Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
359 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IBRRS 2004, 0697BGH, Urteil vom 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem Schwimmbad.*)
VolltextIBRRS 2004, 0612
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - 9 U 220/03
1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.*)
2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.*)
3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.*)
4. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0368
OLG Celle, Urteil vom 28.01.2004 - 9 U 198/03
Es ist rechtlich zulässig, wenn die Gemeinde die sie grundsätzlich treffende Räum und Streupflicht auf eine Fachfirma überträgt; sie haftet dann lediglich für ein Verschulden bei der Auswahl dieser Firma, sofern es sich etwa nicht um eine als zuverlässig anerkannte Fachfirma handelt, oder für einen Verstoß gegen die bei ihr verbleibende Pflicht zur Kontrolle des von ihr beauftragten Unternehmens, wobei allerdings - auch an Wintertagen – keine Überprüfung „rund um die Uhr“ erforderlich ist, vielmehr vereinzelt durchgeführte Kontrollen („Stichproben“) ausreichen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0365
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2003 - 2 U 122/02
Schuldet ein Baumaschinenvermieter lediglich die Überlassung von Baumaschinen nebst Bedienungspersonal, haftet er nicht für solche Schäden, die die von ihm überlassenen Mitarbeiter verursachen.
VolltextIBRRS 2004, 0328
OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 - 3 U 58/03
1. Werden Teile eines Messezeltes mit den Abmessungen 50 m x 20 m und einer Firsthöhe von 6 m durch eine Sturmböe der Stärke 11 erfasst und gegen ein benachbartes Gebäude geweht, so haftet der Zeltbesitzer als Gebäudebesitzer gem. §§ 836, 837 BGB dem Eigentümer des beschädigten Nachbargebäudes.*)
2. Ein Land kann als Schadensersatz nicht den Besoldungsschaden, d.h. die für die Zeit der Räumung eines Finanzamtsgebäudes geleisteten anteiligen Aufwendungen für Gehälter der Bediensteten geltend machen.*)
VolltextIBRRS 2004, 0316
OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003 - 13 U 49/03
1. Für Hausbesitzer besteht keine grundsätzliche Pflicht, vor möglichen Dachlawinen zu warnen. Sie müssten nur dann Warnhinweise anbringen, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Dazu zählten etwa die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.
2. Hausbesitzer müssten aber dann Vorkehrungen treffen und Warnhinweise am Haus anbringen, wenn in dem Gemeindegebiet eine entsprechende ordnungsbehördliche Vorschrift erlassen wurde
VolltextIBRRS 2004, 0186
OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2003 - 7 U 75/02
Der planende Architekt kann dem Grundstücksnachbarn trotz Beauftragung von Sonderfachleuten für durch Gründungsarbeiten am Nachbarhaus entstandene Schäden wegen berufsspezifischer Sorgfaltspflichtverletzung haften.
VolltextIBRRS 2004, 0125
BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03
a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).*)
b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.*)
c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).*)
VolltextIBRRS 2004, 0113
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 1 U 62/03
1. Fußgängerwege sind innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 244, 245; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 257; entgegen OLG Frankfurt am Main OLGR 1992, 38, 39 und 91, 93); in der Regel sollen innerorts alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 284, 285).*)
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer die Streupflicht auf die Anlieger delegierten Satzungsregelung.*)
VolltextIBRRS 2004, 0092
OLG Celle, Urteil vom 22.12.2003 - 9 U 192/03
Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem Einsetzen des „allgemeinen Verkehrs“ - also grundsätzlich nicht vor 07:00h morgens - gerechnet werden kann. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein Kunde insofern bestimmte Sonderregelungen getroffen haben.*)
VolltextIBRRS 2004, 0041
OLG Bamberg, Urteil vom 11.09.2002 - 8 U 29/02
1. Die UVV VBG 37 "Bauarbeiten" schreibt in § 12a u.a. bei Öffnungen mit einem Flächenmaß von 9 qm das Vorhandensein von Einrichtigungen vor, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Öffnungen oder Vertiefungen umwehrt oder begehbar und unverschiebbar abgedeckt oder mit tragfähigem Material verfüllt oder ausgefüttert sind.
2. Auch wenn die Öffnung lediglich ein Ausmaß von ca. 1 qm hatte und die VBG 37 nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, haben sich die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen zu richten. Dies führt auch bei kleineren Öffnungen zur Notwendigkeit den VBG 37 entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, da die Gefahrenlage bei diesem im Grundsatz nicht anders zu bewerten ist.
VolltextIBRRS 2004, 0024
LG München I, Urteil vom 20.12.1996 - 20 O 22457/93
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2003
IBRRS 2003, 3103OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2003 - 21 U 46/03
1. Dem Erwerber einer Eigentumswohnung stehen regelmäßig keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den vom Veräußerer (Bauträger) beauftragten Unternehmer zu, weil er in den Schutzbereich dieses Werkvertrages grundsätzlich nicht einbezogen ist.*)
2. In derartigen Fällen hat der Unternehmer auch keine Organisations- und Überwachungspflichten, die seine deliktsrechtliche Haftung gegenüber dem Wohnungserwerber begründen.*)
VolltextIBRRS 2003, 2894
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2003 - 2 U 50/02
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Landes umfaßt den Schutz vor Gefahren, die von Straßenbäumen ausgehen, sei es durch Herabfallen von Teilen eines Baumes, sei es durch Umstürzen eines Baumes selbst. Normalerwiese ist eine halbjährliche Sichtprüfung vom Boden ausreichend.
2. Erst nach Feststellung eines Schadens müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden.
VolltextIBRRS 2003, 2754
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03
Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.*)
VolltextIBRRS 2003, 2675
OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2003 - 4 U 118/03
Eine Gemeinde verletzt ihre gegenüber einer Radfahrerin bestehenden Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn sie einen Aufbruch im Fahrbahnbelag einer Gemeindestraße nicht schließt, der für einen Radfahrer bei der von ihm im Verkehr zu erwartenden Aufmerksamkeit so rechtzeitig erkennbar ist, dass er einen Unfall im Zusammenhang mit dieser Stelle vermeiden kann.*)
VolltextIBRRS 2003, 2672
OLG München, Urteil vom 28.08.2003 - 6 U 2593/03
Ist die vermietete obere Stellfläche eines sog. Stapelparkers weder in einem verkehrsgerechten noch in einem verkehrssicheren Zustand, weil sie entgegen den sicherheitstechnischen Anforderungen des TÜV im hinteren Bereich keine Fußleiste aufweist und die vorhandene Knieleiste gegenüber dem Handlauf in Richtung auf die Garagenrückwand versetzt angeordnet ist, sodass sich eine so beträchtliche Öffnung ergibt, dass eine Person, wie geschehen, in die Tiefe stürzen kann, wirkt eine solcherart geschaffene Gefahrenquelle haftungsbegründend, weil sich für jeden objektiv Urteilenden die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Inhalt von Verkehrssicherungspflichten durch technische Regelwerke, insbesondere durch Unfallverhütungsvorschriften, konkretisiert wird, denn sie dienen auch außerhalb ihres unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten, sodass ihre Verletzung in der Regel auf Verschulden schließen läßt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2545
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.2003 - 1 U 45/01
In einem Fußgängerbereich sind Unebenheiten von 2 cm grundsätzlich keine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr.*)
VolltextIBRRS 2003, 2450
OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2002 - 24 U 200/01
Die Sorgfaltspflicht, bei Bauarbeiten die städtische Kanalisation vor dem Einlauf von Beton zu schützen, trifft auch den ausführenden Bauunternehmer.
VolltextIBRRS 2003, 2446
OLG München, Urteil vom 13.08.2003 - 21 U 5348/02
1. Grundsätzlich trifft jeden der an einer Grundstücksvertiefung mitwirkenden Beteiligten eine eigenverantwortliche Prüfungspflicht mit der Folge, dass er bei einer Verletzung dieser Pflicht auf Schadensersatz haftet.*)
2. Zur Frage der Anforderungen an eine solche Sorgfaltspflicht bei Arbeiten an einem Hanggrundstück und zum Ausschluss der Haftung, wenn sich ein Bauunternehmer auf den Gründungsvorschlag des vom Bauherrn bestellten Sachverständigen verlässt.*)
VolltextIBRRS 2003, 2417
KG, Urteil vom 21.08.2003 - 27 U 338/02
Der Nachbar einer Baumaßnahme wird in den Schutzbereich des Vertrages zwischen dem Bauunternehmer und dem Bauherrn einbezogen. Dem Nachbarn stehen damit vertragliche Schadenersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu.
IBRRS 2003, 2394
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2003 - 7 U 138/01
Die Pflicht, Treppenhäuser in öffentlichen Gebäuden so zu gestalten, dass auch der abgelenkte Publikumsverkehr sich gefahrlos bewegen kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und nicht allein danach, ob die Anlage des Treppenhauses baurechtlichen und technischen Anforderungen und Normen entspricht oder nicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 2360
OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2003 - 10 U 998/02
Begeben sich 10 Jahre alte Kinder in einen räumlich abgegrenzten, außerhalb der Geschäftszeiten durch mehrere Schranken vor unbefugtem Zutritt gesicherten Bereich einer Kiesgrube und setzen dort mittels eines Taschenmessers einen Radlader in Gang, der schließlich beim Zurücksetzen in einen Schlammweiher gerät, so stellt dies eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung nach § 830 Abs. 1 S. 1 BGB dar, auch wenn sich nicht feststellen lässt, wer zuletzt das Fahrzeug geführt hat. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung.*)
VolltextIBRRS 2003, 2298
OLG Köln, Urteil vom 11.04.2003 - 19 U 102/02
1. Der bauausführende Unternehmer, der einen Bauzaun aufgestellt hat, bleibt, auch wenn ein Drittunternehmer auf der Baustelle tätig wird und den Bauzaun unsachgemäß versetzt, gleichwohl für den Zustand des Bauzaunes (mit-)verantwortlich.
2. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Drittunternehmer stattgefunden hätte. Eine solche Übertragung setzt zu ihrer Wirksamkeit nach den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1996, 2646) aber eine klare und den Dritten erkennbar verpflichtende Absprache voraus.
3. Als Schmerzensgeld erhöhenden Gesichtspunkt ist das nicht akzeptable Verhalten des Bauunternehmers gegenüber dem Geschädigten, welcher seit nunmehr 5 Jahren (!) keinerlei Ersatzleistungen aus dem Unfallereignis erhalten hat, anzusehen. Zudem befindet sich der Bauunternehmer nunmehr in Liquidation; es ist daher ungewiss, ob der Geschädigte überhaupt noch einen Ausgleich seines Schadens erlangen wird.
VolltextIBRRS 2003, 2290
BGH, Urteil vom 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.*)
VolltextIBRRS 2003, 2209
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2002 - 12 U 1027/01
Eine unzureichende Beschilderung einer Baustelle führt zur Amtshaftung, wenn eine schuldhafte Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorliegt.
Hinweisschilder allgemeiner Art sind örtlich nah aufzustellen; zusätzlich können Geschwindigkeitsbeschränkungen nötig sein.
VolltextIBRRS 2003, 1895
LG Osnabrück, Urteil vom 05.03.2003 - 1 O 2803/02
1. Der Verkehrssicherungspflichtige hat solche Gefahrenquellen zu beseitigen, bzw. vor ihnen zu warnen, von denen entweder typischerweise besonders einschneidende Körperverletzungen drohen, bei denen besonders häufig Schadensfälle auftreten (Unfallschwerpunkte) oder die für die Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht ohne weiteres rechtzeitig einzustellen vermögen.
2. Zu den originären Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast zählt es u.a., im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für eine dauerhafte standsichere Aufstellung u.a. der Straßenlaternen zu sorgen, da anderenfalls die Gefahr von Sach- und auch Personenschäden unter Umständen erheblichen Ausmaßes droht.
3. Nach anerkannter Auffassung liegt eine mangelhafte Unterhaltung bereits dann vor, wenn der Zustand eines Grundstückes für den Straßenverkehr oder anliegende Grundstücke eine Gefahr darstellt, insbesondere wenn die Beseitigung eines erkennbar ordnungswidrigen und gefährlichen Zustandes unterlassen wird. Es handelt sich dabei um eine rein objektive Voraussetzung der Haftung. Dass der Gefahrenzustand als solcher auf einem Verschulden irgendwelcher Personen beruht, ist nicht erforderlich.
4. Leistungen einer Teilkaskoversicherung sind - soweit eine Haftung des Staates (Art. 34 GG) in Frage steht - nicht als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu qualifizieren.
VolltextIBRRS 2003, 1887
OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2003 - 5 U 18/03
1. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargebäude scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Architekt und Bauunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn.*)
2. Für derartige Schäden schuldet der Bauherr jedoch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich, wenn der Geschädigte die Beeinträchtigung nicht abwehren konnte.*)
3. Der Ausgleichsanspruch verjährt auch dann nach 30 Jahren, wenn daneben ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt.*)
4. Hat der Kläger erstinstanzlich keinen Anlass, zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen, muss neues Vorbringen in zweiter Instanz jedenfalls mangels Nachlässigkeit berücksichtigt werden.*)
IBRRS 2003, 1718
LG Würzburg, Urteil vom 04.06.2003 - 11 O 2087/02
1. Die Überprüfung des planmäßigen Verlaufes eines Erdkabels mit einem Kabelsuchgerät in Abständen von einigen Metern rechtfertigt nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn hierbei eine nicht vorhersehbare Abweichung von dem im Plan eingezeichneten gradlinigen Verlauf des Kabels übersehen wird.
2. Haftungsbeschränkungen eines Energieversorgers für typische Betriebsrisiken auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit halten einer Inhaltskontrolle stand.
VolltextIBRRS 2003, 1647
OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2002 - 9 W 122/02
Zum Verhältnis zwischen baubehördlicher Genehmigung und Verkehrssicherungspflicht.*)
VolltextIBRRS 2003, 1586
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.11.2002 - 3 U 47/02
1. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Verkehrssicherungspflicht nach §§ 10, 2 Abs. 2 Nr. 1 Nds StrG.
2. Er hat die Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse.
3. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt.
4. Der Verkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor solchen Gefahren zu warnen oder sie zu beseitigen, auf die diese bei der jeweils gebotenen Sorgfalt sich selbst nicht hinreichend einstellen und vor denen sie sich selbst nicht schützen können.
VolltextIBRRS 2003, 1498
BGH, Beschluss vom 29.04.2003 - VI ZR 260/02
Der für den Bereich eines im Allgäu gelegenen Bahnhofs Verkehrssicherungspflichtige muß Streugut (Splitt), welches Ende Januar wegen der winterlichen Witterung auf dem Zuweg zu einem Bahnsteig aufgebracht wurde, nicht zeitnah nach Beruhigung der winterlichen Wetterlage entfernen, wenn jederzeit erneut mit Schneefall oder Glatteis gerechnet werden muß.*)
VolltextIBRRS 2003, 1322
OLG Hamm, Urteil vom 20.06.2002 - 6 U 148/01
Zur Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des bauleitenden Architekten bei der Einrichtung einer provisorischen, außen am Haus angebrachten Treppenanlage.
VolltextIBRRS 2003, 0896
LG Coburg, Urteil vom 21.02.2003 - 32 S 155/02
Wer auf einer Baustelle eine bereits vorhandene Absturzsicherung als Gerüst benutzen will, muss die Konstruktion vorher genauestens untersuchen. Hält sie der Belastung nicht stand, kann er nicht ohne weiteres Schadensersatz und Schmerzensgeld von ihrem Erbauer fordern.
VolltextIBRRS 2003, 0385
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2002 - 13 U 213/01
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Generalunternehmers und seiner Bauleitung schützt auch die Mitarbeiter von Nachunternehmen. Sie ist verletzt, wenn der Sicherungspflichtige sich auf den Einblick in die Kabelpläne des Energieversorgers beschränkt, sofern aus den Plänen keine Informationen zur Verlegetiefe stromführender Kabel hervorgehen. Die Verlegetiefe muss dann durch weitere Untersuchungen ermittelt werden oder eine Warnung an die beim fraglichen Bauvorhaben mit Straßen- und Tiefbaumaßnahmen beschäftigten Personen erfolgen.
2. Verlässt sich der Sicherungspflichtige ungeprüft darauf, dass Stromleitungen entsprechend dem Stand der Technik in hinreichender Tiefe verlegt sind, so handelt er nicht mit bedingtem Vorsatz.
VolltextIBRRS 2003, 0375
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2002 - 13 U 213/2001
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Generalunternehmers und seiner Bauleitung schützt auch die Mitarbeiter von Nachunternehmen. Sie ist verletzt, wenn der Sicherungspflichtige sich auf den Einblick in die Kabelpläne des Energieversorgers beschränkt, sofern aus den Plänen keine Informationen zur Verlegetiefe stromführender Kabel hervorgehen. Die Verlegetiefe muss dann durch weitere Untersuchungen ermittelt werden oder eine Warnung an die beim fraglichen Bauvorhaben mit Straßen- und Tiefbaumaßnahmen beschäftigten Personen erfolgen.
2. Verlässt sich der Sicherungspflichtige ungeprüft darauf, dass Stromleitungen entsprechend dem Stand der Technik in hinreichender Tiefe verlegt sind, so handelt er nicht mit bedingtem Vorsatz.
VolltextIBRRS 2003, 0094
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2002 - 16 U 52/02
Eine durch Regen hervorgerufene Nässe auf Fliesen eines Weges und die daraus resultierende Rutschigkeit stellt eine übliche erkennbare Begleiterscheinung dar, so dass ein Ausrutscher grundsätzlich zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden gehört.*)
VolltextIBRRS 2003, 0019
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.12.2002 - 6 U 150/02
Die allgemeine straßenrechtliche Streupflicht für Gehwege schützt keine Fahrradfahrer.*)
VolltextOnline seit 2002
IBRRS 2002, 2202OLG Köln, Urteil vom 11.01.2001 - 7 U 103/00
Zu den Sicherheitsanforderungen an die Verkehrsregelung auf einem Fußgängerüberweg.
VolltextIBRRS 2002, 2048
OLG Koblenz, Urteil vom 05.07.2002 - 10 U 251/02
Wird während des Orkans "Lothar" ein 1750 x 230 cm großes Leuchttransparent von einem Gebäude abgerissen und beschädigt mehrere Fahrzeuge, so spricht trotz des Orkans der Anscheinsbeweis für eine unzureichende Befestigung des Leuchttransparents, wenn bereits zwei Wochen vorher das Transparent infolge unzureichender Befestigung unter Windeinwirkung aus der Verankerung gerissen wurde.*)
VolltextIBRRS 2002, 1860
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2002 - 7 U 5/01
Anforderungen an die Gestaltung von aufgepflasterten Entwässerungsrinnen.
VolltextIBRRS 2002, 1858
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.03.2002 - 2 U 20/01
Grenzen der Hinweispflicht auf baustellenbedingte Änderungen der Vorfahrtsregelung.
VolltextIBRRS 2002, 1698
BayObLG, Urteil vom 10.09.2001 - 5 Z RR 209/00
Ein Spaziergänger muß ein Kiesgrubengelände regelmäßig so hinnehmen, wie es sich für ihn erkennbar darbietet.
VolltextIBRRS 2002, 1679
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2002 - 2 U 37/01
Zum Umfang der Pflicht der Gemeinde zur Kontrolle von Straßenbäumen in Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht.
VolltextIBRRS 2002, 1617
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2002 - 2 Ss 262/00
1. Hat der von der Gemeinde angestellte Ortsbaumeister als örtlicher Bauleiter die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens, das die Gemeinde als Bauherrin durchführt, zu überwachen, so hat er den gesamten Baubetrieb von sich aus laufend auf mögliche Gefahren für andere Personen hin zu kontrollieren. Dazu gehört, dass er die in Fachkreisen gesicherten Erkenntnisse über die Stabilität von Wandbauweisen, die „anerkannten Regeln der Technik“, beachtet.*)
2. Führt eine Gemeinde als Bauherrin Bauarbeiten durch Bedienstete (hier: Leiter des Bauhofs) aus, so obliegen diesen dieselben Sorgfaltspflichten, wie sie einem selbständigen Unternehmer hinsichtlich der mit der Bauausführung verbundenen Gefahrenquellen treffen. Diese sind verletzt, wenn von der genehmigten Planung abgewichen und der Bau unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt wird.*)
VolltextIBRRS 2002, 1311
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1999 - 1 U 965/97
1. Die Pflicht der Gemeinden zur Straßenreinigung (polizeiliche Reinigungspflicht), zu der im Winter auch Streudienst gehört, ist nach § 17 LStrG Rheinland-Pfalz öffentlich-rechtlich ausgestaltete Amtspflicht.*)
2. Inhaltlich entspricht diese Amtspflicht der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht.*)
3. Eine Haftungsübertragung auf die Verbandsgemeinde ist nach § 68 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz nicht erfolgt.*)
VolltextIBRRS 2002, 1281
OLG Celle, Urteil vom 21.06.2000 - 9 U 9/00
1. Die verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Wasserrohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG gilt nur für Schäden, die auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen Wassers zurückzuführen sind. Dies ist nicht der Fall, wenn aufgrund einer Funktionsstörung Wasser nicht mehr aufgenommen wird und dieses Wasser Ursache für den eingetretenen Schaden des Anspruchstellers ist.*)
2. Zur Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers, einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss von der Fahrbahnoberfläche zu gewährleisten.*)
VolltextIBRRS 2002, 1137
OLG Koblenz, Urteil vom 21.03.2001 - 1 U 1582/98
Zur Verkehrssicherheit einer Treppenanlage (Metall-Stoßkanten, Metallschienen, Handläufe, Höhendifferenzen der Treppenstufen)*)
VolltextIBRRS 2002, 0600
KG, Urteil vom 27.09.2001 - 12 U 2045/00
Die BRD genügt ihrer Verkehrssicherungspflicht für eine Wasserstraße, wenn sie durch regelmäßiges Absuchen mit Peilrahmen oder durch Echolotpeilungen die Einhaltung der Solltiefe der Wasserstraße überprüft.
VolltextIBRRS 2002, 0559
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.2002 - 1 U 167/00
Als Eigentümerin eines Grundstückes haftet eine Gemeinde nicht nach Amtshaftungsrecht und unterliegt den gleichen Räum- und Streupflichten, wie Privatanlieger (§ 823 Abs. 1 BGB).*)
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