Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1054 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IBRRS 2018, 3635OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18
1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)
2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3628
EuGH, Urteil vom 19.09.2018 - Rs. C-109/17
1. Art. 11 Richtlinie 2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die es dem Hypothekenvollstreckungsgericht verwehrt, von Amts wegen oder auf Parteiantrag die Gültigkeit des Vollstreckungstitels im Hinblick auf das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken zu prüfen, und jedenfalls das für die Beurteilung des Bestehens solcher Praktiken zuständige Erkenntnisgericht daran hindert, vorläufige Maßnahmen wie die Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu erlassen.*)
2. Art. 11 Richtlinie 2005/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die einem Verhaltenskodex wie jenen, die in Art. 10 dieser Richtlinie bezeichnet sind, keine rechtliche Bindungswirkung zuerkennt.*)
VolltextIBRRS 2018, 3619
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2018 - 20 VA 9/17
Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i.V.m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.*)
VolltextIBRRS 2018, 3549
BGH, Urteil vom 14.09.2018 - V ZR 267/17
1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 09.12.1992 - VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).*)
2. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.*)
3. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 07.05.1991 - VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).*)
VolltextIBRRS 2018, 3416
KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18
Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)
VolltextIBRRS 2018, 3401
BGH, Beschluss vom 26.09.2018 - VII ZB 56/16
1. Der Gläubiger ist nur vom Formularzwang gemäß §§ 1, 5 GVFV entbunden, soweit das Formular unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist (vgl. BGH, IBR 2016, 49; IBR 2016, 119).*)
2. Für (sonstige) Hinweise, die die beabsichtigte Zwangsvollstreckung betreffen, ist das Modul P 8 des Formulars vorgesehen. Nicht titulierte Forderungen und Hinweise auf nicht titulierte Forderungen betreffen nicht die Zwangsvollstreckung und dürfen deshalb nicht in das Formular aufgenommen werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 3377
BGH, Beschluss vom 25.09.2018 - X ZR 76/18
Ist der Schuldner zur Auskunft über den Vertriebsweg bestimmter Erzeugnisse und deren gewerbliche Abnehmer verurteilt, weil die Erzeugnisse patentverletzend sind und die Inanspruchnahme des Schuldners auch nicht unverhältnismäßig ist, steht einer Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines dem Schuldner durch die Abnehmerauskunft drohenden nicht zu ersetzenden Nachteils regelmäßig ein überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs entgegen. Dies gilt auch dann, wenn das Patent bei Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bereits abgelaufen ist.*)
VolltextIBRRS 2018, 2789
OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16
1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.
2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.
IBRRS 2018, 1874
BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - V ZB 93/17
1. Eine Verletzung der Vorschriften über die Feststellung des Geringsten Gebotes führt nur dann zu einer Zuschlagsversagung, wenn der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Gericht hat abzuschätzen, ob bei richtiger Feststellung des Geringsten Gebot das gleiche Ergebnis erzielt worden wäre.
2. Eine nicht erfolgte Zustellung der Terminsbestimmung an einen Beteiligten führt dann nicht zu einer Zuschlagsversagung, wenn mit einer an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Übergangenen nicht zu erwarten ist.
3. Wird der Beschluss über die Wertfestsetzung nach § 74a ZVG einem Beteiligten nicht zugestellt, kann er den Zuschlag dann nicht anfechten, wenn er sich nur auf die mangelnde Zustellung beruft und inhaltlich zum festgesetzten Wert sich nicht einlässt.
IBRRS 2018, 3146
BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - V ZB 67/17
Eine Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins im Sinne von § 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG liegt nur vor, wenn kein Gebot abgegeben wurde oder alle abgegebenen Gebote bis zum Schluss der Versteigerung ohne Widerspruch zurückgewiesen worden sind (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 18.10.2007 - V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360 Rn. 15).*)
VolltextIBRRS 2018, 2900
AG Stralsund, Beschluss vom 12.01.2018 - 75 M 10/18
Ein Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, die IBAN seines Dienstkontos in der Form der DIN 5008 anzugeben.*)
VolltextIBRRS 2018, 2756
BGH, Beschluss vom 05.07.2018 - VII ZB 40/17
vom
5. Juli 2018
in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
- Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW-RR 2011, 706).
- Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747).In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.
- Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden.
IBRRS 2018, 2662
OLG München, Beschluss vom 06.07.2018 - 34 Wx 185/18
1. Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.*)
2. Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2577
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - 21 U 8/18
Beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung, die von einer Zug-um-Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 756 ZPO), muss die Gegenleistung dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher tatsächlich so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist (§ 294 BGB). Ein solches tatsächliches Angebot ist nicht erfolgt, wenn der beauftragte Gerichtsvollzieher in seinem Protokoll über die Zwangsvollstreckung ausdrücklich festgestellt, dass die Ware in dem vorgefundenen Zustand nicht im Wege der Zug um Zug Leistung angeboten werden konnte.*)
VolltextIBRRS 2018, 2562
BGH, Beschluss vom 04.07.2018 - VII ZB 4/17
Hat der Gläubiger, der aus einem Zug-um-Zug-Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin ergangenen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab.*)
VolltextIBRRS 2018, 2540
LG Mannheim, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 T 60/18
Bei einem einheitlichen Räumungsauftrag ist die Anzahl der Schuldner für die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ohne Belang.
VolltextIBRRS 2018, 2542
OLG München, Urteil vom 06.04.2018 - 34 Wx 19/17
Zur Belastung eines Erbbaurechts mit einer Zwangssicherungshypothek zur Sicherung einer Pflichtteilsforderung.*)
VolltextIBRRS 2018, 2525
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2018 - 3 U 159/17
Eine mit Rücksicht auf die zwischen den Vertragsschließenden bestehende Ehe erfolgte Grundstücksübertragung stellt keine entgeltliche Kausalbeziehung dar, denn Zuwendungen, die in der Erwartung erbracht werden, die eheliche Lebensgemeinschaft zu fördern, begründen kein Entgelt im Sinne des § 4 AnfG. Für den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 11 Abs. 1 AnfG ist es unerheblich, in welcher Höhe der Empfänger durch die benachteiligende Handlung bereichert ist, da es lediglich auf eine feststehende Verschlechterung des Schuldnervermögens ankommt. Eine unteilbare Leistung des Schuldners ist insgesamt anfechtbar.*)
VolltextIBRRS 2018, 2491
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.03.2018 - 4 W 28/17
1. Beschlüsse des Prozessgerichts, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen oder einen dahingehenden Antrag zurückweisen, sind unanfechtbar. Dasselbe gilt für Beschlüsse des Prozessgerichts, mit denen eine ursprünglich getroffene Anordnung nachträglich aufgehoben wird, nachdem sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert und zur Unrichtigkeit des Beschlusses geführt haben, und für Beschlüsse, die eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge oder eine Gegenvorstellung bescheiden.*)
2. Eine Vollstreckungsabwehrklage kann im Hinblick auf ein vorgreifliches Klauselerteilungsverfahren (§§ 727, 729 ZPO) ausgesetzt werden, wenn im Fall der Klauselumschreibung das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt.*)
VolltextIBRRS 2018, 2475
VG München, Beschluss vom 16.07.2018 - M 9 X 17.5794
1. Die Verpflichtung, eine Wohneinheit nicht länger zweckfremd zu nutzen, verlangt vom Vollstreckungsschuldner, sein entsprechendes Nutzungskonzept aufzugeben und damit eine entsprechende Willensbetätigung umzusetzen.
2. Sind Zwangsgelder uneinbringlich, kann dieses Ziel mit der Ersatzzwangshaft erreicht werden.
VolltextIBRRS 2018, 2403
OLG München, Beschluss vom 25.06.2018 - 34 Wx 144/18
Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23.06.2016 - 34 Wx 189/16 und vom 13.04.2018 - 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16).*)
VolltextIBRRS 2018, 2413
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018 - 20 W 65/18
1. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte der Zwangshypothek sein. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel, der insoweit die sonst notwendige Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO ersetzt.*)
2. Der Vollstreckungstitel hat wegen § 47 Abs. 2 GBO deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ansonsten ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1411
BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - XI ZR 468/17
Hat die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg, liegen die Voraussetzungen einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO nicht vor.
VolltextIBRRS 2018, 1185
BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - IX ZB 95/15
Ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, kann im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.*)
VolltextIBRRS 2018, 2062
BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 212/17
Die im Grundbuch eingetragene dingliche Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO macht, wenn die Vollstreckung aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld gegen den späteren Eigentümer des Grundstücks betrieben werden soll, eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO nicht entbehrlich.*)
VolltextIBRRS 2018, 1882
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018 - 1 U 261/18
1. Im Rahmen einer erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist der Einwand der Verwirkung zu berücksichtigen, da der Verwirkung grundsätzlich alle subjektive Rechte unterliegen, auch rechtskräftig festgestellte (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 ff.).*)
2. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnzR 23/09, NJW 2011, 212, 213; Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714, 3715, Rz. 23; Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, IBR 2014, 217; Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, IBR 2014, 1376 - nur online).*)
3. Eine Verwirkung der Geltendmachung eines titulierten Anspruchs - Versäumnisurteil - ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Gläubiger 22 Jahre gewartet hat, um den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und der Gläubiger nachvollziehbare Gründe darlegt, warum eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs - hier häufiger Wohnortwechsel der Schuldnerin - nicht früher möglich war und die Schuldnerin deshalb nicht darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aus einem im Jahre 1994 ergangenen Titel verzichten werde.*)
VolltextIBRRS 2018, 1777
LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.05.2018 - 5 T 142/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 1607
LG Heilbronn, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 T 358/16
1. Die einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens, an welchem nur Ehegatten bzw. frühere Ehegatten als Miteigentümer beteiligt sind, ist auf Antrag anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
2. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht.
3. Dabei genügt eine nur allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigung des Kindesinteresses (Verlust des bisherigen Eigenheims, Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten) nicht.
VolltextIBRRS 2018, 1031
KG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 U 58/16
1. Ist auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil geleistet worden, setzt der Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO keinen vom Gläubiger ausgehenden besonderen "Vollstreckungsdruck" voraus. Dieser folgt - nach Amtszustellung des Urteils - bereits aus der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, die keiner Ankündigung des Gläubigers bedarf.*)
2. Der Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO stellt keine Entgeltforderung i.S. von § 288 Abs. 2 BGB dar.*)
VolltextIBRRS 2018, 1039
KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/17
1. Wird die Räumung "wegen der Beendigung des Mietverhältnisses" begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.
2. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.
VolltextIBRRS 2018, 1026
VG Würzburg, Urteil vom 06.11.2017 - W 8 K 16.457
1. Ein Eigentümer, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer zu entrichten (hier: Grundsteuer), kann durch Duldungsbescheid verpflichtet werden, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.
2. Für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung ist ausreichend, wenn sich aus der jeweiligen Unterbrechungshandlung der - für den zahlungspflichtigen Steuerschuldner erkennbare Wille - der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese auch in Zukunft durchzusetzen zu wollen.
3. Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen aktiv über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
IBRRS 2017, 4064
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16
1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)
2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)
VolltextIBRRS 2018, 1021
KG, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 W 13/18
Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0965
BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18
1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend.
3. Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
4. Hat das Gericht versehentlich keine Abwendungsbefugnis angeordnet, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 321 ZPO stellen.
VolltextIBRRS 2018, 0265
BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 109/17
Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.*)
VolltextIBRRS 2018, 0639
AG München, Urteil vom 02.03.2017 - 424 C 26626/16
1. Bezüglich des Vollstreckung aus dem Räumungstitel steht den Klägern die Einwendung der Verwirkung zu, die auch nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
2. Der Einwand der Verwirkung beruht auf Zeitablauf und einem hinzukommenden Umstandsmoment, also auf Tatsachen, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess entstanden sind.
3. Die Kläger durften sich, da von "Mieterkonten" und "Soll-Miete" und nicht von ausstehender Nutzungsentschädigung die Rede ist, darauf verlassen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hatte.
VolltextIBRRS 2018, 0638
EuGH, Urteil vom 07.12.2017 - Rs. C-598/15
Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zu Gunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt, nicht anzuwenden, da dieses Verfahren zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig ist und zum anderen die hypothekarische Sicherheit vollstreckt wurde, die Immobilie verkauft wurde, und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.*)
VolltextIBRRS 2018, 0634
OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 U 56/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2018, 0496
AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 12.04.2017 - 4 XVII 562/16A
Zur Problematik der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Suizidankündigung.
VolltextIBRRS 2018, 0489
BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - VII ZB 65/17
1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 = IBRRS 2008, 4159).*)
2. Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.*)
VolltextIBRRS 2018, 0311
OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0302
AG München, Urteil vom 25.07.2017 - 414 C 24067/16
1. Eine langfristige nicht fristgerechte Zahlung der Miete rechtfertigt eine ordentliche Kündigung.
2. Ist die Mietzahlung aufgrund eines Aufenthalts im Ausland schwierig, muss die Bezahlung der Miete als Kardinalpflicht aus dem Mietvertrag bereits vor der Abreise noch von Deutschland aus organisiert werden.
VolltextIBRRS 2018, 0245
LG Hildesheim, Beschluss vom 09.01.2018 - 5 T 7/18
1. Die Selbständigkeit der Einzelverfahren ändert nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30a ZVG die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Soweit nach den konkreten Umständen davon auszugehen ist, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. ZVG nicht zum Tragen kommen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2009, V ZB 118/08). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine in Bezug auf einen Gläubiger ausgesprochene Verfahrenseinstellung auf den Fortgang des von weiteren Gläubigern betriebenen Verfahrens keinen Einfluss hat.*)
2. Bei der im Rahmen eines Einstellungsantrags nach § 30a ZVG zu treffenden Prognose über die Sanierungsfähigkeit ist allein darauf abzustellen, dass der Gläubiger in dem Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befriedigt wird, ohne dass die grundsätzliche Frage nach Wahrscheinlichkeit der Sanierungsfähigkeit an sich zu berücksichtigen ist. Dies ist jedenfalls bei einer geringfügigen Restforderung von unter 100 € der Fall, wenn der Schuldner in der Lage war, nach Beginn des Zwangsversteigerungsverfahrens eine Gesamtforderung von rd. 40.000 € bis auf den Restbetrag innerhalb von wenigen Wochen auszugleichen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0244
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.01.2018 - 12 W 37/17
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Ein mit der Vollstreckungsabwehrklage verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erhöht diesen Streitwert nicht.*)
2. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, die nicht zur Abwehr der Zwangsvollstreckung, sondern zur Durchsetzung gegenläufiger Ansprüche aus dem Vollstreckungstitel (Prozessvergleich) entstanden sind, sind keine Nebenforderung zur Vollstreckungsabwehrklage, sondern eine den Streitwert erhöhende selbstständige Hauptforderung.*)
VolltextIBRRS 2018, 0138
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2017 - 6 W 83/17
Die in einem Auskunftstitel enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses von Vorlieferanten und Abnehmern sowie von Verkaufsmengen und -preisen wird durch eine Auskunft in fremder Sprache dann erfüllt, wenn es sich beim Auskunftsgläubiger um ein international tätiges Unternehmen handelt und es sich bei der fremden Sprache um eine übliche Arbeitssprache handelt; letzteres ist für die englische Sprache zu bejahen, für die chinesische Sprache zu verneinen.*)
VolltextIBRRS 2018, 0039
BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - I ZB 125/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2017
IBRRS 2017, 4232OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.11.2017 - 4 ME 285/17
Der allgemeine Bestimmtheitsgrundsatz erfordert es nicht, dass der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bezeichnet wird.*)
VolltextIBRRS 2017, 4062
BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 305/16
1. Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, liegt in diesem Antrag ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Gläubiger nicht deutlich macht, sein Wahlrecht erst künftig ausüben zu wollen.*)
2. Wird ein Schuldner verurteilt, eine Sache an den Gläubiger herauszugeben und nach fruchtlosem Ablauf einer ihm zur Herausgabe gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, ist mit Eintritt der Bedingung des Fristablaufs der im Urteil titulierte Herausgabeanspruch ausgeschlossen und der Schuldner nur noch zur Zahlung des ausgeurteilten Schadensersatzes verpflichtet, wenn sich nicht aus dem Urteil ergibt, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz unter der weiteren aufschiebenden Bedingung eines künftigen Schadensersatzverlangens des Gläubigers steht.*)
VolltextIBRRS 2017, 3827
VGH Bayern, Beschluss vom 29.08.2017 - 12 C 17.1544
1. ("Ersatz"-)Zwangshaft ist - anders als Erzwingungshaft - kein primäres (selbständiges) Vollstreckungsmittel. Sie tritt lediglich (akzessorisch) an die Stelle der Zwangsgeldforderung und ist damit gegenüber dem Zwangsgeld subsidiär.*)
2. Die Anwendung von ("Ersatz"-)Zwangshaft ist einzustellen, wenn der Vollstreckungsschuldner der angeordneten Verpflichtung nachkommt oder (zumindest) das Zwangsgeld entrichtet. Ersatzzwangshaft besitzt keinen Strafcharakter.*)
3. Begleicht der Pflichtige unter dem Druck der (drohenden) Ersatzzwangshaft, aus welcher Geldquelle auch immer, die Zwangsgeldforderung, so hindert dies aufgrund des - im Gegensatz zur Erzwingungshaft - lediglich subsidiären Charakters der vom Gesetzgeber ausdrücklich als solche konzipierten ("Ersatz"-)Zwangshaft den Beginn oder die Fortsetzung der Haft auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner dem von ihm geforderten Handeln, Dulden oder Unterlassen nicht nachkommt.*)
4. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers kein Raum.*)
VolltextIBRRS 2017, 3758
LG München I, Beschluss vom 31.07.2017 - 14 T 8470/17
1. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann es nur auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse, nicht auf materielle Besitzrechte ankommen.
2. Alleine aus der Aufnahme eines Dritten in die Wohnung kann nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden, der zwingend einen Titel nach § 750 Abs. 1 ZPO auch gegen diesen erfordert.
3. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vor Ort beurteilt werden, ob der Dritte eigenen Gewahrsam hat und nicht nur Besitzdiener ist. Diese tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen, wobei sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben muss, dass der dritte Mitbesitzer ist, um den Gläubiger von einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu schützen.
4. Volljährige Kinder des Schuldners haben wie minderjährige Kinder kein eigenständiges Besitzrecht nach Erreichen des 18. Lebensjahres. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Eltern wohnt, denn die Besitzdienerschaft der Kinder ändert sich nicht alleine mit dem Erreichen der Volljährigkeit, ohne dass eine Änderung der Besitzverhältnisse nach außen erkennbar geworden ist.
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