Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
359 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IBRRS 2006, 4059BGH, Urteil vom 18.07.2006 - X ZR 142/05
Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen des Vertragshotels, die er im Reisekatalog nicht erwähnt hat, sofern sie aus der Sicht des Reisenden als Bestandteil der Hotelanlage erscheinen. Dies gilt auch, wenn der Hotelbetreiber für die Benutzung der Einrichtung ein gesondertes Entgelt erhebt.*)
VolltextIBRRS 2006, 3984
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.10.2006 - 3 Ws 374/06
1. Die Befugnis zur Übermittlung von Sozialdaten zur Durchführung eines Strafverfahrens nach § 73 SGB X ist nicht auf die Übermittlung von Sozialdaten des Beschuldigten beschränkt.*)
2. Zur Strafverfolgung gegen einen Bauunternehmer wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung aufgrund von 39 Jahre zurückliegenden Baumängeln ist die Abfrage von Arbeitnehmerdaten beim Rentenversicherungsträger zulässig.
VolltextIBRRS 2006, 3742
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.07.2006 - 4 U 126/06
a. Der für eine Treppe Verkehrssicherungspflichtige haftet nicht für Schäden, die daraus entstehen, dass das Treppengeländer zum Hinunterrutschen missbraucht wird. Hierbei handelt es sich um eine fern liegende, bestimmungswidrige Benutzung.*)
b. Die Verkehrssicherungspflicht zum Schutz von Kindern beschränkt sich in der Regel auf solche Gefahren, die ihnen verborgen bleiben oder denen sie aus anderen Gründen nicht ausweichen können. Deutlich erkennbare Gefahren, die vor sich selbst warnen, scheiden für eine Verkehrssicherung aus, wenn bei verständiger Beurteilung anzunehmen ist, dass der zu Schützende ihnen ausweichen kann.*)
VolltextIBRRS 2006, 3683
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005 - 30 U 106/05
1. Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Mieter zwar selbst deliktsrechtlich für den Schutz derjenigen Personen verantwortlich, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Der Vermieter bleibt aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass er bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht begründete deliktische Einstandspflicht des Mieters besteht anerkanntermaßen nicht nur gegenüber Dritten (Passanten, Besuchern und anderen Mietern), sondern auch gegenüber dem Vermieter. Das Gleiche gilt für die Haftungsregelung im Innenverhältnis. Wenn der Mieter die von ihm übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, dass dieser ihn nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.
3. Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.
VolltextIBRRS 2006, 3563
OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2006 - 26 U 123/05
1. Macht ein Subunternehmer ein Vertragsangebot, in dem er eine eigene Nachforschungspflicht zu Verorgungsleitungen ausschließt, wird dieser Vorbehalt nicht Vertragsbestandteil, wenn er die Auftragsbestätigung des Hauptunternehmers annimmt, wonach die Ausschreibungsunterlagen Vertragsinhalt werden und diese die Nachforschung dem Auftragnehmer zur Pflicht machen ("Es ist Sache des Auftragnehmers, sich vor Beginn der Bauarbeiten rechtzeitig mit den innerhalb des Baubereichs zuständigen Versorgungsträgern in Verbindung zu setzen, um die Lage vorhandener Versorgungsleitungen zu erfahren.").
2. Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 VOB/B, wonach der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben hat, ist, unabhängig davon, dass sie durch den Inhalt der Baubeschreibung hinsichtlich der Versorgungsleitungen wirksam abbedungen wäre, nicht einschlägig. Diese Vorschrift soll lediglich die ordnungsgemäße und mangelfreie Herstellung des Werks, nicht aber den Schutz des Eigentums von dritten Personen gewährleisten. Gleiches gilt für die DIN 18299 0.1.13, 0.1.14 und 0.1.16.
VolltextIBRRS 2006, 3474
VGH Bayern, Beschluss vom 11.05.2006 - 8 ZB 06.485
Wohnungseigentümer sind für ihr Grundstück auch verkehrssicherungspflichtig, soweit auf diesem ein tatsächlich-öffentlicher Weg verläuft.*)
VolltextIBRRS 2006, 3441
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.01.2006 - 8 W 97/05
Zur Unwirksamkeit einer Übertragung der Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf den Anwohner einer Straße.*)
VolltextIBRRS 2006, 3286
LG Essen, Urteil vom 27.10.2005 - 18 O 420/03
1. In der Vertiefung eines Grundstücks liegt keine Pflichtverletzung im Sinne von § 909 BGB des Grundstückseigentümers, wenn er als Bauherr seiner grundsätzlichen Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme die Standfestigkeit des Nachbargrundstücks betrifft, genügt, indem er mit entsprechender Sorgfalt fachkundiges Personal mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und der sachgemäßen Durchführung beauftragt.
2. Führen Architekten oder Bauunternehmer Vertiefungsarbeiten durch, so handeln sie eigenständig.
3. Ein Bauunternehmer haftet bereits dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB, wenn er übersehen hat, dass das Nachbargrundstück durch die Baumaßnahme die erforderliche Stützung verlieren könnte.
VolltextIBRRS 2006, 3046
OVG Saarland, Beschluss vom 21.07.2006 - 1 Q 9/06
1. Bei in Hanglage anfallendem und als Oberflächenwasser ins Tal fließendem Niederschlagswasser handelt es sich nach saarländischem Wasserrecht nicht um "abzuführendes Wasser" im Sinne der Rechtsprechung zur Notwendigkeit gemeindlicher Überschwemmungsschutzmaßnahmen, weil dieses Oberflächenwasser nach den §§ 50, 50a und 49 Abs. 1 SWG nicht der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht unterliegt.*)
2. Verändert die Gemeinde den natürlichen Wasserabfluss des in Hanglage anfallenden Oberflächenwassers, so muss sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass hieraus keine nachhaltigen Betroffenheiten privater Grundstückseigentümer entstehen.*)
VolltextIBRRS 2006, 2833
BGH, Urteil vom 16.02.2006 - III ZR 68/05
Zu den Sorgfaltspflichten des Betreibers einer Stauanlage bei Hochwasser.*)
VolltextIBRRS 2006, 2727
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.11.2000 - 4 U 2917/00
1. Der Eigentümerin und Betreiberin einer Turnhalle obliegt die Verkehrssicherungspflicht für den Zustand der Anlage einschließlich der Einrichtung auch dann, wenn sie die Halle an einen Dritten vermietet und hierbei die Verkehrssicherungspflicht dem Dritten nicht ausdrücklich übertragen hat.*)
2. Daneben hat auch der Mieter (hier: Turnverein als Veranstalter eines Mutter-und-Kind-Turnens) eine eigene Verkehrssicherungspflicht.*)
3. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für eine Turnhalle ist auch die sichere Halterung von Turngeräten zu beachten.*)
4. Eine große Turnmatte, die bei Nichtbenutzung hochkant an der Hallenwand aufgestellt wird, muss jedenfalls dann kindersicher befestigt sein, wenn sich auch Kleinkinder in der Halle aufhalten.*)
5. Eine Mattenhalterung durch einen einzigen Gurt mit einem leicht zu öffnenden Steckverschluss in 1,4 m Höhe ist nicht kindersicher.*)
VolltextIBRRS 2006, 2545
OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2002 - 7 U 17/99
Scheidet bei einem Unfall die Fortbewegungsfunktion des Autokrans völlig aus, kommt § 7 StVG nicht zur Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2006, 2420
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2006 - 1 U 102/05
Da von einem Verkehrssicherungspflichtigen unter Umständen ein Mehr an Sorgfalt zu verlangen ist als eine Behörde gefordert hat und da durch eine behördliche Genehmigung die zivilrechtliche Verantwortung nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen auf die Behörde übergeht (BGHZ 139, 79, 83; BGHR BGB § 823 Abs. 1 - Produzentenhaftung 1), verletzt der Betreiber einer stillgelegten Wiederaufbereitungsanlage, in der sich noch radioaktive Materialien befinden, seine Verkehrssicherungspflicht, wenn die Kontrollmaßnahmen ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter ausgerichtet sind und bei den Sicherheitsvorkehrungen die Möglichkeit nicht berücksichtigt ist, dass eine zugangsberechtigte Person vorsätzlich radioaktive Abfälle entwenden könnte ("Innentäterszenario").*)
VolltextIBRRS 2006, 2124
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2005 - 19 U 18/05
1. Beim Bestehen einer Spartenerkundungspflicht ist diese verletzt, wenn die Lage der Leitungen nur äußerst vage mitgeteilt sowie darauf hingewiesen wird, dass keine präzisen Pläne existieren, und der Bauleistungserbringer sich nicht selbst durch Freilegung einen Überblick verschafft, wenn dies ohne große Umstände möglich ist.
2. In einem solchen Falle trifft den Auftraggeber der Bauleistung im Schadensfall nicht einmal ein Mitverschulden nach § 254 BGB.
3. Das Gestatten einer Leitungsdurchführung über das Nachbargrundstück durch den Nachbarn begründet ein vertragliches oder jedenfalls quasivertragliches Schuldverhältnis, das über ein bloßes Nachbarschaftsverhältnis hinausgeht, weshalb § 278 BGB anwendbar sein kann.
VolltextIBRRS 2006, 2046
LG Essen, Urteil vom 27.10.2005 - 18 0 420/03
1. In der Vertiefung eines Nachbargrundstücks liegt keine Pflichtverletzung i.S.v. § 909 BGB des Grundstückseigentümers, wenn er als Bauherr seiner grundsätzlichen Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Maßnahme die Standfestigkeit des Nachbargrundstücks betrifft, genügt, indem er mit entsprechender Sorgfalt fachkundiges Personal mit der Lösung der anfallenden bautechnischen Aufgaben und der sachgemäßen Durchführung beauftragt.
2. Führen Architekten oder Bauunternehmer Vertiefungsarbeiten durch, so handeln sie eigenständig.
3. Ein Bauunternehmer haftet bereits dann nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB, wenn er übersehen hat, dass das Nachbargrundstück durch die Baumaßnahme die erforderliche Stützung verlieren könnte.
VolltextIBRRS 2006, 1990
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.1998 - 9 U 217/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2006, 1848
OLG Jena, Urteil vom 31.05.2006 - 4 U 218/05
1. Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich die Pflicht, bei allgemeiner Glätte die innerörtlichen Fahrbahnen der Straßen von Schnee und Eis zu beräumen und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Diese Streupflicht gilt auch für (innerörtliche) Gehwege, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet.*)
2. Dabei kann der Straßenbaulastpflichtige - die Gemeinde - grundsätzlich zwischen den verschiedenen Streumitteln das ihm geeignet erscheinende Mittel frei auswählen. Eine Pflicht, diese Auswahl auf Splitt zu beschränken, wenn Tausalz durch die Verbindung mit Schmelzwasser aus Sandstein gefertigte Haussockel der Anlieger gefährdet, besteht jedenfalls dann nicht, wenn das Tausalz verwendungsgerecht auf den Straßenbelag aufgebracht wird.*)
3. Mangels rechtswidrigen Handelns der streupflichtigen Gemeinde besteht dann auch keine Haftung gegenüber den Hauseigentümern wegen der mit dem abfließenden Schmelzwasser, in dem das Tausalz gelöst wird, aus immissionsrechtlichen Gesichtspunkten auf ihr Sacheigentum einwirkenden Gefahr, weil bei ortsüblicher Streuung jeder Anlieger situationsbedingt solche ein bestimmtes zumutbares Maß nicht überschreitende Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Das gilt sowohl für den immissionsrechtlichen Anspruch aus § 906 BGB als auch für den Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff.*)
VolltextIBRRS 2006, 1839
OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006 - 9 U 143/05
Die Gestaltung eines innerstädtischen Marktplatzes mit einer dunkel farbigen (gegenüber dem sonst hellen Belag) Stufenanlage kann verkehrswidrig sein, wenn an Markttagen wegen der Verkaufsstände und der damit verbundenen Ablenkung der Besucher die Höhenunterschiede der Stufe(n) gegenüber der Umgebung leicht übersehen kann, so dass es zu einer erheblichen Stolpergefahr kommt. (Fortsetzung von 9 U 43/04 in NJW-RR 2005, 255)*)
VolltextIBRRS 2006, 1795
BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05
Der Vermieter einer Wohnung verstößt nicht gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er die mit einem Glasausschnitt versehenen Zimmertüren der Wohnung, die insoweit den baurechtlichen Vorschriften entspricht, bei einer Vermietung an eine Familie mit Kleinkindern nicht mit Sicherheitsglas nachrüsten lässt.*)
VolltextIBRRS 2006, 1704
OLG Bremen, Urteil vom 06.10.2005 - 2 U 39/05
1. Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluss nahe, dass die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (wie BGH VersR 2005, 1086 = BGHRep 2005, 1181)*)
2. Für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptung, es sei in unmittelbarer Nähe des Ortes, an dem es zum Sturz gekommen sei, eine Gefahrenstelle vorhanden, kommt dem Geschädigten die Erleichterung des Beweises des ersten Anscheins nicht zugute.*)
VolltextIBRRS 2006, 1695
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.03.2006 - 4 U 113/05
Die verkehrssicherungspflichtige Kommune haftet, wenn ein ehemaliger, an einem Steilhang gelegener Weg verunreinigt und überwuchert ist, sich hierdurch von oben herabfließende Wassermassen anstaunen und zu einem Hangrutsch führen, durch den Unterlieger geschädigt werden.*)
VolltextIBRRS 2006, 1527
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2005 - 9 U 173/04
Ein Regeneinlauf in einer Parkplatzzufahrt, dessen aufliegender Deckel wegen seiner schadhaften Einfassung bei punktueller Belastung aufkippen und dadurch zu einem Fahrzeugschaden führen kann, stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.*)
Auch wenn die Benutzung des Parkplatzes durch entsprechende Verkehrszeichen Bediensteten einer Schule vorbehalten worden ist, kann ein danach an sich Unbefugter in den Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Sicherungspflichtigen einbezogen sein, wenn die Umstände (hier geöffnete Schranke, besondere Verkehrsfrequenz durch Teilnehmer zur Typisierung einer Knochenmarkspende in der Aula der Schule) eine besondere - erweiterte - Verkehrseröffnung nahe legen, wie sie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit schon stattgefunden hatte.*)
VolltextIBRRS 2006, 1401
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005 - 19 U 125/04
1. Der Auftragnehmer muss sich ein Organisationsverschulden seines Subunternehmers, welches dem arglistigen Verschweigen gleich steht, zurechnen lassen, wenn allein das Wissen und die Mitteilung des Subunternehmers ihn in die Lage versetzt, seiner Offenbarungspflicht nachzukommen. Dies ist der Fall, wenn der Auftragnehmer abgrenzbare Teile der Leistung an den Subunternehmer vergibt, ohne selbst an ihnen mitzuwirken oder sie verantwortlich zu beaufsichtigen.
2. Auch bei einem gravierenden Baumangel an einem besonders wichtigen Gewerk, welcher als Indiz für ein Organisationsverschulden des Auftragnehmers ausreicht, kann sich der Auftragnehmer entlasten, indem er seine ordnungsgemäße betriebliche Organisation darlegt; "Ausreißer" bei ordnungsgemäßer Organisation begründen keine verschärfte Haftung.
VolltextIBRRS 2006, 1239
BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05
1. Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körperschaden des Verwenders kommt.*)
2. Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0869
OLG Jena, Urteil vom 01.03.2006 - 4 U 719/04
1. Bei öffentlichem Parkraum besteht in gleicher Weise wie bei sonstigen Verkehrsflächen eine Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem Zweck der Verkehrseinrichtung. Dabei ist auch für den Schutz von Fußgängern zu sorgen, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen.*)
2. Um eine "gefährliche Stelle", die besonderer Aufmerksamkeit des Verkehrssicherungspflichtigen bedarf, handelt es sich bei gelockerten Gehwegplatten (auf dem Parkplatz), die hohl liegen. Denn auch ein umsichtiger Fußgänger muss mangels Erkennbarkeit nicht damit rechnen und kann sich daher auch nicht darauf einstellen, dass eine solche Platte beim Begehen zur Seite kippt. Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher die Gehwegplatten auf derartige Gefahren hin überprüfen.*)
3. Dabei genügt eine - sorgfältige - Sichtprüfung nur dann, wenn der Plattenbelag keine Auffälligkeiten aufweist. Weist der Belag jedoch an einigen Stellen bereits Unregelmäßigkeiten durch ausgebrochene oder lose Platten auf, sind solche Schadstellen näher - auch auf Hohlstellen - zu überprüfen und gegebenenfalls auszubessern, um den sich aus dem Wegbrechen solcher (hohl liegender) Platten für Fußgänger drohenden besonderen Gefahren zu begegnen.*)
VolltextIBRRS 2006, 0833
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006 - 5 U 136/05
1. Der mit der Ausführungsplanung betraute Architekt hat bei Teil-Abbrucharbeiten, die eine Sicherung des bestehen bleibenden Bauwerks notwendig machen, eine schriftliche Planung zu erstellen. Der bloße Hinweis auf die DIN 4123 ist unzureichend. Diese DIN ist vielmehr in ein individuelles Planwerk umzusetzen.*)
2. Bei Aushub- und Unterfangungsarbeiten an einem solchen Bauvorhaben hat der objektüberwachende Architekt in besonders kritischen Phasen ständig vor Ort zu sein und die Arbeiten unter Erteilung fachkundiger Weisungen zu überwachen.*)
3. Der Bauunternehmer haftet für von ihm verursachte Mängel grundsätzlich allein. In Ausnahme dazu kommt eine Mithaftung des überwachenden Architekten in Betracht bei besonders schwerwiegenden Aufsichtsfehlern und im Rahmen der Überwachung besonders fehlerträchtigter Bauabschnitte.*)
VolltextIBRRS 2006, 0618
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2005 - 9 U 74/04
1. Zur Übertragung der Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn auf einen Dritten ist eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht erforderlich; entscheidend ist, dass der Bauherr die Bauarbeiten einem ihm als zuverlässig bekannten Bauunternehmer überträgt, der die Verkehrssicherungspflicht faktisch übernimmt. In diesem Fall ändert sich der Inhalt der Pflichten des Bauherrn; die ursprünglich primäre Verkehrssicherungspflicht besteht in Form von Auswahl-, Instruktions- und Überwachungspflichten fort.*)
2. Schaltet der primär Sicherungspflichtige ein selbstständiges Drittunternehmen zur Erfüllung auch der Verkehrssicherungspflichten ein, haftet er lediglich für eigene Verstöße gegen die bei ihm verbleibenden Auswahl-, Instruktions- und Kontrollpflichten; für Pflichtverstöße des eingeschalteten Drittunternehmers haftet er nicht nach § 831 BGB.*)
3. §§ 836, 837 BGB eröffnen keine zusätzliche Haftung des primär Verkehrssicherungspflichtigen, sofern er in zulässiger Weise die Verkehrssicherungsspflicht an ein drittes Unternehmen übertragen hat.*)
4. Der Haftungsausschluss nach § 636 RVO (nunmehr § 104 SGB VII) gilt nicht nur im Verhältnis zum Geschädigten, sondern auch gegenüber den Regressansprüchen von Dritten, die ebenfalls für den eingetretenen Schaden verantwortlich sind. Soweit dem Zweitschädiger wegen sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Erstschädiger zusteht, führt dies zu einer Beschränkung seiner Haftung auch gegenüber dem Geschädigten selbst; die Haftung des Zweitschädigers ist danach insoweit ausgeschlossen, als der für den Schadensfall mitverantwortliche Unternehmer ohne seine Haftungsfreistellung im Verhältnis zum Zweitschädiger für den Schaden aufkommen müsste. Für das insofern maßgebliche "Innenverhältnis" ist bedeutsam, dass sich derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich nicht darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein.*)
5. Der Erlass eines Grundurteils steht nach § 304 Abs. 1 ZPO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Streiten allerdings die Parteien insbesondere über die Haftung dem Grunde nach (etwa über die Frage des pflichtwidrigen Verhaltens, der Kausalität und der Möglichkeit des sozialversicherungsrechtlichen Haftungsausschlusses), ist es vor dem Hintergrund einer ersichtlich umfangreichen und kostenintensiven Beweisaufnahme über die Anspruchshöhe geboten, zunächst die Haftung durch ein Grundurteil festzustellen und die weitere Beweisaufnahme erst nach Rechtskraft dieses Urteils fortzusetzen, um zu verhindern, dass den möglicherweise in der Berufungsinstanz unterlegenen Kläger diese Kosten treffen würden. Wird dies nicht beachtet, kommt – bei Klagabweisung in der Berufungsinstanz - eine Nichterhebung der durch die Beweisaufnahme erster Instanz entstandenen Kosten nach §§ 71, 72 GKG n. F. (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.) in Betracht.*)
IBRRS 2006, 0608
BGH, Urteil vom 02.02.2006 - III ZR 159/05
Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Fall der Organleihe.*)
VolltextIBRRS 2006, 0557
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.09.2005 - 12 U 72/05
1. Wird für die Durchführung von Montagearbeiten ein selbstständiger Kranführer von dem beauftragten Unternehmen hinzugezogen, so ist dieser kein Verrichtungsgehilfe des Unternehmens.
2. Verletzt der Kranführer Arbeiter des Unternehmens, so greift die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 3. Alt SGB VII ein, da es sich um Arbeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte handelt.
VolltextIBRRS 2006, 0473
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - 1 A 10845/05
1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine – geringere – Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende – nachbarschützende – Zielsetzung nicht verfolgen.*)
2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder –maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 „Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen“, MinBl. 2004, 374 ff., 396).*)
VolltextIBRRS 2006, 0461
BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05
Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den örtlichen Energieversorgungsträgern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundstück besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundstück gibt.*)
VolltextIBRRS 2006, 0003
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2005 - 1 U 119/05
1. Der vom Bauherrn mit der Bauüberwachung betraute und diese tatsächlich wahrnehmende Architekt ist für die Verkehrssicherung auf der Baustelle unabhängig davon sekundär zuständig, wie die Bauüberwachungsaufgaben im Architektenvertrag im Einzelnen abgegrenzt sind.*)
2. Diese sekundäre Verkehrssicherungspflicht des Architekten entfällt nicht dadurch, dass der Bauherr einzelne Bauunternehmer in Bauverträgen gewerkebezogen zu Fachbauleitern bestellt.*)
3. Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten gehört es, grundlegende und ohne weiteres erkennbare Konstruktionsmängel von Baugerüsten beseitigen zu lassen.*)
4. Der ein Baugerüst erstellende Rohbauunternehmer und der das Gerüst vor Beginn seiner Arbeiten abbauende Treppenbauunternehmer unterhalten keine "gemeinsame Betriebsstätte" im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII.*)
VolltextOnline seit 2005
IBRRS 2005, 3658KG, Urteil vom 11.12.2003 - 10 U 103/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2005, 3363
BGH, Urteil vom 13.10.2005 - III ZR 346/04
Der Anlagenbetreiber haftet nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG Dritten für alle (physikalischen und chemischen) Wirkungen der von einer Rohrleitungsanlage ausgegangenen Flüssigkeiten, auch soweit der Schaden auf der Beschaffenheit des Transportguts beruht (hier: Schäden durch Aushärten eines dem Wasser beigefügten Spezialbindemittels).*)
VolltextIBRRS 2005, 3291
KG, Urteil vom 11.10.2005 - 9 U 134/04
Ausrutschen eines Fußgängers auf nassem Laub.*)
Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist nicht erreichbar, so dass vom Träger der Verkehrssicherungspflicht nur diejenigen Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen sind, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden.
VolltextIBRRS 2005, 3229
OLG Jena, Urteil vom 12.10.2005 - 4 U 843/04
1. Auch die Zulassung oder Duldung eines öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück - hier eines "Trampelpfades" - verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Verkehrssicherung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht kann aber in einem solchen Fall nicht strenger beurteilt werden als der für ersichtlich mit Willen des Grundstückseigentümers für berechtigte Grundstücksnutzer geschaffenen Wege.*)
2. Insoweit gilt, dass der Benutzer die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen muss, wie sie sich ihm erkennbar darbieten; ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.*)
3. Verunfallt ein Nutzer auf einem erkennbar "behelfsmäßigen" unbefestigten Trampelpfad, weil sich damit eine erfahrungsgemäß beim Betreten eines abwärts führenden Trampelpfades von jedem Nutzer zu berücksichtigende Gefahr verwirklicht, so haftet der Nutzer allein, weil entweder schon eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Eigentümers des Grundstücks ganz ausscheidet oder jedenfalls das Eigenverschulden des Gestürzten so deutlich überwiegt, dass eine Mithaftung des Verkehrssicherungspflichtigen gänzlich zurücktritt.*)
VolltextIBRRS 2005, 3203
OLG München, Beschluss vom 24.10.2005 - 34 Wx 82/05
1. Schadensersatzansprüche eines Wohnungseigentümers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. wegen Verletzung der korrespondierenden Pflicht zur ordnungsmäßigen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums richten sich nicht gegen die Wohnungseigentümer als Einzelpersonen, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband.*)
2. Zur Würdigung von Sachverständigengutachten durch den Tatrichter.*)
3. Hat der Verkehrssicherungspflichtige die Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten übertragen, trifft ihn zwar die Pflicht zur Überwachung des Dritten. Der Verkehrssicherungspflichtige darf jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der ordnungsgemäß ausgewählte Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern.
VolltextIBRRS 2005, 3173
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.04.2005 - 5 Ss 12/05
Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bauherrn für Schäden der am Bau beschäftigten Arbeiter, wenn der beauftragte Bauunternehmer erkennbar die Sicherheitserfordernisse, die auch einem Laien einsichtig sind, nicht einhält.*)
VolltextIBRRS 2005, 3143
OLG München, Urteil vom 23.06.2005 - 1 U 1915/05
1. Das Gericht muss die Parteien, wenn es von einer ihnen mitgeteilten Rechtsauffassung abweichen will, vor einer Entscheidung darüber unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.*)
2. Die zur Räum- und Streupflicht der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze sind nicht ohne weiteres eins zu eins auf die Verkehrssicherungspflicht eines Gewerbetreibenden gegenüber seinen Kunden übertragbar. Es gilt tendenziell gegenüber der Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab.*)
VolltextIBRRS 2005, 3006
OLG Jena, Beschluss vom 06.10.2005 - 4 U 882/05
1. Der Träger eines Theaters ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Räumlichkeiten in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die für die Verkehrssicherheit bedeutsamen Einrichtungen - in regelmäßigen Zeitabständen - zu überprüfen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.*)
2. Für im Zuschauerraum (Theaterraum) aufsteigende Stufengänge besteht keine bauordnungsrechtliche Pflicht zur Anbringung von Handläufen; § 32 Abs. 6 ThürBauO, die Handläufe u.a. für Treppen zwingend vorschreibt, ist für Stufengänge in einem Theaterraum nicht einschlägig. Einschlägig ist vielmehr § 21 VStättR, wonach Stufengänge - abhängig vom jeweiligen Höhenunterschied der Sitzreihen - in Gruppen zusammenzufassen und durch geeignete Umwehrungen gegeneinander abzugrenzen sind.*)
3. Beruht ein Unfall (Sturz eines Zuschauers) in einem (steil) aufsteigenden Stufengang auf einer Verkettung unglücklicher Umstände (hier Hängenbleiben mit einem Fuß an der Rutschsicherung einer Stufe und Abgleiten mit dem andern Fuß an dem - in eine Stufe eingelassenen - Beleuchtungselement, handelt es sich um einen so ungewöhnlichen Fall, dass sich ein Träger eines Theaters hierauf nicht einstellen muss. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nämlich nicht, dass jegliche, überhaupt denkbare Gefahr ausgeräumt und der Besucher völlig aus seiner Pflicht entlassen wird, auf seine Sicherheit in zumutbarer Weise selbst zu achten.*)
4. In diesem Zusammenhang spricht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass ein - später in Verlängerung der Sitzreihen angebrachter - Handlauf den Sturz vermieden hätte, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass sich der Sturz überhaupt im Einwirkungsbereich eines solchen - zum Zeitpunkt des Unfalls fehlenden - Handlaufs zugetragen hat.*)
5. Fehlt es mithin schon an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Trägers (des Theaters), ist eine Beweisaufnahme darüber, ob der verunfallte Besucher den Stufengang mit der üblichen Sorgfalt benutzt hat, entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2005, 2938
KG, Urteil vom 17.06.2004 - 20 U 121/03
Der durch die Anlage transportierte Beton kann eine Flüssigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Haftpflichtgesetz sein.*)
VolltextIBRRS 2005, 2778
OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.07.2005 - 8 U 338/04
1. Verletzungen, die sich lediglich als Verwirklichung der Gefahr fernliegender Benutzung der zu sichernden Sache darstellen, liegen außerhalb des Schutzbereiches der Verkehrssicherungspflicht.
2. Ein Bauunternehmer muss nicht für Kinder und Jugendliche haften, die sich leichtfertig auf einer Baustelle verletzen.
VolltextIBRRS 2005, 2750
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.06.2005 - 1 U 247/04
Ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug ist nicht mehr "im Betrieb" im Sinne der §§ 7, 18 StVG. Eine Haftung besteht weder nach diesen Vorschriften noch nach allgemeinem Deliktsrecht, wenn eine an einem Haus angebrachte, automatisch gesteuerte Sonnenmarkise wetterbedingt ausfährt, auf den Alkoven eines auf einem Privatgelände geparkten Wohnmobils auftrifft und dadurch Schaden erleidet.*)
VolltextIBRRS 2005, 2644
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2005 - 1 U 65/05
1. Bei Bauarbeiten, die mit einem erheblichen Eingriff in den Straßenköper verbunden sind, durch den die Standfestigkeit der Straße beeinträchtigt sein kann, ist das Staatsbauamt im Rahmen der Überwachung der Arbeiten verpflichtet, die Verfüllarbeiten des Bauunternehmers laufend auf eine sach- und fachgerechte, ein natürliches Nachsacken ausschließende Verfüllung zu überwachen und nach Abschluss der Arbeiten fachgerechte Drucktests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
2. Für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch einen Beamten ist auch in Fällen der Organleihe die den handelnden Beamten verleihende Körperschaft haftungsrechtlich verantwortlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die entleihende Körperschaft den Einsatz des Beamten nicht steuerte, kontrollierte oder ihm Weisungen erteilte.*)
VolltextIBRRS 2005, 2536
OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2005 - 1 U 257/04
1. Übersteigen die Wiederherstellungskosten eines durch Tiefbauarbeiten im benachbarten Straßengrundstück beschädigten Gebäudes den Verkehrswert des Hausgrundstücks um mehr als 50 %, sind nicht die Wiederherstellungskosten für die Bemessung der Ersatzleistung maßgebend, sondern der Verkehrswert des Hausgrundstücks unmittelbar vor den Schadensereignis.*)
2. Die mangelhafte Standfestigkeit des beschädigten Gebäudes kann die Anrechnung eines Mitverursachungsanteils von 50 % rechtfertigen.*)
VolltextIBRRS 2005, 2307
OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2005 - 1 U 209/04
Bei einem Sturz auf einem eisglatten Zebrastreifen vor einer Schule zur Zeit des Schulbeginns spricht regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins für eine unfallursächliche Streupflichtverletzung der Gemeinde.*)
VolltextIBRRS 2005, 2254
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2005 - 7 U 104/04
1. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können.
2. Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben.
3. Die Abdeckung eines Lichtschachtes, die - wie hier - nicht schon versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Ablage gelöst werden kann, muss nur dann durch besondere Vorkehrungen, etwa durch in der Wand des Kellerschachtes verankerte, von außen nicht zugängliche Befestigungen, gegen ein Abheben gesichert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.
4. Bei einem Gewicht des Gitterrostes von 151 kg kann eine Entfernung durch Unbefugte nicht als "naheliegend" im o.g. Sinne angesehen werden.
VolltextIBRRS 2005, 2108
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 1491/03
Mit der Delegation der Verkehrssicherungspflicht an einen Gaststättenpächter reduziert sich die Pflicht des Grundstückseigentümers auf eine Überwachung und Kontrolle. Der Gastwirt muss dafür sorgen, dass von einem Treppenabgang ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird. War der Treppenabgang unbeleuchtet und kam der Geschädigte dort im Dunkeln zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)
VolltextIBRRS 2005, 2096
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 358/04
Stürzt ein Fußgänger in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle, so liegt nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises der Schluß nahe, daß die Gefahrenstelle Ursache des Sturzes war (im Anschluß an BGH, Urt. vom 13. Februar 1962 - VI ZR 81/61 - VersR 1962, 449).*)
VolltextIBRRS 2005, 2001
BGH, Beschluss vom 25.05.2005 - III ZR 409/04
Die Verkehrssicherungspflicht für Wasserstraßen gebietet in der Regel auch eine optische Kennzeichnung verbleibender Hindernisse, wenn Merkmale, an denen sich die Schiffahrt orientieren konnte, im Zuge von Bauarbeiten entfernt worden sind (hier: Beseitigung eines Brückenbogens bei stehengebliebenen Brückenpfeilern).*)
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