworden ist.*)
3. Eine Benachteiligung des FA liegt auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge durch die Weiterübertragung des Grundstücks auf die Angehörige vor, wenn eine gegen das Kind als Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vorliegt und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten wird.*)
4. Der Tatbestand für eine Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG gegen eine dem Schuldner nahestehende Person als Rechtsnachfolger (im Streitfall: Schwester des Schuldners) ist bereits dann erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände kennt, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen (im Streitfall: Anfechtbarkeit des Ersterwerbs nach § 4 AnfG). Nicht nötig ist insoweit, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt.*)
5. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989 S. 2122). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist.*)
6. Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99).*)
7. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 24 AO das für den Steuerschuldner zuständige FA örtlich zuständig.*)
8. Soweit als Anfechtungsgrund in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids, wenn das FA im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin entsprechend erwidert hat.*)
9. Für die Frage, ob bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Wird gerügt, das FA habe nicht in noch vorhandene anderweitige Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt, so muss substantiiert dargelegt werden, über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können.*)
IBRRS 2019, 0869
BFH, Beschluss vom 07.01.2019 - IX B 79/18
Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.*)
VolltextIBRRS 2019, 0800
BFH, Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17
1. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
2. Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. §§ 741 ff. BGB ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen.
3. Bei einer gemeinschaftlich bezogenen Leistung sind die Gemeinschafter - entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage - i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Leistungsempfänger und zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn nur die Gemeinschafter im Rahmen ihrer Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, nach der der Vorsteuerabzug nur der Bruchteilsgemeinschaft zustehen konnte (BFH, 19.12.1991 - V R 35/87).
VolltextIBRRS 2019, 0723
BFH, Urteil vom 05.07.2018 - VI R 67/15
Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum.*)
VolltextIBRRS 2019, 0591
BFH, Urteil vom 29.05.2018 - IX R 33/16
Ein Wechsel von der in Anspruch genommenen degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 5 EStG zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2019, 0571
BFH, Urteil vom 10.10.2018 - IX R 30/17
1. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung).*)
2. Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.*)
VolltextIBRRS 2019, 0511
BGH, Urteil vom 10.01.2019 - VII ZR 6/18
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 UStG 2011 ausgegangen, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer nicht an die Finanzverwaltung abgeführt hat und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer entrichten zu müssen (Fortführung von BGH, IBR 2018, 372).*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die für das Entstehen des Anspruchs maßgebliche Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen, ist jedenfalls nicht vor dem Urteil des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) entstanden.*)
VolltextIBRRS 2019, 0363
FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2018 - 3 K 282/17
1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.*)
2. Das Bauunternehmen ist dabei auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen Unternehmens beschrieben wird.*)
VolltextIBRRS 2019, 0348
FG München, Beschluss vom 14.01.2019 - 15 V 2627/18
1. Wird innerhalb einer Eigentumswohnung zunächst ein Raum als betriebliches Arbeitszimmer festgelegt und bilanziert, entstehen dadurch keine zwei verschiedene selbständige Wirtschaftsgüter.
2. Der Verkauf der gesamten Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach der Anschaffung, ist kein privates Veräußerungsgeschäft, das sonstige Einkünfte i.S.d. § 23 EStG darstellt.
VolltextIBRRS 2019, 0081
BFH, Urteil vom 20.09.2018 - IV R 6/16
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt i.S.d. § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG kann eine gewerbliche Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründen, für die ein Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO durchzuführen ist.*)
2. Es bedarf nicht der Annahme einer konkludent errichteten GbR, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft innerhalb des in § 10 Abs. 6 Satz 1 WEG vorgegebenen Verbandszwecks liegt (hier bei dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks).*)
VolltextOnline seit 2018
IBRRS 2018, 4046OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2018 - 9 ME 142/18
Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass die Festsetzungsfrist für die Erhebung einer Gewerbesteuer durch eine hebeberechtigte Gemeinde entsprechend § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines vom zuständigen Finanzamt erlassenen Zerlegungsbescheids über die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die einzelnen hebeberechtigten Gemeinden sowohl an den betreffenden Steuerpflichtigen als auch an die betreffende hebeberechtigte Gemeinde endet.*)
VolltextIBRRS 2018, 4024
BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 47/15
1. Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks reicht der Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz der Gesellschaft nicht aus.*)
2. Der Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts kann regelmäßig auch nicht durch Ableitung aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil geführt werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3842
BFH, Urteil vom 17.04.2018 - IX R 27/17
Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das Finanzamt diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.*)
VolltextIBRRS 2018, 3814
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.10.2018 - 8 U 203/17
Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3795
FG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2018 - 10 K 174/16
Der Begriff Wohnungsbau in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eng auszulegen, er umfasst ausschließlich die zu Wohnzwecken genutzten Bauten.*)
VolltextIBRRS 2018, 3651
VG Greifswald, Urteil vom 20.06.2018 - 3 A 1365/16 HGW
1. Den gegen die Vollstreckbarkeit einer bestandskräftigen Abgabenfestsetzung erhobenen Einwand der Erlangung der Restschuldbefreiung kann der Abgabenschuldner im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geltend machen.*)
2. Eine solche Feststellungsklage ist gegen den Rechtsträger Vollstreckungsbehörde zu richten.*)
3. Eine nach der Verodnung (EU) Nr. 2015/848 im Inland anzuerkennende mitgliedstaatliche Restschuldbefreiung stellt je nach den ihr vom Recht des Eröffnungsstaates beigelegten Rechtswirkungen ein der Vollstreckung entgegenstehendes Vollstreckungshindernis dar.*)
4. Das nationale Gericht ist unter der Verordnung (EU) Nr. 2015/848 grundsätzlich daran gehindert, die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des mitgliedstaatlichen Eröffnungsgerichts nachzuprüfen.*)
5. Ein Mangel in der Annahme der internationalen Zuständigkeit durch ein mitgliedstaatliches Gericht begründet für sich genommen noch keinen der Anerkennung der Entscheidung im Inland entgegenstehenden Verstoß gegen den nationalen ordre-public im Sinne von Art. 33 Verordnung (EU) Nr. 2015/848. Dieser Mangel ist nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 2015/848 vor den Gerichten des Eröffnungsstaates geltend zu machen.*)
VolltextIBRRS 2018, 3644
BFH, Urteil vom 27.09.2018 - V R 49/17
Hat ein Bauträger aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung geltend machen, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht (entgegen BMF-Schreiben vom 26.07.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 15a).*)
VolltextIBRRS 2018, 3618
FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2018 - 10 V 1958/18 A KV
1. Der Gesetzgeber hat auch für die Berufsgruppe der Steuerberater die Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewusst in Kauf genommen.*)
2. Hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ohne Angabe eines Grundes die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert und ist die GmbH ihrer Verpflichtung zur zeitnahen vollständige Tilgung der Steuerschuld (im Streitfall: über 110.000 Euro) nicht nachgekommen, ist die Anordnung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ermessensgerecht.*)
3. Die Finanzbehörde ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung nicht verpflichtet, den Gründen nachzugehen, die nach dem Vortrag der Schuldnerin zu den hohen Steuerschulden bzw. zu seiner Zahlungsunfähigkeit geführt haben sollen.*)
4. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann nicht auf die Existenzgefährdung des Schuldners durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gestützt werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3608
FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2018 - 3 V 1143/18
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Zwangsverwalter einer Immobilie entgegen der von dem Urteil des BFH vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BStBl. II 2017, 367, abweichenden Rechtsprechung der Amtsgerichte in NRW die einkommensteuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen hat.*)
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen auch dann, wenn seitens der Zivilgerichte eine vom BGH noch nicht abschließend beurteilte Rechtsfrage anders beantwortet wird als vom BFH.*)
3. Die Aussetzung der Vollziehung ist in diesem Fall nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, da die Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters zeitlich durch die Dauer des Verfahrens begrenzt sind und sich der Anspruch des Fiskus auch nur gegen das liquide Verwaltungsvermögen richtet.*)
VolltextIBRRS 2018, 3174
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018 - 18 U 21/17
Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - 23 U 23/16, IBRRS 2018, 3173 = IMRRS 2018, 1149).
VolltextIBRRS 2018, 3247
BFH, Urteil vom 13.03.2018 - IX R 41/17
1. Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten.*)
2. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung "verdeckte", d.h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3235
BFH, Urteil vom 02.07.2018 - IX R 31/16
Eine einmalige Entschädigung, die für das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte und zeitlich nicht begrenzte Recht auf Überspannung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, zählt nicht zu den nach dem EStG steuerbaren Einkünften.*)
VolltextIBRRS 2018, 3173
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - 23 U 23/16
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die (ergänzende) Vertragsauslegung hat Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.
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