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Sachgebiet: Verkehrssicherungs-pflicht

359 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2012

IBRRS 2012, 1745
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Setzungsrisse durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2011 - 5 U 1146/10

1. Der Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf die Beseitigungskosten solcher Nachteile beschränkt, denen der Beeinträchtigte nicht mit einer Abwehrklage nach § 1004 BGB begegnen konnte.

2. Zur Berechnung des Anspruchsumfangs im Einzelnen.

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IBRRS 2012, 1742
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Sturz von Baugerüst: Was muss der Geschädigte beweisen?

OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2012 - 17 U 103/11

Ist mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht aufklärbar, ob das schädigende Ereignis (hier: Sturz von einem Baugerüst), eindeutig auf eine (nachgewiesene) Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zurückzuführen ist, so kann dem Betroffenen kein Schadensersatz nach § 823 BGB zugesprochen werden.

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IBRRS 2012, 0896
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bagger fährt über Gasleitung: Schadensersatz für Schadensprüfung!

BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 29/11

Wird ein Grundstück, das mit dem Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger überfahren, kann ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung eines sonstigen Rechts im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.*)

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IBRRS 2012, 0028
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schäden am Nachbargrundstück: Bauunternehmer haftet!

OLG Jena, Urteil vom 31.03.2010 - 7 U 593/09

1. Der Nachbar eines Grundstücks, auf dem Bauarbeiten durchgeführt werden, ist in den Schutzbereich des zwischen Bauherrn und Bauunternehmer abgeschlossenen Bauvertrags einbezogen.

2. Der Bauunternehmer haftet dem Eigentümer des Nachbargrundstücks für Schäden, die er an diesem Grundstück infolge der Baumaßnahme verursacht hat.

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Online seit 2011

IBRRS 2011, 4983
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Weihnachtsmarkt: Wie sind Schläuche zu sichern?

OLG Naumburg, Urteil vom 17.11.2011 - 2 U 90/11

Die oberirdische Verlegung einer Wasserleitung zu einem Verkaufsstand über Flächen, die als Gehweg vorgesehen sind, ist von den Besuchern eines Weihnachtsmarktes als ein zu erwartendes Hindernis hinzunehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn der Wasserschlauch mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Kunststoffabdeckung gesichert wird.*)

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IBRRS 2011, 4948
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Umfang d. Haftung bei Bausummenüberschreitung

OLG Köln, Urteil vom 27.01.1993 - 11 U 166/92

1. Im Rahmen des Vorwurfs der Bausummenüberschreitung ist die Richtigkeit der Kostenermittlung des Architekten nicht im Verhältnis zu den später entstandenen Kosten zu überprüfen, vielmehr sind die veranschlagten Kosten mit den zum Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten zu vergleichen.*)

2. Eine Hinweis- und Warnpflicht des Architekten bei Sonderwünschen kann nur angenommen werden, wenn sich die Verteuerungen nicht ohnehin aus den Gesamtumständen der Aufträge ergeben bzw. dem Bauherren nicht ohne weiteres einsehbar waren.*)

3. Auch bei einer Bausummenüberschreitung muß sich der Bauherr die Wertsteigerung, zu der die erhöhten Baukosten geführt haben, nach den Regeln der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.*)




IBRRS 2011, 4869
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Schadensersatzanspruch wegen Mangel des Werkes

BGH, Urteil vom 23.11.1961 - VII ZR 251/60

Der Anspruch aus § 635 BGB kann unter Umständen auch auf Schadensersatz in Natur gehen.*)

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IBRRS 2011, 4795
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Aufzüge: Betreiberhaftung ist Verschuldenshaftung!

OLG München, Beschluss vom 27.09.2011 - 1 U 1798/11

Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs zu Schaden kommt, begründet noch keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist. Angesichts der technischen Komplexität einer Aufzugsanlage kann ein Betreiber in der Regel nicht selbst für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Kontrolle der Anlage sorgen, sondern benötigt die Unterstützung eines Fachmanns. Lässt er die Aufzugsanlage in angemessen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen, genügt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht.

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IBRRS 2011, 4372
BauvertragBauvertrag
Beseitigung von Werkmängeln bei Einhaltung Gewährleistungspflicht

BGH, Urteil vom 22.11.1984 - VII ZR 115/83

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4308
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Keine Haftung für Absackung auf Flussuferweg!

OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.2011 - 5 U 196/11

1. Wird eine 40 cm lange muldenförmige und bis zu 8 cm tiefe Absackung in der Asphaltdecke am äußersten Rand eines Uferweges nicht beseitigt, liegt darin keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)

2. Nutzer eines derartigen Weges müssen damit rechnen, zur Brutzeit von frei lebenden Schwänen attackiert zu werden.*)

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IBRRS 2011, 4068
ProzessualesProzessuales
Baurecht - Haftung durch Schadensersatz bei Raumundichtigkeiten

BGH, Urteil vom 19.10.1999 - X ZR 26/97

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 3683
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Haftung des Aufzugsbetreibers: Verschuldenshaftung!

OLG München, Beschluss vom 25.08.2011 - 1 U 1798/11

1. Die Haftung des Aufzugsbetreibers ist keine Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung.

2. Allein der Umstand, dass eine Person durch einen technischen Defekt eines Aufzugs zu Schaden kommt, begründet noch keine Ersatzpflicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schaden Folge einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist.

3. Lässt er die Aufzugsanlage in angemessen Intervallen von einer zuverlässigen Fachfirma warten und die vorgeschriebenen Kontrollen vom technischen Überwachungsverein vornehmen, genügt er in aller Regel seiner Verkehrssicherungspflicht.

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IBRRS 2011, 3493
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Gemeinde haftet für tiefes Schlagloch!

OLG Jena, Urteil vom 31.05.2011 - 4 U 884/10

1. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag.

2. Bei wichtigen innerstädtischen Straßen müssen die Verkehrsteilnehmer auch unter Berücksichtigung der angespannten Finanzlage der Kommunen darauf vertrauen dürfen, dass die Straßen keine größeren Schlaglöcher aufweisen.

3. Ist an der Entstehung des Schadens - wie hier - ein Kraftfahrzeug beteiligt, ist dem Eigentümer und Halter desselben - hier also der Klägerin - bei der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten.

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IBRRS 2011, 3482
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Straßenbauarbeiten: Gemeinde haftet für Gebäudeschäden!

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.02.2010 - 5 U 200/08

Kommt es bei durch eine Gemeinde beauftragten Straßenbauarbeiten infolge des Einsatzes von Baumaschinen zu Rissen in einem Wohngebäude, so kann der Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich in Geld nach der Vorschrift über die Zuführung unwägbarer Stoffe verlangen.

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IBRRS 2011, 2723
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Kostenerstattung für Beseitigung einer Ölspur

BGH, Urteil vom 28.06.2011 - VI ZR 191/10

1. Der Gemeinde steht ein Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für die Kosten der Beseitigung von Ölspuren auf der Straße zu.

2. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke.

3. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen.

4. Der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dient dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.

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IBRRS 2011, 2566
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Arbeitsunfall des Dachdeckers: Gerüstbaufirma haftet!

OLG Rostock, Urteil vom 03.03.2009 - 5 U 113/08

1. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte erfasst über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindestens tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitiger Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein.*)

2. Die Erstellung eines Baugerüstes unter Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften ist grob fahrlässig. Stürzt ein Arbeiter bei Benutzung eines solchen Gerüstes im Bereich einer mangelhaft gesicherten Stelle ab, kommt ihm der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften zugute.*)

3. Ein durch einen Sturz vom Dach verletzter Arbeitnehmer eines auf der Baustelle tätigen Unternehmers muss sich im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen den Gerüstbauer zur Vermeidung eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses ein Mitverschulden seines Arbeitgebers anrechnen lassen.*)

4. Für Organe (verfassungsgemäße Vertreter) der GmbH gilt nicht § 831 Absatz 2 BGB, sondern § 31 BGB und § 43 GmbH-Gesetz. Es haftet die juristische Person; das Organ selbst haftet grundsätzlich nicht nach § 831 Absatz 2 BGB.*)

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IBRRS 2011, 2537
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Fortdauer der Verkehrssicherungspflicht eines Bauunternehmers

OLG München, Urteil vom 30.06.2011 - 1 U 5612/10

Ein Bauunternehmer ist für die Baustelle verkehrssicherungspflichtig, so lange wie er die tatsächliche Herrschaft über diese ausübt. Zwar endet diese Pflicht in der Regel mit der Räumung der Baustelle, sie dauert jedoch - wenn die Baustelle in verkehrsunsicherem Zustand verlassen wird - fort, bis ein Dritter die Sicherung der Gefahrenquelle übernimmt.

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IBRRS 2011, 1873
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Haftung für den Brand am Düsseldorfer Flughafen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - 23 U 28/10

1. Die Pflicht des Auftragnehmers aus § 30 Abs. 1 UVV VBG 15, vor Beginn der Schweißarbeiten in brandgefährdeten Bereichen dafür zu sorgen, dass die Brandgefahr beseitigt wird, setzt eine Pflicht des Auftragnehmers zur Untersuchung der vorgesehenen Arbeitsstelle, ihrer Umgebung und unter Umständen auch der Nachbarräume auf solche Gefahren voraus.*)

2. Diese primäre Untersuchungspflicht des Auftragnehmers besteht wegen der spezifischen werkleistungsbezogenen Brandgefahren von Schweißarbeiten unabhängig von bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten und allgemeinen Brandschutzprüfungen des Gebäudes, an dem die Schweißarbeiten vorzunehmen sind, sowie unabhängig von Aufwand, Schwierigkeiten und Absperrmaßnahmen bei der Untersuchung, von der Darstellung der notwendigen Untersuchungs- bzw. Brandvorsorgemaßnahmen im Leistungsverzeichnis und von einer etwaigen zusätzlichen Vergütungspflicht des Auftraggebers.*)

3. Kann bzw. will der Auftragnehmer die gemäß UVV notwendigen Vorkehrungen aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen nicht selbst leisten, hat er auf Risikobedenken hinzuweisen und bis zu deren zuverlässigen Erledigung Schweißarbeiten zu unterlassen.*)

4. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "sekundäre" Verkehrssicherungspflicht bei Anhaltspunkten, dass der Unternehmer insoweit nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er baustellentypische Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn diese bei gewissenhafter Beachtung der ihm obliegenden Sorgfalt für ihn erkennbar waren.*)

5. Den Bauherrn bzw. bauleitenden Architekten trifft eine "primäre" Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vorneherein ausgeschlossen werden können.*)

6. Der Auftraggeber hat insoweit die Pflicht, den Auftragnehmer vor Schweißarbeiten zumindest über die Abweichungen des von ihm errichteten Gebäudes vom Brandschutz gegen allgemeine, objekttypische Gefahren im Sinne des öffentlichen Baurechts zu informieren, die bei den anstehenden Schweißarbeiten ein besonderes, wenn auch nur latentes Risiko einer Brandentstehung und/oder -ausbreitung begründen können.*)

7. Die Verkehrssicherungspflichten von Auftragnehmer und Auftraggeber bestehen unabhängig voneinander. Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten von einer auf eine andere Rechtsperson bedarf klarer Absprachen, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren.*)

8. Die Anwendung des § 10 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B als Haftungsprivileg zugunsten des Auftraggebers scheidet auch im Fall beiderseitiger grober Fahrlässigkeit aus.*)

9. Bei der Abwägung gemäß §§ 426, 254 BGB ist unabhängig von der Zahl der Haftungsgründe in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung (i.S.einer Wahrscheinlichkeit der Herbeiführung des Erfolges) und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Die gemäß § 286 ZPO festzustellenden Umstände sind auf ihre Auswirkung im konkreten Fall gemäß § 287 ZPO abzuwägen.*)




IBRRS 2011, 1787
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Haftung bei Verfüllung eines Tagesbruchs

OLG Hamm, Urteil vom 30.03.2011 - 11 U 221/10

Wird eine Firma vom Bergamt mit der Erkundung und Sicherung eines Tagesbruchs beauftragt, so handelt die Firma in Ausführung eines öffentlichen Amts und daher hoheitlich und haftet somit nicht selbst für hierbei verursachte Schäden.

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IBRRS 2011, 1432
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kranunfall: Wer haftet?

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2011 - 12 U 1528/09

1. Ein Vertrag, der die Gestellung eines Autokrans mit der Angabe "Hakengewicht 3 t bei 16 m Ausladung" mit Fahrer zum Gegenstand hat, ist eine Kombination aus einem auf den Kran bezogenen Mietvertrag und einem auf die Arbeitsleistung des Fahrers bezogenen Dienstverschaffungsvertrag.

2. Bei einem von einem unerfahrenen Fahrer verursachten Kranunfall haftet dieser gemäß §§ 823 ff BGB, das Kranunternehmen aus § 280 Abs. 1 BGB.

3. Zur Frage des Mitverschuldens des Auftraggebers, der eine falsche Ausladung des Krans angibt und eine Unfallverhütungsvorschrift nicht einhält.

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IBRRS 2011, 0978
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Beschädigung von Lichtwellenleiterkabeln: Schadensersatzumfang?

OLG Rostock, Urteil vom 21.01.2011 - 5 U 240/09

1. Ersetzt der Schädiger nach der Beschädigung eines Lichtwellenleiterkabels die Kosten der Notreparatur, so hat er nicht auch noch zusätzlich die Kosten zu ersetzen, die für einen Austausch der Regellänge erforderlich sind.

2. Allerdings haftet der Schädiger auf Ersatz des nach der Reparatur verbliebenen technischen Minderwertes des Kabels.

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IBRRS 2011, 0584
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)

2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)

3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)

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IBRRS 2011, 0583
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2010 - 2 U 950/09

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)

2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)

3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)

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Online seit 2010

IBRRS 2010, 5184
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Trotz Übertragung der Verkehrssicherungspflicht: Überwachungspflicht bleibt!

OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2010 - 5 U 145/09

1. Gem. § 50 Abs. 4 StrWG-MV sind für die Reinigung der innerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen öffentlichen Straßen die Gemeinden - die zugleich nach § 14 StrWG-MV Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind - zuständig, sofern diese ihre Verpflichtung nicht per Satzung auf Dritte, insbesondere Grundstückseigentümer delegieren.*)

2. Aus der in § 127 Abs. 1 Satz 2 KV-MV geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation ergibt sich keine abweichende Zuständigkeit des Amtes für die Räum- und Streupflicht der innerhalb einer amtsangehörigen Gemeinde gelegenen öffentlichen Straßen. Die Zuständigkeit des Amtes für die Räum- und Streupflicht in einer amtsangehörigen Gemeinde kann begründet sein, wenn die Gemeinde dem Amt diese Aufgabe durch einen entsprechenden Willensakt überträgt.*)

3. Gem. § 50 Abs. 2 StrWG-MV gehört zu der Reinigung auch die Schneeräumung auf den Gehwegen und Überwegen für Fußgänger, sowie bei Schneeglätte und Glatteis das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege. Für Fußgänger sind innerhalb einer geschlossenen Ortschaft grundsätzlich alle diejenigen für den Fußgängerverkehr wichtigen Gehwege zu sichern, auf denen ein nicht unbedeutender Verkehr stattfindet.*)

4. Bei einer Übertragung von Verkehrssicherungspflichten auf Grundstückseigentümer verbleibt bei dem ursprünglich Sicherungspflichtigen eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht, die darin besteht, den Übernehmer zu kontrollieren und zu überwachen. Es ist zu fordern, dass sich die Gemeinde durch stichprobenartige Kontrollen ein Bild davon macht, ob die Anlieger die ihnen durch Satzung übertragene Winterdienstpflicht wahrnehmen. Ist eine Gemeinde bei den ihr obliegenden Kontrollen, durch Hinweise oder auf sonstigem Wege auf Verstöße der Anlieger gegen die Satzung aufmerksam geworden und ist mit deren Wiederholung zu rechnen, ist sie zum Einschreiten ggf. im Wege der Ersatzvornahme verpflichtet.*)

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IBRRS 2010, 4706
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Baustelle: Höhenunterschiede von 4 cm im Belag sind normal!

LG Ulm, Urteil vom 18.05.2010 - 3 O 372/09

1. Im öffentlichen Verkehrsraum sind nur solche Gefahren in geeigneter und zumutbarer Weise zu beseitigen und mit Warnhinweisen zu versehen, die von den Benutzern auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht rechtzeitig einstellen können.

2. Ein Höhenunterschied im Fahrbahnbelag von bis zu 4 cm begründet im Baustellenbereich keine Verkehrssicherungspflicht, da hier ohnehin in erhöhtem Maße mit Hindernissen und mit größeren Höhenunterschieden auch infolge von Straßenbelagsarbeiten zu rechnen ist.

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IBRRS 2010, 4396
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Übertragung von Verkehrssicherungspflichten

OLG Celle, Urteil vom 12.08.2010 - 8 U 15/10

Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Übertragung von Verkehrssicherungspflichten: Die Übertragung von Verkehrssicherungspflichten durch den primär verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer auf einen Hauswart (hier: einen 67 Jahre alten Rentner) ist unwirksam, wenn neben der Verpflichtung zum Rasenmähen, Fegen, Räumen und Streuen "die allgemeine Gebäudeaufsicht hinsichtlich der baulichen Instandhaltung" übertragen wird. Wird in einem Hauswartvertrag die Verkehrssicherungspflicht für mehr als 20 (Mehrfamilien)Häuser, außerdem Läden und Garagen, übertragen, und erhält der Hauswart für seine Tätigkeit nur ein Entgelt dergestalt, dass er in einer 48 m² großen Wohnung mit zwei Zimmern frei wohnen darf (nur Grundmiete), dann kommt zwar die Annahme der Sittenwidrigkeit des Hauswartvertrages in Betracht. Auf die formale Wirksamkeit des Vertrages, mit dem Verkehrssicherungspflichten übertragen werden sollen, kommt es aber nicht an.*)

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IBRRS 2010, 4034
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beschädigung öffentlicher Leitungen durch Baggerarbeiten

OLG Dresden, Urteil vom 09.06.2010 - 5 U 26/09

Im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen haben Bauunternehmen mit Versorgungsleitungen zu rechnen.

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IBRRS 2010, 3349
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Beschädigung durch Bodenerschütterungen vom Nachbargrundstück

BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 217/09

Der Bauunternehmer haftet bei Schäden am Nachbargrundstück nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.

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IBRRS 2010, 2926
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

LG Bonn, Urteil vom 13.01.2010 - 1 O 149/09

1. Die Richtlinie zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen - kurz Baumkontrollrichtlinie - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) gibt den aktuellen Stand der anerkannten Regeln der Technik wieder.

2. Hiernach sind selbst bei stärker geschädigten Bäumen in der Alterungsphase und erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs jährliche Regelkontrollen (Sichtkontrollen) ausreichend.

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IBRRS 2010, 2824
ImmobilienImmobilien
Haftung des Nachbarn für Risse aufgrund von Umbauarbeiten?

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - 21 U 132/08

1. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ist kein gesetzliches Schuldverhältnis, das Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB gewähren könnte, wenn bei Umbauten am Nachbarhaus Schäden am eigenen Haus auftreten (Risse an Giebelwand bei Doppelhaushälften). Auch aus Delikt kann kein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn ein Verschulden nicht gegeben ist.

2. Hat der Eigentümer beim Bau Anforderungen nicht beachtet, wodurch das Haus anfällig für derartige Schäden war, scheidet ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus.

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IBRRS 2010, 0901
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Nachrüstungspflicht bei Verschärfung der DIN-Normen

BGH, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 223/09

Zur Frage einer Nachrüstungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen für bestehende technische Anlagen (hier: halbautomatische Glastüre als Zugang zu einem Geldautomaten einer Bank) im Falle einer Verschärfung von DIN-Normen.*)

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IBRRS 2010, 0404
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bauleistungsversicherung: Unvorhersehbarkeit des Schadenseintritts

LG Köln, Urteil vom 25.03.2009 - 20 O 178/06

In der Bauleistungsversicherung nach den ABN/ABU 1995 hat der Versicherungsnehmer den unvorhergesehenen Eintritt des Versicherungsfalls darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dem Versicherer obliegt aber die Substanziierungslast für das Fehlen der vom Versicherungsnehmer zunächst nur pauschal vorzutragenden Unvorhersehbarkeit.

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IBRRS 2010, 0382
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Hinweis- und Warnschilder bei Rutschgefahr stellen

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.01.2010 - 2 U 904/09

1. Der Reiseveranstalter muss sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.*)

2. Das Reinigungspersonal eines Schiffes ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.*)

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IBRRS 2010, 0379
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Hinweis- und Warnschilder bei Rutschgefahr

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.12.2009 - 2 U 904/09

1. Der Reiseveranstalter muss sich eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reinigungspersonals und des Schiffsmanagements als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.

2. Das Reinigungspersonal eines Schiffes ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, durch Hinweis- bzw. Warnschilder auf eine bestehende Rutschgefahr einer Marmortreppe hinzuweisen.

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IBRRS 2010, 0162
ImmobilienImmobilien
Verletzung der Räum- und Streupflicht?

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2009 - 2 U 449/09

1. Die Regeln über den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht finden keine Anwendung, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (in Anknüpfung BGH Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432).*)

2. Eine analoge Anwendung des § 836 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Regenwasser aus einem defekten Dachkanalbereich an einem Regenrohr vorbei auf den Gehweg läuft, sich dort Glatteis bildet und infolge dessen der Geschädigte stürzt. Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).*)

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IBRRS 2010, 0161
ImmobilienImmobilien
Verletzung der Räum- und Streupflicht?

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2009 - 2 U 449/09

1. Die Regeln über den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht finden keine Anwendung, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (in Anknüpfung BGH Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432).*)

2. Eine analoge Anwendung des § 836 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Regenwasser aus einem defekten Dachkanalbereich an einem Regenrohr vorbei auf den Gehweg läuft, sich dort Glatteis bildet und infolge dessen der Geschädigte stürzt. Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).*)

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Online seit 2009

IBRRS 2009, 4021
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Haftung des Bauunternehmers für Schäden am Nachbarhaus?

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09

1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.

2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.

3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.

4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.




IBRRS 2009, 3186
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Haftung für erkennbar schlechten Gehweg?

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009 - 2 U 29/08

Bei wenig frequentierten und übersichtlichen älteren Fußweg aus Betonplatten, von denen etliche gerissen sind und leichtere Verwerfungen aufweisen, begründet ein Niveauunterschied von 3 cm keine Pflichtverletzung der Gemeinde, wenn die Gefahrenstelle für Fußgänger erkennbar ist.*)

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IBRRS 2009, 2545
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Bauhaftung

LG Bochum, Urteil vom 05.02.2008 - 11 S 173/07

(ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 1924
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mieter von Baukränen haften nicht unbeschränkt

OLG Dresden, Urteil vom 29.04.2008 - 5 U 1498/06

Die in einem Krangestellungsvertrag enthaltene Verpflichtung der Vermieterin, eine Maschinenbruchversicherung gegen 4% Aufschlag abzuschließen, führt zu einer Beschränkung der Haftung der Mieterin auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Folgeschäden des Vermieters, wie z. B. entgangener Gewinn und für den vom Vermieter zu tragenden Selbstbehalt aus der Maschinenversicherung.

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IBRRS 2009, 1553
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Inhalt von Verkehrssicherungspflichten in SB-Märkten

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.03.2009 - 13 U 74/08

1. Zu Bestand und Inhalt von Verkehrssicherungspflichten in SB-Märkten.*)

2. Die Rechtsprechung zur Beschaffenheit des Fußbodens in Geschäftsräumen zum Schutz gegen Rutschgefahren ist auf Palettenhubwagen als Gefahrenquelle nur eingeschränkt übertragbar, da diese in der Regel gut sichtbar und aus dem Betrieb eines SB-Supermarktes kaum noch weg zu denken sind.*)

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IBRRS 2009, 1523
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Entfernen von Wurzeln

OLG Celle, vom 14.05.2009 - 8 U 191/08

1. Ein Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes seitens einer Gemeinde gem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG liegt auch dann vor, wenn die Gemeinde ein Privatunternehmen mit der Beseitigung einer Aufwölbung auf einem Gehweg beauftragt, das Unternehmen dann Wurzeln eines an der Straße stehenden Baumes entfernt, und dieser später mangels hinreichender Verankerung umfällt, wodurch eine vorbeifahrende Radfahrerin verletzt wird.*)

2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt hier dann vor, wenn erkennbar für die Standsicherheit des Baumes wesentliche Wurzeln entfernt werden oder nicht zumindest nach Entfernung einzelner Wurzeln eine Überprüfung des Baumes (hier: Robinie als Flachwurzler) erfolgt, um zu klären, ob überhaupt noch genügend Haltewurzeln vorhanden sind.*)

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IBRRS 2009, 1374
ImmobilienImmobilien
Bauherrenhaftung für Schäden am Nachbargrundstück

LG Tübingen, Urteil vom 20.11.2008 - 1 S 233/05

Zu der Frage, nach welchen Voraussetzungen ein Bauherr für Schäden am Nachbargrundstück durch Errichtung einer Grenzmauer haftet.

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IBRRS 2009, 1316
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht auf einem Weihnachtsmarkt

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.03.2009 - 5 U 76/09

Erfordert der Betrieb eines Verkaufsstandes auf einem Weihnachtsmarkt die Verlegung eines 25 mm dicken Wasserschlauchs, ist der Verkehrssicherungspflicht genügt, wenn der Schlauch durch eine 5 mm dicke, rechts und links je 60 cm überlappende Gummimatte gesichert wird.

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IBRRS 2009, 1243
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht des Verwalters?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2008 - 14 U 107/07

1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht.*)

2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen Namen abgeschlossen, so bedient er sich zur Erfüllung seiner Streupflicht des Dritten und haftet gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden.*)

3. Die Räum- und Streupflicht bezieht sich bei einer Wohnanlage nicht nur auf die zu dieser gehörenden Wege, sondern auch auf den Personenzugang zur Tiefgarage.*)

4. Der Berechnung des Schadens wegen unfallbedingter Verminderung häuslicher Arbeitsleistung ist nicht der Arbeitsaufwand zugrunde zu legen, den der Geschädigte nach seinem Vortrag selbst vor dem Unfall betrieben hat. Maßgeblich ist vielmehr, welche Zeit eine jüngere und gesunde Hilfskraft gebraucht hätte, um die objektiv erforderlichen, aber auch hinreichenden Hausarbeiten im Haushalt des Geschädigten zu verrichten.*)

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IBRRS 2009, 1241
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Wer trägt Beweislast für Streupflicht?

BGH, Beschluss vom 26.02.2009 - III ZR 225/08

Der Geschädigte trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst.

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IBRRS 2009, 1115
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Strafrecht - Eishalleneinsturz Bad Reichenhall: Strafrechtliche Verantwortung?

LG Traunstein, Urteil vom 18.11.2008 - 2 KLs 200 Js 865/06

1. Die strafrechtliche Verantwortung des Ingenieurs als Konstrukteur, Fachplaner Statik und Fachbauleiter.

2. Die strafrechtliche Verantwortung des Fachplaners Statik bei der Bestandsuntersuchung.




IBRRS 2009, 1020
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Räum- und Streupflicht bei starkem Schneefall?

OLG Jena, Urteil vom 21.01.2009 - 4 U 341/08

1. Grundsätzlich obliegt einer Gemeinde für die innerörtlichen Straßen eine - in Thüringen hoheitlich ausgestaltete - Räum- und Streupflicht bei allgemeiner Straßenglätte (§§ 10 Abs. 1, 43, 49 Abs. 3 ThürStrG).*)

2. Nach der (ständigen) Rechtsprechung des Senats sind Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften aber nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen. Dabei sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berück-sichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs.*)

3. Eine Räum- und Streupflicht besteht aber dann nicht, wenn und solange durch das Räumen und Streuen wegen anhaltend starken Schneefalls oder sonstiger extremer Witterungsbedingungen keine nachhaltige Sicherungswirkung für den Verkehr erreicht werden kann. Ein völlig sinnloses Handeln kann von der (streupflichtigen) Gemeinde nicht verlangt werden.*)

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IBRRS 2009, 1019
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Baumkontrollpflicht des Straßenbaulastträgers

OLG Jena, Urteil vom 14.01.2009 - 4 U 818/07

1. Dem Straßenbaulastträger obliegt im Rahmen der in Thüringen hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 10 ThürStrG) auch die Pflicht, den Straßenverkehr vor herabbrechenden Straßenbäumen zu schützen. In diesem Zusammenhang sind die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die bis zur Entfernung eines nicht (mehr) standsicheren Baumes gehen können. Ein Straßenbaum ist dann nicht mehr stand- bzw. bruchsicher, wenn auf Grund einer Schädigung des Baumes die naheliegende Möglichkeit besteht, dass ganze Äste oder der Baum selbst abbrechen und unvermittelt auf die Straße stürzen können.*)

2. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (des Straßenbaulastträgers; hier Gemeinde) liegt aber nur dann vor, wenn Anzeichen oder sog. "Gefahrzeichen" bei den erforderlichen Baumkontrollen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf die weitere Gefahr des Abbrechens oder Umfallens (des Baumes) hinweisen. Hätte die auf einer Fäulnis (des Straßenbaumes) beruhende Gefahr bei sorgfältiger und ordnungsgemäßer Baumkontrolle erkannt und ihr mithin (noch) wirksam entgegen gewirkt werden können, ist die auf unterbliebener Kontrolle beruhende Pflichtverletzung (des Straßenbaulastträgers; hier Gemeinde) schuldhaft und begründet eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)

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IBRRS 2008, 4117
ImmobilienImmobilien
Streupflicht auch bei Tropfeisbildung?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2008 - 7 U 237/07

1. Die Beschränkung der Streupflicht auf das zumutbare Maß führt dazu, dass bei ansonsten trockenem Wetter keine fortlaufende Beseitigung bloßer Tropfeisbildung verlangt werden kann.*)

2. Auch zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige nicht verpflichtet, da eine Streupflicht erst bei konkreter Glatteisbildung besteht. Von diesem Grundsatz ist keine Ausnahme zu machen, wenn nicht voraussehbar ist, dass an der Unfallstelle Wasser von einer Straßenlaterne tropft und am Boden gefriert.*)

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